Referat Naturschutzrecht und Förderungswesen Michael

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Referat Naturschutzrecht und
Förderungswesen
Michael-Pacher-Straße 36
Postfach 527
5020 Salzburg
F ü r
u n s e r
L a n d !
NATURSCHUTZFACHDIENST
ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen)
DATUM
MICHAEL-PACHER-STRASSE 36
21302-S/555/94-2013
17.12.2013
 POSTFACH 527, 5010 SALZBURG
BETREFF
FAX +43 662 8042 5505
Salzburger Jagdgesetz; Novelle 2014
[email protected]
Dipl.-Ing. Hermann Hinterstoisser
Bezug: 21301-RG/11/48-2013
TEL +43 662 8042 5523
Mit Bezugschreiben vom 11.12.2013 wurde ein Entwurf eines Gesetzes, mit dem das
Jagdgesetz 1993 geändert wird, ausgesendet. Hiezu wird aus naturschutzfachlicher Sicht
mitgeteilt:
Das Jagdgesetz ist aufgrund seines inneren Aufbaues und der zahlreichen zum Jagdgesetz erlassenen Verordnungen eine äußerst komplexe und komplizierte Materie. Es beinhaltet sowohl für den Naturschutz nicht unmittelbar relevante Bestimmungen, wie etwa
Fragen des Pachtzinses oder der Neuerfassung von Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebieten, andererseits aber naturschutzfachlich durchaus relevante Themen wie Änderungen der Schonzeiten von Wildarten, das Fangen von Wildtieren und die Verwendung
von Fangvorrichtungen. Nachstehend wird daher nur zu den erkennbar naturschutzrelevanten Fragestellungen Stellung genommen.
Grundsätzlich wird jedoch festgehalten, dass der Jagdausübung in Hinblick auf die Regulierung insbesonders von Schalenwildbeständen größte Bedeutung zukommt. Der Druck
auf die Vegetation, vor allem infolge Verbiß durch Schalenwild, ist gebietsweise erheblich
und stellt dort ein ernstes Problem für die Biodiversitätserhaltung dar. Fragen etwa der
Fütterungspraxis wären in diesem Zusammenhang ebenso zu diskutieren, wie jene jagdrechtlicher Bestimmungen, welche die erforderliche Wildstandsreduktion administrativ
behindern können, beispielswiese die „Klasseneinteilung“ bei Trophäenträgern oder diese ggf. erleichtern, wie die Ausweitung von Freizonen bei Rot- und Gamswild.
DAS LAND IM INTERNET: www.salzburg.gv.at
AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 13 NATURSCHUTZ
 POSTFACH 527, 5010 SALZBURG • TEL (0662) 8042-0* • FAX (0662) 8042-2160 • MAIL [email protected] • DVR 0078182
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Zur Vorlage:
Zu §14a Landesweite Neufeststellung der Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebiete sowie der Jagdeinschlüsse:
Grundsätzlich wird die landesweite Neufeststellung der Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebiete sowie der Jagdeinschlüsse begrüßt, da hierdurch klare Verhältnisse und eindeutige territoriale Zuordnungen getroffen werden können.
Zu §54 Schonvorschriften:
In die Aufzählung zu §54 Abs.1 wurden der Schneehase, der Haselhahn und Alpenschneehahn neu aufgenommen. Diese Wildarten genießen derzeit eine ganzjährige
Schonzeit.
Der Schneehase (Lepus timidus) ist üblicherweise etwas kleiner als Feldhasen und dadurch
gekennzeichnet, dass er im Winter ein rein weißes, im Sommer ein grau-braunes Fell
aufweist. Die Pfoten sind behaart. Die Tiere leben zumeist einzeln in höheren Lagen (obere Montan- bis obere subalpine Stufe) und sind meist nacht- und dämmerungsaktiv. Entsprechend der geographischen Lage des Verbreitungsgebietes ist die Nahrung relativ
karg und besteht vorwiegend aus Flechten, Zwergsträuchern und subalpinen Gräsern.
Schneehasen sind unter anderem Beutetiere vom Rotfuchs, Marder, Uhu und Steinadler.
In der Kontaktzone zwischen Vorkommensgebieten von Feld- und Schneehasen werden
letztere meist von den kräftigeren (größeren) Feldhasen verdrängt. Der Schneehase ist in
Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) als Art von gemeinschaftlichem
Interesse gelistet, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein kann. Aufgrund ihres eingeschränkten Verbreitungsgebietes und
der extremen Lebensverhältnisse, vor allem die klimatischen Gegebenheiten betreffend,
sind keine Massen-/Übervermehrungen von Schneehasenpopulationen bekannt. Schneehasen treten auch nicht als Schadwild auf. Es erscheint daher nicht einsichtig, diese Art
aus der ganzjährigen Schonung zu entlassen und einer Bejagung zuzuführen.
Alpenschneehühner (Lagopus mutus) besiedeln in Salzburgs Gebirgen die (sub)alpine und
nivale Zone, wobei die tiefsten Brutgebiete auf etwa 1500 m liegen. Bruthinweise gibt es
bis 2500 m. Dabei werden alpine Rasen, die durch Zwergsträucher, vereinzelte Latschengruppen, Schuttfelder und Felsbereiche strukturiert sind, als Habitat bewohnt, Bereiche
mit ausgeprägtem Kleinrelief werden dabei bevorzugt. Im Winter hält sich die Art vor
allem auf Südhängen und schneefreien Windkanten auf. Die Nahrung besteht im wesentlichen aus Samen und Pflanzenteilen, wobei durch spezielle Bakterien auch Lignin verdaut werden kann. Insbesondere die Jungen benötigen eiweißreiche Insektennahrung. In
der Regel werden 5-10 Eier in eine ausgescharrte, dürftig mit Pflanzen ausgestattete Mulde gelegt, die Jungen sind Nestflüchter, die anfangs von beiden Eltern geführt werden
(Weibchen hudert, Männchen wacht). Später scharen sich die Männchen mit unverpaarten Männchen zusammen, die Weibchen und Jungen bilden mit anderen Familien Wintervölker. Die Art ist hervorragend an den extremen Lebensraum angepasst. Bereits die
Küken besitzen bedunte Läufe und Zehen. Durch mehrmalige Mauser im Jahr passt sich
das Federkleid der jeweiligen Umgebung an, wobei die Vögel im Winter bis auf die
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Schwanzfedern und einen schwarzen Zügelstreif (v.a. beim Männchen) völlig weiß sind.
Um möglichst wenig Energie zu verbrauchen, verlassen sich die Vögel auf ihre Tarnung
und fliegen bei Annäherung erst sehr spät auf. Im Winter graben sie Schneehöhlen in den
Pulverschnee, in denen sie übernachten bzw. auch untertags die aufgenommene Nahrung verdauen, um möglichst wenig Energie zu verbrauchen. Die isolierten europäischen
Vorkommen im Alpenraum sind als Glazialrelikte zu sehen. Die Siedlungsdichte in den
Zentralalpen, die einen Verbreitungsschwerpunkt darstellen, beträgt in etwa 4,2 – 5,5
Brutpaare/km², in den Kalkalpen ist sie wesentlich geringer. Eine genaue Bestandesschätzung für Salzburg liegt nicht vor, laut der „Roten Liste der gefährdeten Brutvögel
des Bundeslandes Salzburg“ fällt die Populationsgröße in die Kategorie 1.000 – 10.000
Paare, österreichweit werden laut Bericht des Art. 12 der Vogelschutzrichtlinie die Bestände auf 12000-20000 Paare geschätzt.. Die Art ist derzeit als nicht gefährdet eingestuft.
Aufgrund der speziellen Ansprüche der Art ist sie auch im Anhang I der EUVogelschutzrichtlinie enthalten, wobei als Natura 2000 Gebiet für die Art insbesondere
der Nationalpark Hohe Tauern ausgewiesen wurde.Salzburg trägt jedoch eine hohe Verantwortung zur Erhaltung des Alpenschneehuhns, da es einen hohen Anteil (>10%) der
österreichischen Gesamtpopulation beherbergt.
Natürliche Feinde sind ua Steinadler und Rotfuchs, anthropogene Gefährdungen treten
lokal auf: Lebensraumzerstörung durch Skipistenbau, Kollision mit Seilen, Tourenskifahrer im Winter (erhöhter Energieverbrauch durch Aufscheuchen/Zerstörung von Schneehöhlen). Es ist sehr wahrscheinlich, dass es durch die Klimaerwärmung in Hinkunft zu
einer Lebensraumverknappung kommen wird.
Eine zukünftige Bejagung der Art (in der Novelle ist eine Bejagung von Hähnen vorgesehen) wird – auch im Lichte der besonderen Verantwortung Salzburgs für die Art -. aus
naturschutzfachlicher Sicht als Rückschritt gesehen und ist weder notwendig noch sinnvoll: Weder sind beim Alpenschneehuhn Überpopulationen bekannt, noch verursacht die
Art irgendwelche Schäden, und wegen des Fleisches ist eine Bejagung in heutiger Zeit
wohl auch nicht notwendig. Auch kann kein Argument geltend gemacht werden, dass
bei einer allfälligen Bejagung seitens der Jägerschaft mehr Augenmerk auf Habitatverbesserungsmaßnahmen gesetzt würden, da der Lebensraum keiner Pflegemaßnahmen bedarf.
Eine weitere Art, die aufgrund der Jagdgesetznovelle 2014 hinkünftig aus der ganzjährigen Schonung entlassen und bejagbar gemacht werden soll, ist das Haselhuhn (auch hier
sind Abschussmöglichkeit für Hähne vorgesehen). Das Haselhuhn kommt in Salzburg
im gesamten Alpenraum vor, im Alpenvorland sind Bestände v.a. im Randbereich zu den
Kalkalpen zu finden. Besiedelt werden verschiedenste Waldtypen zwischen 600m und
1800 m, wobei eine kleinräumige Verzahnung von älteren Baumbeständen, Dickungen
und Freiflächen sowie eine üppige Kraut- und Strauchschicht ausschlaggebend ist. Große
Bedeutung kommt dem Vorhandensein von Weichlaubhölzern zu (zB in Nadelwäldern
Grün- und Grauerlenbeständen an Bächen und in Gräben). Auch frühe Sukzessionsstadien nach Störereignissen werden besiedelt. Die Nahrung ist wie bei allen Raufußhühnern
grossteils vegetarisch, für die Jungenaufzucht wird aber auch hier tierische Kost (Wirbellose) benötigt. Im Gegensatz zu Auer- und Birkhuhn leben Haselhühner monogam in Revieren, es gibt keine Gruppenbalzplätze. Als Nest dient eine flache, mit wenigen Pflanzenteilen ausgelegte, gut versteckte Vertiefung am Boden, in die 7-11 Eier gelegt werden.
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Über Siedlungsdichte und genaue Bestandesgröße in Salzburg ist wenig bekannt. In optimalen Habitaten konnten in Österreich bei Linientaxierungen 0,7 – 1,1 Reviere/km festgestellt werden. Der Salzburger Bestand wird in der „Roten Liste“ mit 101-1000 Paaren
beziffert. Im aktuellen Art. 12 Bericht wird der Österreichbestand auf 10000-21000 Paare
geschätzt. Die Art ist derzeit in Salzburg nicht gefährdet, nach der „Roten Liste der gefährdeten Vögel Österreichs“ allerdings potentiell gefährdet.
Auch diese Art findet sich im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie, wobei in Salzburg
Vorkommen v.a. in den Wildeuropaschutzgebieten im Pinzgau und im Nationalpark
Hohe Tauern in Natura 2000 Gebieten liegen. Während nach „Bird in Europe“ (2004) die
Bestände in umliegenden Staaten (Schweiz, Slowakei, Slowenien, Frankreich) abnehmen,
sind die Bestände in Österreich derzeit als stabil eingestuft. U.a. deshalb besitzt Österreich eine hohe Verantwortung zur Erhaltung der Art. Durch seinen hohen Anteil an der
österreichischen Population gilt dies auch für Salzburg.
Natürliche Feinde sind ua Fuchs, Marder, Habicht und Steinadler; anthropogene Einflussfaktoren werden derzeit nur in der Forstwirtschaft gesehen (einförmige Altersklassenwälder), wodurch es insbesondere im Alpenvorland zur Verinselung der Bestände
kommen kann.
Eine zukünftige Bejagung von Haselhähnen wird ebenso wie beim Alpenschneehahn als
Rückschritt gesehen, wurde doch die Bejagung der Art mit dem Jagdgesetz 1993 eingestellt. Eine Bejagung erscheint auch hier weder notwendig noch sinnvoll. Überpopulationen sind aufgrund der Lebensraumsituation und -nutzung sowie des Brutverhaltens
nicht zu erwarten, Schäden werden nicht verursacht. Bei einer Bejagung von Hahnen ist
bei dieser monogam lebenden Art jedenfalls mit einer Verschiebung des Geschlechterverhältnisses zu rechnen.
Insgesamt wird aus naturschutzfachlicher Sicht festgestellt, dass eine Aufnahme der Arten Schneehase, Haselhahn und Alpenschneehahn in die Aufzählung der Wildarten nach
§ 54 Abs. 1 Ziff. 2 abgelehnt wird. Ergänzend wird mitgeteilt, dass aufgrund der Neufassung (kodifizierte Fassung) der EU-Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG) das Alpenschneehuhn im Anhang II Teil A, das Haselhuhn im Anhang II Teil B dieser Richtlinie
genannt wird.
Zu dem § 57, 58 Abs.1, 59 Abs.1 sowie 60 Abs.1, 2 und 4a wird aus naturschutzfachlicher
Sicht bezweifelt, dass eine Aufgabe der Möglichkeit, für Steinwild durch Verordnung
Wildräume festzulegen, zielführend ist. Jedenfalls wäre sicherzustellen, dass, wenn
Steinwild bejagt wird, dieses nur im Rahmen eines Abschussplanes oder einer Einzelbewilligung durchgeführt wird. Im Übrigen wird zu diesem Paragraphen festgestellt, dass
die Bindung der Abschussgenehmigung für Federwildarten an (Schalen-) Wildregionen
sachlich nicht nachvollziehbar ist.
Zu § 72 und 72 a Fangen von Wildtieren
Grundsätzlich ist anzumerken, dass hier eine umfassende Umsetzung des Art. 8 (1) und
(2) der Vogelschutzrichtlinie zu fordern ist, ua mit einer Untersagung sämtlicher Mittel,
Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder
getötet werden - insbesondere die in Anhang IV a aufgeführten Mittel, Einrichtungen
und Methoden oder die Verfolgung aus im Anhang IV b genannten Transportmitteln.
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Weiters ist eine umfassende Umsetzung des Art. 15 der FFH Richtlinie zu fordern, die ua
ebenfalls ein Verbot aller nichtselektiven Geräte und Transportmittel (Anhang VI) beim
allfälligen Fang oder Töten von Arten des Anhangs IV und V beinhaltet.
Mit freundlichen Grüßen
Der Referatsleiter:
Dipl.-Ing. Hermann Hinterstoisser
Dr. Susanne Stadler
Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter www.salzburg.gv.at/amtssignatur
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