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Geistiges Eigentum I
Urheber- und Verlagsrecht
Teil IV
Die Schöpfung und ihre Urheber
Vorlesung Urheberrecht SS 2016
© Prof. Dr. Norbert P. Flechsig - 2016
IV. Die Schöpfung und ihr(e) Urheber
1.
Der Schöpfer des Werkes/Alleinurheber, § 7 UrhG
Das Urheberrecht entsteht in dem Menschen, der das Werk originär erschaffen hat.
Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG).
Dies gilt auch für Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen (hierzu unten); in
diesen Fällen wird allerdings vermutet, dass die Rechte am Werk dem Arbeitgeber
zustehen (§ 43 UrhG).
Nach § 69b UrhG gilt für Urheber von Computerprogrammen in Arbeits- und
Dienstverhältnissen die Sonderregel, danach Computerprogramme eines
Arbeitnehmers, die dieser in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den
Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen hat, ausschließlich der Arbeitgeber zur
Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm
berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist; hiernach liegen die fraglichen Rechte
mithin grundsätzlich beim Arbeitgeber oder Dienstherrn (§ 69b Abs. 2 UrhG).
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IV. Die Schöpfung und ihr(e) Urheber
2.
Miturheber, § 8 UrhG und Urheber verbundener Werke, § 9 UrhG
Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile
gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. Ihnen stehen die
einschlägigen Nutzungsrechte zur gesamten Hand zu (§ 8 I und II UrhG). Etwaige
Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung aller Miturheber zulässig. Ein
Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder
Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt,
Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er
kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen. Insoweit Erträgnisse aus der
Nutzung des Werkes in Frage stehen gebühren diese den Miturhebern nach dem
Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes
zwischen den Miturhebern vereinbart ist (§ 8 III UrhG).
Sind die Werkteile von verschiedenen Urhebern geschaffen worden, haben diese
ihre Werkteile aber zur gemeinsamen Nutzung verbunden ( z.B. Text und Musik für
Lieder), so sind die Nutzungsrechte auch getrennt verwendbar (§ 9 UrhG). Die
Urheber solcher verbundenen Werke können jeder vom anderen die Einwilligung zur
Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn
die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist (§ 9 UrhG).
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IV. Die Schöpfung und ihr(e) Urheber
2.
Miturheber, § 8 UrhG und Urheber verbundener Werke, § 9 UrhG
Die oeuvre de cooperation européenne
Die Schutzdauerrichtlinie 2011/77/EU ergänzt Artikel 1 der Schutzdauerrichtlinie
2006/116/EG um einen siebten Absatz, wonach die Schutzdauer an einer
“Musikkomposition mit Text” - sofern beide Beiträge eigens für die betreffende
Musikkomposition mit Text geschaffen wurden - zu einer in Europa einheitlichen
Schutzfrist von siebzig Jahren nach dem letztverstorbenen Urheber führt.
Fraglich, ob dies zu einer Ergänzung des § 8 oder des § 9 UrhG führen muss, hierzu F.B.Flechsig, ZUM 2012,
227 - Harmonisierung der Schutzdauer für musikalische Kompositionen mit Text Materielle Harmonisierung
europäischen Urheberrechts als Folge der Schutzfristenangleichung durch die Richtlinie 2011/77/EU.
Der RegE zur Änderung des UrhG BT-Drs. 17/12013 geht von einer Änderung des § 65 Abs. 3 aus:
„(3) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstleben- den der
folgenden Personen: Verfasser des Textes, Komponist der Musikkomposition, sofern beide Bei- träge eigens für
die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. Dies gilt unabhängig da- von, ob diese Personen
als Miturheber ausgewiesen sind.“
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3.
Die Urhebervermutung, § 10 UrhG
Wie zu § 6 I und II UrhG gesehen, ist das Erscheinen für die Vermutung der
Urheberschaft (§ 10 UrhG) erheblich: Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines
erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in
der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des
Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine
Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist. Ist
der Urheber nicht auf dem Werkstück bezeichnet, so wird vermutet, dass derjenige
ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den
Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein
Herausgeber angegeben, so wird vermutet, dass der Verleger ermächtigt ist.
Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte können sich auf die gesetzliche
Vermutungsregel berufen, soweit einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird oder
Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 4).
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