Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerde

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BFH v. 12.09.2008 - III B 61/07
NWB DokID: ZAAAC-95277
Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer
Urteilsbegründung; kein neuer Tatsachenvortrag im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gesetze
FGO § 115 Abs. 2
,
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
,
FGO § 118 Abs. 2
Instanzenzug
FG München Urteil vom 28.03.2007 9 K 4320/05
Gründe
I. Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse)
mitgeteilt hatte, dass seine Ehefrau und die Kinder in das Ausland verziehen würden, hob die Familienkasse die
bisherige Festsetzung von Kindergeld auf. Nach Erhebung der Klage bewilligte sie aufgrund eines erneuten
Kindergeldantrags des Klägers die Weiterzahlung des Kindergeldes, da ein Umzug tatsächlich nicht stattgefunden
hatte. Daraufhin änderte der Kläger seinen ursprünglich auf Aufhebung gerichteten Klageantrag und begehrte
nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids. Das berechtigte Interesse ergebe sich
daraus, dass ihm für den Fall einer erneuten Anzeige des Schulbesuchs seiner Kinder im Ausland eine gleichlautende
Entscheidung der Familienkasse drohe.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab, da es an der substantiierten Darlegung von Tatsachen fehle,
aus denen sich das Bestehen eines berechtigten Interesses i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO
) folgern lasse. Das Kindergeld werde jeweils für einzelne Monate festgesetzt. Die Voraussetzungen seien nach
Maßgabe des einzelnen Monats zu prüfen. Es handele sich insoweit grundsätzlich, aber auch gerade bei der streitigen
Frage eines Umzugs zum Zwecke eines mehrjährigen Schulbesuchs im Ausland, um eine Tatfrage, die von den
Umständen des Einzelfalls abhänge und nicht im Voraus entschieden werden könne. Zudem habe der Kläger nicht
hinreichend substantiiert vorgetragen, dass ein Umzug seiner Ehefrau mit den Kindern unmittelbar bevorstehe oder in
naher Zukunft geplant sei.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ). Es sei die Rechtsfrage zu klären, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im
Sinne der Wiederholungsgefahr auch bei einem erst in Zukunft liegenden Sachverhalt im Rahmen der Gewährung von
Kindergeld vorliegen könne. Außerdem sei die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, da das FG-Urteil
offenkundig von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Dezember 1971 IV R 221/67 (BFHE 103, 555, BStBl II
1972, 182 ) abweiche. Im Übrigen genüge die dargelegte Absicht, dass seine Ehefrau und die Kinder nach . umziehen
würden, um eine konkrete Wiederholungsgefahr i.S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zu begründen. Denn die Kinder seien
bereits auf der „. School” angemeldet. Dies sei bereits aus den Verwaltungsakten ersichtlich.
II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen.
Beruht das FG-Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen, muss hinsichtlich jeder Begründung ein
Zulassungsgrund vorliegen (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2007 III B 138/06 , BFH/NV 2007, 2131) . Daran fehlt es
hier.
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BFH v. 12.09.2008 - III B 61/07
NWB DokID: ZAAAC-95277
Das FG hat sein Urteil selbständig tragend darauf gestützt, dass der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen
habe, dass ein Umzug seiner Ehefrau und der Kinder in das Ausland unmittelbar bevorstehe oder in naher Zukunft
geplant sei, so dass eine Wiederholungsgefahr nicht hinreichend konkretisiert sei. Hinsichtlich dieser Begründung hat
der Kläger keinen die Zulassung rechtfertigenden Grund vorgetragen. Soweit der Kläger in seiner Beschwerde unter
Vorlage einer auf den 7. Mai 2007 datierten Bescheinigung erstmals vorträgt, die Kinder seien bereits auf der Schule
angemeldet, kann dieses Vorbringen seiner Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Kläger im
Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit neuem Tatsachenvortrag ausgeschlossen ist (vgl. § 118 Abs. 2 FGO ;
BFH-Beschluss vom 25. November 1999 III B 5/99 , BFH/NV 2000, 844) . Mit der pauschalen Behauptung, dies sei
bereits aus den Verwaltungsakten ersichtlich gewesen, wird kein Verfahrensfehler ordnungsgemäß dargelegt (§ 115
Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).
Da hinsichtlich der selbständig tragenden Begründung des FG, eine konkrete Wiederholungsgefahr sei nicht
substantiiert vorgetragen, kein Zulassungsgrund gegeben ist, braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob
hinsichtlich der anderen selbständig tragenden Begründung des FG eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
oder eine Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 103, 555, BStBl II 1972, 182 vorliegt.
Fundstelle(n):
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