Anstellungsvertrag - Sage Entgelt & Personal

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Anstellungsvertrag
Zwischen
IHR-Unternehmen
Straße Nr.
PLZ Ort
- nachfolgend Firma genannt und
Frau/ Herr
Vorname Name
Straße Nr.
PLZ Ort
- nachfolgend Mitarbeiter genannt wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen:
_________________________________________________________________________________
§1
1.
Beginn des Arbeitsverhältnisses und Tätigkeit
Das Arbeitsverhältnis beginnt am XX.XX.2014.
Die Firma behält sich vor, dem Mitarbeiter auch andere seiner Vorbildung und seiner
Fähigkeit entsprechende und zumutbare Aufgaben zu übertragen und ihn an einem anderen
Arbeitsplatz einzusetzen.
§2
1.
2.
Arbeitszeit und Arbeitsort
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 10 Stunden wöchentlich.
Der Arbeitsplatz ist in Ort.
§3
1.
Vergütung
Der Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit einen Stundenlohn von Brutto € X,XX // ein
Monatsfestgehalt von Brutto € XXXX,XX.
Über die Höhe der Vergütung ist Stillschweigen zu bewahren.
§4
1.
Dauer und Beendigung des Anstellungsverhältnisses/Probezeit
Das Anstellungsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine ordentliche
Kündigung des Anstellungsverhältnisses vor Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers ist
ausgeschlossen.
Die ersten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der
Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen
gekündigt werden.
2.
3.
4.
§5
1.
2.
3.
§6
1.
2.
§7
1.
2.
3.
4.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist
aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Bestimmungen, die zugunsten einer Vertragspartei gilt,
gilt auch zugunsten der anderen Vertragspartei als vereinbart.
Im Übrigen endet das Anstellungsverhältnis ohne Kündigung spätestens mit Eintritt des
gesetzlichen Rentenalters bzw. wenn der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters beantragt und
bewilligt bekommen hat.
Vertragsstrafe
Nimmt der Mitarbeiter die Arbeit nicht oder verspätet auf, löst er das Arbeitsverhältnis ohne
Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auf, verweigert er vorübergehend die Arbeit
oder wird die Firma durch vertragswidriges Verhalten des Mitarbeiters zur außerordentlichen
Kündigung veranlasst, so hat der Mitarbeiter an die Firma eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die
Vertragsstrafe greift nur, wenn der Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Als Vertragsstrafe wird für den Fall der verspäteten Aufnahme der Arbeit sowie der
vorübergehenden Arbeitsverweigerung ein Bruttoentgelt für jeden Tag der Zuwiderhandlung
vereinbart, insgesamt jedoch nicht mehr als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist
ansonsten enthaltene Arbeitsentgelt. Im Übrigen beträgt die Vertragsstrafe ein
Bruttomonatsgehalt.
Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Urlaub
Der Mitarbeiter erhält pro Kalenderjahr einen Erholungsurlaub von X Arbeitstagen. Der volle
Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses
erworben.
Grundsätzlich muss der Urlaub im Kalenderjahr seiner Entstehung gewährt und genommen
werden. Ein am Jahresende bestehender Resturlaubsanspruch kann in das Folgejahr
übertragen werden und muss bis spätestens 31.03. des Folgejahres genommen werden.
Verschwiegenheitsverpflichtung
Der Mitarbeiter verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
insbesondere Herstellungs- und Entwicklungsverfahren, Vertriebswege, Kundenlisten,
Kalkulationsgrundlagen, Firmensoftware und vergleichbare Informationen sowohl während
der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu
bewahren.
Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht macht schadensersatzpflichtig und kann eine
außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Der Mitarbeiter wird außerdem darauf hingewiesen, dass Geheimnisverrat nach dem Gesetz
über den Unlauteren Wettbewerb (§ 17 UWG) auch strafbar ist.
Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann
zugänglich sind oder deren Weitergabe für die Firma ersichtlich ohne Nachteil ist.
Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und
Verhältnisse, die dem Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt werden, als
Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der Mitarbeiter vor der
Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine Weisung der Geschäftsleitung einzuholen,
ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.
Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Firmen, mit denen das
Unternehmen wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist.
Es ist dem Mitarbeiter insbesondere untersagt, Auskünfte über die Geschäfte, Einrichtungen
und Kunden der Firma sowie über deren kaufmännische und technische Unterlagen zu
erteilen. Vertrauliche Unterlagen dürfen im Betrieb niemand anderen als nur den Personen,
5.
erteilen. Vertrauliche Unterlagen dürfen im Betrieb niemand anderen als nur den Personen,
für die sie bestimmt sind, zugänglich gemacht werden.
Zu den kaufmännischen und technischen Unterlagen gehören die Geschäfts- und
Bankverbindungen, Bilanzen, Umsätze, Kalkulationen, Korrespondenzen, technisches
Know-how, Kundenverzeichnisse, Kundendaten, Preislisten, Verfahren, Herstellungs-,
Arbeits-, Verkaufs- und Werbemethoden, Source Codes, SW Tools sowie
Programmierungsanweisungen und ähnliches.
Sollte die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht den Mitarbeiter in seinem beruflichen
Fortkommen hindern, hat der Mitarbeiter gegen die Firma einen Anspruch auf Freistellung
von dieser Pflicht.
§8
Datengeheimnis
Es ist dem Mitarbeiter gemäß § 5 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) untersagt, geschützte
personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu
machen oder sonst zu nutzen. Diese Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§9
1.
Verfallsklausel
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis – mit Ausnahme von
Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seines
gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen resultieren – müssen innerhalb von 6
Monaten, nachdem der jeweilige Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, schriftlich geltend
gemacht werden.
Lehnt die Gegenseite den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von
einem Monat nach Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht
innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend
gemacht wird.
2.
§10
1.
2.
3.
4.
5.
Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform.
Alle bisherigen Vereinbarungen und Nebenabreden sind durch diesen Vertrag aufgehoben.
Alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten unterliegen dem deutschen Recht.
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit
des Vertrages als Ganzes nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame
Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der für beide Parteien damit
beabsichtigte wirtschaftliche Erfolg erreicht wird.
Jede Partei bekennt mit ihrer Unterschrift, ein von beiden Parteien unterschriebenes
Exemplar dieses Vertrages mit allen Anlagen erhalten zu haben.
Ort, XX.XX.2014
Vorname Name
(Mitarbeiter)
Vorname Name
(IHR-Unternehmen)
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