Presse-Information Bz, 30.09.2004 Versicherungen: Aufsichtsbehörde hat Angst vor der eigenen Schneid Verhaltenskodex ohne Sanktionen. Branchenfremde Verkäufer von neuer, ab 1.10.04 geltender Regelung, ausgenommen. Kein wirklicher Schutz für Kunden. Mit dem Rundschreiben Nr. 533/D vom 4. Juni 2004 hat die Aufsichtsbehörde für die Versicherungen ISVAP neuerlich Regeln festgeschrieben, an die sich die Versicherungsgesellschaften und ihre Agenten zu halten haben. Es geht dabei vor allem um eine angemessene Ausbildung der Versicherungsagenten und um ein konsumentenfreundliches Vorgehen derselben vor allem beim Verkauf von Polizzen und beim Inkasso der Prämien. Und schließlich werden die Regeln für die Bewerbung von Lebens- und Schadensversicherungen genau festgelegt. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf einer korrekten Information der KundInnen über die Bedingungen und vor allem über die (nicht gegebenen) Garantien für Renditen usw. Doch alle branchenfremden Verkäufer von Versicherungen, wie Bank, Post, Autohändler usw. sind von der neuen Regelung ausgenommen. Äußerst verwundert sind die Verbraucherschützer darüber, dass die Versicherungsgesellschaften für die Handlungen ihrer Mitarbeiter keine Verantwortung übernehmen müssen; eine fast einmalige Situation im Bereich des freien Marktes. Die Verbraucherzentrale stellt einerseits fest, dass die ISVAP mit dem Rundschreiben indirekt zugibt, dass Handlungsbedarf in diesem Sektor herrscht. Andererseits ist man mehr als befremdet darüber, dass im Rundschreiben keinerlei Sanktionen für Zuwiderhandelnde vorgesehen sind. (Sanktionen sind nur für die Agenten vorgesehen und für Verträge, die nach dem 1. 10. 2004 zustande kommen). Nicht einmal in den Fällen, in denen die ISVAP schwere disziplinarrechtliche Vergehen feststellt, gibt es Folgen für den betroffenen Agenten. Die ISVAP stellt ein Vergehen gegen ihren Kodex fest … und dann folgt nichts mehr. Ist das neue Regelwerk also bereits gegenüber den Agenten von Versicherungsgesellschaften ein zahnloser Tiger, so versagt es gegenüber allen anderen – branchenfremden – Verkäufern von Versicherungsverträgen völlig. „Es ist uns unerklärlich, warum die Regeln nicht auch für Bankangestellte, Postbeamte, Autohändler, Finanzvermittler, Nebenberufler usw. gelten sollen“, ärgert sich der Versicherungsberater der VZS Aldo Bottarin. Sie alle verkaufen Versicherungsverträge, heißt es in der VZS, verfügen aber weder über eine fachgerechte Ausbildung, noch werden sie zumindest auf dem Papier dazu verpflichtet, sich an ein Minimum von Regeln zu halten. „Auch unter diesem Gesichtspunkt geht der neue Anlauf der ISVAP, Ordnung in den Versicherungsdschungel zu bringen, voll an den Bedürfnissen der KonsumentInnen vorbei“, resümiert Bottarin. Dies sind die neuen Regeln zugunsten der VerbraucherInnen: - Die Versicherungsgesellschaften müssen für eine präventive Information der KundInnen sorgen, indem sie ihr Personal (= ihre Agenten) entsprechend instruieren und kontrollieren. Über diese Aktivität ist der ISVAP innerhalb 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres ein Bericht zu liefern, aus welchem die geleistete Informationsarbeit für die Agenten hervorgeht, auf dass diese ihre Arbeit korrekt und transparent abwickeln. - In der Werbung dürfen die Begriffe “Garantie” und “garantiert” nur verwendet werden, wenn es sich tatsächlich um derartige Leistungen handelt. Eventuelle “Renditen”, welche in der Vergangenheit versprochen wurden, müssen mit dem Beisatz “es gibt keine Sicherheit darüber, ob diese Renditen auch in Zukunft eintreffen” ergänzt werden. - Die Werbebotschaften dürfen keine Informationen über die Bewahrung des Kapitals und über zukünftige Renditen beinhalten, sofern diese nicht garantiert sind. Alle Werbebotschaften müssen folgenden Zusatz enthalten: “Vor dem Unterschreiben sind Informationsblatt und Vertragsbedingungen durchzulesen”. - Die Versicherungsgesellschaften müssen auf ihrer Internetseite a) die Vertragsbedingungen und das Informationsblatt, b) das gesamte Verkaufsnetz mit Namen und Anschrift der Agenten (jeweils auf dem neuesten Stand) veröffentlichen und sie haben c) 12 Monate Zeit, um die Homepage mit oben genannten Punkten zu ergänzen. - Die Zahlung der Versicherungsprämie kann auch bargeldlos erfolgen: mittels Scheck, Kreditkarte, Banküberweisung, Postkontokorrent, usw. Die Zahlung gilt ab dem Tag der Bezahlung/Überweisung, nicht mit dem Tag der Wertstellung beim Agenten oder bei der Versicherungsgesellschaft. Aufrecht bleibt das Verbot von Barinkasso für Prämien von Lebensversicherungen aus Multilevel Marketing, Network Marketing, usw. - Im Falle von Fusion, Aufteilung oder Beendigung der Tätigkeit einer Gesellschaft müssen die KundInnen davon umgehend, auch über die Homepage informiert werden.