INTERNETSHOP-ANGEBOT NUR AN UNTERNEHMER IST ZWAR GRUNDSÄTZLICH MÖGLICH, ABER… Wer über einen Internetshop Waren an Verbraucher anbietet muss eine gravierende Menge von rechtlichen Vorgaben beachten. So muss der Anbieter abgesehen von der notorischen „ausreichenden Widerrufsbelehrung“ umfangreiche sowie detaillierte Informationen unter anderem über Art und Preis der Ware sowie Vertragslaufzeit geben. Oha, dachte sich ein Shopbetreiber im aktuellen Fall des OLG Hamm (Az. I-12 U 52/16), dann verkaufe ich einfach nur an Unternehmer, dann wird es einfacher. Ja, meint das OLG mit Blick auf den BGH, geht grundsätzlich. Aber hier, wo doch ein Verbraucherschutzverband klagt, da schauen wir lieber zwei Mal hin. Schließlich müsse der Hinweis, nur an Unternehmer zu verkaufen, doch „klar und transparent“ zum Ausdruck gebracht werden und für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbar. Und die klare Ansage, nur an „Firmen, Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, …“ zu verkaufen reiche da noch lange nicht, stünde ja auch nicht genau in der Mitte der Seite. Dies und einige weitere Auslegungskriterien führten das Gericht zu der Entscheidung, den Shopbetreiber müsse man dann ja wohl trotzdem auf Zahlung an den Verbraucherschutzverband verurteilen. Also, es fällt schon schwer, diese Entscheidung emotionslos zur Kenntnis zu nehmen. Aber darauf kommt es nicht an. Was hingegen wichtig ist: Wer via Internetshop nur an Unternehmer verkaufen will kann das grundsätzlich tun, aber er muss eine Reihe zwingender Vorgaben beachten, um wenigsten eine kleine Chance zu haben, vor Gericht zu bestehen. Die vorliegende Entscheidung kann da schon Anhaltspunkte für die Gestaltung geben. RA Dr. Axel Schober www.dr-schober.de