(in Zusammenarbeit mit Anton Henninger), TU 2007 161 ff

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Kalkulation und Teuerungsabrechung nach der
SIA-Norm 118
Jörg Bucher, JBB Jörg Bucher Bern, Dienstleistungen im Hoch- und Tiefbau
Anton Henninger, Dr. iur., LL.M. / Rechtsanwalt, Murten
I.
Kalkulation
A
Begriffe der Kalkulation
B
Arten der Kalkulation
C
Kalkulation und Angebotspreis
D
Kostenvorkalkulation als Zuschlagskalkulation
E
Voraussetzungen für die Kostenvorkalkulation
F
Abhängigkeit der Kosten von Mengen und Fristen
G
Abhängigkeit der Kosten von weiteren Ausführungsvoraussetzungen
H
Nachtragskalkulation
I
Kalkulation als Grundlage für Anpassungen des Werkpreises
J
Juristische Besonderheiten
II.
Teuerungsabrechnung
A
Begriff
B
Spezialfall: Teuerung vor Vertragsabschluss
C
Grundlagen
D
Elemente der Teuerungsabrechnung
E
Methoden der Teuerungsabrechnung
F
Fehler in der Praxis
G
Rechtliche Aspekte
162 Jörg Bucher / Anton Henninger
Literaturverzeichnis
Technisch betriebswirtschaftliche Literatur
BRANDENBERGER JÜRG/RUOSCH ERNST, Ablaufplanung im Bauwesen, 3. Auflage, Zürich
1993.
BUCHER JÖRG/IMBACH PETER/SLONGO YVONNE, Planen-messen-steuern in der Bauunternehmung, SBV, Zürich 2003.
BUCHER JÖRG/BRINER HANS/LINGG ANDREAS/SLONGO YVONNE, Kommentar zu Norm SIA
118 Tiefbau, SBV, Zürich 2006.
GIRMSCHEID GERHARD, Kostenkalkulation und Preisbildung in Bauunternehmen, Zürich 2004.
GIRMSCHEID GERHARD/BRINER HANS/GLÄTTLI MICHAEL, Faires Nachtragsmanagement, Zürich 2003.
KAPELLMANN KLAUS D./SCHIFFERS KARL-HEINZ, Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, 5. Auflage, Mönchengladbach/Dortmund 2006. *)
LIEB RUPERT H. G., Wirtschaftliche Aspekte und Konsequenzen der Forcierung oder Verzögerung von Bauvorhaben, Diss. IBB/ETH, Zürich 1997.
RIEDER LUKAS/SIEGWART HANS, Neues Brevier des Rechnungswesens, 4. Auflage, St. Gallen
2001.
SCHWEIZERISCHER BAUMEISTERVERBAND (SBV), Vorkalkulation des Schweiz. Baumeisterverbandes, SBV, Zürich 2004.
VYGEN KLAUS/SCHUBERT EBERHARD/LANG ANDREAS, Bauverzögerung und Leistungsänderung, 4. Auflage, Duisburg/Darmstadt/Düsseldorf 2004. *)
Juristische Literatur
GAUCH PETER, Der Werkvertrag, Zürich 1996. (zit. GAUCH, Werkvertrag)
DERS., Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38-156, Zürich 1992. (zit. GAUCH/Bearbeiter,
Komm SIA-118, Art. 38-156)
DERS., Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 157-190, Zürich 1991. (zit. GAUCH, Komm SIA118, Art. 157-190)
GAUCH PETER/SCHLUEP WALTER R./SCHMID JÖRG/REY HEINZ, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Zürich 2003.
GUHL THEO/KOLLER ALFRED, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000.
GEHRER LEO R., Die Verhandlung und Gestaltung von Bauverträgen, in: KOHLER ALFRED
(Hrsg.), Bau- und Bauprozessrecht: Ausgewählte Fragen, St. Gallen 1996, S. 103.
HOFMANN OLAF/FRIKELL ECKHARD, Nachträge am Bau, 3. Auflage, Stamsried 2000.
PEDRAZZINI MARIO M.,Werkvertrag - Verlagsvertrag - Lizenzvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, Band VII/1, hrsg. von FRANK VISCHER, Basel/Stuttgart 1977.
SCHENKER FRANZ, Die Voraussetzungen und die Folgen des Schuldnerverzugs im schweizerischen Obligationenrecht, Diss. Freiburg 1988.
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 163
SCHUMACHER RAINER, Die Vergütung im Bauwerkvertrag, Freiburg 1998.
*) Die beiden markierten Werke zählen sowohl zur juristischen, wie auch zur betriebswirtschaftlichen Fachliteratur.
BRT 2007
164 Jörg Bucher / Anton Henninger
Fachbegriffe und Abkürzungen
Die nachfolgend erklärten Fachbegriffe sind im Text kursiv dargestellt.
Das Glossar erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Erklärungen sind knapp gehalten,
Lücken werden bewusst in Kauf genommen. Angaben von Quellen und Verweisungen erfolgen
im Text und nicht im Glossar.
Begriff
ABB
Abk.
ABB
Absenzenlöhne
Arbeitsvorbereitung
AVOR
Amortisation, Verzinsung, Stationierung
AVS
Aufsicht
Basiskosten
Basislöhne
Baukostenplan
BKP
Baustellencontrolling
Baustellengemeinkosten
Betriebliches Rechnungswesen
BRT 2007
BGK
Definition
„Allgemeine Bedingungen Bau“. Überbegriff für die seit
01.01.2004 publizierten Vertragsnormen, welche spezifisch
nach Arbeitsgattung die SIA-Norm 118 ergänzen. Die Nummerierung lautet 118/xxx. Nebst dem SIA werden ABB’s vom VSS
publiziert und, als Vornormen, vom CRB.
Gemäss der vom LMV festgelegten (brutto) Jahresarbeitszeit arbeitet ein Bauarbeiter durchschnittlich 1'650 Std. oder knapp
80 %. Die Differenz ergibt sich zum Teil aus den Absenzenlöhnen für Ferien, Feiertage, Kurzabsenzen (Geburt, Heirat, Todesfälle usw.). Während diesen Absenzen ist der Lohn geschuldet.
Der Rest sind Absenzen aus Krankheit, Unfall, Militär usw.
Die Absenzenlöhne werden mit einem Zuschlag auf den Grundlohn geschlagen (z. Zt. ca. 31 % vom Grundlohn).
Eine professionelle AVOR ist Voraussetzung, um die bestellte
Leistung rationell und damit kostengünstig zu realisieren. Die
SIA-Norm 118 legt in mehreren Art. fest, dass dem Unternehmer eine angemessene Vorbereitungszeit eingeräumt werden
muss.
Teil des Kostenelements Inventar. Die Investition muss aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht nur während einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer amortisiert, sondern das investierte Kapital
muss auch verzinst werden.
Mit den Stationierungskosten werden die Kosten für den Platz
im Werkhof abgegolten, der benötigt wird, wenn das Gerät nicht
im Einsatz ist.
Zu den AVS werden auch Versicherungskosten gerechnet.
Polier-Kosten. Wird im Regelfall über einen Zuschlag auf den
Grundlohn geschlagen. Es sind im Wesentlichen zeitabhängige
Kosten.
Die direkten Kosten für Material (z. B. Lieferantenrechnungen)
und Inventar (Tage oder Std. x interner Verrechnungsansatz).
Im LMV vereinbart nach Lohnklassen und Zonen. Es sind Mindestlöhne.
Wird vom CRB publiziert und dient zur Gliederung der Baukosten.
Umfasst als modernes Führungsinstrument Nachkalkulation und
Leistungskontrolle. Voraussetzung für ein Baustellencontrolling
ist das Festlegen von Zielen (z. B. Leistungs- und Terminziele).
Mit periodischen SIV werden Abweichungen festgestellt und
daraus Massnahmen abgeleitet.
z. B. Kosten für Handwerkzeug, Personaltransporte, Transporte
von Kleinmengen, Kleininventar usw. Werden mit einem Zuschlag auf den Grundlohn und die Basiskosten geschlagen.
Kann als Vollkostenrechnung (KORE) oder Deckungsbeitragsrechnung (DB-Rechnung) ausgestaltet sein.
Mit dem betrieblichen RW werden nicht nur die Ergebnisse der
einzelnen Baustellen ermittelt, sondern auch alle andern Kosten
im Betrieb (z.B. die Kosten und die Einsatzdauer eines einzelnen Baggers oder die Summe der VGK).
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 165
Begriff
Bundesamt für Statistik
Abk.
BfS
CRB
CRB
Deckungsbeitrag
DB
Energie und Schmiermittel
Endzuschlag
ES
EZ
Erlös
Flexibler Altersrücktritt
FAR
Fremdleistungen
F
Führung
Gesamtarbeitsvertrag
Gewinn
GAV
Gleitpreisformel
Grundlohn
GPF
GL
Inbegriffene Leistungen
Interne
sätze
Verrechnungs-
Inventar
Kalkulation
Kalkulation
ƒ Vorkalkulation
I
Definition
Veröffentlicht monatlich Indices für die Beschaffung von Materialien (Grosshandelspreis-Indices) und seit mehreren Jahren
auch (Markt-)Preisindices für verschiedene Bausparten und Regionen. Ist in Neuenburg domiziliert.
Zentralstelle für Baurationalisierung. Veröffentlicht den BKP
und die NPK’s. Publiziert seit 2005 auch ABB’s als Vornormen.
Der DB 1 ist die Differenz zwischen dem (Netto-)Erlös und den
variablen Kosten. Entspricht im betrieblichen Rechnungswesen,
falls es als DB-Rechnung ausgestaltet ist, dem Baustellenergebnis. Beim Baustellencontrolling dient der DB 1 als Zielvorgabe.
Dient bei der Preisbildung zur Bestimmung der Preisuntergrenze.
Mit den generierten DB’s müssen die Fixkosten gedeckt und zusätzlich ein Gewinn erarbeitet werden.
Teil der variablen Inventarkosten.
Ergibt als Zuschlag auf die Werkkosten den Angebotspreis. Umfasst VGK und R+V.
Fakturierte Leistung. Erlös ist der Fachbegriff aus dem betrieblichen Rechnungswesen. In der Finanzbuchhaltung Ertrag.
Im LMV auf Mitte 2003 vereinbart. Eine Sozialversicherung, die
mit 4.66 % Lohnprozenten von den Arbeitgebern und mit 1.0 %
vom Arbeitnehmer finanziert wird. Mit dieser Versicherung
wird den betrieblichen Mitarbeitern von Bauunternehmungen
ermöglicht, ab dem 60. Altersjahr in Rente zu gehen.
Kostenelement. Umfasst alle Leistungen von Subunternehmern,
Transporte, Fremdmieten, Beratungen usw. Fremdleistungen
sind immer variable Kosten.
Bauführer-Kosten. Wird im Regelfall über einen Zuschlag auf
den Grundlohn geschlagen. Es sind im Wesentlichen zeitabhängige Kosten.
Im GAV werden regionale Ergänzungen zum LMV vereinbart.
Ziel jeder Geschäftstätigkeit. Der Gewinn ergibt die Verzinsung
des effektiven (unter Berücksichtigung der stillen Reserven) Eigenkapitals. (ROE Return on Equity).
Methode der Teuerungsabrechnung.
Ausbezahlter Lohn eines Arbeitnehmers pro Stunde. Bei Mitarbeitern im Monatslohn = Monatslohn / 176 Std.
Kapitel in allen ABB’s. Definiert die Leistungen, die auch ohne
Beschreibung im LV vom Unternehmer in seine Angebotspreise
einzurechnen sind. Die Aufzählung der inbegriffenen Leistungen erfolgt in einigen ABB’s abschliessend.
Interne Ansätze zur Verrechnung von Leistungen. Die Verrechnung erfolgt mit rapportierten Mengen, die mit dem internen
Verrechnungsansatz multipliziert werden.
Kostenelement. Interne Verrechnung (siehe interner Verrechnungsansatz). Inventarkosten setzen sich aus AVS, RR und ES
zusammen. Es sind damit teilweise Fixkosten (AVS), teilweise
variable Kosten (RR und ES). Die Kosten für Bedienung und
Wartung (Maschinisten) werden beim Kostenelement L gerechnet.
Berechnen von Kosten.
Mit der Vorkalkulation werden die erwarteten zukünftigen Kosten für eine im LV (oder in einem Baubeschrieb) beschriebene
Leistung
ermittelt.
BRT 2007
166 Jörg Bucher / Anton Henninger
Begriff
Abk.
ƒ Nachkalkulation
Definition
Mit der Nachkalkulation wird im Nachhinein ermittelt, wie hoch
die effektiv angefallenen Kosten waren. Diese werden vom effektiv erzielten Erlös subtrahiert und so das Ergebnis einer Baustelle ermittelt. Die Nachkalkulation ist Teil des betrieblichen
Rechnungswesens.
Kalkulation
ƒ Angebotskalkulation
Das Ergebnis der Angebotskalkulation dient dem Unternehmer
zur Festsetzung des Angebotspreises. Kalkuliert werden aber
immer nur die Kosten und nicht der Preis. Dient zur Bestimmung der Preisuntergrenze. Es handelt sich um eine Vorkalkulation.
ƒ Auftragskalkulation
ƒ Arbeitskalkulation
Überarbeiten der Angebotskalkulation nach erfolgtem Zuschlag.
Allfällige zusätzliche Informationen werden berücksichtigt, Beschaffungspreise angepasst, Umlagen eliminiert. Wichtiges Instrument für die AVOR, dient zur Zielvereinbarung beim Baustellencontrolling.
ƒ Nachtragskalkulation
Vertiefung der Auftragskalkulation (höherer Detaillierungsgrad). Instrument der AVOR (Termin- und Ressourcenplanung).
Kalkulationsfaktor
Kalk.-Fak.
KBOB
KBOB
Kosten
Kostenelement
Kosten
ƒ direkte
ƒ indirekte
Kosten
ƒ einmalige
Kalkulieren von Nachtragspreisen (Art. 87 SIA-Norm 118).
Zusammenfassung aller Zuschläge, die auf den GL und die Basiskosten geschlagen werden in einen Faktor.
Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes.
Veröffentlicht in den KBOB-Mitteilungen monatlich Informationen zur Teuerungsabrechnung.
Begriff aus dem betrieblichen Rechnungswesen. Die Kosten
sind nicht identisch mit dem „Aufwand“ der Erfolgsrechnung
(Finanzbuchhaltung).
Gliederung der Werkkosten in die Kostenelemente L (Lohn) M
(Material) I (Inventar) und F (Fremdleitungen).
Kosten, die direkt einem KTR (Baustelle) oder einer KST zugeordnet werden können. (z.B. Lohnkosten als rapportierte Stunden x GL, Lieferantenrechnungen).
Kosten, die nicht direkt einer Baustelle (KTR) zugeordnet werden können. Die indirekten Kosten werden auf KST belastet. In
der Kalkulation werden sie mit Zuschlägen (in %) auf die direkten Kosten umgelegt.
Kosten, die auf einer Baustelle nur einmal entstehen (z.B. die
Montage und Demontage eines Kranes). Im Regelfall werden
die einmaligen Kosten in die Positionen für die Baustelleneinrichtung eingerechnet. Es sind weitgehend variable Kosten.
ƒ mengenabhängige
Die Kosten verhalten sich proportional zur produzierten Menge.
Es sind weitgehend variable Kosten. (Proportionale Kosten)
ƒ zeitabhängige
Die Kosten verändern sich im Verhältnis zur Einsatzzeit. Sie
werden teilweise in die Positionen für die Baustelleneinrichtung
eingerechnet, teilweise in die Einheitspreise. Es sind Fixkosten
und variable Kosten (das Vorhalten des Kranes verursacht Fixkosten und wird in die Preise für die Baustelleneinrichtung eingerechnet. Der Kranführer dagegen verursacht variable Kosten,
die über den Leistungswert in alle Positionen, die Kranleistung
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 167
Begriff
Abk.
Definition
benötigen, einfliessen.).
Zeitabhängig sind zu einem wesentlichen Anteil auch die Kosten für Führung und Aufsicht.
Kosten
ƒ fixe
Fixkosten entstehen nicht durch einen einzelnen Auftrag, sondern durch Managemententscheide. Sie widerspiegeln die Struktur des Betriebes, deshalb werden sie in der Fachliteratur auch
als Strukturkosten bezeichnet (z.B. AVS von Inventar, Werkhof,
VGK.)
ƒ proportionale
Anderer Ausdruck für variable Kosten.
ƒ variable
Kosten, die nur entstehen, wenn produziert wird. Sie verändern
sich proportional zur produzierten Menge, deshalb auch als proportionale Kosten bezeichnet (z.B. Löhne des Baustellenpersonals, Material, Fremdleistungen, RR und ES).
Kosten
ƒ von Dritten
Direkte und indirekte Kosten, die von einem Dritten (Lieferanten, Dienstleister, Subunternehmer) in Rechnung gestellt werden.
ƒ interne
Kostengrundlage
Kostenrechnung
Kostenträger
Kostenstellen
KORE
KTR
KST
Kostenstruktur
Landesmantelvertrag
LMV
Leistungskontrolle
Leistung
Leistungsverzeichnis
Leistungswert
ƒ Kalkulation
LV
LW
Kosten, die durch interne Verrechnungssätze oder Zuschläge
von einer KST auf KTR oder andere KST verrechnet werden.
Lohnkosten und Beschaffungspreise, die als Grundlage eines
Angebotes dienten. Die ursprüngliche Kostengrundlage bezieht
sich auf die Kosten des Stichtages.
Siehe betriebliches Rechnungswesen.
„Konti“ des betrieblichen Rechnungswesens.
KTR sind im Baugewerbe im Regelfall identisch mit Baustellen.
Auf KST werden die Kosten belastet, die nicht direkt einem
KTR zugeordnet werden können. Mit internen Verrechnungen
und Umlagen werden die KST entlastet und die KTR belastet.
Bei der DB-Rechnung entfällt die Umlage.
Verhältnis der Kostenelemente L, M, I und F untereinander.
Wird zwischen den Sozialpartner (SBV, Gewerkschaften UNIA
und Syna) geschlossen und vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. Die Vertragsdauer beträgt in der Regel 3 Jahre, mit
der Möglichkeit die Löhne jährlich anzupassen.
SIV der verbrauchten Ressourcen (häufig beschränkt auf die verbrauchten Arbeitsstunden). Teil des Baustellencontrollings.
In der Physik: Arbeit / Zeit (z.B. 1 m3 Aushub / Std.)
Art. 8 SIA-Norm 118
Reziprok der Leistung, z.B. Std. / 1 m3 Aushub. Die Multiplikation des LW mit dem Werklohn/Std. ergibt die Lohnkosten der
Einheit.
ƒ SIA-Norm 118
Lohn
L
Lohn
ƒ Grundlohn
GL
Art. 145 f. SIA-Norm 118. Bis zum Ende einer Periode (Rechnungsmonat) ausgeführte Arbeit.
Kostenelement. Interne Verrechnung mit rapportierten Stunden
und internem Verrechnungsansatz oder als direkte Kosten bei
Temporärpersonal. Variable Kosten.
Ausbezahlter Lohn eines Arbeitnehmers pro Stunde. Bei Mitarbeiter im Monatslohn = Monatslohn / 176 Std. (ohne Zuschläge
und Zulagen).
BRT 2007
168 Jörg Bucher / Anton Henninger
Begriff
Abk.
ƒ Mittellohn
LNK
Definition
Durchschnittlicher GL einer Arbeitsgruppe (z. B.: Schalungsgruppe) oder einer Baustelle.
ƒ Nebenkosten
Absenzenlöhne und Sozialversicherungen. Werden mit einem
%-Zuschlag auf den GL gerechnet.
ƒ Zulagen
Zulagen und Spesen. Meist im LMV oder GAV festgelegt. Sind
in der Regel als Spesenentschädigungen nicht zuschlagspflichtig.
ƒ Zuschläge
Produktionskostenindex
PKI
Schweizerischer Baumeisterverband
Reparaturen und Revisionen
Risiko + Verdienst
(Verlust)
Selbstkosten
Soll-/Ist-Vergleich
Stichtag
Strukturkosten
Teuerung
Teuerungsabrechnung
SBV
Zuschläge und Prämien. Meist im LMV oder GAV festgelegt.
Sind in der Regel als Lohnbestandteil zuschlagspflichtig.
Im LMV werden die Basislöhne für 5 Lohnklassen und 3 Zonen
vereinbart. Die Lohnklassen entsprechen der Qualifikation der
Mitarbeiter von V (Vorarbeiter) bis C (Bauarbeiter ohne Fachkenntnis).
Kostenelement. Variable Kosten
Kapitel in den meisten ABB’s. Definiert die Leistungen, die der
Unternehmer nicht in seine Preise einrechnen muss.
Werden vom CRB herausgegeben. Sie dienen der standardisierten Leistungsbeschreibung und sind Voraussetzung für die
EDV-unterstützte Kalkulation.
Ordnung SIA-Norm 121 (Ausgabe 2003). Methode zur Teuerungsabrechnung.
Inventar, das je nach Einsatzbedarf zwischen verschiedenen
Baustellen pendelt.
Folgt auf die Kostenvorkalkulation. Berücksichtigt nebst den
Kosten auch die Marktsituation.
Preis, bei dem der Unternehmer annimmt, dass er mit dem Einsatz seiner Ressourcen bei anderen Aufträgen ein besseres Ergebnis erzielen kann. Liegt die Preisvorstellung des Bestellers
unter der Preisuntergrenze, verzichtet der Unternehmer auf den
Auftrag.
Methode zur Teuerungsabrechnung. Wird vom SBV ¼-jährlich
für 12 Bausparten veröffentlicht. Zeigt den Verlauf der Kostenänderungen auf.
Standesorganisation der Baumeister.
RR (R+R)
Variabler Kostenbestandteil des Kostenelementes I.
R+V
Zuschlag auf die Selbstkosten.
SK
SIV
Totallohn
TL
Sämtliche direkten und indirekten Kosten (auch Vollkosten).
Siehe Baustellencontrolling.
Ohne andere Vereinbarung der Eingabetermine.
Siehe Fixkosten.
Entwicklung der Kosten seit dem Stichtag.
Methode zur Verrechnung der Teuerung an den Bauherrn. Das
Resultat kann positiv (Forderung) oder negativ (Gutschrift) sein.
Grundlohn multipliziert mit dem Kalk.-Faktor. Im TL sind damit R+V bereits enthalten.
Lohnklassen
Material
Nicht inbegriffene Leistungen
NormpositionenKataloge
M
Objekt-Index-Verfahren
OIV
NPK
Pendeleinsatz
Preisbildung
Preisuntergrenze
Umlage
ƒ Kalkulation
ƒ Preisgestaltung
BRT 2007
Umlage von indirekten Kosten mit %-Zuschlägen auf die direkten Kosten.
„Spekulatives“ Erhöhen und Reduzieren von einzelnen (Positi-
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 169
Begriff
Abk.
Verwaltungs-Gemeinkosten (auch Verwaltungs- und Geldkosten)
Vollkosten
Vorhalten
Vornormen
VGK
VSS
VSS
Werkkosten
Werklohn
ƒ Kalkulation
ƒ Recht
Zürcher Index der
Wohnbaukosten
Zuschlagskalkulation
Definition
ons-)Preisen. Der Unternehmer versucht sich einen Vorteil beim
Eingabepreis oder beim künftigen Abrechnungspreis zu verschaffen.
Werden als indirekte Kosten mit einem Zuschlag auf die Werkkosten geschlagen. Werkkosten plus VGK ergeben die Selbstkosten.
Siehe Selbstkosten.
Miete von Inventar auf der Baustelle. Zeitabhängige Kosten.
Normen, die während drei Jahre Gültigkeit haben. Die Gültigkeit kann anschliessend um weitere drei Jahre verlängert werden
(z. B.: ABB’s die vom CRB herausgegeben wurden).
Verband Schweizerischer Strassenfachleute. Veröffentlicht
Normen für Strassenbauarbeiten.
Summe der Kosten aller Kostenelemente, vor dem Endzuschlag.
Werkkosten des Kostenelements Lohn. Der Werklohn multipliziert mit dem Endzuschlag ergibt den Totallohn.
ZIW
Vergütung für das erstellte Werk.
Wird jährlich mit Stichtag 1. April vom statistischen Amt der
Stadt Zürich publiziert (Statistik Zürich). Zeigt die Veränderung
von Marktpreisen auf (gegliedert nach BKP-Kapitel).
Gängige Methode zur Kalkulation im Bauhauptgewerbe. Die
indirekten Kosten werden mit %-Zuschlägen auf die direkten
Kosten geschlagen.
BRT 2007
170 Jörg Bucher / Anton Henninger
I.
Kalkulation
A
Begriffe der Kalkulation
Bei der Vorkalkulation werden die Kosten einer noch zu erbringenden Leistung im Voraus ermittelt. Die Vorkalkulation dient zur Preisbildung und als Auftrags- oder Arbeitskalkulation der
AVOR.
Mit der Nachkalkulation wird periodisch während und nach der Realisierung eines Bauobjektes
festgestellt, ob die in der Vorkalkulation getroffenen Annahmen richtig waren. Abweichungen
werden analysiert und daraus Massnahmen abgeleitet. Die Nachkalkulation ist Teil des betrieblichen Rechnungswesens.
B
Arten der Kalkulation
1.
Übersicht
Die Betriebswirtschaftslehre kennt verschiedene Kalkulationsmethoden (Divisionskalkulation,
Bezugsgrössenkalkulation, Kuppelproduktkalkulation).1 Im Bauhauptgewerbe üblich ist die Zuschlagskalkulation. Im Folgenden wird ausschliesslich auf diese eingegangen.
2.
Angebotskalkulation
Jedes ausgeschriebene Bauobjekt erfordert vom am Auftrag interessierten Unternehmer eine
Angebotskalkulation. Er wird diese, je nach Umständen, sehr detailliert erarbeiten (detaillierte
Analyse der erwarteten Kosten für jede einzelne Leistungsposition, siehe Anhang 3) oder nur
rudimentär mit Erfahrungswerten (z.B. pro m3 umbauten Raum für Mehrfamilienhäuser). Das
Ergebnis dieser Kalkulation dient als Entscheidungsgrundlage für den Angebotspreis. Im
Durchschnitt sind die Unternehmer nur mit ca. 10 % ihrer Angebote erfolgreich und erhalten
den Zuschlag.
3.
Auftrags- oder Vertragskalkulation (Arbeitskalkulation)
Nach Auftragserteilung wird die Angebotskalkulation überarbeitet (Umlagen eliminiert, aktuelle
Beschaffungspreise hinterlegt usw.). Die Auftragskalkulation ist eine unternehmungsinterne
Rechnung. Sie ist Basis für die AVOR. Anhand der Auftragskalkulation werden die Zielvorgaben für das Baustellenkader bestimmt.2
4.
Nachtragskalkulation
Nachtragspreise und weitere Mehrvergütungsansprüche müssen quantifiziert oder eben kalkuliert werden. Ob dies, wie in der SIA-Norm 1183 empfohlen, im Voraus geschieht oder ob erst
nach Abschluss der Arbeiten der effektive Mehraufwand ermittelt wird, hängt vom konkreten
Fall ab.
5.
Nachkalkulation (Baustellencontrolling)
Eine Nachkalkulation, mit der erst nach Abschluss eines Bauwerks festgestellt wird, welches
Ergebnis der Auftrag gebracht hat, ist nutzlos. Abweichungen müssen zeitnah erkannt und analysiert werden. Aus der Analyse werden Massnahmen abgeleitet und durchgesetzt. Heute ist da1
2
3
GIRMSCHEID, Ziff. 10; RIEDER/SIEGWART, Ziff. 2.3.2.
BUCHER/IMBACH/SLONGO, Ziff. 9.3.
Art. 87 Abs. 1 SIA-Norm 118.
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 171
her vermehrt von Baustellencontrolling die Rede. Überwacht und besser gesteuert werden die
Baustellen über den Verbrauch der Arbeitsstunden (Leistungskontrolle), über das finanzielle Ergebnis sowie die Fristen und Termine.
Die Analyse von negativen Abweichungen kann zur Erkenntnis führen, dass die Kostenvorkalkulation falsch war (der Aufwand wurde unterschätzt) oder, dass bei der Ausführung, beispielsweise durch ungeeignete Organisation der Baustelle, zu wenig rationell gearbeitet wurde.
In beiden Fällen hat der Unternehmer die Folgen zu tragen.4 Häufig stellt der Unternehmer aber
auch fest, dass die Abweichung aus Gründen erfolgte, die vom Besteller verursacht wurden. Mit
der Nachtragskalkulation wird er seine Mehrvergütungsansprüche quantifizieren.
6.
Unternehmensbezogene Kalkulation
Die unter Ziff. 2 bis 5 dargelegten Kalkulationen beziehen sich immer auf ein einzelnes Bauobjekt. Damit eine objektbezogene Kalkulation möglich ist, müssen die internen Verrechnungssätze (z.B. für das Inventar) und Umlagesätze für die indirekten Kosten bestimmt sein. Die notwendigen Daten werden dem betrieblichen Rechnungswesen entnommen. Dieses kann als Vollkosten- oder Teilkostenrechnung (Deckungsbeitragsrechnung) ausgestaltet sein. Die internen
Verrechnungssätze, beispielsweise für die Verwaltungs-Gemeinkosten (VGK, als Umlagesatz in
%) oder der Ansatz für Vorhalten und Betreiben eines Inventars, werden im Voraus bestimmt
(z.B. mit dem Budget oder einer Investitionsrechnung) und sollten periodisch überprüft werden.
C
Kalkulation und Angebotspreis
1.
Vorbemerkungen
Voraussetzung für jede Vorkalkulation ist, dass dem Unternehmer (Bieter) klar ist, was er anzubieten hat. Die SIA-Norm 118 legt klar fest, wie das zu tun ist.
Art. 5
1 Die Ausschreibung setzt ein hinreichend klares Projekt voraus.
2 Vor der Ausschreibung ermittelt der Bauherr die örtlichen Gegebenheiten (…)
Art. 6
2 Der Bauherr vermittelt den Adressaten alle Angaben, die erforderlich sind, damit sie sich über den Inhalt des beabsichtigten Vertrages Klarheit verschaffen können, insbesondere über
Art, Umfang und Besonderheit der Bauarbeit (…).
Art. 8
1 Ein Leistungsverzeichnis (…). Es führt die einzelnen Leistungen, aus denen sich die ausgeschriebene Bauarbeit zusammensetzt, übersichtlich und vollständig auf.
2 Das Verzeichnis beschreibt jede Leistung unter Angabe von Materialqualitäten und voraussichtlichen Mengen; es verweist (…)
3 Das Verzeichnis gibt an (…). Es ist so einzurichten, dass der Unternehmer nur noch die von
ihm angebotenen Preise anzugeben hat und hierfür das Leistungsverzeichnis verwenden kann.
4
Art. 373 Abs. 1 und 3 OR; Art. 38 Abs. 2 SIA-Norm 118.
BRT 2007
172 Jörg Bucher / Anton Henninger
Art. 12
1 Eine Baubeschreibung ist vorzusehen für Gesamtpreisverträge. Sie besteht in einem vollständigen, detaillierten und klaren Pflichtenheft für den Unternehmer.
[In der Praxis gehen diese Forderungen immer mehr vergessen. Jedenfalls ist eine „rollende Planung“ und die Anforderung von Art. 5 Abs. 1 SIA-Norm 118 kaum unter einen Hut zu bringen. Wenn kein hinreichend klares Projekt besteht, ist weder ein vollständiges, klares und übersichtliches Leistungsverzeichnis möglich, noch kann der Ausschreibende die voraussichtlichen Mengen mit einer genügenden Genauigkeit angeben.
Die Folge davon ist, dass die ausgeführte von der angebotenen Arbeit abweicht oder, dass die Arbeiten unter Bedingungen realisiert werden, die aus der Ausschreibung nicht erkennbar waren. Abweichungen können sich ergeben
durch:
•
Unvollständige Leistungsverzeichnisse (Folge: Nachtragspreise).
•
Unrichtige Mengenangaben (Folge: Abrechnungssumme weicht deutlich von Angebotssumme ab. Kalkulation
stimmt nicht mehr, Unternehmer verlangt Mehrvergütung).
•
Baubeginn verzögert sich (Folgen: teure Beschleunigungen, Unternehmer verlangt Mehrvergütung infolge gestörtem Bauablauf).
•
Unterbrüche im Bauablauf (Folgen analog verzögertem Baubeginn).
•
usw.
Häufig treten solche Abweichungen kombiniert auf.]
2.
Kosten und Preise
a)
Marktpreise
Nur noch in der Theorie kalkuliert der Unternehmer die voraussichtlichen Kosten, berechnet
darauf einen Zuschlag für Risiko und Gewinn und bietet das so berechnete Ergebnis als Angebotspreis an. Der Preis wird vom Markt bestimmt.
150
140
Kosten: PKI-SBV Bausparte MFH
130
120
110
100
90
Zürcher Index der Wohnbaupreise
Teilindex BKP 211: Baumeisterarbeiten
80
70
2006
2001
1991
1982
1977
60
Abbildung 1: Entwicklung von Kosten und Preisen von 1977 bis 2006
Der Zürcher Index der Wohnbaupreise (ZIW) basiert auf Marktpreisen und wird jährlich von
Statistik Stadt Zürich auf den 1. April berechnet. Preisindices werden auch vom Bundesamt für
Statistik (BfS, Neuenburg), gegliedert nach folgenden Bausparten, berechnet und publiziert:
•
•
•
Neubau von Mehrfamilienhäusern
Neubau von Mehrfamilienhäusern aus Holz
Renovation von Mehrfamilienhäusern
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 173
•
•
•
Neubau von Bürogebäuden
Neubau von Strassen
Neubau von Unterführungen
Der SBV publiziert seit Jahren Indexreihen, welche die Entwicklung der Kosten (PKI = Produktions-Kosten-Index) abbilden. Wie diese Indexreihen zustande kommen, wird unter II. E 2. d)
hiernach dargelegt. Die Indices dienen zur Verrechnung der Teuerung und werden vierteljährlich für folgende Bausparten publiziert:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Stein- und Betonbau, Mehrfamilienhaus
Stein- und Betonbau, Einfamilienhaus
Stahlbeton-Tiefbau
Kanal- und Leitungsbau
Strassenbau (Trasse)
Strassenerneuerung
Belagsbau
Stahlbeton-Hochbau, Industriebau
Stahlbeton-Hochbau, Verwaltungsgebäude/Ausbildungszentrum
Werkleitungsbau Telekommunikation
Fluss- und Bachverbau
Wildbachverbau
Abb. 1 zeigt deutlich, dass sich bis 1991 Kosten und Preise einigermassen parallel entwickelt
haben. Das Überschiessen der Preise zu Beginn der 80-er Jahre ist eine typische konjunkturelle
Blase, die 1982 platzte.
Ab 1991 stiegen die Kosten stetig weiter, zu Beginn der 90-er Jahre deutlich, später eher moderat. Ab 2000 sind die Kosten wieder deutlicher angestiegen (FAR, Bewehrungsstahl, Erdölprodukte).
Die Preise entwickelten sich in der ersten Hälfte der 90-er Jahre negativ, stagnierten anschliessend bis ca. 1999 auf tiefem Niveau, anschliessend ein „Strohfeuer“ bis 2001 mit erneutem
Preiseinbruch 2002 und 2003. Seit 2004 steigen die Preise wieder ungefähr gleich mit den Kosten.
Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass sich die Kosten seit 1991 um knapp 37 % erhöht haben, die Preise werden 2007 wieder das Niveau von 1991 erreichen.
b)
Wie entsteht ein Angebotspreis?
Der Unternehmer wird mit jedem Angebot Folgendes anstreben:
(1) Einen Preis eingeben, mit dem er möglichst knapp vor seinen Mitbewerbern im ersten Rang
liegt.
(2) Das Angebot so gestalten, dass er trotz einem möglichst tiefen Eingabepreis einen hohen
(künftigen) Abrechnungspreis erzielen kann.
(3) Die voraussichtlichen Kosten bestimmen (mit der Angebotskalkulation), damit er seine
Preisuntergrenze kennt.
zu (1): Die Kunst, möglichst knapp an erster Stelle zu liegen, ist vor allem wichtig bei Angeboten, die dem öffentlichen Beschaffungswesen unterliegen und wo im Regelfall keine PreisVerhandlungen stattfinden. Private Bauherren verhandeln in der Regel und es ist deshalb möglich, das Angebot nachzubessern. Beim öffentlichen Bauherrn, der nicht verhandelt, muss daher
bereits mit der Eingabe an die „Grenze“ gegangen werden.
BRT 2007
174 Jörg Bucher / Anton Henninger
zu (2): Unternehmer analysieren die Angebotsunterlagen, vor allem das Leistungsverzeichnis
auf Lücken und/oder Mengenangaben, die nicht logisch sind. Bei Positionen mit Mengen, von
denen sie annehmen, dass viel zu viele ausgeschrieben sind, werden sie einen tiefen Preis einsetzen und die Differenz auf Positionen umlagern, von denen sie annehmen, dass zu geringe
Mengen ausgesetzt sind. Für „per-Preise“ (Einheitspreise ohne Mengen) werden generell höhere
Preise angeboten; für den Angebotsvergleich fallen diese schliesslich nicht ins Gewicht. Beispiele zu solchen Umlagen (Spekulationen) finden sich im Anhang 5.
zu (3): Selbstverständlich wird der seriöse Unternehmer, nebst allen taktischen Überlegungen,
die voraussichtlichen Kosten der ausgeschriebenen Arbeit kalkulieren. Dies braucht Erfahrung
für Baumethoden und Bauabläufe, Kenntnisse, welche Leistungen Personal und Geräte erbringen können usw. Den Kalkulatoren stehen heute bewährte EDV-Tools zur Verfügung (Anhang
3 Beispiele aus einer EDV-gestützten Kalkulation).
Die Kostenvorkalkulation dient dabei für die Bestimmung der Preisuntergrenze. Dafür werden
die Kosten in variable (oder proportionale) und fixe Kosten (oder Strukturkosten) aufgeteilt. Die
Teilkosten- oder Deckungsbeitragsrechnung (DB-Rechnung) definiert den Deckungsbeitrag 1
(DB 1) wie folgt:
Nettoerlös ./. variable Kosten = DB 1
Die Preisuntergrenze liegt dort, wo der Unternehmer annimmt, dass er mit seinen Ressourcen
bei anderen Aufträgen (die auf dem Markt sind, oder demnächst kommen) einen besseren DB
generieren kann. Es ist diese Marktbeurteilung, die zu Preisen führt, die erheblich unter oder bei
guter Marktlage auch deutlich über den (Selbst-) Kosten liegen.
Die absolute Preisuntergrenze liegt bei dem Preis, mit dem kein DB mehr generiert wird (allerdings auch kein negativer).
Wenn ein Unternehmer sein „letztes“ Angebot einreicht, sollte er sich über seine Preisuntergrenze im Klaren sein.
[Die Novartis führt die „Vergabeverhandlungen“ für Bauaufträge in Form einer online-Auktion. Die Angebote der
Bieter werden vorgängig bereinigt. Auf einer speziellen Internetplattform können dann Rabatte „gesteigert“ werden.
Jeder Bieter kann dabei online beobachten, wie sich der Nettopreis reduziert. Er weiss dabei nicht, wer seine Mitbieter sind; er sieht nur die Zahlen. Wenn innert 5 Minuten nach dem letzten Rabattangebot kein weiteres Abgebot erfolgt, ist der Zuschlag erteilt. Wer sich ohne präzise Vorstellung seiner Preisuntergrenze in die Abgebots-Auktion
einloggt, erliegt der grossen Gefahr, in der Euphorie der Versteigerung mit einem Auftrag weit unter seinen Selbstkosten aus der Auktion zu kommen.]
D
Kostenvorkalkulation als Zuschlagskalkulation
1.
Kostenelemente
Gemäss dem vom SBV zur Verfügung gestellten Kalkulationsschema werden die Werkkosten in
vier Kostenelemente gegliedert:
L
M
I
F
Löhne
Material
Inventar
Fremdleistungen
Die direkten Kosten werden dabei, als Grundlohn und Basiskosten, den Kostenelementen zugeordnet.
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 175
Die indirekten Kosten, beispielsweise Polieraufsicht, Bauführung, Geschäftsunkosten, aber auch
Risiko und Gewinn (falls es der Markt zulässt) werden in einem (zu) komplizierten System von
%-Zuschlägen auf die direkten Kosten aufgerechnet. Das Schema der Zuschläge ist aus den Anhängen 1 und 2 ersichtlich.
Ein Teil dieser Zuschläge ist firmenabhängig, beispielsweise die Verwaltungs-Gemeinkosten,
die Werkhofkosten oder die internen Verrechnungssätze für Inventar.
Ein wesentlicher Teil ist jedoch baustellenspezifisch, beispielsweise die Polieraufsicht, die Bauführung oder die Personaltransporte und Reisespesen.
Kompliziert wird das System deshalb, weil die Zuschläge in einer ganzen Kaskade aufgerechnet
werden. Zuschläge werden teilweise auf einer Basis berechnet, die selbst bereits aus direkten
Kosten plus Zuschlägen besteht. So werden beispielsweise auf den Grundlohn des produktiven
Baustellenpersonals in mehreren Schritten Zuschläge aufgerechnet für:
Basis
1. Schritt:
Absenzenlöhne ca. 31 % auf 100 %
100.0 % (= Grundlohn)
131.0 %
2. Schritt
Personalversicherungen ca. 29 % auf 131 %
169.0 %
3. Schritt
4. Schritt
5. Schritt
6. Schritt
tallohn)
Baustellengemeinkosten ca. 12 % auf 100 %
181.0 %
Aufsicht und Führung ca. 26 % auf 100 %
207.0 % (= Werklohn)
Verwaltungs- und Geldkosten 12 % auf 207%
232.0 %
Risiko + Verdienst 5 % (Verlust) auf 232% (bei 5 % Gewinn)
243.5 % (= To-
Hinter all diesen Zuschlägen stehen Kosten in absoluten Zahlen. Beispielsweise sind die Kosten
für die Aufsicht und Führung einer Baustelle in erster Linie abhängig von der Dauer, wie lange
Polier und Bauführer auf der Baustelle arbeiten.
[(Löhne Polier und Bauführer inkl. den Zuschlägen für Absenzenlöhne, Sozialversicherungen, Spesen usw.) x Anzahl
Monate. Der %-Zuschlag für Aufsicht und Führung kann berechnet resp. überprüft werden durch die Division dieser
Summe mit der Summe der kalkulierten Grundlöhne aller Leistungspositionen. Verändert sich die Summe der auszuführenden Leistungen und damit das Total der Grundlöhne bei gleicher Dauer und damit unveränderten Kosten für
Polier und Bauführer, so verändert sich der Zuschlag für Aufsicht und Führung (siehe Anhang 4)].
Die direkten Kosten und die Umlagesätze bilden die Kostengrundlage. Die ursprüngliche Kostengrundlage meint die am Stichtag (Eingabedatum) aktuellen direkten Kosten und Umlagesätze.
2.
Kostenelement Personal
a)
Landesmantel- und Gesamtarbeitsverträge (LMV und GAV)
Im Bauhauptgewerbe, aber auch in anderen Berufsgruppen des Ausbau- und Baunebengewerbes, sind seit Jahrzehnten die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen des Betriebspersonals in einem Landesmantelvertrag geregelt. Es handelt sich dabei um einen eigentlichen Flächentarifvertrag. Abgeschlossen wird dieser Vertrag zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband
(SBV) und den Gewerkschaften UNIA und Syna, in der Regel mit einer 3-jährigen Laufzeit und
der Möglichkeit, die Löhne alljährlich anzupassen. Der LMV wird auf Antrag der Vertragsparteien vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärt. Es müssen sich damit auch alle nicht organisierten Betriebe daran halten.
Gesamtarbeitsverträge werden, immer basierend auf dem LMV, regional abgeschlossen. In den
letzten Jahren ist es gelungen, die Anzahl der GAV’s zu reduzieren und die regionalen „Spezialitäten“ abzubauen.
BRT 2007
176 Jörg Bucher / Anton Henninger
Abbildung 2: Tabelle mit Basislöhnen 2006, LMV Baumeister
Mit den Zonen rot, blau und grün wird den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den
Zentren (rot), im Mittelland (blau) und in den ländlichen Gebieten (grün) Rechnung getragen.
Für 2007 sind die Lohnverhandlungen zwischen den Sozialpartnern gescheitert. Der Baumeisterverband empfiehlt seinen Mitgliedern, die Lohnsumme um insgesamt 1.5 % zu erhöhen, wobei 1.0 % allen Arbeitnehmern zu gewähren ist, die restlichen 0.5 % der Lohnsumme soll leistungsbezogen verwendet werden (Stand Mitte Januar 2007).
Die effektiv ausbezahlten Löhne liegen im Mittel um ca. 15 % höher. Auch die Löhne, als Preis
für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft, unterliegen den Marktkräften. Die Nachfrage nach
qualifizierten Fachkräften ist in der Regel höher als das Angebot.
Im LMV festgelegt ist auch die Jahresarbeitszeit mit 2'112 Stunden (inkl. den Ferien, Feiertagen
usw.). Mit einem Arbeitszeitkalender wird diese Jahresarbeitszeit verteilt; dabei sollen minimal
37.5 Wochenstunden (5 x 7.5 Stunden), maximal 45 Wochenstunden gearbeitet werden. Selbstverständlich wird der Arbeitszeitkalender so eingerichtet, dass im Winter weniger, zwischen
Frühjahr und Herbst länger gearbeitet wird.
b)
Grundlohn
Basis für die Bestimmung der Personalkosten ist der Grundlohn der Mitarbeiter. Dieser errechnet sich nach der Formel: Monatslohn (brutto) / mittlere Arbeitszeit pro Monat (z. Zt. 176 Std.).
Bei den (wenigen) Mitarbeitern, die im Stundenlohn angestellt sind, entspricht der Grundlohn
dem vereinbarten Stundenlohn.
c)
Baustellen- oder Gruppenmittellohn
Für eine Baustelle, oder bei grösseren Baustellen für eine Arbeitsgruppe (z.B. Arbeitsgruppe
Betonarbeiten), wird das Mittel aus den dafür eingesetzten Mitarbeiterkategorien errechnet. Bereits für die Festlegung dieser Gruppenzusammensetzung muss dem Kalkulator klar sein, welche Leistung in welcher Frist zu erbringen ist.
d)
Zuschläge
Das Baustellenpersonal hat Anspruch auf verschiedene Lohn-Zuschläge. Die Ansprüche ergeben sich aus dem Arbeitsgesetz und/oder den allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen. Beispielsweise für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Reisezeit, Untertagarbeiten oder Schichtarbeit.
Auf die Zuschläge sind im Regelfall die Anteile für Ferien, 13. ML und die Personalversicherungen aufzurechnen.
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 177
e)
Zulagen und Spesen
Ebenfalls im LMV und in den GAV festgelegt sind die Ansprüche des Baustellenpersonals auf
Spesenvergütung, wie z. B. Mittagessen, Wegzulage, Fahrkosten oder Kilometerentschädigung
usw.
Auf den Zulagen und Spesen sind in der Regel keine Personalversicherungen zu entrichten.
f)
Absenzenlöhne
Im LMV sind 2'112 Stunden als Jahresarbeitszeit (brutto) festgelegt. Dies entsprich einer 40½
Std. Woche im Jahresmittel. Nach Abzug der Absenzen von Ferien (im Mittel 26 Tage/Jahr)
über Feiertage (im Mittel 7.5 Tage/Jahr) bis zu den Kurzabsenzen wie Geburt, Heirat, Todesfall,
Wohnungsumzug usw. (im Mittel ca. 1 Tag/Jahr), sowie den Fehlzeiten durch Krankheit und
Unfall bleiben zum Schluss ca. 1'650 Stunden, während deren das Baustellenpersonal im
Durchschnitt arbeitet (ca. 78 % der Jahresarbeitszeit).
Dass während den meisten dieser Absenzen der Lohn geschuldet ist, versteht sich von selbst.
g)
13. Monatslohn
Bauarbeiter haben seit vielen Jahren einen im LMV verankerten Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Beim unterjährigen Arbeitsverhältnis ist dieser pro rata geschuldet.
h)
Personalversicherungen
Nebst den gesetzlich festgelegten Personalversicherungen, wie AHV, Unfallversicherung (SUVA), Arbeitslosenversicherung, Personalvorsorge usw., sind im LMV weitere Personalversicherungen resp. Abgaben, die auf der Lohnsumme basieren, vereinbart. Dies sind:
•
Flexibler Altersrücktritt (FAR): Eingeführt auf Mitte 2003 mit dem Ziel, dem Baustellenpersonal ab dem 60. Altersjahr einen finanziell tragbaren Altersrücktritt zu ermöglichen. Finanziert wird dieser Fonds mit 4.66 Lohn-% durch den Arbeitgeber und 1.0 Lohn-% vom
Arbeitnehmer.
•
Vollzugs- und Bildungsfonds
Mit dem Vollzugsfonds werden die Kosten aus dem Vollzug des LMV und die Unterstützung von Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen gedeckt. Finanziert wird er durch
0.05 Lohn-% vom Arbeitgeber und 0.45 Lohn-% vom Arbeitnehmer.
Mit dem Bildungsfonds werden Anwerbung und Förderung des Berufsnachwuchses finanziert und die Aus- und Weiterbildung gefördert. Geäufnet wird der Fonds mit je 0.25 % auf
der SUVA-Lohnsumme von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
i)
Baustellengemeinkosten
Unter diesem Begriff werden die Kosten für Handwerkzeuge, die persönliche Ausrüstung, die
Personaltransporte (auf die Baustelle), die Aufwendungen des Betriebes für Personalbeschaffung und Ausbildung, sowie die Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung auf den Grundlohn zugeschlagen.
Die Kosten für Personalbeschaffung und Ausbildung sind, ausser bei Grossbaustellen, die eigenes Personal rekrutieren, im Grund genommen Geschäfts- und nicht Baustellengemeinkosten.
Es spielt aber keine Rolle, ob diese Kosten nur den Löhnen oder über den VerwaltungsgemeinBRT 2007
178 Jörg Bucher / Anton Henninger
kosten-Zuschlag allen Kostenelementen zugeschlagen werden. Für die Prämie der Betriebshaftpflichtversicherung gilt das Gleiche. Da die definitive Höhe der Prämie auf der Lohnsumme basiert, macht es Sinn, diese in der Kalkulation den Löhnen zuzurechnen.
j)
Aufsicht (Poliere) und Führung (Bauführung)
Polieraufsicht und Führung werden, immer nach dem Kalkulationsschema des SBV, ebenfalls
mit einem Zuschlag auf die Löhne überwälzt. Es wäre denkbar, diese Kosten auf alle vier Kostenelemente zu überwälzen, zumindest aber nebst den Löhnen auch die Fremdleistungen (Subunternehmer) in die Umlagebasis mit einzubeziehen. Dies deshalb, weil unter dem Preisdruck
immer mehr Leistungen an Subunternehmer vergeben werden.
k)
Leistungswerte
Die Kunst des Kalkulators besteht darin abzuschätzen, wie viele Stunden für eine Leistungseinheit verbraucht werden. Er bestimmt den Leistungswert (Std./Einheit). Der Begriff des Leistungswertes aus der Kalkulation steht in keinem Zusammenhang mit dem gleichen Begriff, wie
er in den Art. 145 und 146 SIA-Norm 118 verwendet wird.
In der Physik ist
hub)
Der Leistungswert ist reziprok zur Leistung
Aushub)
Arbeit = Kraft x Weg
(z.B. 1 m3 Aus-
Leistung = Arbeit / Zeit
(1 m3 / 2 Std.)
Std. / Einheit
(2 Std. / 1 m3
Das Kostenelement Lohn kann damit einfach als Multiplikation von Leistungswert mit dem kalkulierten Werklohn bestimmt werden.
3.
Kostenelement Material
Die Kalkulation des Materials bietet in der Regel kein Problem. Die Basiskosten entsprechen
dem (Markt-) Preis franco Baustelle. Auf den Basispreis werden (bescheidene) Zuschläge für
Verluste und Mengenrisiken und für Mehrkosten für den Transport von Kleinmengen geschlagen.
Keine Regel ohne Ausnahme: Wo der Materialverbrauch nach „theoretischem Ausmass“ abgerechnet wird, beispielsweise beim Umhüllungsbeton einer Entwässerungsleitung, muss der Kalkulator den effektiven Materialverbrauch abschätzen. Dabei kann der effektive Verbrauch erheblich über dem theoretischen liegen.
4.
Kostenelement Inventar
a)
Inventar-Fixkosten
Fixkosten entstehen unabhängig davon, ob Inventar im Einsatz ist oder im Werkhof bis zum
nächsten Einsatz gelagert wird. In der Hauptsache handelt es sich um:
•
•
•
die (lineare) Abschreibung über eine wirtschaftliche Nutzungsdauer.
die kalkulatorische Verzinsung des investierten Kapitals. (Der Einfachheit halber wird der
kalkulatorische Zins auf dem mittleren Restwert berechnet. Bei linearer Abschreibung auf
Null heisst das, dass der kalkulatorische Zins während der ganzen Nutzungsdauer auf dem
halben Neuwert berechnet wird.)
Kosten für Versicherungen (z.B. Kasko) und Steuern (z.B. Verkehrssteuern).
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 179
Diese Kosten werden unter dem Begriff AVS zusammengefasst. Als Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass von den gesamten Inventarkosten der Anteil AVS zwischen 40 % und
60 % liegt.
Beim kalkulatorischen Zins wird nicht unterschieden, ob die Investition mit Eigen- oder (langfristigem) Fremdkapital finanziert ist. Selbstverständlich sind auch die regelmässigen Raten
beim Inventarleasing fix. Die Leasingrate umfasst Abschreibung und Zins.
[Zwischen 2000 und 2005 wurden von den Baumeistern im Jahresdurchschnitt CHF 480 Mio. in Baubetriebsinventar
investiert. Bei einer mittleren Nutzungsdauer von 10 bis 12 Jahren ergibt das auf den Schweizer Baustellen einen Inventarwert von über CHF 5 Mia. Im Durchschnitt ist damit für jeden Baustellen-Mitarbeiter Inventar im Wert von
über CHF 70’000 investiert.]
b)
Variable Inventarkosten
Die variablen Inventarkosten fallen nur an, wenn ein Gerät genutzt wird. In der Hauptsache
handelt es dabei um:
•
•
•
Reparaturen und Revisionen (wobei Revisionen durch die Stillstandschäden auch zum Teil
als fix qualifiziert werden können);
Wartung;
Energie und Schmiermittel.
Die Bedienung und Wartung (Kran- oder Baumaschinenführer) wird bei den Löhnen gerechnet.
c)
Inventarfixkosten bei Geräten im Pendeleinsatz: Baustelleneinrichtung oder Einheitspreis?
Zwischen Art. 43 SIA-Norm 118 und den Empfehlungen des SBV in der Dokumentation „Vorkalkulation“ (Ziff. 5.1.5.3) gibt es einen Widerspruch bei der Frage, ob die Inventarfixkosten
(AVS) bei Geräten im Pendeleinsatz5 in die Positionen für die Baustelleneinrichtung oder in die
einzelnen Einheitspreise einzurechnen sind.
Art. 43 SIA-Norm 118 legt in Abs. 1 für den Fall, dass für die Baustelleneinrichtung im Leistungsverzeichnis besondere Positionen vorgesehen sind, fest, dass „alle Kosten der Einrichtungen, die für die fristgemässe Ausführung der Arbeiten notwendig sind", in den zugehörigen
Preisen (der Baustelleneinrichtung) als eingerechnet gelten. Explizit aufgezählt wird anschliessend „Antransport, betriebsfertige Aufstellung, Vorhalten (einschliesslich Amortisation) sowie
Demontage und Abtransport“.
Art. 123 SIA-Norm 118 führt als Teil der Baustelleneinrichtungen unter anderem auf: „Maschinen, Fahrzeuge, Geräte (ohne Handwerkzeug)“.
Eine wörtliche Umsetzung dieser Festlegungen würde bedeuten, dass für alle Geräte, auch für
Inventar im Pendeleinsatz, die Fixkosten (AVS) in die Positionen für die Baustelleneinrichtungen einzurechnen wären.
Im Widerspruch dazu der SBV, der in der Publikation „Vorkalkulation“, unter Ziff. 5.1.5.3
„Schema der Zurechnung“ die Variante 3 als gebräuchliche Zurechnung bei Arbeiten mit mobilen Maschinen und Geräten empfiehlt. Bei der Variante 3 werden sämtliche Inventarkosten
(AVS, RR, ES) in die Leistungspositionen resp. Einheitspreise eingerechnet.
5
GAUCH/PRADER, Komm SIA-118, Art. 38-156, Anm. 25 zu Art. 125.
BRT 2007
180 Jörg Bucher / Anton Henninger
Dieser Widerspruch kann nicht nur bei der Analyse von Preisen und Nachtragspreisen zu Problemen führen. Meinungsverschiedenheiten ergeben sich vor allem auch dann, wenn der Bauherr
einwendet, dass bei Regiearbeiten für Inventar (auch für Inventar im Pendeleinsatz) nur der Ansatz Betrieb ohne Miete verrechnet werden darf und er sich dabei auf auf Art. 52 Abs. 1 SIANorm 118 beruft. Dieser Einwand ist jedoch nicht gerechtfertigt. Werden für Regiearbeiten Geräte benötigt, die im Pendeleinsatz auf mehreren Baustellen eingesetzt werden, verlängert sich
durch diese Regiearbeit jedoch regelmässig die Vorhaltedauer. Der letzte Satz in Art. 52 Abs. 1
SIA-Norm 118 legt für diesen Fall fest, dass die Regieansätze die Kosten für das längere Vorhalten zu decken haben.
5.
Kostenelement Fremdleistungen
Ähnlich wie beim Kostenelement Material werden als Basis die Beschaffungskosten für die
Fremdleistungen eingesetzt. In der Regel werden das Preiseingaben von Subunternehmern sein,
die in der Angebotsphase dem Unternehmer ein projektspezifisches Angebot einreichen. Zu den
Fremdleistungen zählen alle Kosten von Dritten, mit Ausnahme des Materials, des Temporärpersonals (Kostenelement Lohn) und den Kosten für Energie und Schmiermittel (Kostenelement
Inventar).
6.
Verwaltungskosten
Anstelle von Verwaltungskosten sind auch die Ausdrücke „Allgemeine Geschäftsunkosten“ oder „Generalunkosten“ gebräuchlich. Da zu diesen Kosten ebenfalls die Verzinsung des Umlaufvermögens zählt, ist auch von Verwaltungs- und Geldkosten (VGK) die Rede.
Die Summe aller vier Kostenelemente wird als Werkkosten bezeichnet. Auf diese werden die
Verwaltungsgemeinkosten (VGK) mit einem Zuschlag aufgerechnet. Dieser Zuschlag ist firmenabhängig.
Die Verwaltungskosten können mit einem einheitlichen Zuschlag auf alle vier Kostenelemente
aufgerechnet werden. Weit verbreitet sind differenzierte Zuschläge. Auf die Kostenelemente
Lohn und Inventar wird dabei ein höherer Zuschlag berechnet als auf die Kostenelemente Material und Fremdleistungen. Damit wird dem höheren Verwaltungsaufwand, der durch die Personal- und Inventaradministration verursacht wird, Rechnung getragen.
Die Summe der Werk- und Verwaltungskosten entspricht den Selbstkosten. Die Selbstkosten
umfassen alle fixen und die variablen Kosten. Sie werden häufig auch als Vollkosten bezeichnet.
7.
Risiko und Gewinn (oder kalkulierter Verlust)
Auf die Selbstkosten rechnet der Unternehmer einen Zuschlag für Risiko und Gewinn (anderer
Ausdruck „Verdienst“). Der Gewinn ergibt die Verzinsung des (effektiven6) Eigenkapitals, welches im Betrieb investiert ist (Eigenkapitalrendite; ROE Return on Equity).
Die Zuschläge für die Verwaltungskosten (VGK) und Risiko und Gewinn (R+V) werden unter
dem Begriff „Endzuschlag“ (EZ) zusammengefasst.
Bei angespannter Marktlage kann der Unternehmer, allerdings nur für eine begrenzte Dauer, mit
einem Verlust kalkulieren. Er verzichtet dabei auf einen Anteil seiner Fixkosten.
E
6
Voraussetzungen für die Kostenvorkalkulation
Das effektive Fremdkapital beinhaltet auch die stillen Reserven. Es ist damit vielfach (deutlich) höher als das
Eigenkapital in der Bilanz.
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 181
1.
Leistungsbeschrieb / Leistungsverzeichnis
a)
Allgemein
Der Unternehmer wird nur das anbieten, was im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben ist. Die
ausgeschriebenen (Mindest-) Anforderungen muss er erfüllen. Bietet er eine bessere Qualität an,
die in der Regel teurer ist, riskiert er, den Auftrag zu verlieren. Es kann nicht genug betont werden, wie wichtig ein genaues, vollständiges und klares Leistungsverzeichnis resp. ein
Leistungsbeschrieb ist.
[Es ist jedermann klar, dass der, der einen VW kauft und bezahlt, ein gutes Auto bekommt, aber keinen Porsche. Jeder, der schon einmal einen Neuwagen gekauft hat, kennt die Extras, die als Optionen angeboten werden, beispielsweise ist für die Farbe „metallisé“ ein Zuschlag zu entrichten. In der Praxis staunen viele Bauherren, vertreten und
beraten von ihren Planern, wenn der Unternehmer für „Extras“ eine Mehrvergütung fordert. Gewünschte „Extras“
gehören bereits in die Ausschreibung.]
b)
Normpositionenkataloge (NPK) zur Leistungsbeschreibung
Die standardisierten Beschriebe ermöglichen die Kalkulation mit EDV-Tools. Mehrere Tausend
Preisanalysen sind allein für Baumeisterarbeiten auf dem Markt (Anhang 3). Die eingekauften
Preisanalysen werden zuerst firmenspezifisch und bei der Angebots- oder Auftragskalkulation
zusätzlich baustellenspezifisch angepasst.
2.
Objektspezifische Bedingungen
Was in den durch das Bauobjekt bedingten, besonderen Bestimmungen festgelegt werden soll,
ist in Art. 7 Abs. 2 Ziff. 2 SIA-Norm 118 festgelegt. Der Kalkulator hat die Festlegungen und
Informationen in seinen Überlegungen zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 2 SIA-Norm 118).7
[In der Praxis werden die mit der Ausschreibung mitgelieferten Bedingungen laufend umfangreicher. Die Aussagekraft nimmt aber kaum proportional zum Umfang zu, im Gegenteil.8 Ob vom Kalkulator verlangt werden kann, dass
er zig Seiten, bei grossen Projekten mehrere Hundert, so vertieft studieren kann, dass er dann „alles“, was in diesen
Bedingungen festgelegt ist, bei seiner Kalkulation auch entsprechend berücksichtigen kann, ist umstritten und führt in
der Praxis häufig zu Diskussionen.]
3.
Fristen und Termine
Die vorgegebenen Fristen sind kostenrelevant.9 Sehr kurze Bauzeiten führen zu deutlich höheren
Kosten (z.B. Zulagen für Nacht- oder Überzeitarbeit). Zu lange Bauzeiten selbstverständlich
auch (längeres Vorhalten von Inventar, aber auch längerer Einsatz von Bauführer, Polier, Kranführer usw.). Die in der Ausschreibung vorgegebene Frist ist damit kostenrelevant.
7
8
9
SCHUMACHER, Rz 124.
SCHUMACHER, Rz 131: „Überinformation führt zu Desinformation“.
LIEB, Ziff. 2.1.7.
BRT 2007
182 Jörg Bucher / Anton Henninger
Abbildung 3: Optimale Realisierungszeit (Kopie aus Dissertation R. LIEB, Seite 7)
[Die optimale Dauer ist für den ausführenden Unternehmer und den Bauherrn ungleich. Der Unternehmer berücksichtigt nur seine Produktionskosten. Der Bauherr wird zusätzlich seine Finanzierungskosten und seinen Nutzen berücksichtigen.10 Bei lange dauernden und teueren Bauvorhaben kann damit die Wahl des Zinssatzes, zum Diskontieren
der Geldflüsse, entscheidender sein als die Mehr- oder Minderkosten des Unternehmers gegenüber der für ihn optimalen Ausführungsfrist.]
4.
Submissionspläne
Bei der Kalkulation werden die Informationen berücksichtigt, die der Bauherr dem Unternehmer
mit Submissionsplänen, geologischen Gutachten usw. mitteilt.
5.
Normen
a)
Allgemein
Bei der Preisgestaltung muss der Kalkulator auch die Normen berücksichtigen. Diese regeln,
dass Nebenleistungen, auch ohne spezielle Beschreibung, zu einer fachgerechten Leistung gehören und damit kostenrelevant sind.
b)
Tragwerksnormen
In den Tragwerksnormen, die als anerkannte Regeln der Baukunde gelten, finden sich Festlegungen zur konstruktiven Durchbildung und zur Ausführung. Dazu als Beispiel aus der SIANorm 266 Mauerwerk, Kapitel Ausführung:
10
BRANDENBERGER/RUOSCH, Ziff. 9.4.5, S. 110.
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 183
Alle drei Punkte (als Beispiel für viele weitere) sind kostenrelevant.
c)
SIA-Norm 118
In der SIA-Norm 118 finden sich etliche Festlegungen, was der Unternehmer im Angebot zu berücksichtigen hat. Beispielsweise:
Art. 10
Art. 39, Abs. 2
Art. 43
Art. 95, Abs. 2
Art. 103 bis 109
Art. 115 bis 140
d)
Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, inkl. der elektrischen Energie
Hilfsarbeiten, Transporte, Unterhalt bis zur Abnahme usw.
Baustelleneinrichtungen
ev. zusätzliche Vorkehren, um die Fristen einzuhalten
Schutz und Fürsorgemassnahmen, insbesondere die Sicherheitsmassnahmen
Absteckung, Baustellenbetrieb, Zufahrten, Ordnung usw.
ABB’s (Vertragsnormen)
In den ABB’s finden sich in mehreren Kapiteln Festlegungen, die kostenrelevant sind. Beispielsweise in der SIA-Norm 118/262 „Allgemeine Bedingungen für Betonbau“:
[Leider lassen die ab 01.04.2004 neu veröffentlichten ABB’s die Klarheit der SIA-Norm 118 vermissen. Eine an und
für sich gute Idee wurde nur suboptimal umgesetzt.11 Gerade in diesen ABB’s wird (besser: sollte) nach Arbeitsgattungen getrennt geklärt werden, was als „inbegriffene Leistung“ in einen Preis einzurechnen ist, was als „nicht inbegriffene Leistung“ separat ausgeschrieben werden muss und wie die Leistung gemessen und abgerechnet wird. Alles kostenrelevante Angaben, die in die Kalkulation einfliessen. Vor allem, aber nicht nur, bei den Tiefbauarbeiten ist
das Chaos inzwischen komplett. Einige Arbeiten werden in bis zu drei, teilweise sogar vier verschiedenen Normen
11
STÖCKLI HUBERT, Private Baunormung, BRT 2005, S. 11 ff.
BRT 2007
184 Jörg Bucher / Anton Henninger
geregelt.12 Es wäre purer Zufall, wenn dies widerspruchsfrei (zur SIA-Norm 118 und den ABB’s untereinander) gelingen würde.
Erschwerend kommt dazu, dass in Teilbereichen auch die Normpositionen nicht systematisch auf die ABB’s abgestimmt sind.]
F
Abhängigkeit der Kosten von Mengen und Fristen
1.
Ausgangslage
Kostenrelevant sind nicht nur die Anforderungen der ausgeschriebenen und ausgeführten Leistungen und die Fristen. 13 Das Verhältnis der Mengen und Fristen zueinander beeinflusst die
Kosten ebenfalls. Dadurch, dass die Baustelleneinrichtungen in separaten Positionen ausgeschrieben und verrechnet werden (Art. 9, 43, 109 und 123 SIA-Norm 118), wird diesem Sachverhalt Rechnung getragen. Verändern sich Mengen und Fristen aproportional, werden damit
die Kostenfolgen gemildert, aber sie sind trotzdem noch erheblich (siehe Anhänge 1b und 4).
2.
Einmalige, zeitabhängige und mengenabhängige Kosten
a)
Einmalige Kosten
Einmalige Kosten fallen für ein Bauobjekt nur einmal an, unabhängig davon, welche Mengen
verbaut werden und wie lange das Bauvorhaben dauert. Ein typisches und auch Laien ins Auge
stechendes Beispiel ist die Montage/Demontage eines Kranes. Selbstverständlich gibt es noch
eine Vielzahl solcher Leistungen. Sie werden in der Regel, aber nicht immer, in die Positionen
für die Baustelleneinrichtung eingerechnet.
Komplizierter wird es, wenn die einmaligen Kosten in Einheitspreise eingerechnet werden. Beispielsweise werden Schalungselemente einmal an-, später abtransportiert. Vor dem Abtransport
müssen sie retabliert werden. Diese einmaligen Kosten „verschlüpfen“, durch Division durch
die ausgeschriebenen Mengen, in den Schalungspreis.14
[An-, Abtransport und retablieren von 500 m2 Schalungselementen kosten CHF 4'000.--. Ausgeschrieben sind 6'000
m2 Schalungen. In den Schalungspreis sind damit einmalige Kosten von CHF 0.66/m2 einzurechnen.]
b)
Zeitabhängige Kosten
Die Kosten werden durch die Dauer des Einsatzes verursacht. Man spricht von Vorhaltekosten,
es sind interne oder externe Kosten. In die Installationsglobale wird die Dauer eingerechnet, die
der Unternehmer für die Ausführung seiner Arbeit benötigt. Verändert sich die Bauzeit, entsteht
ihm Mehr- oder Minderaufwand.
Was beim Kran noch klar ist, gilt aber auch für das Schalungsinventar. Es wird zwischen Anund Abtransport auf der Baustelle vorgehalten und verursacht damit Kosten. Diese werden in
der Praxis in den Schalungspreis eingerechnet.15
[Die 500 m2 Schalungselemente sind 6 Monaten vorzuhalten. Der interne Ansatz beträgt CHF 10.00/m2 x Anzahl
Monate. Das ergibt Vorhaltekosten von CHF 30'000.--. Bei ausgeschrieben 6'000 m2 Schalungen sind damit im Schalungspreis Vorhaltekosten von CHF 5.--/m2 zu berücksichtigen.]
12
13
14
15
BUCHER/BRINER/SLONGO, Ziff.1, S. 5.
GIRMSCHEID, Ziff. 8.2.
KAPELLMANN/SCHIFFERS, Rz 24.
KAPELLMANN/SCHIFFERS, Rz 22.
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 185
c)
Mengenabhängige Kosten
Mengenabhängig sind die variablen Kosten. Beispielsweise der Energieverbrauch des Kranes.
Wenn keine Arbeit geleistet wird, verbraucht der Kran keine Energie.
Beim Beispiel Schalung sind die Lohnkosten für das Ein- und Ausschalen der wesentliche Kostentreiber. Mengenabhängig, wenn auch nur mit einem vergleichsweise bescheidenen Einfluss
auf den Schalungspreis, ist das Verbrauchsmaterial, wie das Schalöl, die Distanzhalter usw. und
die variablen Inventarkosten (Kran, Tischfräse).
[Leistungswert Schalung 0.40 Std/m2, Werklohn CHF 58.20 = CHF 23.30/m2 plus CHF 0.80/m2 Verbrauchsmaterial
plus CHF 1.50/m2 für die variablen Krankosten = CHF 25.60.
Damit ergeben sich Werkkosten/m2 Schalung von CHF 31.26/m2 (CHF 0.66 einmalige, CHF 5.-- zeitabhängige, CHF
25.60 mengenabhängige Kosten)].
G
Abhängigkeit der Kosten von weiteren Ausführungsvoraussetzungen
1.
Bei einem optimalen, ungestörten Bauablauf
Der Unternehmer darf bei seiner Kalkulation davon ausgehen, dass er unter für ihn optimalen
Bedingungen produzieren kann. Optimal bedeutet, dass er nur die Einschränkungen und Randbedingungen berücksichtigen wird, welche ihm in der Ausschreibung unmissverständlich mitgeteilt werden.16
Ein optimaler Bauablauf kann nur erreicht werden, wenn dem Unternehmer eine angemessene
Zeit für die AVOR zu Verfügung steht. Die Autoren der SIA-Norm 118 haben dies vor über 30
Jahren erkannt.17
2.
Abhängigkeit von der Jahreszeit
Für die Kosten entscheidend ist nicht nur die Frist (Dauer der Arbeit), sondern auch, in welcher
Jahreszeit produziert wird. In den Wintermonaten, bei widrigen Witterungsverhältnissen, sinkt
die Produktivität18 deutlich. Bauen über die Wintermonate verursacht damit dem Unternehmer
einen höheren Aufwand.19
Zusätzlicher Kostentreiber ist die im Winter kürzere Tagesarbeitszeit. Die jeden Tag übliche
Zeit, die jeder Arbeiter aufwendet, um seinen Arbeitsplatz herzurichten, Geräte bereitzustellen,
den Weg von und zum Arbeitsplatz zurückzulegen usw. – also die unproduktiven Leerzeiten,
die Reisezeiten, aber auch Spesen (Mittags- und/oder Versetzungszulagen) – verteilt sich auf eine bis zu 20 % kürzere Tagesarbeitszeit.20
[Trotzdem bieten Unternehmer gerade im Winter oft tiefere Preise an. Das hat nichts mit Kosten zu tun, sondern mit
dem Einfluss des Marktes. Die Auslastung seiner Produktionskapazitäten ist über den Winter tiefer, er sucht „Winterarbeit“.]
3.
Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der Ressourcen
Stehen einem Unternehmer für die ausgeschriebenen Arbeiten und während der ausgeschriebenen Frist die benötigten Ressourcen (Kader, Personal, Inventar) zur Verfügung, wird sich das
16
17
18
19
20
SCHUMACHER, Rz 595.
SIA-Norm 118: Art. 34 Abs. 3; Art. 85 Abs, 1; Art. 94 Abs. 1; Art. 99; Art. 100 Abs. 1.
Produktivität = Umsatz / Std.
VYGEN/SCHUBERT/LANG, Rz 457 ff.
LIEB, Ziff. 9.3.7.
BRT 2007
186 Jörg Bucher / Anton Henninger
bei den Kosten und beim Preis auswirken. Muss er hingegen seine Ressourcen extra beschaffen
oder von Dritten einmieten, werden seine Kosten steigen.
H
Nachtragskalkulation
1.
Allgemein
Weichen Ausschreibung und Ausführung ab, verändern sich die Kosten und dem Unternehmer
entsteht Mehraufwand (seltener Minderaufwand). Mit der Nachtragskalkulation hat der Unternehmer seinen Mehraufwand glaubhaft nachzuweisen. Ob damit auch die Vergütung angepasst
werden kann, ist eine Rechtsfrage.
2.
Gründe für Nachtragskalkulationen
Nebst dem Fehlen von Einheitspreisen (Art. 87 SIA-Norm 118) gibt es viele weitere Gründe für
den Unternehmer, mit einer Nachtragskalkulation seinen Mehraufwand offenzulegen. Beispielsweise:
•
•
•
•
Abweichungen bei den Mengen (Art. 86 SIA-Norm 118)
Abweichungen bei den Fristen
o Beschleunigungen
o Verzögerungen
o Unterbrüche
o Verschiebung in ungünstigere Jahreszeit
Abweichungen im Verhältnis zwischen Mengen und Fristen (siehe Kap. F)
Störungen im Bauablauf
[Der SBV hat unter seinen Mitgliedern in der Deutschschweiz im Dezember 2005 eine Umfrage zum Thema Bauablaufstörungen und deren Folgen gemacht. Die Auswertung ergab, dass nur knapp die Hälfte der Baustellen ungestört
ablaufen. Den daraus resultierenden Mehraufwand schätzen die Unternehmer auf knapp 10 % des Umsatzes. Die Folgen sind jährliche (Mehr-)Kosten von über CHF 700 Mio. Vergleiche mit dem Ausland, z.B. mit der Deutschen Bundesbahn21, zeigen, dass diese Summe eher unter- als übertrieben ist.
Als (negativer) Sieger ging aus der Umfrage hervor, dass die Pläne und Ausführungsunterlagen nicht rechtzeitig zur
Verfügung stehen. Mit den Arbeiten kann nicht wie geplant begonnen werden.22]
I
Kalkulation als Grundlage für Anpassungen des Werkpreises
1.
Grundlage
Aus den vorangehenden Ausführungen wird ersichtlich, dass unter Kalkulation die Erfassung
der Kosten für die Realisierung eines Bauvorhabens zu verstehen ist. Die Kalkulation stellt somit alle Kosten eines Bauvorhabens zusammen. Als Basis für die Kalkulation dient dem Unternehmer die Kostengrundlage. Die Kostengrundlage ist eine Sammlung von einzelnen Daten,
Kostenansätzen, Tarifen und Preisen, die als objektive, vom Ermessen unabhängige Grundlage
den Kostenaufwand des Unternehmers mitbestimmen. Sie ist zeitabhängig.
Die SIA-Norm 118 hält in Art. 62 und 63 die Vorgaben für die Kostengrundlage fest. Der Unternehmer stellt bei seiner Kalkulation für die Bildung der Vertragspreise auf die ursprüngliche
Kostengrundlage ab.23
Die ursprüngliche Kostengrundlage im Sinne von Art. 62 SIA-Norm 118 ist auch als Ausgangspunkt für die Bestimmung eines neuen Preises anzunehmen. Der Einheitspreis wird auf der Ba21
22
23
GIRMSCHEID/BRINER/GLÄTTLI, Bild 3, S. 15.
BUCHER/BORNHAUSER, Schweizerische Bauwirtschaft, Ausgabe 3/2006.
Vgl. hierzu GAUCH/PRADER, Komm SIA-118, Art. 38-156, Vorbemerkungen zu Art. 62-63.
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 187
sis der Lohnkostensätze, Preise, Umsatzangaben etc. gebildet, die am Stichtag der ursprünglichen Kostengrundlage massgeblich waren.24 Bei der Bildung dieses Einheitspreises sind gemäss
Art. 18 Abs. 2 SIA-Norm 118 die Preisanalysen des Unternehmers mit zu berücksichtigen.
Nach EGLI ist der Grundgedanke der Norm zu beachten, wonach der Preisaufbau und damit das
vereinbarte Leistungs-/Vergütungsverhältnis beizubehalten sei und der neue Preis deshalb zur
Natur des ursprünglichen Vertrages passe. Eine Preisänderung darf nur vorgenommen werden,
falls sich durch die Bestellungsänderung eine Grundlage des vereinbarten Preises geändert hat,
weshalb die ursprüngliche Preiskalkulation des Unternehmers nicht mehr stimmt. Es reicht aus,
wenn auch nur ein Kalkulationselement des Einheitspreises (Arbeitsstunden, Materialmengen
oder Fremdleistungen) anders geworden ist.25 Ziel ist nicht die Schaffung eines neuen Vertragspreises, sondern der bestehende Vertragspreis soll den durch die Bestellungsänderung modifizierten Verhältnissen angepasst werden. Die Bestellungsänderung darf keinen Anlass geben, die
vereinbarte Vergütung für die vertragliche Leistung in Frage zu stellen. Es soll weder eine Fehlkalkulation des Unternehmers korrigiert werden, noch soll eine eingeplante Verdienstmarge geschmälert werden. Hat der Unternehmer falsch gerechnet oder unglücklich spekuliert, soll ihm
dieser Fehler während der ganzen Realisierung des Bauvorhabens haften bleiben.26
Die in Art. 62 SIA-Norm 118 definierte Kostengrundlage wird im Rahmen der SIA-Norm 118
bei verschiedenen auslösenden Ereignissen als Ausgangspunkt für die Berechnung der Anpassung des Werkpreises verwendet.
2.
Anpassung des Werkpreises wegen besonderer Verhältnisse
a)
Ausgangslage
Hat sich der Unternehmer verpflichtet, die Ausführung eines Werkes zu einem Festpreis zu übernehmen (Pauschal-, Global- oder Einheitspreis), so ist er an die getroffene Preisabrede gebunden, unabhängig davon, ob die Ausführung des Werkes höhere oder geringere Kosten verursacht.
Diese Bindung gilt nicht ausnahmslos. So ist der Unternehmer gemäss Art. 373 Abs. 2 OR und
Art. 58 – 61 der SIA-Norm 118 unter dem Titel „Besondere Verhältnisse“ berechtigt, bei gewissen Verhältnissen, Umständen oder Sachverhalten tatsächlicher oder rechtlicher Art, die nach
Abschluss des Vertrages eingetreten sind und zur Folge haben, dass die Ausführung einer zu
festen Preisen übernommenen Bauleistung durch Mehrkosten erschwert wird, einen Anspruch
auf Mehrvergütung zu stellen.27
b)
Art. 58 SIA-Norm 118 – Besondere Verhältnisse „im Allgemeinen“
Art. 58 SIA-Norm 118 sieht vor, dass – wenn die Ausführung einer zu einem festen Preis
übernommenen Bauleistung durch besondere Verhältnisse erschwert wird – der Unternehmer
bei einem Verschulden des Bauherrn Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung hat.
Als Verschulden sind gemäss Lehre und Rechtsprechung drei Fälle von Bedeutung:28
Fall 1: Nach Abschluss des Vertrages sind bestimmte Verhältnisse eingetreten, die die Ausführung der Bauleistung durch Mehrkosten erschweren. Ein Verschulden des Bauherrn ist dabei
24
25
26
27
28
GAUCH/EGLI, Komm SIA-118, Art. 38-156, Anm. 6 ff. zu Art. 86.
GAUCH/EGLI, Komm SIA-118, Art. 38-156, Anm. 6 lit. c zu Art. 86.
GAUCH/EGLI, Komm SIA-118, Art. 38-156, Anm. 6 lit. e zu Art. 86.
Siehe die ausführliche Darstellung in GAUCH, Werkvertrag, Rz 1044 ff.
Vgl. hierzu GAUCH, Komm SIA-118, Art. 38-156, Anm. 8 bis 17 zu Art. 58 m.w.H.; GAUCH, Werkvertrag, Rz
1049 ff.
BRT 2007
188 Jörg Bucher / Anton Henninger
nur gegeben, wenn er den Eintritt der betreffenden Verhältnisse durch sein eigenes Verhalten
verursacht hat und den Eintritt dieser Verhältnisse beabsichtigt, in Kauf genommen oder nicht
vermieden hat, obwohl er sie bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.
Fall 2: Bestimmte Verhältnisse resp. Umstände, die die Ausführung der Bauleistung durch
Mehrkosten erschweren, haben zwar schon vor oder bei Vertragsabschluss bestanden, wurden
vom Unternehmer jedoch erst nach Abschluss des Vertrages bemerkt. Den Bauherrn trifft in
diesem Fall ein Verschulden, wenn er den Unternehmer im Laufe der Vertragsverhandlungen
z.B. durch unrichtige Angaben über das Vorliegen dieser Verhältnisse absichtlich oder fahrlässig getäuscht hat. Nach Art. 58 Abs. 2 SIA-Norm 118 sind dem Bauherrn insbesondere mangelhafte Angaben über den Baugrund als Verschulden anzurechnen.29
Fall 3: Der Unternehmer hat über bestimmte Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten
sind und die die Ausführungskosten verteuern, keine oder keine richtige Vorstellung, weil er
vom Bauherrn über vorvertragliche Verhältnisse oder Annahmen absichtlich oder fahrlässig getäuscht worden ist. Das Verschulden des Bauherrn besteht in der absichtlichen oder fahrlässigen
Täuschung des Unternehmers über diese Verhältnisse.
Die Angaben des Bauherrn bilden oft die Grundlagen für die Offertkalkulation des Unternehmers. Stimmen die einschlägigen Angaben nicht, stimmt auch die Kalkulation des Unternehmers nicht mehr. Mangelhafte Angaben des Bauherrn über kostenbildende Faktoren können
dem Unternehmer einen von ihm nicht kalkulierten Mehraufwand verursachen und ihn zu einer
Mehrvergütung berechtigen.
Mangelhafte Angaben und fehlerhafte Mitwirkungshandlungen des Bauherrn sind oft in einer
Kausalkette miteinander vernetzt. Sie können gelegentlich auf eine gemeinsame Ursache (Primärursache) zurückgeführt werden, z.B. auf mangelnde Kenntnisse oder unsorgfältige Abklärungen des Bauherrn bzw. seiner Bauleitung und der Fachingenieure. Falsche oder unklare Vorstellungen des Bauherrn können sowohl in seine Informationen als auch in seine Projektierung
und seine Weisungen einfliessen. Mitwirkungshandlungen in Form von Projekt- und Ausschreibungsunterlagen können dem Unternehmer indirekte Informationen vermitteln, z.B. dass der
Bauherr aufgrund seiner Kenntnisse oder Abklärungen das Projekt, bestimmte Baumethoden,
Baustoffe usw. als für die Bauausführung und damit auch als für die Kostenkalkulation richtig
erachtet. Einzelne Mitwirkungshandlungen sowie einzelne Angaben des Bauherrn bilden somit
die Grundlagen für die Kostenkalkulation des Unternehmers.30
Die Höhe der Mehrvergütung bestimmt sich nach Massgabe der sinngemäss anzuwendenden
Artikel 86 - 91 SIA-Norm 118. Dies hat zur Folge, dass eine Mehrvergütung – sei es durch Anpassung der Einheitspreise oder durch einen Nachtragspreis – auf der Basis der ursprünglichen
Kostengrundlage festgelegt wird.31
c)
Art. 59 SIA-Norm 118 – Besondere Verhältnisse, Sonderfälle, ausserordentliche Umstände
Der Unternehmer hat Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, falls ausserordentliche Umstände, welche nicht vorausgesehen werden konnten oder welche nach den von beiden Vertragspartnern angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren. In diesem Fall haben sich Bauherr und Unternehmer über die zusätzliche Vergütung zu verständigen, welche aber höchstens die nachgewiesenen, tatsächlichen
29
30
31
GAUCH, Komm SIA-118, Art. 38-156, Anm. 11-13 zu Art. 58.
Vgl. hierzu HENNINGER ANTON, Bauverzögerung und ihre Folgen, BRT 2005, S.237 ff. m.w.H.
Vgl. Ausführungen unter Pt. I 2. lit. d).
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 189
Mehraufwendungen zum Inhalt haben können. Kommt keine Verständigung zustande, so setzt
der Richter auf Klage des Unternehmers die zusätzliche Vergütung fest.32
Im Zusammenhang mit den Ansprüchen aus Art. 59 SIA-Norm 118 gilt es, zwischen der Frage
der Voraussetzungen und der Höhe der Vergütung zu unterscheiden.
Bei den Voraussetzungen muss berücksichtigt werden, dass dieser Tatbestand dem Ausnahmefall des Art. 373 Abs. 2 OR entspricht. Auf folgende Punkte ist besonders hinzuweisen: 33
•
Ausserordentlich im Sinne des Art. 59 Abs. 1 SIA-Norm 118 sind Umstände, Sachverhalte oder Verhältnisse, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von
beiden Vertragspartnern angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren. Demzufolge ist jeder Umstand, der unvorhersehbar oder nach beidseitig angenommenen
Voraussetzungen ausgeschlossen war, immer auch ausserordentlich gemäss Art. 59
Abs. 1 SIA-Norm 118.
•
Die ausserordentlichen Umstände des Art. 59 Abs. 1 SIA-Norm 118 kommen in verschiedenen Erscheinungsformen vor. Es können Sachverhalte sein, die entweder erst bei
oder nach Vertragsabschluss eintreten, die zwar schon vorher bestanden haben, für den
Unternehmer aber erst nachher zu Tage treten. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass es
sich um Umstände handelt, die für den Unternehmer Mehraufwendungen und damit
Mehrkosten verursachen, weil sie die Herstellung des Werkes beeinträchtigen oder in
einer anderen Weise eine Erhöhung der Ausführungskosten mit sich bringen. Die ausserordentlichen Umstände müssen so beschaffen sein, dass sie die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren. Das trifft dann zu, wenn die Ausführungskosten des
Werkes sich in einem solchen Umfang erhöhen, dass zwischen der Gesamtleistung des
Unternehmers und der vertraglichen Vergütung ein offenbares Missverhältnis zu Lasten
des Unternehmers entsteht. Das Missverhältnis muss so übermässig sein, dass es für den
Unternehmer unzumutbar ist, das Werk zur vertraglichen Vergütung auszuführen.
•
Ob ein derartiges Missverhältnis begründet ist, ist eine Ermessensfrage. Massgebend ist
stets das Missverhältnis zwischen der ganzen Leistung des Unternehmers und der vertraglichen Gesamtvergütung.
•
Ein Missverhältnis zwischen den Austauschleistungen des Werkvertrages darf nur insoweit berücksichtigt werden, als es gerade durch die ausserordentlichen Mehrkosten
begründet wird. Massgeblich sind dabei allein die effektiven Mehrkosten unter Ausschluss des Gewinns. Art. 59 SIA-Norm 118 bezweckt nicht, dem Unternehmer eine
lohnende Werkausführung zu garantieren.
Zur Frage der Höhe des Vergütungsanspruches gibt es folgende Ansätze in der Lehre:
•
32
33
Nach der durch GAUCH zu Art. 59 SIA-Norm 118 vertretenen Lehrmeinung ist die
Mehrvergütung, auf die der Unternehmer Anspruch hat, lediglich der Betrag, welcher
der unzumutbaren Leistung des Unternehmers entspricht. Die Mehrvergütung soll dem
Unternehmer also kein gewinnbringendes oder verlustfreies Geschäft garantieren. Angemessen ist somit nur eine Mehrvergütung, die das durch Mehrkosten entstandene,
grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in der Weise ausgleicht,
dass die Leistung dem Unternehmer zumutbar wird. Daraus wird geschlossen, dass der
GAUCH, Werkvertrag, Rz 1049 ff.; GAUCH, Komm SIA-118, Art. 38-156, Anm. 8-17 zu Art. 59.
GAUCH, Komm SIA-118, Art. 38-156, Anm. 8-17 zu Art. 59.
BRT 2007
190 Jörg Bucher / Anton Henninger
Unternehmer keinen Anspruch darauf hat, dass der Bauherr sämtliche Mehrkosten übernimmt, die durch die ausserordentlichen Umstände entstanden sind. 34
•
SCHUMACHER stellt zur Auslegung von Art. 59 Abs. 2 der SIA-Norm 118, wonach der
Unternehmer nicht zu einer höheren Vergütung berechtigt ist als zu derjenigen, die ihm
gemäss Art. 373 Abs. 2 OR gegebenenfalls zustehen würde, nachfolgende Überlegungen an:
-
Diese Auslegung berücksichtige die offensichtliche Abweichung des Art. 59 Abs. 2
SIA-Norm 118 von Art. 373 Abs. 2 OR nicht. Diese Abweichung sei aber nicht nur
deutlich, sondern falle geradezu auf. Art. 59 Abs. 1 SIA-Norm 118 wiedergibt in
Bezug auf die Voraussetzung einer Preisanpassung exakt den Wortlaut des Art. 373
Abs. 2 OR. Im Gegensatz dazu weicht Art. 59 Abs. 2 SIA-Norm 118 mit dem Wortlaut, wonach höchstens die nachgewiesenen tatsächlichen Mehraufwendungen zu
vergüten sind, klar vom Gesetzestext ab. Gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art.
373 Abs. 2 OR können nie die tatsächlichen Mehraufwendungen, d.h. die Selbstkosten ohne Gewinnaufschlag, vergütet werden. Art. 59 Abs. 2 SIA-Norm 118 hingegen lässt eine Mehrvergütung in der Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Mehraufwendungen ausdrücklich zu und geht damit weiter als Art. 373 Abs. 2 OR bzw.
weiter als die restriktive Lehre und Rechtsprechung zu dieser Gesetzesbestimmung.
Art. 59 Abs. 2 SIA-Norm 118 weicht zu Gunsten des Unternehmers vom Gesetz ab.
-
Weil Art. 373 Abs. 2 OR dispositives Recht darstellt, sind vertragliche Abreden zulässig, welche die Rechtslage des Unternehmers verbessern.
-
Nach SCHUMACHER gibt Art. 59 Abs. 2 SIA-Norm 118 dem Unternehmer nicht den
unbedingten Anspruch auf die Mehrvergütung der Mehrkosten ohne Gewinnzuschlag. Auch bei der Anwendung dieser Normbestimmung steht dem Richter im
Streitfall ein Ermessensspielraum offen. 35
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass basierend auf Art. 59 SIANorm 118 sehr wohl ein Anspruch auf eine über den Ausgleich der Unzumutbarkeit hinausgehende Vergütung bestehen kann.
•
d)
Zur Bestimmung der Mehrvergütung – ob einzig im Hinblick auf die reine Zumutbarkeit oder aber für eine Mehrvergütung in der Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen
Mehraufwendungen – wird der Richter nicht darum herumkommen, die ursprüngliche
Kostengrundlage zu berücksichtigen.
Art. 82-89 SIA-Norm 118 – Bestellungsänderungen
Nach Art. 84 SIA-Norm 118 kann der Bauherr durch Weisung oder Änderung von Plänen verlangen, dass der Unternehmer Leistungen auf andere Art als vereinbart, in grösseren oder kleineren Mengen oder überhaupt nicht ausführt. Der Bauherr hat somit das Recht, Bestellungsänderungen vorzunehmen. Gemäss Art. 84 Abs. 2 SIA-Norm 118 kommen dabei die Bestimmungen von Art. 85 – 91 SIA-Norm 118 zur Anwendung. Die Art. 86 und 87 SIA-Norm 118 verweisen für die Grundlage zur Bestimmung des neuen Einheitspreises und des Nachtragspreises
ausdrücklich auf die ursprüngliche Kostengrundlage.
aa)
34
35
Art. 86 SIA-Norm 118 – Mengenänderungen
GAUCH, Komm SIA-118, Art. 38-156, Anm. 8 zu Art. 59.
SCHUMACHER, Rz 414.
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 191
Wenn sich die durch eine oder mehrere Bestellungsänderungen der zu einem Einheitspreis gehörenden Mengen gegenüber den im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Mengen verändern, so
wird nach Art. 86 SIA-Norm 118 bei einer um mehr als 20%igen Abweichung für die übersteigende oder nicht erreichte Menge ein neuer Einheitspreis auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage vereinbart.
Der gleiche Mechanismus gilt auch für die schlichte Mengenabweichung, welche die Vorgaben
einer Bestellungsänderung nicht erfüllt.
bb)
Art. 87 SIA-Norm 118 – Fehlen von Einheitspreisen
Wenn im Rahmen einer Bestellungsänderung eine Leistung vorgesehen ist, für die das Leistungsverzeichnis keinen Einheitspreis mit zutreffender Beschreibung enthält oder die Ausführung einer umschriebenen Leistung unter veränderten Ausführungsvoraussetzungen ausgeführt
werden muss, wird gemäss Art. 87 SIA-Norm 118 die Leistung wenn immer möglich vor in
Angriffnahme der Arbeit umschrieben und der dazugehörige neue Einheitspreis vereinbart. Soweit es die Positionen des Leistungsverzeichnisses gestatten, wird der Nachtragspreis auf der
Grundlage des Preises für die ähnlichste vertragliche Leistung festgesetzt, unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen der erforderlichen Leistung und der Basis der ursprünglichen
Kostengrundlage. Ist nach dem Leistungsverzeichnis ein solcher Preisaufbau nicht möglich, so
wird auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage ein neuer Einheitspreis vereinbart. Mit
diesem Bezug soll auch hier sichergestellt werden, dass der Preis für die ähnlichste vertragliche
Leistung zur Anwendung gelangt oder der neue Einheitspreis zur bereits bestehenden Preisstruktur passt.36
cc)
Art. 88 SIA-Norm 118 – Baustelleninstallation
Nach Art. 88 SIA-Norm 118 müssen für den Fall, in welchem für die Baustelleneinrichtungen
im Leistungsverzeichnis besondere Positionen vorgesehen sind und als Folge einer Bestellungsänderung Anlage, Umfang oder Vorhaltezeit dieser Einrichtungen geändert werden müssen, die
Vertragspartner den für die betreffende Position vereinbarten Preis entsprechend verändern. Der
neue Preis hat im Aufbau dem vereinbarten Preis zu entsprechen. Er wird auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage bestimmt und als Nachtragspreis dem Leistungsverzeichnis angefügt. Für zusätzlich einzusetzende Baustelleneinrichtungen ist den veränderten Beschaffungskosten Rechnung zu tragen. Die vorangehenden Ausführungen gelten sinngemäss.
dd)
sen
Art. 89 SIA-Norm 118 - Bestellungsänderungen bei Global- und Pauschalprei-
Führt eine Bestellungsänderung zur Änderung einer globalen oder pauschalen Vergütung, so
wird für diese Leistung ein Mehr- oder Minderpreis als Nachtragspreis vereinbart. Der Nachtragspreis soll auch in diesem Fall zur Preisstruktur und somit zur Natur des Vertrages passen,
in den er eingefügt wird, weshalb seine ursprünglichen Leistungs- und Vergütungsverhältnisse
(Preisaufbau) beizubehalten sind. Der Nachtragspreis wird bei einem Globalpreis auf der ursprünglichen Kostengrundlage, bei Pauschalpreisen auf jener Kostengrundlage, die im Zeitpunkt der Bestellungsänderung gültig ist, berechnet.37
Da beim Globalpreis die Teuerung zu beachten ist, sieht die Norm als Ausgangspunkt die ursprüngliche Kostengrundlage vor. Hat sich die Kostengrundlage verändert, so wird sie über die
separate Teuerungsabrechnung nach Art. 64 SIA-Norm 118 berücksichtigt.38
36
37
38
Siehe hierzu die Ausführungen zu Art. 86 und GAUCH/EGLI, Komm SIA-118, Art. 38-156, Anm. 8 ff. zu Art. 87.
GAUCH/EGLI, Komm SIA-118, Art. 38-156, Anm. 9 ff. zu Art. 89.
GAUCH, Werkvertrag, Rz 797.
BRT 2007
192 Jörg Bucher / Anton Henninger
Beim Pauschalpreis wird die Teuerung nicht einbezogen. Durch die Bestimmung der Kostengrundlage zum Zeitpunkt der Bestellungsänderung soll verhindert werden, dass die bis zum
Zeitpunkt der Bestellungsänderung eingetretene Teuerung für die Bildung der Nachtragspreise
unberücksichtigt bleibt.39
e)
Cost plus fee
Die Kostengrundlage kommt auch zur Anwendung, wenn auf der Grundlage des Vergütungsmodells „Cost plus fee“ abgerechnet wird. Der Unternehmer hat nachzuweisen, welche Kosten
ihm im Zusammenhang mit der Ausführung seiner Bauleistung entstanden sind.
f)
Art. 62 ff. SIA-Norm 118 – Teuerung
Gemäss Art. 62 Abs. 2 SIA-Norm 118 sind die Ansätze und Preise der ursprünglichen Kostengrundlage massgebend für die Teuerungsabrechnung (siehe dazu die Ausführungen unter II.
Teuerungsabrechnung).
J
Juristische Besonderheiten
1.
Kalkulationsirrtum
a)
Kalkulationsirrtum als Rechnungsfehler im Sinne von Art. 24. Abs. 3 OR
Beim Kalkulieren können Fehler auftreten. Häufig beruft sich ein Unternehmer auf einen Kalkulationsfehler / Kalkulationsirrtum, um eine höhere Vergütung als vereinbart zu verlangen. Es
scheint, als ob Art. 24 Abs. 3 OR zur Anwendung kommen könnte, wonach blosse Rechnungsfehler die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern, aber zu berichtigen sind. Diese Bestimmung kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn der Rechnungsfehler in den übereinstimmenden
Willensäusserungen beider Parteien zutage tritt. Dies ist nur bei jenen Fehlern der Fall, die den
Parteien bei der Umrechnung vertraglicher Grundlagen gemeinsam unterlaufen. Ein derartiger
Fehler wird in der Lehre als offener Rechnungsfehler oder offener Kalkulationsirrtum bezeichnet.40
b)
Erscheinungsformen, Voraussetzungen und Abgrenzungen
•
Bei einem detaillierten Angebot mit mehreren Einzelleistungen zu angegebenen Preisen
ist die Summe der korrekten Einzelpreise infolge eines Additionsfehlers falsch. Nimmt
der Besteller ein solches Angebot an, so erfasst die Preisvereinbarung über die Gesamtleistung nicht nur den falsch errechneten Endpreis, sondern auch die Einzelpreise. Die
Vereinbarung ist in sich widersprüchlich. Dieser Widerspruch wird von Art. 24 Abs. 3
OR in der Weise beseitigt, als dass allein die Einzelpreise massgeblich sind. Ein Rechnungsfehler ist zugunsten und zulasten des Unternehmers zu berichtigen.
•
Art. 24 Abs. 3 OR kann darüber hinaus die Ausrechnung eines anderen Vertragpunktes
betreffen. Denkbar ist etwa die fehlerhafte Berechnung der Unternehmerleistung, indem
vereinbart wird, dass der Unternehmer die Bemalung einer Fläche von 2mx3m = 9m2 anstelle von 6m2 schulde. Die fehlerhafte Leistung beruht auf einer unrichtigen Multiplikation.
•
Art. 24 Abs. 3 OR setzt ein beidseitiges Versehen der Parteien voraus. Kannte eine Partei
den Rechnungsfehler, ohne die andere Partei darüber aufzuklären, ist letztere in ihrem
39
40
GAUCH/PRADER, Komm SIA-118, Art. 38-156, Anm. 13-16 zu Art. 66.
GAUCH, Werkvertrag, Rz 1249 f.; BGE 102 II 82.
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 193
Vertrauen auf die Richtigkeit des Endpreises zu schützen. Hätte ein Besteller den Rechnungsfehler erkennen können, so wird der Unternehmer in der Richtigkeit des Endpreises
geschützt.
•
Gehört im Einzelfall die Berechnungsgrundlage nicht zum Inhalt der Vereinbarung, so
kommt Art. 24 Abs. 3 OR nicht zur Anwendung und zwar auch dann nicht, wenn der Unternehmer dem Besteller im Verlaufe der Vertragsverhandlungen seine Berechnungen eröffnet hat.
•
Ein Rechnungsfehler, der dem Unternehmer bei der Ausrechnung eines Offertpreises zu
seinem Nachteil unterlaufen ist, fällt nicht unter Art. 24 Abs. 3 OR. Er bildet für ihn einen
Irrtum im Beweggrund, welcher grundsätzlich unbeachtlich ist, wenn nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR erfüllt sind oder den Besteller der
Vorwurf der absichtlichen Täuschung trifft, weil er gegen die Aufklärungspflicht verstossen hat. Dasselbe gilt auch, wenn der Unternehmer bei der Berechnung des Offertpreises
seine Geschäftsunkosten zu niedrig ansetzt oder einen Posten unbeachtet lässt.
•
Wenn die Berechnungsgrundlage nicht zum Inhalt der Vereinbarung gehört und der Unternehmer sich zu seinem Vorteil verrechnet hat, so ist der Besteller an den vereinbarten
Preis gebunden, dessen Ausrechnung ausschliesslich Sache des Unternehmers war. Er
darf also die Bezahlung des Mehrbetrages, der auf dem Rechnungsfehler beruht, nicht
verweigern. Kannte der Besteller allerdings die Berechnung des Unternehmers und ging
er bei Vertragsabschluss irrtümlicherweise von deren Richtigkeit aus, so mag darin im
Einzelfall ein Irrtum im Beweggrund liegen. Aber auch darauf kann sich der Besteller nur
dann berufen, wenn sein Irrtum ausnahmsweise als Grundlagenirrtum zu qualifizieren ist,
was den Vertrag einseitig unverbindlich machen würde.
•
Bei Leistungen zu Einheitspreisen bestimmt sich die geschuldete Vergütung nach der
Menge der geleisteten Einheiten multipliziert mit dem zugehörigen vereinbarten Einheitspreis. Massgeblich ist also die ausgeführte, nicht die voraussichtliche Menge, die das
Leistungsverzeichnis angibt. Der Unternehmer gibt häufig im Leistungsverzeichnis den
für eine bestimmte Leistung offerierten Einheitspreis mit der voraussichtlichen Menge zu
einem Positionsbetrag an. Dieser Positionsbetrag bildet jedoch nicht Gegenstand der
Preisvereinbarung, weshalb ein Fehler in der Multiplikation zum Vornherein keinen Einfluss auf die geschuldete Vergütung hat. Das kann einen Unternehmer dazu verleiten, absichtlich einen Rechnungsfehler einzubauen, um sein Angebot im Positionsbetrag tief zu
halten. Dadurch verletzt er aber das vorvertragliche Treueverhältnis mit dem Besteller
und riskiert einerseits die Haftung aus „Clupa in contrahendo“ und andererseits, dass sich
der Besteller nach Vertragsabschluss auf die absichtliche Täuschung beruft.
Das soeben Ausgeführte ist auch auf Additionsfehler anwendbar, wenn die Positionsbeträge für
verschiedene Leistungen, für die ein Einheitspreis vereinbart wurde, im Leistungsverzeichnis falsch addiert sind. Ein solcher Additionsfehler bleibt ohne Konsequenzen, weil
es für die geschuldete Vergütung einzig auf die Einheitspreise und die ausgeführten Mengen ankommt.41
2.
Offenbarungspflicht der Kalkulation
Ist die Ausführung des ganzen Werkes zu einem Pauschalpreis vereinbart worden, so ist der Unternehmer auch dann verpflichtet, das Werk zu diesem Preis zu erbringen, wenn die Erstellungskosten, Arbeits- und anderen Kosten höher oder geringer sind, als bei Vertragsschluss vorgesehen war. Es spielt keine Rolle, ob ein Grund für die Mehr- und Minderkosten besteht. Es ist
41
Siehe ausführlich mit Beispielen GAUCH, Werkvertrag, Rz 1249 ff.
BRT 2007
194 Jörg Bucher / Anton Henninger
ferner ohne Belang, ob die ursprüngliche Kostenvorstellung des Unternehmers auf grober
Schätzung beruht oder auf einer genauen Kostenanalyse, ob sich die Kalkulationsfaktoren ändern oder nicht. Es macht auch keinen Unterschied, ob der Besteller die Kostenvorstellungen
des Unternehmers und dessen Kalkulation kannte, sie teilte oder nicht. Eine Pauschalpreisabrede setzt unter keinen Umständen voraus, dass dem Besteller die Preiskalkulation verborgen
bleibt.42
In Deutschland musste die Frage beurteilt werden, ob der Unternehmer – um seine Mehrkosten
nachweisen zu können – dann verpflichtet werden kann, seine Kalkulation offen zu legen, wenn
es bei einem Einheitspreisvertrag zu Mengenänderungen kommt. Das Oberlandesgericht München kam in seinem Entscheid vom 14. Juli 1993 zum Schluss, dass die Unternehmer zum
Nachweis ihrer Mehrkosten die Kalkulation des ursprünglichen Angebots offen zu legen haben.
Wird sie nicht offen gelegt, so ist eine Schätzung dieser Kalkulation nach billigem Ermessen zu
versuchen. Sollte dies etwa deshalb nicht möglich sein, weil der Unternehmer die Preisermittlungsgrundlagen des ursprünglichen Einheitspreises nicht mitteile und die durch die Mehrmengen verursachten Preisänderungen nicht schlüssig darlege, bleibe es beim alten Preis.43
Gemäss Art. 18 Abs. 2 SIA-Norm 118 hat der Unternehmer dem Bauherrn Preisanalysen einzelner wichtiger Preise vorzulegen, welche bei der Festlegung von Nachtragspreisen berücksichtigt werden. Die Preisanalysen enthalten Informationen über die entsprechende Kostenkalkulation und bilden das Bindeglied zwischen der Kalkulation und der Preisbildung. Falls die
Vertragsparteien die SIA-Norm 118 als anwendbar erklären, hat der Bauherr gegenüber dem
Unternehmer Anspruch auf die entsprechende Preisanalyse resp. die Kalkulation.44
II.
Teuerungsabrechnung
A
Begriff
Unter dem Begriff Teuerungsabrechnung regelt die SIA-Norm 118, wie die Mehr- oder Mindervergütung ermittelt wird, wenn sich während der Bauzeit die Lohnkosten, die Beschaffungspreise für Material und Fremdleistungen oder die gesetzlichen Umsatzabgaben verändern.
Die SIA-Norm 118 überschreibt das Kap. 2.5 (Art. 64 und 65) mit ÄNDERUNG DER VERGÜTUNG WEGEN VERÄNDERTER KOSTENGRUNDLAGE (TEUERUNGSABRECHNUNG).
Unabhängig von der Methode, wie die Mehr- oder Mindervergütung ermittelt wird, sollen immer nur die Mehr- oder Minderkosten ausgeglichen werden. Der Unternehmer soll keinesfalls
einen zusätzlichen Gewinn erzielen.45
In jedem Fall bleiben die vereinbarten Preise (Einheits- und Globalpreise) während der ganzen
Bauzeit unverändert. Die Mehr- oder Minderkosten werden mit der Teuerungsabrechnung ermittelt. Eine Ausnahme kann bei Regiearbeiten vereinbart werden (Art. 73 und 78 SIA-Norm
118). Pauschalpreise sind ohnehin von der Teuerungsabrechnung nicht betroffen.
B
Spezialfall: Teuerung vor Vertragsabschluss
Das Anpassen von Kostenschätzungen oder von Kreditrahmen bis zum Vertragsabschluss mit
dem Unternehmer steht in keinem Zusammenhang mit der Teuerungsabrechnung. In dieser Pe42
43
44
45
GAUCH, Werkvertrag, Rz 902.
Siehe die Darstellung in HOFMANN/FRIKELL, S. 98.
SCHUMACHER, Rz 657; GAUCH/PRADER, Komm SIA-118, Art. 38-156, Anm. 25 u. 27 zu Art. 62.
GAUCH/PRADER, Komm SIA-118, Art. 38-156, Vorbemerkungen zu Art. 64-65.
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 195
riode ist die Veränderung der Marktpreise entscheidend. Wie Abb. 1 (Kap. I. C 2.) zeigt, können
sich Marktpreise und Kosten unterschiedlich entwickeln. Es muss ein geeigneter Baupreisindex
gewählt werden (z. B. Zürcher Index der Wohnbaukosten, Indices des BfS). Welche Folgen ein
ungeschickt gewählter Index für ein Projekt haben kann, zeigt das Beispiel NEAT.
[Die Investitionskosten der NEAT wurden auf der Preisbasis 1991 mit CHF 13.9 Mia. berechnet. Für die Anpassung
des Kreditrahmens an die Teuerung wurde der Zürcher Index der Wohnbaupreise gewählt. Dieser Index verlief ab
1991 negativ (siehe Abb. 1). 1998 wurde deshalb der NEAT-Kredit um CHF 1.3 Mia. nach unten korrigiert! Irgendwann kamen die Spezialisten jedoch zur Überzeugung, dass der Zürcher Index der Wohnbaukosten für Tunnelbauten
kaum relevant ist. Erst jetzt wurde ein spezieller Teuerungsindex, der „NEAT-Gesamtindex“, berechnet. Das Resultat
war, dass, bezogen auf den Stichtag 1. April 1998, der ursprüngliche Kredit nicht um CHF 1.3 Mia reduziert, sondern
46
um CHF 0.8 Mia. hätte erhöht werden müssen. Dies war ein erster „Knall“ von CHF 2.1 Mia. in der laufend diskutierten „Kostenexplosion“ der NEAT.]
C
Grundlagen
Als anerkannte Instanz in Sachen Teuerungsabrechnung hat sich die KBOB etabliert. In den
monatlich publizierten KBOB-Mitteilungen werden die vom Bundesamt für Statistik (BfS) ermittelten Materialindices publiziert. Zusätzlich werden in unregelmässigen Abständen weitere
Angaben (oder Instruktionen) zur Teuerungsabrechnung veröffentlicht. In der Praxis werden
diese häufig umgesetzt, ohne dass sich in den konkreten Werkverträgen entsprechende Vereinbarungen finden. Die in den KBOB-Mitteilungen zur Teuerungsabrechnung publizierten Instruktionen werden in der Baupraxis wie „Gesetze“ übernommen. Selbstverständlich gelten die
Festlegungen in den KBOB-Mitteilungen aber nur, wenn dies im Vertrag so vereinbart ist.
D
Elemente der Teuerungsabrechnung
1.
Kostengrundlagen (Art. 62 SIA-Norm 118)
GAUCH/PRADER definieren im Kommentar zur SIA-Norm 118 Art. 38-156 die Kostengrundlage
in den Vorbemerkungen zu Art. 62-63: „Die Kostengrundlage ist eine Sammlung von einzelnen
Daten (Kostenansätze, Tarife, Preise usw.), die als objektive, vom Ermessen unabhängige
Grundlage den Kostenaufwand des Unternehmers mitbestimmen. Sie ist zeitabhängig, d. h., sie
gilt für jenen Zeitpunkt, für den die Daten ermittelt werden. (…)“
Massgebend sind die im LMV vereinbarten Löhne und Lohnzuschläge und veröffentlichten
Preislisten, resp. die „allgemeinen Marktpreise“ (Art. 62 Abs. 1 Ziff. 2 SIA-Norm 118). Individuell zwischen Unternehmer und Lieferant abgesprochene Preise und Konditionen zählen damit
nicht dazu.
[Bis heute haben sich die Sozialpartner noch immer auf einen LMV einigen können. Die Kostengrundlagen für die
Löhne und Lohnnebenkosten waren damit klar. Falls künftig eine Einigung nicht mehr möglich ist und die Löhne und
Anstellungsbedingungen mit den Firmen individuell ausgehandelt werden, gerät die Kostengrundlage „ins Wanken“.
Ähnliches gilt für die Beschaffungspreise, wenn keine verbindlichen Preislisten mehr publiziert
werden. Das System der Kostengrundlage und die Bestrebungen der WEKO, die abgesprochene
(Verbands-)Preislisten verbieten will, stehen sich diametral gegenüber. Es ist auch für das BfS
nicht einfach, Grosshandelspreis-Indices zu berechnen, wenn Preise vermehrt individuell (zwischen Lieferant und Unternehmer, oft sogar differenziert nach Baustelle) vereinbart werden.]
Die Kostengrundlage ist Basis für die Bestimmung von Nachtragspreisen (Art. 87 – 89) und für
die Teuerungsabrechnung. Bei der Bestimmung von Nachtragspreisen bei einem Pauschalver-
46
Presseinformation „Die NEAT und die Teuerung“, des Bundesamtes für Verkehr vom 18. Mai 2001.
BRT 2007
196 Jörg Bucher / Anton Henninger
trag gilt die Kostengrundlage zum Zeitpunkt der Bestellungsänderung (Art. 89 Abs. 2 SIANorm 118), in den andern Fällen die ursprüngliche Kostengrundlage am Stichtag.47
2.
Methoden
Die in der SIA-Norm 118 beschriebene Methode zur Teuerungsabrechnung stellt auf die effektiv verbrauchten Mengen ab. Die Mehr- oder Mindervergütung ergibt sich aus der Multiplikation der Mengen mit der Differenz zwischen den ursprünglichen und aktuellen Kosten.
Die Parteien können sich auch auf ein indexgebundenes Verfahren einigen. Dabei wird die Teuerung auf der geleisteten Arbeit berechnet (Art. 65 Abs. 2 SIA-Norm 118). Heute werden praktisch nur noch Indexverfahren vereinbart, da der administrative Aufwand deutlich kleiner ist.
Als Indexverfahren haben sich bewährt:
•
•
•
Objektindexverfahren (OIV). Ordnung SIA-Norm 121 (Ausgabe 2003)
Produktions-Kosten-Index des SBV (PKI)
Gleitpreisformel (GPF)
Die KBOB hat ein Schema veröffentlicht, mit dem das geeignete Verfahren ausgewählt werden
kann (Anhang 6).
3.
Indices
Unter Indices ist eine Datenreihe zu verstehen, welche die Entwicklung von Werten (Kosten,
Preisen oder beim SMI die Entwicklung von Aktienkursen) in Prozenten abbildet. Da bei Indexreihen die Ausgangslage (Stichtag) nicht 100.0 Punkte sein muss, kann die Entwicklung nicht
als Differenz zwischen dem Stichtag und der aktuellen Periode gerechnet werden. Der Indexstand am Stichtag muss als 100 % genommen werden.
Beispiel: Armierungsstahl Grundpreis (Code 27.10.41) im Okt. 2005: CHF 165.10 / im Okt.
2006: CHF 220.30. Die Teuerung dieses Produktes beträgt nicht 55.2 % (220.3 – 165.1), sondern 33.4 % [(220.3/165.1x100)-100].
Der PKI ist eine Indexreihe, die direkt die Kosten-Teuerung darstellt. Die vom BfS publizierten
Materialpreis-Indices (Grosshandelspreis-Indices) zeigen die Entwicklung von einzelnen Materialpreisen auf und werden beim OIV oder bei GPF zur Bestimmung der Teuerung benötigt.
4.
Stichtag
Im Regelfall entspricht der Stichtag dem Eingabetermin des Angebotes. Die Ausschreibungsunterlagen können einen früheren Stichtag festlegen (Art. 62 Abs. 1 SIA-Norm 118).48
E
Methoden der Teuerungsabrechnung
1.
Verfahren mit Mengennachweis
a)
Begriff
Die Bestimmung der Mehr-/Mindervergütung beruht auf den effektiv verbrauchten Mengen.
Der Unternehmer muss sowohl die verbrauchten Mengen (Stundenrapporte, Lieferscheine, Lie47
48
Vgl. die Ausführungen unter Punkt I. I 2.
GAUCH/PRADER, Komm SIA-118, Art. 38-156, Anm. 16 zu Art. 62.
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 197
ferantenrechnungen usw.) belegen, wie auch die Änderung der Kosten zwischen dem Stichtag
und der Rechnungsperiode. In der Baupraxis hat sich daher auch der Begriff „Belegverfahren“
eingebürgert.
b)
Grundlage
Anspruch auf eine Mehr- oder Mindervergütung ergibt sich, wenn sich Lohnkostenansätze oder
(Beschaffungs-) Preise gegenüber der ursprünglichen Kostengrundlage verändern. Die Teuerungsabrechnung ist auf die fünf, unter lit. c hiernach aufgeführten Elemente beschränkt.
c)
aa)
Elemente der Teuerungsabrechnung
Lohnkosten
Die Lohnänderung wird mit den Änderungen der Lohnkosten für Arbeiter (Lohnkategorien Q
bis C), Vorarbeiter und Poliere (Lohnkategorie V) direkt bestimmt (Art. 70 SIA-Norm 118). Für
die übrigen Arbeitnehmer (z. B. technisches und kaufmännisches Personal) kann auf die Lohnteuerung, die direkt bestimmt wird, ein Prozentzuschlag gerechnet werden. Dieser ist im Werkvertrag festzulegen. Falls kein solcher Prozentzuschlag vereinbart wurde, gilt der am Ausführungsort übliche (Art. 71 SIA-Norm 118).
Als üblich gilt seit Jahrzehnten 15 %.49 Dieser Satz ist in den von der KBOB und dem SBV veröffentlichten Ansätzen der Lohnteuerung, nach Lohnkategorie und Stunde, bereits enthalten.
Nebst den Lohnkosten (Lohnanpassung im LMV) sind auch Änderungen der Lohnnebenkosten
zu berücksichtigen. Eine Änderung stellt auch eine neu eingeführte Sozialversicherung dar, beispielsweise der auf Mitte 2003 eingeführte flexible Altersrücktritt (FAR), der die Lohnkosten
der Unternehmer um 4.66 % erhöhte.
bb)
Materialpreisänderungen
Art. 75 Abs. 1 SIA-Norm 118 bestimmt als Gegenstand für die Änderungen der Preise alle für
die Ausführung des Werkes verwendeten Materialien (Baustoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe).
Bauherren beschränken die Materialteuerung häufig auf Materialien, die im Bauwerk verbleiben.
Für die Umtriebe mit der Teuerungsabrechnung hat der Unternehmer Anspruch auf einen
Unkostenbeitrag in Prozent der auf die Materialien anfallenden Mehr- oder Mindervergütung.
Der Satz ist im Werkvertrag anzugeben. Als üblich haben sich 5 % eingebürgert (Art. 76 Abs. 2
SIA-Norm 118).
[Umtriebe mit der Teuerungsabrechnung hat der Unternehmer natürlich auch bei einer negativen Teuerung. Der prozentuale Unkostenbeitrag reduziert (als positiver Wert) die Gutschrift des Unternehmers an den Bauherrn.]
cc)
Transportpreisänderungen
Transportpreisänderungen für Fuhren mit Fahrzeugen, die auf öffentlichen Strassen zugelassen
sind, erfolgen über einen Index (Strassentransportgewerbe, ASTAG-Index). Dieser wird in den
KBOB-Mitteilungen veröffentlicht. Für Transporte mit Fahrzeugen, die nur auf der Baustelle
verkehren dürfen, wird der Fahrer mit den Lohnkosten erfasst und der Treibstoff als Materialteuerung (Art. 80 SIA-Norm 118).
dd)
49
Subunternehmer
KBOB: Leitfaden zur Berechnung von Preisänderungen im Bauwesen, Sonderausgabe 3/2002, Ziff. 11.3.3 Zuschlag ≥ 15 %.
BRT 2007
198 Jörg Bucher / Anton Henninger
Die Teuerung von Subunternehmerleistungen erfolgt, wie wenn der Unternehmer die Leistung
selbst ausgeführt hätte. Für die Lohnkostenänderungen gilt der LMV derjenigen Branche, welcher der Subunternehmer angehört (Art. 67 SIA-Norm 118).
ee)
Gesetzliche Umsatzabgaben
Änderungen der Umsatzabgaben werden voll in die Teuerungsabrechnung einbezogen (Art. 82
SIA-Norm 118).
d)
Beschaffungskosten für Baustelleneinrichtungen, Verschleissteile
Änderungen von Beschaffungskosten für Baustelleneinrichtungen sind nicht teuerungsberechtigt. Als Ausnahme führt Art. 81 Abs. 1 SIA-Norm 118 zusätzliche Einrichtungen auf, die durch
Bestellungsänderungen nötig werden.
Sollen Verschleissteile der Teuerungsabrechnung unterworfen werden, ist das im Werkvertrag
zu vereinbaren (Art. 81 Abs. 2 SIA-Norm 118).
e)
Zusammenfassung
Die Teuerungsabrechnung nach Mengennachweis wird nur noch selten vereinbart. Der administrative Aufwand für das Erstellen und das Kontrollieren ist zu gross. Dabei sind aber zwei
Punkte zu beachten:
•
Wenn die SIA-Norm 118 als Vertragsbestandteil vereinbart ist und der Vertrag weder eine
Festpreisabrede noch ein Indexverfahren vorsieht, gilt für die Teuerungsabrechnung das
Verfahren nach Mengennachweis.
•
Wenn der Preis des Unternehmers unter seinen Selbstkosten liegt, wird er bei der Teuerungsabrechnung mit dem Verfahren nach Mengennachweis besser fahren. Die Indexverfahren gehen von der Fiktion aus, dass im Preis des Unternehmers ein Zuschlag für Gewinn
eingerechnet ist.
2.
Indexverfahren
a)
Begriff
Indexverfahren gehen nicht von den effektiv verbrauchten Mengen aus. Basis für die Bestimmung der Teuerung ist die in einer Abrechnungsperiode produzierte Menge (Umsatz). Die verschiedenen Verfahren unterscheiden sich einzig darin, wie der Teuerungsindex als %-Satz, ermittelt wird.
b)
Berechnungsbasis
Berechnungsbasis ist bei allen Indexverfahren der Betrag der in der Rechnungsperiode geleisteten Arbeiten ohne die MWSt. Allfällige Rabatte sind dabei abzuziehen.50 Hingegen ist der
Rückbehalt (Art. 149 ff. SIA-Norm 118, in der Baupraxis auch als „Garantierückbehalt“ bezeichnet) nicht zu berücksichtigen. Dieser reduziert die Summe der Abschlagszahlungen, nicht
aber die während einer Periode geleisteten Arbeiten.
c)
aa)
50
Objektindexverfahren (OIV)
Begriff
Vgl. die Ausführungen unter Punkt II. G 8.
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 199
Die Idee des OIV geht zurück auf Anfang der 1970-er Jahre. Das IGW der Universität St. Gallen hat anhand von Erhebungen bei Unternehmungen einen Spartenschlüssel bestimmt. Ab 1973
wurde das Verfahren als SIA-Empfehlung 1080 veröffentlicht und in der Praxis getestet. 1984,
1987 und 1996 wurden die Empfehlungen (seit 2003 als Ordnung SIA-Norm 121) revidiert.
Ausser bei Grossbaustellen, insbesondere im Untertagebau, hat sich die Methode in der Praxis
(leider) wenig durchgesetzt.
Von den Indexverfahren berücksichtigt das OIV die spezifischen Gegebenheiten des Bauobjektes am Besten.
bb)
Berechnung
Die Methode beruht auf der Überlegung, dass sich ein Angebotspreis aus drei Hauptkomponenten zusammensetzt:
F
O
Sp
Fester Anteil (Risiko + Verdienst)
Überwälzung 0 %
objektabhängige Kosten (anhand des
Überwälzung 100 %
LV in absoluten Beträgen ermittelt und
daraus die %-Anteile vom Angebotspreis
berechnet)
Spartentypische Kosten (Was nach Abzug von F und O vom Angebotspreis übrig
bleibt, gliedert sich spartentypisch. Daraus werden wiederum die %-Anteile vom
Angebotspreis berechnet. Die Aufteilung erfolgt nach dem Spartenschlüssel, der in
der Ordnung SIA-Norm 121 publiziert ist.)
Als spartentypisch gelten:
Personalkosten
Kapitalkosten (Zinsen)
ren
Amortisationen
ren
Ersatz- und Verschleissteile, Betriebsmaterial
Treib- und Schmierstoffe
Elektrische Energie
Diverse übrige Kosten
Überwälzung nur 95 %
Überwälzung 0 %, ab dem 5. Jahr zu vereinbaÜberwälzung 0 %, ab dem 5. Jahr zu vereinbaÜberwälzung 0 % / 50 % / 100 %, je nach Dauer
Überwälzung 100 %
Überwälzung 100 %
Überwälzung 0 %
Der Löwenanteil der spartentypischen Kosten sind logischerweise die Personalkosten. Sie
betragen zwischen 50 % beim Erdbau mit maximalem Mechanisierungsgrad und 88 % bei Mauerwerk- und Betonbau mit minimalem Mechanisierungsgrad. Ob die vor über 30 Jahren ermittelten Werte für den Spartenschlüssel auch heute noch korrekt sind, wurde (vermutlich) nie überprüft.
Der Teuerungsindex (in %) wird berechnet anhand der Anteile der O- und Sp-Kosten am Angebotsbetrag und deren Teuerung, die als Differenz (in %) mit den vom BfS monatlich publizierten
Indices ermittelt wird (Beispiel in Anhang 7).
cc)
Einzelfragen
aaa)
Die objektabhängigen Kosten werden auf der Basis der Ausschreibung ermittelt. Stimmen die Mengenangaben im Leistungsverzeichnis nicht, hat das Konsequenzen für die Berechnung des Teuerungsindexes. Es steht den Parteien frei, den
Index mit den ausgemessenen Mengen zu berechnen.
bbb) Die Mengen stimmen, aber sie fallen bei einer lange dauernden Arbeit nicht regelmässig an.
BRT 2007
200 Jörg Bucher / Anton Henninger
[Beispielsweise werden bei einer Strassenbaustelle die Bitumenbeläge (als wesentlicher Anteil der Objektkosten) erst gegen Ende der Bauzeit eingebaut. Falls der Preis für Bitumen und damit der Belagspreis grosse Ausschläge aufweist, kann das den berechneten Index verfälschen.]
ccc)
Liegt der Preis (nach Rabatt) unter den Selbstkosten des Unternehmers, muss (müsste)
für den festen Anteil F ein negativer Wert eingesetzt werden. Ein dem Bauherrn gewährter Rabatt verändert die Selbstkosten des Unternehmers nicht. Wird das Formular
1021/3 vom Unternehmer mit dem Angebot eingereicht und anschliessend während den
Vergabeverhandlungen der Rabatt erhöht, sollte dieses Formular, vor Vertragsabschluss
entsprechend angepasst werden.
[PRADER51: „Ein prozentualer Preisnachlass in Form von Rabatt stellt eine Minderung des kalkulatorischen Zuschlags für Risiko und Verdienst dar, den der Unternehmer in seinen Vertragspreis eingeschlossen
hat.“ Die Minderung ist nicht nur kalkulatorisch, das effektive Baustellen-Ergebnis wird um diesen Preisnachlass reduziert. Damit reduziert sich um die genau gleiche Summe auch das Geschäftsergebnis (EBIT52)
des Unternehmers. Soweit sind die Aussagen von PRADER richtig. PRADER ergänzt die oben zitierte Aussage in Klammern: „nur soweit ein Rabatt darüber hinausgeht (über den kalkulatorischen Zuschlag für
R+V), stellt er im Rahmen der Kalkulation einen Abstrich am erwarteten Aufwand dar.“ Diese Aussage
stimmt hingegen nicht. Preisnachlässe reduzieren als Erstes den eingerechneten Gewinn (sofern ein solcher
überhaupt eingerechnet wurde). Liegt der Preisnachlass höher als der eingerechnete Gewinn, verzichtet der
Unternehmer auf einen Teil seiner Fixkosten53. Das heisst aber nicht, dass diese Kosten nicht anfallen.]
d)
aa)
Produktions-Kosten-Index (PKI)
Begriff
Der PKI wird für 12 Sparten von Baumeisterarbeiten vierteljährlich bestimmt. Veröffentlicht
wird ein Index, der mit 80 % (Überwälzungsgrad) der teuerungsberechtigten Summe multipliziert wird. (Die 12 Bausparten sind unter I. C 2. a) aufgeführt).
Die Indices werden nach der Methode OIV bestimmt. Alle zwölf Bausparten sind mit je einem
analysierten Projekt hinterlegt. Es handelt sich um nichts anderes als OIV für je ein Durchschnittsobjekt pro Sparte.
PKI ist die einfachste und die in der Praxis am meisten angewendete Art der Teuerungsabrechnung. Mit der Bausparte entscheiden sich die Parteien für ein durchschnittliches Objekt. Der
PKI berücksichtigt die spezifischen Gegebenheiten des Bauobjektes damit weniger als das OIV.
Der SBV, als Herausgeber des PKI, sagt in der Einleitung der Publikation selbst, dass gegenüber dem Verfahren mit Mengennachweis mit einer Ungenauigkeit von 10 % bis 20 % zu rechnen ist.
bb)
Berechnung
Die sehr einfache Art der Anwendung ist im Anhang 8 dargestellt.
cc)
51
52
53
Einzelfragen
aaa)
Beim PKI ist der Überwälzungsgrad mit 80 % festgelegt. Diejenigen 20 % des
Abrechnungspreises, auf die keine Teuerung vergütet wird, entsprechen aber ungefähr dem (möglicherweise) eingerechneten Gewinn und den nicht teuerungsberechtigten Fixkosten. Betriebswirtschaftlich korrekt wäre es daher, die Teuerung auf
dem Bruttobetrag (vor Abzug des Rabattes) zu berechnen. Die Unternehmer akzep-
GAUCH/PRADER, Komm SIA-118, Art. 38-156, Anm. 22 zu Art. 66.
EBIT = Ergebnis vor Zinsen und Steuern.
BUCHER/IMBACH/SLONGO, Kap. 3.
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 201
tieren diesen Nachteil als Preis für ein einfaches Verfahren, das wenig administrativen Aufwand verursacht.
bbb) Bei grösseren, spartenübergreifenden Arbeiten können sich die Parteien darauf
einigen, die Teuerung nach separaten Bausparten, d.h. nach BKP zu verrechnen.
e)
aa)
Gleitpreisformel (GPF)
Begriff
Die Gleitpreisformel unterscheidet sich vom OIV dadurch, dass die Anteile der Kostenkomponenten im WV festgelegt werden, ohne dass diese für ein Bauvorhaben spezifisch berechnet
werden.
Gleitpreisformeln kennt man vor allem im industriellen Anlagebau.
bb)
Berechnung
Die Anwendung ist im Anhang 9 dargestellt.
cc)
Einzelfragen
Die KBOB gibt vor, dass der fixe Anteil, auf den keine Teuerung vergütet wird, 20 % betragen
muss.54 Damit gilt das Gleiche wie unter cc), aaa) zum PKI dargelegt wurde.
F
Fehler in der Praxis
1.
Bei Festpreisabreden
a)
Unklare Formulierung
In den Bau-Werkverträgen findet sich häufig die Formulierung: „Die Preise bleiben fest bis
Bauende“. Wie unter II. A dargelegt ist es gerade typisch, dass die Preise (Einheits- oder Globalpreise) bis Bauende „fest“ bleiben, also nicht angepasst werden.
Falls die Parteien wollen, dass kein Teuerungsausgleich erfolgt, sollen sie es im Vertrag unmissverständlich formulieren.
b)
Fristen
Geht der Unternehmer auf Festpreisabreden ein, verlässt er sich selbstverständlich auf die Fristen und Termine aus der Ausschreibung. Verschieben sich diese aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, wird er für seinen Mehraufwand aus Teuerung eine Mehrvergütung fordern. Auch hier gilt: Das Angebot basiert auf den Angaben in der Ausschreibung. Werden keine Fristen vereinbart, muss der Unternehmer sofort nach Vertragsabschluss55 mit den
Arbeiten beginnen und diese zügig beenden. In Bezug auf unser Thema kann daraus der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Unternehmer unverzüglich beginnen darf.
2.
Beim Objektindexverfahren
Der Produktecode wird nicht präzise festgelegt. Beispielsweise publiziert das BfS für Bewehrungsstahl drei verschiedene Indices:
54
55
KBOB-Mitteilungen Nr. 3/2002, Leitfaden zur Berechnung von Preisänderungen im Bauwesen, Ziff. 9.2.
GAUCH, Werkvertrag, Rz 674.
BRT 2007
202 Jörg Bucher / Anton Henninger
27.10.41
176.6 %
27.10.42
140.7 %
27.10.43
127.5 %
Armierungsstahl, Grundpreis
Indexänderung zwischen Aug. 05 und Aug. 06,
Armierungsstahl, Materialpreis
Indexänderung zwischen Aug. 05 und Aug. 06,
Armierungsstahl, einbaufertig
Indexänderung zwischen Aug. 05 und Aug. 06,
Jeder dieser drei Codes kann verwendet werden, nur muss für die Berechnung der Objektkosten
der zugehörige (richtige) Beschaffungspreis (zum Stichtag) genommen werden.
3.
Beim PKI
Die Bausparte und der Stichtag werden nicht vereinbart.
G
Rechtliche Aspekte
1.
Entstehung des Teuerungsanspruchs
a)
Regelung in der Vertragsurkunde
Die Parteien können ausdrücklich in der Vertragsurkunde vorsehen, dass der Werkpreis der
Teuerung in bestimmter Form, wie etwa über die Gleitpreisformel oder die Anknüpfung an den
Zürcher Baukostenindex, angepasst werden soll.56
b)
Übernahme über Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Anspruch auf die Anpassung des Werkpreises an die Teuerung kann auch dadurch entstehen, dass gewisse Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Vertragsgrundlage werden, welche die
Berücksichtigung der Teuerung bei der Bestimmung des Werkpreises vorsehen. Verschiedene
öffentliche und private Bauherren verwenden in ihren Allgemeinen und Besonderen Bestimmungen entsprechende „Teuerungsklauseln“.57
c)
Übernahme über die SIA-Norm 118
Ist die SIA-Norm 118 Vertragsbestandteil, so sieht Art. 64 SIA-Norm 118 vor, dass der Werkpreis der Teuerung angepasst werden soll, wenn – wie in Art. 39 SIA-Norm 118 über den Einheitspreis und in Art. 40 SIA-Norm 118 über den Globalpreis vorgesehen – die Bestimmungen
über die Teuerungsabrechnung zur Anwendung gelangen sollen.58
Besteht die Vergütung entweder in einem Pauschalpreis oder ist die Anpassung für Regiearbeiten nach Vertrag mit Richtpreis ohne Teuerungsvorbehalt geschuldet, so entfällt der Anspruch
auf die Teuerungsanpassung.59
Haben die Parteien ein Recht auf Preiserhöhung oder –minderung für den Fall der Teuerung
vorgesehen, so ist der Pauschalpreis ein Globalpreis. Der Globalpreis ist ein Pauschalpreis mit
vertraglichem Teuerungsvorbehalt.60 Wird die Teuerungsanpassung nicht besonders geregelt, so
56
57
58
59
60
GEHRER, S. 103.
Siehe zur Gestaltung HENNINGER ANTON, Vom Umgang mit AGB, in: BR/DC 2002, S. 133 ff.
Siehe GAUCH/PRADER, Komm SIA-118, Art. 38-156, Vorbemerkungen zu Art. 64-65.
Dies gilt auch, wenn im Sinne von Art. 49 SIA-Norm 118 die Vergütung der Regiearbeiten sich nach den im
Zeitpunkt und am Ort der Arbeitsausführung massgebenden Regietarifen der Berufsverbände oder nach den im
Zeitpunkt am Ausführungsort üblichen Ansätzen richtet. Veränderungen der ursprünglichen Kostengrundlage
gelten hier in den jeweiligen Tarifen oder üblichen Ansätzen als berücksichtigt. Siehe GAUCH/PRADER, Komm
SIA-118, Art. 38-156, Anm. 7 zu Art. 64.
GAUCH, Werkvertrag, Rz 904 u. 910.
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 203
geschieht dies über die Kostenarten und nach den Regeln der Art. 66-82 SIA-Norm 118 (Verfahren mit Mengennachweis). Denkbar ist, dass nicht alle relevanten Elemente berücksichtigt
werden, sondern nur die Lohn- oder Materialteuerung.
2.
Ausschluss des Teuerungsanspruches
a)
Grundsatz
Im Rahmen der Vertragsfreiheit haben die Parteien das Recht, die Anpassung des Werkpreises
von den Entwicklungen der Teuerung auszuschliessen.
b)
Ausgestaltung
Besondere Sorgfalt ist bei der Ausgestaltung dieser Ausschlussklauseln aufzubringen. Wird in
einem Werkvertrag vereinbart, dass die Preise bis Bauende fest sind und keine Teuerung berücksichtigt wird, so ist klar, dass bis zum Bauende weder dem Unternehmer noch dem Bauherrn ein Anspruch auf Erhöhung bzw. auf eine Verminderung des Werkpreises als Folge der
Teuerung zusteht. Was passiert aber, wenn sich das Bauende entgegen der ursprünglichen Vorstellung der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verschiebt? Um Unklarheiten zu vermeiden ist es ratsam, gewisse Vorgaben für das Bauende zu regeln.61
c)
Geltung trotz Ausschluss
Die aus Art. 373 Abs. 2 OR fliessenden Rechte der Vertragsparteien können durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Die Zulässigkeit einer Abrede, welche die Vertragsanpassung
nach Art. 373 Abs. 2 OR ausschliesst, findet ihre Schranke in Art. 27 Abs. 2 ZGB. Die richtige
Auslegung einer solchen Vereinbarung muss den Ausschluss unzweifelhaft wiedergeben. Es
genügt deshalb nicht, dass die Parteien nach dem Wortlaut des Vertrages unveränderliche, feste
Preise oder Festpreise vereinbart haben. Einzig aus der Tatsache, dass für das Vorliegen oder
den Eintritt einzelner Umstände (z.B. für die Teuerung) eine Vertragsanpassung ausdrücklich
vorgesehen wurde, lässt sich der Umkehrschluss nicht ableiten, wonach im Übrigen eine Vertragsanpassung auch nach Art. 373 Abs. 2 OR wegbedungen sei.62
3.
Teuerung und Fristüberschreitung
a)
Ansprüche von Bauherr und Unternehmer
Bauherr und Unternehmer haften gemäss Art. 97 Abs. 1 SIA-Norm 118 gegenseitig für Schäden
aus Fristüberschreitung, die sie verschuldet haben. Als Verspätungsschaden kann unter anderem
die Teuerung geltend gemacht werden. Sei es durch den Bauherrn, weil er entsprechende Ansprüche von Nebenunternehmern zu befriedigen hat, oder durch den Unternehmer, weil sich
seine Kosten wegen der Teuerung erhöht haben. Vorausgesetzt ist jeweils ein Verschulden. Bestellungsänderungen durch den Bauherrn sind nicht vom Bauherrn verschuldet. Zur Anwendung
gelangen in diesem Fall die Bestimmungen der Art. 84 ff. SIA-Norm 118.63
b)
Verschulden des Unternehmers
Verschuldet der Unternehmer die Überschreitung einer Frist, verliert der Unternehmer nach Art.
97 Abs. 2 SIA-Norm 118 seinen Anspruch auf Erhöhung der Vergütung gemäss Art. 64 – 82
61
62
63
Beispielsweise: Festlegung eines bestimmten Termins im Kalender; die Teuerung ist auch im Rahmen einer Toleranzgrenze von einem bis zwei Jahren über den Termin hinaus nicht zu berücksichtigen.
GAUCH, Werkvertrag, Rz 1130 ff.
GAUCH, Werkvertrag, Rz 665 f. u. 797; GAUCH/SCHUMACHER, Komm SIA-118, Art. 38-156, Anm. 1 f. zu Art.
97.
BRT 2007
204 Jörg Bucher / Anton Henninger
SIA-Norm 118 für die nach Ablauf der Frist gegenüber der ursprünglichen Kostengrundlage
eintretenden Änderungen. Ebenso verliert er seinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung
infolge besonderer Verhältnisse (Art. 58 f. SIA-Norm 118), die ihn bei Einhaltung der Frist
nicht getroffen hätten.64 Der Unternehmer verliert schliesslich auch seinen Teuerungsanspruch
auf Erhöhung der Vergütung, wenn die Teuerung erst eingetreten ist, nachdem er mit der Ablieferung des Werkes in Verzug war.65
4.
Teuerung und ausserordentliche Umstände
a)
Teuerung als ausserordentlicher Umstand
Art. 373 Abs. 2 OR respektive Art. 58 ff. SIA-Norm 118 sehen bei einer Festpreisabrede vor,
dass bei Eintritt von ausserordentlichen Umständen, die nicht vorausgesehen werden konnten
oder die nach den von beiden Beteiligten angenommen Voraussetzungen ausgeschlossen waren
und die die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen kann.
Es stellt sich die Frage, ob die Entwicklung der Teuerung als ausserordentlicher Umstand beurteilt werden kann. Gemäss Lehre und Rechtsprechung handelt es sich bei ausserordentlichen
Umständen um solche, die erst nach Vertragsabschluss eintreten und die nicht vorausgesehen
werden konnten. Unvoraussehbar sind demnach Umstände und künftige Sachverhalte, die sich
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zum vornherein jeder menschlichen Kenntnis entziehen
oder mit deren späteren Eintritt man nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bereits bei Vertragsabschluss vernünftigerweise rechnen musste oder eben nicht. Unvorhersehbar sind in aller
Regel die Ereignisse der höheren Gewalt, z.B. Erdbeben, Orkane, Fluten und Felsverschiebungen. Voraussehbar ist dagegen die normale Teuerung.66 Als unvoraussehbare Umstände gelten
beispielsweise die Teuerung aufgrund der Verteuerung der Produktionsfaktoren infolge Krieges,
die Aufwertung einer ausländischen oder die Abwertung der inländischen Währung, die zu einer
Verteuerung des im Ausland beschafften Materials führt oder die Teuerung infolge einer Ölpreissteigerung.67
b)
Ausserordentliche Umstände bei der Bestimmung der Teuerung
Wurde die Anpassung des Werkpreises an die Teuerung ausbedungen oder für die Dauer der
Realisierung des Werkes ausgeschlossen, so stellt sich die Frage, ob unter Berücksichtigung der
Bestimmung über die ausserordentlichen Umstände im Sinne von Art. 373 Abs. 2 OR trotzdem
ein Teuerungsanspruch geltend gemacht werden kann.
Für den Fall, dass die Teuerung mehr als 5 % des Werkpreises beträgt, ist von ausserordentlichen Umständen auszugehen, welche nicht vorausgesehen werden konnten und deshalb einen
Anspruch auf Anpassung des Werkpreises an die Teuerung rechtfertigen.68
64
65
66
67
68
Mit einer ausführlichen Darstellung GAUCH/SCHUMACHER, Komm SIA-118, Art. 38-156, Anm. 3 ff. zu Art. 97.
GAUCH, Werkvertrag, Rz 666.
GAUCH, Werkvertrag, Rz 1079 f.
GAUCH, Werkvertrag, Rz 1068 u. 1072.
Vgl. hierzu KBOB, Leitfaden zur Berechnung von Preisänderungen im Bauwesen, Sonderausgabe Nr. 3/2002;
Gemäss KBOB hat der Unternehmer Anspruch auf die Anpassung des Werkpreises an die Teuerung, falls sich
die Bauzeit des Bauvorhabens um mehr als zwei Jahre verlängert hat als ursprünglich vorgesehen und wovon die
Parteien ausgegangen waren.
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 205
5.
Unverhältnismässige Überschreitung eines ungefähren Ansatzes
nach Art. 375 OR
Nach Art. 375 OR spielt es keine Rolle, auf welche Ursache (falsche Kostenschätzung, Teuerung, unvorhersehbare Umstände) die Überschreitung zurückzuführen ist.69
6.
Bezahlung der Vergütung aus der Teuerungsabrechnung
a)
Fälligkeit
Kommt das Verfahren mit Mengenabrechnung gemäss den Art. 65 ff. SIA-Norm 118 zur Anwendung, wird die Teuerungsabrechnung durch periodische und zwar monatliche Abrechnungen vorgenommen. Für jede Periode stellt der Unternehmer die Mehr- oder Mindervergütung
fest. Mit der Rechnungsstellung für die Mehrvergütung wird der geschuldete Betrag fällig. Dessen Bezahlung ist nicht als blosse Abschlagszahlung zu qualifizieren, sondern als Teilzahlung.
Für eine Mindervergütung wird dem Unternehmer vom Bauherrn eine Gutschrift erteilt.70 Nach
PRADER besteht für die Fälligkeit der Auszahlung der Gutschrift eine Lücke in der SIA-Norm
118, welche in Ergänzung der Norm durch die Rechnungsstellung fällig wird.71
Eine zweite Lücke besteht im Zusammenhang mit der Regelung in Art. 65 Abs. 1 SIA-Norm
118. Diese sieht vor, dass – wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde – die Regeln der Art.
66-82 SIA-Norm 118 (Verfahren mit Mengennachweis) angewendet werden. Es stellt sich daher
die Frage, ob bei den indexgebundenen Teuerungsberechnungsverfahren die Art. 64-66 und 6881 der SIA-Norm 118 nicht anwendbar sind und Art. 67 SIA-Norm 118 nur sinngemäss gelten
soll.
b)
Zahlungsfrist
Ausschlaggebend sind die Regelungen in der Werkvertragsurkunde. Fehlt eine solche Regelung
und ist die SIA-Norm 118 Vertragsbestandteil, so folgt aus Art. 190 Abs. 1 der SIA-Norm 118,
dass der Bauherr eine fällige Zahlung innerhalb von 30 Tagen zu leisten hat.72
c)
Verzugszins
Gemäss Art. 102 ff. OR ist ein Verzugszins geschuldet, wenn die Forderung des Gläubigers fällig und der Gläubiger den Schuldner durch Mahnung in Verzug gesetzt hat. Die Teuerungsrechnung ist fällig, wenn die Unternehmung sie einfordern darf. Dies setzt voraus, dass für die einzelnen Ausführungsleistungen eine Teuerung angefallen ist, die Teuerung durch den Unternehmer berechnet wurde, die Periode der vertraglichen Leistungserbringung dem Zahlungsplan entsprach und die zur Anwendung gebrachten Indices ausgewiesen wurden. Haben die Parteien für
die Teuerungsrechnung keinen Verfalltermin im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart, so
liegt ein Verzug des Bauherrn nur vor, wenn der Unternehmer die richtig begründete Teuerungsabrechnung auch gegenüber dem Bauherrn gemahnt hatte. Das Ansetzen einer Nachfrist
nach Art. 108 OR ist aber nur in jenem Fall vorausgesetzt, in welchem ein Gläubiger vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz / Erfüllungsinteresse verlangen will.73
69
70
71
72
73
GAUCH, Werkvertrag Rz 989.
GAUCH, Werkvertrag, Rz 1171 u. 1174.
GAUCH/PRADER, Komm SIA-118, Art. 38-156, Anm. 26 zu Art. 66.
GAUCH, Werkvertrag, Rz 1179.
Vgl. zum Ganzen GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Rz 2935 ff. und Rz 3034 ff.; GUHL/KOLLER, S. 251 ff.;
SCHENKER, Rz 400 ff.
BRT 2007
206 Jörg Bucher / Anton Henninger
7.
Teuerung und Nachtragspreise
Die Nachtragspreise für Bestellungsänderungen gemäss Art. 85 – 89 SIA-Norm 118 werden
grundsätzlich auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage festgelegt. Wenn sich die ursprüngliche Kostengrundlage verändert hat, so wird dies nicht bei der Bestimmung der Nachtragspreise berücksichtigt, sondern durch die separate Teuerungsabrechnung gemäss Art. 64
SIA-Norm 118.74
8.
Teuerung und Rabatt
Die herrschende Lehre stellt sich auf den Standpunkt, dass im Falle steigender Teuerung dem
Unternehmer unter keinen Umständen ein zusätzlicher Verdienst ermöglicht werden darf. Dieser Grundsatz führt zum Bedürfnis, dass die Auswirkungen der Änderungen und die von ihnen
betroffenen Mengen möglichst objektiv richtig bestimmt werden. Sichergestellt werden soll dies
durch die Wahl des Verfahrens mit Mengennachweis auf der Seite des Verbrauchs, d. h. also
durch die Wahl des normgemässen Verfahrens, ferner durch die Beschränkung der Bestandteile
der ursprünglichen Kostengrundlage auf fünf Bereiche (Lohnkostenansätze, Materialpreise,
Transportpreise, Beschaffungskosten für Baustelleneinrichtungen, Umsatzabgaben; es fehlen
beispielsweise die Zinskosten für das eingesetzte und gebundene Kapital), sowie durch das Anbringen sichernder Einschränkungen, wie sie in Art. 68 Abs. 4 und Art. 80 Abs. 2 SIA-Norm
118 vorgesehen sind.75
Nach Art. 66 Abs. 5 SIA-Norm 118 ist ein Preisnachlass in Form von Rabatt auf den Betrag der
Mehr- oder Mindervergütung ohne Einfluss. Begründet wird dies damit, dass ein Rabatt eine
Minderung des kalkulatorischen Zuschlages für Risiko und Verdienst darstelle, den der Unternehmer in seine Vertragspreise eingeschlossen habe. Nur insoweit ein Rabatt darüber hinausgeht, stellt er bei der Kalkulation einen Abstrich am erwarteten Aufwand dar. Die Teuerungsabrechnung trägt dem Zuschlag für Risiko und Verdienst in keiner Weise Rechnung, weshalb ein
Preisnachlass in Form von Rabatt bei der Teuerungsabrechnung keine Anwendung findet. Aus
Art. 65 Abs. 1 SIA-Norm 118 wird geschlossen, dass dieser Ausschluss nur für das Verfahren
mit Mengennachweis gilt.76
9.
Teuerung und Skonto
Der Skontoabzug ist ein prozentualer Abzug vom Vergütungsbetrag, der dem Besteller vom Unternehmer bei sofortiger oder kurzfristiger Bezahlung gewährt wird. Nach GAUCH und PRADER
gilt dies für jede Zahlung des Bauherrn.77
Im Vertrag kann festgehalten werden, dass der Skontoabzug nur für die Vergütung bestimmter
Leistungen in Abzug gebracht werden kann, hingegen bei der Teuerungsabrechnung nicht zur
Anwendung kommen darf.
Im Leitfaden zur Berechnung von Preisänderungen im Bauwesen stellt die KBOB folgende
Reglung auf: „Soll ein Skontoabzug ebenfalls für Preisänderungs- und Regierechnungen gelten,
muss dies ausdrücklich vertraglich vereinbart werden“.78
74
75
76
77
78
GAUCH, Werkvertrag, Rz 797; vgl. die Ausführungen unter Punkt I. I 2. f).
PRADER DURI, Die Teuerungsabrechnung, in: Tagungsunterlagen der Einführungstagung an der Universität Freiburg, Norm SIA-118, Freiburg 1977, S. 5.
GAUCH/PRADER, Komm SIA-118, Art. 38-156, Anm. 22 zu Art. 66; GAUCH, Werkvertrag, Rz 1246; vgl. die
Ausführungen unter Punkt II. E 2. b).
GAUCH, Werkvertrag, Rz 1233 f.; GAUCH/PRADER, Komm SIA-118, Art. 38-156, Anm. 22 zu Art. 66.
KBOB-Mitteilungen Nr. 3/2002, Leitfaden zur Berechnung von Preisänderungen im Bauwesen, Ziff. 2.5.2.
BRT 2007
Kalkulation und Teuerungsabrechnung nach SIA-Norm 118 207
10. Teuerung und Mängelrechte
a)
Teuerung und Minderung nach Art. 368 Abs. 2 OR
Nach Art. 368 Abs. 2 OR und Art. 169 Abs. 1 SIA-Norm 118 kann der Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Abzug am Lohn machen.
Der Gegenstand der Herabsetzung umfasst die volle Vergütung, welche sich nach dem vereinbarten Preis oder nach Gesetz (Art. 374 OR) bestimmt und auch eine Mehrvergütung nach Art.
373 Abs. 2 OR oder einen vereinbarten Teuerungsausgleich umfasst.79
In BGE 117 II 550 musste beurteilt werden, ob im Zusammenhang mit der Geltendmachung des
Minderungsanspruchs auch die Kosten der Bauteuerung berücksichtigt werden. Dabei wurde
auf folgende Überlegungen hingewiesen:
•
Für die Berechnung des Minderwertes ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs massgebend. Beruht das Vertragsverhältnis auf der SIA-Norm 118, so ist dies der Zeitpunkt,
an dem die Abnahme des Werkes durch Vollendungsanzeige oder aber durch die Ingebrauchnahme des Werkes eingeleitet wird.80
•
Gemäss BGE 117 II 550 haben Teuerungskosten nichts mit der Bestimmung des Preisminderungsanspruchs zu tun – es sei denn, die Parteien hätten einen Teuerungsausgleich vereinbart – sondern mit der Konkretisierung des Nachbesserungsanspruchs.
Teuerungskosten stehen einzig und allein in Verbindung mit der Konkretisierung des
Nachbesserungsanspruchs. Nur dann, wenn der Kläger auf der Nachbesserung beharrt
hätte, ginge eine zwischenzeitlich eingetretene Teuerung zulasten des Unternehmers.81
b)
Teuerung und Nachbesserungsschuld
Das Nachbesserungsrecht hat zum Ziel, den Besteller durch die Mangelbeseitigung so zustellen,
wie wenn zum vornherein mängelfrei geleistet worden wäre. Der Besteller soll durch die Nachbesserung nicht schlechter gestellt werden als er stünde, wenn der Unternehmer ein mangelfreies Werk abgeliefert hätte. Kostensteigerungen, die etwa durch ausserordentliche Umstände nach
der Ablieferung des Werkes verursacht wurden, gehen deshalb zulasten des Unternehmers. Der
Unternehmer hat auch die eingetretenen Teuerungskosten zu tragen.82
Für den Fall, dass der Besteller mit der Ausübung des Nachbesserungsrechts ohne begründete
Veranlassung zugewartet hat und durch die unnötige Verzögerung die Mangelbeseitigung
schwieriger wurde oder aus anderen Gründen, wie unter anderem der Teuerung, teurer wurde,
so gehen die entsprechenden Mehrkosten zulasten des Bestellers.83
c)
Teuerung und Mangelfolgeschaden
Der in Art. 368 OR erfasste Mangelfolgeschaden hat als Grundmerkmal, dass er seine Ursache
in einem Werkmangel hat und ein Schadenersatzrecht begründet, das zusätzlich zu den übrigen
Mängelrechten tritt. Er richtet sich nur auf Ersatz von solchem Schaden, der trotz Wandelung/Minderung oder tadelloser Nachbesserung verbleibt. Demnach ist der Mangelfolgeschaden
79
80
81
82
83
GAUCH, Werkvertrag, Rz 1648.
GAUCH, Komm SIA-118, Art. 157-190, Vorbemerkungen zu Art. 169-171, lit. d mit Hinweis auf Art. 158 der
SIA-Norm 118 sowie auf BGE 115 II 449 und 113 II 267; PEDRAZZINI, S. 518.
GAUCH, Komm SIA-118, Art. 157-190, Anm. 7 zu Art. 170.
GAUCH, Werkvertrag, Rz 1717.
GAUCH, Werkvertrag, Rz 1739; Siehe auch BGE 45 II 661 zur Frage des Teuerungsanspruchs beim Hinausschieben des Nachbesserungsanspruches.
BRT 2007
208 Jörg Bucher / Anton Henninger
nicht im Mangel selbst begründet und der vermögensmässige Nachteil besteht nicht in der Mangelhaftigkeit des Werkes selbst. Er tritt jedoch als weitere Folge des Mangels ausserhalb des
Mangels ein und geht deshalb über das unmittelbare Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Leistung hinaus. Da die auf das Vorhandensein des Mangels beschränkte Entwertung der
vom Unternehmer erbrachten Leistung demzufolge keinen Mangelfolgeschaden darstellt, kann
der Besteller nach Art. 368 Abs. 2 OR auch keinen Ersatz dafür verlangen und zwar selbst dann
nicht, wenn ein Mangel nach der Ablieferung des Werkes grösser wird oder sich überhaupt erst
jetzt zu einer wahrnehmbaren Vertragsabweichung entwickelt. Das Schadenersatzrecht des Art.
368 OR erteilt auch keinen Ausgleichsanspruch für unterbliebene Nachbesserung oder für Kosten einer vom Besteller unternommenen Eigenverbesserung. Konsequenterweise kann deshalb
der Besteller, der gemindert hat, die Teuerungskosten der eigenen Nachbesserung nicht als
Mangelfolgeschaden einfordern.84
11. Teuerung und Schadenersatz
Nach BGE 100 II 32 kann sich ein Besteller eines mangelhaften Werkes nicht alternativ auf die
Rechtsbehelfe des Art. 368 OR (Wandelung, Minderung, Nachbesserung und Ersatz des Mangelfolgeschadens) und die allgemeine Schadenersatzklage des Art. 97 OR berufen. Ebenso hat
gemäss Art. 171 Abs. 1 der SIA-Norm 118 der Bauherr kein Recht, Schadenersatz gemäss Art.
97 OR anstelle der Mängelrechte nach Art. 169 der SIA-Norm 118 geltend zu machen.85 Es ist
dem Besteller nach Art. 171 Abs. 1 SIA-Norm 118 aber nicht verwehrt, neben und ausser den
Rechten nach Art. 169 der SIA-Norm 118 Schadenersatz nach Massgabe von Art. 368 und Art.
97 ff. OR zu verlangen. Darunter fällt u.a. der Ersatz des Mangelfolgeschadens, der dem Bauherrn trotz tadelloser Nachbesserung, trotz Minderung oder Rücktritt verbleibt.86 Teuerungskosten sind bei geltend gemachter Minderung aber weder ein Mangelfolgeschaden, noch ein anderer Schaden, für den der Unternehmer bei gegebenen Voraussetzungen einzustehen hat.
84
85
86
GAUCH, Werkvertrag, Rz 1864.
GAUCH, Komm SIA-118, Art. 157-190, Anm. 9 zu Art. 171; GAUCH, Werkvertrag, Rz 1689 ff.
GAUCH, Komm SIA-118, Art. 157-190, Anm. 2 zu Art. 171.
BRT 2007
Anhang 1 a: Generelles Schema der Vorkalkulation SBV
L
Schema
M
aus
I
F
„Vorkalkulation
Werkkosten 1
des
Werkkosten 2
Schweiz.
Selbstkosten
Baumeisterverbandes,
Anhang 1 b: Kosten in Abhängigkeit von Menge und Zeit
Ausgabe
2004
Anhang 2: Kalkulationsschema SBV (mit differenziertem Endzuschlag)
Schema aus „Vorkalkulation des Schweiz. Baumeisterverbandes, Ausgabe 2004
Anhang 3: Beispiel EDV-unterstützte Kalkulation
Beispiel 1: Wandbeton
Beispiel 2: Schalung
Beispiel 3: Provisorische Treppe
Grundangebot: Menge 100 %, Dauer 200 Tage
Kalkulationsgrundlagen
Anhang 4: Veränderung der Kosten bei unproportionalen Änderungen von
Menge und Frist
Inventar:
Anteil Zeitabhängig
40%
Installationspauschale
5%
Overhead Zuschlag
auf Löhne und Inventar
16%
auf Material und Fremdleistungen
8%
Personal
Bauführer
Polier
Kranführer
Bauplatzdienst
Ausgeschriebene Mengen
Ausgeschriebene Bauzeit:
0.33
1
1
1 Std/Tag
Tage
Produktives Personal
Kranführer
Bauplatzdienst
Betriebspersonal Total
Mannjahr
Mannjahr
150'000.00
125'000.00
Werkkosten
100%
200
Tage
Std
10'000
50.00
1'620
55.00
200
50.00
11'820
49'500.00
Overhead
Zuschlag
Selsbtkosten
500'000.00
89'100.00
10'000.00
599'100.00
8.3%
20.9%
Material
Inventar
Fremdleistungen
Selbstkosten Ausschreibung
773'600.00
16%
897'376.00
550'000.00
150'000.00
309'837.00
8%
16%
8%
594'000.00
174'000.00
334'624.00
1'783'437.00
216'563.00
12.1%
2'000'000.00
Insatllationspauschale
Längeres Vorhalten (Inv. zeitabhängig)
Umsatz Leistungsabhägig
Abgerechnete Mengen
Effektive Bauzeit
160'900.00
0.00
1'839'100.00
2'000'000.00
0.00
Tage
Produktives Personal
Kranführer
Bauplatzdienst
60%
200
Std
6'200
1'620
200
Betriebspersonal Total
49'500.00
50.00
55.00
50.00
8'020
125'000.00
310'000.00
89'100.00
10'000.00
409'100.00
12.1%
30.6%
Material
Inventar
Fremdleistungen
Selbstkosten Ausführung
583'600.00
16%
676'976.00
341'880.00
114'000.00
192'594.68
8%
16%
8%
369'230.00
132'240.00
208'002.00
1'232'074.68
154'373.32
12.5%
1'386'448.00
Insatllationspauschale
Längeres / kürzeres Vorhalten (Inv. zeitabhängig)
Umsatz Leistungsabhägig
160'900.00
1'103'460.00
Umsatz Total
Abweichung
Abgerechnete Mengen
Effektive Bauzeit
Produktives Personal
Kranführer
Bauplatzdienst
Betriebspersonal Total
1'264'360.00
-122'088.00
-9.7%
Tage
100%
250
Std
10'000
2'025
250
61'875.00
50.00
55.00
50.00
12'275
Material
Inventar
Fremdleistungen
Selbstkosten Ausführung
156'250.00
500'000.00
111'375.00
12'500.00
623'875.00
9.9%
25.0%
842'000.00
16%
976'720.00
550'000.00
165'000.00
309'837.00
8%
16%
8%
594'000.00
191'400.00
334'624.00
1'866'837.00
229'907.00
12.3%
2'096'744.00
Insatllationspauschale
Längeres / kürzeres Vorhalten (Inv. zeitabhängig)
Umsatz Leistungsabhägig
Umsatz Total
Abweichung
Erlös
125'000.00
Umsatz Total
Abweichung
Änderung 2: Menge bleibt 100 %, Dauerverlängert auf 250 Tag Änderung 1: Menge reduziert 60 %, Dauer bleibt 200 Tage
0%
Risiko + Verdienst
160'900.00
17'400.00
1'839'100.00
2'017'400.00
-79'344.00
-3.9%
Verändern sich Menge und Bauzeit aproportional, stimmt die Kalkulation nicht mehr.
Insbesondere verändern sich die Zuschläge für Aufsicht und Führung ((invers dargestellt).
Anhang 5: Beispiele zu „Spekulationen“
Umlagen bei Einheitspreisen
Der Unternehmer vermutet, dass die Mengen der Leistungspositionen Schalung, Bewehrung
und Beton nicht stimmen. Bei der Schalung sind 10 %, beim Beton knapp 5 % zu viel
ausgeschrieben. Die ausgeschriebene Bewehrung ist mit 50 kg/m3 Beton zu knapp
ausgezogen. Das bestätigte sich bei der Abrechnung; der eff. Verbrauch lag bei gut 79 kg/m3
Beton.
Darstellung der Tabellen:
In der linken Hälfte sind jeweils die Werte mit dem „richtigen“ Preis (eff. Kosten + Zuschlag)
gezeigt, in der rechten Hälfte die Werte mit den Spekulationspreisen. Bei den beiden oberen
Tabellen ist der Einfluss auf den Eingabepreis dargelegt, in den beiden unteren auf die
Abrechnungssumme.
a.) Maximierung des Abrechnungspreises ohne Veränderung des Eingabepreises
E
Menge
E-Preis
Summe
Ausschreibung, "richtige" Preise
Baustelleneinrichtung
Menge
P
150'000.00
Baustelleneinrichtung
P
450'000.00
m2
to
m3
30'000
250
5'000
32.00
1'300.00
200.00
960'000.00
325'000.00
1'000'000.00
2'435'000.00
Schalung
Bewehrung
Beton
m2
to
m3
30'000
250
5'000
E
Menge
E-Preis
Summe
Abrechnung, "richtige" Preise
660'000.00
500'000.00
825'000.00
2'435'000.00
0.0%
E
Menge
E-Preis
0.00
Summe
Abrechnung, "Spekulation 1"
P
150'000.00
Beton und Stahlbeton
Total (in % von Ausschreibung)
22.00
2'000.00
165.00
Total
Abweichung
Schalung
Bewehrung
Beton
Summe
Beton und Stahlbeton
Total
Baustelleneinrichtung
E-Preis
Ausschreibung, "Spekulation 1"
Beton und Stahlbeton
Schalung
Bewehrung
Beton
E
Baustelleneinrichtung
P
450'000.00
Beton und Stahlbeton
m2
to
m3
27'000
380
4'800
32.00
1'300.00
200.00
864'000.00
494'000.00
960'000.00
101.4%
2'468'000.00
Schalung
Bewehrung
Beton
m2
to
m3
27'000
380
4'800
22.00
2'000.00
165.00
594'000.00
760'000.00
792'000.00
Total (in % von Ausschreibung)
106.6%
2'596'000.00
Abweichung
5.2%
128'000.00
Die Eingabesumme verändert sich nicht. Mit den „richtigen“ Preisen würde sich auch die
Abrechnungssumme um nur 1.4 % erhöhen. Mit den „Spekulationspreisen“ liegt die
Abrechnungssumme um 6.6 % über der Eingabesumme. Der Unternehmer hat seine Marge
um 5.2 % verbessert.
b.) Optimierung des Eingabepreises, ohne Veränderung des Abrechnungspreises
E
Menge
E-Preis
Summe
Ausschreibung, "richtige" Preise
Baustelleneinrichtung
Menge
P
150'000.00
Baustelleneinrichtung
P
322'000.00
m2
to
m3
30'000
250
5'000
32.00
1'300.00
200.00
960'000.00
325'000.00
1'000'000.00
2'435'000.00
Schalung
Bewehrung
Beton
m2
to
m3
30'000
250
5'000
E
Menge
E-Preis
Summe
Abrechnung, "richtige" Preise
660'000.00
500'000.00
825'000.00
2'307'000.00
-5.3%
E
Menge
E-Preis
-128'000.00
Summe
Abrechnung, "Spekulation 2"
P
150'000.00
Beton und Stahlbeton
Total (in % von Ausschreibung)
22.00
2'000.00
165.00
Total
Abweichung
Schalung
Bewehrung
Beton
Summe
Beton und Stahlbeton
Total
Baustelleneinrichtung
E-Preis
Ausschreibung, "Spekulation 2"
Beton und Stahlbeton
Schalung
Bewehrung
Beton
E
Baustelleneinrichtung
P
322'000.00
Beton und Stahlbeton
m2
to
m3
27'000
380
4'800
32.00
1'300.00
200.00
864'000.00
494'000.00
960'000.00
101.4%
2'468'000.00
Schalung
Bewehrung
Beton
m2
to
m3
27'000
380
4'800
22.00
2'000.00
165.00
594'000.00
760'000.00
792'000.00
Total (in % von Ausschreibung)
107.0%
2'468'000.00
Abweichung
0.0%
0.00
Bei diesem Beispiel verschafft sich der Unternehmer einen Vorteil von 5.3 % beim
Eingabepreis. Eine Margenverbesserung gegenüber dem „richtigen“ Preis findet nicht statt.
Der Abrechnungspreis liegt aber um 7 % über dem Eingabepreis.
Es sind auch Mischformen zwischen a.) und b.) möglich.
Anhang 6: Wahl des Preisänderungsverfahrens im Bauhauptgewerbe
KBOB: Leitfaden zur Berechnung von Preisänderungen im Bauwesen. Sonderausgabe Nr. 3/2002.
Anhang 7: Beispiel OIV
Kopie aus Ordnung SIA-Norm 121
Anhang 8: Beispiel PKI
Beispiel aus Dokumentation PKI, SBV
Anhang 9: Beispiel Gleitpreisformel
KBOB: Leitfaden zur Berechnung von Preisänderungen im Bauwesen. Sonderausgabe Nr. 3/2002.
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