Vorlesung als rtf-Datei - www2.inf.h

Werbung
B2B Marketing - Gewerblicher Rechtsschutz
Zurück zur Übersichtsseite
Vorlesung als rtf-Datei
Zur Auswahl einzelner Teile des Skripts klicken Sie bitte links auf die runden Buttons.
Prof. Dr. Sayeed Klewitz-Hommelsen
Für Rückfragen sollten Sie im Betreff unbedingt das Schlüsselwort: b2b-marketing verwenden.
Wesentliche Teile dieses Skriptums basieren auf einem Skript von Frau Prof. Dr. Fahrenhorst, das diese mir
freundlicherweise für diese Veranstaltung zur Verfügung gestellt hat.
1. Einführung
1.1 Überblick
Überblick - Semester
Welche Prozesse interessieren
1.2 Überblick über die Rechtsmaterie
Handelsrecht
Kartellrecht
Unlauterer
Wettbewerb
Markenrecht
Urheberrecht
Patentrecht
Sonstige
Schutzgesetze
Allgemeines (Kaufmann, Firma,
Handeslregister, Prokura)
Sonderregelungen für Kaufleute
Firmenzusammenschlüsse
Preisabsprachen
Kooperationen
die guten Sitten im Wettbewerb
HGB
Kartellgesetz (GWB)
UWG
Besondere Vorschriften im
Wettbewerbsrecht
(Domainnamenschutz)
Schutz von persönlichen Schöpfungen
Leistungsschutzrechte
Allgemeines
Entwicklungen bei der EU
Gebrauchs- und Geschmacksmuster
Halbleiterschutzgesetz
Verbraucher-schutzre BGB (Fernabsatz, AGB)
cht
und Nebengesetze
Verbraucherkreditgesetz
MarkenG
UrhG
PatG
(GebrMG) (GeschmacksMG)
(HalbleiterschutzG)
BGB
VerbraucherkreditG
1.3 Welche Prozesse interessieren
Zwei unterschiedliche Blickwinkel
-
Wirtschafts-/Wettbewerbsrecht als Handlungsrahmen für die eigene Tätigkeit
eines Unternehmens
Wirtschafts-/Wettbewerbsrecht als Mittel zur Durchsetzung der eigenen
Marketingstrategien
Welches sind die Beteiligten an Wirtschaftsprozessen
-
1.3.1
Einfaches Modell
Kunde
1.3.2
Hersteller
Lieferant
Händler
Modell mit Leistungsbeziehungen
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
1
Zahlung
Kunde
Hersteller
Lieferant
Händler
Lieferung
1.3.3
Zahlung
Bank
Transport
Lieferung
Modell mit der Konkurrenz
Zahlung
Kunde
Bank
Zahlung
Hersteller
Lieferant
Händler
Lieferung
Transport
Lieferung
Konkurrent
1.3.4
Die Rechtsgebiete
1.4 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Geschäftsverkehr
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird von der Rechtsprechung als sonstiges absolutes Recht im
Sinne von §§ 823 BGB ff. anerkannt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus Art.1 und Art. 2 GG abgeleitet und schützt die
Wertschätzung der Person. Die Achtung der Individualsphäre und des Ansehens einer Person in der
Öffentlichkeit verbietet es, den einzelnen gegen seinen Willen zum Objekt der öffentlichen
Zurschaustellung zu machen.
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
2
1.4.1
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Recht des einzelnen auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit
Eingriffe bedürfen einer besonderen Berechtigung
z.B. Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit
Individualsphäre
Beziehungen des Individuums zu
seiner Umwelt
Eingriff bei berechtigen
Interessen zulässig
Privatsphäre
Häuslich privater Bereich,
Privatleben
Eingriff nur bei besonderen
überwiegenden Interessen
des Eingreifers zulässig
Intimsphäre
Gedanken u. Gefühlswelt,
innerster Perönlichkeitsbereich
Absoluter Schutz
1.4.2
Fall: Falscher Schufa Eintrag
Fall 2 (NJW-RR 1988, 562):
B nahm bei K ein Darlehen in Höhe von DM 30 000 auf. K war berechtigt, der Schutzgemeinschaft für
allgemeine Kreditversicherung (Schufa) Daten über die Aufnahme (Kreditbetrag, Laufzeit, Ratenhöhe) und
Abwicklung des Kredits zur Speicherung zu übermitteln. In der Folgezeit leistete B Ratenzahlungen von
insgesamt DM 45 000; er war allerdings drei Mal mit einer Monatsrate in Verzug geraten. Danach stellte B seine
Zahlungen ein.
K errechnete eine Restforderung in Höhe von DM 7100. Sie kündigte den Kredit fristlos und stellte den
gesamten Saldo in Rechnung. Zugleich teilte sie der SCHUFA mit, dass aus dem dem B gewährten Kredit
wegen einer Forderung in Höhe von DM 7100 die Kündigung erfolgt, Mahnbescheid beantragt,
Vollstreckungsbescheid ergangen und Lohnpfändung aufgrund eines gerichtlichen Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses ergangen sei. Tatsächlich wurde der von der K beantragte Mahnbescheid erlassen
und dem B zugestellt, der dagegen Widerspruch erhob. Zum Erlass des Vollstreckungsbescheids und einer
Zwangsvollstreckung mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kam es nicht. Es erfolgte auch keine
Gehaltspfändung.
Auf Grund der SCHUFA-Auskunft kündigte die B-Bank die Geschäftsverbindung mit B fristlos. Die D-Bank
lehnte aufgrund der bei der SCHUFA eingeholten Auskünfte einen Kreditwunsch des B ab. B verlangte von der
SCHUFA Löschung der unzutreffenden Angaben. Die Löschung erfolgte.
B verlangt von K Schadensersatz wegen des ihm aufgrund der unrichtigen Mitteilung an die SCHUFA
entstandenen finanziellen Schadens, insbesondere im Hinblick auf die Beauftragung der Anwalts Dr. L. zwecks
Löschung der unrichtigen SCHUFA-Auskunft. Zu Recht ?
1.4.3 Lösungsansatz: Falscher Schufa Eintrag (Fahrenhorst)
§ 824 BGB
 der Wahrheit zuwider Tatsachen behauptet,
 die geeignet sind, den Kredit des B zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder
Fortkommen herbeizuführen.
 vorsätzlich oder fahrlässig
Rechtsfolge: Schadensersatz
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
3
Negativmerkmale müssen:
Inhaltlich richtig und unter strikter Beachtung der Interessen des Kunden sorgfältig vorgenommen
werden.
§ 823 I
Eine Beeinträchtigung der Ehre, die Schmerzensgeld rechtfertigt, liegt nicht vor. Die Kreditwürdigkeit
ist betroffen, die Ehre (persönliche Wertschätzung durch Dritte, sein gesellschaftliches Ansehen)
nicht. Die Nichterfüllung kann mehrere Gründe haben, wie z.B. Zahlungsunfähigkeit oder berechtigte
Einwände. Anders ist es dann, wenn der Vorwurf der schlechten Zahlungsmoral oder des Betruges
gemacht wird.
Auch wird ein Schmerzensgeld dann gezahlt, wenn eine schwerwiegende Verletzung vorliegt und
Genugtuung durch Gegendarstellung oder Widerruf nicht zu erreichen ist. Hier liegt keine
schwerwiegende Verletzung vor. Nach Löschung der unrichtigen Angaben bestehen keine
Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit. Deshalb keine Schmerzensgeldzahlung.
1.5 Verfahren bei Verstößen gegen das UWG und KartG
 Um das Wettbewerbsrecht richtig zu verstehen, kommt es darauf an, zu verstehen, dass diese
Ansprüche ausserordentlich schnell durchgesetzt werden können.
 Wenige Tage bis zu wenigen Stunden können im Extremfall zwischen der Feststellung des
Wettbewerbsverstoß und dem entsprechenden Urteil liegen.
Es gibt im gewerblichen Rechtsschutz 4 wichtige Ansprüche:
-
-
-
Unterlassungsanspruch
u.U. in der Sonderform des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs
Schadensersatzanspruch (hier ist insbesondere Verschulden erforderlich)
Beseitigungsanspruch
Auskunftsanspruch
Außergerichtliches Verfahren
z.B. Unterlassungsanspruch:
Abmahnschreiben:
Geltendmachung des Anspruchs und
Aufforderung zur Unterlassung (wichtig konkrete und klare Handlung)
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Aufforderung zur Übernahme der Anwaltskosten aus "Geschäftsführung ohne Auftrag".
Es muss deutlich werden, dass sich der Verletzer ernsthaft unterwirft.
Ohne Unterwerfungserklärung erfolgt normalerweise sofort der Eilantrag (Einstweilige
Verfügung) bei Gericht.
Gerichtliches Verfahren:
Eilverfahren (kann sehr schnell gehen):
örtliche Zuständigkeit (überall dort wo der Verstoß begangen wurde, bei Verstößen im
WWW also überall)
Muß sehr schnell beantragt werden, weil sonst wegen des Zeitablaufs die Dringlichkeit
entfällt.
ohne mündliche Verhandlung möglich, dann aber Möglichkeit zum Widerspruch und
Durchführung der mündlichen Verhandlung.
Schutzschrift zur Hinterlegung bei Gericht, als Möglichkeit sich gegen den Erlaß ohne
mündliche Verhandlung zu verteidigen.
U.U. Anschließendes Hauptsacheverfahren (normaler Prozess).
Soweit Ansprüche nach §§ 1 und 3 UWG geltend gemacht werden, können nur
bestimmte Anspruchsteller tätig werden (vgl. § 13 Abs. 2 UWG).
» Siehe auch: : Anspruchsberechtigte nach § 13 UWG
1.6 Anspruchsgrundlagen
§ 1 UWG Generalklausel
Wer im
 geschäftlichen Verkehre
 zu Zwecken des Wettbewerbes
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
4
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
Handlungen vornimmt, die
 gegen die guten Sitten verstoßen,
kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
§ 3 UWG
Wer im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs
über geschäftliche Verhältnisse,
insbesondere über die Beschaffenheit,
den Ursprung,
die Herstellungsart oder
die Preisbemessung
einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots,
über Preislisten,
über die Art des Bezugs oder
die Bezugsquelle von Waren,
über den Besitz von Auszeichnungen,
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder
über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht,
kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.
Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen
vergleichender Werbung.
1.6.1
Die Generalklausel § 1 UWG
§ 1 UWG enthält die Generalklausel des Wettbewerbsrechts.
Voraussetzungen:
im geschäftlichen Verkehr:
ist weit zu verstehen und grenzt gegen die rein private oder hoheitliche Betätigung ab.
Gemeint ist jede Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks, gleich ob eigener oder
fremder.
Hoheitliches Handeln scheidet aus, wenn es in der Umsetzung von Rechtsnormen
erfolgt. Anders, wenn der Staat in gleichordnung mit anderen Unternehmen im Markt
agiert.
Vereine, die um Mitglieder werben, handeln im geschäftlichen Verkehr, wenn Sie
vergleichbare Leistungen wie private Anbieter offerieren.
zum Zwecke des Wettbewerbs:
objektiv: Geeignetheit zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs zum Nachteil
eines anderen. Der Begriff wird weit verstanden.
subjektiv: Kenntnis der wesentlichen Umstände, es muss sich nicht um die
Hauptmotivation handeln.
Subektive Seite wird in der Regel bei Vorliegen der objektiven Eignung vermutet.
Sittenwidrigkeit:
Interessenabwägung zwischen der inkriminierten Handlung und dem Schutz des
Leistungswettbewerbs.
Umfang im wesentlichen durch die Rechtsprechung bestimmt.
Sittenwidrig handelt, wer gegen das Anstandsgefühl des verständigen und
anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden oder aller billig und gerecht Denkenden
verstößt. Auszugehen ist zunächst von dem Gewerbetreibenden, dann von der
Allgemeinheit. Sind beide nicht deckungsgleich, so ist von der strengeren Auffassung
auszugehen.
Auf Verschulden im Sinne des BGB kommt es beim Anspruch auf Unterlassung nicht
an. Kenntnis der entscheidenden Umstände genügt (Störerhaftung).
Tatbestände sind entscheidend durch die Rechtsprechung geprägt. Wettbewerbsrecht
ist dem amerikanischen Case law sehr ähnlich.
1.6.2 Anspruchsgrundlage nach § 1 UWG im Detail
Handeln im geschäftlichen Verkehr
Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs
objketive: Handlung im Wettbewerb
subjektive: Handlung im Wettbewerb
streitig: ob konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen muss
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
5
Sittenwidrigkeit
Wer kann klagen (Aktivlegitimation)
Unterlassungsanspruch:
unmittelbar Verletzter oder
Verband nach § 13 Abs. 2 UWG
Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr
Möglicher Schaden muss ursächlich durch Wettbewerbsverstoß verursacht sein.
Schadensersatzanspruch:
nur der unmittelbar Verletzte
Verschulden
1.6.3 Fall: Feuer Eis und Dynamit
K ist ein Werbeunternehmen, das nach seinen Angaben mit Filmtheatern aufgrund sogenannter
Werbeverwaltungsverträge zusammenarbeitet. Mit diesen wird ihr gegen Zahlung eines Anteils an
den mit den werbenden Kunden vereinbarten Einschaltgebühren das alleinige ausschließliche Recht
übertragen, sämtliche Werbevorführungen in den Filmtheatern zu vermitteln. Deren Inhaber sind
gehalten, nur die von der K zugewiesenen Werbemittel vorzuführen.
Außerdem schaltet K für Markenartikelfirmen Werbefilme in den Filmtheatern.
B ist die Produzentin des Kinospielfilms "Feuer, Eis und Dynamit". Der Film erzählt die Geschichte
eines exzentrischen Millionärs "Sir George", der sein angeschlagenes Finanzimperium durch einen
vorgetäuschten Selbstmord sanieren will. Alleinerbe solle der Gewinner eines dreitätigen
Wettkampfes in verschiedenen Sportarten sein. An diesem, den Filmablauf ganz überwiegend
bestimmenden sogenannten "Megathon" nehmen die drei Kinder von "Sir George" als eine
Mannschaft, aber auch seine Gläubiger teil. Die Gläubiger sind bekannte Markenartikelhersteller.
Das Megathon muss von Mannschaften bewältigt werden. Jeweils drei Teilnehmer bilden eine
Staffel. Die Firmenteams wurden von ihren Unternehmen entsprechend ausgerüstet und sind als
solche an der Ausstattung mit ihren Produkten und Werbesymbolen eindeutig erkennbar. So nimmt
z.B. die Milka-Kuh, ein Chiquita-Bananen-Boot und ein Paulaner-Bierfass am Rennen teil.
Außerdem werden während des Megathons und in der Rahmenhandlung Markenartikel
(beispielsweise Ski, Getränke) deutlich als solche erkennbar von den Darstellern benutzt bzw.
verbraucht.
Unstreitig haben die Markenartikelhersteller für ihre Megathon-Teilnahme im Film ein Entgelt gezahlt
(so ist z.B. in einem Zeitungsartikel von $ 150 000 Startgeld die Rede) und sich damit an den
Produktionskosten beteiligt.
K beanstandet das Verhalten des B als wettbewerbswidrig und nimmt sie auf Unterlassung,
Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Sie hat beantragt, B zu
verurteilen, es zu unterlassen, den Film "Feuer, Eis und Dynamit" in Filmtheatern innerhalb der
regulären Vorstellungen zur Vorführung zu bringen sowie B zu verurteilen, ihr den durch den Einsatz
des Film entstandenen Schaden zu ersetzen.
Zu Recht ?
1.6.4 Lösungsansatz: Fall: Feuer Eis und Dynamit
Das Merkmal "zum Zwecke des Wettbewerbs" ist hier erfüllt. Es liegt eine getarnte Werbung vor.
Diese ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Film ein Kunstwerk ist. Hier erfolgt nicht nur eine
satirisch-kritische Behandlung des Sport-Sponsoring. Denn es wurde Geld bezahlt.
Die Werbung muss kenntlich gemacht werden. Schleichwerbung ist nicht erlaubt.
Aber:
Die Vorführung eines Films als Kunstwerk dient auch dessen kommunikativer Vermittlung. Auch bei
getarnter Werbung ist der Film deshalb nicht gemäß §§ 1, 3 UWG zu verbieten, da der Schutz des
Art. 5 III GG (Kunstfreiheit) vorgeht.
Art. 5 III GG:
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
6
Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der
Treue zur Verfassung.
Selbst wenn § 1 UWG verletzt ist, so ist ein Verbot nicht zu rechtfertigen, da das GG vorgeht. Art. 5
GG steht nicht unter einem Gesetzesvorbehalt.
Die Kunstfreiheit ist jedoch nicht absolut (Trompete darf auch nicht nachts im Wohngebiet gespielt
werden). Deshalb ist die Vorführung nur mit der Auflage erlaubt, das Publikum vor der Vorführung
des Film auf den besonderen Werbecharakter hinzuweisen. Diese Einschränkung berührt die
künstlerische Gestaltung nicht. Sie ist nur am Rande des Wirkbereichs des Art. 5 GG.
(Fahrenhost)
1.6.5 Fall: Altenheim
Fall 3a (nach BGH, NJW-RR 1988, 99-100):
K betreibt in Berlin ein Bestattungsinstitut. B unterhält dort ein Altersheim. B lässt, ohne
Anordnungen der Hinterbliebenen abzuwarten, verstorbene Heimbewohner unverzüglich von dem
Bestattungsunternehmen G abholen und in dessen Leichenhalle bringen. K musste daher in
mehreren Fällen, in denen er von den Angehörigen mit der Bestattung beauftragt war, sich an die
Firma G wenden, damit er ihren Auftrag durchführen konnte.
K trägt vor, dass das Verhalten des B ein unlauterer Behinderungswettbewerb ist. Er verlangt, dass
es B unterlässt, nach Versterben eines Bewohners seines Altersheims ein Bestattungsunternehmen
mit der Abholung der Leiche zu beauftragen, ohne zuvor dem Bestattungspflichtigen Gelegenheit zu
geben, den Überführungsauftrag einem Bestattungsinstitut seiner Wahl zu erteilen. Die Überführung
des Verstorbenen in eine Leichenhalle der Firma G könnte bei dem Bestattungspflichtigen leicht zur
Folge haben, dass dieser, ohne einen Vergleich der von unterschiedlichen Bestattungsunternehmen
angebotenen Leistungen anzustellen, auch alles weitere der Firma G überlässt. B sei zuzumuten,
mit den Angehörigen Kontakt aufzunehmen und abzuwarten, ob diese für die fristgemäße
Überführung in eine Leichenhalle sorgten.
B macht geltend, dass er lediglich seiner Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 Berliner Bestattungsgesetz
nachkomme, jede Leiche innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle zu
überführen. Diese Frist wäre aber häufig nicht einzuhalten, wenn zunächst eine Klärung abgewartet
werden müsste, wer als Bestattungspflichtiger in Betracht kommt und wem ein entsprechender
Auftrag zu erteilen ist. Da ihm langwierige telefonische Ermittlungen nicht zuzumuten seien, sei er
dazu übergegangen, seinen betrieblichen Ablauf zu formalisieren und zunächst die Überführung in
eine Leichenhalle durch die Firma G zu veranlassen.
Liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG vor ?
1.6.6 Lösungsansatz: Altenheim
In objektiver Hinsicht wird die Firma G, wenn die auf Veranlassung des Altenheims verstorbene
Heimbewohner unverzüglich in ihre Leichenhalle überführt, in eine für den Abschluss von
Bestattungsverträgen vorteilhafte Position gebracht. Die Schaffung dieser Situation war nach der
Lebenserfahrung objektiv geeignet, den Wettbewerb der Firma G zu fördern. Für diejenigen
Angehörigen, die noch keinen Bestattungsauftrag erteilt hatten, lag es schon aus Gründen der Pietät
nahe, eine weitere Verlegung des Leichnams zu vermeiden und das bereits einmal tätig gewordene
Unternehmen auch mit der Bestattung selbst zu beauftragen. Soweit die Angehörigen bereits
Bestattungsaufträge an dritte Unternehmen erteilt hatten, konnten diese, weil die Firma G bereits die
erste Überführung getätigt hatte, nicht mehr vollständig abgerechnet werden.
Eine Wettbewerbsförderungsabsicht in subjektiver Hinsicht liegt jedoch nicht vor, wenn vorrangig
aus anderen Gründen gehandelt wird und die Wettbewerbsförderung nur die lediglich notwendige
Folge dieses - anders motivierten Handelns - ist. Hier wollte das Altenheim in erster Linie die
verstorbenen Heimbewohner möglichst rasch und "komplikationslos" in eine behördlich anerkannte
Leichenhalle verbracht sehen, um selbst nicht durch Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der
Durchführung der Bestattung betroffen und belastet zu sein. Ihr Eigeninteresse war somit
bestimmend.
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
7
Deshalb liegt kein Verstoß gegen § 1 UWG vor.
(Fahrenhorst)
1.6.7 Fall: Gourmetsführer
Fall 3b (nach BGH, NJW-RR 1998, 250ff.):
K betreibt das Restaurant H in I. G ist Verleger eines "Reiseführers für Gourmets". Im Reiseführer
erschien folgende Darstellung des Restaurants des H.
"Immerhin. Das Ambiente stimmt noch im schönen H. Sonst nichts mehr. Das Personal in Küche
und Service hat seit dem Vorjahr gewechselt. Zum schlechten. Da kann auch der traumhafte Garten
keinen Trost bieten. Was, in aller Welt, in den Eigentümer gefahren sein mag, dass er eine solche
Talfahrt zugelassen hat, mögen andere ergründen. Uns verging bereits bei der ersten Begegnung Konfrontation wäre der passendere Ausdruck - mit dem Kellner die Freude an dem lauen
Sommerabend. Solch eine Mischung aus Inkompetenz und Frechheit erlebt der Reisende sonst
allenfalls, wenn die Autopanne im Gewitter ihn unter das Dach der letzten Kneipe hat flüchten lassen.
Während wir uns noch darüber wunderten, wieso pro Tisch nur jeweils eine Menü- und eine
Rest-Karte zugeteilt worden war, landete der "Service" bereits den zweiten Coup. Jeder erhielt,
sauber abgemessen, ein Scheibchen Butter zum Brot - so war's früher mal bei der
Kinderlandverschickung. Die anschließende Bestellung kam falsch in der Küche an. Und die
Weinbestellung wurde zum Abenteuer. Erst wollte man uns als Ersatz für einen ausgetrunkenen
italienischen Chardonnay einen Colli Siennesi eingießen - ungefragt. Der darauf bestellte 90er
Sancerre war ein 91er. Die Flasche wurde weder gezeigt noch wurden wir darauf hingewiesen. Aber
der Sommelier des H war mit seinem Latein noch keinesfalls am Ende. Weil die Flasche brühwarm
aus dem Keller (oder sonst woher) kam, wurde sie ins Eis gepackt, geöffnet und dann wie wild
gedreht. Als wir nach einer Entsetzens-Pause um sofortige Einstellung des Rotationsverfahrens
baten, erhielten wir zur Antwort: "Ach, seit 1975 sind die französischen Weine doch sowieso nichts
mehr wert!" und das Flaschendrehen ging weiter.... Es wunderte uns nicht, dass zur "Trilogie vom
Hummer" (es war eher eine Trilogie des Leidens, denn das Tier war winzig, hart und geschmacklos)
der bestellte Salat fehlte. Er kam dann später und triefte ebenso voll billigen Essigs wie der Salat,
den es zu alten Jacobsmuscheln und ur-uralten Garnelen gab. Pfui Deibel !! Das gefüllte Kaninchen
danach war einigermaßen akzeptabel. Die Nudeln dazu schmeckten aufgewärmt. Der Wein hatte
sich jetzt zum Eis-Wein entwickelt, aber da er sowieso mausetot war, störte auch das nicht
besonders. Wen wundert's jetzt noch, dass das Dessert, ein winziges Eiskügelchen auf einer
bescheidenen Apfeltorte, knapp fünf Minuten nach dem Kaffee kam. Ob wir noch einmal
wiederkommen werden, wissen wir nicht. Kürte unserer Guide einen "Absteiger des Jahres", der H
wäre leider Spitzenkandidat".
Dieser Bericht beruhte auf dem Besuch zweier Testesser des Verlages des G im Restaurant des H,
darunter der Journalist J.B., ein Freund eines Wettbewerbers des H.
Nach Erscheinen des Berichts gingen die Umsatzzahlen im H um 80 % zurück. K ist empört. Er kann
beweisen, dass im Bericht folgende unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden:
Das Personal in Küche und Service habe seit dem Vorjahr zum schlechten gewechselt,
für einen ausgetrunkenen italienischen Chardonnay habe man den Testern einen nicht bestellten
Colli Sienesi eingießen wollen;
der daraufhin bestellte 90er Sancerre sei ein 91er gewesen,
die Flasche 91er sei brühwarm gekommen, ins Eis gepackt, geöffnet und dann wie wild gedreht
worden,
der Kellner habe den Testern dazu erklärt, "ach, seit 1975 sind die französischen Weine doch
sowieso nichts mehr wert!" und das Flaschendrehen sei weitergegangen;
der servierte Hummer sei winzig, hart und geschmacklos gewesen, der Salat habe von billigem Essig
getrieft, es seien zu alte Jacobsmuscheln und ur-uralte Garnelen serviert worden.
Liegt ein Verstoß des G gegen § 1 UWG vor ?
1.6.8 Lösungsansatz: Gourmetsführer
Hierzu führt der BGH aus:
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
8
Negative Testberichte in Restaurantführern sind zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb der
Konkurrenten zum Nachteil der Betroffenen zu fördern. Hieraus kann jedoch nicht ohne weiteres auf
das Vorliegen einer entsprechenden Absicht geschlossen werden. Bei Äußerungen der Presse, die
sich im Rahmen ihres Aufgabenbereichs halten, die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner
Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen, ist eine
Wettbewerbsabsicht allein aufgrund der objektiven wettbewerbsbezogenen Eignung noch nicht zu
vermuten. Im Streitfall sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen auf eine Absicht
geschlossen werden könnte, den Wettbewerb anderer Restaurantbetriebe zum Nachteil des K zu
fördern. Soweit eine Absicht des G zur Förderung ihres eigenen Wettbewerbs im Verlagsgeschäft in
Betracht kommen könnte, kann der K keine Ansprüche geltend machen, da er insoweit nicht
betroffen ist.
Ein Verstoß gegen § 1 UWG durch G liegt nicht vor.
(Fahrenhorst)
Möglicherweise kommt allerdings eine Haftung des G für das Verhalten seiner Testesser als
Beauftragte nach § 13 Abs. 4 UWG oder eine Störerhaftung der G (§ 1004 BGB) durch die
Mitwirkung an einem Wettbewerbsverstoß eines der Testesser in Betracht. Allerdings kommen
hiernach nur Unterlassung- und nicht Schadensersatzansprüche in Betracht.
1.7 Literatur
Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht:
Gesetzestexte (zum Download):
http://www.juris.de/produktion/juris/WebSite/juris/Angebot/juriskostenlos/ausgewaehlteGesetze/ausge
waehlteGesetze.htm
http://transpatent.com/gesetze/
Bücher:
Berlit, Wolfgang: Das neue Markenrecht, Verlag C.H. Beck, München 2000
Dietz, Karlheinz: Werbung, Was ist erlaubt? Was ist verboten?, 3. Aufl., wrs-Verlag, Planegg 1997
Haberstrumpf, Helmut: Wettbewerbs- und Kartellrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, München 2000,
ISBN 3-406-45097-6
Harke, Dietrich, Urheberrecht: Fragen und Antworten, 11 QOL 10
Hemmer/Wüst/Walz: Immaterialgüterrecht, Februar 2002, Hemmer/Wüst Verlagsgesellschaft,
Marktheidenfeld 2002
Hemmer/Wüst/Walz: Wettbewerbs- und Kartellrecht, Februar 2002, 1. Aufl., Hemmer/Wüst
Verlagsgesellschaft, Marktheidenfeld 2002
Ilzhöfer, Paten-, Marken- und Urhberrecht
(Theis, Computerrecht)
2. UWG
2.1 Fallgruppen
Grundsätzlich versucht ein Unternehmer, den Kunden zu bewegen ein eigenes Produkt/Dienstleistung
in Anspruch zu nehmen. Der Versuch dieser Beeinflussung etwa durch Werbung ist grundsätzlich
zulässig.
Das Wettbewerbsrecht regel u.a. die Grenzen der Zulässigkeit dieser Beeinflussung.
Kundenbezogene Unlauterbarkeit
Kundenfang
Gesetzesverletzung
Zwang
Übertriebenes Anlocken
Gefühlsbetonte Werbung
Belästigende Werbung
Ausbeutung
Ergänzender Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
Ausbeutung des guten Rufs eines anderen
Unternehmens
Behinderung
Absatz-, Bezugs- Werbebehinderung
Preisunterbietung
Mitbewerber bezogene Unlauterbarkeit
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
9
Betriebsstörung
Boykott
Diskriminierung
Missbrauch von Marktmacht
vergleichende Werbung, soweit nicht durch § 2 erlaubt
Vorsprung durch Rechtsbruch
Gesetzesverletzung
Vertragsverletzung
Beteiligung am fremden Vertragsbruch (Ausspannen)
Verletzung von Preis- und Vertriebsbedingungen
Maktstörung
Preisunterbietung
Kostenloses verteilen von Waren
Einsatz von Laienwerbern
Allgemeinheitsbezogene Unlauterbarkeit
(vgl. Hemmer/Wüst/Walz 2002, Rz. 50)
Reglemäßig liegen meherer Fallgruppen gleichzeitig vor. Die Aufzählungen sind nicht Abgrenzungen.
2.1.1 Kundenbezogene Unlauterkeit
2.1.1.1
Irreführung und Täuschung
Wahrheitsgrundsatz im Wettbewerbsrecht.
Irreführung kann nach § 3 UWG aber auch ergänzend auch als Täuschung nach § 1 UWG
unzulässig sein.
Voraussetzungen nach § 3 UWG
Handeln im Geschäftlichen Verkehr
Angaben über
Geschäftliche Verhältnisse
Irreführung
 in Bezug auf relevante Verkehrskreise
 Bedeutung der Angabe
 Falsches Verständnis bei nicht unerheblichem Teil des angesprochenen
Verkehrskreises
Wettbewerbsrechtliche Relevanz
Interessenabwägung
2.1.1.2
Zwang
Unlauter sind sowohl der
physische (Androhung von Gewalt, Androhung von unmittelbaren Nachteilen)
als auch der
psychische (Aufbau von Schuldgefühlen o. psychischen Zwangslagen)
Zwang.
z.B.
Verkäufer bringt den Kunden in eine Notlage, aus der er sich nur durch den Vertragsschluß
befreien kann.
Die freie Entschleißung der Kunden darf nicht durch unsachliche Beeinflussung beeinträchtigt
werden, indem z.B. auf den Kunden ein zu starker psychologischer Druck ausgeübt wird.
z.B. Ansprechen in psychischen Extremsituationen, Einsatz von Autoritäten..
2.1.1.3
Herabwürdigende Werbung
Sittenwidrigkeit:
Interessenabwägung zwischen der inkriminierten Handlung und dem Schutz des
Leistungswettbewerbs.
Umfang im wesentlichen durch die Rechtsprechung bestimmt.
Sittenwidrig handelt, wer gegen das Anstandsgefühl des verständigen und anständigen
Durchschnittsgewerbetreibenden oder aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Auszugehen
ist zunächst von dem Gewerbetreibenden, dann von der Allgemeinheit. Sind beide nicht
deckungsgleich, so ist von der strengeren Auffassung auszugehen.
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
10
Fall: Busengrapscher
K ist ein Verband, der die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung
wahrnimmt.
B stellt Spirituosen her und vertreibt diese, darunter Brombeer- und
Schlehen-mit-Rum-Likör. Die 4 x 5 cm großen Etiketten auf den 10,5 cm hohen Fläschchen
sind beim Brombeerlikör mit der Bezeichnung „Busengrapscher“ und beim andren Likör mit
der Bezeichnung „Schlüpferstürmer“ versehen.
K sieht in der Werbung eine Verletzung des Anstandsgefühls der angesprochenen
Verkehrskreise und eine Beleidigung und Herabwürdigung der Frau. Er beantragt, die
Werbung zu verbieten. Zu Recht ?
Lösungsansatz: Busengrapscher
Hier liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG vor. Es wird auf die durch Alkohol hervorgerufene
Enthemmung auf sexuellem Gebiet abgestellt und die Frau als jederzeit verfügbar
dargestellt. Dies verstößt gegen die guten Sitten.
2.1.1.4
Übermäßiges Anlocken von Kunden, Wertreklame
Auch darf der Kunde nicht durch eine Zusatzleistung in seiner Entschließungsfreiheit dadurch
beeinträchtigt werden, dass er sich für das Produkt aus sachfremden Motiven (um das äußerst
attraktive Zusatzprodukt zu bekommen) entscheidet.
Dem Kunden werden beim Nichtabschluss des Vertrages drohende Nachteile in Aussicht gestellt.
Eine derartige Werbung ist auch nach dem Wegfall des Rabattgesetzes und der
Zugabeverordnung gemäß § 1 UWG verboten.
Früher wurden diese Gesichtspunkte in der ZugabenVO und dem Rabattgesetz mit geschützt.
Streitig unter diesem Gesichtspunkt z.B. das Powershopping (je mehr Kunden kaufen,
desto günstiger wird der Preis).
Wertreklame:
Wertreklame kann unter zwei Gesichtspunkten rechtswidrig sein:
übertriebenes Anlocken: Der Kunde wird durch die Zuwendung so starkt in seiner
Aufmerksamkeit beinträchtigt, dass es zum Vertragsschluß, weil der Kunde die Zusatzleistung
möchte.
psychologischer Kaufzwang: Kunde wird moralisch unter Druck gesetz, einen Vertrag zu
schließen, weil Zuwendung angenommen hat.
Werbegeschenke: dürfen den Rahmen kleiner Aufmerksamkeiten nicht überschreiten.
Abgabe von Originalware:
zulässig bei Produkteinführung (Pröbchen), unzulässig bei Verstoß gegen
Leistungswettbewerb etwa massenhafte Abgabe, Umfang Deckung des Bedarfs.
Unentgeltliche Beförderung von oder zum Anbieter, Übernahme der Parkkosten:
Indiz für die Rechtmäßigkeit kann die Höhe der Erstattung im Verhältnis zum Wert des
Einkaufs sein.
Geld zurück Garantie:
Kann unzulässig sein, wenn das Gesetz längere Verpflichtungen nicht zuläßt.
Einsatz aleatorischer Reize:
Glücksspiele (soweit zulässig), Verlosungen zulässig, soweit nicht die Kaufentscheidung
an die Teilnahme gekoppelt wird oder die Gewinnmitteilung wird vom Besuch im Laden
abhängig gemacht.
Kopplungs- und Vorspannangebote:
Grundsätzlich zulässig - unternehmerische Freiheit.
Problem Kunde kann nicht mehr preiswürdigkeit der Einzelleistung bewerten.
offene Kopplung: Einzelpreis und Gesamtpreis der Leistung werden transparent.
verdeckte Kopplung: Kunde erfährt nur Gesamtpreis
besonders problematisch, wenn unterschiedliche Leistungen gekoppelt werden (z.B. Auto
und Videokamera)
Vorspannangebot: Ein Angebot wird zur Förderung des anderen anderen verwendet. Unzulässig
bei brachenfremden Vorspannangeboten. (Zulässig etwa Internet-Software für Internetzugang).
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
11
z.B. Ski mit Bindung und Einstellung der Bindung.
Fall: Neue Zeitung
Ein Verleger V bringt eine Zeitung mit redaktionellem Teil auf den Markt, die vollständig
werbefinanziert ist und deshalb kostenlos verteilt wird. Ein Etabliertes Blatt D hält diese
Verteilung für wettbewerbswirdrig, weil hier eine Ware verschenkt wird, die normalerweise
bezahlt wird und damit dem Leistungswettbewerb zuwider unlauter gehandelt wird. V meint
sein Handeln sei außerdem durch Art. 5 GG gedeckt.
Lösungsansatz: Neue Zeitung
Anzeigenblätter: Anzeigenblätter finanzieren sich aus den Anzeigen - zulässig.
Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil: str. ob wegen Art. 5 GG Pressefreiheit zulässig
oder als Abgabe von Orignalware zur Bedarfsdeckung rechtswidrig. Mit Blick auf das
Internet und dem Werbefinanzierten TV dürfte man von Zulässigkeit ausgehen müssen.
Auch etablierte Anbieter von Produkten müssen sich auf geänderte Marktumstände
einstellen und können nicht über das Wettbewerbsrecht, andere Vertriebsformen
behindern.
Vgl.
OLG Köln U. v. 19.05.2000 Az. 6 U 40/2000
http://www.olg-koeln.nrw.de/home/presse/archiv/urteile/2000/6u040-00.htm
Fall: Schnäppchen-Börse
Fall 28 (OLG Hamburg, GRUR-RR 2001, 113):
Die Firma Tschibo bietet ihre Waren u.a. auch im Internet an. Auf ihrer Homepage werden
die angebotenen Waren beschrieben. Der Kunde kann seine Bestellung online aufgeben.
Die Firma Tschibo betreibt im Internet auch eine sogenannte "Schnäppchen-Börse". Hierbei
wird eine begrenzte Zahl von Artikeln zu reduzierten Preisen angeboten. Die Auktion ist auf
eine Woche begrenzt. Die angebotenen Artikel werden täglich weiter (zu einem höheren
Prozentsatz als am Vortag) reduziert. Das tägliche Angebot nennt die einzelnen Artikel und
jeweils dazu den ursprünglichen Preis, den Preis von gestern, den Tagespreis (jetzt
zuschlagen) sowie die Ersparnis (Sie sparen) in Prozent. Hierzu heißt es:
"Spekulieren sie auf die Top-Angebote der Woche ! Zugreifen - diese Preise gibt's nur hier
im Internet und nirgendwo sonst ! Und das Beste: Jeden Tag reduzieren wir den Preis noch
ein bisschen mehr ! Aber Achtung: Alle Artikel gibt es nur in begrenzter Menge und
höchstens eine Woche lang ! Wer länger wartet, erhöht sein Risiko, dass der Artikel
ausverkauft ist".
Ist dieses Vorgehen zulässig ?
Lösungsansatz: Schnäppchen-Börse
Das Gericht nahm hier einen Verstoß gegen § 1 UWG an. Der Verbraucher befinde sich hier
in einer spekulativen Situation, die an die Börse erinnert, wobei durch bloßes Zuwarten der
Anreiz einer noch größeren Preisermäßigung zunimmt. Dadurch werde die Spiellust noch
verstärkt, welche noch durch das Internet erhöht wird.
Hier würde der durchschnittliche Verbraucher seine Kaufentscheidung nicht mehr sachlich
begründen, sondern sich vom Spielcharakter des Angebots verleiten lassen, anstatt dieses
Angebot mit dem der Konkurrenz zu vergleichen und kritisch zu überprüfen. Es handelt sich
um eine zugkräftige Aktion, welche erhebliche Aufmerksamkeit erregt, so dass auch die
Gefahr bestehe, dass Wettbewerber diese nachahmen.
Das OLG München (GRUR-RR 2001, 112) hat hingegen eine Autoauktion für zulässig
erklärt, bei der der Kaufvertrag nicht bei der Auktion, sondern frühestens nach Besichtigung
des Autos abgeschlossen wurde
Fall: Glücksspiel
Fall 27 (BGH, NJW 1989, 3014):
M unterhält in der Bundesrepublik Deutschland Schnellimbiss-Restaurants. Auf
Handzetteln, die sie Anfang des Jahres 1986 verteilen ließ, kündigte sie an: "McBacon
Glücks-Speck-Takel ! Jede Menge McBacon-Menüs zu gewinnen und außerdem 20 mal
5000 DM". Auf der Rückseite der Handzettel befand sich ein abtrennbarer Glücks-Coupon,
auf dem in zehn Feldern verschiedene Zahlen und Symbole abgebildet waren. Dazu hieß es
in der Erläuterung: "Vom 1. Februar bis 1. März sind 4 Wochen lang jede Menge
McBacon-Menus zu gewinnen ! Jede Woche gewinnt ein neues Glück-Symbol bzw. eine
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
12
neue Glückszahl. Welche Zahl oder welches Symbol gewinnt, finden Sie an jedem
M-Restaurant am Fenster ausgehängt....Stimmt eine Zahl oder ein Symbol überein, haben
Sie schon gewonnen ! Ihren Coupon geben Sie im Restaurant ab, dafür gibt's ein heißes,
leckeres McBacon Menu ! Und haben Sie diesmal kein Glück gehabt, vielleicht klappt's
nächste Woche. Zur Schlussverlosung am 20. März verlosen wir 20 mal 5000 DM".
Das als Gewinn angebotene "McBacon-Menu" bestand aus einem Brötchen mit
Fleischmasse, Käse und etwas Speck (Doppelcheeseburger mit Speck), mit einer kleinen
Tüte Pommes-Frites und einer kleinen Cola. Dieser Gewinn hatte einen Wert von 6 DM.
Ist diese Art der Werbung zulässig ?
Lösungsansatz: Glücksspiel
Sie ist nicht nach § 1 UWG schlechthin unlauter. Es liegt jedoch ein Verstoß gegen § 1
UWG vor, wenn entweder die Teilnahme am Spiel überhaupt vom Kauf einer Ware
abhängig gemacht wird oder auch nur die Spiellust des Publikums so angestachelt wird,
dass der Kaufentschluss nicht mehr überwiegend wegen des sachlichen Interesses an der
Ware, sondern wegen der sich bietenden Spielmöglichkeit, d.h. in der Hoffnung gefasst
wird, einen der ausgesetzten Preise zu gewinnen = wenn ein psychologischer Kaufzwang
besteht.
D.h., es erfolgt eine Einflussnahme auf die Willensentscheidung des Umworbenen mit
außerhalb der Sache liegenden Mitteln, Umständen und Auswirkungen in einem solchen
Ausmaß, dass der Umworbene aufgrund dessen zumindest anstandshalber nicht umhin
kann, auf das Angebot einzugehen. Es liegt auch Sittenwidrigkeit vor, wenn der Kunde ohne
Prüfung der Güte und Gebrauchszweck eine Ware erwirbt, um beim Spiel mitzumachen.
In Fällen, in denen zur Durchführung eines Gewinnspiels ein Geschäftslokal betreten
werden muss, wird auf die Teilnehmer ein rechtlich unzulässiger Kaufzwang ausgeübt. Wer
ein kleines Ladenlokal betritt, rechnet damit, in unmittelbaren Kontakt mit dem
Verkaufspersonal zu kommen und weiß, dass dieses ihn zunächst als Kaufinteressenten
ansieht. Diese Wertschätzung wird ihm nicht mehr entgegengebracht, wenn er nur ein
Gratislos kauft. Es entsteht ein Gefühl der Peinlichkeit, Deshalb erfolgt der Kauf einer
Kleinigkeit. Deshalb ist eine derartige Werbung verboten.
Hier liegen diese Voraussetzungen aber nicht vor. Denn der Kontakt ist anonym. Man nimmt
hier nur schnelle Mahlzeiten ein. Auch gibt es eine Auswahl aus dem Gesamtangebot.
Zudem werden die Besucher vom Gewinn nicht satt.
Deshalb liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG nicht vor.
Fall: Auto und Notebook im Supermarkt
Die Supermarktkette EDEKA beabsichtigt im Paket ein Auto, zusammen mit jeweils
anderen Produkten anzubieten: einen Motorroller, einen Notebook, einen Drucker oder eine
Spiegelreflexkamera.
Ein anderer Einzelhändler hät das für wettbewerbswidrig, weil hier in unzlässiger Weise
unzusammenhängende Leistungen gekoppelt werden und für die Kunden der Wrt der
Einzelleistungen nicht klar würde.
Wie beurteilen Sie diesen Fall?
Lösungsansatz: Auto und Notebook im Supermarkt
Das Gericht geht davon aus, dass grundsätzlich die unternehmerische Freiheit, die
Möglichkeit zur Koppelung von Leistungen gewährleistet. "Die Auffassung der Kl., die
Werbung der Bekl. verstoße gegen § 1 UWG, weil ein unzulässiges verdecktes
Koppelungsgeschäft vorliege, trifft weder unter dem Gesichtspunkt der mangelnden
Preistransparenz noch unter demjenigen des fehlenden Gebrauchszusammenhangs der
jeweiligen Verkaufspakete zu."
Nach ständiger Rechtsprechung können "verdeckte Koppelungsgeschäfte jedoch dann
wettbewerbswidrig sein, wenn die Einzelpreise nicht bekannt sind und der Käufer sie auch
nicht in Erfahrung bringen kann, weil er keinerlei Anhaltspunkte für deren Berechnung hat
und er daher die Preisgestaltung des Angebotes nicht mit Konkurrenzangeboten
vergleichen kann. Allerdings ist Käufern, die einen Preisvergleich vorzunehmen wünschen,
auch längeres Suchen nach Vergleichsobjekten zumutbar."
Das Gericht geht davon aus, dass der Verbraucher hier sich die Einzelpreise der Leistungen
alle einzeln verschaffen kann.
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
13
Das Gericht hält auch die grundsätzliche Fremdheit der Produkte für nicht bedenklich, da es
durchaus Verbraucher geben könne, die die Waren gerade in dieser Kombination erwerben
möchten (zumindest zweifelhaftes Argument)
(Im konkreten Verfahren hatte nicht ein Konkurrent geklagt sondern der Hersteller des
Fahrzeuges. Erfolg hatte der Antrag nicht wegen der Kopplung sondern, weil zB. nicht
deutlich gemacht worden war, dass der Supermarkt nur als Vertragsmittler auftrat, bzw.
dass es sich beim angebotenen Drucker um ein Auslaufmodell handelte.)
vgl. OLG Karlsruhe U.v. 14.08.2001, 4 U 541/2001,
http://www.kanzlei-doehmer.de/uwg1_2.htm
Fall: Powershopping
OBERLANDESGERICHT KÖLN, Aktenzeichen: 6 U 204/00 vom 1. Juni 2001
(http://www.netlaw.de/urteile/olgk_04.htm)
B. betreibt eine Website mit Powershopping. Dabei handelt es sich um ein Vertriebssystem,
bei dem Kaufinteressenten gebündelt werden und der Preis für die zu erwerbende Ware
von der Anzahl der gesammelten Nachfragenden abhängig ist: Je größer die Zahl der
Kaufinteressenten ist, um so niedriger liegt der von diesen für die Ware zu zahlende Preis.
Die einzelnen Kaufinteressenten beteiligen sich über das Internet an dem System und
kennen sich untereinander nicht notwendig.
B bietet diese in unterschiedlichen Ausgestaltungen auch von Wettbewerbern betriebene System in verschiedenen Versionen an. Der K. hält die spezielle "Angebotsvariante mit
verschiedenen Preisstufen" für wettbewerbswidrig. Hierbei steht die betreffende Ware nur in
begrenzter Stückzahl zur Verfügung und wird nur innerhalb eines festgelegten Zeitraumes
angeboten. Es existieren mehrere von B. vorgegebene Preisstufen, denen jeweils eine
ebenfalls vorgegebene Anzahl von erforderlichen Kaufinteressenten zugeordnet ist. Jeder
Teilnehmer kann grundsätzlich frei wählen, in welcher Preisstufe er sich beteiligt, und es ist
ausgeschlossen, dass er einen höheren Preis als den der gewählten Stufe bezahlen muss.
Nach Ablauf des Angebotszeitraumes werden alle diejenigen Kaufinteressenten nicht
berücksichtigt, die eine Preisstufe gewählt haben, deren notwendige Teilnehmerzahl nicht
erreicht worden ist. Andererseits wird die Ware an alle anderen Teilnehmer zu dem Preis
abgegeben, der der erreichten Preisstufe entspricht. Hat also jemand die (teuerste) Stufe 1
gewählt und beteiligen sich ausreichend Interessenten z.B. für die Stufe 3, so muss auch
jener Erstgenannte nur den niedrigeren Preis der Stufe 3 bezahlen. Wird die vorgesehene
Teilnehmerzahl einer Preisstufe ("notwendige Einkaufsgruppengröße") vor Ablauf der
Laufzeit erreicht, so wird diese Preisstufe geschlossen. Andere Interessenten können sich
dann auf dieser Preisstufe nicht mehr beteiligen. Andererseits kann der einzelne
Teilnehmer, wenn auch schon seine erste Beteiligung verbindlich ist, noch während der
Laufzeit in eine andere noch nicht geschlossene Preisstufe wechseln. Der jeweilige aktuelle
Stand des Verfahrens ist jederzeit im Internet einsehbar. Insbesondere wird dort immer und
ohne zeitliche Verzögerung nach einer weiteren Beteiligung angezeigt, wie viele
Interessenten sich in den einzelnen Preisstufen bereits beteiligt haben.
Fall: Powershopping
Auszug aus dem Urteil:
Ausgangspunkt der Beurteilung ist der Umstand, dass nicht das "Powershopping"-System
als solches, sondern nur die hier angegriffene konkrete Ausgestaltung in Rede steht. Dabei
handelt es sich um eine besondere Version, bei der auf die dargestellte Weise nicht nur die
(Kauf-) Kraft der Interessenten gebündelt, sondern darüber hinaus durch die zeitliche
Befristung einerseits und die zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmer in den einzelnen
Preisstufen andererseits ein besonderes System geschaffen wird, das ein eigenes Gepräge
mit eigenen wettbewerbsrechtlichen Aspekten aufweist.
Dieses System ist unlauter, weil es die Teilnehmer durch das an bestimmte Kundenzahlen
gebundene Versprechen ganz erheblicher Preisnachlässe von bis zu 50 % und die
Eröffnung der Möglichkeit, auf die Höhe des Preises unter spekulativen Gesichtspunkten
Einfluss zu nehmen, in nicht unerheblichem Maße davon abhält, ihre Kaufentscheidung
allein nach der Preiswürdigkeit der Ware zu treffen.
Nach gefestigter auch jüngerer höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt unter dem
Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens unlauter, wer durch das Überlassen von
Waren bewirkt, dass der Umworbene "gleichsam magnetisch" angezogen und so davon
abgehalten wird, sich mit den Angeboten seiner Mitbewerber zu befassen (vgl. z.B. BGH
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
14
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
GRUR 98,1037 f - "Schmuck-Set"; BGH GRUR 99,261,263 - "Handy-Endpreis" und BGH
WRP 99,517,518 - "Am Telefon nicht süß sein?"). Bei dem übertriebenen Anlocken handelt
es sich um eine Ausprägung der Wertreklame. Diese setzt voraus, dass die Werbe- oder
Anlockwirkung nicht von der beworbenen Ware selbst oder ihrem Preis, sondern von einer
dem Kunden daneben zusätzlich besonders preisgünstig oder ohne Entgelt überlassenen
Ware ausgeht. Ein besonders günstiges Angebot für sich genommen ist daher dann nicht
unlauter, wenn die Anlockwirkung nicht von einer neben der vertriebenen zusätzlich
abgegeben Ware, sondern von dem Preis für die angebotene Ware selbst ausgeht (BGH
a.a.O. "Handy-Endpreis" und "Am Telefon nicht süß sein?"). Ausgehend von diesen
Grundsätzen rechtfertigt allein die Preisgestaltung der Beklagten im Rahmen des
angegriffenen "Powershopping"-Systems den Unlauterkeitsvorwurf nicht. Die Beklagte stellt
zwar den Erwerb der angebotenen Waren für einen Preis in Aussicht, der bis zu 50 % unter
dem von einem einzelnen Kunden geforderten Preis liegt, die in dieser Preisreduzierung
liegende erhebliche Anlockwirkung geht aber nicht von einer zusätzlich gewährten Ware,
sondern von dem - allerdings variablen - Preis für die angebotene Ware selbst aus.
Kann damit die - angesichts der Höhe der Preisreduzierung sogar erhebliche Anlockwirkung für sich genommen den Unlauterkeitsvorwurf nicht rechtfertigen, so ist es
doch gerechtfertigt, die besondere und unter Umständen auch besonders günstige
Preisgestaltung der Beklagten in die wettbewerbsrechtliche Gesamtbeurteilung mit
einzubeziehen. Tut man dies, dann erweist sich der Klagevorwurf indes als berechtigt.
2.1.1.5
Gefühlsbetonte Werbung
Ansprache der Gefühle ist grundsätzlich zulässig.
Grenze: Gefühl soll Kunden von der Prüfung der Ware abhalten oder hat mit der Ware nichts
mehr zu tun.
Die Werbung mit dem Mitgefühl ist sittenwidrig, wenn sich der Unternehmer diese Gefühle der
Umworbenen für eigene wirtschaftliche Zwecke planmäßig zu Nutze macht, ohne dass ein
sachlicher Bezug zu der angebotenen Leistung besteht.
Als wettbewerbswidrig wurde auch angesehen:
- Das Angebot von Ware bei Glaubensgenossen mit der Werbung: ...damit bezeugt Ihr die
Aufrichtigkeit Eures Glaubens:10 % erhält die Kirche.
- Der Unternehmer U will Abonnenten einer Zeitschrift werben. Er setzt hierbei Menschen
ein, die sprachlich schwer behindert sind. Diese Werber konnten sich nur dadurch
verständlich machen, dass sie dem Kunden einen Zettel mit einem Werbetext
überreichten. Hier steht der Wunsch, schwer angeschlagenen Menschen zu helfen, im
Vordergrund.
- Die Schokoladenfirma Rittersport warb für eine Sonderedition mit sieben
Schokoladensorten, die 7 gefährdeten Tierarten gewidmet waren. Die Überschrift
lautete: Choc for Life. Eine Initiative von Rittersport und WWF. Dadurch wurde der
Eindruck erweckt, als könne durch den Kauf der Schokolade das Umweltengagement der
Firma Rittersport unmittelbar gefördert werden. Dadurch wird ein neben dem Produkt
liegender, rein gefühlsbetonter Kaufanreiz geschaffen.
- Sondergesetzlich geregelte Ausnahme ist die Blindenwerbung. Erzeugnisse von Blinden
dürfen von Haus zu Haus vertrieben werden unter Hinweis auf ihre Herstellung von
Blinden. Auch der Verkauf von mit dem Mund gemalten Karten ist zulässig.
Fall: Angstwerbung
Liegt in folgenden Fällen eine unlautere Werbung vor ?
1. "Ich kann heute noch nicht sagen, wie die Textilpreise in den nächsten Monaten
aussehen werden. Ich würde mich aber, wäre ich ein Käufer, jetzt eindecken."
2. "Aufgrund der enormen Nachfrage und der damit verbundenen Lieferschwierigkeiten
empfiehlt sich ihr baldiger Besuch".
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
15
3. "Eine völlige Neuorientierung unseres Geldsystems ist bereits beschlossene Sache.
Viele Vermögen und Sparguthaben werden wieder über Nacht vernichtet. Auch Ihr Geld ist
in Gefahr. Denn das neue Geld ist bereits gedruckt. Geldbrief dagegen zeigt Ihnen, wie Sie
Geld und Vermögen dem Strudel der kommenden Ereignisse entreißen und Ihre Habe
retten können".
4. "Kaufen Sie Sachwerte...tun Sie etwas. Ihr Geld tut nämlich schon lange was. Es läuft
weg".
5. "Erkältung und grippale Infekte überrollen Berlin - sofort besorgen".
6. "Kaufen Sie noch schnell Heizöl, solange es noch welches gibt. Wer weiß, wie lange die
Straße von Hormuz noch befahrbar ist. Dann ist es aus".
7. "Damit Mensch und Umwelt eine Chance haben".
Lösungsansatz: Angstwerbung
1. unzulässig
2. zulässig
3. unzulässig
4. zulässig
5. unzulässig (Werbung für Klosterfrau Melissengeist)
6. Unzulässig
7. Unzulässig (wurde bei der Werbung für Reinigungs- und Pflegemittel verwendet. Hier
wird die unterschwellige Angst der Verbraucher vor einer weiteren Zerstörung der Umwelt
geschürt; Umweltappell)
Fall: Scheitern
Fall 21 (OLG Köln, NJWE-WettbR-1997, 222):
B versandte im August 1996 Werbeschreiben, mit denen er für sein „Handbuch für
Selbständige und Unternehmer“ warb. Diese Sendungen befanden sich in Briefumschlägen
mit Adresssichtfenstern, deren Vorderseite wie folgt beschriftet war: „Warnung ! Fast 50 %
aller Selbständigen in Leipzig scheitern mit ihren neu gegründeten Unternehmen in den
ersten drei kritischen Jahren. Sind SIE der nächste ?“ Auf der Rückseite befand sich
folgender Text: „Sie können es jetzt ganz einfach vermeiden, der Nächste zu sein....(!) Denn
jetzt gibt es für Sie eine neue Möglichkeit, wie Sie jederzeit über die richtigen Informationen
und die notwendige Unterstützung verfügen, die gerade Sie jetzt in Ihrer kritischen Phase
als Gründer brauchen....“
Liegt ein Verstoß gegen das UWG vor ?
Lösungsansatz: Scheitern
Hier liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Angstwerbung vor. Der
Empfänger wird durch den Text verängstigt und eingeschüchtert und veranlasst, sich dem
Angebot des B in der Annahme zuzuwenden, so einen Ausweg aus der bedrohlichen Lage
zu finden. Damit schafft B eine Situation, in der der Empfänger des Werbeschreibens seine
Entscheidung über das Angebot nicht mehr sachlich, sondern - wenn auch teilweise
unterschwellig - aus Verängstigung trifft. Es liegt deshalb eine sittenwidrige Angstwerbung
vor. Der Unlauterkeitsvorwurf ist auch deshalb begründet, weil die Gefahr besteht, dass
Unbefugte den Umschlag sehen und annehmen, dass der Empfänger bereits zu dem Kreis
derer gehört, die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind. Dies liegt zumindest hinsichtlich
der Mitarbeiter des Betriebsinhabers nahe, die im Übrigen keineswegs immer über die
wirtschaftliche Situation ihres Arbeitgebers informiert sind.
Fall: Schockwerbung
Fall 22 (BGH, NJW 1995, 2490; NJW 1995, 2492 etc.):
Das Wollwarenunternehmen Benetton wirbt für seine Produkte mit sogenannten
Schockplakaten: So werden ein Priester und eine Nonne dargestellt, die sich küssen, ein
gerade geborenes Kind, eine ölverschmierte Ente, schwer arbeitende Kinder der Dritten
Welt beim Hausbau etc. Der Bezug zu den Bennetton-Produkten ist nur durch den
Schriftzug „United Colors of Bennetton“ erkennbar. Ist diese Art der Werbung zulässig ?
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
16
Lösungsansatz: Schockwerbung
Der BGH hielt diese Art von Werbung für unzulässig, da sie mit dem Produkt selbst nichts zu
tun hat. Die Werbung löse bei nicht unwesentlichen Teilen der Bevölkerung Ohnmacht und
Mitleid aus. Sie soll den Betrachter lediglich schockieren. Bennetton nutzt die mit den
Abbildungen vom Elend der Welt ausgelösten Wirkungen für ihre eigenen kommerziellen
Interessen aus. Dies ist nach Auffassung des BGH sittenwidrig. Eine solcherart
gefühlsbetonte Werbung ist nicht nur sittenwidrig, wenn sie unmittelbar oder mittelbar im
Zusammenhang mit dem Waren- oder Dienstleistungsangebot des werbenden
Unternehmens steht, sondern auch dann, wenn sie im wesentlichen nur zur Steigerung des
Ansehens des Unternehmens bei den Verbrauchern eingesetzt wird.
Zwar kann auch ein Gewerbetreibender zu den die Gesellschaft berührenden Ereignissen
Stellung nehmen, und zwar unabhängig davon, ob dies zur Wahrung seiner eigenen
geschäftlichen Interessen notwendig ist. Die Tatsache, dass ein Gewerbetreibender im
Wettbewerb zu anderen steht, nimmt ihm nicht das Recht, sich zu gesellschaftspolitisch
relevanten Themen zu äußern. Anders ist es jedoch dann, wenn die Äußerung des
Gewerbetreibenden zur öffentlichen Auseinandersetzung nichts beiträgt, sondern darauf
abzielt, beim Verbraucher eine mit dem werbenden Unternehmen solidarische Gefühlslage
zu schaffen, die der Steigerung des Ansehens des solchermaßen werbenden
Unternehmens dient und damit letztlich zu kommerziellen Zwecken eingesetzt wird.
Insbesondere die Werbung mit dem Aufdruck H.I.V. positiv missachtet auch die Würde des
infizierten Menschen, indem AIDS-Kranke als „abgestempelt“ und damit aus der
menschlichen Gesellschaft ausgegrenzt darstellt. Hier wird dem Betrachter nahegelegt,
dass AIDS-Kranke wie ein geschlachtetes Tier behandelt werden (vgl. auch OLG Frankfurt,
NJW-RR 1994, 945; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1994, 733).
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 12. Dezember
2000 (NJW 2001, 591) der Rechtsprechung des BGH unter Berufung auf die Pressefreiheit
eine Absage erteilt.
Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung bedürfen grundsätzlich einer
Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Belange des Gemeinwohls oder
schutzwürdige Belange Dritter. Dass Mitgefühl mit schwerem Leid zu Werbezwecken
ausgenutzt wird, rechtfertigt einen Anspruch auf Unterlassung im Hinblick auf Art. 5 I GG
nicht. Denn Gemeinwohlbelange und schutzwürdige Interessen Dritter werden nicht
berührt. Ein Werbung, die inhumane Zustände und Umweltverschmutzung anprangert,
fördert nicht Verrohungs- und Abstufungstendenzen. Belange anderer Wettbewerber sind
ebenfalls nicht betroffen. Die produktunabhängige Imagewerbung hat sich eingebürgert,
ohne dass der Leistungswettbewerb dadurch erkennbar gelitten hat.
Andererseits wird die Meinungsfreiheit in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Auch das
bloße Anprangern eines Missstandes wird – ohne dass dies zur Auseinandersetzung mit
dem aufgezeigten Elend etwas beiträgt – durch Art. 5 GG geschützt.
Im Hinblick auf die H.I.V.-Anzeige gilt zwar, dass eine Bildwerbung unzulässig ist, die die
Würde der abgebildeten Person verletzt. Hier steht aber keinesfalls fest, dass die Anzeige
als grob anstößig und die Menschenwürde verletzend anzusehen ist. Mindestens ebenso
naheliegend ist die Deutung, dass auf einen kritikwürdigen Zustand – die Ausgrenzung
H.I.V.-Infizierter – hingewiesen werden soll. Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen die
Gerichte sich im Bewusstsein der Mehrdeutigkeit mit den verschiedenen
Deutungsmöglichkeiten auseinander setzen und für die gefundene Lösung
nachvollziehbare Gründe angeben.
Fall: Migefühl
Fall 23 (BGH, GUR 1987, 537ff.):
M betreibt ein Schnellimbiss Restaurant. Er warb in einer Tageszeitung für eine
„Spendenaktion zugunsten des deutschen Kinderhilfswerks“ mit der folgenden Anzeige:
„McHappy-Tag ist Spendentag. Jeder X-Hamburger nur 2.- DM. Spendenaktion zugunsten
des Deutschen Kinderhilfswerks. Bringen Sie viel Appetit mit. Denn der Erlös von jedem
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
17
verkauften X-Hamburger an diesem Tag wird voll als Spende an das Deutsche
Kinderhilfswerk e.V. weitergegeben“.
Angekündigt wurden hierzu auch Clown-Vorstellungen.
Ist eine derartige Werbung zulässig ?
Lösungsansatz: Migefühl
Es widerspricht den guten Sitten, wenn ein im Eigeninteresse handelndes gewerbliches
Unternehmen zielbewusst an die Hilfsbereitschaft appelliert, ohne dass die gebotene
Leistung hierzu einen Anlass gibt. Mit der streitigen Aktion wird ein Gewinnstreben verfolgt.
Es handelt sich um eine Werbemaßnahme, die auf das Restaurant aufmerksam machen
soll. Nicht nur der Umsatz der Hamburger, sondern auch andere Produkte sollen gefördert
werden. Erwünscht ist eine Umsatzsteigerung auf längere Sicht. Wenn dieser Tag ein
Verlustgeschäft ist, so spielt dies keine Rolle. Jede Gefühlswerbung ist unzulässig, die nicht
im sachlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Angebots steht, d.h. sachgerecht
ist.
2.1.1.6
Belästigende Werbung
Unternehmerische Freiheit garantiert: die Kunden über das Leistungsangebot zu informieren.
Kunde hat das Recht Werbung in die Wohnung abzulehen, weil ihn dies seinem Eigentumsrecht,
Recht auf Schutz der Persönlichkeit beeinträchtigen kann.
Wettbewerbswidrig ist Werbung dann, wenn systematisch entgegen dem ausdrücklichen
Wunsch des Kunden Werbung zugestellt wird (z.B. trotz Aufkleber wird überall Werbung
eingeworfen, einmaliger Verstoß begründet noch keine Ansprüche).
Hausbesuche sind grundsätzlich zulässig (Rspr.).
Gezieltes Ansprechen ist unzlässig, es sei denn die äußeren Umstände legen dies Nahe
(Messe).
Telefaxwerbung: Grundsätzliche kein Einverständnis in diese Werbeform, also unzulässig
(Kosten für den Empfänger und Blockade seines Gerätes).
Emailwerbung: Grundsätzlich zur Zeit noch unzulässig. Zukünftig (Umsetzung E-Commerce RiLi,
wird die Werbung zulässig sein, wenn Sie deutlich als solche im Betreff gekennzeichnet ist). Für
Endverbraucher sind dann Robinsonlisten zu führen.
SMS Werbung: Aus den gleichen Gründen unzulässig, da mögliche wichtige Nachrichten
dadruch verloren gehen können; außerdem besondere Belästigung des Empfängers (Auffassung
streitig).
Fall: Faxwerbung
K betreibt ein Wohnungsbaugeschäft. B beschäftigt sich mit Finanz- und
Wirtschaftsdiensten und bietet auch Finanzierungsberatungen an. Er übersandte K ein
Telefax, in dem er seine Dienste als Finanzierungsberater für Käufer von Immobilien der K
und zugleich Zusammenarbeit mit K anbot.
K verlangt von B Unterlassung weiterer Schreiben. B hält derartige Schreiben für zulässig.
Zu Recht ?
Lösungsansatz: Faxwerbung
Auch jemand, der ein Fax hat, ist nicht damit einverstanden, dass Werbeschreiben jeder Art
eintreffen.
Telefax-Werbung blockiert den Anschluss und es entstehen Kosten für die Farbe und das
Papier. Hinzu kommt der Zeitaufwand, denn die Werbung muss aussortiert werden.
Fax und Gewerbe:
Es kommt auf die Sicht des verständigen und redlichen Durchschnittsgewerbetreibenden
des betreffenden Gewerbezweiges an.
Wenn nicht das Einverständnis des Empfängers aufgrund seines Verhaltens oder
besonderer Umstände (Eilbedürftigkeit) vermutet werden kann, so ist die Telefax-Werbung
unzulässig.
Wenn sich ein Fax auf den Beruf bezieht, so liegt evtl. ein Einverständnis vor. Es muss aber
auf jeden Fall ein Bedürfnis bestehen, die Werbeschreiben mit Telefax zu übermitteln. Die
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
18
Angelegenheit muss eilbedürftig sein. Sonst genügt die normale Post. Auch dann, wenn das
Fax außerhalb der Geschäftszeit und nur ganz kurz blockiert wird, ist die Werbung nicht
erlaubt.
Durch derartige Faxe wird der Betriebsablauf erheblich gestört. Man darf jetzt nicht nur das
einzige Fax sehen. Wenn man das einzelne Fax zulässt, dann hat dies eine Verwilderung
der Sitten zur Folge. Man wird praktisch überschwemmt. Denn auch wenn ein einzelnes
Schreiben nicht schadet, wenn man Werbung mittels Telefax erlaubt, dann erfolgt eine
Ausweitung mit der Folge einer stetig wachsenden Blockierung der Anlagen. Folge ist eine
Verwilderung der Sitten.
Das Faxgerät wird so für wichtige Faxe blockiert. Die Angestellten müssen die Faxe
kontrollieren. Es entstehen Stromkosten, Wartungskosten, evtl. ein Papierstau, Personal
muss für die Überwachung des Faxgeräts abgestellt werden. Für wichtige Dinge ist man
nicht mehr erreichbar.
Ähnliche Überlegungen gelten auch für den Bereich der Email. Die entsprechende
E-Commerce Richtlinie der EU ist bis jetzt in Deuschland noch nicht umgesetz.
Fall: Telefonwerbung
Max Müller lebt in Bonn. Er verklagt den Verleger einer Tageszeitung, V, auf Unterlassung.
V hat die amerikanische Firma M. vertraglich verpflichtet, für die von ihm vertriebene
Zeitung telefonisch Abonnementen zu werben. Dies geschieht in der Weise, dass ein
Mitarbeiter der amerikanischen Firma in der Zeit zwischen 16 und 19 Uhr bei Privatleuten
anruft, sich mit seinem Namen vorstellt und mitteilt, dass er im Auftrage des V anrufe, er
erklärt dem Angerufenen, dass er dessen Telefonnummer aus dem Telefonbuch
entnommen habe und gern wisse, ob der Angerufene bereits Leser oder Bezieher der von V
vertriebenen Tageszeitung sei; wird diese Frage bejaht, so wird lediglich nach der Meinung
über diese Zeitung gefragt, verneint der Angerufene die Frage, so wird ihm empfohlen, eine
Tageszeitung zu lesen und ein kostenloses Probeabonnement der Zeitung des V
angeboten. Beabsichtigt der Angerufene nach Lieferung des Probeabonnements, die
Zeitung weiter zu lesen, kann er sie entgeltlich abonnieren. Gibt der Angerufene zu
erkennen, dass er mit dem Anruf nicht einverstanden ist oder dass er aus einem anderen
Grund das Gespräch nicht fortsetzen möchte, wird dieses höflich abgebrochen. Die Anrufer
sind Kräfte, die die amerikanische Firma eigens für diesen Zweck durch Zeitungsinserat
angeworben und anschließend auch geschult hat.
Max Müller wurde von einem Mitarbeiter angerufen. Er sieht in dieser Werbung einen
Verstoß gegen die guten Sitten und begehrt Unterlassung.
V trägt vor, dass die Belästigung der Verbraucher durch andere Werbemethoden viel
grösser sei, wenn man z.B. an die Postwurfsendungen oder das Fernsehen denkt. Wer sich
einen Fernsprechanschluss zulege, öffne sich und sein Heim damit der großen Welt mit
allen Folgen.
Wer hat recht ?
Lösungsansatz: Telefonwerbung
§ 1 UWG will auch die Allgemeinheit vor Auswüchsen des Wettbewerbs bewahren. Er
schützt nicht nur die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb. Es ist zu unterscheiden:
Unerbetene Telefonwerbung bei Privatpersonen ist grundsätzlich ist verboten (vgl.
Fernabsatz-§§ 309 ff. BGB) Man kann sich einem telefonischen Kontakt - anders als einem
Vertreterbesuch - nicht entziehen. Man nimmt das Gespräch entgegen, da man mit dem
Anruf einer Person rechnet, mit der man in Beziehung steht.
Anders ist es jedoch dann, wenn der Anschlussinhaber vorweg ausdrücklich oder
stillschweigend sein Einverständnis mit telefonischen Anrufen erklärt hat.
Auch Anrufe im geschäftlichen Bereich sind nicht ohne weiteres zulässig (BGH, BB 1991.
1140). Denn die Apparate werden auch hier dadurch zeitweilig blockiert und die Mitarbeiter
von ihrer eigentlichen Arbeit abgehalten. Es kommt auf den Grad des Interesses an, das der
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
19
Gewerbetreibende an dem Anruf hat. Ein bloßer allgemeiner Sachbezug genügt nicht. Es
muss ein konkreter, aus dem Interessenbereich den Angerufenen herzuleitender Grund
vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn:
 Der Angerufenen zuvor sein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis
erklärt hat.
 Aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des
Geschäftsmannes erwartet werden kann. Dies ist z.B. bei dem Bestehen eines
Geschäftsverbindung der Fall. Abzustellen ist auch darauf, ob jemand gerade
telefonisch angesprochen werden wollte oder ob auch ein Schreiben genügt hätte.
2.1.2 Mitbewerberbezogene Unlauterbarkeit
Ausbeutung: Zur Förderung des eigenen Wettbewerbs werden Leistungen anderer genutzt.
2.1.2.1
Ergänzender, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
Grundsatz: Es gehen die spezialgesetzlichen Schutzvorschriften vor:
 Urheberrecht
 Patentrecht
 Markenrecht
Soweit dieser Schutz nicht greift, gilt grundsätzlich: wettbewerbsrechtliche Nachahmungsfreiheit.
Wettbewerbswidrig wird dies durch besondere weitere Umstände:
besondere wettbewerbliche Eigenart der Leistung
konkrete Ausgestaltung oder einzelne Merkmale sind geeignet, auf die betriebliche Herkunft
oder besondere Gütevorstellung hervorzurufen.
Art der Nachahmung
unmittelbare Übernahme (technische Vervielfältigung des Originals)
sklavische Nachahmung (geringe Abweichungs zum Original)
nachschaffende Übernahme (Vorbild noch erkennbar)
Besondere unlautere Umstände
vermeidbare Herkunftstäuschung (Wettbewerber tut nichts Verwechselung zu vermeiden)
wettbewerbswidrige Rufausbeutung (Wettbewerber hängt sich an den guten Ruf des anderen
Produkts)
Behinderung (gezieltes Nachahmen aller Produkte)
Erschleichen und Vertrauensbruch (Kenntnisse über anderes Produkt sind rechtswidrig
erlangt).
Einschieben in fremde Serie (Lego, Möbel)
(Herstellung von Ersatzteilen für andere Produkte ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig)
Ausnahmsweise: Ersparnis von Mühen und Kosten
Fall: Busreisen
OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 425):
A, ein Reiseunternehmen, bietet seit Jahren Radwanderreisen ins Elsass an. In ihrem
Katalog hebt A hervor, dass die Reisen abseits der großen Straßen stattfinden, dass die
Reisen insbesondere auch kulinarisch gehobenen Ansprüchen gerecht werden, dass auf
die Reisen spezielle Begleitbusse mit Fahrradanhängern mitgeschickt würden und dass die
zur Verfügung gestellten Touren-Fahrräder mit besonderen Eigenschaften ausgestattet
seien.
B veranstaltet ebenfalls Radwanderreisen ins Elsass. In ihrem Katalog bietet B eine
Radwanderreise an, die mit geringen Abweichungen der von A angebotenen Reise
entspricht. A hat B zur Unterlassung aufgefordert. A weigert sich. Zu Recht ?
Lösungsansatz: Busreisen
Bei der Ausnutzung fremder Leistungen unterscheidet man zwei Fallgruppen:
- Die unmittelbare Leistungsübernahme
- Die Nachahmung
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
20
Bei der unmittelbaren Leistungsübernahme wird die fremde Leistung ausgebeutet, ohne
dass eine ins Gewicht fallende eigene Leistung erbracht wird (z.B. Übernahme der Fotos
eines fremden Werbeprospekts, die wortwörtliche Übernahme der AGBs des
Konkurrenten). Hier nehmen die Gerichte eher einen Verstoß gegen § 1 UWG an als bei der
Nachahmung.
Bei der Nachahmung wird eine eigene Leistung des Nachschaffens erbracht (z.B. eine
Figur wird von Hand nachgeschnitzt).
Hier liegt die Nachahmung einer fremden Leistung vor. Diese stellt nur selten einen Verstoß
gegen § 1 UWG dar. Es besteht grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. Nicht gestattet ist
jedoch die Herkunftstäuschung. Hier nimmt der Umworbene zu Unrecht an, dass die
nachgeahmte Leistung aus demselben Unternehmen stammt wie das Originalprodukt
(Verwechselungsgefahr). Voraussetzung ist eine wettbewerbliche Eigenart des
Originalprodukts (keine Massenprodukte). Dem Nachahmer wird vorgeworfen, dass er nicht
genug unternommen hat, um Verwechselungen mit dem Originalprodukt zu vermeiden.
Hier liegt nur eine geringe wettbewerbsrechtliche Eigenart vor. Die Informationen über die
beste Route sind allgemein bekannt. Für das Elsass bieten sich von vorneherein bestimmte
Orte und Streckenführungen an.
Die Tour richtet sich nach der Tagesleistung der Teilnehmer und den hervorgehobenen
Sehenswürdigkeiten.
Auch der kulinarische Fahrplan, die Bereitstellung eines KFZ und die Ausgestaltung der
Fahrräder selbst bieten sich an.
Deshalb ist das Verhalten nicht gemäß § 1 UWG verboten.
(Fahrenhorst)
Fall: Rolls Roys
BGHZ 86, 90:
K ist Herstellerin der Automobile der Marke Rolls Royce. B betreibt eine Werbeagentur. Sie
hat in einer Illustrierten eine ganzseitige, farbige Werbeanzeige für den amerikanischen
Whiskey „Jim Beam“ veröffentlicht. Darin ist im Rahmen einer gestellte Szene auch die
Vorderansicht eines Rolls Royce einschließlich der Kühlerpartie abgebildet. Auf den
Kotflügeln des Fahrzeugs sitzen zwei in texanischem Stil gekleidete Männer beim
Kartenspiel. Drei weitere Personen stehen daneben. Im Vordergrund ist hervorgehoben
eine Flasche des Whiskeys mit zwei gefüllten Gläsern dargestellt.
K hält die besagte Werbung für unzulässig. Zu Recht ?
Lösungsansatz: Rolls Roys
Hier ist das Produkt der Konkurrenz wegen seiner Exklusivität besonders geschätzt. Die
Ausbeutung von dessen Ruf zur Absatzsteigerung der eigenen Ware ist als sittenwidrig zu
beurteilen. In der Rechtsprechung ist wiederholt anerkannt worden, dass
wettbewerbswidrig handelt, wer die Qualität seiner Waren oder Dienstleistungen mit denen
geschätzter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setzt, um den guten Ruf der Waren oder
Leistungen des Mitbewerbers auszunutzen.
2.1.2.2
Anlehnung
Werbender versucht seine Produkte in die Nähe anderer bekannter Produkte zu bringen, um an
dem guten Ruf des anderen zu partizipieren:
 Versuch die Wertvorstellungen des anderen Produktes auf das eigene zu übertragen
 Schaffung von besonderen Assoziationen zum Originalprodukt
Fall: Spielzeugautos
BGHZ 126, 208:
K betreibt einen Rennstall der sogenannten Formel 1. Die von ihr konstruierten Rennwagen
nehmen seit 1967 an Grand-Prix-Rennen teil, und zwar seit 1985 in einer Form- und
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
21
Farbgebung, die nur geringe Abweichungen aufweist. Die Wagen der Klägerin gewannen
zahlreiche Titel.
B stellt Spielzeugautos her. Sie verkauft unter ihrer Marke „Carrera“ eine Autobahn, auf der
elektrisch angetriebene Modelle von Formel 1-Rennwagen, aber auch von
Serienfahrzeugen, fahren. Zu diesen Modellen gehört ein detailgetreu nachgebildeter
Rennwagen der K.
K sieht darin eine sittenwidrige Rufausbeutung. Zu Recht ?
Lösungsansatz: Spielzeugautos
§ 1 UWG ist hier nicht verletzt. Es liegt keine Behinderung der K durch Beeinträchtigung
ihres Rufs vor. Es ist üblich, Spielzeugmodelle von Waren herzustellen, die es in der
Wirklichkeit gibt. Hier ergibt sich der Zusammenhang mit dem Originalprodukt
ausschließlich aufgrund der Nachbildung als Spielzeugmodell zwangsläufig und beiläufig.
Jedenfalls solange die Nachahmung ohne ausdrückliche Nennung des Namens des
Inhabers und ohne anderweitige werbende Herausstellung des Originalfahrzeugs, seines
Rufs und/oder seines Vorbildcharakters für den Spielzeugwagen zur Förderung des
Absatzes dieses Produkts geschieht, liegt kein Verstoß gegen § 1 UWG vor.
Fall: Werberkonzept
BGH, NJW-RR 1997, 741:
K ist ein Energieversorgungsunternehmen, das Erdgas vertreibt. Die K wirbt seit 1987 für
den Energieträger Erdgas mit dem Slogan: „Wärme fürs Leben“ im Rahmen einer
Anzeigenserie. Die Anzeigen enthalten häufig ein familienbezogenes Bildmotiv, z.B. eine
junge Mutter mit einem Kind auf dem Arm.
B ist ein von der Mineralölindustrie und dem Brennstoffhandel getragener Verein, mit dem
seine Mitglieder den Zweck verfolgen, mit dem seine Mitglieder den Zweck verfolgen, die
Ölheizung zu fördern und die Akzeptanz des Heizöls als Brennstoff zu steigern. Er wirbt seit
1990 mit Anzeigen für eine moderne Ölheizung. Dabei verwendet er ebenfalls den Slogan:
„Wärme fürs Leben“ mit einem Bildmotiv, das einen Vater oder eine Mutter mit einem
Kleinkind zeigt.
K behauptet, sie habe das Werbekonzept mit dem von der B identisch übernommenen
Werbeslogan mit großem finanziellen Aufwand entwickeln lassen und damit einen
erheblichen Bekanntheitsgrad von deutlich über 40 % erreicht. K hat beantragt, B zu
verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in
ihrem Versorgungsgebiet mit dem Slogan „Wärme fürs Leben“ zu werben.
Wird K Erfolg haben ?
P.S.: Eine Meinungsumfrage aus dem Jahre 1990 hat ergeben, dass 36,7 % der Befragten
den Text „Wärme fürs Leben“ schon einmal in der Werbung gesehen oder gehört, 14 %
verbinden ihn im weitesten Sinne mit dem Thema Erdgas, 3,6 % mit dem Thema Erdöl.
Lösungsansatz: Werbekonzept
Voraussetzung für einen Erfolg der Klage ist die wettbewerbsrechtliche Eigenart des
Werbespruchs. Dies besagt, dass die Ausgestaltung des Erzeugnisses geeignet sein muss,
als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen oder besondere Gütevorstellungen zu
wecken. Eine Bekanntheit muss nicht vorliegen. Auch ein neu eingeführtes Erzeugnis muss
Schutz genießen können.
Der Spruch "Wärme fürs Leben" hat von Haus aus nur eine geringe wettbewerbliche
Eigenart. Es handelt sich um eine beschreibende Angabe, die Wärmequelle für das
menschliche Leben. Die Angabe ist auch wenig spezifisch. Sie spricht nicht das Erdgas an,
sondern die Wärmequelle insgesamt. Es handelt sich um eine recht banale Aussage.
Jedoch zeichnet sich der erfolgreiche Wärmeslogan oft durch eine Banalität aus. Deshalb
kann dem Slogan trotz seiner Banalität die Qualität nicht abgesprochen werden. Er eignet
sich dazu, als Leitmotiv positive Assoziierungen zu wecken und das Leistungsangebot der
werbenden Versorgungsunternehmen mit herauszustellenden positiven Eigenschaften zu
verknüpfen.
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
22
Der Slogan genießt deshalb Schutz, wenn er einen gewissen Bekanntheitsgrad genießt.
Dies ist der Fall.
2.1.2.3
Behinderung
Im Grundsatz sind Handlungen im Leistungswettbewerb, die dem Konkurrenten Kunden
abnehmen sollen erlaubt und entsprechen dem Modell des Leistungswettbewerbs.
Unzulässigkeit kann sich deshalb nur aus besonderen Umständen ergeben.
Fallgruppen:
Absatzbehinderung
Kundenabfangen: z.B. Vereilen von Handzetteln im oder unmittelbar vor dem
Geschäftslokal des Konkurrenten.
Sonderproblem: Generische Internet Domains (vgl. Fall)
Werbebehinderung
Fremde Werbung kann nachgemacht werden oder lächerlich gemacht werden (McDonald
Clown kauft heimlich bei Burger King) oder gezielt vereitelt werden (z.B.
Überkleben/Zerstören von Plakaten)
Bezugsbehinderung
Verhinderung, dass der Konkurrent für ihn wichtige Güter erhält (z.B. Aufkaufen von
Rohstoffen über den eigenen Bedarf hinaus oder das gezielte überbieten des
Konkurrenten beim Wareneinkauf)
Fall: Mitwohnzentrale
BGH vom 17.05.2001
http://www.iprecht.de/Home/Urteile/EDV-U/inter/MitwohnzentraleBGH/bgh-mitwohnzentral
e.html
Eine Mitwohnzentrale H. läßt sich den Domain-Namen mitwohnzentrale.de eintragen.
Andere Mitbewerber aus anderen Städten halten dies für eine Behinderung ihrer Tätigkeit,
weil auf diesem Wege alle Interessenten im Internet auf die Seiten der Mitwohnzentrale H.
gelenkt würden. Es sei außerdem irreführend, weil der Eindruck erweckt würde, es handele
sich um "DIE" Mitwohnzentrale.
Ist die Nutzung von Gattungsbezeichnungen im Wettbewerb als wettbewerbswidrig zu
klassifizieren?
Lösungsansatz: Mitwohnzentrale
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in der Verwendung der Gattungsbezeichnung
"Mitwohnzentrale" als Domain-Name eine wettbewerbswidrige Behinderung nach § 1
UWG gesehen.
a. Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist stets eine
Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Da eine
solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muß freilich noch ein weiteres
Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung und - eine
allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung steht im Streitfall nicht zur Debatte - von
einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann:
Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im allgemeinen dann, wenn gezielt der
Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu
verdrängen. Ist eine solche Zweckrichtung nicht festzustellen, muß die Behinderung doch
derart sein, daß der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene
Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann
(Brandner/Bergmann in Großkomm.UWG, § 1 Rdn. A 3). Dies läßt sich nur aufgrund einer
Gesamtwürdigung der Einzelumstände unter Abwägung der widerstreitenden
Interessen der Wettbewerber beurteilen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22.
Aufl., § 1 UWG Rdn. 208; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 285), wobei sich
die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen orientieren muß.
b. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten eine unlautere
Absatzbehinderung des Klägers durch ein "Abfangen" potentieller Kunden gesehen.
Kunden, denen keine bestimmten Anbieter bekannt seien und die sich im Internet das
Leistungsangebot von Mitwohnzentralen erschließen wollten, gelangten zufällig auf die
Homepage der Beklagten und stellten sodann die Suche nach anderen Anbietern ohne
weiteren Leistungsvergleich ein; die Beklagten machten sich solches Kundenverhalten auf
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
23
unlautere Weise zunutze. Dieser Beurteilung kann nicht in allen Punkten beigetreten
werden.
aa) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht
von einem bestimmten Suchverhalten der Nutzer ausgegangen ist. Das Berufungsgericht
hat unter Berufung auf die eigene Sachkunde der Senatsmitglieder angenommen, daß sich
ein Teil der Nutzer bei der Suche nach Informationen und interessanten Angeboten im
Internet nicht der sogenannten Suchmaschinen bedient, sondern den Zugang durch eine
Direkteingabe der Internet-Adresse versucht. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. Die Annahme des Berufungsgerichts wird im übrigen auch dadurch gestützt,
daß an generischen Begriffen als Domain-Namen ein reges Interesse besteht, wie der
Rechtsprechung der Instanzgerichte und dem Schrifttum entnommen werden kann. Dabei
ist allgemein anerkannt, daß wegen des vom Berufungsgericht festgestellten
Suchverhaltens der Einsatz von Gattungsbezeichnungen als Internet-Adressen zu einer
gewissen Kanalisierung der Kundenströme führen kann (vgl. Kur, CR 1996, 325,
328, 330; Viefhues, MMR 2000, 334, 339; Bettinger, CR 1997, 273, 274).
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben sich die Beklagten jedoch den
Vorteil, der sich aus dem Einsatz der Gattungsbezeichnung "Mitwohnzentrale" als
Domain-Name ergibt, nicht in unlauterer Weise zunutze gemacht.
(1) Führt die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain- Name zu einer
gewissen Kanalisierung, kann dies, bezogen auf den Streitfall, zweierlei Gründe haben:
Einerseits ist es denkbar - und hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen -, daß sich
ein Teil der Nutzer aus Bequemlichkeit mit dem gefundenen Angebot zufrieden gibt und
keine Veranlassung hat, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen. Andererseits
mögen sich aber Nutzer auch deshalb von einer weiteren Suche abhalten lassen, weil sie
meinen, die gefundene Website verschaffe ihnen Zugang zum gesamten Angebot. Dieser
zweite Gesichtspunkt mag bei vielen als Domain-Name verwendeten Gattungsbegriffen
keine Rolle spielen, weil der Verkehr - etwa bei "http:// www.rechtsanwaelte.de" (vgl. LG
München I NJW 2001, 2100), "http:// www.autovermietung.com" (vgl. OLG München CR
2001, 463) oder "http:// www.sauna.de" (vgl. OLG Hamm WRP 2001, 740) - von vornherein
erkennt, daß die gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot
repräsentiert (vgl. Auch Renck, WRP 2000, 264, 267). Bei anderen
Gattungsbezeichnungen kann sich dagegen der Eindruck einer Alleinstellung ergeben.
Bei der hier in Rede stehenden Bezeichnung "Mitwohnzentrale" mag eine derartige
Irreführungsgefahr naheliegen, sie muß jedoch im Rahmen der Prüfung des § 1 UWG außer
Betracht bleiben. Denn der Gefahr der Irreführung können die Beklagten auch auf andere
Weise als durch die beantragte Unterlassung entgegenwirken - etwa dadurch, daß sie auf
ihrer Homepage einen Hinweis darauf anbringen, daß es außer dem Beklagten zu 2 den
Kläger als weiteren Verband von Mitwohnzentralen gibt (dazu unten unter II.5.). (2)
Teilweise wird das Unlautere in der Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name
in einer unsachlichen Beeinflussung des Internet-Nutzers gesehen (vgl. Ubber, WRP 1997,
497, 510). Der Internet-Nutzer bedarf indessen - von der Gefahr einer Irreführung
abgesehen - nicht des Schutzes gegen die Verwendung beschreibender Begriffe. Der
Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung zu den §§ 1 und 3 UWG von dem Leitbild
eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers aus, der das fragliche
Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (BGH, Urt.
v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 Orient-Teppichmuster; Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000,
724 - Space Fidelity Peep-Show; vgl. Auch Hoeren, EwiR 2000, 193). Erscheint einem
solchen Internet-Nutzer - wie es das Berufungsgericht anschaulich geschildert hat - die
Verwendung einer Suchmaschine lästig und gibt er statt dessen direkt einen
Gattungsbegriff als Internet-Adresse ein, ist er sich im allgemeinen über die Nachteile
dieser Suchmethode im klaren. Er ist sich bewußt, daß es auf Zufälle ankommen kann
(etwa auf die Schreibweise mit oder ohne Binde- oder Unterstreichungsstrich), ob er auf
diese Weise das gesuchte Angebot findet. Lädt der fragliche Gattungsbegriff (wie in den
oben angeführten Beispielsfällen "http://www.rechtsanwaelte.de", "http://
www.autovermietung.com" oder "http://www.sauna.de") ferner nicht zur Annahme einer
Alleinstellung des auf diese Weise gefundenen Anbieters ein, erkennt der Internet-Nutzer
auch, daß er mit dieser Suchmethode kein vollständiges Bild des Internet-Angebots erhält.
Verzichtet er aus Bequemlichkeit auf eine weitere Suche, liegt darin keine unsachliche
Beeinflussung (vgl. Sosnitza, K&R 2001, 111, 113; Ernst, MMR 2001, 181, 182).
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
24
(3) Die vom Berufungsgericht gezogene Parallele zur Fallgruppe des unlauteren Abfangens
(potentieller) Kunden des Mitbewerbers besteht im Streitfall nicht. Wie bei der Behinderung
im allgemeinen liegen auch beim sogenannten Abfangen von Kunden
wettbewerbskonformes und wettbewerbsfeindliches Verhalten nahe beieinander. Denn es
kann einem An bieter nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er sich auch um die
potentiellen Kunden seines Mitbewerbers bemüht. Nach der Rechtsprechung liegt ein
unlauteres Abfangen von Kunden daher nur dann vor, wenn sich der Werbende
gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine
Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen (BGH, Urt. v. 30.10.1962 - I ZR 128/61,
GRUR 1963, 197, 200 f. = WRP 1963, 50 - Zahnprothesen-Pflegemittel; Urt. v. 27.2.1986 I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 " Handzettelwerbung; Urt. v.
15.1.1987 - I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP 1987, 606 - Zollabfertigung; Köhler
in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 290). Bei der Verwendung einer Gattungsbezeichnung als
Domain-Name kann nicht von einer entsprechenden Situation ausgegangen werden. Denn
das beanstandete Verhalten ist allein auf den eigenen Vorteil gerichtet, ohne daß auf
bereits dem Wettbewerber zuzurechnende Kunden in unlauterer Weise eingewirkt würde
(vgl. Sosnitza, K&R 2000, 209, 214; ders., K&R 2001, 111, 113). Es geht - wie das
Landgericht Hamburg in der Entscheidung "lastminute.de" zutreffend betont hat (CR 1999,
617, 618) - nicht um ein Ablenken, sondern um ein Hinlenken von Kunden.
(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich die Unlauterkeit im Streitfall
auch nicht mit einem Freihaltebedürfnis an der Gattungsbezeichnung "Mitwohnzentrale"
begründen (vgl. Auch OLG Frankfurt GRUR 1997, 481 = WRP 1997, 341 wirtschaft-online.de; Bettinger, CR 1997, 273, 274; Ernst, BB 1997, 1057, 1061; anders Kur,
CR 1996, 325, 328). Der vom Berufungsgericht herangezogene markenrechtliche
Grundsatz, wonach beschreibende Angaben freizuhalten sind (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG), dient dazu, die Entstehung von Ausschließlichkeitsrechten an
produktbezogenen Angaben zu vermeiden (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 8 Rdn. 52). Im
Streitfall besteht indessen keine Gefahr, daß die Möglichkeiten des Klägers, die von ihm
bzw. Seinen Mitgliedern angebotenen Dienstleistungen mit dem Begriff "Mitwohnzentrale"
zu beschreiben, dadurch beschnitten werden, daß die Beklagten diesen Begriff als
Domain-Name verwenden. Denn mit der Registrierung eines beschreibenden Begriffs als
Domain-Bezeichnung werden keinerlei Rechte gegenüber Dritten begründet. Die
Monopolisierung einer Gattungsbezeichnung, von der in der Diskussion immer wieder die
Rede ist (vgl. LG München I NJW 2001, 2100 - rechtsanwaelte.de; LG Köln MMR 2001, 55,
56 - zwangsversteigerungen.de; Bettinger, CR 2000, 618, 619; a.A. Sosnitza, K&R 2001,
111, 113), kann den Beklagten ebensowenig zum Vorwurf gemacht werden wie eine
unlautere Aneignung von Gemeingut (vgl. Viefhues, MMR 2000, 334, 339; ders. In
Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 6 Rdn. 219). Auch dem Kläger geht es
nicht darum, daß der Begriff "Mitwohnzentrale" in dem Sinne freigehalten wird, daß er von
anderen als Domain-Name verwendet werden kann. Es liegt vielmehr in der Logik des
geltend gemachten Anspruchs, daß der fragliche Begriff von niemandem als
Domain-Bezeichnung verwendet werden soll. Würde diesem Begehren entsprochen, wäre
die Suchfunktion zerstört, die der Gattungsbezeichnung als Domain-Namen gerade nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts zukommen kann: Die Internet-Nutzer, die einen
Gattungsbegriff direkt als Internet-Adresse eingeben in der Hoffnung, auf diese Weise ein
sie interessierendes Angebot zu finden, würden enttäuscht und auf den vom
Berufungsgericht als beschwerlich geschilderten Weg der Suchmaschinen verwiesen (vgl.
Dazu Sosnitza, K&R 2000, 209, 212 u. 216; ders., K&R 2001, 111, 113; ferner Härting, BB
2001, 491, 492, der davon spricht, Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen seien
benutzerfreundlich).
(5) Der Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses könnte allenfalls in einer abgewandelten
Form eine Rolle spielen: Beruft sich im Markenrecht ein Wettbewerber des Anmelders auf
ein Freihaltebedürfnis, geht es ihm in der Regel nicht nur darum, das angemeldete Zeichen
für den allgemeinen und damit auch für seinen Gebrauch freizuhalten. Dem Anmelder als
Konkurrenten soll darüber hinaus kein Vorteil daraus erwachsen, daß er
Ausschließlichkeitsrechte an einem Gattungsbegriff erwirbt und sich damit einen Vorsprung
gegenüber den Mitbewerbern verschafft (vgl. Hierzu auch unten unter II.2.). Es sind
indessen keine rechtlichen Gesichtspunkte zu erkennen, weswegen der den Beklagten
durch die Registrierung von "Mitwohnzentrale" zuteilgewordene Vorteil unlauter oder
generell zu mißbilligen wäre. Anders als die Vergabestellen in anderen Ländern (vgl. Etwa
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
25
zu den Niederlanden Sosnitza, K&R 2000, 209, 216; Bettinger, CR 2000, 618, 619) kennt
die für die Registrierung von Domain-Namen mit dem Top-Level-Domain ".de" zuständige
Einrichtung DENIC eG keine Beschränkung der Registrierbarkeit generischer Begriffe.
Damit sind die Wettbewerber hinsichtlich der Registrierung von Gattungsbegriffen allein
dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen, wenn sich eine Unlauterkeit nicht aus
anderen Gesichtspunkten herleiten läßt. Der Vorteil, der demjenigen gegenüber seinen
Wettbewerbern zukommt, der als erster um die Registrierung eines beschreibenden
Domain-Namens nachsucht, kann nicht als unlauter angesehen werden.
2.Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist auch unter anderen Gesichtspunkten nicht
wettbewerbswidrig nach § 1 UWG. .......
Fall: Konul von Zypern
LG Frankfurt a.M., BB 1969, 559:
Der Inhaber eines Möbelversandhauses ließ seinem wichtigsten Konkurrenten durch einen
Dritten die Würde des Konsuls von Zypern gegen Zahlung eines hohen Geldbetrages
anbieten. Der Konkurrent fiel auf den Schwindel herein. Die Fotos von der
Verleihungszeremonie erschienen anschließend in einem Bildbericht der Hauszeitschrift
des Veranlassers über den Vorfall, die nicht nur an Mitarbeiter, sondern auch an Dritte
verteilt wurde, mit der weiteren Folge, dass fast die gesamte Presse, darunter eine große
Illustrierte, den Bericht übernahm.
Liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG vor ?
Lösungsansatz: Konsul von Zypern
Der Hinweis auf persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse des Konkurrenten behindert
diesen mit Mitteln, die außerhalb der Leistung liegen und dem freien Leistungswettbewerb
daher auch dann wesensfremd sind, wenn der Hinweis an sich zutrifft. Dabei ist es
gleichgültig, ob man auf persönliche Dinge aus dem geschäftlichen Bereich oder privaten
Bereich Bezug nimmt.
Eine Aufklärung über persönliche Verhältnisse liegt auch kaum jemals im Interesse des
Kunden. Ein Verstoß gegen § 1 UWG liegt daher vor.
Preisunterbietung
Grundsatz: Preisbildung ist wesentliches Merkmal des Leistungswettbewerbs.
Verkauf unter Einstandspreis ist zulässig, wenn rational begründet (z.B. Werbemaßnahme).
Ausnahmsweise, in besonderen Fällen wettbewerbswidrig.
Preisunterbietung durch Rechtsbruch
Preisunterbietung geschieht durch den Verstoß von Verträgen oder Gesetzen (z.B.
Abschreibung von Waren, die eigentlich unter Preis verkauft werden)
Preisunterbietung erfolgt mit dem Ziel, den Marktpartner auszuschalten (z.B.
systematisches und dauerhaftes Anbieten unter Einstandspreis); Sonderregelung im
GWB für marktbeherrschende Unternehmen (§§ 19, 20 GWB).
Fall: Aldi
BKartA, NJWE-WettbR 2000, 310:
Die 1960 gegründete ALDI-Gruppe besteht aus zwei rechtlich und organisatorisch
getrennten Firmen, ALDI-Nord und ALDI-Süd. Einkauf und Verkauf beider
ALDI-Unternehmen erfolgen getrennt.
ALDI-Nord ist ein Hard-Discounter, der allerdings sein Angebot in den vergangenen Jahren
auch um die Produktbereiche Obst und Gemüse, höherwertige Artikel aus dem
Food-Bereich (Champagner, Weine aus Übersee usw.) und Non-Food Aktionsartikel
erweitert hat. Das Image von ALDI besteht insbesondere darin, die niedrigsten Preise zu
haben, zugleich jedoch Produkte von hoher Qualität zu bieten. Aldi Nord ist lediglich im
nördlichen Teil Deutschlands, etwa bis zu einer Linie von Essen - Gummersbach - Siegen Dillenburg - Marburg - Hünfeld sowie in allen neuen Bundesländern.
Seit Mitte Mai 2000 hat Wal-Mart unter der Bezeichnung "Smart-Price" ein
Niedrigpreisprogramm an sämtlichen 95 Standorten in Deutschland durchgeführt. Bei den
unter diesem Label geführten Produkten handelt es sich um Eigenmarken. Daneben hatte
Wal-Mart eine Preisschiene unter der Bezeichnung "Great Value". Sowohl die Smart Preise
als auch die Great Value Preise haben den bis dahin gültigen ALDI-Preise für die
entsprechenden Produkte unterboten. Sie sind jedoch teilweise von geringerer Qualität.
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
26
Diese Niedrigpreisaktion wurde in der Presse kommentiert. Zudem hat jedenfalls eine
Wal-Mart-Filiale Handzettel verteilt, auf denen die abgesenkten Preise von sechs Produkten
(u.a. Milch, Margarine und Zucker) herausgestellt waren und die mit dem Slogan enden:
"Warum für diese Produkte zu Aldi gehen ? Wir sind günstiger !!!" Zugleich wurde die Smart
Price Aktion im Fernsehen beworben.
ALDI-Nord beantwortete diese Preissenkung von Wal-Mart mit Preissenkungen an allen
Standorten. Dabei wurden die Wal-Mart Preise unterboten und die Produkte unter
Einstandspreis verkauft.
Das Bundeskartellamt hat der ALDI-Nord Gruppe untersagt, ihre Produkte unter dem
Einstandspreis zu verkaufen. Zu Recht ?
Lösung: Aldi
Der Verkauf unter dem Einstandspreis verstößt gegen § 20 IV 2 GWB. Denn es handelt sich
um eine unzulässige Behinderung,
Aldi-Nord verfügt mit über 2100 Standorten in räumlicher und sachlicher Hinsicht über eine
gegenüber kleineren und mittleren Unternehmen überlegene Marktmacht. Hard-Discounter
(Aldi) und Vollsortimenter gehören zu demselben sachlichen Markt. Hard-Discounter haben
nur eine eingeschränkte Sortimentstiefe. Der Vollsortimenter unterscheidet sich durch das
Angebot von Zweit- und Drittmarken. Die Tatsache, dass ALDI auf das Angebot eines
Vollsortimenters reagiert, zeigt, dass beide demselben Markt zuzurechnen sind.
Auf allen räumlich relevanten Märkten sind kleine und mittlere Unternehmen in Form von
selbstständigen Spar- und Edeka-Einzelhändlern tätig. Die Einzelhändler sind nach Art und
Größe sehr verschieden und tragen das volkswirtschaftliche Risiko für den Betrieb der
Ladengeschäfte. Darüber hinaus sind weitere selbstständige Einzelhändler tätig, die keiner
Handelsgruppe angeschlossen sind. Gegenüber diesen Unternehmen besitzt ALDI-Nord
überlegene Marktmacht. Die Marktmacht eines Unternehmens richtet sich nach
Unternehmensgröße, Ressourcen und Markanteilen. ALDI gehört zu den 5 größten
Anbietern im deutschen Lebensmitteleinzelhandel. Die flächendeckende Präsenz in
Verbindung mit einem hohen Warenumsatz ermöglicht es ALDI-Nord, außergewöhnlich
gute Lieferkonditionen auszuhandeln. ALDIs Finanzkraft in Verbindung mit hervorragenden
Lieferkonditionen und einem überregionalen eng geknüpften Vertriebsnetz eröffnet ALDI
Nord unternehmerische Spielräume bei der Preis- und Produktgestaltung, die den
selbstständigen Einzelhändlern nicht offen steht. Dadurch können Verlustpreis-Strategien
bei einzelnen Produkten abgefangen bzw. länger „durchgehalten“ werden.
ALDI behindert diese kleineren und mittleren Unternehmen unbillig, indem Waren nicht nur
gelegentlich unter Einstandspreis angeboten werden. Dies ist auch nicht sachlich
gerechtfertigt. Zwar ist die Behinderung gering, da ALDI nur ein begrenztes
Produktsortiment hat und keine Markennamen führt. Jedoch führt das Unterbieten von
Wettbewerberpreisen zu einem allgemeinen Absinken der Preise im
Lebensmitteleinzelhandel. Dadurch wird auch der Preisspielraum der kleinen und mittleren
Unternehmen eingeschränkt und ihre Möglichkeiten, kostendeckende Preise zu erzielen,
beeinträchtigt. Die Ladenlokale von Wettbewerbern sind häufig auf engem Raum
angesiedelt, weil dies die Attraktivität einer Einkaufsgegend erhöht.
Eine konkrete Behinderungsabsicht muss nicht nachgewiesen werden. Der Verkauf unter
Einstandspreis ist per se eine unbillige Behinderung.
Auch die niedrigen Preise von Wal-Mart rechtfertigen das Vorgehen nicht, denn ALDI hat
die Preise von Wal-Mart noch unterboten. Allenfalls die Anpassung an vorhandene
Wettbewerbspreise ist als sachlich gerechtfertigte Marktreaktion zu rechtfertigen. Etwas
anders gilt auch nicht für Discounter. Der Preis ist nicht das einzige Wettbewerbsinstrument,
das ALDI offen steht. Wettbewerb ist auch auf den Gebieten Service (Öffnungszeiten usw.)
und Qualität möglich. Gerade in bezug auf Qualität hat ALDI ein besonders gutes Image
erlangt.
Das Unterbieten von Wettbewerber-Preisen würde eine Preisspirale nach unten auslösen.
Darüber hinaus hat ALDI-Nord in rund 170 Märkten mit Preissenkungen reagiert, in deren
Umkreis sich kein Wal-Mart Standort befindet. Die Preisreaktion ist deshalb auch räumlich
nicht angemessen und eine Überreaktion.
Deshalb ist ALDI Nord der Verkauf unter Einstandspreis nach § 32 GWB zu untersagen.
Es handelt sich um Produkte des täglichen Bedarfs, die beim Verbraucher einen hohen
Signalwert für die Preisgünstigkeit eines Händlers haben. Ein erhebliches, das gesamte
klassische Sortiment des Lebensmitteleinzelhandels umfassende Nachfragevolumen wird
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
27
von kleineren und mittleren Wettbewerbern abgezogen. Dadurch wird die Existenz kleiner
und mittlerer Unternehmen gefährdet.
GWB
GWB § 19 Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
(1) Die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder
mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer
bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist
oder
2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat;
hierbei sind insbesondere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang
zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen
Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt
anderer Unternehmen, der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb durch
innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige
Unternehmen, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere
Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie die Möglichkeit der
Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen.
Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit zwischen ihnen für
eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb
nicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(3) Es wird vermutet, daß ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen
Marktanteil von mindestens einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als
marktbeherrschend, wenn sie
1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil
von 50 vom Hundert erreichen, oder
2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil
von zwei Dritteln erreichen,
es sei denn, die Unternehmen weisen nach, daß die Wettbewerbsbedingungen
zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der
Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende
Marktstellung hat.
(4) Ein Mißbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als
Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
1. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den
Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten
Grund beeinträchtigt;
2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen
abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit
ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von
Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu
berücksichtigen;
3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie
das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von
gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, daß der Unterschied sachlich
gerechtfertigt ist;
4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang
zu den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren,
wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten
Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu
werden; dies gilt nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen
nachweist, daß die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen
Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
GWB § 20 Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung
(1) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigungen von Unternehmen im Sinne der §§ 2
bis 8, 28 Abs. 1 sowie § 29 und Unternehmen, die Preise nach den §§ 15, 28 Abs. 2, § 29
Abs. 2 und § 30 Abs. 1 binden, dürfen ein anderes Unternehmen in einem
Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
28
unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen
ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.
(2) Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von
ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art
von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, daß ausreichende
und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Es
wird vermutet, daß ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen
Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser
Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen
Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen
Nachfragern nicht gewährt werden.
(3) Marktbeherrschende Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Sinne des
Absatzes 1 dürfen ihre Marktstellung nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen im
Geschäftsverkehr zu veranlassen, ihnen ohne sachlich gerechtfertigten Grund
Vorzugsbedingungen zu gewähren. Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen
von Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 im Verhältnis zu den von ihnen
abhängigen Unternehmen.
(4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener
Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber
unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des
Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen Waren oder gewerbliche
Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis anbietet, es sei denn, dies ist
sachlich gerechtfertigt.
(5) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein,
daß ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 4 ausgenutzt hat, so obliegt
es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden
Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen
Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 nicht möglich, dem in Anspruch
genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(6) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die
Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht
gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung
des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
» Siehe auch: : Diskriminierung
Betriebsstörung
Behinderung des fremden Betriebes kann wettbewerbswidrig sein.
 Behinderung durch Abmahnungen (insbesondere wegen angeblichen
Kennzeichenverletzungen) kann wettbewerbswidrig sein.
 Behinderung druch Kennzeichenerwerb (Eintragung von Marken, die anderes
Unternehmen für eigene Produkte verwendet)
Sonderfall: Domain-Anmeldung zur Behinderung
 Störung des Betriebsfriedens (Aufstacheln fremder Arbeitnehmer, Aufforderung zum
Vertragsbruch in Bezug auf den Dritten, zur Spionage vgl. §§ 17 ff. GWB etc.)
Boykottaufruf
Boykott: Aufrufer fordert Dritten auf den Boykottierten zu boykottieren.
Grundsätzlich wettbewerbswidrig, da Verstoß gegen den Leistungswettbewerb.
Ausnahmsweise rechtmäßig, wenn Boykottaufruf Ausdruck der Meinungsfreiheit nach Art. 5
GG ist
(allerdings dann Interessenabwägung notwendig).
Diskriminierung
Ungleichbehandlung von Vertragspartnern ist grundsätzlich zulässig
(Leistungswettbewerb).
 grundsätzlich zulässig Wahl des Absatzsystems (keine Verpflichtung zur Einhaltung
von Absatzstufen, kein Zwang mit bestimmten Partnern zu kontrahieren)
 Kontrahierungszwang kann sich aus § 20 GWB ergeben.
Ausnahmsweise kann dies unlauter sein:
 Diskriminierer ist Marktbeherrschend (-> § 14 GWB, § 20 GWB)
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
29
» Siehe auch: : GWB
2.1.3 Vergleichende Werbung
 Neufassung des § 2 UWG
 Vergleichende Werbung ist nunmehr grundsätzlich erlaubt.
Vortrag - sachliche
Vortrag - unsachlich
Tatsachen - richtig
-> zulässig
-> unzulässig
Tatsachen - unrichitg
-> unzulässig
-> unzulässig
Unterscheiden muss man zwischen einem Systemvergleich, Vergleich von Warenarten und dem
konkreten Produktvergleich. Auch Systemvergleiche oder Warenartenvergleiche müssen aber
sachlich richtig sein.
§ 2 UWG (neu ab 2000)
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder
die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Vergleichende Werbung verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 1, wenn der Vergleich
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung
bezieht;
Vergleich muss sich auf Waren / Dienstleistungen für den gleichen Bedarf/Zweck beziehen, z.B.
unzulässig etwa der Vergleich eines Notebook mit einem Desktoprechner.
Waren mit Ursprungsbezeichnungen müssen sich auf den gleichen Ursprung beziehen
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische
Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist;
Vergleich muss sich objektiv, wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften
oder den Preis beziehen. Das bedeutet, dass die Eigenschaft für eine nicht unerhebliche Anzahl
von Verbrauchern der Kaufentschluss beeinflusst werden kann, z.B. unzulässig wäre etwa
Vergleich der Gehäusefarbe einer eingebauten Festplatte.
im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber
oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen
verwendeten Kennzeichen führt;
es genügt die abstrakte Verwechslungsgefahr.
die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise
ausnutzt oder beeinträchtigt;
keine Ausnutzung der Marke des anderen (vgl. die Ausführungen zur Rufausbeutung oben).
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
nicht herabsetzend oder verunglipfend (siehe oben § 1 UWG). Da Vergleich regelmäßig
Nachteilig für den Mitbewerber sein wird, müssen besondere Umstände hinzutreten.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten
Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
Ware/Dienstleistung nicht als Imitation darstellen (also das Verbot von sich selbst zu behaupten,
ein Nachbau oder eine Imitation eines Originals zu sein).
(3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen
besonderen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn dieses noch
nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so
lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen.
vgl.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Februar 1998, I ZR 221/95
Keine vergleichende Werbung: bei Sprüchen ohne Bezug auf bestimmte Mitbewerber vor.
 Beispiele: "In Asbach Uralt ist der Geist des Weines"; "von höchster Reinheit"; "Das beste Persil,
das es je gab"; X wächst besser denn je"; "Nie gab es besseres Sunil".
Vergleich mit der eigenen Leistungen werden gezogen:
 Erlaubt sind auch Sprüche wie: "Prüfe hier, prüfe da, kaufe dann bei C & A"; "hoffentlich Allianz
versichert". Derartige Appelle (Werbeimperative) stellen keine erkennbare Bezugnahme auf
bestimmte Konkurrenten dar. Es liegt aber vergleichende Werbung vor, wenn die Aufforderung
einen bestimmten Mitbewerber erkennbar macht.
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
30
Eine vergleichende Werbung ist nur dann herabsetzend oder verunglimpfend, wenn über die mit
jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für den Mitbewerber hinaus besondere
Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder
unsachlich erscheinen lassen. Nur eine unnötige Herabsetzung oder unsachliche pauschale
Abwertung von Mitkonkurrenten und ihrer Waren machen deshalb einen Vergleich unlauter.
 Kränkende, aggressive, gehässige, ironische, der Lächerlichkeit preisgebende Angaben, wie:
....wir bieten keine Lockangebote (wie viele Möbelfirmen, die Ihnen später unbedingt etwas
Teures verkaufen wollen)
....Zahnpasta - atemberaubend frisch, hat einen aufregenden Geschmack, gibt dem Mund
Sexappeal....dagegen ist alles andere bloß eben Zahnpasta.
....Unsere preiswertester Kaffee schmeckt besser als bei vielen das beste vom besten.
2.1.3.1
Fall: Tennischläger
BGHZ 138, 55:
K ist eine deutsche Vertriebsgesellschaft einer bekannten amerikanischen Sportartikelherstellerin
mit den Schwerpunkten Golf und Tennis. Sie stellt Tennischläger aus Graphite-Fiberglas
(Composite-Rackets) her.
B unterbreitete zwei Mitarbeitern der K, die zu Testzwecken an sie herangetreten waren,
Angebote, denen folgendes Schreiben beigefügt war:
"Sie wollen wissen, warum es sich lohnt, Kunde bei P-Tennis zu werden ?
Jedes P. Racket besteht aus Werkstoffen der neuesten High-Tech Linie (wie z.B. HI-Modulus
Graphit, Ceramic und Kevlar) und verkörpert das zur Zeit Mögliche in der Racket-Technologie.
Billige Composite Rackets (Graphite-Fiberglas) muten wir Ihnen nicht zu.
Spezielle Saiten-Testpakete liegen für Sie bereit (s. beiliegendes Datenblatt) - Jedes Racket
erhalten Sie einmalig zum besonders attraktiven Testpreis von 110,-- DM ..."
K hat die in dem Schreiben enthaltene Aussage "Billige Composite Rackets (Graphite-Fiberglas)
muten wir Ihnen nicht zu" als herabsetzende vergleichende Werbung beanstandet und den B.
abgemahnt.
K begehrt Unterlassung und Schadenersatz. Zu Recht ?
2.1.3.2
Lösungsansatz: Tennisschläger
K trägt - zu Recht vor - dass es bei Billigschlägern der Kategorie "Composite-Rackets
(Graphite-Fiberglas) auch hochwertige Erzeugnisse gebe, d.h. einen Graphit-Werkstoff, der
etwas Besonders ist (neueste High-Tech Linie).
Es handelt sich um einen Fall der vergleichenden Werbung, denn in der Werbung werden
bestimmte Mitbewerber und die von ihnen angebotenen Waren hinreichend erkennbar macht.
Denn der Werbevergleich bezieht sich auf Anbieter von Composite-Rackets, die von B produziert
werden.
Es erscheint nach der Lebenserfahrung nicht naheliegend, dass der Verbraucher die Werbung
dahingehend verstehen, es gebe auch hochwertige Schläger aus Graphit und Fiberglas. Die
Werbung enthält deshalb die negative Aussage, dass die Composite-Rackets technisch überholt
und minderwertig sind. Dies ist jedoch unzutreffend. Denn in dieser Gattung gibt es auch
hochwertige Schläger.
Diese pauschale Herabsetzung ist unlauter im Sinne des § 1 UWG (§ 2 II Nr. 5 UWG).
2.1.3.3
Fall: Colavergleich
NJW 1987, 438:
B stellt P-Cola her und vertreibt diese colahaltige Limonade. B hat einen Werbefilm herstellen
lassen, der in Filmtheatern vorgeführt wird und dessen Ausstrahlung im Fernsehen vorgesehen
ist. Mit diesem Film wird für P-Cola geworben. Gezeigt wird der P-Test, bei dem eine jugendliche
Testperson einen Geschmacksvergleich mit zwei weiteren nicht namentlich genannten
Cola-Limonaden durchführt. Dazu heißt es: „Martin steht nicht allein, es gibt noch viele andere,
die nicht wissen, wie gut P-Cola schmeckt, denn jeder hat seinen anderen Geschmack und jedes
Cola schmeckt anders“. Die Konkurrenzfirma C klagt auf Unterlassung dieser Werbung. Zu Recht
?
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
31
2.1.3.4
Lösungsansatz: Colavergleich
Bei der vergleichenden Werbung kommt es auf die konkrete Erkennbarkeit des Mitbewerbers an.
Hier ist aufgrund des Marktes für Cola-Getränke der Mitwerber klar zu erkennen. So kommen die
Zuschauer wegen der überragenden Marktstellung von Coca Cola zu dem Ergebnis, eines der
Getränke sei Coca-Cola.
Diese Werbung ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine Herabsetzung von C. Die Werbung
beinhaltet die Aufforderung, die eigene Ware und die Konkurrenzware zu vergleichen. Dies ist
nicht wettbewerbswidrig. Denn eine kritisierende Aussage wird nicht gemacht. Abgestellt wird auf
die Subjektivität des Geschmacksempfindens. Die Werbung übermittelt die Botschaft, dass Cola
Getränke unterschiedlich schmecken. Wenn Cola Trinker verschiedene Getränke selbst
probieren, entwickeln sie unterschiedliche Präferenzen.
Die Verbraucher versteht dies nicht als objektiven Warentest.
 Eine vergleichende Werbung liegt nicht vor, wenn es an der konkreten Bezugnahme auf
einen oder mehrere Mitbewerber fehlt.
 Gibt es nur wenige Konkurrenten, so ist eine Bezugnahme eher anzunehmen als bei vielen
Mitbewerbern.
2.1.3.5
Fall: Modeschmuck
BGH, GRUR Int. 1999, Heft 5, 453:
P.L. und B stehen beim Vertrieb von Modeschmuck untereinander in Wettbewerb. B vertreibt
ihren Modeschmuck unter Mitarbeit von etwa 10 000 Beratern, wobei der Schmuck unter
Gewinnbeteiligung der Berater veräußert wird. Die Berater sind selbstständige Unternehmer.
B warb eine Beraterin mit folgendem Schreiben an:
"Diese Chance bietet sich Ihnen heute mit einer anderen Produktpalette an ! Es handelt sich
dabei um hochwertigen Designer-Modeschmuck zu akzeptablen Preisen. Vergleichen Sie einmal
mit dem Katalog von ‚P.L.'!"
P.L. beanstandete diese Aussage als unzulässige vergleichende Werbung. Zu Recht ?
2.1.3.6
Lösungsansatz: Modeschmuck
Hier werden Erzeugnisse in Beziehung zu den Produkten des Wettbewerbers gebracht. Es liegt
deshalb eine vergleichende Werbung vor.
Die Aussage ist auch nicht irreführend, da sie wahr ist.
Es werden auch Waren für den gleichen Bedarf oder die gleiche Zweckbestimmung verglichen.
Denn es ist ein weites Verständnis der Vergleichbarkeit zugrund zu legen. Ein Werbevergleich ist
grundsätzlich auch bei nichtidentischen Produkten zulässig, sofern diese Produkte
funktionsidentisch sind und aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher als
Substitutionsprodukte in Betracht kommen. Ein Vergleich muss sich auch nicht auf konkrete
Waren beziehen, sondern es genügt, dass er sich - wie hier - auf die Warengattung "hochwertiger
Designer-Modeschmuck" insgesamt bezieht. Der Bereich des Modeschmucks ist hinreichend
überschaubar und vom echten Schmuck abgegrenzt.
Es stimmt allerdings, dass ein Vergleich - zu dem auch der Preis gehört - bei einem auf die ganze
Warengattung bezogenen Vergleich erschwert ist. Jedoch kann auch hier der Warenvergleich auf
seine sachliche Berechtigung hin überprüft werden. Es ist nicht erforderlich, dass ein solcher
Vergleich ohne weiteres und jeglichen Aufwand möglich ist. Es ist hier jedenfalls zumutbar, die
im Katalog der Klägerin enthaltenen Artikel hinsichtlich ihrer Preisangaben mit ähnlichen Artikeln
der Beklagten zu vergleichen.
Der Preisvergleich ist auch nicht pauschal herabsetzend (vgl. § 2 II Nr. 5 UWG). Schon die
Gleichsetzung von Herabsetzung und Verunglimpfung macht deutlich, dass nicht jede
herabsetzende Wirkung, die einem kritischen Werbevergleich immanent ist, ausreicht. Denn
Werbung macht nur Sinn, wenn das werbende Unternehmen seine Produkte anpreisend
herausstellt. Ein Preisvergleich, der die eigenen Produkte als preisgünstiger herausstellt, geht zu
Lasten derjenigen Mitbewerber, die ihre Produkte teurer anbieten. Deshalb sehen die
angesprochenen Personen allein noch keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der teueren
Mitbewerber. Es müssen deshalb weitere Umstände hinzutreten, die den Vergleich unzulässig
machen. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Hier ist der Preisvergleich nicht als gezielte
Abwertung der Klägerin zu werten, sondern es soll der Eindruck vermittelt werden, dass es
interessant ist, für die Beklagte zu arbeiten, weil deren Produkte im Vergleich zu anderen
Anbietern vergleichbaren Schmucks preislich günstiger sind. Durch diese Zielsetzung wird der
Vergleich neutralisiert und aus der Sphäre der Herabsetzung gerückt.
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
32
2.1.3.7
Fall: Partnervermittlung
OLG Stuttgart, WPR 1992, 132:
B betreibt ein Bekanntschafts- und Partnervermittlungsinstitut. Sie gab in einer Zeitschrift ein
Inserat auf, in dem sie auf die Warnungen vor unseriösen Instituten und langatmigen Anzeigen
durch die Stiftung Warentest und die Verbrauchzentralen hinwies und anschließend hervorhob,
dass sie als langjähriges Verbandsinstitut eine korrekte und seriöse Arbeitsweise garantiere.
So heißt es:
„Stiftung Warentest und die Verbraucherzentralen warnen vor unseriösen Instituten und vor
langatmigen, traumhaften Anzeigen. Als langjähriges Verbandsinstitut ist bei uns eine korrekte
und seriöse Arbeitsweise garantiert“.
Liegt ein Verstoß gegen das UWG vor ?
2.1.3.8
Lösungsansatz: Partnervermittlung
§ 1 UWG:
Hier will B nicht nur auf die eigene Seriosität und Korrektheit hinweisen. sondern sich selbst im
Gegensatz zu ihren Mitbewerbern anpreisen, vor deren Anzeigen die Stiftung Warentest wegen
deren langatmigen und traumhaften Anzeigen warnt.
Hier wird aber nicht auf bestimmte individualisierte Mitbewerber Bezug genommen, sondern nur
auf die derjenigen Mitbewerber, welche die von der Stiftung Warentest behauptete Kritik erfahren
haben. Dann ist die Werbung nur unlauter, wenn sie unwahr ist und wenn sie eine unnötige
Herabsetzung oder eine unsachliche pauschale Abwertung der Mitkonkurrenten und ihrer
Dienstleistungen enthielte. Dies ist hier aber nicht so. Was die Stiftung Warentest sagt, stimmt.
Unseriöse Institute sind nicht selten anzutreffen. Die Anzahl der schwarzen Schafe ist hier höher
als in anderen Branchen.
§ 1 UWG ist nicht verletzt
2.1.3.9
Fall: Sommerblazer
WRP 1991, 268:
Im Rundfunkprogramm Bayern 3 wurde folgender Werbespot der K + L.R. gesendet:
„Also als Frau von Format hat man's ja nicht immer leicht. Neulich suchte ich Sommerblazer.
Beim - Geräusch - hatten sie nur Gestreiftes bis Größe 42. Beim - Geräusch - gab's grosse
Größen zu üppigen Preisen. Danach hatte ich's dicke und ging zu K + L.R. - und was fand ich:
meinen Sommerblazer zu Superpreisen. Also nächstes Mal spar ich mir den - Geräusch - und
geh gleich zu K + L.R.“
„Also ich wollt' mal was für die Karriere tun und mir einen ganz edlen Business-Anzug kaufen. Ich
also hin zum - Geräusch -. Also da standen meine Aktien schlecht. Schließlich krieg ich einen
ganz heißen Tipp: K + L.R. Ich nichts wie hin und da hing er dann: Englisch, edel, elegant, aber
nur halb so teuer. Also nächstes Mal gehe ich nicht erst zum - Geräusch - oder - Geräusch -,
sondern gleich zu K + L.R.“
Verstößt dieser Vergleich gegen § 1 UWG ?
2.1.3.10
Lösungsansatz: Sommerblazer
Zwar werden die Konkurrenten nicht namentlich erwähnt. Sie sind jedoch erkennbar, denn bei
begrenzten Einkaufsmöglichkeiten wird gezielt die Konkurrenz angesprochen.
Es liegt ein pauschal herabsetzender Vergleich vor. Eine pauschal herabsetzende Werbung ist
unzulässig. Unzulässig ist insbesondere, wenn der Vergleich nicht nur die eigene Leistung
herausstellt, sondern im wesentlichen die Leistung der Mitbewerber in nicht nachprüfbarer Weise
pauschal und schlagwortartig abgewertet wird. Dies ist hier der Fall.
1. Spot:
Der Begriff: „Frau von Format“ wendet sich an stattliche Damen, die nicht ohne weiteres die
gängigen Größen tragen können. Trotz des Formats wollen sie schlank wirken. Es handelt sich
um eine ernstzunehmende Käuferschicht. Hier ist die Auswahl geringer und Preise sind höher als
bei gängigen Größen.
Beim ersten Konkurrenten: Auswahl nach Musterung und Größe unzureichend.
Beim zweiten: Es stört der Preis.
Beim K stimmen Auswahl und Preis. Deshalb nicht woanders kaufen. Gleich zu K.
2 Spot:
Anzug beim Konkurrenten teuer. Beim anderen auch.
Beim K: gut und nur halb so teuer. Deshalb gleich zu K.
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
33
Die Konkurrenten werden dadurch abqualifiziert. Es wird die gesamte Konkurrenz herabgesetzt,
denn diese ist nicht erkennbar, also austauschbar. Jeder Hörer denkt aufgrund seiner
individuellen Erfahrungen an einen bestimmten Konkurrenten.
Dies ist eine gegen § 1 II Nr. 5 UWG verstoßende unzulässige Herabsetzung der Konkurrenten.
2.1.3.11
Fall: Listenpreis
B verbreitet einen Werbeprospekt mit folgendem Inhalt:
"Alle Uhren und Goldwaren mit fabrikempfohlenen Einzelhandelspreisen:
40 % können Sie sparen, wenn Sie bei uns kaufen.
Beweis: Prüfen Sie unsere umseitige Preisliste".
Liegt ein Verstoß gegen das UWG vor, wenn sich andere Händler ganz überwiegend an die
fabrikempfohlenen Einzelhandelspreise halten ?
2.1.3.12
Lösungsansatz: Listenpreis
Der Preisvergleich ist wahr. Er ist auf identische Erzeugnisse des gleichen Herstellers gerichtet.
Es liegt im Wesen eines Preisvergleichs, der die eigenen Erzeugnisse als preisgünstiger
herausstellt, dass er zu Lasten derjenigen Mitbewerber geht, die ihre Produkte teurer anbieten.
Das weiß der Verkehr, der aus der täglichen Werbung an unterschiedliche Preise für
vergleichbare Erzeugnisse gewöhnt ist. Er sieht in einem Preisvergleich allein noch keine
Herabsetzung oder Verunglimpfung der teueren Mitbewerber, sondern empfindet ihn als
Ausdruck eines funktionierenden Preiswettbewerbs. Es müssen deshalb besondere Umstände
hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich
erscheinen lassen. Dies ist hier nicht der Fall.
Kein Verstoß gegen § 1 UWG gegeben.
Der Preisvergleich ist auch nicht irreführend i.S.d. § 3 UWG. Wer ein Erzeugnisse billiger anbietet
als die Mitbewerber, muss das Publikum darauf aufmerksam machen können = nützlicher
Vergleich.
2.1.3.13
Fall: Trinkwasser
OLG München, NJW-E-WettbR 2000, 177:
K ist als Fachverband der Deutschen Mineralbrunnen im Vereinsregister eingetragen. B ist die
Betreiberin der Stadtwerke M und versorgt die Bevölkerung der Stadt M sowie 20 weitere
angrenzende Gemeinden u.a. mit Trinkwasser. Die Stadtwerke M starteten eine Plakataktion. Die
Bilder von der Größe 5 mal 3 m gaben einen aus einer Flasche hervorgehenden Wasserhahn
wider, der in ein Trinkglas tropft und daneben den Text: "Hängen Sie noch an der Flasche ? Wir
liefern Ihnen. Frisches Quellwasser direkt ins Haus, den Kasten für 1,7 Pfennige. Zapfen Sie
selbst ! Trinkwasser aus dem Voralpenland, natürlich frisch und unbehandelt".
Ist diese Werbung zulässig ?
2.1.3.14
Lösungsansatz: Trinkwasser
Als vergleichende Werbung ist jede Werbung anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar
(zumindest) einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem
Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht. Hier stehen Trinkwasser und Mineralwasser
miteinander im Wettbewerb. Vergleichende ist grundsätzlich als zulässig anzusehen, wenn sie
die Waren der betroffenen Mitbewerber nicht herabsetzt. Jedoch liegt hier ein herabsetzender
Vergleich vor. Dies ergibt sich aus der Bemerkung: "Hängen Sie noch an der Flasche ?" in
Verbindung mit dem abgebildeten Etikett des Wasserhahns, welches sich sehr stark an die
üblicherweise für Mineralwasserflaschen verwendeten Etiketten anlehnt und die Aussage der
Stadtwerke, ihr Trinkwasser sei "natürlich frisch und unbehandelt". Es liegt ein Fall der
vergleichenden Werbung vor, denn die Mitbewerber - die Mineralwasserproduzenten - und ihre
Waren sind hinreichend erkennbar. Auch ist der Vergleich herabsetzend, denn die Formulierung
"an der Flasche hängen" wird im allgemeinen für Alkoholabhängigkeit benutzt. Zwar ist
Mineralwasser keine suchtfördernde Wirkung zuzuschreiben, jedoch ist die Verknüpfung mit dem
Begriff "Abhängigkeit" als insgesamt negativ zu werten. Es mag schon sein, dass es sich um ein
ironisch-plakatives Wortspiel handelt, jedoch ändert dies nichts daran, dass der in solchen
Wortspielen liegende feine Witz die Grenze zur Unsachlichkeit nicht überschreiten und das
Konkurrenzangebot im Vergleich mit dem eigenen Angebot nicht als minderwertig herausstellen
darf.
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
34
Auch das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit schützt die Stadtwerke nicht. Denn das
Plakat wird jedenfalls auch zur Werbung eingesetzt.
Art. 5 I GG:
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und
sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die
Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet
nicht statt.
2.1.3.15
Fall: Bundesbahn
OLG Frankfurt a.M., GUR-RR 2001, 221:
L und B sind Wettbewerber im Bereich der innerdeutschen Personenbeförderung. L ist ein
Flugverkehrsunternehmen, B ein Schienenverkehrsunternehmen, die Deutsche Bahn AG.
L wendet sich gegen die Werbung der B, die ein kreisendes Flugzeug zeigt und den Text enthält:
"Deutschlands Manager machen zu viele Überstunden". In der rechten unteren Ecke ist das
Firmenlogo der Bahn abgedruckt.
Ist die Werbung zulässig ?
2.1.3.16
Lösungsansatz: Bundesbahn
Es handelt sich um einen Systemvergleich zwischen den Verkehrsmitteln Flugzeug und Bahn,
nicht um einen Produkt- und Dienstleistungsvergleich. Deshalb beurteilt sich der Sachverhalt
gemäß § 1 UWG und nicht gemäß § 2 UWG n.F.
Ein solcher Vergleich ist unzulässig, wenn er gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt. Dieser liegt
vor, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die
Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise
abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen. Hier liegt eine pauschale Herabsetzung
des Flugverkehrs vor. Die Wettbewerbssituation der L wird beeinträchtigt. Die Aussage ist so zu
verstehen, dass man beim Benutzen eines Flugzeuges nicht damit rechnen kann, pünktlich und
termingerecht am Zielort anzukommen. Dieser Nachteil wird plakativ angeprangert.
Es ist jedoch unzulässig, nur die Nachteile des anderen zu erwähnen, die eigenen aber zu
verschweigen. Auch die Bahn fährt regelmäßig Verspätungen ein. Es kommt nicht darauf an,
dass bekannt ist, dass es auch bei der Bahn zu Verspätungen kommt. Es kommt auch nicht
darauf an, ob Verspätungen im Flugverkehr quantitativ gravierender sind als beim Bahnverkehr.
Schließlich ist für die rechtliche Beurteilung auch unmaßgeblich, dass die Werbeaussage
humorvoll-ironische Züge trägt.
Die Werbung ist deshalb wettbewerbswidrig.
2.1.4 Allgemeinheitsbezogene Unlauterbarkeit
Vorsprung durch Rechtsbruch
 Gesetzesverletzung
 Vertragsverletzung
 Beteiligung am fremden Vertragsbruch (Ausspannen)
 Verletzung von Preis- und Vertriebsbedingungen
Maktstörung
 Preisunterbietung
 Kostenloses verteilen von Waren
 Einsatz von Laienwerbern
2.1.4.1
Gesetzesverletzung
Sittlich fundierte Normen
 Vorschriften die wertende Grundregeln unserer Gesellschaft unmittelbar regeln
z.B. Grundrechte, Straftatbestände, § 138 Abs. 2 BGB, §§ 1,2,17 TierSchG
Schlicht wettbewerbsbezogene Normen
 Vorschriften die dem Schutz von Individualinteressen (z.B. Gesundheitsschutz) oder
unmittelbar dem Schutz des Wettbewerbs oder anderen sittlich motivierten Zielen dienen
Neutrale Normen
 alle anderen Vorschriften, insbesondere wenn sie lediglich ordnenden Character haben.
Verstoß nur ausnahmsweise, wenn die Verletzungshandlung
 bewußt,
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
35
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003


gezielt den Rechtsbruch nutzt
objektiv und subjektiv den Rechtsbruch zu wettbewerbsvorteilen ausnutzt.
Fall: Who is who
K und B betreiben jeweils eine Website mit Veranstaltungsinformationen. K hat sämtliche
nach dem Mediendienstestaatsvertrag, dem Teledienstegesetz und dem
Datenschutzgesetz erforderlichen Angaben gemacht, B hat lediglich seinen Namen ohne
weitere Angaben auf der Rechtsform, zu Vertretungen zur Adresse auf seinen Seiten.
K behauptet, diese Seiten von K rechtswidrig und er müsse diese Seite entfern.
Lösungsansatz zu who is hwo
 B verstößt gegen die Vorschriften des BDSG, TDDSG und §§ 312a ff BGB nach dem
eine Regel mit Veröffentlichungspflicht bestehen.
 Diese Vorschriften sind nicht grundlegend werdtend.
 Vorschriften ordnen im Interesse der zu schützenden Interessen des Verbrauchers
Offenbarungspflichten des Herstellers. Sie dienen dem Schutz des Verbrauchers.
(Anderes gilt für die allgemein ordnenenden Vorschriften im Datenschutzrecht
beispielsweise.
=> hier Wettbewerbswidrigkeit.
2.1.4.2
Vertragsbruch
Beteiligung am fremden Vertragsbruch
Verleiten zum Vertragsbruch
Ausnutzen fremden Vertragsbruchs,
2.1.4.3
Verletzung von Preis- und Vertriebsbindungssystemen
Grundsatz: vertikale Preisbindungssysteme sind nach § 14 GWB unzulässig (Ausnahme z.B.
Buchhandel).
Verletzung der Preisbindung durch Aussenseiter.
zulässige Preisbindung
Verleiten des Anbieters zum Vertragsbruch
Schleichbezug
Preisgebundene Waren werden auf rechtswidrigem, betrügerischem Weg besorgt
Ausnutzen fremden Vertragsbruchs
Bezug preisgebundener Waren ohne dass der Bezieher den Rechtsbruch provziert hat
Vertriebsbindungssysteme - Verletzung durch Aussenseiter
 Schleichbezug und Verleiten zum Vertragsbruch
 Ausnutzen fremden Vertragsbruchs
hier bedarf es weiterer unlauterer Umstände: z.B. unterbieten der Preise der
gebundenen Händler
Lückenlosigkeit des Vertriebssystem
 Entfernen von Herstellernummern
wettbewerbswidrig wegen Irreführung, Behinderung
2.1.4.4
Marktstörung
Anwendung des UWG ist neben dem GWB möglich.
Voraussetzungen:
Gefährdung des Wettbewerbs
Markt muss in räumlicher, sächlicher und zeitlicher Hinsicht einheitlich betroffen sein
Ursächlichkeit des Verhaltens für den Bestand des Wettbewerbs
Interessenabwägung
Wettbewerbswidrig der Widerspruch zum Leistungswettbewerb
Freiheit der Marktteilnehmer
Vergleich der Leistungen miteinander
Leistungen können sich frei entwickeln
Abnehmer können frei Wählen
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
36
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
Einzelfälle:
Preisunterbietung kann auch hier wettbewerbswidrig sein
Verteilen von Originalware
Einsatz von Laienwerbern
2.2 Irreführende Werbung § 3 UWG
§3
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse,
insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung
einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die
Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den
Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht,
kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.
§ 3 UWG sieht vor
- Handeln im geschäftlichen Verkehr
- zu Wettbewerbszwecken
- Angaben über geschäftliche Verhältnisse
- Irreführung
- Eignung zur Beeinflussung der Kunden
- Interessenabwägung
Angaben
- geschäftliche Verhältnisse ist weit aufzufassen
alles was für das Unternehmen, Produkte bedeutsam ist
- alle Aussagen (nicht reine Werturteile, oder nichtssagende Anpreisungen)
(Vgl. zur falschen Alleinstellungsbehauptung
OLG Düsseldorf Az.: 2 U 74/00 U. v. 18.01.2001 "größte Programmzeitschrift"
eine zulässige Behauptung wurde hier gesehen
LG Düsseldorf Az.: 12 O 507/99 U.v. 2.12.1999 "beste Telefongesellschaft")
Irreführung
- Entscheidend Eindruck des flüchtigen, ungezwungenen Betrachters.
- es genügt, dass nicht jeder die Werbung gleich versteht
- auch objektiv Richtiges kann irreführend sein
- ca. 10 % - 15 % falsches Verständnis genügen (bei Gesundheitswerbung genügen
sogar nur 5 % - 6 %.
vgl. dazu die Pressemitteilung des BGH zur Entscheidung "Mitwohnzentrale" unter dem
Gesichtspunkt der Irreführung
http://www.uni-karlsruhe.de/~BGH/PressemitteilungenBGH/PM2001/PM_042_2001.ht
m
Eignung zur Beeinflussung der Kunden
Ergibt sich regelmäßig aus der Irreführung. Werden keine Verbraucherinteressen oder
solche von Wettbewerbern betroffen, muss sie festgestellt werden.
Interessenabwägung
Ausnahmsweise, wenn keine anderen Interessen verletzt sind, können Interessen des
Unternehmens an (ausnahmsweise Irreführung zulässig, z.B. bei Verwendung
gesetzlicher, aber irreführender Begriffe).
2.2.1 Fall: Größe Programmzeitschrift
Der Internetdiensteanbieter webtimer.de (W) betreibt im Internet einen Informationsdienst, der unter
anderem über Veranstaltungen im Internet und "Chats" mit bekannten Persönlichkeiten informiert
und 1999 gestartet wurde. Ein anderer Anbieter beginnt Anfang 2000 www.teXXas.de (T). Er wirbt
sofort im Internet mit der Aussage, sie sei die "größte Programmzeitschrift für das Internet im
Internet". Dagegen wendet sich webtimer.de, weil sie meint, unmittelbar mit dem Start könne man
nicht der größte im Netz sein. texxas.de wendet dagegen ein, man werde von einem der größten
Vermarkter im Internet vermarktet und deshalb dürfe man mit dieser Aussage werben.
Kann W von T verlangen, dass die Werbeaussage zu unterlassen?
(Vgl. OLG Düsseldorf Az.: 2 U 74/00 U. v. 18.01.2001)
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
37
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
2.2.2 Angaben
Unterscheidung:
 nicht nachprüfbare Wertäußerung
 nachprüfbare Tatsachenbehauptungen
2.2.3 Fall: Omnibusfahrt
BGH, GRUR 1988, Heft 2:
K veranstaltet Omnibusfahrten, in deren Verlauf die Teilnehmer Gelegenheit haben, eine
Verkaufsveranstaltung zu besuchen. K bot nach Maßgabe eines von ihr ausgegebenen Prospekts
eine 7-tägige Fahrt nach Lloret de Mar in Spanien an, auf der die Teilnehmer in insgesamt acht Orten
zusteigen können sollten und deren Preis sich je Teilnehmer auf DM 249,50 belaufen sollte. Der
Prospekt der K war wie folgt gestaltet:
In der oberen Hälfte der dritten Prospektseite setzte sich die Reiseverlaufsbeschreibung im gleichen
Druckbild wie die der beiden ersten Tage auf Seite 2 des Prospektes bis zum 7. Tag der Reise fort.
Die untere Hälfte der ersten drei Prospektseiten sowie die ganze vierte Seite enthielten im
wesentlichen Farbfotos des Zielgebietes mit beschreibenden Angaben.
Verstößt eine derartige Verkaufsfahrt gegen das UWG ?
2.2.4 Lösungsansatz: Omnibusfahrt
Auch mehrtägige Reisen verbunden mit einer Verkaufsveranstaltung verstoßen grundsätzlich nicht
gegen das UWG. Hier ist die Anlockwirkung jedoch noch größer als bei eintägigen Fahrten. Es
besteht eine größere Einflussmöglichkeit auf die Käufer. Auch ist die Zusammensetzung anders als
bei Ein-Tages-Fahrten: Hier fahren überwiegend Hausfrauen und Ältere mit. Zudem besteht
Freiwilligkeit der Teilnahme an der Verkaufsveranstaltung.
Der potentielle Teilnehmer ist eindeutig über den Zweck der Reise aufzuklären. An Form und Inhalt
dieser Unterrichtung sind strenge Maßstäbe zu stellen. Notwendig ist ein eindeutiger,
unmissverständlicher und insbesondere auch für die flüchtigen Betrachter unübersehbarer Hinweis
darauf, dass es sich um eine mit einer Verkaufsveranstaltung verbundene Reise handelt. Nicht nur
die vorteilhaften Seiten der Reise dürfen blickfangmäßig herausgestellt werden, sondern auch deren
Pferdefuß muss erwähnt werden, so durch die Größe der Buchstaben bzw. Fettdruck, Farbgebung,
Gestaltung und räumliche Anordnung.
Große Überschrift: 7 Tage Reise. F- Omnibusfahrt.
Verkaufszweck nur erheblich kleiner. Die Teilnahmemöglichkeit an einer interessanten
Werbeveranstaltung ist unauffällig angegeben.
Deshalb: Es liegt ein Verstoß gegen §§ 1 und 3 UWG vor.
2.2.5 Herkunftstäuschung
2.2.5.1
Fall: Sekt 1811
BGH 36, 255:
K stellt Sekt her. B stellt ebenfalls Sekt her. Beide stehen im Wettbewerb. K stellt seit 1826 Sekt
her und bezeichnet sich in ihrer Werbung als die älteste deutsche Sektkellerei. B, die 1811
gegründet wurde, hat zunächst nur den Weinhandel betrieben, dann auch die Sektherstellung.
Seit über 40 Jahren ist sie nur noch Sektkellerei-Unternehmen.
B hebt in ihrer Werbung für Sekt das Jahr 1811 hervor. Außerdem verwendet sie ein
Sektflaschenetikett, das in der Mitte ein Männerbildnis zeigt und darunter eine Inschrift mit den
Lebensdaten ihres Gründers trägt:
X.Y. 1773 - 1847
K erblickt in der Bezugnahme auf das Jahr 1811 und in der Wiedergabe des Gründerbildnisses
mit den Lebensdaten einen Gesetzesverstoß. Sie beantragt deshalb, B zu verbieten, die
Altersangabe "Seit 1811" zu verwenden oder durch die Verwendung der Angabe 1773-1847 den
Eindruck zu erwecken, als ob sie die gewerbsmäßige Sektherstellung bereits vor oder seit
Gründung ihres Unternehmens als Weinhandlung betreibe. Außerdem verlangt K von B
Schadensersatz. Zu Recht ?
2.2.5.2
Lösungsansatz: Sekt 1811
A) Verstoß gegen § 3 UWG
1. Geschäftlicher Verkehr: Es genügt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen
Geschäftszwecks dient, auch wenn dieser ein fremder ist. Diese liegt hier vor.
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
38
2. Zum Zwecke des Wettbewerbs: Es geht um den Schutz der Mitbewerber, aber auch den
Schutz der Allgemeinheit vor aufdringlicher oder irreführender Werbung.
3. Irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse:
Angaben: Nachprüfbare Tatsachenbehauptung.
Nicht: "Haribo macht Kinder froh. Bauknecht weiß, was Frauen wünschen. Keiner wäscht reiner".
Es genügt eine objektive Irreführung. Die Gefahr einer Irreführung reicht aus. Es ist egal, ob diese
zugleich als ein Verstoß gegen die guten Sitten zu werten ist.
Hier liegt eine Irreführung über Eigenschaften des Werbenden vor. Man darf zwar auf das
Gründungsjahr seines Unternehmens hinweisen, wenn diese Angabe wahr ist. Jedoch dann
nicht, wenn das Publikum mit diesem Hinweis bestimmte Vorstellungen verbindet. Es kommt
nicht darauf an, ob die Werbeangabe richtig oder falsch ist. Es kommt darauf an, dass sie das
Publikum falsch versteht.
Hier ist die Werbung untersagt, denn es entsteht ein falscher Eindruck. Die Altersangabe ist von
großer Bedeutung. Ein langjährig eingeführtes Unternehmen hat einen Vorteil. Denn es besteht
eine Gütevorstellung des Verbrauchers bei alten Unternehmen.
4. Verschulden: Darauf kommt es nicht an. Es genügt die objektive Irreführung.
Rechtsfolge: Unterlassung der Angaben
Evtl. Schadensersatz, wenn Umsatzeinbußen die Folge sind.
B) Verletzung des § 14 UWG
Wer
zu Zwecken des Wettbewerbs
über
das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiter des Geschäfts,
über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen.
Tatsachen behauptet oder verbreitet,
die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen (=
Nachteile für die Ausübung der Erwerbstätigkeit. Schädigen = Beeinträchtigen, umfasst alles,
was unter § 3 UWG fällt und Eignung zur Schädigung)
und
nicht erweislich wahr sind. (muss der Verbreiter beweisen).
Rechtsfolge: Schadensersatz
Hier gilt: Abgebildet wird das Bildnis des Gründers. Dieses ist erweislich wahr, denn dieser ist der
Gründer der Firma. Hier werden nicht unwahre Tatsachen über das Unternehmen eines anderen
behauptet. Hier behauptet der Konkurrent etwas über das eigene Unternehmen. Zwar indirekt
auch über das fremde. Dies fällt jedoch nicht unter § 14 UWG.
§ 14 betrifft Fälle mit Behauptungen wie: Er fällt bald in Konkurs;
beschäftigt nur Niedriglohngruppen (Anschwärzung)
C) Verletzung des § 1 UWG
1. Geschäftlicher Verkehr: Alles, was mit dem Erwerb und der Berufsausübung des einzelnen
zusammenhängt, was sich also nicht im rein privaten Bereich abspielt: Hier ist dieses Merkmal
erfüllt.
2. Zu Zwecken des Wettbewerbs:
2.1. Jedes geschäftliche Handeln geschieht zu Zwecken des Wettbewerbs, soweit es
objektiv geeignet ist, die eigene Wettbewerbslage in irgendeiner Form zu beeinflussen
und subjektiv die Absicht der Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs nicht völlig hinter
anderen Beweggründen zurücktritt.
Dies ist hier der Fall. (Es gilt die Vermutung zugunsten des Wettbewerbs, wenn beide Firmen
zueinander in Wettbewerb stehen).
3. Eine gegen die guten Sitten verstoßende Handlung (wahre Tatsachenbehauptungen und
negative Werturteile):
Abgestellt wird auf das Anstandsgefühl des durchschnittlichen Gewerbetreibenden bzw. der
beteiligten Verkehrskreise. Die Werbung ist hier sittenwidrig.
Rechtsfolgen: Unterlassung und Schadensersatz
2.2.5.3
Fall: Klosterbräu
OLG Nürnberg, GRUR-RR 2001, 61:
K betreibt eine Brauerei, die unter anderem ein Weizenbier herstellt und unter der Bezeichnung
“G Mariehilfberger Fastenbier Weizenbock“ in den Verkehr bringt. Der Sitz der K liegt in der Nähe
des Mariahilfberges in N. Auf diesem Berg befindet sich die Wallfahrtskirche „Mariahilfberg“, ein
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
39
Karmelitenkloster, das die Wallfahrtskirche seelsorgerisch betreut. Die Etiketten der K zeigen die
Wallfahrtskirche und Teile des Karmelitenklosters.
B betreibt ebenfalls eine Brauerei. Sie stellt unter anderem die Biersorten Pilsener, Dinkel und
Spezial her, die sie mit dem Zusatz Kloster bezeichnet. Die von B verwendeten Etiketten
enthalten ferner ein Emblem mit der Abbildung und Bezeichnung der etwa 30 km von der
Braustätte entfernt liegenden Benediktinerabtei P. Die Benediktinerabtei P ist ein noch heute
betriebenes Kloster, das von 1461 ab bis Anfang der 60er Jahre dieses Jahrhunderts Bier
gebraut hat.
K verklagt B auf Unterlassung. Sie hält die Bezeichnung „Kloster“ für die von B vertriebenen Biere
für irreführend. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Verkehr von einem „Kloster“-Bier erwarte,
dass es in einer klostereigenen Braustätte gebraut werde, womit regelmäßig traditionell geprägt
besondere Gütevorstellungen verbunden würden. Diese Gütevorstellungen rührten zum einen
aus der Erwartung her, es werde ein traditionell bewährtes Brauverfahren angewandt, das in der
Hand von Ordensleuten liege, die bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs hohes
Ansehen genössen. Die Bezeichnung weise ferner auf den Ort der Braustätte hin, dessen
Gegebenheiten, verwendetes Wasser, Luftqualität und Umgebung, den Geschmack und die
Qualität des Bieres ganz erheblich beeinflussen würden. Der Verbraucher erwarte jedenfalls,
dass das Bier in unmittelbarer Nähe zu der bezeichneten Klosterbraustätte und vor allem unter
der ausschließlichen Verantwortung von Klosterangehörigen gebraut werde. In dieser Erwartung
werde der Verkehr getäuscht, wenn das Bier in einer 30 km vom Kloster entfernten Braustätte
gebraut werde. Daran ändere auch der Hinweis der B nichts, sie beziehe von der Abtei B
Braugetreide, sei ihr vertraglich verpflichtet, das Kloster-Bier ausschließlich nach der Rezeptur
des Klosters, das mit einem 10%tigen Kommanditanteil an der B wirtschaftlich beteiligt ist, zu
brauen. Diese Rezeptur sei erst anlässlich der Zusammenarbeit der B mit dem Kloster erstellt
worden und vorher in der Klosterbrauerei nie benutzt worden.
Wer hat recht ?
B hat Widerklage erhoben und u.a. die Meinung vertreten, dass die K ihrerseits bei der
Vermarktung ihres Mariahilfberger Fastenbieres den Verkehr irreführe. Diese Bezeichnung in
Verbindung mit der Abbildung des auf dem Mariahilfberg in N befindlichen Karmelitenklosters rufe
beim Verkehr den Eindruck hervor, als seien Ordensleute in irgendeiner Form bei der Herstellung
dieses Biers beteiligt, Dies sei in Wahrheit aber nicht der Fall.
2.2.5.4
Lösungsansatz: Klosterbräu
1. Klage der K
Hier nahm das Gericht eine Irreführung an. Dem Durchschnittsbesucher sei bekannt, dass die
Kunst des Brauens jahrhundertelang in Klöstern gepflegt wurde und die damit befassten
Ordensleute besondere Erfahrungen und Kenntnisse gewannen, die innerhalb des Klosters
tradiert und weitergegeben wurden. B betreibt keine Klosterbrauerei und arbeitet auch nicht im
Lohnbrauverfahren für eine Klosterbrauerei. Allerdings wisse der durchschnittlich informierte
Verbraucher, dass auch die noch existierenden Klöster über den Schwund von Angehörigen
klagen und die Zahl von Klöstern und Ordensleuten zurückgeht. Er wisse deshalb, dass nicht alle
früheren Aufgaben und Betätigungsfelder weiterhin noch durch Mönche wahrgenommen werden,
sondern dass auch Klosterbetriebe entweder Laienangestellte beschäftigen oder Fremdbetriebe
beauftragen müssen. Deshalb liegt keine Täuschung des durchschnittlichen Verbrauchers vor,
wenn er weiß, dass Biere außerhalb von Klostermauern und nicht ausschließlich von
Ordensleuten hergestellt werden.
Auf der anderen Seite sei dem Durchschnittsverbraucher aber auch bekannt, dass die Kunst des
Bierbrauens jahrhundertelang in Klöstern gepflegt wurde, und die damit befassten Ordensleute
besondere Kenntnisse und Erfahrungen gewannen, die über Jahrhunderte weitergegeben wurde.
Deshalb steht der Begriff "Kloster" für uralte Traditionen, da es Klosterneugründungen so gut wie
gar nicht mehr gibt. Der durchschnittliche Verbraucher wird deshalb in der Anwendung von
speziellem Klosterwissen einen Vorzug erblicken, der ein Klosterbier von anderen industriell oder
in Privatbrauereien hergestellten Bieren unterscheidet.
Hier werde das Bier jedoch nicht aufgrund traditioneller Rezepte der früheren Klosterbrauerei
gebraut, sondern aufgrund neu erarbeiteter Rezepte, die in Zusammenarbeit zwischen B und der
Brauerei entstanden sind. Deshalb liege eine Irreführung vor.
2. Zur Widerklage
Auch hier liegt eine Irreführung vor. Denn der durchschnittliche Verbraucher geht davon aus,
dass Bezüge zu der auf dem Maria Hilfberg befindlichen Kloster - durch Zusammenarbeit oder
durch Übergabe von Wissen - bestehen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
40
2.2.6 Irreführung
Ermittlung des einschlägigen, angesprochenen Verkehrskreises
Missverständnis bei einer relevanten Gruppe des Verkehrskreises
 10 - 20 % genügen reglemäßig
 BGH geht vom flüchtigen, oberflächlichen Verbraucher aus
 Ausgehend vom fast "debilen" Verbraucher wurde verschiedentlich kritisiert
 EuGH geht vom vom Leitbild des durchschnittlich informierten, verständigen,
aufmerksamen Verbraucher aus.
Wettbewerbliche Relevanz: Irreführung muss geeignet sein Verbraucher zu falscher Entscheidung
zu veranlassen.
2.2.6.1
Fall: Pilze mit Heilkraft
OLG Köln, GRUR-RR 2001, 64:
A warb in einer Zeitschrift für den Verkauf von Shiitake-Pilzen in diversen Lebensmittelmärkten
wie folgt:
Abwehrtraining aus Fernost
- soll gesundheitsfördernde Fähigkeiten besitzen, den Cholesterinspiegel senken, Viren
bekämpfen, das Immunsystem stärken--- in China und Japan gilt Shiitake deshalb schon seit Jahrhunderten als Lebenselixier mit
sagenumworbener Heilkraft
- Seine Wirkung entfaltet Shiitake am besten, wenn er frisch bereitet wird
- Er enthält den Stoff Lentinan, der das Immunsystem auf Trab bringen und den Körper vor
vielen Krankheiten schützen soll.
Ist diese Werbung wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ?
P.S.: Der Pilz besitzt die beschriebenen Inhaltsstoffe und ihm werden die in der Werbung
herausgestellten Wirkungen zugeschrieben. Es gibt in der Fachliteratur keine einzige Stimme, die
dem Shiitake-Pilz eine gesundheitsfördernde Fähigkeit abspricht oder die besagt, sein Genuss
sei nicht geeignet, den Cholesterinspiegel zu senken, Viren zu bekämpfen oder das
Immunsystem zu stärken. Das Lentinan ist zur Prophylaxe bei Virenerkrankungen geeignet.
2.2.6.2
Lösungshinweise: Pilze mit Heilkraft
Hier wird mit vorsichtigen Formulierungen (soll, gilt) zum Ausdruck gebracht, dem Pilz würden die
beschriebenen Fähigkeiten nachgesagt. Es ist ein Unterschied, ob einem Lebensmittel
unumstößlich und schlagwortartig eine bestimmte gesundheitsfördernde Wirkung zugesprochen
wird, oder ob nur argumentiert wird, dem Produkt würden solche Fähigkeiten nachgesagt. Auch
wird der Bezug zu asiatischen Ländern und deren Gebräuchen hergestellt. Denn der Verkehr
weiß, dass sich nicht nur die Essgewohnheiten in asiatischen Ländern deutlich von den
Gewohnheiten unterscheiden, die er als Europäer kennt, sondern dass sich die dort
vorherrschenden Vorstellungen, wie der menschliche Körper durch die Aufnahme von Nahrung
gesund und fit gehalten werden kann, von der hier herrschenden Auffassung breiter
Bevölkerungskreise deutlich unterscheiden. Z.B. wird in Asien immer noch das Horn von
Rhinozerossen als potenzsteigernde Wundermedizin begriffen, die die Essgewohnheiten
beeinflussende Vorstellung, der Verzehr bestimmter Meeressäugetiere wie Delfine oder
bestimmter Kriechtiere wie Eidechsen, Schlangen etc. sei gesundheitsfördernd, hat im
Vorstellungsbild mancher Asiaten sicher einen anderen Stellenwert, als es bei einem Europäer
der Fall ist. Der Verbraucher weiß, dass sich die diesbezüglichen Vorstellungen der Menschen in
"Fernost" von den unsrigen unterschieden. Vor diesem Hintergrund wird der Aussage "In China
und Japan gilt Shiitake als Lebenselixier mit sagenumworbener Heilkraft" schon keine ernsthafte
Bedeutung beigemessen und geglaubt, den Pilzen komme eine bestimmte Wirkung zu. Auch die
Aussage "Abwehrtraining aus Fernost" wird vom Verbraucher nicht in dieser Weise verstanden.
Die Aussage über gesundheitsfördernde Wirkungen wird jedoch nicht als nichtssagende
Anpreisung verstanden, sondern der Verbraucher glaubt, dass er durch den Genuss des Pilzes
tatsächlich etwas für die Gesundheit tun kann. Es ist jedoch nicht hinreihend glaubhaft gemacht,
dass diese Vorstellung unrichtig ist.
2.2.6.3
Fall:Sondernummer
OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 2000, 107:
B ist die deutsche Tochtergesellschaft eines der weltweit führenden Anbieter von Computern und
Druckern.
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
41
K ist ein eingetragener Verein i.S. des § 13 II Nr. 2 UWG. Er verlangt von B Unterlassung einer
bestimmten Werbung. B hatte in Zeitungsanzeigen sowie im Internet mit der gebührenpflichtigen
Sondernummer 0180-5 geworben. Unter dieser Nummer können Verbraucher anrufen, wenn sie
die von der B beworbenen Produkte bestellen wollen oder aber weitere Informationen benötigen.
Ein Hinweis darauf, dass ein Anruf unter der angegebenen Servicenummer gebührenpflichtig ist,
fehlt dort ebenso wie eine exakte Angabe der Gebührenhöhe je Zeiteinheit. Tatsächlich kann der
Anrufer bei Wahl einer 0180-5-Nummer lediglich 30 Sekunden für eine Tarifeinheit (0,12 DM)
telefonieren. Dieser Preis gilt rund um die Uhr.
K behauptet, die Werbung ist irreführend. Denn die angegebenen 0180-Nummer vor dem
Bindestrich erwecke durch ihre Nähe zu den gebührenfreien 0130-Nummern bei einem nicht
unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise bereits die Vorstellung, er könne
kostenlos dort anrufen. Jedenfalls rechne der Verbraucher nicht, dass es sich bei der
beworbenen „Infoline“ um die teuerste aller von der Deutschen Telekom angebotenen
0180-Nummern handele und der Tarif um ein Vielfaches über dem Tarif der Telekom für Ortsund Nahgespräche liege.
Hat K recht ?
2.2.6.4
Lösungshinweise: Sondernummer
Hier liegt eine Irreführung vor. Denn der durchschnittliche Verbraucher wird in aller Regel wegen
der Ähnlichkeit mit den 0130er-Nummern nicht wissen, dass ein Anruf unter der angegebenen
0180-5 Telefonnummer gebührenpflichtig ist. Selbst bei Kenntnis von einer Gebührenpflicht wird
der Verbraucher nicht wissen, dass die 0180-5-Nummern kostspieliger als die mit 0180
beginnenden Nummern sind. Allein diese Vorstellung über die Gebührenhöhe führt zur
Irreführung.
2.2.7 Beschaffenheitstäuschung
2.2.7.1
Fall:TÜV Zertifikat
BGH, GRUR 1991, 554:
B vertreibt Brillen an Augenoptiker. Im Jahre 1984 erteilte B dem Technischen
Überwachungsverein Hessen (TÜV) einen Prüfungsauftrag für einen Teil ihrer Brillenfassungen
zur Erlangung des TÜV-Prüfzeichens. Zur Durchführung dieses Auftrags entwickelte der TÜV
Hessen nach Fühlungnahme mit anderen Technischen Überwachungsvereinen ein eigenes
Prüfsystem aus Qualitätsanforderungen und Prüfungsmethoden für Brillenfassungen aus Metall.
Auf dieser Grundlage prüfte er auftragsgemäß u.a. die Brillenfassungen der Kollektion „Charme“
der B. Er kam zu dem Ergebnis, dass diese Brillenfassungen die gestellten
Prüfungsanforderungen erfüllten und erlaubte der B, das TÜV-Prüfzeichen im geschäftlichen
Verkehr für die Brillenfassungen der Kollektion Charme zu verwenden.
B stellte daraufhin Augenoptikern für den Verkauf Werbematerial zur Verfügung, in dem das
TÜV-Prüfzeichen herausgestellt wird. In einem Werbeblatt wird das Prüfzeichen abgebildet unter
der Überschrift: Dieser Meisterbetrieb führt TÜV-geprüfte Brillengestelle der Kollektion Charme
(Prüfzeichen B-1021 TÜV Hessen). Unter der Überschrift: „Dieses Zeichen steht für....“ folgt eine
Erläuterung der einzelnen Prüfkriterien, wie z.B. Sicherheit, Korrosionsschutz. Als Ergebnis heißt
es: „Brillenfassungen von Charme erfüllen die vom TÜV-Hessen gestellten
Prüfungsanforderungen“.
Augenoptiker, die von der B dieses Werbematerial erhalten hatten, warben in Zeitungsanzeigen
mit dem Hinweis auf das „TÜV-Zertifikat“.
Liegt ein Verstoß der B gegen § 3 UWG vor ?
P.S.: Nach einer Meinungsumfrage haben 57,7 % der Brillenträger (53,9 % aller Befragten)
angenommen, Brillenfassungen mit TÜV-Prüfzeichen weisen im Vergleich zu anderen
Brillenfassungen eine „etwas bessere“ (30,4 % bzw. 28,8 %) oder eine wesentlich bessere (27,3
% bzw. 25,1 %) Qualität auf. Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall.
2.2.7.2
Lösungshinweise:TÜV Zertifikat
Hier liegt ein Verstoß gegen § 3 UWG vor, weil B Werbemittel den Augenoptikern zur Verfügung
gestellt hat, um deren Werbung mit dem TÜV-Prüfzeichen zu ermöglichen.
Es werden unrichtige Vorstellungen erweckt, welche Tätigkeit der TÜV in diesem Fall ausgeübt
hat und welche Qualität TÜV-geprüfte Brillenfassungen im Vergleich zu anderen
Brillenfassungen haben. Die Verwendung des TÜV Zeichens ist daher geeignet,
Fehlvorstellungen über die Qualität der so bezeichneten Brillenfassungen hervorzurufen.
Hier liegt nur ein Privatauftrag vor, nicht - wie beim TÜV - eine hoheitliche Kontrolle. Es bestehen
keine zwingenden Prüfvorschriften. Dies ist genauso wie die Werbung mit einem bezahlten
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
42
wissenschaftlichen Privatgutachten zu verstehen. Es wird jedoch der Anschein erweckt, dass das
Gutachten eines unabhängigen Wissenschaftlers vorliegt. Der Verbraucher glaubt deshalb, dass
eine bessere oder etwas bessere Qualität der Brillen als normal vorliegt. Er zieht diese Brille vor.
Deshalb: Es liegt ein Verstoß gegen § 3 UWG vor.
2.2.7.3
Fall:Auszeichnung
OLG Hamburg, GRUR 1991, 470:
B verkauft die Kaffeesorten "Milde Natur" und "Vitana".
Für diese beiden Kaffeesorten wirbt B in der Tageszeitung "BILD" mit einer großformatigen
Anzeige, in der jeweils eine der für sie verwendeten Packungen abgebildet und die mit der
Angabe: "Zwei Angebote mit Auszeichnung !" überschrieben war. Neben anderem befand sich in
der Anzeige noch bei der Packung der Kaffeesorte: "Milde Natur" ein aufkleberartiger Aufdruck,
der ein südamerikanisches Motiv und die Bezeichnung "Café de Colombia" enthielt, und bei der
Packung der Kaffeesorte "Vitana" ein entsprechend gestalteter Hinweis darauf, dass die B
"Offizieller Lieferant der Olympiamannschaft der Bundesrepublik Deutschland 1992" sei.
K, ein Wettbewerber von B, sieht in der Bezeichnung: "Zwei Angebote mit Auszeichnung" eine
irreführende Werbung gemäß § 3 UWG, da sie den irreführenden Eindruck erwecke, die
beworbenen Kaffeesorten seien von einer besonderen, neutralen Institution im Hinblick auf ihre
Qualität geprüft und ausgezeichnet worden.
Liegt ein Verstoß gegen § 3 UWG vor ?
2.2.7.4
Lösungshinweise:Auszeichnung
Dieser ist gegeben. Es besteht in der Tat der Eindruck, dass eine unabhängige Stelle die
Belobigung und Anerkennung ausgesprochen hat. Jedenfalls ein nicht unbeachtlicher Teil der
Leute wird diese Deutung vornehmen und eine erfolgreich durchlaufene neutrale Prüfung
vermuten. Auch Waren des täglichen Bedarfs werden heute getestet.
2.2.7.5
Fall:Naschen erlaubt
KG, WRP 1991, 314:
B wirbt für ihr Süßwarenprodukt CRACKY MOUNTAINS mit der Angabe: „Naschen erlaubt“. B
bezeichnet ihr Erzeugnis als Müsli-Praline und als „Knusper-Müsli in weißer Schokolade“.
Die Klägerin K, ein Verein, der satzungsmäßig Verbraucherinteressen durch Aufklärung und
Beratung wahrnimmt, behauptet, die beanstandete Werbung erwecke den Eindruck, dass der
Verzehr dieses Produkts der B im Gegensatz zu anderen Süßigkeiten nicht zu einer
Gewichtszunahme oder zur Kariesbildung führe, zumindest werde die Vorstellung hervorgerufen,
es handele sich um ein erheblich zuckerreduziertes Erzeugnis. Es sei irreführend, wenn mit der
Werbeaussage gesundheitliche Vorzüge besonders herausgestellt, andererseits mit dem
Verzehr verbundene gesundheitliche Gefährdungen verschwiegen würden. Er hat darin auch
einen Eingriff in eine gesundheitsbewusste Erziehung gesehen.
B wendet ein, bei der Werbung handele es sich lediglich um eine humorvolle Wendung, durch die
beim Verbraucher keinerlei Vorstellungen über die Merkmale ihres Erzeugnisses geweckt
würden.
Ist diese Werbung nach dem UWG verboten ?
2.2.7.6
Lösungshinweise:Naschen erlaubt
K ist nach § 13 II Nr. 3 UWG klagebefugt.
1. Irreführende Werbung, § 3 UWG:
B gibt kund, dass ihr Produkt Naschware ist. Insoweit liegt keine Irreführung vor.
Aber: Die Werbung ruft einen unrichtigen Eindruck beim Verbraucher hervor, nämlich den
Eindruck, dass das Produkt gesundheitlich unbedenklich ist. B fügt zwei Begriffe zusammen:
Naschen ist der Genuss von etwas Leckerem. Man darf aber eigentlich nicht naschen. Dies ist
gesundheitsgefährdend, wenn nicht schädlich. Wenn schon Naschen, dann nur heimlich, da es
verboten ist. Dem setzt die B den Begriff „erlaubt“ entgegen. Naschen ist zwar nicht generell
gestattet, hier aber doch.
Daraus zieht der Verbraucher den Schluss, dass keine der sonst üblichen Gefährdungen
vorliegen, da es sich um eine besondere Ware handelt. Diese hat aber keine deutlich geringeren
Gesundheitsgefährdungen, sie ist nicht frei von Zucker etc.
Es werden unangebrachte positive Vorstellungen hervorgerufen. Deshalb liegt eine Täuschung
über die Beschaffenheit des Produkts vor.
2.§ 1 UWG: Sittenwidrigkeit ?
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
43
Auch Kinder und Jugendliche sind angesprochen .Das Verbot der Eltern des Naschens von
Süßigkeiten wird als unrichtig hingestellt. Diese Werbung greift deshalb in die
Gesundheitserziehung ein.
Das Gericht hat offen gelassen, ob dies gegen die guten Sitten verstößt. und damit § 1 UWG
verletzt ist, da auch jeden Fall § 3 UWG verletzt ist.
2.2.7.7
Fall:natürliches Öl
OLG Nürnberg, GRUR 1989, 128:
B wirbt für seine Hautcreme mit dem Begriff "natürlich" und "ein Naturerlebnis für Ihre Haut. Sie ist
jedoch zu mehr als die Hälfte aus synthetisch hergestellten Wirkstoffen hergestellt. Ist eine
derartige Werbung zulässig ?
2.2.7.8
Lösungshinweise:natürliches Öl
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Mitglieder des Senats Hautöl nur in geringen Mengen
verbrauchen. Trotzdem benötigen sie keine Verbraucherumfrage. Sie können selbst
entscheiden.
Ein Verbraucher erwartet von einem natürlichem Hautpflegeöl, dass dies seinen Vorstellungen
von völliger Chemiefreiheit entspricht.
Hier besteht die Creme zu 30 % aus dem Naturprodukt Kokosfett. Dieses wird jedoch gehärtet.
Dadurch entsteht ein synthetisches Produkt.
Das Paraffinöl wird aus Erdöl durch die Reinigung gewonnen und zwar mittels katalytischer
Hydrierung. Es ist nicht natürlich. So verbleiben im Paraffinöl außer natürlichen Stoffen auch die
durch diese chemische Synthese entstandenen Produkte. Nur etwa 10 % der Bestandteile sind
von der chemischen Veränderung allerdings betroffen.
Durch diese teilweise Veränderung entsteht ein nicht mehr natürlicher Wirkstoff.
Deshalb liegt eine irreführende Werbung vor.
2.2.7.9
Fall:Schafschurwolle
BGH, GRUR 1991, 850:
B stellt Bettwaren her und vertreibt sie. B versieht seit 1952 mit Schafschurwolle gefüllte
Bettwaren mit der Bezeichnung Rheumalind. B verwendet außerdem eine Reihe anderer
Bezeichnungen mit dem Bestandteil -lind, so z.B. Kuschellind für Bettwaren, die mit Federn und
Traumalind für solche, die mit Polyesterfasern gefüllt sind.
K, eine Konkurrentin von B, hält die Bezeichnung Rheumalind für irreführend. Denn der
Verbraucher verstehe eine derartige Bezeichnung in der Weise, dass rheumatischen
Erkrankungen vorgebeugt werde oder diese gelindert oder geheilt werden. Dies treffe aber auf
Schafschurwolle nicht zu.
Liegt ein Verstoß gegen § 3 UWG vor ?
2.2.7.10
Lösungshinweise:Schafschurwolle
Der Verbraucher glaubt aufgrund des Namens, dass das Produkt gut gegen Rheuma ist. Man
nahm dies auch bis Anfang der 80er Jahre an. Jedoch jetzt nicht mehr. B muss beweisen, dass
das Produkt tatsächlich diese Wirkung entfaltet. Dies ist nicht nachgewiesen.
2.2.7.11
Fall:Recycling-Leder
OLG Hamburg, GRUR 1991, 240:
B stellt Werbeartikel her, wie z.B. Schreibmappen, Taschenkalender etc. und vertreibt diese. In
ihrer Werbung heißt es: Produkte aus Recycling-Leder = wiedergewonnene Natur. Ferner heißt
es: Durch die Zusammensetzung von 90 Teilen biologisch zerlegter Lederfasern, 8 Teilen
pflanzlicher Bindemittel und 2 % Farbe entsteht ein Material, welches zu 98 % aus der Natur
kommt.
K, ein Verband zur Förderung der Verbraucherinteressen, beanstandet den Begriff
Recycling-Leder als irreführend. Er erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der so
bezeichnete Stoff, zu dessen Herstellung Lederabfälle verwendet und zermahlen würden,
dieselbe Qualität und dieselbe Struktur wie Leder besitze. Tatsächlich sei aber durch die
Zerlegung die für Leder typische besondere Faserverwobenheit aufgehoben, die die Qualität des
Leders ausmache.
Außerdem handele es sich entgegen den Erwartungen des Verkehrs nicht um Material, das
vorher schon in der Natur vorgekommen sei und lediglich im Recycling-Weg wie in der Natur
vorhanden wieder hergestellt werde. Zudem werde insgesamt ein Anteil von 10 % aus Stoffen
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
44
verwendet, die kein Leder seien. Es handele sich um ein Produkt aus zerkleinerten Lederfasern,
pflanzlichen Bindemitteln und Farbe.
K beantragt Unterlassung der Werbung. Zu Recht ?
2.2.7.12
Lösungshinweise:Recycling-Leder
§ 13 II Nr. 2 UWG: K ist klagebefugt.
Ist § 3 UWG verletzt ?
Das Material ist aus zerkleinerten Lederfasern, pflanzlichen Bindemitteln und Farbe, jedoch nicht
Leder.
Der Verkehr erwartet von RL in irriger Weise, dass es sich um Stoff handelt, der in einem
Verfahren der Wiederverwendung aus Leder gewonnen worden ist und der wegen seiner Struktur
wie der Ausgangstoff Leder ist, jedoch von minderer Qualität.
Ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs erwartet, dass gebrauchte Ledererzeugnisse ohne
Veränderung der Lederstrukturen in einem besonderen Aufbereitungsverfahren zur Beseitigung
von Benutzungsspuren erneut verwendbar gemacht werden. Bei Leder ist es vorstellbar (anders
Papier), dass gebrauchtes Leder nach erneuter Aufbereitung unzerstört erneut verwendbar
gemacht wird.
Das glaubt man auch dann, wenn Preisunterschiede bestehen und das Gütezeichen "echt
Leder" fehlt.
Deshalb liegt hier eine irreführende Werbung vor.
2.3 Anspruchsberechtigte nach § 13 UWG
Ansprüche nach §§ 1 und 3 können nur von den Berechtigten nach § 13 Abs. 2 UWG gestellt werden.
Verbraucher sind grundsätzlich nicht berechtigt.
Vier Gruppen kommen in Betracht:
Gewerbetreibende
o
Abieter von Waren und gewerbliche Leistungen gleicher Art oder verwandter Art
o sachlich und räumlich der gleiche Markt
o wesentliche Wettbewerbsbeeinträchtigung
Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen
o rechtsfähig
o erhebliche Mitgliederanzahl
o Abieter von Waren und gewerbliche Leistungen gleicher Art oder verwandter Art
o sachlich und räumlich der gleiche Markt
o personell, sachlich und finanziell zur Rechtsverfolgung in der Lage
o wesentliche Wettbewerbsbeeinträchtigung
Qualifizierte Einrichtungen zum Schutz von Verbraucherinteressen
o § 4 UnterlassungsklagenG (Eintragung beim Bundesverwaltungsamt)
o Berührung wesentlicher Belange der Verbraucher
Industrie- und Handelskammern
o ohne weitere Eintschränkung
Die rechtsmißbräuchliche Geltendmachung ist ausdrücklich untersagt.
» Siehe auch: : Verfahren bei Verstößen gegen das UWG und KartG
3. Kartellrecht
3.1 Überblick
Überblick über das Kartellrecht
Horizontale und vertikale Kartelle (§§ 1 ff und 14 ff GWB)
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen
Ausschreibungsverfahren der öffentlichen Hand
Literatur:
Alpmann/Schmidt Kartell und Wettbewerbsrecht, ISBN 3-89476-282-9
Geuting, Markus: Wettbewerbsrecht, ISBM 3-89476-264-0
Vorwort im Gessetzestext WettbewerbsR, Beck Texte im dtv, ISBN 3 423 05009 8
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
45
3.1.1 Fall: Microsoft
Bericht über MS Urteil aus ZD-Net
Urteil USA vs. Microsoft Corporation, April 2000 als PDF Datei
3.2 Grundtatbestand § 1 KartG
In §§ 1, 14, 19 ff. KartG enthalten grundsätzliche Verbote, die jeweils dann in
weiteren Vorschriften modifiziert werden.
Gesetz verbietet in § 1 KartG bestimmte Kartelle und Verhaltensweisen,
läßt jedoch in §§ 2 - 8 KartG über
gesetzliche Ausnahmen und
Ausnahmegenehmigungen bestimmte Kartelle wieder zu.
Unternehmen: weiter Begriff
-
-
Vereinbarungen oder
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder
abgestimmtes Verhalten (gemeinsames Wollen eines Verhaltens)
Verhinderung, Einschränkung, Verfälschung des Wettbewerbs (zwischen
Unternehmen)
Bewirken: tatsächliche Beeinflussung findet statt
Bezwecken: Absicht ohne dass konkreter Erfolg notwendig ist.
Wettbewerb: Markt in räumlicher, zeitlicher, sachlicher Dimension (aus der Sicht
des Kunden oder des Lieferanten ist die Ware austauschbar).
Nichtvorliegen einer der gesetzlichen Ausnahmen.
3.3 Normen, Typen und Konditionenkartelle, § 2 KartG
Einheitliche Anwendung von Normen und Typen
-
Einheitliche Anwendung von Zahlungs- Liefer oder Geschäftsbedingungen
Kein Bezug zu Preisen oder Preisbestandteilen
z.B. AGB für alle Netzwerkinstalltionsbetriebe
nicht: Empfehlung für bestimmte Stundensätze
Anmeldung bei der Kartellbehörde nach § 9 KartG
3.4 Spezialisierungskartelle, § 3 KartG
Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung
-
Keine Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellung
z.B. A vertreibt Hardware und B vertreibt die zugehörige Software
3.5 Mittelstandskartelle, § 4 KartG
Anders als § 3
Zwischenbetriebliche Zusammenarbeit
Keine wesentliche Martbeeinträchtigung
Ziel: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU
z.B. gemeinsame Nutzung teurer Meßeinrichtungen oder
gemeinsame Vertriebsorganisation
oder
gemeinsamer Einkauf
Ohne Bezugszwang über den Einzelfall hinaus
3.6 Rationalisierungskartelle, § 5 KartG
Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge
3.7 Strukturkrisenkartelle, § 6 KartG
Nachhaltiger Nachfragerückgang
=> Vereinbarung für Erzeugung, Herstellung , Bearbeitung oder Vertrieb
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
46
3.8 Sonstige Kartelle, § 7 KartG
Verbesserung Entwicklung, Erzeugung, Verteilung, Rücknahme, Entsorgung
-
Nicht auf andere Weise erreichbar
Verbraucherbeteiligung
Keine Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellung
3.9 Ministererlaubnis, § 8 KartG
Überwiegende Gründe der Geminwirtschaft und Gemeinwohl
sonst Verbot
Bei Verstoß
Schadensersatz iVm 32 KartG
Verbotsverfügung durch die Kartellbehörden 31 KartG
3.10
Verträge zwischen sonstigen Beteiligten - Verträge in vertikalen Austauschbeziehungen
§ 14 KartG Vereinbarungen über Preisgestaltung oder Geschäftsbedingungen
z.B. Verbot Linux teurer als MS-Windows zu verkaufen
Ausnahme: § 15 KartG Verlagserzeugnisse
§ 16 KartG Mißbrauchsaufsicht bei Ausschließlichkeitsverträgen
z.B. Wer M bezieht, darf keine andere Software vertreiben.
§ 17 KartG Lizenzverträge und § 18 KartG Erweiterung auf andere geschützte und
nicht geschützte Rechte
z.B. Verbot einen Rechner alternativ mit BS anzubieten.
3.10.1
Fall: "Marktgesetze"
Softwarehersteller M verlangt von seinen Partnern, wenn Sie sein BS installieren wollen, das alle
PC’s damit angeboten werden müssen. Alternativen sind erlaubt, aber eben jeder Rechner muß mit
diesem BS offeriert werden.
3.10.2
Lösungsansatz: Marktgesetze
A) Beide Beteiligte sind hier Unternehmen.
B) relevanter Markt
C) Verbot nach § 16 käme hier in Betracht.
hier wird die Freiheit beschränkt, die Waren an Dritte abzugeben bzw. nicht abzugeben
außerdem, wird er Händler darin beschränkt, wie er die Hardware (andere Waren) an Dritte
abzugeben hat. Zwar kann der Händler grundsätzlich auch PCs mit anderen
Betriebssystemen anbieten, faktisch wird er jedoch darin gehindert, weil er jeweils auch das
Betriebssystem von M anbieten muss.
D) wesentliche Marktbeeinträchtigung, diese liegt hier vor.
Verbot aus § 19 GWB
A) beide sind Unternehmen +
B) Marktbeherrschendes Unternehmen (vermutet ab 1/3 Marktanteil), § 20 Abs. 3 S. 1 GWB. +
C) Kein Wettbewerb mehr durch Wettbewerbshandlungen (hier Bezugseinschränkung) +
3.11
Marktbeherrschende Unternehmen/ Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen
§ 19 Generalklausel
Verbot von Ausnutzung marktbeherrschender Stellung
Marktbeherschung 1/3 Martkanteil
Überragender Marktanteil (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 2 kartG)
Keine Behinderung anderer ohne sachlichen Grund
Keine besonderen Geschäftsbedingung (aufgezwungene)
Keine überhöhten Preise
Zugang zu Netzen zu angemessenen Preisen
§ 20 Diskriminierungsverbot
Gleichbehandlungsgebot bei Marktbeherrschung
keine Vorzugsbedingung
Kein Behindung durch Angebot unter Einstandspreis
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
47
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
§ 21 Boykottverbot
§ 22 Empfehlungsverbot: Ausnahme unverbindliche Preisempfehlung § 23
Verbot der
Umgehung der Kartell-Bestimmungen durch gleichförmiges Verhalten
Preisbindungen
Unverbindliche Preisempfehlungen sind zulässig (Erwartung, dass der Preis auch
tatsächlich verlangt wird!)
§ 30 § 1 und § 14 gelten nicht für Verwertungsgesellschaften
§ 31 DFB Paragraph
§ 1 gilt nicht für die Verwertung von Sportereignissen
3.11.1
Fall: Streit auf dem Grün
ABC Grafik Software hat eine Grafik-Engine entwickelt, die auf dem Markt konkurrenzlos ist. Man
erreicht nach 2 Jahren einen Marktanteil von 70% weltweit. Weil sich D mit dem C auf dem Golfplatz
um die Schlagreihenfolge gestritten hat, will ABC... dem D die Lizenz für die Software nicht anbieten.
3.11.2
Lösungsansatz: Streit auf dem Grün
Verbot nach § 19 GWB
3.12
Besonderer Schadensersatzanspruch nach § 33 KartG
§ 33 enthält einen besonderen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch
Verstoß gegen das KartellR
Schutz der Norm (des KartG) diente auch dem Verletzte
=> Unterlassungsverpflichtung
Kommt Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) hinzu
=> Schadensersatz
Geltendmachung kann auch durch einen Wettbewerbsverein erfolgen
3.13
Was war wichtig?
Kartellgesetz regelt:
unzulässige Absprachen
Mißbrauch einer markbeherrschenden Stellung
Zusammenschlußkontrolle
öffentliches Vergabewesen
Grundsatz: Kartelle sind verboten. Das Gesetz oder der Staat kann Ausnahmen
zulassen.
Es gibt horizontale und vertikale Kartelle.
Der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten.
Es gibt besondere Schadensersatzansprüche bei Verstoß gegen drittschützende
Kartellbestimmungen.
3.14 Übung
3.14.1
Fall: Frauenpower
Herr Terrier ist Inhaber der Fa. QuickPC und Herr Bull ist Inhaber der Kette PC-Profi-Siegburg mit 3
Ladengeschäften. QuickPC hat einen Marktanteil beim PC Handel im Raum Siegburg von 25 % und
PC-Profi-Siegburg von 30 %. Da beide beim Direktimport aus Fernost die gleichen Probleme haben,
schließt man sich in einer gemeinsamen Einkaufs-OHG zusammen. Damit können größere Mengen
geordert werden, was sich auf die Einkaufspreise erheblich auswirkt.
Der kleine Laden der FH-Studentinnen ComputerFürFrauen, der nur 3 % Marktanteil hat, spürt die
Preisreduzierung bei T und B sehr deutlich und möchte den beiden anderen die Kooperation
untersagen. Geht das?
4. Marken- und Urheberrecht
4.1 Markenrecht
Das Markengesetz schützt unterschiedliche Gegenstände:
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
48
-
Eingetragene Marken
z.B. Produktnamen
Geschäftliche Bezeichnungen
Werktitel
hier kommen auch Namen von Computerspielen in Betracht
geografische Herkunftsangaben
Spielen insbesondere bei landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln ein
Rolle
z.B. Burgunder Wein, aber auch Spielzeug aus dem Erzgebirge. Vielleicht
zukünftig auch Software aus dem Silicon Rhein Valley
Insbesondere Domainnamen können als Marke angemeldet werden oder
geschäftliche Bezeichnung Schutz erlangen.
Beim Vorliegen von Marke oder geschützter geschäftlicher Bezeichnung gewäht
das Markenrecht:
§§ 14 Abs. 5 und 6, 15 Abs. 5 und 6 MarkenG
Unterlassungsansprüche
Schadensersatzansprüche
Anspruch auf Vernichtung von Gegenständen § 18 MarkenG
Anspruch auf Auskunft, § 19 Markengesetz
-
4.1.1 Überblick gewerbliche Schutzrechte
Norm
Gegenstand
PatentG
Technische Erfindungen
Gebrauchs-musterG
Technische Erfindungen
Halbleiter-SchutzG
Topgraphie eines Chips
Schriftzeichen-gesetz
Ästhetische Darstellung von
Schriften
Markengesetz
Eingetragene Marke oder
Geschäftliche Bezeichnung
oder
Geographische
Herkunftsangabe
Schutzvoraus-setzungen
Förmliche Anmeldung, DPA
Förmliche Anmeldung, DPA
Förmliche Anmeldung, DPA
Förmliche Anmeldung, DPA
Förmliche Anmeldung, DPA
Nein
Nein
Urheber-rechtsschutz
Geistige Leistung
sonstige Leistung (z.B.
Datenbank)
Geschmacks-musterge Ästhetische Darstellung
setz
4.1.2
Nein
Nein
Förmliche Anmeldung, DPA
Überblick Marken
Schutz nach dem Markengesetz
Marken
Unterscheidung von
Waren und
Dienstleistungen
Eingetragene Zeichen
4.1.3
Zeichenbenutzung +
Verkehrsgeltung
Geschäftliche
Bezeichnungen
Notorisch bekannte
Marken
Unternehmenskennzeichen
Namen, Firma o.
bes. Geschäftsbezeich.
Werktitel
Namen
bes. Bezeichnungen
Druck, Film, Video, Comp
Voraussetzung für die Entstehung
Markenfähigkeit des Zeichens (§ 3 MarkenG):
Zeichen,
insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen,
Buchstaben,
Zahlen,
Hörzeichen,
dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
49
Verpackung sowie
sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen
(z.B. kann auch ein Domainname sein.)
Ausnahme:
Form durch die Ware selbst
Form durch die technische Wirkung
Form, die den wesentlichen Wert verleiht.
3 Alternativen:
Eintragung ins Markenregister beim Patentamt
Nutzung im geschäftlichen Verkehr mit Verkehrsgeltung
Notorisch bekannte Marken.
4.1.4
Eintragungshindernisse für Marken
Die Eintragung einer Marke ist gehindert:
Es handelt sich um eine notorisch bekannte Marke (§ 10 MarkenG).
Verstoß gegen § 8 MarkenG:
z.B.
- Marken ohne jegliche Unterscheidungskraft
-Bezeichnungen der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung,
des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung
- allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen
Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen
üblich geworden sind,
Ausnahme, wenn Verkehrsdurchsetzung (ganze BRD) vor Eintragung
- das Publikum über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische
Herkunft zu täuschen
- die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten
verstoßen.
4.1.5
Schutzdauer und Wegfall des Schutzes
Die eingetragene Marke schützt für 10 Jahre. Durch Zahlung einer
Verlängerungsgebühr kann der Schutz jeweils 10 Jahre verlängert werden.
Der Markenschutz entfällt:
Nichtzahlung der Gebühr
Nichtbenutzung (§§ 49, 26 MarkenG)
Nichtigkeitsgründe nach §§ 50, 51 MarkenG
4.1.6
Markenschutz durch Verkehrsgeltung
Benutzung eines Zeichens und Erreichung von Verkehrsgeltung
Es gibt keine pauschalen Sätze für die Bekanntheit.
Hängt auch von dem Unterscheidungskraft der Marke ab. (Verkehrsgeltung
anerkannt: bereits ab 20 %, abgelehnt auch noch bei 50 %).
4.1.7
Schutzanspruch für Marken, § 14 MarkenG
Marke verleiht dem Inhaber das ausschließliche Recht über die
Verwendung der Marke zu bestimmen.
Inhaber kann untersagen (§ 14 Abs. 2 MarkenG):
identische Marke für identische Gegenstände (Nr. 1)
Ausnutzen oder Beeinträchtigen
von gleichen oder ähnlichen Zeichen bei gleichen oder ähnlichen
Gegenständen bei Verwechselungsgefahr oder
Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne (z.B. Vermutung von nicht
bestehenden Unternehmensverbindungen), (Nr. 2)
Verwendung von gleichen oder ähnlichen Zeichen für andere
Gegenstände, wenn
bekannte Innlandsmarke
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
50
Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung
(z.B. Verwässerungsgefahr)
Bei Vorsatz und Fahrlässigkeit kommt ein Schadensersatzanspruch nach
Abs. 6 hinzu.
Anspruch gegen den Geschäftsinhaber auch, wenn die Handlung durch
Mitarbeiter oder Beauftragten begangen wird.
4.1.8
Schutz geschäftlicher Bezeichnungen
Unternehmenskennzeichen:
Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr
- als Name,
- als Firma oder
- als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines
Unternehmens
- Geschäftsabzeichen mit spezifischer Verkehrsgeltung
benutzt werden
Werktitel:
Druckschriften,
Filmwerken,
Tonwerken,
Bühnenwerken oder
sonstigen vergleichbaren Werken
z.B. Computer-, Videospielen
4.1.9
Schutzanspruch für geschäftliche Bezeichnungen, § 15 MarkenG
Die Geschäftliche Bezeichnung verleiht dem Inhaber das ausschließliche
Recht über deren Verwendung zu bestimmen.
Inhaber kann untersagen (§ 15 Abs. 4 MarkenG):
Verwendung von gleichen oder ähnlichen Bezeichnungen bei
Verwechselungsgefahr (Abs. 2)
Ausnutzen oder Beeinträchtigen
von gleichen oder ähnlichen Bezeichnungen ohne Verwechselungsgefahr,
wenn
bekannte Innlandsbezeichnung
Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung
Bei Vorsatz und Fahrlässigkeit kommt ein Schadensersatzanspruch nach
Abs. 5 hinzu.
Anspruch gegen den Geschäftsinhaber auch, wenn die Handlung durch
Mitarbeiter oder Beauftragten begangen wird.
4.1.10
Vernichtungs- und Auskunftsanspruch
Anspruch auf Vernichtung von widerrechtlich gekennzeichneten
Gegenständen (z.B. Dampfwalze fährt über die gesammelten MS-Windows
Raubkopien)
Umfassender Anspruch über Herkunft, Vertriebswege, Namen und
Anschrift von Herstellern, Lieferanten, Vorbesitzern, gewerblichen
Abnehmern, Auftraggebern, Mengen (hergestellt, ausgeliefert, erhalten,
bestellt).
Anspruch ist u.U. im Eilverfahren durchsetzbar.
4.1.11
Schutz von Internet-Domainnamen
Bei der Eintragung einer Marke kann die Verwendung im Internet mit
eingeschlossen werden.
4.1.11.1
Schutz der second level Domainnamen
Beim Domainnamen kommt es für die Frage der Kennzeichnung bzw. Verletzung
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
51
anderer Kennzeichen auf die second level Domain an.
Nationale und andere zugelassene Kürzel sind nicht relevant.
Offen ist das für die neuen Top Level Domains wie ORG oder NET.
Für die Abwehr von unberechtigten Nutzungen bzw. die Ansprüche auf Untersagung
einer Nutzung von Domainnamen, die nach dem Markengesetz oder dem UWG
geschützt sind kommt es auf die tatsächliche Nutzung an.
Teilweise wird bereits in dem Registrierungsantrag eine Nutzung des fremden Namens,
der Marke oder des geschäftlichen Zeichens gesehen.
Das Verlangen von Geld für die Herausgabe ist jedoch mit Sicherheit eine solche
Nutzung.
z.B. Registrierung einer Domain mir Verkaufsabsicht unter Voranstellung der Silbe
"My",
LG München I , Urteil vom 06.03.2000, 7 HK O 2775/00
http://www.jurpc.de/rechtspr/20000133.htm
Bieten weder Markenrecht oder Urheberrecht eine Berechtigung zur Herausgabe einer
Domain sich auch aus dem allgemeinen Namensrecht ergeben.
4.1.11.2
Schutz nach dem Markenrecht
Domains sind nicht per se auch Marken.
Es gibt für Domains keine Vorschrift wie § 8 MarkenG.
Die Frage ist ob beispielsweise freihaltebedürftige Namen wie
Gattungsbezeichnungen Verwendung finden dürfen.
Problem: Gattungsbezeichnungen
heute gilt: Gattungsbezeichnungen sind zulässig. Es darf allerdings nicht der Eindruck
entstehen, es gäbe keine anderen Anbieter (vgl. z.B. www.infobroker.de)
4.2 Urheberrechtsgesetz
4.2.1 Überblick
Urheberrecht allgemein
Schutz von Datenbankwerken und Datenbanken
Schutz von Programmen
4.2.2
Überblick über das Urheberrecht
Urheber von Werken der
Literatur, Wissenschaft und Kunst
genießen für ihre Werke Schutz nach Urheberrechtsgesetz
Persönlich geistige Schöpfungen und verwandte Schutzrechte (z.B. Datenbanken)
Schutz nach
dem
Urheberrechtsgesetz
Persönlich geistige Schöpfungen
z.B. (nicht abschließend)
Sprachwerke, wie:
Schriftwerke, Reden
Computerprogramme
Werke der Musik
verwandte Schutzrechte
Leistungsschutzrechte
Datenbankwerke
= elektr. abfragbare Sammelwerke
systematisch u. methodische
pers.geistige Schöpfung durch Ausw./Anord.
Datenbank
= elektr. abfragbare Sammlung
syst. u. meth. Anordnung d.Elem.
Herstellg/Verwaltg. wesentl. Investition
Das Recht entsteht originär durch den Schöpfungsakt.
Es bedarf keiner förmlichen Anmeldung und grundsätzlich keiner Kennzeichnung.
Beifügung eines Copyright Vermerks erleichtert die Beweisführung. Vgl. § 10 UrhG
Das Urheberrecht gewährt ein absolutes Recht gegen jedermann.
Das Recht ist vererblich (§ 28 Abs. 1 UrhG) - aber zeitlich beschränkt (bis 70 Jahre
nach dem Tod, § 64 UrhG).
Durch die Pariser Verandsübereinkunft PVÜ gilt das Recht international: Grundsatz der
Inländerbehandlung.
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar (nur durch Erbschaft)
wohl aber die Nutzungsrechte.
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
52
4.2.3
Rechte des Urhebers
Urheberrecht schützt den Urheber (§ 11 UrhG)
- in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
(Urheberpersönlichkeitsrecht) und
- in der Nutzung des Werkes (Verwertungsrechte)
Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst:
-
Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)
Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG)
Recht zur Untersagung von Entstellung eines Werkes (§ 14 UrhG)
Verwertungserchte in körperlicher Form (§ 15 UrhG)
-
Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)
Verwerungsrechte in unkörperlicher Form (Recht zur öffentlichen Wiedergabe)
-
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG)
Senderecht (§ 20 UrhG)
Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG)
Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG)
Grenze ist die freie Benutzung. Dort wird das Urheberrecht eines anderen nicht mehr
tangiert.
4.2.4
Gewährung von Nutzungsrechten
Durch eine Lizenz gewährt der Urheber einem Dritten bestimmte Nutzungen seines
Werkes.
Das Nutzungsrecht wird in der Regel immer nur für eine bestimmte Nutzungsart
gewährt.
Neue Nutzungsarten bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis.
z.B. Nutzungsrecht für die Ausstrahlung im Fernsehen, gewährt nicht das Recht zur
Aussendung über das Internet.
vgl.
LG München U.v. 10.03.1999, Az. 21 0 15039/98,
http://www.netlaw.de/urteile/lgm_13.htm
4.2.5
Datenbankwerke
Sammelwerke:
-
Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die
aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige
Schöpfung darstellen (§ 4 Abs. 1 UrhG)
Datenbankwerke sind Sammelwerke:
-
deren Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind
Schutz wird genau wie für andere Urhberrechte gewährt.
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
Vervielfältigungsstücke -> offline-Nutzung
Zugänglich durch Vertrag -> online-Nutzung
ggf. muss eine Vereinbarung über das Vervielfältigungsrecht und das
Weiterverbreitungsrecht abgeschlossen werden (sofern der Information Broker
selbständig ist).
vgl. z.B.
http://www.fiz-karlsruhe.de/KeepShar/index.html
§ 63 Quellenangabe
Verpflichtung zur Quellenangabe
4.2.6
Datenbanken
Datenbanken sind:
Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die
systematisch oder methodisch angeordnet sind
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
53
einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich
erfordern bei Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang
wesentliche Investition
Geschützt werden:
Vervielfältigung
Verbreitung
öffentlich Wiedergabe
von wesentlichen Teilen
sowie
wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe
nach Art und Umfang unwesentlichen Teile
soweit darin normale Auswertung überschritten wird.
Erlaubt ist (§ 87c UrhG):
Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der DB
zum wissenschaftlichen Gebrauch oder im Unterricht (soweit notwendig) und nicht
gewerblich.
Untersagt ist:
-
-
4.2.7
-
Datenbank insgesamt oder
einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank
zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Gleich steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der
Datenbank
sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen
oder
die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Bei Datenbanken ist darf die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe
von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank nicht untersagt
werden.
Schutzdauer: 15 Jahre (§ 87d UrhG)
Computerprogramme
Computerprogramme werden nach §§ 69a ff. geschützt.
Computerprogramm:
Programme jeder Gestalt einschließlich des Entwurfsmaterials
Individuelle Werke eigener geistiger Schöpfung
Keine qualitativen oder ästhetischen Anforderungen oder andere Voraussetzungen
Ideen und Grundsätze eines Programms sind nicht geschützt.
Anwendung der Vorschriften für Sprachwerke ergänzend zu den §§ 69a ff.
Arbeitnehmer sind zwar Urheber i.S.d. Urheberrechts, verlieren aber die
Verwertungsrechte automatisch an den Arbeitgeber (§ 69b UrhG).
4.2.8
Rechte des Urhebers
§ 69c UrhG regelt die Befugnisse des Urhebers.
- Jede Form von Vervielfältigung
- Jede Form der Übersetzung oder Überarbeitung
- Verbreitungsrecht, Ausnahme:
Nach Veräußerung, verliert der Urheber das Verbreitungrecht für dieses Stück.
Ausnahme (§ 69d UhrG):
Ohne vertragliche Regelung bedarf der bestimmungsgemäße Einsatz eines
Programms nicht der Zustimmung des Urhbers.
Herstellung einer Sicherungskopie ist erlaubt (kann nicht verboten werden, § 69g Abs.
2 UrhG).
Untersuchung des Funktionierens eines Programms.
Dekompilierung zur Herstellung der Interoparabilität mit anderen Programmen (wenn
der Linzenzinhaber diese Informationen nicht gibt), § 69e UrhG.
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
54
4.2.9
Grenzen des Urheberrechts
§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch
§ 47 Schulfunksendungen
§ 48 Öffentliche Reden
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§ 50 Bild- und Tonberichterstattung
§ 51 Zitate
§ 52 Ausnahmsweise bei öffentliche Wiedergabe
§ 53 Vervielfältigung zum privaten und sonstigen Gebrauch
- zulässig ist die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke (Anzahl durch die
Rechtsprechung ca. 7)
- zum privaten Gebrauch: Benutzung in durch private Sphäre verbundene natürliche
Personen.
Deshalb ist es unzulässig privat Hergestellte Vervielfältigungsstücke von Musikwerken
(mp3) im Internet an eine Vielzahl von Benutzern anzubieten.
§ 55a UrhG s.o.
§ 63 Quellenangabe
Verpflichtung zur Quellenangabe, wenn die Vervielfältigung oder Veröfftentlichung
aufgrund einer der Einschränkungen des Urheberrechtes erfolgt.
Der Infobroker, der idR berechtigt und entgeltlich Informationen erwirbt, ist demnach
nicht zur Quellenangabe verpflichtet; es sei denn, die entsprechende Vereinbarung mit
dem Datenbankbetreiber verpflichtet dazu.
4.2.10
Shareware / Freeware / Public Domain
Das Urheberrecht kann als Persönlichkeitsrecht nicht aufgegeben werden.
Der Urhber kann für sein Werk bestimmte Nutzungsarten gestatten. Nutzung ist dann
nur in diesem Rahmen zulässig.
vgl. OLG Düsseldorf U.v. 26.07.1995, NJW-RR, 1996, S. 555 (Shareware)
Public Domain entstammt der US-Rechtsraum. Gibt es in Deutschland in dieser Form
nicht. PD bedeutet, dass das Urheberrecht bei der Allgemeinheit liegt.
GPL (general public license) der Free Software Foundation vgl.
http://org.gnu.de/philosophy/license-list.html und http://www.gnu.de/gpl-ger.html in
deutscher Sprache. GPL - Deutsch - lokal
Grundsatz: freie Kopierbarkeit und freie Vervielfältigung, freie Bearbeitung
Es muss jeweils der Sourcecode mitgeliefert werden.
Darauf aufbauende Software muss wieder unter GPL gestellt werden.
Deutlicher Hinweis auf die Urheber (Lizenzinhaber).
4.2.11
Schutzansprüche des Urhebers
Verwertungsverbot nach § 96 UrhG.
Keine Verbreitung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke.
Widerrechtliche Verletzung eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützen Rechtes
führt zu einem
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
und bei Verschulden Schadensersatzanspruch (§ 97 UrhG)
Anspruch auf Vernichtung oder
Überlassung von rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücken (§ 98 UrhG)
Anspruch auf Vernichtung oder
Überlassung von Vervielfältigungsgeräten (§ 99 UrhG)
Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung, Vernichtung (§§ 97-99) besteht auch gegen
das Unternehmen, wenn die Tat von Arbeitnehmer ober Beauftragten begangen wird (§
100 UrhG). Jedoch: kein Schadensersatz.
Handelt der Verletzte ohne Verschulden kann er statt der vorstehenden Ansprüche den
Urheber auch in Geld entschädigen.
4.2.12
Übung
Beispiele der rechtlichen Vertragsgestaltung großer DB-Anbieter
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
55
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
http://www.dimdi.de/de/db/recherche.htm
http://www.hoppenstedt.de/ DAtenbankanbieter
http://www.munzinger.de/lpBin/lpExt.dll
http://www.bfai.com/
http://194.55.223.215/index.php (Crditform)
4.2.12.1
Eletronisches Pressearchiv
http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/rechtspr/19990026.htm
4.2.12.2
Kidnet
LG Köln Geschäftsnummer: 28 0 527/98 Urteil vom 25. August 1999
http://www.netlaw.de/urteile/lgk_14.htm
4.2.12.3
Anzeigen Sammlung
LG Köln 28 0 431/98 Urteil vom 2. Dezember 1998
http://www.netlaw.de/urteile/lgk_15.htm
5. Ordnungsrechtlicher Rahmen
5.1 Unterscheidungen
5.1.1 Netzradio
Student A hört davon, dass die FH Bonn-Rhein-Sieg ein Studentisches Radioprogramm starten
möchte. Er hält diese Idee für unsinnig und möchte einfach über seinen Webserver sein eigenes
Webradio anbieten. Daneben gibts die Möglichkeit unmittelbar mit dem Moderator zu chatten.
Außerdem gibt es dort aktuelle Infos zum Studium und Referate zum Download. Studentin B meint,
dafür müsse er erst eine Lizenz bei der Landesmedienanstalt beantragen.
5.1.2 Teledienste - Mediendienste
Teledienst (§ 2 Teledienstegesetz):
 elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste,
 die für eine individuelle Nutzung
 von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine
 Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(Zuständigkeit des Bundes)
5.1.3 Mediendienste
Mediendienst (§ 2 Mediendienste Staatsvertrag):
 an die Allgemeinheit gerichteter
 Informations- und Kommunikationsdienst (Mediendienste)
 in Text, Ton oder Bild,
 die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs
oder mittels eines Leiters verbreitet werden.
(Zuständigkeit der Länder)
Unberührt bleiben
 Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages
 Bestimmungen des Teledienstegesetzes (in der in einem Bundesgesetz erstmalig
beschlossenen Fassung)
 Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes
 Bereich der Besteuerung unberührt.
5.1.4 Rundfunk
Rundfunk (§ Rundfunkstaatsvertrag):
 für die Allgemeinheit bestimmte
 Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
56
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003

in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne
Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters.
Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes
Entgelt empfangbar sind.
5.2 Teledienste
5.2.1 Teledienste
5.2.1.1
Gegenstand
Teledienste (§ 2 Abs. 1 TDG)
alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste,
die für eine individuelle Nutzung von
kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine
Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt
Beispiele für Teledienste:
1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking,
Datenaustausch),
2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel
Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren
undDienstleistungsangebote),
3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,
5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit
interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
5.2.1.2
Zugangsfreiheit
 Teledienste sind zulassungs- und anmeldefrei (§ 5)
 Im Unterschied sind Rundfunkt und bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen
anzeige- und z.T. lizenzpflichtig.
5.2.2 Fall: Auslandsserver
Unternehmer C. Lever findet das Medien- und Telediensterecht in Deutschland unmöglich. Er kommt
deshalb auf den Gedanken seinen Server ins (europäische) Ausland zu verlegen. Entgeht er damit
der entsprechenden Kontrolle, wenn sein Unternehmen normal in Deutschland verbleibt.
Wie wäre der Fall, wenn C. Lever seinen Betriebssitz wirklich in nach Dänemark verlegt und von dort
Pornographie im Internet offen anbietet. Könnte eine deutsche Behörde gegen dieses
Internetangebot vorgehen?
5.2.3 Kommerzielle Kommunikation, § 3 TDG
„kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation,
die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder
des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen
Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt;
die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person
ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post;
b) Angaben in bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines
Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle
Gegenleistung gemacht werden;
5.2.4 Herkunftslandprinzip, § 4 TDG
§ 4 TDG regelt das Herkunftslandprinzip
1.
Für deutsche Unternehmen, die Teledienste geschäftsmäßig in anderen EU Staaten anbieten,
gilt weiterhin deutsches Recht. (§ 4 Abs. 1 TDG)
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
57
2.
3.
4.
Mögliche Ausnahmen von diesem Grundsatz (§ 4 Abs. 2 TDG)
- Freie Rechtswahl durch die Beteiligten
- Verbraucherverträge (-> Fernabsatz §§ 312 a BGB und §§ 29 und 29a EGBGB, dort gilt das
Recht des Verbraucherlandes)
- Geschäfte über Immobiliarrechte (Grundstückskaufverträge etc.)
Mögliche Ausnahmen von diesem Grundsatz (§ 4 Abs. 3 TDG)
- Notare und andere hoheitliche tätige Berufe
- Vertretung von Mandanten vor Gericht
- die Zulässigkeit von Werbe-Emails
- Gewinnspiele mit geldwertem Einsatz
- Anforderung von Verteildiensten
- das Urheberrecht und andere gewerbliche Schutzrechte
- die Ausgabe von elektronischem Geld
- Vereinbarungen die dem Kartellrecht unterliegen
- Versicherungsverträge
- Datenschutzrecht
Unternehmen aus anderen EU Staaten werden nicht eingeschränkt (§ 4 Abs. 2 TDG).
- Ausnahmen zum Schutz (§ 4 Abs. 5 TDG)
- der öffentlichen Ordnung
- der öffentlichen Sicherung
- der öffentlichen Gesundheit
- der Interessen der Verbraucher
5.2.5 Informationspflichten, § 6 TDG
Geschäftsmäßige Telediensteanbieter müssen folgende Angaben
 leicht erkennbar,
 unmittelbar erreichbar
 ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in
das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung
abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl.
EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni
1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben
über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen
worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des
Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende
Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem
Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und
Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz
sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften ist mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro bedroht (§ 12
TDG).
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
58
5.2.6 Besondere Hinweispflichten, § 7 TDG
Anbieter von Telediensten haben bei der kommerziellen Kommunikation folgende Hinweise zu
geben:
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen
erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als
solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht
zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar
und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben
werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
5.2.7 Fall: Eigener Webserver
Student A. betreibt in seiner Wohnung über seine DSL-Flatrate einen Linuxserver als Webserver.
Über entsprechende dynamische DNS Einträge erzeugt er den Eindruck eines normalen
Webservers. Um einen Teil der Kosten zu decken schaltet der A. Werbung auf seinen Seiten.
Da er aus seinem letzten Job noch drei große Festplatten (300 GB) hat, läuft auf seinem Server auch
ein attraktives Movie-Forum, in dem Freunde sich über aktuelle Filme unterhalten können und zur
Unterstreichung Ihrer Meinungsäußerungen auch die Filme als Anlage beifügen können. So können
alle qualifiziert mitdiskutieren.
A liest nur unregelmäßig mit – er muss ja an der FH studieren. Eines Tages erreicht Ihn das
Schreiben eines Anwaltes, in dem dieser im vorwirft
a) Er habe seinen Webserver nicht ausreichend gekennzeichnet und droht ihm eine Anzeige bei der
zuständigen Behörde an.
b) Er vertrete den Rechteinhaber des Films Solar Wars II und verlange sofortige Löschung aller
Kopien dieses Films von seinem Server.
5.2.8 Verantwortlichkeiten
5.2.8.1
Mögliche Verantwortlichkeiten
Aus Verträgen
Leistung, Gewährleistung, Schadensersatz etc.
Außerhalb von Verträgen, Zivilrechtliche
Schadensersatz und Unterlassung
Aus dem Wettbewerbsrecht
Aus dem Urheberrecht
Öffentlich-rechtliche
aus dem Datenschutzrecht
Sperr- u. Kennzeichnungspflichten aus MDStV oder TDG
Strafrechtliche z.B.:
Volksverhetzung (§ 130 StGB)
Gewaltdarstellung (§ 131 StGB)
Pornographie (§ 184 StGB)
5.2.8.2
Eigene Inhalte - volle Verantwortlichkeit
§ 8 Abs. 1 TDG
5.2.8.3
Fremde Inahlte
§ 9 Abs. 2 TDG
Diensteanbieter müssen
 übermittelte Informationen nicht überwachen und
 nicht aktiv nach rechtswidrigen Inhalten forschen.
Durchleiten von Informationen
Für durchgeleitete Informationen sind Diensteanbieter grundsätzlich nicht verantwortlich (§
9 TDG) wenn:
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
59



sie die Übermittlung nicht veranlaßt haben und
sie die Adressaten der Information nicht ausgewählt haben
sie die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert haben.
Verantwortlichkeit aber: Wenn Diensteanbieter mit Nutzer zur Begehung rechtswidriger
Handlungen zusammenwirken.
Die kurzfristige Zwischenspeicherung zum Transport im Netzwerk schadet nicht. (§ 9 Abs. 2
TDG).
Kurzfristige Zwischenspeicherung
Keine Verantwortlichkeiten für die kurzzeitige Zwischenspeicherung (Proxy-Server)
die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf
deren Anfrage effizienter zu gestalten,
es sei denn:
1. die Informationen werden nicht verändert,
2. sie die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
3. sie die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und
verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachtet werden,
4. sie die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die
Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards
festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
5. sie unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu
entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben,
dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz
entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Speicherung von Inhalten für Dritte
§ 11 TDG:
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht
verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben
und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder
Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die
Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den
Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von
ihm beaufsichtigt wird.
5.3 Datenschutz
5.3.1 Überblick
Der Datenschutz für
 Teledienste ist im Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)
 Mediendienste im Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)
geregelt.
Diese Regelungen gehen dem BDSG vor; das BDSG gilt ergänzend. So z.B.:
 Grundsatz der Datensparsamkeit
 Grundsatz des Systemdatenschutzes
Das TDDSG/MDStV enthält zahlreiche Sonderregelungen des Datenschutzes.
5.3.2 Beispielsfall: Vertriebsbeauftragter
Das Versicherungsunternehmen V rüstet alle Außendienstmitarbeiter mit Notebooks mit Anbindung
über die Handys an das zentrale Firmennetz an. Vertreter Kaiser geht zum Kunden, tippt alle Daten
für eine neue KFZ-Vollkaskoversicherung für Herrn Carlos Rash ein und fragt nach Übermittlung der
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
60
Daten an die Zentrale nach, ob die Versicherung geschlossen werden kann. Von der Zentrale kommt
unverzüglich die Meldung, das man mit Herrn C. Rash, wegen registrierter Vorunfälle keinen Vertrag
machen möchte.
Jetzt wird C. Rash wach und beschwert sich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz wegen
der Übermittlung der Daten an die Zentrale. Wie muss dieser entscheiden?
5.3.3 Grundlegende Regelungen
 Die Vorschriften gelten für alle Tele- und Mediendienste (§ 1 ff. TDDSG und § 16 ff. MDStV)
(nachfolgend wird nur auf die Vorschriften des Teledienstegesetzes Bezug genommen.
 Die Übermittlung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder zwischen
Unternehmen/Verwaltungen zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen, werden nicht
erfaßt.
 Die Begriffe von Nutzer und Diensteanbieter sind fast identisch mit dem TDG (Ausnahme
Nutzer, können nur natürliche Personen sein).
 Grundsatz: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. (§ 3 Abs. 1 TDDSG)
 Gesetzliche Erlaubnis
 Einwilligung
 Keine Abhängigkeit von Telediensten, von der Einwilligung in die Datenverarbeitung (§ 3 Abs. 4
TDDSG).
 Aber: Möglichkeit, Einwilligung vereinfacht (elektronisch) zu erteilen.
5.3.4 Bestandsdaten - Nutzungsdaten
 Bestandsdaten und Nutzungsdaten von Nutzern werden unterschieden:
 Bestandsdaten (§ 5 TDDSG)
 Daten über die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung des
Vertragsverhältnisses
 Erhebung, Verarbeitung, Nutzung ohne Einwilligung (gesetzliche Erlaubnis)
 Nutzungsdaten (§ 6 TDDSG)
 Daten um die Inanspruchnahme des Dienstes oder seine Abrechnung
 Erhebung, Verarbeitung, Nutzung ohne Einwilligung (gesetzliche Erlaubnis)
 Typische Nutzungsdaten sind:
 Identifikationsmerkmale
 Beginn und Ende der Nutzung
 Angaben über die Art des Teledienstes.
 Daten verschiedener Dienste dürfen für die Abrechnung zusammengefaßt werden.
5.3.5 Pflichten des Diensteanbieters
Diensteanbieter trifft eine Reihe von Verpflichtungen:
 Umfassende Hinweispflichten (§ 4 Abs. 1 TDDSG)
dieser Hinweis muss jederzeit abrufbar sein
 die elektronische Einwilligung muss durch
- eindeutige, bewusste Handlung erfolgen
- protokolliert werden
- für den Nutzer jederzeit abrufbar sein
- Hinweis auf das Recht zum jederzeitigen Widerruf der Einwilligung (Abs. 3)
 Technische und organisatorische Anforderungen:
- jederzeitige Abbruchsmöglichkeit
- sofortige Löschung der Nutzungsdaten (Ausnahme Abrechnung)
- Nutzung in geschützter Umgebung (z.B. ssl)
- keine Zusammenführung von Nutzungsprofilen mit Nutzerangaben
 Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist anzuzeigen.
5.3.6 Bußgeldbescheid
Der Shop around the clock GmbH betreib ein Shopping Portal. Dabei kooperiert man mit zahlreichen
Subunternehmern. Satc GmbH bildet dabei Nutzungsprofile seiner Kunden. Die Daten werden in
soweit anonymisiert, dass statt des echten Namens lediglich eine zufällige Zahlenkombination
eingetragen wird. Diese Daten gibt die Satc GmbH auch an ihre Geschäftspartner weiter. Als die
DirectMailGmbH, ein Geschäftspartner von Satc GmbH, die Daten auswertet, möchte diese von
einer genau bezeichneten Anzahl von Nutzern die Namen und Anschriften zu den Zufallsnummern
erfahren. Diese werden von Satc GmbH gegen Entgelt weitergeben. Hans Arglos beschwert sich, als
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
61
er zahlreiche Direktmailings erhält bei Landesdatenschutzbeauftragten. Dieser ermittelt den
vorstehenden Sachverhalt. Kann er ein Bußgeld in Höhe von 10.000 Euro verhängen?
5.3.7 Datenauswertung
 Für Werbung und Markforschung, bedarfsgerechte Angebotsgestaltung dürfen pseudonyme
Nutzungsprofile erstellt werden.
 Dagegen steht dem Nutzer ein Widerspruchsrecht zu.
 Darüber ist der Nutzer zu belehren (§ 6 Abs. 3 TDDSG).
 Beim Outsourcing des Rechnungswesens oder Inkasso können die Nutzungsdaten übermittelt
werden.
 Nutzungsdaten sind an sonsten nach Nutzungsende zu löschen.
Ausnahme: Verdacht auf Dienstmißbrauch (§ 6 Abs. 8 TDDSG)
5.3.8 Bußgeldvorschriften
 Das neue TDDSG enthält zahlreiche Bußgeldvorschriften.
 Bußgeld bis 50.000 Euro. Z.B.:
 unzulässige Dienstkopplung mit Einwilligung
 Mangelhafte Unterrichtung
 Unzulänglichkeiten bei der elektronischen Einwilligung
 Datenschutzanforderungen nach § 4 Abs. 4 TDDSG
 Überschreitung der Erlaubnisse nach den §§ 5 und 6 TDDSG
 Zusammenführung von Profilen mit Pseudonymen.
5.4 Exkurs: Datensicherheit
5.4.1 Ziele der Sicherheit
Integrität
Authentizität
Vertraulichkeit
Verfügbarkeit
Verlässlichkeit
5.4.2
Schutz des lokalen Windwos Rechners
Bei Windwos Rechnern:
-
Keine Freigabedienste verwenden
Keine passwortfreien Ressourcen
Im lokalen Netz kein TCP/IP sondern (IPX oder NetBui)
Minimal:
-
Eigenen Proxyserver einrichten (z.B. Jana Server
http://www.jana-server.ocm.de/Deutsch/FrameSet.htm)
Persönliche Firewall einrichten (z.B. ZoneAlarm von
http://www.zonelabs.com/default.htm)
Ständiger Virenscan (z.B. AntiVir http://www.antivir.de/)
-
6. Zusammenfassung
Prof. Dr. Klewitz-Hommelsen
WS 02 / V 1.3 - Stand: 06.01.2003
62
Herunterladen