Verletzung des Rechts auf Gehörs durch

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BFH v. 16.10.2006 - I B 46/06
NWB DokID: LAAAC-32241
Verletzung des Rechts auf Gehörs durch unterbliebene Verlegung des
Termins zur mündlichen Verhandlung; Verletzung der
Sachaufklärungspflicht
Gesetze
FGO § 115 Abs. 2
Instanzenzug
Niedersächsisches FG Urteil vom 09.03.2006 6 K 968/04
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die von der Klägerin und Beschwerdeführerin
(Klägerin) gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO —) liegen nicht vor.
1. Das Finanzgericht (FG) hat nicht dadurch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3
FGO , Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG —) verletzt, dass es den Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins
zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und im Termin die Klage abgewiesen hat.
Die Klägerin hatte gegenüber dem FG keine erheblichen, zur Terminsaufhebung zwingenden Gründe i.S. des § 155
FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO ) dargelegt und glaubhaft gemacht. Ein solcher erheblicher
Grund liegt zwar regelmäßig bei einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Erkrankung vor, die den Beteiligten an der
Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert. Wird ein Terminsverlegungsantrag jedoch erst
kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der Beteiligte
verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der
Beteiligte verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein für diesen Zweck vorgelegtes
privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergeben (ständige
Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64 ; vom
3. August 2005 II B 47/04, BFH/NV 2005, 2041) .
Allein die Mitteilung des (früheren) Geschäftsführers der Klägerin, F, er könne wegen eines doppelten Wirbelbruches
nicht an der Verhandlung teilnehmen, verpflichtete das FG nicht zu einer Terminsverlegung, zumal dieser Vortrag
durch das vorgelegte privatärztliche Attest, das zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung ausgestellt worden
war, nicht bestätigt wurde. Die in diesem Attest bescheinigte Krankheit und Verhandlungsunfähigkeit bezog sich auf
den 4. Januar 2006 und ließ Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des F am 9. März 2006, dem Termin zur
mündlichen Verhandlung, nicht zu. Wie die Klägerin selbst vorträgt, lässt sich das darin genannte Krankheitsbild nicht
mit dem von F geltend gemachten, aber nicht näher belegten doppelten Wirbelbruch in Einklang bringen. Hieran
vermag auch das nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegte Attest nichts zu ändern.
2. Das FG hat auch nicht gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO verstoßen.
Das FG hatte von seinem Rechtsstandpunkt aus keinen Anlass, ein Gutachten zur Geschäftsunfähigkeit des früheren
Geschäftsführers der Klägerin einzuholen. Es konnte sich vielmehr auf das vom Oberlandesgericht eingeholte
psychiatrische Gutachten vom 2. September 1999 stützen, das F im Lebensbereich „Prozessführung” nach den
Feststellungen des FG seit spätestens Februar 1995 eine Geschäftsunfähigkeit bescheinigt und das dazu geführt hatte,
dass F zeitweilig unter Betreuung gestellt worden war.
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BFH v. 16.10.2006 - I B 46/06
NWB DokID: LAAAC-32241
Die Klägerin selbst bezweifelt nicht die Richtigkeit des Gutachtens, sie macht lediglich geltend, aus dem Gutachten
ergebe sich nicht, dass F in vollem Umfang geschäftsunfähig gewesen sei.
Nach dem —insoweit maßgebenden— materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005
VII B 38/04 , BFH/NV 2005, 1496) führte die vom Gutachter bescheinigte krankheitsbedingte Unfähigkeit, einen
Prozess auf Dauer zu verfolgen, Anträge, Stellungnahmen und Beweise beizubringen, einen Rechtsanwalt zu
informieren und Buchführungsunterlagen zusammenzustellen, bereits dazu, dass F, ohne dass es einer Abberufung
durch die Gesellschafterversammlung bedurft hätte, seine Bestellung als Geschäftsführer verlor. Das FG hatte keine
Veranlassung, ein Gutachten zu der Frage einzuholen, ob F in vollem Umfang geschäftsunfähig war, da es hierauf nach
seiner Rechtsauffassung nicht ankam.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 254 Nr. 2
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