Das Abfordern der EFB-Preis durch den Auftraggeber ist gut. Besser jedoch ist, die Angaben dieser Blätter auch zu prüfen und zu werten. Warum dies so ist, werden Sie im folgenden sehen. Diese Seite nimmt alle Informationen auf, die der Bieter auf seinem EFB 1(*) gemacht hat. Dieser Bieter „Müller“ hat mit vorbestimmten Zuschlägen kalkuliert. Dafür gibt es das Blatt 1a. Die Angaben werden nun erfasst... (*) EFB 1a = 221 EFB 1b =222 gemäß VHB Juli 2008 ...wie hier zu sehen. Die weiteren Informationen sehen Sie auf dem unteren Teil der Seite. Die EFB Preis 1(*) enthalten miteinander verknüpfte Informationen. Um evtl. Unstimmigkeiten aufzudecken, werden nur die wichtigsten Informationen erfasst. Andere, wie z.B. die Anzahl der Gesamtstunden, (hier: 913,29) werden aus den bekannten Werten errechnet. (*) EFB 1a = 221 EFB 1b =222 gemäß VHB Juli 2008 Zur Prüfung gehört es auch, festzustellen, ob die Bieterangaben mit den hier errechneten Werten übereinstimmen. Wenn das nicht der Fall ist, sind die Bieterangaben in sich unstimmig und in jedem Fall aufklärungsbedürftig. Der Bieter „Meier“ hat nach dem Verfahren der „Endsummenkalkulation“ seine Preise ermittelt. Die Wahl des Kalkulationsverfahrens ist jedem Unternehmer freigestellt. Sie werden gleich sehen, dass die Angaben von „Meier“ und „Müller“ vergleichbar sind, auch wenn sie nach verschiedenen Verfahren kalkuliert haben. Der Vergleich geschieht über den EFBPreisspiegel, eine Funktion, die x:plan wohl als erste allgemein verfügbare Standardsoftware bieten kann. Und so sieht der EFB-Preisspiegel aus. Aus den Bieterangaben werden unabhängig vom Kalkulationsverfahren eine Reihe von bauwirtschaftlichen Kennzahlen ermittelt, die eine fundierte Beurteilung der Bieterangaben erlauben. Und so sieht der EFB-Preisspiegel aus. In diesem Beispiel fällt auf, dass „Müller“ deutlich geringere Einzelkosten der Teilleistungen ausweist, als „Meier“. Dies, obwohl die Angebotsendsummen nahezu gleich sind. Dafür rechnet „Müller“ mit deutlich höheren Zuschlägen als „Meier“ In der Folge weist er auch einen deutlich höheren Deckungsbeitrag aus. Der Anteil des Deckungsbetrags an der Angebotsendsumme hängt u.a. von der Branche, vor allem aber von Angebot und Nachfrage ab. Werte zwischen 12% und 35 % liegen im Rahmen des üblichen. 60,14 % nicht. Der Deckungsbeitrag wird auch in seiner Struktur dargestellt, die aus -Baustellengemeinkosten (BGK) -Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) sowie -Wagnis&Gewinn“ (W&G) besteht. Auch für diese Anteile gibt es übliche Werte, die bei „Müller“ vor allem bei BGK und AGK überschritten werden. Die Ermittlung des Kalkulationslohns entspricht bei beiden Bietern üblichen Werten. Sehr unterschiedlich dagegen wieder die Umlagen auf den Lohn, was bei „Müller“ zu einem deutlich höheren Vollkostenstundensatz führt. Die Angaben aus den EFB-Preis (*) wären ohne Belang, wenn der Auftrag ohne jede Änderung realisiert werden würde. Doch die Erfahrung zeigt, dass häufig Mengen- und Leistungsänderungen im Zuge der Realisierung auftreten. Hieraus erwachsen je nach Situation Über- oder Unterdeckungen, die entweder den Auftraggeber oder aber den Auftragnehmer zu einem Vergütungsanspruch berechtigen. Die Höhe dieser Ansprüche ergibt sich auch aus den Angaben der EFB. Daher sind die vorgenannten Angaben von hoher Bedeutung für die Baukosten, sobald das „Bau-IST“ vom „Bau-SOLL“ abweicht. (*) EFB 1a = 221 EFB 1b =222 gemäß VHB Juli 2008 Mehr dazu erfahren Sie in ⇒ Vergütungsanpassung wg Leistungsminderung „Müller“ und ⇒ vereinfachte Ausgleichsberechnung „Müller“ Doch zunächst soll noch ein Auftrag erteilt werden. In diesem Fall geht der Auftraggeber davon aus, dass „Müller“ aufgrund des niedrigsten Gesamtpreises der beste Bieter ist. Er wird daher beauftragt. x:plan erzeugt ein neues Dokument als Auftrags-LV. Wir hoffen, dass das völlig neue Angebot eines EFBPreisspiegels für Sie anregend ist. Wenn Sie sehen möchten, wie aus den EFB-Angaben in Verbindung mit den Abrechnungsmengen, die vom Bauauftrag abweichen, eine Vergütungsanpassung berechnet wird, sehen Sie sich bitte diese Präsentation an: ⇒ Vergütungsanpassung wg Leistungsminderung „Müller“