Vergleichende Werbung im Überblick Start Ist die Werbung sittenwidrig iSd § 1 UWG ohne vergleichende Bestandteile (aber mit Eigenvergleich / Systemvergleich / Warenartenvergleich / Spitzenstellungwerbung) ? Ja Nein Ist die Werbung gem. § 3 UWG irreführen ? Ja Nein Werbung ist abgesehen von Nebengesetzen zulässig; die RL unanwendbar. Werbung ist abgesehen vom Vergleich und den übrigen Nebengesetzen (ZugabeVO, RabattG, PreisangG usw.) zulässig. Ist die RL anwendbar, d. h. liegt „vergleichende Werbung“ gem. Art. 2 Nr. 2 a vor ? Nein - jede Werbung, auch bereits das erste Schreiben an Dritte; - ist in der Werbung zumindest mittelbar ein Wettbewerber für den Verbraucher „erkennbar“ ? - im Zweifel: RL anwendbar. Ja Vergleichende Werbung ist grds. zulässig, wenn ... Werden gewerbliche Leistun-gen für Nein - den „gleichen Bedarf“ (der Verbraucher), oder - „dieselben Zweckbestimmungen“ (des Werbenden) verglichen (Art. 3 a Abs. 1 b) ? Persönliche Vergleiche, z. B. Unternehmenseigenschaften, fallen nicht hierunter. Ja Werbung ist bereits wegen sonstigem Verstoß gg. §§ 1 oder / und 3 UWG unzulässig und muß korrigiert werden. Nein Werden Eigenschaften (=/ Werturteile) verglichen (Art 3 a Abs 1 c) ? Ja Nein Sind diese Eigenschaften wesentliche relevant und typisch (Art. 3 a Abs. 1 c) ? Ja Nein, es werden Werturteile verglichen Ist der Vergleich der Eigenschaften nachprüfbar (Art. 3 a Abs. 1 c) ? Ja, es werden Tatsachen verglichen Nein, der Vergleich ist pauschalierend Ist der Vergleich objektiv (Art. 3 a Abs 1 c) ? Ja, der Vergleich ist sachlich Verursacht der Vergleich Verwechlungen Ja, es besteht zumindest Verwechslungsgefahr. - der Unternehmen, - deren Marken, oder - deren Leistungen (Art. 3 a Abs. 1 d) ? Nein, der Werbende geht aus der Werbung als solches hervor, es ist deutlich, wer und was Gegenstand des Vergleiches ist Betrifft der Vergleich Waren mit Ursprungsbezeichnungen (z. B. „Champagner“) ? Nein Ja Nein, es wird z. B. „Champagner“ mit „Sekt“ verglichen. Werden Waren mit den gleichen Ursprungsbezeichnungen verglichen (Art. 3 a Abs. 1 f) ? Ja, es wird z. B. „Champagner“ mit „Champagner“ verglichen. Ja (dann idR bereits Verstoß gg. §§ 1, 3 UWG) Werden die Marken des Mitbewerbers sittenwidrig (Stichwort: Rufausbeutung) verwendet (Art. 3 a Abs. 1 g) ? Nein, die grds. zulässige Markennennung ist notwendig. Ja (dann idR bereits Verstoß gg. § 1 UWG) Wirbt der Nachahmer in Anlehnung an ein Markenprodukt (Art. 3 a Abs. 1 h) ? Nein, das Nachahmungsverbot greift nicht ein Ja (dann bereits Verstoß gg. § 1 UWG). Jeder Vergleich ist herabsetzend, besteht darüberhinaus eine Herabsetzung oder Verunglimpfung des Wettbewerbes ? Nein Ja (dann idR bereits Verstoß gg. § 3 UWG, da der deutsche Irreführungsbegriff strenger ist). Ist die vergleichende Werbung „irreführend“ gem. dem europäischen Irreführungsbegriff (Art. 3 a Abs. 1 a) ? Nein Unzulässiger Vergleich Vergleich zulässig