Konsumentenschutz Prinz-Eugen-Straße 20-22 A-1041 Wien Tel: ++43-1-501 65/2144 DW E-Mail: [email protected] 05/2013 Jänner 2013 KINDER UND ONLINEWERBUNG Impressum Arbeiterkammer Wien Prinz-Eugen-Straße 20-22 1041 Wien E-Mail: [email protected] Durchführung der Erhebung: Österreichisches Institut für angewandte Telekommunikation (ÖIAT) DIin Barbara Buchegger, M.Ed. unter Mitarbeit von Thorsten Behrens, Mag. Jakob Kalina, Mag. Piotr Luckos und Mag.a Sonja Schwarz Margaretenstraße 70 1050 Wien Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autor/innen oder des Österreichischen Instituts für angewandte Telekommunikation ist ausgeschlossen. Seite 2 Inhalt 1 Einleitung ................................................................................................................5 1.1 Was ist Werbung? .............................................................................................5 1.2 Werbung und die Zielgruppe Kinder ....................................................................6 1.3 Besonderheiten von Onlinewerbung ....................................................................8 2 Rechtliche Bestimmungen zu Kinder und Onlinewerbung ........................................... 12 2.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen...................................................................... 12 2.1.1 Unlauterer Wettbewerb (UWG) .................................................................. 12 2.1.2 Jugendschutzgesetz, ORF-Gesetz und Audiovisuelles Mediendienste-Gesetz ... 13 2.1.3 Telekommunikationsgesetz (TKG) und E-Commerce-Gesetz (ECG) ................ 15 2.2 Freiwillige Selbstkontrolle der Werbewirtschaft................................................... 16 2.3 Schlussfolgerungen aus rechtlichen Bestimmungen ............................................ 20 2.4 Kriterien: kinderfreundliche Implementierung von Onlinewerbung ....................... 21 3 Formen von Onlinewerbung .................................................................................... 22 3.1 Facebook-Werbung ......................................................................................... 22 3.1.1 Unternehmensseiten auf Facebook ............................................................. 27 3.2 Werbung auf YouTube ..................................................................................... 30 3.3 Spiele-Websites............................................................................................... 32 3.3.1 Werbefinanzierte Spiele-Websites............................................................... 32 3.3.2 Premiumangebote auf Kinderklubseiten ...................................................... 33 3.3.3 Spiele-Portale von Spielwarenproduzent/innen ............................................ 36 3.4 Werbung in Suchmaschinen – Keyword Ads ....................................................... 37 3.5 Productplacement in Computerspielen............................................................... 39 3.6 Apps und Werbung .......................................................................................... 41 3.6.1 Werbung in Apps für andere Produkte (Banner, Pop-Up...) ........................... 41 3.6.2 Werbung für Produkte im App (In-App-Käufe) ............................................. 47 3.7 Nicht erlaubte bzw. unethische Formen von Onlinewerbung ................................ 49 3.7.1 Likejacking bzw. Clickjacking ..................................................................... 49 3.7.2 Gekaufte Fans und „Likes“ auf Facebook, gefakte Einträge in Bewertungsplattformen .......................................................................................... 50 4 Tipps für Eltern ...................................................................................................... 54 5 Fazit ..................................................................................................................... 57 6 Literatur ................................................................................................................ 60 7 Anhang ................................................................................................................. 61 Anhang 1: Überblick Werbevarianten auf Facebook ...................................................... 61 Anhang 2: Keyword-Ads in Google .............................................................................. 66 Seite 3 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 – Darstellung von Werbung in Facebook am Stand-PC/Notebook .................... 24 Abbildung 2 – Werbung in Facebook in der mobilen Version............................................. 25 Abbildung 3 – Soziale Werbung auf Facebook ................................................................. 26 Abbildung 4 – Unternehmensseite am Beispiel „Coca-Cola“ mit über 57 Millionen „Fans“ .... 28 Abbildung 5 – Inserat-Werbung in einer Zeitschrift mit Bewerbung der FacebookUnternehmensseite ................................................................................................ 29 Abbildung 6 – Beworbene Unternehmensseite ................................................................ 29 Abbildung 7 – Werbeformen auf Youtube ....................................................................... 31 Abbildung 8 – Undeutliche Kennzeichnung einer Webseite des Portals „Disneys ClubPenguin“ ............................................................................................................... 34 Abbildung 9 – Heranführung an das kostenpflichtige Angebot in einem Kinderportal .......... 35 Abbildung 10 – Portal des Spielwarenproduzenten Lego................................................... 36 Abbildung 11 – Kinder können virtuell eigene Lego-Figuren gestalten ............................... 36 Abbildung 12 – Direkte Kaufaufforderung auf der Barbie-Website ..................................... 37 Abbildung 13 – Google Suchergebnisse nach dem Begriff „Schuhe“ bei Standort Wien und Graz im Vergleich (bei gleichem Nutzer/in) ............................................................... 38 Abbildung 14 – Keyword Ad in Google-Mail: Zum Inhalt der E-Mail werden entsprechende Werbungen angezeigt ............................................................................................ 39 Abbildung 15 – Productplacement in Ski Challenge 13 (mit Glücksspielwerbung) und 2011 mit Productplacement ............................................................................................ 40 Abbildung 16 – Interstitial, das sich erst nach einiger Zeit entfernen lässt ......................... 41 Abbildung 17 – Bannerwerbung in einem Spiel................................................................ 42 Abbildung 18 – Links: Trick Ad in einem Spiel; Rechts: In-Game Ad .................................. 42 Abbildung 19 – Trick-Add, die zu einer App mit nicht realisierbarem Versprechen führt ...... 43 Abbildung 20 – Navigationsboard als Schaltfläche zwischen Spielen eines Anbieters. .......... 43 Abbildung 21 – Pre-Roll Spot in einem Spiel .................................................................... 44 Abbildung 22 – Belohnungssystem für die aktive Konsumation von Werbe-Videos .............. 44 Abbildung 23 – Altersbeschränkung nur teilweise wirksam ............................................... 46 Abbildung 24 – Ablauf eines In-App-Kaufes .................................................................... 47 Abbildung 25 – Beispiele von Kosten für In-App-Käufen in Spieleapps ............................... 48 Abbildung 26 – Beispiel eines Likejackings auf Facebook.................................................. 50 Abbildung 27 – Angebote auf eBay für das Kaufen von Facebook-Fans und -Likes ............. 52 Abbildung 28 – Page like sponsored story ....................................................................... 62 Abbildung 29 – Offer claim sponsored story .................................................................... 62 Abbildung 30 – Check-in sponsored add ......................................................................... 63 Abbildung 31 – App shared sponsored story ................................................................... 63 Abbildung 32 – Event sponsored story............................................................................ 63 Abbildung 33 – Page post Video add .............................................................................. 64 Abbildung 34 – App ad.................................................................................................. 65 Abbildung 35 – Mobile app install add ............................................................................ 65 Abbildung 36 – Domain add .......................................................................................... 65 Abbildung 37 – Sponsored result ................................................................................... 66 Abbildung 38 – Google-Suche in Graz............................................................................. 66 Abbildung 39 – Google-Suche in Wien ............................................................................ 67 Abbildung 40 – Werbung in Google Mail ......................................................................... 67 Tabellenverzeichnis Tabelle 1 – Typische Werbeformate in Onlinewerbung ..................................................... 10 Tabelle 2 – Soziale Werbung ......................................................................................... 62 Tabelle 3 – Ads ............................................................................................................ 64 Seite 4 1 Einleitung Digitale Medien spielen im Alltag von Kindern mittlerweile eine selbstverständliche Rolle. Bereits im Vorschulalter gibt es erste Kontakte mit dem Internet. Im Alter zwischen 6 und 10 Jahren steht 59% der Kinder privat ein Internetzugang zur Verfügung1. Immer häufiger sind es auch die mobilen Endgeräte (Smartphones, Tablets etc.) der Eltern mit denen Kinder spielen, Videos bzw. Fotos ansehen oder im Internet surfen. Dabei kommen Kinder mit verschiedensten Formen von Onlinewerbung und kommerziellen Inhalten in Berührung. Das Ziel dieser Erhebung ist es, einen Eindruck über die große Anzahl an unterschiedlichen Online-Werbeformen zu vermitteln und mögliche Defizite im Hinblick auf die Zielgruppe Kinder aufzuzeigen. Es interessiert dabei vor allem Onlinewerbung, die sich an Kinder richtet bzw. mit der Kinder in der Praxis konfrontiert sind. Es handelt sich dabei um eine exemplarische Erhebung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Repräsentativität erhebt. Der Begriff „Kinder“ wird in diesem Bericht synonym mit „Minderjährige“ verwendet. Ergänzend zu diesem Blick in die Praxis der Onlinewerbung enthält die Erhebung eine Übersicht über relevante regulatorische Rahmenbedingungen, Anmerkungen zu Werbung und der Zielgruppe Kinder sowie Elterntipps für den Erziehungsalltag. 1.1 Was ist Werbung? Im Zeitalter der digitalen Medien kann Werbung sehr unterschiedlich gestaltet werden. Die Werbeformen unterliegen einer raschen Weiterentwicklung bedingt durch technologischen Fortschritt. Trotz dieser Vielfalt von Werbung in der Online-Welt bleiben die entscheidenden Wesensmerkmale von Werbung erhalten. In Wikipedia wird Werbung wie folgt definiert2: „Als Werbung wird die Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit oder an ausgesuchte Zielgruppen, zwecks Bekanntmachung, Verkaufsförderung oder Imagepflege von meist gewinnorientierten Unternehmen bzw. deren Produkten und Dienstleistungen, selten auch für 1 2 Oberösterreichische Kinder-Medien-Studie der Education Group (2012), www.edugroup.at (Zugriff: 11.01.2012) http://de.wikipedia.org/wiki/Werbung (Zugriff: 04.01.2012) Seite 5 unentgeltliche, nicht gewinnorientierte Dienste oder Informationen, verstanden. Werbung kommt klassisch als Impuls, Anpreisung, Anregung, Stimulation oder Suggestion daher, um eine spezifische Handlung, ein gewisses Gefühl oder einen bestimmten Gedanken bei anderen Menschen anzuregen und zu erzeugen.“ Sander (2009)3 beschreibt in seiner Definition Werbung als personale, über Medien verbreitete Beeinflussung mit den Zielen: Produkte bekannt zu machen, Verkauf, Imagebildung, Setzen von Trends. 1.2 Werbung und die Zielgruppe Kinder Ziel der Werbung ist es, von potenziellen Käufer/innen wahrgenommen zu werden, deren Einstellung zum Produkt positiv zu ändern und letztendlich ein entsprechendes Verhalten herbeizuführen: z. B. den Kauf des Produktes (Kognition, Einstellung und Verhalten). Dies gilt für alle Zielgruppen, also auch für Kinder. Die Wahrnehmung und Wirkung von Werbung ist ein komplexer Prozess, der von vielen Faktoren abhängig ist, nicht nur vom Alter der Personen. Weitere Faktoren sind familiärer Hintergrund oder Bildungsgrad. Auch die konkrete Lebenswelt der Kinder spielt eine entscheidende Rolle. Werbung wirkt bei jedem Menschen anders, nicht jede Werbung erzeugt immer positive Emotionen und einen Kaufwunsch. Das entscheidende ist, Werbewirkung nicht nach dem Vorbild mechanistischer Modelle monokausal zu analysieren, sondern verschiedenste individuelle, soziale etc. Einflussfaktoren mit zu berücksichtigen. Der Faktor Altersabhängigkeit ist am Beispiel von Fernsehspots illustriert: „Bei kleinen Kindern (Vorschulalter) steht sicherlich der Unterhaltungswert im Vordergrund: es wird mitgesungen, nachgesprochen, nachgespielt und die Wiederholung genossen. Meist erst im Alter von sechs bis acht Jahren entwickelt sich die Fähigkeit, Werbung (...) als solche zu erkennen. Dadurch verliert sie jedoch für Kinder 3 Sander, Uwe (2009): Werbung und ihre Wirkung bei Kindern (www.mediaculture-online.de, Zugriff: 11.01.2013) Seite 6 nichts an Attraktivität die Slogans und Werbesprüche bleiben bei Kindern besonders gut im Gedächtnis. dagegen sprechen besonders gut auf Werbemaßnahmen an, die ihnen ein ugeh rigkeitsgefühl zu einer bestimmten Gruppe suggerieren.“ 4 Welche möglichen Folgen werden für Kinder und Jugendliche befürchtet oder erwartet? Neben den nützlichen Aspekten, wie kostenlose, werbefinanzierte Angebote werden in der Literatur potenzielle negative Auswirkungen genannt5. Zunächst einmal wird bei Kindern von einer leichteren Beeinflussbarkeit durch Werbung ausgegangen, da die Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und die Kinder über geringere Lebenserfahrung verfügen. Hier eine Zusammenstellung möglicher negativer Auswirkungen bei der Zielgruppe Kinder: Materialistisches Identitätsfindung Verhalten, mit Hilfe von übermäßige kommerziellen Orientierung Produkten, an Marken und Stigmatisierung von benachteiligten Kindern und Jugendlichen Physische Probleme, wie Übergewicht und falsche Ernährung durch Hinführung zu gesundheitsschädlichem Verhalten Übermäßige Sexualisierung, Orientierung an klischeehaften Rollenbildern (auch z.B. in Bezug auf das eigene Körperbild) Konfrontation mit nicht-altersgemäßen Inhalten (z. B. gewalthaltige, pornografische oder gesundheitsschädliche Inhalte) Beeinflussung von Dritten, wie Eltern oder Peers in Richtung eines entsprechenden Kaufverhaltens Verschuldung Verletzung der Privatsphäre Frühzeitige Markenbindung im Hinblick auf späteres Kaufverhalten Kinder empfinden Werbung oft als unterhaltend und kurzweilig. Gerade Fernsehwerbung kann von Kindern immer wieder auswendig wiedergegeben werden. „Werbung wird von vielen Kindern – anders als von Älteren – auch nicht als Unterbrechung des normalen 4 „Kind und Werbung , Konsumenten-Merkblatt , Büro für Konsumentenfragen im Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz, 1997, Seite 3 http://www.museumonline.at/werbespot/download/_img/KS.pdf(Zugriff: 10.1.2013) 5 Ausgehend von der Erhebung von Buckingham David (Hg. DCSF): The Impact of the Commercial World on Children’s Wellbeing. Report of an Independent Assessment. 2009, S 9ff. http://www.academia.edu/679743/The_Impact_of_the_Commercial_World_on_Childrens_Wellbeing (Zugriff: 10.1.2013) und eigene Zusammenstellung Seite 7 Programms kritisiert, sondern tendenziell als integraler Bestandteil des Fernsehens akzeptiert.“6 Werbung wird von Kindern immer wieder auch k a v „w v a b “. So erstellen sie beispielsweise gerne selbst Videos, in denen sie gängige Werbespots persiflieren oder sie nutzen Slogans in anderen – manchmal absurden – Zusammenhängen. Kindern wird zudem eine besonders hohe Empfänglichkeit für Marken zugeschrieben7. Schon früh können sie Marken erkennen und haben eine scheinbar positive Beziehung aufgebaut. Marken dienen als Orientierungshilfe. Kinder können sich mit einem bestimmten Image identifizieren. Je nach Entwicklungsphase wechselt die Markenzugehörigkeit oft sehr schnell.8 Nachdem es Kindern aufgrund ihres Entwicklungsstandes schwerer fällt Werbung zu erkennen und sie als leichter beeinflussbar als Erwachsene gelten, spielt der Erwerb von „Werbekompetenz“9 (als ein Aspekt von Medienkompetenz) eine wichtige Rolle: Kinder… sollen Werbung erkennen und benennen, sie richtig bewerten, und entsprechend darauf reagieren können. 1.3 Besonderheiten von Onlinewerbung Werbung in digitalen Medien erfüllt in der (Medien-)Wirtschaft eine wichtige Funktion. Die rasch zunehmende Bedeutung von Onlinewerbung wird auch mit eindrucksvollen Wachstumszahlen belegt10. Als besondere Vorteile von Onlinewerbung sind zu nennen: Zielgruppengenaue Schaltung von Werbung, die zu einem effizienteren Mitteleinsatz aus Sicht der Werbenden und aus Konsument/innen-Perspektive zu einem höheren Informationswert führen kann. Durch eine automatische Analyse des 6 Sander (2009) Dies thematisiert u.a. Aufenanger, Stefan: Medienpädagogische Überlegungen zur ökonomischen Sozialisation von Kindern, Aus: merz. Medien + erziehung. 49. Jahrgang. Heft 1/05, München 2005. 8 Vgl. Media Smart (2011): Augen auf Werbung 9 Vgl. Baacke et al 1993, Neuss 1999 (www.handbuch-jugendschutz.de/files/1141734156_Neuss.pdf, Zugriff: 05.01.2013) 10 So weist etwa Nielsen nur dem Online-Marketing Bereich in 2012 in Europa ein Wachstumspotential zu, während alle anderen Bereiche schrumpfen (http://www.internetworld.de/Nachrichten/Marketing/ZahlenStudien/Onlinewerbung-im-Wachstum-Neue-Maerkte-boomen-67675.html, Zugriff: 05.01.2013) 7 Seite 8 Surfverhaltens der Konsument/innen können zahlreiche Daten zur Verfügung stehen, die eine Interessenszuordnung ermöglichen. Rasche Reaktionsmöglichkeiten zwischen Anbieter/innen und Kund/innen: In der Online-Welt können beworbene Produkte oft unmittelbar konsumiert oder bestellt werden. Das Angebot von kostenlosen, kostengünstigeren oder z.B. so genannten „F gerade im Online-Bereich m um“-Produkten, die häufig anzutreffen sind („Werbefinanzierung“). Aus der Sicht von Werbetreibenden hat Onlinewerbung auch den großen Vorteil der leichteren Messbarkeit. Freemium sind Produkte, die in einer Basisversion gratis sind und durch kostenpflichtige Angebote aufgestockt werden können. Beispiele: Zeitungsportale, E-MailServices, Cloud-Services, Spiele etc. Damit können Werbemittel effizienter eingesetzt werden. Gleichzeitig sind speziell mit Onlinewerbung auch Probleme bzw. Nachteile verbunden, beispielsweise11: Mangelnde Transparenz: Die große Anzahl unterschiedlicher Werbeformate in digitalen Medien und die nicht immer ausreichende Effektivität regulatorischer Maßnahmen führen in der Praxis dazu, das Werbung manchmal schwer von den eigentlichen Inhalten zu unterscheiden ist. Werbung kann durch die grafische Erscheinungsform (z. B. Blinken) oder durch die Platzierung (z. B. Layerwerbung), die besonders ins Auge sticht, zu einer Ablenkung vom eigentlichen Inhalt führen. Werbung kann die Privatsphäre verletzen. Werbeanbieter sind in der Lage das Verhalten der User/innen zu analysieren. Sie machen das z. B. mit Cookies oder ähnlichen Maßnahmen zur Analyse des Cookies sind ohne Wissen der Nutzer/innen beim Internetsurfen auf der lokalen Festplatte hinterlegte Textdateien, die besuchte Webseiten und betrachtete Inhalte abspeichern. Surfverhaltens („Tracking“). Verlust des Überblicks über konsumierte Produkte. Können Produkte in der Online-Welt sofort konsumiert werden (z.B. Apps oder In-App-Käufe) und kosten diese im Einzelfall nur wenig, so ist es verlockend, immer wieder zu konsumieren, ohne lange über die Folgen nachzudenken. Auf diese Art können sich Kosten schnell summieren. 11 Beispielsweise: http://en.wikipedia.org/wiki/Online_advertising#Problems_of_online_advertising (Zugriff: 04.01.2012) Seite 9 Werbung kann in bestimmten Fällen Schadsoftware verbreiten, z. B. per E-Mail. Dabei ist allerdings meist eine Aktion der User/innen nötig (z. B. Datei im Anhang öffnen), durch die im Hintergrund unbemerkt Schadsoftware installiert wird. Schadsoftware installiert sich unbemerkt am PC und startet unerwünschte schädliche und verbotene Anwendungen. Eine entscheidende Besonderheit von Onlinewerbung ist die Vielfalt an Werbeformaten. In Tabelle 1 findet sich ein Überblick gängiger Formate. Tabelle 1 – Typische Werbeformate in Onlinewerbung12 Begriff Beschreibung Pop-up Werbung Erscheint in einem separaten Feld. Ist der Bildschirm groß genug, beeinträchtigt sie die Nutzung der Inhalte nicht, da genug Platz zur Darstellung des eigentlichen Inhalts gegeben ist Pop-under Werbung Erscheint in einem separaten Feld. Im Unterschied zu einem Pop-up Browserfenster, legt es sodass es sich unter erscheint, ein offenes sobald dieses geschlossen wird. Bannerwerbung In einem Banner am Bildschirmrand (typischerweise unten oder oben) platziert. Stören die Nutzung nicht und sind einfach nur sichtbar. Layerwerbung Legt sich als Layer über den eigentlichen Inhalt. Je nach Größe stören sie die Nutzung oder nicht. Floating Ad, Expanding Ad Floating Ad ist Werbung, die sich über den Bildschirm bewegt und über den eigentlichen Inhalt der Seite legt. Expanding Ad ändert sich in der Größe. Sticky Ad Die Werbung bleibt sichtbar, auch wenn der/die User/in auf der Seite hin und her scrollt. Stört die Nutzung. Trick Ad Eine Bannerwerbung, die eine Dialogbox imitiert. Pre-Roll Video Video, das vor der Konsumation von Inhalten betrachtet werden muss. Overlay Ad Bannerwerbung, die sich während dem Abspielen eines Videos über dasselbe legt. 12 Eigene Zusammenstellung, eine gute Übersicht bietet http://www.fragfinn.de/download/fragFINN_Pruefpraxis_Werbung.pdf (Zugriff: 04.01.2012) Seite 10 Begriff Beschreibung Interstitial Ad Während dem Ladevorgang oder vor der Nutzung des eigentlichen Inhaltes taucht die Werbung auf. Fireplace/Wallpaper Durch Hintergrundbilder Hintergrundbereiche oder wird der eingefärbte Inhalt großflächig umschlossen. Stören den Verlauf der Nutzung nicht. In-Game Advertising Werbung, die direkt in einem Spiel platziert ist. Textwerbung, Keywordwerbung Werbung, die aufgrund von entsprechenden Schlüsselwörtern angezeigt wird. Dazu zählt die Werbung in Suchmaschinen oder die durch Suchmaschinen vermittelte Werbung in Seiten anderer Anbieter (Affiliated Ad). Personalisierte Werbung Durch die Analyse des Nutzungsverhaltens werden die Interessen von Personen ausgemacht, um zielgerichtete Werbung an diese Personen zu richten. Partner/innenwerbung Werbung wird nur beim Betrachten von Partner/inneninhalten angezeigt. Astroturfing Produktbewertungen, die nicht von neutraler Seite stammen, sondern unter dem Deckmantel von positiver Kund/innenkritik verdeckte Produktbewerbung betreibt. Online-Gewinnspiele Entweder werden im beworben oder es Gewinnspiel werden direkt attraktive Produkte Preise ausgeschrieben, die nichts direkt mit dem beworbenen Produkt zu tun haben, aber eine große Anzahl von Personen anziehen (Spielkonsolen, aktuelle Smartphones, Tablets). Seite 11 2 Rechtliche Bestimmungen zu Kinder und Onlinewerbung In diesem Kapitel wird ein Überblick über für Onlinewerbung relevante gesetzliche Rahmenbedingungen sowie Selbstregulierungsmaßnahmen gegeben. 2.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen Der Themenbereich „Onlinewerbung und Kinder“ berührt eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen. Es gibt gesetzliche Werbebeschränkungen, die für alle Zielgruppen gelten – aber ggf. für die Zielgruppe Kinder strenger auszulegen sind (z.B. irreführende Werbung), die speziell auf die Zielgruppe Kinder abzielen (z.B. Verbot direkt an Kinder gerichtete Werbung für Alkohol), die die technologischen Rahmenbedingungen von Onlinewerbung zum Inhalt haben (z.B. Regelungen betreffend Cookies). 2.1.1 Im Unlauterer Wettbewerb (UWG) sterreichischen Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) ist unter anderem der Schutz vor aggressiven, irreführenden etc. Geschäftspraktiken (zu denen auch Werbung zählen kann) verankert. Der Oberste Gerichtshof musste sich z. B. im Jahr 2008 mit der Frage beschäftigen, wann eine an Kinder gerichtete Werbung unzulässig ist (OGH 8.7.2008, 4 Ob 57/0 y, „PonyClub“). In seiner Entscheidung kam er zu dem Schluss, dass es etwa gegen die im UWG festgelegten Schutzbestimmungen verstößt, an Kinder gerichtete Werbung ohne nachvollziehbare Kostenangaben für das beworbene Produkt durchzuführen und/oder diese mit Gewinnspielen zu verbinden, die (indirekt) darauf abzielen, die beworbene und kostenpflichtige Leistung zu beziehen. Dieses Vorgehen stellt eine aggressive Geschäftspraktik im Sinne des § 1a UWG dar, da Kinder aufgrund ihres eingeschränkten Auffassungsvermögens danach bestrebt sind, ihre Eltern zum Kauf dieses Produktes und/oder an der Teilnahme am Gewinnspiel, die auf den Bezug des Produktes abzielt, zu bewegen. Eltern werden durch die aggressive, an Kinder gerichtete Geschäftspraktik dazu bewogen, den „Wünschen“ des Kindes nachzugeben und eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die – „um Ruhe zu haben“ – eigentlich nicht gewollt ist. Seite 12 Die so genannte „Einbeziehung einer direkten Aufforderung an Kinder in der Werbung“, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen, gilt immer als aggressive Geschäftspraktik und ist somit jedenfalls unzulässig (Z 28 des Anhangs zum UWG). Der OGH sah diesen Tatbestand beispielsweise durch die Werbung für ein Stickeralbum mit dem Wortlaut „Hol´ dir hier das Buch dazu! Stickersammelbuch zum Sensationspreis“ erfüllt. Die Aufforderung „Hol´ dir hier das Buch dazu!“ wurde als direkte Aufforderung iSd des Anhangs zum UWG eingestuft (OGH 18.9.2012, 4 Ob 110/12y). Vereinfacht gesagt ist Werbung, die Kinder direkt anspricht und zu Kaufhandlungen auffordert nicht erlaubt. Das gilt auch, wenn Kinder durch Werbung veranlasst werden Druck auf die Eltern auszuüben, um das beworbene Produkt zu kaufen. Über diese Formen aggressiver Werbung hinaus können auch andere Formen der Werbungsgestaltung unzulässig sein (z. B. irreführende Werbung). Bei einer Beurteilung, ob diese Tatbestände erfüllt sind, ist generell der Empfängerhorizont zu berücksichtigen. Richtet sich eine Werbung speziell an Kinder sind grundsätzlich strengere Maßstäbe anzulegen. 2.1.2 Jugendschutzgesetz, ORF-Gesetz und Audiovisuelles Mediendienste-Gesetz Werbebeschränkungen lassen sich auch aus den österreichischen Jugendschutzgesetzen13 ableiten. An Jugendliche gerichtete Werbung für Alkohol und Tabak, aber auch Werbung für jugendgefährdende Medien oder Veranstaltungen, ist demnach als unzulässig anzunehmen. Auch gemäß ORF-Gesetz (§ 13 Abs 5) darf Werbung für alkoholische Getränke nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen. Sie darf außerdem keine direkten Aufrufe zu Kauf oder Miete von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen, sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen 13 https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/174/Seite.1740000.html (Zugriff: 11.01.2013) Seite 13 Vertrauenspersonen haben und schließlich darf Werbung Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen (§ 13 Abs 6 ORF-G). Unmittelbar vor und nach Kindersendungen ist das Ausstrahlen von an unmündige Minderjährige gerichteter Werbung unzulässig (§ 14 Abs 2 ORF-G). Sendungen, die sich ihrem Inhalt nach überwiegend an unmündige Minderjährige richten, dürfen außerdem keine Appelle enthalten, Rufnummern für Mehrwertdienste zu wählen (§ 10 Abs 14). § 13 Abs 1 ORF-G hat allgemein das Transparenzgebot zum Inhalt „Kommerzielle Kommunikation muss als solche leicht erkennbar sein. Schleichwerbung und unter der Wahrnehmungsgrenze liegende kommerzielle Kommunikation in Programmen und Sendungen sind untersagt.“ Die Bestimmungen gelten auch für das Online-Angebot des ORF, dies stellt grundsätzlich § 18 Abs 1 ORF-G klar „Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung.“ § 1 Abs 4 und 5 beinhalten darüber hinaus generell Beschränkungen für Onlinewerbung im ORF: (4) Kommerzielle Kommunikation in Teletext- und Online-Angeboten ist nur in standardisierten Formen und Formaten zulässig. Unzulässig sind Formen, bei denen eine leistungsbezogene Abrechnung dergestalt erfolgt, dass Marketinginstrumente mit dem Ziel eingesetzt werden, eine messbare Reaktion oder Transaktion mit dem Nutzer zu erreichen (Performance Marketing), sowie jene Formen, bei denen auf Basis der Speicherung von Nutzerverhaltensdaten eine Individualisierung erfolgt. Die Preisgestaltung der kommerziellen Kommunikation in Online-Angeboten hat in Form eines bestimmten Geldbetrages pro Sichtkontakt zu erfolgen. Die Gewährung von Rabatten beim Vertrieb von kommerzieller Kommunikation in Online-Angeboten ist ausschließlich aufgrund von Mengenstaffeln in derselben Mediengattung zulässig. Die Gewährung von Rabatten in der Form, dass kommerzielle Kommunikation in größerem Umfang bereitgestellt wird als nach standardisierten Preisen erworben wurde (Naturalrabatte), ist unzulässig. Sämtliche Formen, Leistungen, Preise, Rabatte und Skonti sind im Tarifwerk für kommerzielle Kommunikation festzulegen und zu veröffentlichen. (5) Kommerzielle Kommunikation in Online-Angeboten, einschließlich der Bundesländerseiten, ist nur bundesweit zulässig. Das Privatradiogesetz enthält ebenfalls Bestimmungen betreffend Werbebeschränkungen. § 19 verbietet z. B. irreführende Werbung und Werbung die den Interessen der Verbraucher schadet (Abs 4 lit. a) bzw. Werbesendungen für Tabakwaren und Spirituosen (Abs 2) und verlangt Transparenz „Werbung muss leicht als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.“ (Abs 3). Das Privatradiogesetz klammert klassisches Internetradio (ein Radioprogramm, das nur im Internet verbreitet wird) Seite 14 aus, nicht jedoch terrestrisches Radio, das z.B. auch über die Website des Senders gestreamed wird. Werbung in Online-Video- oder TV-Angeboten (etwa bei Web-TV, Streaming-Diensten oder Video-on-Demand-Angeboten) muss nach dem Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz die folgenden Kriterien erfüllen: Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen (§ 35 Z 1 AMD-G). Sie darf außerdem Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen, keine direkten Aufforderungen zu Kauf oder Miete von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen, nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben und sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen (§ 36 Abs 1 und 2 AMD-G). 2.1.3 Telekommunikationsgesetz (TKG) und E-Commerce-Gesetz (ECG) § 107 TKG sieht vor, dass Anrufe und unerbetene Nachrichten (in Form von SMS, E-Mails etc.) zu Werbezwecken verboten sind („Spam“), es sei denn, dass sie unter die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen – wie z. B. eine vorhandene Zustimmung des Adressatenkreises oder ein aufrechtes Kund/innenverhältnis – fallen. Eine erlaubte Benachrichtigung zu Werbezwecken muss so gestaltet sein, dass Rückschlüsse auf den/die Urheber/in möglich sind und deren kommerzielle Natur bei Ihrem Eingang als Nutzer klar und eindeutig als solche erkennbar ist. Die Zusendung kommerzieller Kommunikation an Personen, die sich in die von der RTR-GmbH geführte ECG-Liste eingetragen haben, ist unzulässig. Werbung im Internet muss gemäß E-Commerce-Gesetz (§ 6 ECG) klar und eindeutig als solche erkennbar sein, die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lassen, Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche erkennen lassen und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthalten sowie Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lassen und einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthalten. Vereinfacht gesagt: Onlinewerbung muss deutlich von redaktionellen Inhalten getrennt werden. Erfasst werden sämtliche Formen der Werbung, Seite 15 wie auch etwa Werbe-Banner, gesponserte Testberichte oder PR-Maßnahmen.14 Durch diese Regelung im ECG wurde der bereits im Mediengesetz festgelegte Trennungsgrundsatz auch explizit für Onlineangebote verankert. § 96 Abs 3 TKG sieht vor, dass Seitenbetreiber/innen ihre Nutzer/innen darüber in Kenntnis zu setzen haben, welche Informationen beim Besuch einer Seite für welchen Zeitraum in Cookies gespeichert werden. Dieses Vorgehen ist nur erlaubt, wenn Nutzer/innen eine Zustimmung zur Speicherung und zum Auslesen eines Cookies erteilen oder das für die Nutzung eines Dienstes unerlässlich ist. In Österreich herrscht die Meinung vor, dass das Speichern von Cookies erlaubt ist, sofern Nutzer/innen nicht explizit Maßnahmen ergreifen, um dies zu verhindern (bspw. in den Browsereinstellungen)15. 2.2 Freiwillige Selbstkontrolle der Werbewirtschaft Neben den gesetzlichen Bestimmungen hat sich die österreichische Werbewirtschaft Selbstregulierungsmaßnahmen auferlegt. Die entscheidende Institution in Österreich hierfür ist Werberat (www.werberat.at). Im Kontext dieser Erhebung haben vor allem folgende Regelungen Bedeutung: Allgemeine Werbegrundsätze: Der Werberat hat zunächst einmal so genannte „Grundsätzliche Verhaltensregeln“ festgeschrieben zu denen auch zehn „Allgemeine Werbegrundsätze“16 zählen: 1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr. 2. Werbung muss gesetzlich zulässig sein und muss die gesetzlichen Normierungen strikt beachten. 3. Werbung muss den Grundsätzen der Lauterkeit, wie sie im Wirtschaftsleben wie sie im Wirtschaftsleben allgemein anerkannt sind, entsprechen. 4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen. 5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen. 6. Werbung darf nicht gegen den Grundsatz der Redlichkeit und Wahrhaftigkeit verstoßen. 7. Werbung darf nicht durch anlehnende und nachahmende Darstellungen irreführen. 8. Werbung darf das Recht auf Schutz der Privatsphäre nicht verletzen. 9. Werbung muss als solche klar erkennbar sein. 10. Werbung soll keinen direkten oder indirekten Kaufzwang auf KonsumentInnen ausüben. 14 15 16 ErläutRV 817 BlgNR XXI. GP 34. ErläutRV1389 BlgNR XXIV. GP 25. http://werberat.at/allgemeine_werbegrundsaetze.aspx (Zugriff: 11.01.2013) Seite 16 Damit werden auch hier der besondere Schutz von Minderjährigen, das Transparenzgebot („klar erkennbar“) und die Unterlassung eines Kaufzwangs (direkt oder indirekt) betont. Speziell für „Online“werbung ist das Gebot des Schutzes der Privatsphäre von Bedeutung. Spezielle Verhaltensregeln – Kinder und Jugendliche: Der Werberat appelliert, wie er auf seiner Website formuliert, „an alle Werbetreibenden, sich der pädagogischen Verantwortung gegenüber Kindern und Jugendlichen bewusst zu sein.“17 Verantwortung begründet er mit einer größeren Bedrohung von Missbräuchen aufgrund der geringeren Reife und eines Mangels an Lebenserfahrung. Für die Speziellen Verhaltensregeln unterscheidet der Werberat zwischen Kindern (Personen bis 12 Jahre) und Jugendlichen (bis 18 Jahre): Kinder: a) Werbung allgemein: 1. Werbung darf kein gewaltsames, aggressives oder asoziales Verhalten als nachahmens- oder billigenswert darstellen oder erscheinen lassen. 2. Werbung darf Kindern keine Inhalte kommunizieren bzw. nicht mit Bildern arbeiten, die Kindern physischen, psychischen oder moralischen Schaden zufügen können. 3. Werbung darf das seelische Wohl von Kindern insbesondere durch Angst oder Schrecken erzeugende Darstellungen, nicht gefährden. 4. Werbung darf keine gefährlichen, ungesunden oder leichtsinnigen Handlungen darstellen oder Kinder zu solchen Verhaltensweisen animieren. 5. In der Werbung dürfen keine Erziehungsmaßnahmen angedeutet oder dargestellt werden, die geeignet sind, das körperliche oder seelische Wohl und die Würde des Kindes zu beeinträchtigen oder zu verletzen. Dies gilt vor allem, wenn diese Maßnahmen durch Personen dargestellt werden, die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte oder PädagogInnen verkörpern. 6. Werbung darf Kinder nicht in diskriminierender Weise darstellen, wenn sie das beworbene Produkt nicht kaufen bzw. besitzen. Insbesondere sind Darstellungen und Aussagen zu unterlassen, die solche Kinder ausgrenzen, indem sie diese zum Beispiel als unpopulär, gesellschaftlich minderwertig oder unfolgsam erscheinen lassen. b) Werbung, die sich direkt an Kinder richtet: 1. Werbung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen müssen den Mangel an Reife und Erfahrung von Kindern berücksichtigen. Darstellungen und Aussagen müssen dem jeweiligen Alter der Zielgruppe angepasst sein und dürfen die kindliche Vorstellungskraft nicht überfordern oder missbrauchen. 2. Werbung mit Kindern darf nicht geschlechterdiskriminierend sein. 17 http://werberat.at/kinder.aspx Seite 17 3. Werbung für nicht kindergerechte Produkte wie z.B. Alkohol, Tabak, Arzneimittel, Waffen, Nahrungsergänzungsmittel und Schlankheitspräparate oder bestimmte Dienstleistungen (wie z.B. Glücksspiele, Wetten) darf sich nicht an die Zielgruppe Kinder wenden. 4. Kinder haben begrenztes Wissen, weniger Erfahrung und einen geringeren Wortschatz als Erwachsene. Werbung soll diesem Umstand durch einfache, klare und vollständige Informationen Rechnung tragen und darf Kinder nicht irreführen. 5. Werbung darf nicht mit Darstellungen arbeiten, in denen Kinder ihre Eltern oder Dritte unmittelbar dazu auffordern/überreden, ein bestimmtes Produkt zu kaufen. 6. An Kinder gerichtete Werbung muss besonders gekennzeichnet sein, sodass jede Verwechslung mit einem Teil des Programms bzw. einem redaktionellen Beitrag ausgeschlossen ist. In einem dritten Abschnitt c) sind noch Regelungen für Werbung mit Kindern als Darsteller/innen festgehalten. Jugendliche: Grundsätzlich gelten die unter 2.2.1 angeführten Punkte auch für Jugendliche, wenn auch in altersadäquater Form. Folgende Punkte sind aber im Zusammenhang mit Jugendlichen ganz besonders zu berücksichtigen: 1. Werbung darf keine leichtsinnigen und/oder gefährlichen Handlungen darstellen, die Jugendliche zur Nachahmung animieren. 2. Werbung mit Jugendlichen als DarstellerInnen oder Werbung, die sich an Jugendliche richtet, darf strafrechtlich relevante Darstellungen oder Aussagen nur dann beinhalten, wenn diese als eine Botschaft und Aufforderung zu rechtskonformen Verhalten zu verstehen ist. 3. Werbung für Produkte wie Tabak, Alkohol, Arzneimittel, Waffen, Nahrungsergänzungsmittel und Schlankheitspräparate darf sich nicht an die Zielgruppe der Jugendlichen wenden. 4. Es darf keine Werbung darf für Schönheitsoperationen für unter 18-Jährige erfolgen. 5. Zum Schutz von Jugendlichen dürfen keine Darstellungen oder Aussagen erfolgen, die gesundheitsschädigendes Verhalten fördern könnten. Besonders im Hinblick auf Bulimie, Anorexie, Adipositas, etc. ist darauf zu achten, dass gesundheitlich bedenkliche Körperformen, insbesondere in Bezug auf das Körpergewicht, nicht propagiert, aber auch nicht lächerlich gemacht werden. Selbstbeschränkungssystem der Internationalen Handelskammer ICC: Das ICC-Selbstbeschränkungssystem (www.werberat.at/layout/uploads/ICC_Marketing_Werbe_Kodex_final.pdf) findet laut Angaben18 des Österreichischen Werberats weltweit Anwendung. Der Österreichische Werberat ist diesen Informationen zufolge Mitglied der ICC und über den laufenden Entwicklungsprozess informiert. Für das Thema „Kinder und Onlinewerbung“ sind beispielsweise die Ausführungen der Artikel 18 (Kinder und Jugendliche), Artikel 19 (Datenschutz und Privatsphäre), Artikel 20 18 Vgl. http://www.werberat.at/icc_kodex.aspx Seite 18 (Transparenz der Kommunikationskosten) und Artikel 21 (Unverlangte Produkte und ungenannte Kosten) von Relevanz. Artikel 18 – Kinder und Jugendliche: Die folgenden Regelungen gelten für an Kinder und Jugendliche gerichtete Marketingkommunikation und folgen den nationalen diesbezüglichen Vorschriften und Gesetzen. Besondere Sorgfalt muss bei Marketingkommunikation/-aktivität angewendet werden, die an Kinder und Jugendliche gerichtet ist bzw. in der Kinder und Jugendliche eine Hauptrolle spielen. Solche Aktivitäten dürfen positives soziales Verhalten, positiven Lebensstil und positive Einstellungen nicht untergraben. Für Kinder und Jugendliche ungeeignete Produkte dürfen nicht in Medien beworben werden, die an diese Zielgruppe gerichtet sind. Auch darf an Kinder und Jugendliche gerichtete Werbung nicht in Medien integriert werden, deren redaktioneller Inhalt ungeeignet für diese Zielgruppe ist. Für Kinder ungeeignetes Material muss als solches klar gekennzeichnet sein. Hinsichtlich der speziellen Datenschutzbestimmungen für persönliche Daten von Kindern siehe Artikel 19. Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit Marketingkommunikation darf Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit nicht ausnutzen, besonderes Augenmerk liegt dabei auf Folgendem: 1. Bei der Vorführung von Leistung und Gebrauch eines Produktes, darf Marketingkommunikation a. die allgemein zum Gebrauch und zur Zusammensetzung eines Produktes nötigen Anforderungen an Geschicklichkeit und Alter nicht absichtlich heruntersetzen; b. bei Angaben zur tatsächlichen Größe, Wert, Art, Haltbarkeit und Leistung des Produktes nicht übertreiben; c. muss auf den notwendigen Kauf zusätzlicher Teile hinweisen, wie z. B. Zubehör oder Einzelteile einer Sammlung oder Serie, wenn diese nötig sind, um das gezeigte oder beschriebene Ergebnis zu bewerkstelligen. 2. Wenn auch der Einsatz von Fantasie sowohl bei jüngeren wie älteren Kinder sinnvoll ist, so darf es ihnen jedoch nicht schwer gemacht werden, zwischen Realität und Fantasie zu unterscheiden. 3. Marketingkommunikation, die sich an Kinder richtet, muss als solche klar erkennbar für sie sein. Schadensvermeidung Marketingkommunikation darf keinerlei Text- oder visuelle Darstellung enthalten, die Kindern oder Jugendlichen mental, moralisch oder physisch schaden könnte. Kinder und Jugendliche dürfen nicht in unsicheren Situationen oder bei für sie oder andere gefährlichen Aktionen dargestellt oder zu potenziell gefährlichen Handlungen oder Verhaltensweisen ermutigt werden. Soziale Werte Marketingkommunikation darf nicht vermitteln, dass der Besitz oder Gebrauch des beworbenen Produktes dem Kind oder Jugendlichen physische, psychologische oder soziale Vorteile gegenüber anderen Kindern oder Jugendlichen verschafft oder dass das Nicht-Besitzen des Produktes einen gegenteiligen Effekt habe. Marketingkommunikation darf Autorität, Verantwortung, Urteil und Gusto der Eltern nicht untergraben, da hier Bezug zu wichtigen sozialen und kulturellen Werten besteht. Marketingkommunikation darf keinen direkten Appell an Kinder und Jugendliche enthalten, ihre Eltern oder andere Erwachsene zum Kauf von Produkten für sie zu überreden. Preise dürfen nicht derart dargestellt werden, dass sie dem Kind oder Jugendlichen eine unrealistische Vorstellung von Kosten oder Wert des Produktes vermitteln, indem diese Preise beispielsweise bagatellisiert werden. Eine Marketingkommunikation darf nicht implizieren, dass das beworbene Produkt sofort für jedes Familienbudget erschwinglich ist. Seite 19 Marketingkommunikation, die Kinder oder Jugendliche auffordert, den Marketer zu kontaktieren, muss sie dazu anhalten, die Erlaubnis der Eltern oder eines anderen geeigneten Erwachsenen einzuholen, wenn hierbei Kosten entstehen, wie z. B. für die Kontaktaufnahme. Bezüglich der besonderen Regeln, die für an Kinder gerichtete Marketingkommunikation mittels elektronischer Medien gelten, siehe Kapitel D, Artikel D7. Der „Verhaltenskodex der österreichischen Rundfunkveranstalter hinsichtlich unangebrachter audiovisueller kommerzieller Kommunikation in Zusammenhang mit Kindersendungen und Lebensmittel“ ist eine Selbstverpflichtungserklärung des Fachverbands Telekom/Rundfunk der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Rundfunks und des Verbands Österreichischer Privatsender. Er thematisiert ausschließlich unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Kindersendungen im Hinblick auf Lebensmittel: http://www.werberat.at/layout/HFSS%20Kodex%20%20Kindersendungen.pdf. Bereits umgesetzte österreichische Selbstregulierungsinitiativen, die gezielt auf die Bereiche „Onlinewerbung“ bzw. „Onlinewerbung und Kinder“ abzielen, sind den Autor/innen dieser Erhebung nicht bekannt. Das Internet Advertising Bureau Austria (IAB Austria) informiert auf seiner Website allerdings über die Erarbeitung von Selbstregulierungsmaßnahmen für „Online Behavioral Advertising“ 19 Partnerorganisationen. Durch gemeinsam eine mit einheitliche österreichischen technische und deutschen Kennzeichnung von Onlinewerbung soll der/die Konsument/in Werbung einfacher erkennen und deaktivieren können. Ein Zeitplan zur Umsetzung wird nicht genannt. Auf internationaler Ebene ist im usammenhang mit „Online Behavioral Advertising“ die Selbstregulierungsinitiative der „Digital Advertising Alliance“ zu nennen www.aboutads.info. 2.3 Schlussfolgerungen aus rechtlichen Bestimmungen Ohne auf Details einzugehen lässt sich die Grundintention der angeführten Regelungen im Hinblick auf Onlinewerbung und Kinder wie folgt zusammenfassen: Werbung muss transparent gestaltet sein, sodass es für Nutzer/innen ersichtlich ist, wann sie mit Werbung zu tun haben und wann nicht. 19 http://www.iab-austria.at/iab-macht-oba-framework-verstaendlich/ (Zugriff: 11.01.2013) Seite 20 Werbung darf Kinder nicht überrumpeln und muss ihrem Alter gerecht werden. Die Altersadäquatheit der Inhalte betrifft sowohl die in der Werbung selbst verwendeten Inhalte, als das beworbene Produkt. Werbung darf Kinder nicht unmittelbar auffordern bestimmte Produkte zu kaufen oder Kinder dazu zu animieren z. B. Eltern zu überreden diese Produkte für sie zu kaufen. Werbung muss die Privatsphäre und den Datenschutz der Nutzer/innen sicherstellen, sodass sie stets im Klaren sind, wie mit ihren Daten umgegangen wird. 2.4 Kriterien: kinderfreundliche Implementierung von Onlinewerbung FragFinn (www.fragfinn.de) – eine deutsche Initiative, die unter anderem Websites auf ihre Eignung für Kinder hin bewertet – wendet folgende Maßstäbe20 zur Bewertung von Onlinewerbung an. Diese stellen eine Checkliste für eine kinderfreundliche Implementierung von Onlinewerbung dar, die auf den rechtlichen Bestimmungen in Deutschland (vergleichbar mit Österreich) aufbaut: Inhalt der Werbung entspricht den rechtlichen Rahmenbedingungen. Werbung ist gut erkennbar vom redaktionellen Teil getrennt (Transparenz) und bezahlte Inhalte sind als solche erkennbar. Es ist sichergestellt, dass keine aktionsbehindernde Werbung geschalten ist (zum Beispiel Pop-Up-Werbung, die nicht geschlossen werden kann). Es wird keine Werbung für ungeeignete Inhalte angezeigt (Tabak, Alkohol, Pornografie, Glücksspiel etc.). Gesponserte Teile der Website müssen klar als solche gekennzeichnet sein. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat zusätzlich folgende Forderungen formuliert (speziell im Hinblick auf Kinderspielseiten)21: Daten dürfen nicht über das zwingend erforderliche Maß hinaus erhoben und verwendet werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen sollten in einer altersangemessenen Sprache verfasst sein. 20 21 http://www.fragfinn.de/kinderliste/eltern/whitelist/kriterien.html (Zugriff: 11.01.2013) http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Kinderspielportale_Forderungen_vzbv_2011.pdf (Zugriff: 11.01.2013) Seite 21 3 Formen von Onlinewerbung Bei der nachfolgenden exemplarischen Darstellung von Onlinewerbung ist das Augenmerk auf jene Werbeformen gelegt, mit denen Minderjährige im Internet konfrontiert sein können. Im konkreten Fall handelt es sich dabei um Werbung in den Anwendungen Facebook (Kapitel 3.1), YouTube (Kapitel 3.2), Spieleseiten (Kapitel 3.3), Suchmaschinen (Kapitel 3.4), Computerspiele (Kapitel 3.5) und Apps (Kapitel 3.6). Im Kapitel 3.7 sind schließlich noch Beispiele von unerlaubten bzw. unethischen Formen von Werbung dargestellt. Am Ende der Beschreibung der Onlinewerbungsformen der jeweiligen digitalen Anwendungen findet sich ein Fazit nach Einschätzung der Autor/innen dieser Erhebung. 3.1 Facebook-Werbung In Facebook kommt Werbung in vielen verschiedenen Varianten vor. Einen Überblick über die Vielfalt gibt Anhang 1: Überblick der Werbevarianten auf Facebook. In welcher Art und Weise Werbung auf Facebook angezeigt wird, ist auch davon abhängig, mit welchem Gerät auf Facebook zugegriffen wird. Es macht etwa einen Unterschied, ob Werbung am Stand-PC oder am Smartphone aufgerufen wird. Facebook verzeichnete 2012 1 Milliarde Nutzer/innen, 2,8 Millionen davon aus Österreich. Offiziell ist die Nutzung ab 13 Jahren erlaubt, jedoch registrieren sich auch jüngere Kinder, um zu spielen oder mit Freunden zu kommunizieren. In der Facebook-Version für Stand-PC/Notebook kommt Werbung vor allem am rechten Seitenrand oder im sog. „Newsstream“ (im Deutschen auch „Neuigkeiten“ genannt) vor, also dort, wo alle Meldungen und Interaktionen aus dem eigenen Facebook-Netzwerk (Freund/innen, abonnierte Seiten, Gruppen etc.) zusammenlaufen. Während die Werbeleiste rechts relativ deutlich für die Nutzer/innen (auch für Kinder) erkennbar ist, sind Werbebeiträge im – oft unübersichtlichen und sich ständig aktualisierenden – Newsstream trotz Kennzeichnung häufig nur schwer auszumachen – was hat nun ein/e Freund/in gepostet, was ist bezahlter Inhalt? Die Werbung am rechten Seitenrand ist durch die räumliche Trennung von den restlichen Inhalten und die farblich gestaltete Überschrift „Gesponsert“ eindeutig gekennzeichnet und auch für Kinder als solche transparent erkennbar. Die Werbeanzeigen hier sind – zumindest Seite 22 vom optischen Erscheinungsbild her – mit klassischer Bannerwerbung vergleichbar, die Internetnutzer/innen von anderen Websites „bekannt“ sind. Auch im Newsstream sind werbliche Inhalte mit „Sponsored“, „Empfohlener Beitrag“ o.ä. gekennzeichnet. Allerdings ist die Kennzeichnung hier weniger eindeutig als etwa im Vergleich zur rechten Seitenspalte und leichter zu überlesen. Werbliche Inhalte erscheinen im Newsstream zusammen mit nicht-werblichen Inhalten, zudem erscheint die Werbung in unregelmäßiger Häufigkeit und zu unterschiedlichen Zeiten. Im Newsstream findet also eine permanente Vermischung von nicht-werblichen und werblichen Inhalten statt, deren Erscheinungsform (nicht immer gleich), Rhythmus (nicht „Daseinsberechtigung“ immer (warum gleich) und bekomme auch ich generelle diesen Inhalt überhaupt?) für die Nutzer/innen weniger genau nachvollziehbar sind. Für die Nutzer/innen ist hier keine Verlässlichkeit gegeben: Jeder Beitrag im Newsstream kann Werbung sein, muss es aber Der Newsstream (dt. „Neuigkeiten“) ist das „Herz“ von Facebook. Ihn sieht man zu allererst nach dem Einloggen, hier läuft alles zusammen. Alle Beiträge, Fotos, Videos, Aktivitäten, Interaktionen etc. aus dem eigenen Netzwerk (Freund/innen, abonnierte Seiten, Gruppen etc.) werden im Newsstream untereinander dargestellt. Nicht chronologisch, sondern beeinflusst durch einen speziellen Algorithmus, der nicht unbedingt immer nachvollziehbar ist. nicht. Jeder Beitrag müsste also individuell bewertet werden, um herauszufinden, ob es sich um bezahlte Inhalte oder Meldungen von Freund/innen handelt. Dies bedarf eines gesonderten Aufwandes, der nicht immer von allen Nutzer/innen betrieben wird. Eine entsprechende Werbekompetenz muss dazu ausgebildet sein. Seite 23 Abbildung 1 – Darstellung von Werbung in Facebook am Stand-PC/Notebook In der mobilen Version von Facebook für Smartphones und Tablets fehlt die Werbung am rechten Rand aus Platzgründen, die Werbung erscheint ausschließlich im Newsstream der Nutzer/innen. Auch hier sind bezahlte Inhalte mit dem usatz „Gesponsert“ gekennzeichnet. Dieser Zusatz ist farblich abgestuft (hellgrau) dargestellt, bei schlechten Lichtverhältnissen ist dieser Zusatz unter Umständen allerdings schlecht bis kaum sichtbar. Im Falle der Werbeform „Gesponserter Beitrag“ beispielsweise ist die Art der Darstellung ansonsten v llig ident mit „normalen“ Beiträgen von z.B. Freund/innen. Ein Unterschied ist daher auch hier nur mit entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar. Diese Form der Werbung auf mobilen Geräten ist eine Reaktion auf die Kritik im Zusammenhang mit dem Börsengang von Facebook im Jahr 2012. Facebook wurde kritisiert, die Werbung für mobile Nutzer/innen fast ein wenig „verschlafen“ zu haben.22 War die mobile Version von Facebook bis dato noch ein „weißer Fleck“ in der Vermarktung, wurden dann binnen kürzester Zeit auch hier verschiedene neue Werbeformen ausgerollt. 22 http://futurezone.at/b2b/11817-boerse-facebook-wollte-schwaechen-vertuschen.php (Zugriff 11.1.2013) Seite 24 Abbildung 2 – Werbung in Facebook in der mobilen Version Unabhängig von Stand-PC/Notebook oder mobilen Geräten – Facebook setzt längst nicht mehr „nur“ auf herk mmliche Werbeanzeigen („Ads“), sondern nutzt die Interaktionen und sozialen Gefüge seiner Nutzer/innen im Netzwerk, um Werbung für Werbekunden noch breitenwirksamer und damit erfolgreicher zu machen. „Soziale Werbung“ nennt sich das dann. Dabei werden bezahlte Werbeanzeigen oder Inhalte (gekennzeichnet mit dem Zusatz „Gesponsert“) mit den Online-Aktivitäten und -Interaktionen der eigenen FacebookFreund/innen verknüpft. Und das wird dann für die Nutzer/innen richtig kompliziert – empfiehlt nun der Freund/die Freundin XY dieses und jenes Produkt, oder doch nicht? Für die Facebook-Werbekunden liegt der Vorteil auf der Hand: Studien belegen23, dass dem eigenen Netzwerk (Freund/innen, Bekannte, Familie, Kolleg/innen …) deutlich mehr vertraut wird als irgendwelchen Unternehmen oder Marken. Für die Nutzer/innen kann die Verwirrung dadurch aber natürlich perfekt sein – zumal die vermeintliche „Empfehlung“ ja nicht tatsächlich von den eigenen Freund/innen kommt, sondern lediglich „Verbindungen“ innerhalb des Netzwerks ausgelesen werden. Die vermeintlich „empfehlenden“ Freund/innen wissen gar nichts von ihrer „Werbehilfe“. 23 z.B. http://www.express.de/digital/social-media-internet-nutzer-vertrauen-nur-ihren--freunden,2492,11306784.html (Abruf 15.1.2013) Seite 25 Abbildung 3 – Soziale Werbung auf Facebook Ein Beispiel in der Abbildung oben: Ein Online-Händler hat auf Facebook eine Werbung für seine Seite geschalten. Dies ist durch den usatz „Gesponsert“ rechts unten erkennbar. In der Werbung angezeigt wird aber nicht nur der Link zur Seite, die Seitenbeschreibung und das Unternehmenslogo, sondern auch wie viele und welche der eigenen FacebookFreund/innen mit der Amazon-Seite „verknüpft“ sind. D.h. jene Freund/innen, die hier aufscheinen (und zwar namentlich und sogar mit Foto), haben irgendwann einmal die Facebook-Seite von Amazon mit „Gefällt mir“ markiert. Bei den Werbeempfänger/innen, denen diese Anzeige direkt im Newsstream angezeigt wird, soll nun erreicht werden, dass sie ebenfalls die Seite von Amazon mit „Gefällt mir“ markieren und in weiterer Folge natürlich mit dem Unternehmen in Verbindung bleiben und Produkte dort kaufen. Die vermeintliche „Empfehlung“ der eigenen Freund/innen soll das Vertrauen in das werbende Unternehmen erhöhen à la „Freund/in XY gefällt diese Seite, also ist sie für dich bestimmt auch interessant“. Das muss und kann natürlich nicht immer zutreffen und so werden FacebookNutzer/innen nur allzu oft mit „uninteressanter“ und teilweise auch grotesker Werbung „belästigt“ (Beispiel Facebook-Nutzerin Anna hasst Orangensaft. Das weiß Facebook natürlich nicht. Ihre Freundinnen Mia, Marina und Maja mögen Orangensaft aber sehr gerne und sind „Fans“ von entsprechenden Saftmarken auf Facebook. Weil das so ist, erhält Orangensaft-Hasserin Anna Werbeanzeigen für Orangensaft in Form „sozialer Werbung“.) Anhand der Entwicklungen der letzten Monate kann angenommen werden, dass Werbung auf Facebook weiter zunehmen wird. Neben klassischen Werbeanzeigen wird man dabei weiterhin vor allem auf „soziale Werbung“ setzen – d.h. die eigenen Freund/innen Seite 26 „empfehlen“ Marken, Produkte, Events etc., die „sozialen“ Interaktionen mit Firmen, Institutionen und „ ffentlichen“ Personen (z.B. Politikern) werden im Netzwerk sichtbar gemacht. Die Nutzer/innen sollen dadurch verstärkt zu Handlungen animiert werden. Fazit Facebook-Werbung: Die von Facebook angebotenen Werbeformate ändern sich laufend. Im September 2012 standen 24 unterschiedliche Formate zur Verfügung. Eine Übersicht, ergänzt durch Beispiele aus der Praxis, findet sich in Anhang 1: Überblick der Werbevarianten auf Facebook. Die Nutzer/innen werden mit neuen Werbeformaten oft quasi „über Nacht“ konfrontiert und erkennen die Werbung dahinter manchmal gar nicht. Zwar sind alle Werbeeinschaltungen bei Facebook mit dem usatz „Gesponsert“ gekennzeichnet, in der „Hektik“, mit der die meisten Internetnutzer/innen allerdings Inhalte überfliegen, geht dieser Zusatz oft unter. Schwierig wird es vor allem dann, wenn sich werbliche mit nicht-werblichen Inhalten vermischen, wie dies im „Newsstream“ passiert. Die bezahlten Beiträge von Firmen sehen beim schnellen Überfliegen völlig gleich aus wie etwa Beiträge von Freund/innen. Auch gibt es bei der Werbung im Newsstream keine Regelmäßigkeit, die das Erkennen erleichtern würde. Bei entsprechend unaufgeklärten Nutzer/innen und vor allem auch bei Kindern findet eine Differenzierung hier oft nicht statt – im Unterschied zum deutlich getrennten Werbebereich am rechten Seitenrand in der Version für Stand-PC/Notebook, der für Nutzer/innen als „Werbeblock“ leichter erkennbar ist, weil er örtlich, optisch und zeitlich immer gleich ist. Durch die vielfältigen, teilweise schwierig erkennbaren Werbeanzeigen in Verbindung mit der beschriebenen „sozialen“ Komponente ist der kommerzielle Charakter von Facebook für Kinder nicht immer leicht erkennbar. 3.1.1 Unternehmensseiten auf Facebook Neben den soeben geschilderten Formen der Werbung, ermöglicht es Facebook Unternehmen, Marken, Initiativen, prominenten Personen etc. eigene Präsenzen („Seiten“, früher auch „Fanseiten“) auf der Plattform zu betreiben – vergleichbar mit kleinen Websites, die in ihrem Aufbau immer gleich sind, von den Institutionen aber individuell gestaltet und mit Inhalten befüllt werden können. Wesentliche Komponente dieser Seiten ist die Möglichkeit zur Interaktion mit den Nutzer/innen in Form von z.B. Kommentaren. Seite 27 Klickt ein/e Nutzer/in auf einer solchen Seite den „Gefällt mir“-Button rechts oben, „outet“ er/sie sich damit mehr oder weniger ffentlich als „Fan“ bzw. „Unterstützer/in“ und abonniert damit automatisch auch die Inhalte des Unternehmens, der Marke etc., die dann wiederum im eigenen Newsstream auftauchen. Abbildung 4 – U Jänner 2013) hm ss am B sp „Coca-Co a“ m üb 57 M o „Fa s“ (S a : Aufgrund der hohen Popularität und Nutzer/innen-Dichte von Facebook nutzen Unternehmen in der ganzen Welt dieses Angebot häufig, auch in Österreich. Laut der Studie „Social Media in Unternehmen“ der WKO aus dem Jahr 01124, durchgeführt von Marketagent, setzten bereits damals 48 Prozent der befragten österreichischen Unternehmen soziale Medien für ihr Geschäft ein, 77 Prozent davon Facebook. Zwei Drittel gaben an, dort zumindest wöchentlich Neuigkeiten zu posten, 18 Prozent sogar täglich. Die Plattform www.socialmediaranking.at listet aktuell an die 4.000 österreichische bzw. in Österreich tätige Firmen, Institutionen und „Marken“ (darunter auch „Personenmarken“), die mit einer eigenen Seite auf Facebook vertreten sind. unehmend „schaffen“ es die Facebook-Auftritte auch in die „klassischen“ Werbekanäle wie Print-, Radio- oder TV-Werbung, wie beispielsweise an folgender Abbildung sichtbar. Dies unterstreicht den Stellenwert, den Facebook inzwischen auch aus kommerzieller Sicht hat. 24 http://portal.wko.at/wk/dok_detail_file.wk?angid=1&docid=1526839&conid=555927 (Zugriff 15.1.2013) Seite 28 Abbildung 5 – Inserat-Werbung in einer Zeitschrift mit Bewerbung der Facebook-Unternehmensseite Abbildung 6 – Beworbene Unternehmensseite Fazit Unternehmensseiten auf Facebook: Der kommerzielle Charakter von Unternehmensseiten auf Facebook ist für Kinder und Jugendliche zumeist erkennbar – alleine schon durch die optisch differenzierte Darstellung. Je nach Unternehmen/Produkt/Institution kann es aber auch zu einem Kontakt mit ungeeigneten Inhalten kommen, z.B. Alkohol, Waffen, politisch bedenklichen Ansichten etc. Auch Unternehmensseiten betrügerische (auch „Fake-Seiten“ Angebote genannt) in Form florieren auf von gefälschten Facebook25. Die Nutzer/innen sollen über Lockangebote (z.B. Gratis-Gutscheine, Porno-Videos, lustige Fotos…) auf externe Websites gelenkt werden, wo diese dann ungewollt z.B. SMS-MehrwertAbos abschließen oder pers nliche Daten hergeben. „Fake-Seiten“ treten oft auch in Verbindung mit „Likejacking“ bzw. „Clickjacking“ auf (siehe Kapitel 3.7). Beides ist laut den Facebook-Nutzungsrichtlinien ganz klar nicht erlaubt. Bei den für Kinder und Jugendliche ungeeigneten Inhalten kann das aber nicht immer genau bestimmt werden, z.B. sind rechtsextreme Inhalte auf Facebook verboten, Werbung für z.B. alkoholische Getränke nicht. Gegen ungeeignete Inhalte sind Kinder und Jugendliche auf Facebook in keiner Weise geschützt – alleine schon aufgrund der Tatsache, dass jede/r Internetnutzer/in binnen weniger Minuten und ohne Überprüfung durch eine höhere Instanz eine Unternehmensseite eröffnen und darüber Inhalte verbreiten, ja, sogar Werbung schalten, kann. Nutzungsbedingungen hin oder her. Wenn überhaupt, reagiert Facebook aufgrund der schieren Daten- und Nutzermenge auf Beschwerden von z.B. Nutzer/innen in der Regel nur sehr langsam. 25 Siehe z.B. http://www.pressetext.com/news/20130110022 (Aufruf 15.1.2013) Seite 29 Dazu kommt, dass viele Kinder und Jugendliche nicht mit ihrem echten Alter in Facebook angemeldet sind26, weil sie entweder bei der Anmeldung unter 13 Jahren alt waren (= Alter, ab dem die Facebook-Nutzungsbedingungen einen Account erlauben) oder es im Sinne eines „riskanten Online-Verhaltens“ einfach interessant finden, sich älter zu machen. Hier würden also etwaige Filter oder Sperren für jüngere Nutzer/innen nicht greifen. 3.2 Werbung auf YouTube Neben Facebook ist bei österreichischen Kindern die Videoplattform YouTube sehr beliebt. YouTube hat auch immer mehr die Funktion einer Suchmaschine übernommen. Die Videoplattform gilt als die nach Google am zweithäufigsten verwendete Suchmaschine vor allem bei Jugendlichen. Auf YouTube sind die Werbemöglichkeiten ebenfalls vielfältig. YouTube wird nicht nur von User/innen mit Content bespielt („user generated content“), sondern auch von Produzent/innen und Unternehmen genutzt27. Folgende Werbeformen auf YouTube werden grundsätzlich unterschieden28: Gesponserte Videos (bezahlte Werbevideos) True View-Videos (Werbung wird nur bezahlt, wenn Nutzer/innen die Werbung tatsächlich konsumieren) Markenkanal für die beworbene Marke Platzierung der Werbung auf der YouTube-Startseite Partner Watch (die Werbung wird rechts neben dem Video bei ausgewählten Partner/innen platziert) Spezielle Werbeformen für die mobile Ansicht von YouTube am Smartphone und Tablet-PC. In der Videoansicht selbst (also beim Betrachten jener Seite, auf der ein einzelnes Video abgespielt wird) gibt es diese Werbevarianten: Pre-Roll Ad: Vor dem eigentlichen Video wird ein kurzer Werbefilm gezeigt. Vergleichbare Formen bestehen darin, dass diese Werbung mitten im Video oder nach diesem gezeigt wird (In-Stream Ad: Mid-Roll, Post-Roll). 26 Erfahrungen von Saferinternet.at-Trainer/innen aus Schulworkshops. http://www.online-artikel.de/article/youtube--nummer-2-unter-den-suchmaschinen-keine-praesenz-ohnefirmenvideo-42605-1.html (Zugriff: 15.01.2012) 28 https://www.youtube.com/t/advertising_overview (Zugriff: 04.01.2012) 27 Seite 30 InVideo Overlay Anzeige: Über dem Video ist eine Layerwerbung eingeblendet, die für ein anderes Produkt wirbt (zumeist am unteren Rand, sodass der Eindruck entstehen könnte, es handle sich um Untertitel des Videos). Sie ist mit einem Mausklick entfernbar. Unter dem Video ist direkt eine Bannerwerbung eingeblendet. Im Video bewirbt der/die Produzent/in das Video durch ein Insert. Rechts neben dem Video sind klassische Werbungen eingeblendet. Nach Abspielen des Videos wird auf weitere Videos hingewiesen („äh V ch os“). Abbildung 7 – Werbeformen auf Youtube Das Suchergebnis in der YouTube-Suche in der Abbildung oben führt zum – von der Produktionsfirma – beworbenen Video. Im Video selbst werden dann weitere Videos der Produktionsfirma von anderen Künstler/innen beworben. Fazit YouTube-Werbung: Die Transparenz und Erkennbarkeit von Werbung auf YouTube hängt stark von der örtlichen Platzierung der jeweiligen Werbeform ab. Teilweise ist Werbung aktionsbehindernd (z. B. durch die Pre-Roll-Videos oder Over-Layer-Werbung). Es kann in Einzelfällen auch vorkommen, dass Werbung für nicht-altersadäquate Produkte angezeigt wird (z. B. Glücksspiel-ähnliche Angebote oder Dating-Plattformen). Seite 31 3.3 Spiele-Websites Spiele-Websites werden zahlreich angeboten und sind bei Kindern sehr beliebt. Nur wenige Seiten bieten Spielspaß ohne Werbung, die meisten genutzten Seiten beinhalten kommerzielle Botschaften. Für den Zweck dieser Erhebung werden drei Arten von Spieleseiten unterschieden: Werbefinanzierte Spiele-Websites, Premiumangebote auf Kinderklubseiten und Spiele-Portale von Spielwarenproduzent/innen. „Diese Spiele, die ohne Software-Installation durch Aufruf einer Webadresse an jedem Rechner mit Browser gespielt werden können, verzeichnen seit Jahren zweistellige Umsatzzuwächse. 2010 wurden in Deutschland mit Browser-Spielen 194 Millionen Euro umgesetzt - und das sind nur die Gebühren für Abonnements und Premium-Accounts, keine Werbeeinnahmen.“29 3.3.1 Werbefinanzierte Spiele-Websites Spieleseiten zählen zu den beliebtesten Anwendungen von Kindern im Internet und sind damit auch interessant für Werbekunden. Neben den Werbeeinschaltungen für Produkte, die Kinder ansprechen, wird beispielsweise auch für Autos oder Versicherungen geworben. Damit soll eine frühzeitige Kundenbindung erreicht werden: „Je früher ein Konsument an eine Marke oder ein Produkt herangeführt wird, umso geringer ist die Wechselbereitschaft auf andere Marken zu einem späteren Zeitpunkt.“30 Außerdem wissen Markenhersteller, wie leicht Kinder zu beeinflussen sind und welchen Einfluss sie auf die Kaufentscheidung der Eltern haben. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Kinderspielportale im Oktober 2011 untersucht und dabei folgende Punkte kritisiert31: Mangelnde Kennzeichnung der Werbung, die dadurch für Kinder nicht eindeutig erkennbar ist. Werbung ist nicht immer einfach zu deaktivieren. Im Einzelfall kann eine Deaktivierung zum Aufruf einer neuen Seite führen. Der Schließbutton ist oft schlecht sichtbar. Werbung verlinkt zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten, wie zum Beispiel Gewalt- und Kriegsspielen. 29 http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Kinderspielportale_Hintergrundpapier_vzbv_2011.pdf (Zugriff: 15.01.2012) 30 http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Kinderspielportale_Hintergrundpapier_vzbv_2011.pdf (Zugriff: 15.01.2012) 31 http://www.verbraucher-magazin.net/2012/11/kinderspielseiten-im-internet-unter-der.html und http://www.vzbv.de/10674.htm (Zugriff: jeweils 04.01.2012) Seite 32 Kinder erwarten vor Spielbeginn üblicherweise keine Werbung und sind deshalb unter Umständen mit Pre-Roll Werbung überfordert. Unternehmen sammeln im Zuge von Gewinnspielen dafür nicht erforderliche Daten, um diese in weiterer Folge für Werbezwecke zu nützen. Die vzbv stellt in ihrer Untersuchung fest, dass „die Erfordernisse für die Betreiber[/innen] von Kinderspielseiten, ihre Spiele durch Werbung refinanzieren zu müssen und das besondere Schutzbedürfnis von Kindern miteinander in Einklang gebracht werden kann.“32 Dennoch haben sie im Zuge ihrer Untersuchung bei 28 Internetseiten ein Verfahren zur Unterlassung verbotener Werbung eingeleitet. Die in Deutschland beliebtesten Spiele-Websites erfreuen sich auch in Österreich des größten Zuspruchs. Als zusätzlich relevante österreichische Plattformen sind zu erwähnen33: www.kidsweb.at – Kinderseite des Wiener Bildungsservers http://okidoki.orf.at – Kinderseite des ORF Beide Angebote sind werbefrei und daher für die Erhebung nicht von Bedeutung. 3.3.2 Premiumangebote auf Kinderklubseiten Neben klassischer Werbung, wie zum Beispiel dem Einsatz von Bannern, nutzen Seitenbetreiber/innen auch Premiumangebote, um ihr Produkt zu finanzieren34. Sie setzen eine Anmeldung des Kindes auf der Website voraus. Das kann für Kinder ein Problem Premiumangebote sind kostenpflichtige Leistungen auf einer ansonsten kostenlosen Website. darstellen, da sie oftmals nicht in der Lage sind, kostenpflichtige Premiumangebote vom kostenfreien Nutzungsbereich zu unterscheiden. Das wird nachfolgend am Beispiel des bei Kindern beliebten „Disney Club Penguin“ dargestellt 32 http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Kinderspielportale_Forderungen_vzbv_2011.pdf (Zugriff: 04.01.2012) Praxiserfahrungen der Saferinternet.at-Trainer/innen 34 Beispiele für Spieleseiten, die ohne Anmeldung nicht genutzt werden können: http://www.ubi.com/de/, http://www.ea.com/de, http://www.toggo.de/, http://www.valvesoftware.com/, http://de.bigpoint.com , Happy Tree (http://www.htfgames.com), http://moshimonsters.com/ 33 Seite 33 Abbildung 8 – Undeutliche z ch u g W bs s Po a s „D s ys C ub-P gu “ Die Kennzeichnung von Premiumangeboten vor der Anmeldung und dem eigentlichen Spiel ist bei Disneys Club Penguin nicht leicht erkennbar (siehe Abbildung). Der Satz „©Disney. Grundfunktionen kostenlos. Der volle Umfang erfordert eine kostenpflichtige Mitgliedschaft“ ist so gestaltet, dass er leicht übersehen werden kann. Sobald die kostenlose Anmeldung erfolgt ist, muss ein Avatar ausgewählt werden. Es steht ein kostenloser, wenig attraktiver Avatar und ein kostenpflichtiger, deutlich attraktiver gestalteter Avatar zur Auswahl. Es fehlt jedoch beim kostenpflichtigen Avatar der entsprechende Kostenhinweis. Die entsprechende Schaltfläche ist nur mit „ ur Mitgliedschaft!“ gekennzeichnet. Klickt man auf den Button „ ur Mitgliedschaft“, so werden im folgenden Fenster ( .) die „Vorteile“ der Mitgliedschaft beschrieben, aber immer noch nicht die Kosten. Erst beim dritten Klick (3.) erfährt man die konkreten Kosten der Mitgliedschaft. Seite 34 Abbildung 9 – Heranführung an das kostenpflichtige Angebot in einem Kinderportal Fazit Premiumangebote in Kinderportalen: Online-Kinderklubs sind eine gern genutzte Möglichkeit für Kinder, um Browsergames zu spielen. Die meisten Kinderklubs sind so gestaltet, dass es kostenlose Grundfunktionen gibt und Premiumangebote. Das Problem ist, dass sich Kinder nach relativ kurzer Spieldauer mit den kostenlosen Features nicht mehr zufrieden geben und die kostenpflichtigen Premiumangebote nutzen wollen. Dabei üben sie in der Praxis oft Druck auf Eltern aus ihnen dies zu ermöglichen. Seite 35 3.3.3 Spiele-Portale von Spielwarenproduzent/innen Abbildung 10 – Portal des Spielwarenproduzenten Lego Zahlreiche Spielwarenproduzent/innen betreiben Internet-Portale mit sehr attraktiven Spielen für Kinder. Bekannte Beispiele sind „Lego“35 oder „Barbie“36. Diese Seiten verfolgen neben der Kund/innen- und Markenbindung oftmals weitere Ziele. So hat beispielsweise Lego die User/innen der Webseite in die Produktentwicklung eingebunden: Kinder konnten eigene Spielfiguren oder Gegenstände online gestalten. Fallweise wurden die so geschaffenen Spielfiguren/Gegenstände auch tatsächlich produziert. Abbildung 11 – Kinder können virtuell eigene Lego-Figuren gestalten 35 36 http://www.lego.com/games/ (Zugriff: 11.01.2013) http://de.barbie.com/ (Zugriff: 11.01.2013) Seite 36 In Online-Spielen von Spielwarenherstellern, wie das folgende Beispiel von Barbie zeigt, werden Kinder immer wieder zu direkten Kaufaufforderungen hingeführt. Diese SpielePortale beinhalten außer der Werbung für die eigenen Produkte keine weitere Werbung. Abbildung 12 – Direkte Kaufaufforderung auf der Barbie-Website Fazit Spiele-Portale von Spielwarenproduzent/innen: In der Regel ist es bei diesen Beispielen transparent, dass die Portale von kommerziellen Anbietern betrieben werden, sie beinhalten aber auch häufig direkte Kaufaufforderungen. 3.4 Werbung in Suchmaschinen – Keyword Ads Das Geschäftsmodell von Google, der in Österreich37 am häufigsten genutzten Suchmaschine basiert auf Werbung. Über Google geschaltete Werbung taucht nicht nur in Google-Produkten, wie zum Beispiel Google Mail, YouTube oder Google Maps auf, sondern ist auch auf Websites anderer Anbieter/innen, die sich mit Hilfe von Werbung finanzieren („Affiliated Ads“), zu finden. Dieser Affiliated Ad ist Werbung, die auf einer Webseite auftaucht, aber durch einen anderen Anbieter (zum Beispiel Google) eingespeist wird. Diese Werbung wird durch den Inhalt der Webesite bestimmt. Umstand führt dazu, dass Google-Werbung in unterschiedlichen Keyword-Ad ist eine Werbeform, die auf Zusammenhängen bei der Nutzung des Internets aufscheint. Die bestimmte Schlüsselwörter, wie sie Werbung wird in Anhängigkeit definierter Stichworte (sei es bspw. sich bei einer Suchanfrage, dem Inhalt einer E-Mail oder einer Webseite ergeben, reagiert und darauf zugeschnittene Werbung 37 http://www.alexa.com/topsites/countries/AT (Zugriff: 04.01.2012): Platz 1 im Dezember 2012: google.at, Platz schaltet. 3: google.com. Seite 37 in einer Website oder in einer E-Mail) automatisch generiert („Keyword-Ad“): In die Ergebnisseite einer Google-Suche wird Werbung in verschiedener Weise integriert. Oberhalb von und rechts neben den Suchergebnissen wird Werbung angezeigt. Sie wird auch als solche gekennzeichnet (durch den Hinweis „Anzeigen“ sowie durch die Darstellung in einer anderen Schrift und Hintergrundfarbe). Bei der Anzeige der gefundenen Suchergebnisse spielen zahlreiche werberelevante Faktoren ebenso eine Rolle, zum Beispiel: Der Ort, von dem die Suchabfrage aus gestartet wird: Google zeigt zunächst die Suchergebnisse an, die für eine/n User/in am Nutzungsort eine Rolle spielen könnten. Geschäfte in der Nähe des Ortes werden bevorzugt dargestellt. Das betrifft nicht nur die Inhalte, die als Werbung gekennzeichnet sind, sondern auch die Reihung der gefundenen Suchergebnisse. Die eigene Suchgeschichte: bisherige Suchanfragen und -ergebnisse eines/r User/in werden bei Google gespeichert und bestimmen die Anzeigeergebnisse einer aktuellen Suchanfrage. Abbildung 13 – Google Suchergebnisse nach dem Begriff „Schuhe“ bei Standort Wien und Graz im Vergleich (bei gleichem Nutzer/in) Ähnlich wie bei der Nutzung der Suchmaschine zeigen die weiteren Produkte von Google den Inhalten der Webseite entsprechende Werbung an. Seite 38 Abbildung 14 – Keyword Ad in Google-Mail: Zum Inhalt der E-Mail werden entsprechende Werbungen angezeigt Beide Beispiele sind im Anhang 2 nochmals dargestellt und dort besser lesbar. Fazit Keyword-Ads (Suchmaschinen): Durch die Kennzeichnung und örtliche Trennung der Werbung vom Inhalt der genutzten Programme ist Werbung transparent erkennbar. Allerdings ist es für Kinder und Jugendliche nicht nachvollziehbar, wie beispielsweise Suchergebnisse zusammengestellt werden und durch das eigenen Suchverhalten beeinflusst werden. Werbung ist zumeist nicht aktionsbehindernd. Für Kinder und Jugendliche ist das System, wie „Keyword-Ads“ oder „Affiliated Ads“ funktionieren, nicht nachvollziehbar. 3.5 Productplacement in Computerspielen Es gibt Computerspiele, die sich über Productplacement 38 finanzieren. Sie werden unter dem Begriff „Werbespiel“ zusammengefasst. In der folgenden Abbildung findet sich als In-Game Advertising bezeichnet die Platzierung von Werbung in einem Spiel. Beispiel für Spiele mit Productplacement die „Ski Challenge“. Bei der „Ski Challenge“ handelt sich dabei um eine Ski-Simulation mit den Weltcup-Abfahrtsstrecken. Obwohl das Spiel über keine Altersbeschränkungen verfügt, wird in diesem konkreten Beispiel 38 Productplacement bezeichnet die entgeltliche Platzierung von Produkten in einem Spiel oder einem Film. http://de.wikipedia.org/wiki/Werbespiel (Zugriff: 04.01.2012) Seite 39 auch Werbung angezeigt, die nicht für Kinder geeignet ist. Wie aus der Abbildung ersichtlich, handelt es sich dabei unter anderem um Werbung für Glücksspiele bzw. glücksspielähnliche Angebote. Abbildung 15 – Productplacement in Ski Challenge 13 (mit Glücksspielwerbung) und 2011 mit Productplacement Fazit Productplacement in Computerspielen: Werbung als Productplacement gehört mittlerweile fast zum Alltag von Kindern und Jugendlichen. Sie ist nicht aktionsbehindernd. Sie führt auch nicht unbedingt zu einer direkten Kaufhandlung. Für Kinder macht diese Form der Werbung (wie im Beispiel oben) das Spielerlebnis unter Umständen realitätsnäher, da sie Werbung an den gezeigten Stellen aus ihrem Alltag gewohnt sind. Dies trifft vor allem auf Sportgames zu, wo z. B. bei FernsehÜbertragungen auch Werbung am Spielfeldrand platziert ist. Die Bewerbung von ungeeigneten Inhalten, wie beispielsweise Glücksspiel-ähnlichen Angeboten kann problematisch sein. Seite 40 3.6 Apps und Werbung Apps sind kleine Programme, die auf Smartphones oder Tablets installiert werden. Sie sind erst seit wenigen Jahren im Einsatz und werden hinsichtlich Werbemöglichkeiten kontinuierlich weiterentwickelt. Die Werbebeispiele in den nachfolgenden Darstellungen sind Spielen, die sich an die Zielgruppe Kinder richten, entnommen. In Apps sind unterschiedliche Formen von Werbung im Einsatz: Einerseits sind dies Werbeformen, die andere Produkte (u. a. auch andere Apps) bewerben, und anderseits Werbung, die zur Nutzung von In-App-Käufen führen soll. Der ersten Kategorie zuzuordnen sind verschiedene Formen von Banner-Werbungen, PopUps, Interstitials etc. Die sind im ersten Teil dargestellt, im zweiten Teil wird speziell auf die In-App-Käufe eingegangen. 3.6.1 Werbung in Apps für andere Produkte (Banner, Pop-Up...) Werbung kommt in Apps in vielfältiger Art und Weise vor: Bevor das Spiel gespielt werden kann, erscheint während des Ladevorgangs oder kurz nach dem Ladevorgang Werbung (Interstitials): Abbildung 16 – Interstitial, das sich erst nach einiger Zeit entfernen lässt Seite 41 Während des Spiels wird mit einem Banner für andere Produkte geworben: Abbildung 17 – Bannerwerbung in einem Spiel Pop-Up Fenster mit Werbung ahmen einen notwendigen Spielvorgang nach, zum Beispiel in Form einer „Trick Ad“, bei der die Werbung eine Dialogbox im Spiel darstellt. Werbung ist in das Spiel eingebaut und erscheint als Teil des Spiels, zum Beispiel als virtuelles Werbeplakat (In-Game Ads): Abbildung 18 – Links: Trick Ad in einem Spiel; Rechts: In-Game Ad Seite 42 Abbildung 19 – Trick-Add, die zu einer App mit nicht realisierbarem Versprechen führt Im Spiel ist eine Schaltfläche angelegt, die ein Navigieren zu anderen Spielen ermöglicht: Abbildung 20 – Navigationsboard als Schaltfläche zwischen Spielen eines Anbieters. In Pre-Roll Spots werden Werbevideos für anderen Apps gezeigt, die der/die User/in betrachten muss, um mit der Nutzung des Produkts fortfahren zu können. In einigen Spielen erhalten die Spieler/innen dafür eine „Belohnung“, indem sie beispielsweise mit Extra-Guthaben belohnt werden: Seite 43 Abbildung 21 – Pre-Roll Spot in einem Spiel Belohnungssystem in Spielen In einigen Spielen existieren Systeme, bei denen die Spieler/innen Kaufwährung erwerben können, indem sie aktiv Werbung konsumieren. Kaufwährung ist eine Art „Spielgeld“, das einem Vorteile und Premiumfunktionen in Spielen ermöglicht. Dies wird ähnlich dem vorhin genannte Beispiel der Pre-Roll-Spots umgesetzt. Das Beispiel „Pet Hotel“ soll den Ablauf illustrieren: Abbildung 22 – Belohnungssystem für die aktive Konsumation von Werbe-Videos Seite 44 1. Wunsch nach Kaufwährung: Der/die Spieler/in hat ein bestimmtes Guthaben an „Kaufwährung“. Wird davon mehr benötigt, klickt man auf das grüne Feld neben dem Guthaben. Nun erscheint ein neues Fenster, automatisch befindet man sich nun im Bereich der In-App-Käufe. M chte man aber „Kaufwährung“ verdienen, klickt man auf den Reiter „Free“. Nach einer längeren Wartezeit werden aktuelle Angebote eingeholt. So kann man sich andere Apps runter laden, sich auf anderen Webseiten mit Namen registrieren, in anderen Spielen aktiv sein, Zeitschriften abonnieren oder eben Werbefilme anschauen. Je nach Aktivität erhält man so ein unterschiedlich großes Guthaben. Die Preisgabe von persönlichen Daten wird beispielsweise mit einem hohen, das Betrachten eines Werbefilms mit einem geringen Guthaben belohnt. 2. Konsumation der Werbung: Nun betrachtet man als Spieler/in die Werbung, die eine weitere App bewirbt. Nach Abschluss wird man dazu hingeführt, in den App-Store zu wechseln und die App auch gleich herunterzuladen. 3. Belohnungssystem erfolgreich: Man verlässt das Spiel, bspw. um die App herunter zu laden, und kehrt danach wieder ins Spiel zurück. In der Folge wird dann das Guthaben aufgebucht. Belohnungssysteme dieser Art, bei der Werbung aktiv konsumiert wird und dies einen unmittelbaren Effekt bei den User/innen hat, ist erst durch die Interaktivität der Online-Welt möglich. Vor allem ältere Kinder nehmen diese Möglichkeit gerne an, für sie ist es meist transparent, dass es sich um Werbung handelt. Je nach der Qualität der Videos (witzig, grafisch gut aufbereitet etc.), werden solche Angebote regelmäßig aufgesucht und genutzt. Altersbeschränkung Die Möglichkeit von Altersbeschränkungen, wie z. B. im iOS-System von Apple, hat einen beschränkten Einfluss darauf, dass Kinder weniger häufig mit ungeeigneten Inhalten in Kontakt kommen, wie das folgende Beispiel zeigt: Im System wurde die Altersbeschränkung „12 Jahre“ aktiviert. Dies hat zur Folge, dass von diesem Gerät aus ungeeignete Musik nicht direkt aus dem iTunes-Shop geladen werden kann. Das „E“ bei iTunes (siehe Markierung in folgender Abbildung) weist darauf hin, dass der Kaufvorgang nicht gestartet werden kann. Der/die User/in erhält aber keine Erklärung, warum dies nicht möglich ist. Seite 45 In Anwendungen außerhalb der Apple-„Welt“ – wie z. B. YouTube – lässt sich das gleiche Musikstück problemlos anschauen bzw. herunter laden. Derartige Altersbeschränkungen stellen daher auch keine wirkungsvolle Abhilfe gegen nichtaltersadäquate Werbung dar. Abbildung 23 – Altersbeschränkung nur teilweise wirksam Fazit Werbung in Apps: Werbung in Apps ist für Kinder und Jugendliche nur in wenigen Fällen transparent (z.B. ist Bannerwerbung für Kinder und Jugendliche erkennbar, die meisten Formen der In-Game Werbung oder Trick-Adds aber nicht). Werbung ist teilweise so gestaltet, dass sie aktionsbehindernd (z.B. bei Interstitials) ist und sie führt immer wieder zu ungeeigneten Inhalten (z.B. in Form von Werbungen für andere Apps). Vor allem die Werbung für andere Apps beinhaltet eine direkte Kaufaufforderung. Bei solchen App-Werbungen kommen auch immer wieder Hinführungen zu Angeboten mit nicht realisierbarem Nutzen (wie z. B. Gefühls-Scanner oder Lebenserwartungsprognosen) vor. Seite 46 3.6.2 Werbung für Produkte im App (In-App-Käufe) Eine besondere Rolle bei Apps spielt die Werbung für In-App-Käufe. Sie verfolgt beispielsweise das Ziel, die Benutzer/innen eines Spieles zum Erwerb von „Kaufwährung“ zu bewegen (um damit Premiumangebote zu nutzen). Das macht sie dadurch, dass sie etwa auf neue, kostenplichtige Spielfiguren oder –umgebungen hinweist. Die Benutzer/innen müssen diese Zusatzleistungen mit ihrer Kaufwährung erwerben. Die Kaufwährung selbst wird kostenpflichtig über den App-Shop erworben. Sie erscheint nach erfolgreichem Kaufabschluss im Benutzer/innenkonto der App. In einigen Spielen ist ein Teil der Kaufwährung auch mit Hilfe von Spielfortschritten oder dem Betrachten von Pre-Roll-Spots zu erwerben. Abbildung 24 – Ablauf eines In-App-Kaufes Ablauf des In-App-Kaufes: 1. Bewerbung: Im Spiel selbst gelangt der/die Spieler/in an eine Stelle, an der man vermeintlich oder wirklich nur mehr mit „Kaufwährung“ weiterkommt. Nach Anklicken des Angebots Kaufwährung zu erwerben, muss man den Kauf in einem Dialogfenster bestätigen. In einigen Spielen ist nun ein Hinweis vorhanden, dass es sich hier um echtes Geld handelt, in anderen k nnte dies durch die Angabe von Geldsymbolen ($, €) eigentlich ersichtlich sein. Da die Grafik sich aber nicht vom restlichen Spiel unterscheidet und der Spielverlauf der Seite 47 Spiele so gestaltet ist, dass der/die Spieler/in schnell auf solche Fenster klickt, um weiter zu kommen, wird dieser Hinweis oft nicht beachtet, scheint also nicht ausreichend transparent. 2. Produktauswahl und Bestätigung: Nun kann der/die Spieler/in sich ein „Produkt“ auswählen. Oft sind fantasiereiche Namen gewählt, die ein solches Produkt bezeichnen, in der Regel ist es immer eine mehr oder weniger große Einheit von Kaufwährung („Bunch of treats“, „Big Bowl of treats“, „Money-Clip“, „Purse“, „Wallet“, „Bootsladung“, „Wagenladung“ etc.). Hat sich der/die User/in nun für ein solches Produkt entschieden und sind die In-App Käufe aktiviert bzw. im App-Shop eine Kreditkarte bekannt, so beginnt der Kaufvorgang. Dieser wird – wenn entsprechend eingestellt – mit der Eingabe eines Passwortes abgeschlossen. Die Rechnung wird vom App-Shop per E-Mail zugestellt. 3. In-App-Kauf durchgeführt: Das gekaufte Produkt ist sofort im Spiel verfügbar und kann eingesetzt werden. Nicht alle Spiele lassen sich über den ersten Level hinausgehend kostenlos spielen. In den Spielbeschreibungen in den App-Shops wird das oft nicht erwähnt. Die Einschränkung zeigt sich dann immer wieder erst im Laufe des Spiels. Das führt dazu, dass Kinder mit/ohne Zustimmung der Eltern Kaufwährung erwerben, um das Spiel fortsetzen zu können. Die Kosten für die Kaufwährung machen in der Regel keine hohen Summen aus, sodass sie, ohne lange darüber nachzudenken, erworben werden. Die Aufwendungen für Kaufwährung können sich jedoch summieren und über einen längeren Zeitraum hinweg auch dementsprechend hoch ausfallen. Vielfach ist Kindern auch überhaupt nicht bewusst, dass der Bezug von Kaufwährung mit tatsächlichen Kosten verbunden ist. Abbildung 25 – Beispiele von Kosten für In-App-Käufen in Spieleapps Seite 48 Fazit In-App-Käufe: Für Kinder und Jugendliche ist es in der Regel transparent, dass in einem Spiel oder einer App grundsätzlich die Möglichkeit von In-App-Käufen besteht, da dies in der AppBeschreibung angeführt wird. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, wie wichtig die Nutzung von In-App-Käufen für den Spielverlauf ist. Manche Spiele sind bereits nach sehr kurzer Spieldauer überhaupt nicht mehr spielbar ohne einen In-App-Kauf zu tätigen. Andere kann man über einen langen Zeitraum ohne In-App-Käufe spielen (Geduld und Disziplin reichen aus). Daher ist zwar die Existenz der In-App-Käufe transparent, nicht aber deren Notwendigkeit im Spiel. Der Erwerb von Kaufwährung wird von Kindern aber auch oft als Teil des Spiels und als nicht kostenpflichtig wahrgenommen. Sie nehmen den kommerziellen Charakter dieser In-AppKäufe nicht wahr. Die unterschiedlichsten Bezeichnungen der „Kaufwährung“ in den Spielen verstärken die Intransparenz. Sind von Eltern keine entsprechenden Maßnahmen (z. B. Sperre von In-App-Käufen) gesetzt, können diese zu einer Kostenfalle werden. Bei der Bewerbung von In-App-Käufen handelt es sich zumeist um eine direkte Kaufaufforderung. In vielen Fällen sind die Angebote für In-App-Käufe spielbehindernd. 3.7 Nicht erlaubte bzw. unethische Formen von Onlinewerbung 3.7.1 Likejacking bzw. Clickjacking „Likejacking“ bzw. „Clickjacking“ beschreibt das Ausl sen unbewusster Aktionen von Facebook-Nutzer/innen durch Klick auf einen Link oder „Gefällt mir“ in einem entsprechend präparierten Beitrag. Die Aktion wird durch einen angehängten „Wurm“ in Gang gesetzt. Klickt ein/e Nutzer/in auf den präparierten Beitrag (oft sind besonders reißerische, spektakuläre oder sexuelle Inhalte das Thema), wird der Inhalt durch den „Wurm“ automatisch und ungewollt z.B. im eigenen Freund/innen-Netzwerk weiterverbreitet. So als ob der/die Nutzer/in den Inhalt selbst gepostet hätte. Für die Freund/innen sieht das wiederum wie eine „Empfehlung“ aus – klickt eine/r von ihnen ebenfalls, startet dieselbe Aktion von neuem usw. Auf diese Weise kann ein Schneeball-Effekt entstehen, durch den Nutzer/innen ungewollt Produkte „bewerben“ bzw. „empfehlen“. 39 von Unternehmen, betrügerische Angebote etc. Oft geht Like- bzw. Clickjacking mit gefälschten Fanseiten einher (siehe Kapitel 3.1.1). 39 http://www.heise.de/newsticker/meldung/Clickjacking-fuer-soziale-Netze-Likejacking-1014234.html (Zugriff 11.1.2013) Seite 49 Abbildung 26 – Beispiel eines Likejackings auf Facebook Fazit Likejacking bzw. Clickjacking: Likejacking bzw. Clickjacking verstößt gegen die Facebook-Nutzungsbedingungen und ist damit nicht erlaubt. Kinder und Jugendliche sind im Falle von Likejacking bzw. Clickjacking besonders gefährdet, da sie ihren Facebook-Freund/innen vertrauen und sich gerne darüber informieren m chten, welche „coolen“ Inhalte ihre Freund/innen betrachten. Die meist sehr reißerischen, spektakulären und/oder sexuellen Inhalte solcher Like- bzw. Clickjackings sprechen zudem häufig gezielt die Interessen und die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen an – z.B. wie in obiger Abbildung die Bewerbung von vermeintlichen Nacktbildern von US-Schauspielerin und Teenie-Star Selena Gomez. 3.7.2 Gekaufte Fans und „Likes“ auf Facebook, gefakte Einträge in Bewertungsplattformen „Mundpropaganda“ war schon immer ein wichtiges Element in der Verbreitung von neuen Produkten und Angeboten, das machen sich Unternehmen natürlich auch online in zeitgemäßer Form zu nutze. Die direkte, schnelle Kommunikation und Interaktion, die vor allem soziale Medien zwischen Nutzer/innen und auch zwischen Unternehmen und Nutzer/innen ermöglichen, hat der Mundpropaganda als Marketing-Instrument eine neue Seite 50 Dimension er ffnet. M glichst viele „Likes“ und durch die Nutzer/innen geteilte Inhalte in Sozialen Netzwerken, möglichst gute Einträge auf Bewertungsplattformen – soziale Interaktion als Basis für das Marketing. Eine Entwicklung, die durch den „Kampf“ um die beste Außenwahrnehmung und (Online-) Reputation auch die missbräuchliche Verwendung, zumindest in einem rechtlichen Graubereich, mit sich bringt. Gekaufte Fans und Likes Es ist wenig überraschend, dass es mittlerweile auch eine Reihe an kommerziellen Anbietern für das Einkaufen von Facebook-„Fans“ oder -„Likes“ gibt40. Derartige Tricks, um das eigene Facebook-Angebot attraktiver zu gestalten oder (vermeintlich) populärer als die Konkurrenz dazustehen, sind freilich nicht erlaubt und verstoßen gegen die Facebook- 41 Nutzungsbedingungen . Die folgende Abbildung zeigt ein Beispiel wie man auf einer Auktionsplattform FacebookFreund/innen kaufen kann. In diesem Fall kosten 00 „Gefällt mir“ deutscher Facebook-Fans € 6,10 – generell sind die Preise aber nach oben hin offen. Auch für Facebook-Nutzer/innen bietet dieser Handel eine neue Einkommensquelle.42 Ein „Gefällt mir“ auf einer Unternehmensseite bringt Cents im eigenen Geldb rserl. 40 Siehe z.B. Spiegel-Artikel „Falsche Fans“ vom 3.07. 01 , http //www.spiegel.de/spiegel/print/d87482751.html (Zugriff: 11.1.2013) 41 http://de-de.facebook.com/help/281084665319172/?q=likes&sid=045rHOuWwIGoGP2uk (Zugriff 11.01.2013) 42 http://www.spiegel.de/netzwelt/web/gekaufte-anhaenger-10-000-facebook-likes-fuer-ein-paar-euro-a852631.html. Der Bericht zeigt, wie das System gekaufte Fans und Likes in er Praxis funktioniert. (Zugriff: 11.1.2013) Seite 51 Abbildung 27 – Angebote auf eBay für das Kaufen von Facebook-Fans und -Likes Bewertungsplattformen Bewertungsplattformen bzw. Bewertungsfunktionen von Online-Händlern haben das Ziel, Informationen und Erfahrungen von „normalen“ Nutzer/innen zu bestimmten Produkten oder Dienstleistungen im Netz zu sammeln. Besonders beliebt sind solche Plattformen bei der Bewertung von technischen Produkten oder Urlaubs- und Reiseangeboten. Der ursprüngliche Gedanke dieser Plattformen war, mit authentischen Nutzer/innen-Bewertungen ein Gleichgewicht zu den oftmals „gesch nten“ Werbeauftritten und Produktbeschreibungen von Unternehmen zu schaffen. Inzwischen sind missbräuchliche Verwendungen aber auch hier Gang und Gäbe – z.B. indem vermeintlich zufriedene Nutzer/innen dafür bezahlt werden, positive Bewertungen zu erstellen. Auch Unternehmer/innen selbst oder deren Mitarbeiter/innen fälschen immer wieder Beiträge auf diesen Plattformen. Nutzer/innen dieser Plattformen brauchen eine hohe Bewertungskompetenz, um solche gefälschten bzw. bezahlten Einträge entlarven zu können.43 43 Eine Hilfestellung ist zu finden: http://www.surfer-habenrechte.de/cps/rde/xbcr/digitalrechte/Checkliste_Erkennen_gefaelschter_Bewertungen-2012.pdf (Zugriff 11.1.2013) Seite 52 Fazit gekaufte Fans, „L k s“ und Bewertungen: Für Nutzer/innen ist es fast unmöglich, gekaufte Facebook-„Fans“ und -„Likes“ oder gefälschte Bewertungen zu erkennen. Eine hohe Bewertungskompetenz und eine meist intensive, über einen längeren Zeitraum hinweg andauernde Beobachtung eines konkreten Angebots/einer konkreten Seite sind dazu notwendig. Meist werden solche Fälle nur durch Zufall bekannt – die große Masse wird wohl nie aufgedeckt werden können. Seite 53 4 Tipps für Eltern Im Sinne von Medienerziehung ist es Aufgabe der Eltern junge Menschen von früher Kindheit an bei der Medien-Nutzung zu begleiten. Dazu gehört auch den kompetenten Umgang mit Werbung und kommerziellen Inhalten zu fördern. Es geht vor allem darum, dass Kinder lernen, Werbung zu erkennen und zu benennen, zu bewerten und entsprechend darauf zu reagieren. Dabei ist das verwendete Werbemedium letztlich unerheblich. Werbung ist Werbung – egal, ob im Fernsehen, in einer Zeitung, auf einem Plakat, im Kino oder im Internet. Das Besondere der Onlinewerbung für Kinder ist, dass sie sehr vielfältig ist, raschen Änderungen unterliegt, unmittelbar zu Kaufhandlungen hinführen kann und oft als solche nicht erkennbar ist. Dazu kommt, dass Eltern in der Regel über die Bandbreite und über mögliche Fallen von Onlinewerbung wenig Bescheid wissen und dieses Thema auch nicht gezielt mit ihren Kindern besprechen. Allgemeine Tipps für die Förderung von „Werbekompetenz“: Üben Sie gemeinsam mit Ihren Kindern, Werbung zu erkennen. Oft ist Werbung einfach zu erkennen (Werbespots im Fernsehen, Plakate etc.), manchmal ist das hingegen gar nicht so leicht (Productplacement, bezahlte Postings in Sozialen Netzwerken etc.). Lassen Sie sich von Ihren Kindern Werbungen in der Online-Welt zeigen und diskutieren Sie, wie man diese erkennen kann. Üben Sie mit Ihren Kindern in Alltagssituation (online und offline), Werbung zu beurteilen: Was soll mit der jeweiligen Werbung erreicht werden? Welche Bedürfnisse werden angesprochen? Wie wichtig sind diese Bedürfnisse? Etc. Hinterfragen Sie gemeinsam Werbung, indem Sie z. B. einen „Produkttest“ zusammen mit Ihrem Kind durchführen. Überlegen Sie sich dafür „Kriterien“ (z. B. Gesundheit von Lebensmittel, Weichheit des Toilettenpapiers). Führen Sie mit Ihrem Kind gemeinsam Recherchen, Tests, Verkostungen etc. durch und vergleichen Sie die eigenen Ergebnisse mit den Versprechungen der Werbung. Überlegen Sie gemeinsam, warum Werbung so attraktiv ist. Was macht Werbung aus, die gut „funktioniert“? Welche Bedürfnisse spricht sie an? Welche Werbung findet man selbst besonders toll? Seite 54 Erkennen Sie den Unterhaltungscharakter von Werbung an. Gerade für Kinder ist dieser besonders hoch. Wenn Sie Werbung pauschal ablehnen, verlieren Sie die Gesprächsbasis mit Ihren Kindern. Umgang mit Onlinewerbung: Je nach Alter und bei den von den Kindern bevorzugten Internet-Angeboten ist die gemeinsame Beschäftigung mit Werbung empfehlenswert, z. B.: YouTube: Identifizieren Sie die unterschiedlichen Werbeformate auf den beliebtesten Seiten der Kinder. Gerade bei Musikvideos ist hier eine große Vielfalt vorhanden. Facebook: Lassen Sie sich von Ihrem Kind verschiedene Werbeformate zeigen und erklären. Reflektieren Sie „Soziale Werbung“ am Beispiel der Einträge Ihrer Kinder oder Ihrer eigenen Freunde. Diskutieren Sie, ob die Hinweise („Gesponsert“) auf der Facebook-Seite leicht erkennbar sind. Premiumangebote: Üben Sie wie Sie Premiumangebote z. B. auf KinderklubSeiten erkennen können. Vereinbaren Sie mit Ihrem Kind Regeln und begründen Sie diese. Beispiele dafür sind: Vor einer Registrierung immer bei Eltern nachfragen. Keine persönlichen Daten auf Websites eingeben, ohne dies mit den Eltern zu besprechen. Kinder sollen jederzeit bei Ihnen Hilfe holen können. Es werden keine Spiele-Apps gespielt, bei denen In-App-Käufe für das Spiel notwendig sind oder eine Mitgliedschaft kostenpflichtig ist. Etc. Installieren Sie Programme am Computer Ihrer Kinder, die helfen Werbung zu filtern. Ein Beispiel ist „AdBlock“ für den (https://addons.mozilla.org/de/firefox/addon/adblock-plus/). Browser Das bedeutet Firefox zwar nicht, dass ab nun überhaupt keine Werbung mehr erscheint, aber sie wird deutlich weniger. Deaktivieren Sie die In-App-Käufe und schalten Sie diese nur gezielt im Bedarfsfall frei – beim iPhone z. B. unter Einstellungen/Allgemein/Einschränkungen, bzw. bei Android Handys z. B. durch Deaktivierung von Google Wallet (zum Teil noch Google Checkout), falls Sie sich dort registriert haben. Damit verringern Sie die Wahrscheinlichkeit, dass Kinder irrtümlich In-App-Einkäufe tätigen. Seite 55 Laden Sie Apps nur gemeinsam mit Ihrem Kind herunter. Damit ist auch nicht erforderlich, dass Sie das Passwort zum Installieren von Apps an Ihr Kind weitergeben müssen. Nicht immer sind Gratis-Spiele-Apps die bessere Option. Viele der Gratis-Spiele sind mit Werbung finanziert oder laden zu kostenpflichtigen Angeboten ein. So kann in es manchen Fällen sinnvoller sein, wenige Euros für ein Spiel auszugeben und dafür über eine werbefreie Version zu verfügen. Reflektieren Sie bei Spielen die kostenpflichtigen Inhalte. So ist es in vielen Spielen üblich, dass man mit kostenpflichtiger „Spielwährung“ schneller weiter kommt oder spannendere Funktionen freischalten kann. Viele Spiele lassen sich nur bis zu einem bestimmten Spielfortschritt ohne die Nutzung dieser Kaufwährung – also kostenlos – spielen. Seite 56 5 Fazit Onlinewerbung erfreut sich aufgrund der zunehmenden Verbreitung digitaler Medien und zahlreicher Vorteile einer immer größer werdenden Verbreitung. Zu den wichtigsten spezifischen Vorteilen von „Online“werbung zählen aus Konsument/innen-Sicht dank Werbefinanzierung kostenlose bzw. kostengünstigere Angebote und, aus Sicht der Werbetreibenden, z. B. die Erhöhung von Zielgruppengenauigkeit und die Messbarkeit. Aufgrund ihres Entwicklungsstandes können Kinder tendenziell Werbung schwerer erkennen und sind leichter durch Werbung zu beeinflussen. Generell schätzen besonders Kinder den Unterhaltungswert von Werbung. Wichtige Grundsätze für die kindergerechte Implementierung von Onlinewerbung sind: Werbung muss transparent gestaltet sein, sodass es für Kinder ersichtlich ist, wann sie mit Werbung zu tun haben und wann nicht. Gesponserte Teile der Websites müssen klar als solche gekennzeichnet sein. Werbung darf Kinder nicht überrumpeln und muss ihrem Alter gerecht werden. Die Altersadäquatheit betrifft sowohl die in der Werbung selbst verwendeten Inhalte, als auch das beworbene Produkt (Tabak, Alkohol, Pornografie, Glücksspiel etc.). Werbung darf Kinder nicht unmittelbar auffordern bestimmte Produkte zu kaufen oder Kinder dazu zu animieren z. B. Eltern zu überreden diese Produkte für sie zu kaufen. Werbung muss die Privatsphäre und den Datenschutz der Kinder sicherstellen, sodass sie stets im Klaren sind, wie mit ihren Daten umgegangen wird. Daten dürfen nicht über das zwingend erforderliche Maß hinaus erhoben und verwendet werden. Prinzipiell sind aus den unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen Regeln für die Onlinewerbung für die Zielgruppe Kinder ableitbar. Über allgemeine Grundsätze hinausgehend, fehlen allerdings Spezifizierungen zur Umsetzung von Werbung in digitalen Medien. Selbstverpflichtungserklärungen der Branche können in dem sich technologisch rasch wandelndem Umfeld ein sinnvolles Instrument sein, sie müssen allerdings rasch auf aktuelle Entwicklungen eingehen und sind hinsichtlich ihres Mehrwerts in der Praxis zu Seite 57 überprüfen. Eine Herausforderung im Hinblick auf Durchsetzbarkeit wird aber auch dann die Internationalität digitaler Medien darstellen. Deshalb kommt in Ergänzung zum regulatorischen Rahmen der Medienerziehung, mit einem besonderen Fokus auf Förderung der Werbekompetenz, eine besondere Bedeutung zu – sowohl in der Familie als auch in der Schule. Mögliche Maßnahmen zur kindergerechten Umsetzung von Onlinewerbung: Konsequente Umsetzung des Transparenzgebots zur leichten Erkennbarkeit von Werbung. Spezifische gesetzliche Regelungen für Onlinewerbung, auch im Zusammenhang mit Kindern, die international anwendbar und durchsetzbar sind. Ausweitung von wirkungsvollen Selbstregulierungsinitiativen spezifisch für Onlinewerbung Rechtspolitische Maßnahmen Unbeeinflussbarkeit von für zur Durchsetzung die Allgemeinheit der kommerziellen besonders wichtigen Informationsangeboten. Damit soll z.B. sichergestellt werden, dass die Ergebnisse von marktdominanten Suchmaschinen nicht kommerziell beeinflusst werden können. Stärkung des europäischen Datenschutzrechts, insbesondere auch dessen Durchsetzbarkeit, zur Verhinderung von Datenmissbrauch im Zusammenhang mit Onlinewerbung. Regelungen betreffend Apps und Werbung: o Definition von Mindestanforderungen an Werbung in Apps für die Aufnahme in App-Shops. o Eindeutigere Informationen in App-Shops zur Frage: Welche Funktionalitäten sind kostenlos und welche kostenpflichtig? o Standardmäßige Deaktivierung von In-App-Käufen in Handy- Betriebssystemen. o Keine intransparente Hinführung zu kostenpflichtigen Angeboten. Häufig wird erst im letzten von mehreren Schritten über die Kostenpflicht aufgeklärt. Seite 58 Mitfinanzierung von effektiven, Konsument/innen-Bildung unabhängig (Förderung von gestalteten Kampagnen Werbekompetenz) durch zur die Werbewirtschaft. Aufruf an Eltern, von klein an die Werbekompetenzen des eigenen Kindes zu fördern: Werbung erkennen, benennen und richtig bewerten, um entsprechend darauf reagieren zu können. Ausbau der Forschung im Feld „Onlinewerbung und Kinder“, um die empirischen Grundlagen für Handlungsempfehlungen zu erweitern. Seite 59 6 Literatur Baacke, Dieter / Sander, Uwe / Vollbrecht, Ralf / Kommer, Sven: Kinder und Werbung. Stuttgart 1993: Kohlhammer Buckingham, David (Hg. DCSF) : Th Impac of h Comm c a Wo o Ch ’s Wellbeing. Report of an Independent Assessment. 2009. www.academia.edu/679743/The_Impact_of_the_Commercial_World_on_Childrens_Wellbein g (Zugriff: 11.01.2013) Docekal, Ulrike (Verein für Konsumenteinformation): Studie Kinderwerbung. Projektbericht. 2012. http://m.tirol.arbeiterkammer.at/bilder/d181/Studie-Kinderwerbung2012.pdf (Zugriff: 11.01.2013) Dörr, Dieter / Klimmt, Christoph / Daschmann, Gregor (Hg): Werbung in Computerspielen: Herausforderungen für Regulierung und Medienpädagogik. Berlin 2011. VISTAS Verlag. Elbrecht, Carola / Zinke, Michaela – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.: Kinderspielportale im Internet. Eine Untersuchung des Projektes „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“ des Verbraucherzentrale Bundesverband. Berlin 011 fragFinn: Prüfpraxis Werbung. 2011 http://www.fragfinn.de/download/fragFINN_Pruefpraxis_Werbung.pdf (Zugrif: 11.01.2013) Gaschke, Susanne: Die verkaufte Kindheit. Wie Kinderwünsche vermarktet werden und was Eltern dagegen tun können. München 2011. Pantheon Verlag. Sander, Uwe: Werbung und ihre Wirkung bei Kindern. Aus: Gottberg, Joachim von / Rosenstock, Roland (Hg): Werbung aus allen Richtungen. Crossmediale Markenstrategien als Herausforderung für den Jugendschutz. München 2009. Kopaed Verlag, S 39-44. Seite 60 7 Anhang Anhang 1: Überblick Werbevarianten auf Facebook Facebook arbeitet grundsätzlich mit zwei Formen der Werbung: Einerseits gibt es klassische Werbeanzeigen (oder auch „Ads“), ähnlich Bannerwerbung auf Websites, andererseits setzt Facebook auch sehr stark auf soziale Werbung (oder auch „gesponserte Meldungen“), die Interaktionen und Verbindungen des eigenen Freund/innen-Netzwerks abbildet und für „Empfehlungsmarketing“ im Newsstream nutzt. Hinzu kommen verschiedene Varianten der Verbindung dieser beiden Formen (siehe Kapitel 3.1). Als weitere Werbemöglichkeit für Unternehmen, Marken, Produkte etc. sieht Facebook das Anlegen eigener Seiten, quasi kleiner Websites innerhalb des Netzwerks, vor. Durch Klicken eines „Gefällt mir“-Buttons auf der Seite rechts oben können Facebook-Nutzer/innen ihre Zustimmung kundtun, die Inhalte des Unternehmens, der Marke etc. im eigenen Newsstream abonnieren und durch Kommentare o.ä. mit den Seitenbetreibern in Verbindung treten (siehe Kapitel 3.1.1). Soz a W bu g: „Spo so “-Werbung durch Facebook-Freund/innen Erklärung von Facebook: „Sponsored stories are messages coming from friends about the engaging with a business. Businesses can pay to promote these stories so there’s a better chance people see them.“ Hier wird Werbung in Verbindung mit der vermeintlichen Empfehlung von eigenen Facebook-Freund/innen betrieben. „Sponsored“ ist als Kennzeichnung hinzugefügt. Drittanwendungen in Facebook sind Programme, die nicht von Facebook selbst angeboten, sondern von anderen Anbietern/Unternehmen über eine Schnittstelle mit Facebook verknüpft werden und über das Netzwerk laufen. Seite 61 Tabelle 2 – Soziale Werbung Soziale Werbung (durch Nutzer/innen „empfohlen“ und durch Unternehmen bezahlt) Page like sponsored story Erklärung und Beispiel Facebook-Freund/innen haben eine Unternehmensseite mit „Gefällt mir“ markiert. Das wird im Newsstream (oder am StandPC/Notebook auch in der rechten Spalte) in Form von Werbung angezeigt. Abbildung 28 – Page like sponsored story Page post comment sponsored story Offer claim sponsored story Facebook-Freund/innen haben einen bestimmten Beitrag auf einer Seite kommentiert. Dieser Seitenbeitrag wird als Werbung im Newsstream angezeigt. Facebook-Freund/innen haben eine Drittanwendung in Facebook genutzt. Das wird im Newsstream beworben. Abbildung 29 – Offer claim sponsored story Check-in sponsored story Facebook und andere Drittanwendungen bieten an, den aktuellen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Das wird mit Hilfe von „Check-Ins“ veröffentlicht. Wenn diese Orte mit Werbung versehen sind, wird diese im Newsstream der Freund/innen angezeigt. Seite 62 Soziale Werbung (durch Nutzer/innen „empfohlen“ und durch Unternehmen bezahlt) Erklärung und Beispiel Abbildung 30 – Check-in sponsored add App shared sponsored story Nutzt jemand aus dem Freundeskreis die Facebook-App am Smartphone/Tablet, so werden Apps beworben, die direkt am Gerät installiert werden können. Abbildung 31 – App shared sponsored story Page post like sponsored story Page post share sponsored story Question sponsored story Facebook-Freund/innen gefällt eine Unternehmensseite. Das erscheint im Newsstream. In dieser „Gefällt mir“-Meldung ist ein gesponserter Werbetext eingebettet. Facebook-Freund/innen kommentieren ein Produkt. Das erscheint im Newsstream. In dieser Meldung erscheint eine gesponserte Meldung. Facebook bietet ein Umfrage-Tool an. Haben Freund/innen an einer Umfrage teilgenommen, kann diese im Newsstream der verbundenen Nutzer/innen beworben werden. Event sponsored story Abbildung 32 – Event sponsored story Facebook bietet an, „Veranstaltungen“ in Facebook zu bewerben, die den eigenen Seite 63 Soziale Werbung (durch Nutzer/innen „empfohlen“ und durch Unternehmen bezahlt) Erklärung und Beispiel Freund/innen gefällt. Hat jemand aus dem Freundeskreis ein Spiel gespielt, kann dieses im Newsstream beworben werden. Facebook-Freund/innen greifen auf ein beworbenes Produkt, wie zum Beispiel Musik, zu. Das erscheint im Newsstream. Sobald Facebook-Nutzer/innen externe Links im Netzwerk teilen, erscheint entsprechende Werbung im Newsstream. Game played sponsored story Open graph sponsored story Domain sponsored story „A s“ – klassische Werbung, bezahlte Einschaltungen Erklärung von Facebook: „Ads are paid messages coming from businesses. They are the voice of the marketer. They can include social context about friends.“ „Ad“ sind klassische Werbanzeigen, die nur von Unternehmen bezahlt sind, aber nicht zusätzlich durch Facebook-Freund/innen „empfohlen“ werden. Sie sind mit dem usatz „Sponsored“ gekennzeichnet und erscheinen an den gleichen Stellen wie soziale Werbung (im Newsstream und am rechten Rand). Tabelle 3 – Ads Bezahlte Einschaltungen (Ads) Page post text ad Page post photo ad Page post video ad Erklärung und Beispiel Im Posting ist die Werbung als Text veröffentlicht. Ein Foto ist die Werbung. Es soll auf „Gefällt mir“ geklickt werden. Ein Video wird beworben, das zu einer weiteren Werbung führt oder selbst ein Werbevideo ist. Abbildung 33 – Page post Video add Page post link ad Question ad Im Newsstream werden Seiten beworben, die einem vielleicht gefallen könnten. Fragen werden an die Nutzer/innen von Facebook gestellt. Seite 64 Bezahlte Einschaltungen (Ads) Offer ad Event ad Page like ad App ad Erklärung und Beispiel Ein Angebot, zumeist eine Drittanwendung, wird empfohlen. Facebook schlägt Veranstaltungen vor, sobald die eigene Liste der Veranstaltungen betrachtet wird. Facebook schlägt Seiten in Facebook vor, die als Werbung geschalten wurden. Facebook schlägt Anwendungen am mobilen Endgerät vor. Diese werden von Drittanbieter/innen angeboten. Abbildung 34 – App ad Mobile app install ad Facebook schlägt Anwendungen für mobile Geräte vor. Diese werden von Drittanbieter/innen angeboten. Abbildung 35 – Mobile app install add Domain ad Die klassische Werbung am Bildschirm auf der rechten Seite im Facebook-Profil. Abbildung 36 – Domain add Sponsored result Gibt man einen Suchbegriff in die Suchmaske ein, schlägt Facebook Seiten zur Betrachtung vor. Seite 65 Bezahlte Einschaltungen (Ads) Erklärung und Beispiel Abbildung 37 – Sponsored result Anhang 2: Keyword-Ads in Google Beispiel Google-Suche „Schuhe“ in Graz Abbildung 38 – Google-Suche in Graz Seite 66 Beispiel Google-Suche „Schuhe“ in Wien Abbildung 39 – Google-Suche in Wien Der Standort des/r Google-Nutzer/in einen Einfluss auf die erzielten Suchergebnisse. Der Standort wird automatisch ermittelt. Es besteht eine manuelle Änderungsmöglichkeit der/die Nutzer/in kann dies zwar händisch ändern (siehe Kapitel 3.4). Werbung in Google-Mail: Abbildung 40 – Werbung in Google Mail Die Anzeigen am rechten Rand werden in Abhängigkeit des Inhalts des E-Mails angezeigt (siehe Kapitel 3.4). Seite 67