PowerPoint-Präsentation

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Das Abfordern der EFB-Preis durch den Auftraggeber
ist gut.
Besser jedoch ist, die Angaben dieser Blätter auch zu
prüfen und zu werten.
Warum dies so ist, werden Sie im folgenden sehen.
Diese Seite nimmt alle Informationen
auf, die der Bieter auf seinem
EFB 1(*) gemacht hat. Dieser Bieter
„Müller“ hat mit vorbestimmten
Zuschlägen kalkuliert. Dafür gibt es
das Blatt 1a.
Die Angaben werden nun erfasst...
(*) EFB 1a = 221 EFB 1b =222 gemäß VHB Juli 2008
...wie hier zu sehen. Die weiteren
Informationen sehen Sie auf dem
unteren Teil der Seite.
Die EFB Preis 1(*) enthalten miteinander verknüpfte Informationen. Um
evtl. Unstimmigkeiten aufzudecken,
werden nur die wichtigsten
Informationen erfasst. Andere, wie
z.B. die Anzahl der Gesamtstunden,
(hier: 913,29) werden aus den
bekannten Werten errechnet.
(*) EFB 1a = 221 EFB 1b =222 gemäß VHB Juli 2008
Zur Prüfung gehört es auch,
festzustellen, ob die Bieterangaben
mit den hier errechneten Werten
übereinstimmen.
Wenn das nicht der Fall ist, sind die
Bieterangaben in sich unstimmig und
in jedem Fall aufklärungsbedürftig.
Der Bieter „Meier“ hat nach dem
Verfahren der
„Endsummenkalkulation“ seine Preise
ermittelt. Die Wahl des
Kalkulationsverfahrens ist jedem
Unternehmer freigestellt.
Sie werden gleich sehen,
dass die Angaben von
„Meier“ und „Müller“
vergleichbar sind, auch
wenn sie nach
verschiedenen Verfahren
kalkuliert haben.
Der Vergleich geschieht über den EFBPreisspiegel, eine Funktion, die x:plan
wohl als erste allgemein verfügbare
Standardsoftware bieten kann.
Und so sieht der EFB-Preisspiegel aus.
Aus den Bieterangaben werden unabhängig vom
Kalkulationsverfahren eine Reihe von bauwirtschaftlichen
Kennzahlen ermittelt, die eine fundierte Beurteilung der
Bieterangaben erlauben.
Und so sieht der EFB-Preisspiegel aus.
In diesem Beispiel fällt auf, dass „Müller“ deutlich
geringere Einzelkosten der Teilleistungen ausweist, als
„Meier“. Dies, obwohl die Angebotsendsummen nahezu
gleich sind.
Dafür rechnet „Müller“ mit deutlich höheren Zuschlägen
als „Meier“
In der Folge weist er auch einen deutlich höheren
Deckungsbeitrag aus.
Der Anteil des Deckungsbetrags an der
Angebotsendsumme hängt u.a. von der Branche, vor
allem aber von Angebot und Nachfrage ab.
Werte zwischen 12% und 35 % liegen im Rahmen des
üblichen. 60,14 % nicht.
Der Deckungsbeitrag wird auch in seiner Struktur
dargestellt, die aus
-Baustellengemeinkosten (BGK)
-Allgemeinen Geschäftskosten (AGK)
sowie
-Wagnis&Gewinn“ (W&G)
besteht.
Auch für diese Anteile gibt es übliche Werte, die bei
„Müller“ vor allem bei BGK und AGK überschritten
werden.
Die Ermittlung des Kalkulationslohns entspricht bei
beiden Bietern üblichen Werten.
Sehr unterschiedlich dagegen wieder die Umlagen auf
den Lohn, was bei „Müller“ zu einem deutlich höheren
Vollkostenstundensatz führt.
Die Angaben aus den EFB-Preis (*) wären ohne Belang,
wenn der Auftrag ohne jede Änderung realisiert werden
würde.
Doch die Erfahrung zeigt, dass häufig Mengen- und
Leistungsänderungen im Zuge der Realisierung auftreten.
Hieraus erwachsen je nach Situation Über- oder
Unterdeckungen, die entweder den Auftraggeber oder
aber den Auftragnehmer zu einem Vergütungsanspruch
berechtigen.
Die Höhe dieser Ansprüche ergibt sich auch aus den
Angaben der EFB.
Daher sind die vorgenannten Angaben von hoher
Bedeutung für die Baukosten, sobald das „Bau-IST“ vom
„Bau-SOLL“ abweicht.
(*) EFB 1a = 221 EFB 1b =222 gemäß VHB Juli 2008
Mehr dazu erfahren Sie in
⇒ Vergütungsanpassung wg Leistungsminderung
„Müller“
und
⇒ vereinfachte Ausgleichsberechnung „Müller“
Doch zunächst soll noch ein Auftrag erteilt werden.
In diesem Fall geht der Auftraggeber davon aus, dass
„Müller“ aufgrund des niedrigsten Gesamtpreises der
beste Bieter ist.
Er wird daher beauftragt.
x:plan erzeugt ein neues Dokument als Auftrags-LV.
Wir hoffen, dass das völlig neue Angebot eines EFBPreisspiegels für Sie anregend ist.
Wenn Sie sehen möchten, wie aus den EFB-Angaben in
Verbindung mit den Abrechnungsmengen, die vom
Bauauftrag abweichen, eine Vergütungsanpassung berechnet
wird, sehen Sie sich bitte diese Präsentation an:
⇒ Vergütungsanpassung wg Leistungsminderung „Müller“
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