Anstellungsvertrag Zwischen IHR-Unternehmen Straße Nr. PLZ Ort - nachfolgend Firma genannt und Frau/ Herr Vorname Name Straße Nr. PLZ Ort - nachfolgend Mitarbeiter genannt wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen: _________________________________________________________________________________ §1 1. Beginn des Arbeitsverhältnisses und Tätigkeit Das Arbeitsverhältnis beginnt am XX.XX.2014. Die Firma behält sich vor, dem Mitarbeiter auch andere seiner Vorbildung und seiner Fähigkeit entsprechende und zumutbare Aufgaben zu übertragen und ihn an einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen. §2 1. 2. Arbeitszeit und Arbeitsort Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 10 Stunden wöchentlich. Der Arbeitsplatz ist in Ort. §3 1. Vergütung Der Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit einen Stundenlohn von Brutto € X,XX // ein Monatsfestgehalt von Brutto € XXXX,XX. Über die Höhe der Vergütung ist Stillschweigen zu bewahren. §4 1. Dauer und Beendigung des Anstellungsverhältnisses/Probezeit Das Anstellungsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses vor Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen. Die ersten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. 2. 3. 4. §5 1. 2. 3. §6 1. 2. §7 1. 2. 3. 4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Bestimmungen, die zugunsten einer Vertragspartei gilt, gilt auch zugunsten der anderen Vertragspartei als vereinbart. Im Übrigen endet das Anstellungsverhältnis ohne Kündigung spätestens mit Eintritt des gesetzlichen Rentenalters bzw. wenn der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters beantragt und bewilligt bekommen hat. Vertragsstrafe Nimmt der Mitarbeiter die Arbeit nicht oder verspätet auf, löst er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auf, verweigert er vorübergehend die Arbeit oder wird die Firma durch vertragswidriges Verhalten des Mitarbeiters zur außerordentlichen Kündigung veranlasst, so hat der Mitarbeiter an die Firma eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe greift nur, wenn der Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Als Vertragsstrafe wird für den Fall der verspäteten Aufnahme der Arbeit sowie der vorübergehenden Arbeitsverweigerung ein Bruttoentgelt für jeden Tag der Zuwiderhandlung vereinbart, insgesamt jedoch nicht mehr als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten enthaltene Arbeitsentgelt. Im Übrigen beträgt die Vertragsstrafe ein Bruttomonatsgehalt. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens bleibt vorbehalten. Urlaub Der Mitarbeiter erhält pro Kalenderjahr einen Erholungsurlaub von X Arbeitstagen. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Grundsätzlich muss der Urlaub im Kalenderjahr seiner Entstehung gewährt und genommen werden. Ein am Jahresende bestehender Resturlaubsanspruch kann in das Folgejahr übertragen werden und muss bis spätestens 31.03. des Folgejahres genommen werden. Verschwiegenheitsverpflichtung Der Mitarbeiter verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Herstellungs- und Entwicklungsverfahren, Vertriebswege, Kundenlisten, Kalkulationsgrundlagen, Firmensoftware und vergleichbare Informationen sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht macht schadensersatzpflichtig und kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Der Mitarbeiter wird außerdem darauf hingewiesen, dass Geheimnisverrat nach dem Gesetz über den Unlauteren Wettbewerb (§ 17 UWG) auch strafbar ist. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für die Firma ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt werden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der Mitarbeiter vor der Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine Weisung der Geschäftsleitung einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Firmen, mit denen das Unternehmen wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist. Es ist dem Mitarbeiter insbesondere untersagt, Auskünfte über die Geschäfte, Einrichtungen und Kunden der Firma sowie über deren kaufmännische und technische Unterlagen zu erteilen. Vertrauliche Unterlagen dürfen im Betrieb niemand anderen als nur den Personen, 5. erteilen. Vertrauliche Unterlagen dürfen im Betrieb niemand anderen als nur den Personen, für die sie bestimmt sind, zugänglich gemacht werden. Zu den kaufmännischen und technischen Unterlagen gehören die Geschäfts- und Bankverbindungen, Bilanzen, Umsätze, Kalkulationen, Korrespondenzen, technisches Know-how, Kundenverzeichnisse, Kundendaten, Preislisten, Verfahren, Herstellungs-, Arbeits-, Verkaufs- und Werbemethoden, Source Codes, SW Tools sowie Programmierungsanweisungen und ähnliches. Sollte die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht den Mitarbeiter in seinem beruflichen Fortkommen hindern, hat der Mitarbeiter gegen die Firma einen Anspruch auf Freistellung von dieser Pflicht. §8 Datengeheimnis Es ist dem Mitarbeiter gemäß § 5 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. §9 1. Verfallsklausel Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis – mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen resultieren – müssen innerhalb von 6 Monaten, nachdem der jeweilige Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenseite den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. 2. §10 1. 2. 3. 4. 5. Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Alle bisherigen Vereinbarungen und Nebenabreden sind durch diesen Vertrag aufgehoben. Alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten unterliegen dem deutschen Recht. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzes nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der für beide Parteien damit beabsichtigte wirtschaftliche Erfolg erreicht wird. Jede Partei bekennt mit ihrer Unterschrift, ein von beiden Parteien unterschriebenes Exemplar dieses Vertrages mit allen Anlagen erhalten zu haben. Ort, XX.XX.2014 Vorname Name (Mitarbeiter) Vorname Name (IHR-Unternehmen)