ÜBUNG AUS DATEN- UND INFORMATIKRECHT 265.026 Vertr. Ass. Mag. Wolfram Proksch WS 2001/2002 KLAUSUR Gruppe 1 Montag, 21. Jänner 2002 13:00 – 14:30 NAME: ............................................ Vorname: ......................................... Matrikelnummer: .................................. Muttersprache: ................................... Fall: Manfred Aibl ist Verkäufer in der Bergsportabteilung einer deutschen Filiale der Sport Aibl GmbH (Sitz: Wels, Österreich), welche Teil eines großen, international tätigen SportfachhandelKonzerns mit Sitz in Bern in der Schweiz ist. Da Manfred mit seinem Gehalt unzufrieden ist, sein Nachnamen aber zufällig mit dem Unternehmensnamensbestandteil „Aibl“ übereinstimmt (obwohl er mit gleichnamigen Unternehmens-Eigentümern nicht verwandt ist), kommt ihm folgende zündende Idee, welche er auch sogleich in die Tat umsetzt: Manfred mietet bei einem lokalen, deutschen Internetprovider ein wenig Webspace und registriert in seinem Namen den (glücklicherweise noch nicht vergebenen) Domain-Namen aibl.de.. Unter der Internetadresse http://www.aibl.de/ und der Seiten-Überschrift „Aibl Sportartikel“ bietet Manfred Produkte des Sportfachhandels, welche er als Mitarbeiter um einen günstigeren Preis bei seinem Arbeitgeber beziehen kann (10% Mitarbeiterrabatt), online zum Verkauf an. Bilder und Daten der Produkte scannt Manfred aus den Produktkatalogen ein bzw. kopiert diese direkt von der wahren Unternehmens-Homepage http://www.aibl.at/. Sogar das markenrechtlich geschützte Firmenlogo übernimmt Manfred auf seine Seite. Die Sportartikel können auf Manfreds Seite über ein Web-Formular bestellt werden, wobei die Produkte im Vergleich zu den tatsächlichen Preisen im Geschäft von Manfred um 5% günstiger angebotenen werden. Transportkosten stellt Manfred gesondert in Rechnung. Darüberhinaus kopiert Manfred heimlich die Kundendatei seines Arbeitgebers und versendet Werbemails und Werbe-Postwurf mit dem Hinweis auf seine Internetadresse an die Kunden seines Arbeitgebers. Nach monatelangem, „problemlosen“ Betrieb der Seite fliegt der Schwindel auf, als die langjährige, österr. Unternehmenskundin und MTB-Fanatikerin Traude Treu über ein Werbemail von Manfred auf dessen Seite aufmerksam wird. Sie bestellt auf der Seite Manfreds, welche sie aufgrund der professionellen Aufmachung für die offizielle Unternehmensseite hält, online ein MTB (Mountain-Bike) der Marke KGB. Die Zustellung des MTB erfolgt zwar innerhalb weniger Tage (per Post), Fr. Treu muss aber feststellen, dass dieses offensichtlich im Zuge des Transportes nicht nur schwer beschädigt wurde, sondern u.a. auch der Sattel und das Vorderrad gänzlich fehlen. Darüberhinaus wurde von ihrer im Webformular angegebene Kreditkarte der doppelte Preis (€ 4000 statt € 1999) abgebucht. Als sie Manfreds Webseite neuerlich besucht, findet sie trotz intensiver Suche keine Lieferoder Gewährleistungs-bestimmungen, noch sonst irgendwelche Vertragsbestimmungen. Nicht einmal eine Firmenbezeichnung oder Firmenanschrift ist angeführt. Verwundert bringt sie ihr neues MTB zur nächste Filiale des Unternehmens und fordert Gewährleistung sowie Rückerstattung des zuviel abgebuchten Geldbetrages. Da sie aber über den Online-Kauf weder eine Rechnung noch die elektronische Bestellbestätigung erhalten hat und nichts schriftliches vorlegen kann, wird ihr dies verweigert Fragen: 1. Was ist eine generische TLD und von wem werden diese Domains verwaltet? (2P) generische TLD sind z.B. gov, edu, net, mil und werden von der ICAAN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) verwaltet 2. Wie kann Traude Treu den Inhaber und Betreiber der Seite http://www.aibl.de/ herausfinden? (1P) am schnellsten und einfachsten über einen WHOIS-Dienst 3. Ist zwischen Manfred Aibl und Traude Treu ein Vertrag zustande gekommen? (2P) Webformular ist nur Anbotslegung, doch mit Annahme des Fahrrads ist ein Vertrag zustande gekommen. 4. Nach welchem Recht wäre ein Rechtsgeschäft zwischen Manfred Aibl und Traude Treu beurteilen bzw. wo ist dies geregelt? (3P) EVÜ – Artikel 5 Abs (3) …ist das Recht des Staates gültig in dem der Verbraucher sein gewöhnlichen Aufenthalt hat Österreichisches Recht 5. Welche Informationspflichten hätte Manfred Aibl gehabt und wo ist dies geregelt? (3P) E-Commerce Gesetz §5: Name, Anschrift,… KSCH 5c: Vertragsabschlüsse im Fernabsatz. Name, Anschrift, Preis (inkl. Aller Kosten),… 6. War die Zusendung der Werbe-Mail an Traude Treu zulässig? Wo ist dies geregelt? (2P) nein, da vor dem Versand eine Zustimmung der Empfängerin vorliegen müsste ECG §7 TKG §107 7. Hat Traude Treu gegenüber der Sport Aibl GmbH Anspruch auf Gewährleistung? (2P) Nein, da diese Firma nichts damit zu tun hat und keine Vertrag besteht. 8. Manfred Aibl hat absichtlich den doppelten Preis von der Kreditkarte der Traude Treu abgebucht. Über die Kundendaten der Sport Aibl GmbH war er nicht (allein) verfügungsbefugt. Wäre das Verhalten von Manfred Aibl nach österreichischem Recht strafbar bzw. wo finden sich allenfalls entsprechende Bestimmungen? (2P) Geld absichtlich doppelt abbuchen: Diebstahl? Kundendaten: Ja, es ist strafbar. TKG2003 Kommunikationsgeheimnis §93 DSCHG2000 §51 Datenverwendung in Gewinn- oder Schädiungsabsicht 9. Kann die Sport Aibl GmbH von Manfred Aibl die Herausgabe der Domain http://www.aibl.de/ verlangen? (2P) ja, die Sport Aibl GmbH die stärkeren Namesrechte hat Namensrecht: § 43 ABGB • Jeder soll gegen die unbefugte Nutzung seines Namens oder Kennzeichens im privaten als auch im geschäftlichen Bereich geschützt sein • Grund: Unterscheidungskraft & Identifizierungsfunktion von Namen • Anspruch: Unterlassung Handelsgesetzbuch [ HGB ] • „Name“ einer Firma, Unternehmenskennzeichen Markenschutzgesetz [ MaschG ] • Registrierung im Markenregister Sonstiges: BG über den Unlauteren Wettbewerb [ UWG ] Urheberrechtsgesetz [ UrhG ] Domainname wurde von Namensinhaber zuerst Registriert privater kann sich auf echtes Namensrecht stützen ber keine Verwechslungsgefahr vor 10. Welche Möglichkeiten und Pflichten hat der involvierte deutsche ISP (Internet Service Provider), wenn er von einer missbräuchlichen Verwendung Kenntnis erlangt? (2P) Artikel 15 - ISP hat nicht die Pflicht nach illegalen Inhalten zu suchen. § 16. (1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, ist für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er 1. von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatz -ansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder, 2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. 11. Könnte die Sport Aibl GmbH den Provider selbst zur Verantwortung ziehen? (2P) Nur wen er davon gewusst hatte und es unterlassen hat etwas dagegen zu unternehmen 12. Welche weiteren Ansprüche hat die Sport Aibl GmbH gegen Manfred Aibl noch, insbesondere in Hinblick auf die Verwendung des Firmenlogos und der Produktbilder? (3) ABGB §43 Namensrecht. Unterscheidungskraft, Identifizierung UrhG – Fimenlogo und Produktbilder – Vervielfältigung und Verwertung bedarf der Zustimmung des Urhebers HGB, UWG