SERVICE D er Serviceteil bringt viele Pflanzenschutztipps, Antwor- ten zu Rechts- und Steuerfragen sowie Personalmeldungen, aktuelle Termine und Anzeigen. 7/ 2002 PFLANZENSCHUTZ Optisch auffällig: Schadbild der SitkaFichtenlaus ■ Verbreiteter Koniferenschädling Sitka-Fichtenlaus ie Sitka-Fichtenlaus ruft an Picea einen teilweise recht massiven Nadelfall hervor. Bei einem mehrjährigen Befall können die Bäume sogar absterben. D Eingeschleppt wurde die SitkaFichtenlaus (Aphis abietina, Synonym: Elatobium abietinum) Anfang der 60er-Jahre aus den USA. Mittlerweile kommt sie aber in ganz Europa vor. Die Laus ist grün oder schmutzig-grün, etwa 2 mm groß und besitzt als typisches Kennzeichen rote, hervorstehende Augen. Sie gehört innerhalb der Blattläuse zur Familie der Röhrenläuse, die am Hinterende des Körpers zwei Röhren (Siphonen) tragen, die aber nicht, wie oft behauptet, der Ausscheidung von Honigtau dienen. Die bevorzugte Wirtspflanze ist die Sitka-Fichte (Picea sitchensis). Auch andere Arten werden befallen (Blau-Fichte, Picea pungens; Serbische Fichte, Picea omorika). Die heimische Rot-Fichte (Picea abies) wird seltener geschädigt. Tannen und andere Nadelgehölze werden offenbar nicht befallen. Die betroffenen Nadeln verfärben sich gelbgrün, zu Beginn auch als Bänderung erkennbar, verbräunen zunehmend und fallen dann ab. An den abgestorbenen Nadeln kommt es meist im Laufe des Sommers zu einer Ansiedlung von „Staubläusen“ oder „Flechtlingen“ (wenige mm große, lausartige Tiere), die jedoch keine unmittelbare Schädigung hervorru- fen, sondern sich von gleichfalls auftretenden Pilzen, Algen und Flechten ernähren. Bevorzugt findet sich die Sitka-Fichtenlaus in lichtgeschützten Bereichen. Der Befall des Baums verläuft deswegen von innen nach außen und von unten nach oben. Zur Schädigung kommt es durch Saftentzug und durch Abgabe von giftigem Speichel. An den sich ab Mai entwickelnden Trieben saugen die Tiere nicht, diese bleiben befallsfrei. Vorschnelle „Ferndiagnosen“ am Telefon sollten nicht Produkte gegen Sitka-Fichtenlaus im Haus- und Kleingartenbereich (Freiland) Produktname Zulassungs- Gefahrenhinweise ende /Bienenschutz Neem-Azal-T/S *) 31.12.08 -/B4 Compo-Zierpflanzen31.12.06 F+/B1 spray D (und Produkte anderer Hersteller) Lizetan Neu 31.12.08 F+/B1 Zierpflanzenspray Neudosan Neu 31.12.07 -/B4 Provado Gartenspray 31.12.08 F+/B1 Elefant-Sommeröl Metasystox R Spezial 31.12.08 31.12.03 -/B4 Xn/B1 Spruzit-Gartenspray (und Produkte anderer Hersteller) Telmion 31.12.05 -/B4 30.04.02 -/B4 Wirkstoff Azadirachtin Dimethoat Imidacloprid Kali-Seife Methiocarb + Imidacloprid Mineralöle Oxydemetonmethyl Pyrethrine und Piperoxylbutoxid (Synergist) Rapsöl sortiert nach Wirkstoffen; Zulassungsstand 9. Januar 2002 · Erläuterung der Gefahrenhinweise: Xn (Gesundheitsschädlich), F+ (hochentzündlich) · Bienengefährlichkeit: B1 (Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft. Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter), B4 (Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge bzw. Anwendungskonzentration als nichtbienengefährlich eingestuft) · Weitere Hinweise: *) Nach Firmenangaben liegen in wenigen Praxisfällen positive Erfahrungen vor 19 > PFLANZENSCHUTZ getroffen werden. Nadelfall kann auch andere Ursachen haben, sowohl im abiotischen (Trockenheit, Nährstoffmangel) als auch im biotischen Bereich (Pilze, Schädlinge). Grundlegende Kenntnisse zur Biologie der Tiere sind erforderlich, um auf dieser Basis konkrete Bekämpfungsempfehlungen aussprechen zu können. L EBENSWEISE Die Überwinterung der kältetoleranten Tiere erfolgt in unseren Breiten als erwachsenes Tier im Kroneninnern der Pflanze. Besonders in milden Wintern kann es bereits in den Wintermonaten zu einer Vermehrung kommen. Diese erfolgt ungeschlechtlich (alle Tiere sind praktisch Weibchen). Es werden keine Eier gelegt, sondern lebende Jungtiere in die Welt gesetzt. Massenvermehrungen sind unter diesen Voraussetzungen leicht möglich. In kälteren Gebieten (Gebirgslagen, kontinentales Klima) werden dunkle Wintereier ausgebildet. Entsprechend länger dauert es dann, bis eine schädigende Populationsdichte erreicht ist. Der Verlauf des Winters ist entscheidend, ob in den Folgemonaten verstärkt Probleme mit der Sitka-Fichtenlaus auftreten oder nicht. Zur räumlichen Ausbreitung tragen geflügelte Tiere bei, die etwa im Mai auftreten. In den Sommermonaten bricht die Population der Sitka-Fichtenlaus – also ohne Bekämpfung – natürlicherweise zusammen. Ursächlich sind die höheren Sommertemperaturen und die Veränderung der Saftzusammensetzung der Siebröhren in der Pflanze. Gegen Herbst, etwa im Oktober, steigt das Aufkommen der Tiere wieder an. Aufgrund der Biologie der Tiere lässt sich leicht ableiten, dass der optimale Bekämpfungszeitpunkt im ausgehenden Winter ist. Ist der Schaden erst einmal eingetreten (Frühjahr/Sommer), kommt die Bekämpfung zu spät. Ob diese erforderlich ist, lässt sich etwa im Februar durch eine Klopf- 20 probe ermitteln: Dabei werden die Äste im inneren, unteren Bereich des Baums geschüttelt. Die herunterfallenden Läuse werden auf einem weißen Blatt Papier aufgefangen. Die Tiere sitzen teilweise sehr fest auf den Nadeln, so dass die Klopfprobe wiederholt werden sollte. Bereits bei nur wenigen Tieren (5 Stück) auf einem DIN-A4-Blatt ist eine Bekämpfungsmaßnahme angeraten. Die Klopfproben sollten routinemäßig jedes Jahr durchgeführt werden. Junge Bäume können einen Befall durchaus innerhalb weniger Jahre verkraften. Bei älteren Bäumen kann mehrjähriger Befall aber zum Absterben führen. B EKÄMPFUNG Hinsichtlich der Bekämpfung sind im Vergleich zu früheren Jahren nur sehr eingeschränkte Reaktionen möglich. So ist in Haus- und Kleingärten, und dies gilt für Hobbygärtner wie für ausführende Firmen, ausschließlich ein Einsatz von Präparaten möglich, die den Zusatz „Anwendung im Hausund Kleingartenbereich zulässig“ tragen. Zur Bekämpfung der Sitka-Fichtenlaus sind im Weiteren nur solche Präparate einsetzbar, die eine Zulassung für diese Einzelindikation (Sitka-Fichtenlaus), für angrenzende Bereiche (Blattläuse/Nadelholz/Freiland) oder für übergreifende Anwendungen ha- ben (Blattläuse oder saugende Insekten/Zierpflanzen im Freiland). Eingesetzt werden können zum Zeitpunkt der Vegetationsruhe verschiedene Ölprodukte wie Telmion oder Elefant-Sommeröl (siehe Tabelle). Nach dem Austrieb können Präparate auf der Basis von Kaliseife, Pyrethrum oder Imidacloprid eingesetzt werden. Pyrethrum-Mittel („Spruzit“ und ähnliche Produkte) sind für das Freiland im Haus- und Kleingartenbereich nur noch als Spray oder als Stäubemittel einsetzbar. Die bisher häufig eingesetzten Pirimor-Produkte (Wirkstoff Pirimicarb) haben heute Pyrethrine Keine gesundheitliche Gefährdung Schon seit vielen Jahren sind gegen saugende Insekten Präparate auf der Basis von Pyrethrum (Pyrethrine und Piperonylbutoxid) im Einsatz. Während diese Präparate durchaus zur Bekämpfung bestimmter Schädlinge empfohlen werden, gab es in der Vergangenheit immer wieder warnende Stimmen im Zusammenhang mit einer möglichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit. Der Einsatz erfolgt sowohl im Freien als auch in Innenräumen. Bei intensiven Diskussionen und auch Rechtsstreitigkeiten schon vor einigen Jahren klagten angeblich gesundheitlich Betroffene über chronische Nervenschädigungen und eine Reihe unspezifischer Symptome. Deshalb forderten Wissenschaftler, Industrievertreter, Politiker und Verbrauchervertreter 1995 bei einer öffentlichen Anhörung des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin einstimmig neue Forschungsarbeiten zu den Pyrethroiden. Solche wurden nun abgeschlossen. Über das Ergebnis der Untersuchungen wird in einer Broschüre des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Industrieverbands Agrar berichtet: „Pyrethroidexposition in Innenräumen“. Pyrethrum ist ein natürlicher Wirkstoff, der aus Chrysanthemenblüten gewonnen wird. Pyrethroide heißen synthetisch hergestellte Abkömmlinge von Pyrethrum. Seit Mitte des 20. Jahrhunderts werden sie zur Bekämpfung von Schadinsekten in Landwirtschaft und Gartenbau, aber auch in Innenräumen eingesetzt. Sie gehören zu den derzeit am häufigsten verwendeten Insektiziden. Pyrethroide führen bei Kontakt sehr schnell zum Tod der Insekten, indem sie das Nervensystem der Tiere schädigen. In der Veröffentlichung wird darauf hingewiesen, dass Pyrethroide für Warmblüter als weniger giftig gelten. Nicht verschwiegen wird, dass auch Menschen auf Pyrethroide reagieren. So kann es nach dem Kontakt mit diesen Präparaten, vor allen Dingen bei Fehlanwendungen oder Missbrauch, zu unterschiedlichen Symptomen kommen. Doch alle bislang weltweit dokumentierten Gesundheitsstörungen waren nicht von Dauer; Langzeitschäden wurden nicht beschrieben. Die Untersuchungen erstreckten sich auf zahlreiche Personen im Alter zwischen 13 und 86 Jahren. Das Durchschnittsalter betrug 37,8 Jahre. Es handelte sich um Messungen der Konzentrationen von Pyrethroiden im Blut und der Konzentration von Pyrethroid-Metaboliten im Urin. Auch wurde das Immun- und Nervensystem untersucht. Nach Abschluss der Untersuchungen wurde festgestellt, dass keine der Studien Zusammenhänge offenbarte, die auf eine Gesundheitsgefahr durch die sachgerechte Anwendung von Pyrethroiden in Innenräumen schließen lassen. Die Messwerte allgemein stiegen nach den jeweiligen Anwendung erwartungsgemäß an. Jedoch blieben die Pyrethroidgehalte der Raumluft, die als Hauptbelastungsquelle für den Menschen angenommen wird, sehr niedrig. In einem Nachsatz wurde jedoch darauf hingewiesen, dass bei besonders empfindlichen Personen auch nach Abschluss dieser Untersuchungen noch Forschungsbedarf besteht. gug 7/ 2002 RECHT keine Zulassung mehr für den Haus- und Kleingartenbereich. Nach der von der EU für das Jahr 2004 vorgesehene Neueinstufung der Gefahrenhinweise für Insektizide würde Pirimor als „T“ (giftig) eingestuft werden und wäre damit für den Haus- und Kleingartenbereich nicht mehr tragbar. Bei der Behandlung sollten vor allem die inneren Zweigabschnitte gut mit Spritzbrühe benetzt werden. Dabei ist die Gebrauchsanleitung genau zu befolgen. Bei größeren Bäumen sollte auf systemische Produkte, das heißt Wirkstoffe, die über den Saftstrom der Pflanze verteilt werden, zurückgegriffen werden (beispielsweise Metasystox R Spezial). Wenngleich eine Reihe von effektiven Gegenspielern der Sitka-Fichtenlaus bekannt sind (Schwebfliegen, Marienkäfer, Schlupfwespen), können sie eine fortgeschrittene Massenvermehrung nicht mehr aufhalten, so dass eine chemische Bekämpfung erforderlich ist. R ETTUNGSANKER R ESIS TENZZÜCHTUNG ? Die Anfälligkeit gegenüber der Sitka-Fichtenlaus schwankt nicht nur zwischen den einzelnen Fichtenarten, sondern auch innerhalb einer Art. So gibt es beispielsweise bei der Sitka-Fichte je nach Herkunft (Provenienz), aber auch auf Klonebene deutliche Unterschiede. Diese Erkenntnisse müssen – so die Expertenmeinung – in Zukunft verstärkt in die Züchtung einfließen. Kurzfristige Erfolge sind nicht zu erwarten. Die Unterschiede im Resistenzverhalten werden in sekundären Inhaltsstoffen, der Saftzusammensetzung oder auch der chemischen Struktur der Nadeloberfläche vermutet. Die genauen Resistenzmechanismen sind jedoch nicht bekannt. Text und Bild: Thomas Lohrer, FH Weihenstephan, Institut für Botanik und Pflanzenschutz 7/ 2002 ■ Tagessatz-abhängig Unzulässige Vertragsstrafenregelung Wenn der Auftraggeber aus seinen zum Werkvertrag gehörenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen Vertragsstrafenanspruch geltend macht, kommt eine Überprüfung nach dem Gesetz über AGB in Frage. Danach ist eine Vereinbarung unwirksam, die entgegen den Geboten von Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers vorsieht. Nach dem Urteil des OLG Dresden vom 8. Februar 2001 (- 16 U 2057/00 -) ist dies der Fall, wenn ein Tagessatz von 0,3 % der Bruttoabrechnungssumme pro Kalendertag vorgesehen ist und die Vertragsstrafe maximal 10 % der Abrechnungssumme ausmachen darf. Erschwerend kam in dem Fall hinzu, dass die Klausel hinsichtlich der Überschreitung von Zwischenfristen ebenfalls auf die gesamte Bruttoabrechnungssumme abstellte, statt einen der jeweiligen Teilleistung entsprechenden Teilbetrag zugrunde zu legen. Für die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit einer in AGB vereinbarten Vertragsstrafe ist von dem doppelten Zweck der Vertragsstrafe auszugehen. Sie soll den Auftragnehmer anhalten, seine Leistung zu erbringen und zugleich den Auftraggeber in den Stand versetzen, sich bei Verletzung der sanktionierten Vertragspflichten jedenfalls bis zur Höhe der Vertragsstrafe ohne Einzelnachweis schadlos zu halten. Das Strafmaß muss nach den in Betracht kommenden Auswirkungen bestimmt werden, wobei darauf zu achten ist, dass sie sich in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen hält. Der weitere Zweck, dem Auftraggeber die Einzelnachweise seines Schadens zu ersparen: Es kommt darauf an, ob allgemein bei Verträgen der von den Parteien geschlosse- nen Art Nachteile zu erwarten sind, welche die Ausgestaltung der Vertragsstrafe als unangemessen erscheinen lassen. Ein hoher Tagessatz lässt die Vertragsstrafe schneller anwachsen und die Obergrenze erreichen als ein niedriger. Die Bemessung der Zeitspanne, in der eine Vertragsstrafe ganz oder teilweise verfällt, kann dazu führen, dass die Zwecke der Vertragsstrafe verfehlt werden und sie den Zusammenhang mit den Verzugsauswirkungen verliert. Eine solche Folge ist unzulässig. -tt ■ Wohn-, Miet- und Baurecht Standsicherheit entscheidet Das Fällen von Bäumen in einer Wohnungseigentumsanlage stellt eine bauliche Veränderung dar, wenn die Bäume für den Gesamteindruck der Anlage mitbestimmend sind. Hierzu müssen grundsätzlich alle Wohnungseigentümer zustimmen. Es ist jedoch dann als bloße in den Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung fallende Instandsetzungsmaßnahme zu werten, wenn das Fällen erforderlich ist, weil die Bäume nicht mehr standsicher sind. (Oberlandesgericht Köln, Az 16 Wx 208/98). jlp ■ Gewerbeordnung Bestellung von Sachverständigen Nach § 36 Gewerbeordnung sind Personen, die als Sachverständige auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Gartenund Weinbaus tätig werden wollen, auf Antrag durch die zuständige Behörde für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen. Nach der Gewerbeordnung ist für die Bestellung zum Sachverständigen der Nachweis besonderer Sachkunde und Eignung notwendig. Der Begriff Sachkunde umfasst die durch Studium, Ausbildung und praktische Betätigung erworbenen Kenntnisse, die sicherstellen, dass eine Tätigkeit im Einklang mit der Rechtsordnung und ohne Gefährdung des Gemeinwohls ausgeübt wird. Nach dem Urteil des VG Frankfurt/Oder vom 9. März 2000 (-4 K 58/ 97-) kann kaum noch zusätzlich der Nachweis von Spezialkenntnissen gefordert werden. Auch kann ein Antrag auf Bestellung nicht einfach mit dem Hinweis auf mangelnde Vorbildung zurückgewiesen werden, denn auch insoweit ist das Grundrecht der Berufsfreiheit zu beachten. Von der Berufsfreiheit ist aber die Berufsausübung zu unterscheiden. Auch insoweit sind Eingriffe zulässig, aber nicht nach Belieben. Die Kriterien müssen zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde konkret formuliert worden sein. Es kann nicht einfach das Erfordernis eines Meister-, Fachhochschul- oder Universitätsabschlusses angenommen werden, weil dies die Gewerbeordnung nicht vorsieht. Im konkreten Fall hatte die Behörde den Antrag auf Bestellung zum Sachverständigen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antragsteller weder über eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung im Bereich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft noch über Berufserfahrung verfügte. Weiter hieß es : „Autodidaktische Studien und entsprechende Seminarbesuche könnten eine solche fundierte Berufsausbildung nicht ersetzen.“ Dem ist das Verwaltungsgericht entgegengetreten. -tt 21