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Presse-Information
Bz, 30.09.2004
Versicherungen:
Aufsichtsbehörde hat Angst vor der eigenen Schneid
Verhaltenskodex ohne Sanktionen.
Branchenfremde Verkäufer von neuer, ab 1.10.04 geltender
Regelung, ausgenommen. Kein wirklicher Schutz für Kunden.
Mit dem Rundschreiben Nr. 533/D vom 4. Juni 2004 hat die Aufsichtsbehörde
für die Versicherungen ISVAP neuerlich Regeln festgeschrieben, an die sich die
Versicherungsgesellschaften und ihre Agenten zu halten haben. Es geht dabei
vor allem um eine angemessene Ausbildung der Versicherungsagenten und um
ein konsumentenfreundliches Vorgehen derselben vor allem beim Verkauf von
Polizzen und beim Inkasso der Prämien. Und schließlich werden die Regeln für
die Bewerbung von Lebens- und Schadensversicherungen genau festgelegt.
Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf einer korrekten Information der
KundInnen über die Bedingungen und vor allem über die (nicht gegebenen)
Garantien für Renditen usw. Doch alle branchenfremden Verkäufer von
Versicherungen, wie Bank, Post, Autohändler usw. sind von der neuen
Regelung ausgenommen.
Äußerst
verwundert
sind
die
Verbraucherschützer
darüber,
dass
die
Versicherungsgesellschaften für die Handlungen ihrer Mitarbeiter keine Verantwortung
übernehmen müssen; eine fast einmalige Situation im Bereich des freien Marktes. Die
Verbraucherzentrale stellt einerseits fest, dass die ISVAP mit dem Rundschreiben indirekt
zugibt, dass Handlungsbedarf in diesem Sektor herrscht. Andererseits ist man mehr als
befremdet darüber, dass im Rundschreiben keinerlei Sanktionen für Zuwiderhandelnde
vorgesehen sind. (Sanktionen sind nur für die Agenten vorgesehen und für Verträge, die
nach dem 1. 10. 2004 zustande kommen).
Nicht einmal in den Fällen, in denen die ISVAP schwere disziplinarrechtliche Vergehen
feststellt, gibt es Folgen für den betroffenen Agenten. Die ISVAP stellt ein Vergehen
gegen ihren Kodex fest … und dann folgt nichts mehr.
Ist
das
neue
Regelwerk
also
bereits
gegenüber
den
Agenten
von
Versicherungsgesellschaften ein zahnloser Tiger, so versagt es gegenüber allen anderen –
branchenfremden – Verkäufern von Versicherungsverträgen völlig. „Es ist uns unerklärlich,
warum die Regeln nicht auch für Bankangestellte, Postbeamte, Autohändler,
Finanzvermittler, Nebenberufler usw. gelten sollen“, ärgert sich der Versicherungsberater
der VZS Aldo Bottarin. Sie alle verkaufen Versicherungsverträge, heißt es in der VZS,
verfügen aber weder über eine fachgerechte Ausbildung, noch werden sie zumindest auf
dem Papier dazu verpflichtet, sich an ein Minimum von Regeln zu halten.
„Auch unter diesem Gesichtspunkt geht der neue Anlauf der ISVAP, Ordnung in den
Versicherungsdschungel zu bringen, voll an den Bedürfnissen der KonsumentInnen
vorbei“, resümiert Bottarin.
Dies sind die neuen Regeln zugunsten der VerbraucherInnen:
-
Die Versicherungsgesellschaften müssen für eine präventive Information der
KundInnen sorgen, indem sie ihr Personal (= ihre Agenten) entsprechend
instruieren und kontrollieren. Über diese Aktivität ist der ISVAP innerhalb 60 Tagen
nach Ablauf des Kalenderjahres ein Bericht zu liefern, aus welchem die geleistete
Informationsarbeit für die Agenten hervorgeht, auf dass diese ihre Arbeit korrekt
und transparent abwickeln.
-
In der Werbung dürfen die Begriffe “Garantie” und “garantiert” nur verwendet
werden, wenn es sich tatsächlich um derartige Leistungen handelt. Eventuelle
“Renditen”, welche in der Vergangenheit versprochen wurden, müssen mit dem
Beisatz “es gibt keine Sicherheit darüber, ob diese Renditen auch in Zukunft
eintreffen” ergänzt werden.
-
Die Werbebotschaften dürfen keine Informationen über die Bewahrung des Kapitals
und über zukünftige Renditen beinhalten, sofern diese nicht garantiert sind. Alle
Werbebotschaften müssen folgenden Zusatz enthalten: “Vor dem Unterschreiben
sind Informationsblatt und Vertragsbedingungen durchzulesen”.
-
Die Versicherungsgesellschaften müssen auf ihrer Internetseite
a) die Vertragsbedingungen und das Informationsblatt,
b) das gesamte Verkaufsnetz mit Namen und Anschrift der Agenten (jeweils
auf dem neuesten Stand) veröffentlichen und sie haben
c) 12 Monate Zeit, um die Homepage mit oben genannten Punkten zu
ergänzen.
-
Die Zahlung der Versicherungsprämie kann auch bargeldlos erfolgen: mittels
Scheck, Kreditkarte, Banküberweisung, Postkontokorrent, usw. Die Zahlung gilt ab
dem Tag der Bezahlung/Überweisung, nicht mit dem Tag der Wertstellung beim
Agenten oder bei der Versicherungsgesellschaft. Aufrecht bleibt das Verbot von
Barinkasso für Prämien von Lebensversicherungen aus Multilevel Marketing,
Network Marketing, usw.
-
Im Falle von Fusion, Aufteilung oder Beendigung der Tätigkeit einer Gesellschaft
müssen die KundInnen davon umgehend, auch über die Homepage informiert
werden.
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