Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die

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25. JUNI 1998 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen
Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des
Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft
(Belgisches Staatsblatt vom 12. März 1999)
Diese deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in
Malmedy erstellt worden.
MINISTERIUM DES INNERN
25. JUNI 1998 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen
Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des
Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte
Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen
Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen
Gemeinschaft
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen
Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen
Gemeinschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 1995, wird wie folgt abgeändert:
A) In ' 1 Absatz 1 und 3 werden die Wörter A45 Millionen@ jeweils durch die Wörter
A40 Millionen@ ersetzt.
B) In ' 1 Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter A36 Millionen@ durch die Wörter
A32 Millionen@ ersetzt.
C) In ' 1 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter A8 Millionen@ durch die Wörter
A7 Millionen@ ersetzt.
D) In ' 2 Nr. 1 werden die Wörter A500.000 Franken plus 2 Franken@ durch die
Wörter A350.000 Franken plus 1,40 Franken@ ersetzt.
E) In ' 3 Nr. 1 werden die Wörter A500.000 Franken plus 1 Franken@ durch die
Wörter A350.000 Franken plus 0,70 Franken@ ersetzt.
F) In ' 3bis Nr. 1 werden die Wörter A100.000 Franken plus 2 Franken@ durch die
Wörter A70.000 Franken plus 1,40 Franken@ ersetzt.
G) Paragraph 4 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
ADer Teil der Ausgaben für gemeinsame Wahlwerbung, der mit dem Betrag
verrechnet wird, den der Kandidat ausgeben darf, muss im Verhältnis zum Anteil jedes
Kandidaten an dieser Wahlwerbung stehen.@
Art. 3 - Artikel 5 ' 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
A) Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
A1. keine kommerziellen Werbetafeln beziehungsweise -plakate benutzen,@.
B) Eine Nr. 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
A1bis. keine nichtkommerziellen Werbetafeln beziehungsweise -plakate über 4 m5
benutzen,@.
Art. 4 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
10. April 1995, wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: ASie verpflichten sich
darüber hinaus, den Ursprung der Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen
Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht haben, zu registrieren.@
Art. 5 - In Artikel 10 ' 1 desselben Gesetzes wird Nr. 3 durch folgende Bestimmung
ersetzt:
A3. wer es versäumt, seine Wahlausgaben und/oder den Ursprung der Geldmittel
innerhalb der in Artikel 116 ' 6 des Wahlgesetzbuches festgelegten Frist anzugeben,@.
Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
A) In Absatz 1 werden im ersten Satz zwischen dem Wort AParteien@ und dem Wort
A, Listen@ die Wörter Aund ihren Komponenten@ eingefügt.
B) In Absatz 1 wird zwischen dem zweiten und dem dritten Satz der folgende Satz
eingefügt:
AAuch die Komponenten
entgegennehmen und umgekehrt.@
dürfen
Spenden
von
ihrer
politischen
Partei
C) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird der folgende Absatz eingefügt:
ADie Identität der natürlichen Personen, die Spenden unter welcher Form auch immer
von 5.000 Franken und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten,
Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, wird von den Empfängern
jährlich registriert. Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhaber
politischer Mandate dürfen jeder jährlich von derselben natürlichen Person höchstens
20.000 Franken oder deren Gegenwert als Spende entgegennehmen. Der Spender darf jährlich
Spenden von insgesamt höchstens 80.000 Franken oder deren Gegenwert zugunsten von
politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer
Mandate machen. Abgaben der Inhaber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen Partei
werden nicht als Spenden angesehen.@
D) In Absatz 2 werden zwischen dem Wort ARechtspersonen@ und den Wörtern Aoder
nichtrechtsfähige Vereinigungen@ beziehungsweise Aoder nichtrechtsfähigen Vereinigungen@
die Wörter A, natürliche Personen@ beziehungsweise A, natürlichen Personen@ eingefügt.
Art. 7 - Ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt:
AArt. 11bis - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die in den Artikeln 6 und 11 erwähnten Registrierungen und ihre
Hinterlegung. Die Kontrolle wird durch die Kontrollkommission gewährleistet.@
KAPITEL III - Koordinierungsermächtigung
Art. 8 - Der König ist ermächtigt, die geltenden Gesetze über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen
Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen
Gemeinschaft zu koordinieren. Im Hinblick auf diese Koordinierung kann er:
1. die Reihenfolge und Nummerierung der Titel, Kapitel, Artikel, Paragraphen und
Absätze der zu koordinierenden Bestimmungen und die Anordnung dieser Bestimmungen
ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der
neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. die zu koordinierenden Bestimmungen im Hinblick auf deren Übereinstimmung
und die Einheitlichkeit der Terminologie abändern, ohne die in diesen Bestimmungen
enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen.
Im Hinblick auf die Bestätigung dieser Koordinierung wird ein Gesetzentwurf bei den
Gesetzgebenden Kammern hinterlegt, und zwar im Laufe der Sitzungsperiode, sofern sie
versammelt sind, und andernfalls bei Eröffnung der nächsten Sitzungsperiode.
KAPITEL IV - Inkrafttreten
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft außer die Artikel 4 und 6 Buchstabe C), die am 1. Januar 1999 in Kraft
treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel
versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 1998
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister des Innern
L. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Minister des Öffentlichen Dienstes
A. FLAHAUT
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