25. JUNI 1998 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Belgisches Staatsblatt vom 12. März 1999) Diese deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. MINISTERIUM DES INNERN 25. JUNI 1998 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 1995, wird wie folgt abgeändert: A) In ' 1 Absatz 1 und 3 werden die Wörter A45 Millionen@ jeweils durch die Wörter A40 Millionen@ ersetzt. B) In ' 1 Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter A36 Millionen@ durch die Wörter A32 Millionen@ ersetzt. C) In ' 1 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter A8 Millionen@ durch die Wörter A7 Millionen@ ersetzt. D) In ' 2 Nr. 1 werden die Wörter A500.000 Franken plus 2 Franken@ durch die Wörter A350.000 Franken plus 1,40 Franken@ ersetzt. E) In ' 3 Nr. 1 werden die Wörter A500.000 Franken plus 1 Franken@ durch die Wörter A350.000 Franken plus 0,70 Franken@ ersetzt. F) In ' 3bis Nr. 1 werden die Wörter A100.000 Franken plus 2 Franken@ durch die Wörter A70.000 Franken plus 1,40 Franken@ ersetzt. G) Paragraph 4 wird durch folgenden Absatz ergänzt: ADer Teil der Ausgaben für gemeinsame Wahlwerbung, der mit dem Betrag verrechnet wird, den der Kandidat ausgeben darf, muss im Verhältnis zum Anteil jedes Kandidaten an dieser Wahlwerbung stehen.@ Art. 3 - Artikel 5 ' 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: A) Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: A1. keine kommerziellen Werbetafeln beziehungsweise -plakate benutzen,@. B) Eine Nr. 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: A1bis. keine nichtkommerziellen Werbetafeln beziehungsweise -plakate über 4 m5 benutzen,@. Art. 4 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 1995, wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: ASie verpflichten sich darüber hinaus, den Ursprung der Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht haben, zu registrieren.@ Art. 5 - In Artikel 10 ' 1 desselben Gesetzes wird Nr. 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: A3. wer es versäumt, seine Wahlausgaben und/oder den Ursprung der Geldmittel innerhalb der in Artikel 116 ' 6 des Wahlgesetzbuches festgelegten Frist anzugeben,@. Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: A) In Absatz 1 werden im ersten Satz zwischen dem Wort AParteien@ und dem Wort A, Listen@ die Wörter Aund ihren Komponenten@ eingefügt. B) In Absatz 1 wird zwischen dem zweiten und dem dritten Satz der folgende Satz eingefügt: AAuch die Komponenten entgegennehmen und umgekehrt.@ dürfen Spenden von ihrer politischen Partei C) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird der folgende Absatz eingefügt: ADie Identität der natürlichen Personen, die Spenden unter welcher Form auch immer von 5.000 Franken und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, wird von den Empfängern jährlich registriert. Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von derselben natürlichen Person höchstens 20.000 Franken oder deren Gegenwert als Spende entgegennehmen. Der Spender darf jährlich Spenden von insgesamt höchstens 80.000 Franken oder deren Gegenwert zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen. Abgaben der Inhaber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen Partei werden nicht als Spenden angesehen.@ D) In Absatz 2 werden zwischen dem Wort ARechtspersonen@ und den Wörtern Aoder nichtrechtsfähige Vereinigungen@ beziehungsweise Aoder nichtrechtsfähigen Vereinigungen@ die Wörter A, natürliche Personen@ beziehungsweise A, natürlichen Personen@ eingefügt. Art. 7 - Ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: AArt. 11bis - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die in den Artikeln 6 und 11 erwähnten Registrierungen und ihre Hinterlegung. Die Kontrolle wird durch die Kontrollkommission gewährleistet.@ KAPITEL III - Koordinierungsermächtigung Art. 8 - Der König ist ermächtigt, die geltenden Gesetze über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu koordinieren. Im Hinblick auf diese Koordinierung kann er: 1. die Reihenfolge und Nummerierung der Titel, Kapitel, Artikel, Paragraphen und Absätze der zu koordinierenden Bestimmungen und die Anordnung dieser Bestimmungen ändern, 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. die zu koordinierenden Bestimmungen im Hinblick auf deren Übereinstimmung und die Einheitlichkeit der Terminologie abändern, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. Im Hinblick auf die Bestätigung dieser Koordinierung wird ein Gesetzentwurf bei den Gesetzgebenden Kammern hinterlegt, und zwar im Laufe der Sitzungsperiode, sofern sie versammelt sind, und andernfalls bei Eröffnung der nächsten Sitzungsperiode. KAPITEL IV - Inkrafttreten Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft außer die Artikel 4 und 6 Buchstabe C), die am 1. Januar 1999 in Kraft treten. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT