Kündigung Kündigungsschutzbestimmungen sind in vielen Gesetzen und Vereinbarungen geregelt. Nachfolgend eine Übersicht mit den wichtigsten Regelungen. Detaillierte Auskünfte erhalten Sie bei den IG-MetallBetriebsratsmitgliedern. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat (§ 1 KSchG), ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie nicht in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin begründet liegt oder aus betriebsbedingten Gründen ohne soziale Auswahl erfolgt, oder wenn eine anderweitige Beschäftigung im Betrieb oder Unternehmen möglich ist, ggf. nach entsprechender Weiterbildung. Die Kündigung bedarf unbedingt der Schriftform und ist nur dann wirksam, wenn die Kündigungsgründe mitgeteilt werden und sie eigenhändig von der/dem Unterschriftsberechtigten unterzeichnet ist. Sie kann erst nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen werden. Eine Kündigungsschutzklage ist nur dann wirksam, wenn sie innerhalb von 3 Wochen eingereicht wird. Arten der Kündigung Beendigungskündigung: richtet sich grundsätzlich gegen eine Weiterbeschäftigung. Eine personenbedingte Kündigung ist in der Person begründet, z.B. mangelnde Qualifikation, lang andauernde Krankheit oder häufige Eine verhaltensbedingte Kündigung liegt im Verhalten der Person begründet (z. B. Diebstahl, häufiges Zuspätkommen, Diffamieren von Vorgesetzten, Störung des Betriebsfriedens). Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn ein Arbeitsplatz wegfällt, z. B. durch Schließung einer Abteilung oder durch andere betriebswirtschaftliche Entscheidungen. Änderungskündigung: Hier ist die Veränderung der Bedingungen und der Umstände des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt. Auch eine Änderungskündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Fristlose Kündigung/außerordentliche Kündigung: Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Wichtige Gründe sind z. B. Diebstahl, Körperverletzung, dauerhafte Arbeitsverweigerung. Kündigungsfristen Tarifliche Regelungen (Flächentarif IG Metall Bayern): Ab dem 6. Jahr der Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit gelten o. a. Fristen nur für die Arbeitgeber. Arbeitnehmer/ innen können lt. Tarifvertrag auch dann noch einen Monat zum Monatsende kündigen. Es können jedoch einzelvertraglich längere Fristen vereinbart werden, allerdings darf für den/die Arbeitnehmer/in keine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber. Stand: August 2005 (*wird ab dem 25. Lebensjahr berechnet) Außertarifliche Mitarbeiter/innen (Vertragsgruppen AT und FK) Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt während der ersten 6 Monate der Beschäftigung einen Monat zum Ende jedes Kalendermonats, danach 3 Monate zum Ende jedes Kalendermonats. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (Vertragsbedingungen AT: Pkt. 12; FK: Pkt. 11). Besondere Kündigungsschutzbestimmungen Betriebliche Bestandsschutzgarantie: In der Siemens AG, bei Infineon und bei FSC darf Mitarbeiter/ innen mit mindestens 25-jähriger Dienstzeit grundsätzlich aus betriebsbedingten Gründen nicht ordentlich gekündigt werden. Für Arbeiter/innen und Angestellte im Tarifkreis: Bei mindestens 10 Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Mindestalter von 55 Jahren oder mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Mindestalter von 50 Jahren, kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn z.B. eine fristlose Kündigung möglich wäre. Betriebsbedingte Kündigungen fallen nicht darunter und sind damit nicht zulässig. Nur bei Teil- bzw. Betriebsstilllegungen ist die Kündigung zum Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung im Zusammenhang mit einem Sozialplan zulässig. Für Schwerbehinderte Schwerbehinderte sind alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50% oder ihnen Gleichgestellte. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines/r Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Sie holt eine Stellungnahme des zuständigen Arbeitsamtes, des Betriebsrates und der Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten ein (Schwerbehindertengesetz § 15 und § 17). Für Frauen in Schwangerschaft und Mutterschutz Die Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (Mutterschutzgesetz § 9), es sei denn, die Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes liegt ausnahmsweise vor Für Mütter oder Väter in der Elternzeit (Erziehungsurlaub) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen, wie Stilllegung oder Verlagerung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung und wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Teil des Unternehmens für den/die Arbeitnehmer/in möglich ist, ist die Kündigung nach Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts zulässig (Bundeserziehungsgeldgesetz §18). Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Ebenso für Beschäftigte, die ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen bei ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Erziehungsgeld haben oder nur deshalb nicht haben, weil das Einkommen die Einkommensgrenzen übersteigt. Der Anspruch auf Kündigungsschutz besteht nicht, solange kein Anspruch auf Elternzeit besteht. Stand: August 2005 Für Arbeitnehmer im Grundwehrdienst oder in einer Wehrübung Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen (Arbeitsplatzschutzgesetz § 2). Für Auszubildende Die Kündigung von Auszubildenden ist nach der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund zulässig (§ 15 Berufsbildungsgesetz). Änderungskündigung Zweck einer sogenannten Änderungskündigung ist es, eine Umgestaltung des Arbeitsvertragsverhältnisses durchzusetzen. Es handelt sich bei der Änderungskündigung um eine echte Kündigung, sodass die kündigungsrechtlichen Bestimmungen voll Anwendung finden (z.B. Kündigungsfristen, Anhörung des Betriebsrates usw.). Die Änderungskündigung kann erklärt werden als Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen (vgl. § 2 Kündigungsschutzgesetz). Sie muss, wie jede Kündigung, schriftlich ausgesprochen und begründet werden. Beispiel: Sehr geehrter Herr Mustermann, hiermit kündigen wir Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis fristgemäß zum XX.XX.XX. Gleichzeitig bieten wir Ihnen einen Arbeitsplatz als Sachbearbeiter im Einkauf (Vergütungsgruppe: K 4) an. Wir erbitten Ihre Zustimmung innerhalb einer Woche. Mit freundlichen Grüßen Geschäftsleitung Bedeutung für die betroffenen Beschäftigten Der/die betroffene Arbeitnehmer/in kann gegenüber der Änderungskündigung wie folgt reagieren: Das Änderungsangebot vorbehaltlos annehmen. Dann wird das Arbeitsverhältnis unter den veränderten Vertragsbedingungen fortgeführt. Das Änderungsangebot ablehnen. Dann wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung (weiteres Vorgehen siehe „Kündigung“). Das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen (§ 2 Kündigungsschutzgesetz). Ist der Vorbehalt rechtzeitig (d.h. innerhalb von 3 Wochen) erklärt, kann der/die Arbeitnehmer/in durch Erhebung einer Änderungsschutzklage innerhalb dieser 3 Wochen die ”soziale Rechtfertigung” der Änderung der Arbeitsbedingungen vom Arbeitsgericht klären lassen (§ 4 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz). . Unser Rat: Wenn Ihnen eine Änderungskündigung vorgelegt wird, wenden Sie sich zuerst an Ihren IG Metall-Betriebsrat. Auf jeden Fall sollten Sie aber eine Änderungskündigung nur mit dem Vermerk „unter Vorbehalt“ unterschreiben. Stand: August 2005