Vergleichende Werbung im Überblick

Werbung
Vergleichende Werbung im Überblick
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Ist die Werbung sittenwidrig iSd
§ 1 UWG ohne vergleichende
Bestandteile (aber mit Eigenvergleich / Systemvergleich /
Warenartenvergleich / Spitzenstellungwerbung) ?
Ja
Nein
Ist die Werbung
gem. § 3 UWG
irreführen ?
Ja
Nein
Werbung ist abgesehen von
Nebengesetzen zulässig; die
RL unanwendbar.
Werbung ist abgesehen vom Vergleich und den
übrigen Nebengesetzen (ZugabeVO, RabattG,
PreisangG usw.) zulässig.
Ist die RL anwendbar, d. h. liegt
„vergleichende Werbung“ gem.
Art. 2 Nr. 2 a vor ?
Nein
- jede Werbung, auch bereits das
erste Schreiben an Dritte;
- ist in der Werbung zumindest
mittelbar ein Wettbewerber für
den Verbraucher „erkennbar“ ?
- im Zweifel: RL anwendbar.
Ja
Vergleichende Werbung ist
grds. zulässig, wenn ...
Werden gewerbliche Leistun-gen für
Nein
- den
„gleichen
Bedarf“
(der
Verbraucher), oder
- „dieselben
Zweckbestimmungen“
(des Werbenden) verglichen (Art. 3 a
Abs. 1 b) ?
Persönliche Vergleiche, z. B. Unternehmenseigenschaften, fallen nicht
hierunter.
Ja
Werbung ist bereits wegen
sonstigem Verstoß gg. §§ 1 oder /
und 3 UWG unzulässig und muß
korrigiert werden.
Nein
Werden Eigenschaften (=/
Werturteile) verglichen (Art 3
a Abs 1 c) ?
Ja
Nein
Sind
diese
Eigenschaften
wesentliche
relevant
und
typisch (Art. 3 a Abs. 1 c) ?
Ja
Nein, es werden
Werturteile verglichen
Ist der Vergleich der
Eigenschaften nachprüfbar (Art. 3 a Abs. 1 c) ?
Ja, es werden Tatsachen verglichen
Nein, der Vergleich ist
pauschalierend
Ist der Vergleich objektiv
(Art. 3 a Abs 1 c) ?
Ja, der Vergleich ist sachlich
Verursacht der Vergleich Verwechlungen
Ja, es besteht
zumindest
Verwechslungsgefahr.
- der Unternehmen,
- deren Marken, oder
- deren Leistungen (Art. 3 a Abs. 1 d) ?
Nein, der Werbende geht aus der Werbung als
solches hervor, es ist deutlich, wer und was
Gegenstand des Vergleiches ist
Betrifft
der
Vergleich
Waren mit Ursprungsbezeichnungen (z. B. „Champagner“) ?
Nein
Ja
Nein, es wird z. B.
„Champagner“ mit
„Sekt“ verglichen.
Werden Waren mit den
gleichen
Ursprungsbezeichnungen verglichen (Art. 3 a
Abs. 1 f) ?
Ja, es wird z. B. „Champagner“ mit „Champagner“
verglichen.
Ja (dann idR bereits
Verstoß gg. §§ 1, 3
UWG)
Werden die Marken des
Mitbewerbers
sittenwidrig
(Stichwort:
Rufausbeutung)
verwendet (Art. 3 a Abs. 1 g) ?
Nein, die grds. zulässige Markennennung ist
notwendig.
Ja (dann idR bereits
Verstoß gg. § 1 UWG)
Wirbt der Nachahmer in
Anlehnung an ein Markenprodukt (Art. 3 a Abs.
1 h) ?
Nein, das Nachahmungsverbot greift nicht ein
Ja (dann bereits
Verstoß gg. § 1
UWG).
Jeder Vergleich ist herabsetzend,
besteht darüberhinaus eine Herabsetzung oder Verunglimpfung des
Wettbewerbes ?
Nein
Ja (dann idR bereits
Verstoß gg. § 3 UWG,
da der deutsche Irreführungsbegriff strenger ist).
Ist die vergleichende Werbung
„irreführend“ gem. dem europäischen Irreführungsbegriff
(Art. 3 a Abs. 1 a) ?
Nein
Unzulässiger Vergleich
Vergleich zulässig
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