Universität Wien Rechtswissenschaftliche Fakultät EXPOSÉ zum Dissertationsvorhaben mit dem Arbeitstitel Die strafrechtliche und ethische Problematik beim medizinisch und embryopathisch indizierten Schwangerschaftsabbruch Fachbereich: Strafrecht und Kriminologie Dissertant: Mag. Bernhard Moser Betreuer: Ao. Univ.-Prof. Dr. Hannes Schütz Wien, September 2011 2 I. Einführung in das Thema Mutter und Kind bilden während der Schwangerschaft eine Symbiose mit enger körperlicher Verbundenheit und direkter Abhängigkeit des Fetus von der Mutter. In diesem Zeitraum kann es immer wieder zu Konfliktsituationen kommen, in denen das Recht des Fetus auf Leben verschiedenen Ansprüchen auf Seiten der Mutter, z.B. das Recht auf persönliche Autonomie, Selbstbestimmung und Schutz der körperlichen und seelischen Gesundheit, gegenübersteht. Die Lösung des Konflikts zwischen den Rechten des ungeborenen Kindes einerseits und den Rechten der Mutter andererseits muss in jedem Fall gesucht und definiert werden, wobei den gesetzlichen Rahmenbedingungen und den persönlichen Wertvorstellungen der Beteiligten Rechnung getragen werden muss. Zu den Beteiligten zählen neben der schwangeren Frau auch die Ärzte und das medizinische Personal, denen die Aufgabe der Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs zufällt. Während innerhalb der ersten drei Monate der Schwangerschaft der Gesetzgeber durch die Fristenlösung den mütterlichen Rechten auf Autonomie und Selbstbestimmung Vorrang eingeräumt hat – selbst wenn die Wahrung dieser Rechte nur durch eine Beendigung der Schwangerschaft sichergestellt werden kann – wurde durch die engen gesetzlichen Regelungen der medizinischen und embryopathischen Indikation dem Recht des Fetus auf Leben mit zunehmender Schwangerschaftsdauer Rechnung getragen. In den letzten Jahren wurden im Bereich der neonatalen Intensivmedizin wesentliche Fortschritte erzielt. Ein extrauterines Überleben ist heute bereits ab der 22. Schwangerschaftswoche möglich. Gerade diese Phase, wo es zu einer Überlappung der Zeitabschnitte, in denen späte Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, und dem Bereich, in dem der Fetus zumindest theoretisch bereits extrauterin lebensfähig ist, kommt, ist einer kritischen strafrechtlichen und ethischen Beurteilung zu unterziehen. Das österreichische Modell des Schwangerschaftsabbruches lässt sich kurz gefasst als eine Kombination aus nicht rechtfertigender Fristenlösung und einem rechtfertigenden Indikationsmodell, welches die medizinische, die embryopathische und die Indikation wegen Unmündigkeit kennt, beschreiben. Die gesetzlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch teilen die Schwangerschaft in drei Schutzphasen ein, welche unterschiedlich behandelt werden. 3 Frühphase: Der erste Regelungszeitraum erfasst die Frühphase der Schwangerschaft. Sie beginnt mit der Empfängnis und reicht bis zum Abschluss der Nidation, welche am 13. Tag nach der Befruchtung regelmäßig abgeschlossen ist. Unter Nidation versteht man die Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutterschleimhaut. All jene Maßnahmen, die diese Einnistung der befruchteten Eizelle verhindern sollen, liegen außerhalb des Regelungsbereichs der §§ 96 ff StGB und sind daher tatbestands- und straflos. Anfangsphase: Mit Abschluss der Nidation beginnt die Anfangsphase der Schwangerschaft. § 97 Abs 1 Z 1 StGB regelt den Abbruch der Schwangerschaft durch die Fristenlösung. Schwangerschaftsabbrüche, die innerhalb der ersten drei Monate nach vorhergehender ärztlicher Beratung vorgenommen wurden, sind straflos, wenn der Eingriff durch einen Arzt erfolgt. Die in § 97 Abs 1 Z 1 StGB geforderte Beratung versteht die hM nicht als eine Art Sozialberatung. Das Ziel dieser Beratung ist es auch nicht, die Frau vom Abbruch der Schwangerschaft abzuhalten. Des Weiteren sieht das österreichische Recht keine Trennung zwischen beratendem und den Eingriff vornehmendem Arzt vor. Eine Überlegungsfrist zwischen Beratung und Eingriff ist nicht vorgesehen. Spätphase: Während innerhalb der ersten 3 Monate das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren vorrangig ist, steht danach grundsätzlich das Lebensrecht der Leibesfrucht an erster Stelle, welches nur mehr durch die Indikationen des § 97 Abs 1 Z 2 StGB eingeschränkt wird. § 97 Abs 1 Z 2 StGB regelt jene Fälle, in den eine Schwangerschaft auch noch nach Ablauf der ersten drei Monate vorgenommen werden darf. Die Indikationen des § 97 Abs 1 Z 2 StGB, nämlich die medizinische Indikation, die embryopathische Indikation und die Indikation wegen Unmündigkeit, sind an keine zeitlichen Fristen gebunden, sondern gelten für die Dauer der gesamten Schwangerschaft. Das Ende der Schwangerschaft wird definiert durch das Einsetzen der Eröffnungswehen bzw. beim primären Kaiserschnitt mit dem Eröffnen der Bauchdecke. Ab diesem Zeitpunkt endet der Strafrechtsschutz der §§ 96 ff StGB und beginnt derjenige der §§ 75 ff, was insbesondere dafür von Bedeutung ist, dass das Leben (anderes als die Leibesfrucht) auch gegen fahrlässige Beeinträchtigungen geschützt ist. Von der medizinischen Indikation werden jene Fälle erfasst, bei denen eine ernste Gefahr für das Leben oder eine ernste Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren besteht. Unter ernster Gefahr wird man einen Schadenseintritt verstehen, der zwar sehr nahe liegt aber noch nicht unmittelbar droht. 4 Voraussetzung für die embryopathische Indikation ist eine ernste Gefahr der schweren geistigen oder körperlichen Schädigung des Kindes. II. Zentrale Zielsetzung der Dissertation Meine Dissertation wird sich vorwiegend mit der strafrechtlichen und ethischen Problematik des medizinisch und embryopathisch indizierten Schwangerschaftsabbruches beschäftigen. Es geht also um jene Fälle, die nicht unter die sogenannte Fristenregelung fallen. Medizinische Indikation: Wie schon erwähnt ist Voraussetzung für die medizinische Indikation, dass eine ernste Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren besteht und diese Gefahr nicht anders als durch den Abbruch der Schwangerschaft abgewendet werden kann. Die Tötung der Leibesfrucht muss dabei tatsächlich die einzige Möglichkeit darstellen. Das Ziel meiner Arbeit im Bereich der medizinischen Indikation wird vor allem sein, herauszuarbeiten, was als eine ernste Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren anzusehen ist. Weiters gilt es herauszufinden, wann man im Rahmen der medizinischen Indikation von einem schweren Schaden spricht. Durch die Aufnahme der seelischen Gesundheit in § 97 Abs 1 Z 2 berechtigen auch psychische Zustände von Krankheitswert einen medizinisch motivierten Schwangerschaftsabbruch. Embryopathische Indikation: Für die Indikation zum Schwangerschaftsabbruch aus Gründen, die in der geistigen und/oder körperlichen Fehlentwicklung des Fötus liegen, wurden in der Geschichte des Strafrechts vielfältige Bezeichnungen verwendet. Als Beispiele wären hier zu nennen die eugenische Indikation, die kindliche Indikation oder auch die embryopathische Indikation. Die einzelnen Begriffe weichen inhaltlich nur teilweise voneinander ab. Der Grund, warum gerade im deutschen Sprachraum eine solch ausgeprägte Diskussion um die ausdrückliche Bezeichnung geführt wird, ist sicher in der Geschichte des vorigen Jahrhunderts zu suchen. Weitgehend durchgesetzt hat sich in der österreichischen Literatur der Begriff der embryopathischen Indikation. 5 Als Schwangerschaftsabbruch aus „embryopathischer Indikation“ bezeichnet man den Abbruch einer Schwangerschaft, weil in der Pränataldiagnose des Ungeborenen eine schwere Erkrankung bzw. Entwicklungsstörung (Embryopathie) oder die Anlageträgerschaft des Kindes für eine Erkrankung festgestellt wurde. Als Art der Schädigung kommen sowohl körperliche Schädigungen (z.B. Missbildungen, Stoffwechselkrankheiten) als auch geistige Defekte (z.B. Schwachsinn, Down-Syndrom etc.) infrage. Problematisch sind jene Schädigungen, die intrauterin oder postpartal eventuell behebbar sind (Blutgruppenunverträglichkeit, Lippen-Kiefer-Spalte, offen liegendes Rückenmark, Herzfehler u.v.m.). Neben den genetischen Schädigungen können auch pränatale Schadensursachen wie Viruserkrankungen (z.B. Röteln), Stoffwechselstörungen oder intrauterine Schädigungen durch Medikamente (z.B. Thalidomid) zu einem embryopathisch indizierten Schwangerschaftsabbruch führen. Hier gilt es vor allem herauszuarbeiten, welche pränatalen körperlichen und/oder geistigen Schäden sind als schwer zu bezeichnen oder überhaupt nicht mit dem Leben vereinbar. Gibt es nicht auch bei diesen Ausprägungen unterschiedliche Schweregrade oder Verläufe? Wie sieht es mit Wahrscheinlichkeitsprognosen bzgl. des Eintritts des Schadens aus? Und wie geht man mit Schädigungen um, die intrauterin, postpartal oder vielleicht auch erst im Kindesalter therapierbar sind? In diesem Zusammenhang werde ich mich auch etwas ausführlicher mit der Pränataldiagnostik auseinandersetzen. Exkurs: Pränataldiagnostik Der Bereich der pränatalen Diagnostik gehört heute zu den wichtigsten Teilgebieten der modernen Geburtshilfe und Schwangerschaftsbetreuung. Die Pränataldiagnostik beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Diagnostik und Therapie von Störungen und Erkrankungen des ungeborenen Kindes. Im Vergleich zu den diagnostizierbaren Fehlbildungen und Erkrankungen sind die Behandlungsmöglichkeiten allerdings noch sehr begrenzt. Es kann daher die Pränataldiagnostik Ergebnisse liefern, die den Fortbestand der Schwangerschaft in Frage stellen. Welche Möglichkeiten bietet uns heute die Pränataldiagnostik? Wo liegen ihre Vorteile und wo liegen die medizinischen, sozialen, ethischen und rechtlichen Probleme? Die modernen Möglichkeiten der Pränataldiagnostik führen jedenfalls zu einer verstärkten Spannung zwischen ethischer Verantwortung, sozialer Erwartung, innerem Anspruch, medizinischem „Können“ sowie rechtlichem „Dürfen“. 6 Deutsche Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch im Überblick Ein weiterer Teil meiner Arbeit wird die Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland sein. Hier werde ich mich vor allem mit den in Deutschland bestehenden Indikationsmodellen beschäftigen, wobei der Schwerpunkt auf der medizinischen-sozialen Indikation liegt. Das deutsche Recht des Schwangerschaftsabbruches kennt in der heute geltenden Fassung keine embryopathische Indikation. Diese wurde durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Nach § 218a Abs 2 StGB ist der Abbruch bis zur Geburt gerechtfertig, wenn er „unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.“ Da in dieser Bestimmung auch eine soziale Komponente enthalten ist, spricht die Literatur auch von einer medizinischen-sozialen Indikation. Obwohl die embryopathische Indikation seit 1995 nicht mehr als eigenständiger Rechtfertigungsgrund für die Vornahme einer Abtreibung anerkannt ist, wird diese Indikation nach der klaren Intention des Gesetzgebers von der neuen medizinischen-sozialen Indikation „aufgefangen“. Im Rahmen der medizinischen-sozialen Indikation können zwei unterschiedliche Ziele verfolgt werden: • Die Beendigung der Schwangerschaft aufgrund einer akuten gesundheitlichen Bedrohung der Schwangeren durch die Schwangerschaft selbst. • Die Beendigung der Schwangerschaft, da die prä- und postnatale Existenz des ungeborenen Kindes zur Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren führen würde, die nicht auf andere für die Schwangere zumutbare Weise abgewendet werden kann. Im Bezug auf die deutsche Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch gilt es die Unterschiede zur österreichischen Rechtslage aufzuzeigen. 7 „Wrongful life / wrongful birth“: Diese beiden Begriffe stammen aus dem anglo-amerikanischen Rechtsbereich. Der letzte Abschnitt meiner Arbeit soll sich mit dem Thema „wrongful birth“, auseinandersetzen. Also mit der Frage, ob die Eltern eines behinderten Kindes, die der Arzt über die Behinderung im Stadium der Schwangerschaft nicht oder nicht hinreichend aufgeklärt hat, einen Anspruch auf Ersatz der Vermögensnachteile, die ihnen infolge der Geburt entstehen, haben, wenn sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen hätten. Und mit dem Thema „wrongful life“, also mit der Frage, ob das Kind einen Anspruch auf Schadenersatz aus dem Grunde der eigenen Existenz hat. Die Fälle „unerwünschte Geburt“ werfen sowohl aus schadenersatzrechtlicher Sicht als auch aus moralischer und ethischer Sicht schwierige Grundsatzfragen auf. Ausgelöst durch die Rechtsprechungsdivergenz und weitere Folgeprobleme arbeitet man an neuen legislativen und sozialpolitischen Lösungsmodellen. Mein Ziel wird es sein, mich mit diesen neuen Ansätzen auseinanderzusetzen und herauszuarbeiten, welche Vorteile bzw. Nachteile sie bringen würden. III. Vorläufige Gliederung I) Einführung II) Einordnung des Schwangerschaftsabbruches im StGB III) Strafrechtlicher Schutz des Fötus – Bedeutung der Unterscheidung Mensch / Leibesfrucht A) Beginn der Geburt 1) Vaginale Geburt 2) Kaiserschnitt 3) Blasensprung 4) Eröffnen der Fruchthöhle zum Zweck der Fötalchirurgie B) Anwendbarkeit der allgemeinen Tötungsdelikte C) Anwendbarkeit der allgemeinen Körperverletzungsdelikte 8 D) Schwangerschaftsabbruch durch Unterlassung 1) Garantenstellung 2) Handlungs- und Duldungspflichten der Frau 3) Abzuwägende Interessen 4) Maßstab der Interessensabwägung 5) Fazit IV) Begriffsbestimmungen A) Frühabbruch B) Spätabbruch C) Fristenlösung D) Medizinische Indikation E) Embryopathische Indikation V) Der medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbruch A) Ernste Gefahr B) Schwerer Schaden für die körperliche und / oder seelische Gesundheit der Mutter C) Interessensabwägung D) Fazit VI) Der embryopathisch indizierte Schwangerschaftsabbruch A) Pränataldiagnostik 1) Die Entwicklung moderner Prä- und Perinatalmedizin 2) Diagnostizierbare Störungen und Fehlbildungen 3) Methoden (a) Nichtinvasive Methoden (b) Invasive Methoden (i) Risiken einzelner Verfahren 4) Möglichkeiten der Therapie am Fötus 5) Aufklärungspflicht bei pränataler Diagnostik 6) Pro und Kontra pränataler Diagnostik 7) Zusammenhang zwischen diagnostizierter pränataler Fehlbildung Schwangerschaftsabbruchshäufigkeit 8) Fazit B) Ernste Gefahr C) Schwere geistige und / oder körperliche Schädigung der Leibesfrucht D) Wahrscheinlichkeit der Schädigung E) Behebbarkeit der Schädigung und 9 F) Erfolgsaussichten für den Fötus G) Vorverschulden der Frau H) Eingriffsintensität und –risiken für die Frau I) Entscheidungskompetenz J) Problemfälle 1) Später Schwangerschaftsabbruch (a) Methoden (b) Argumente pro und kontra Fristsetzung (c) Konfliktfall Lebensfähigkeit (d) Fortschritte in der Neonatologie (e) Ausnahmen in der Fristerfordernis (f) Narkosepflicht bei Spätabbrüchen VII) Ärztliches Weigerungsrecht / Diskriminierungsverbot VIII) Recht auf Abtreibung IX) Der Schwangerschaftsabbruch in Deutschland A) Die medizinisch-soziale Indikation B) Die embryopathische Indikation als Unterfall der medizinisch-sozialen Indikation? C) Dogmatische Einordnung der medizinisch-sozialen Indikation D) Unterschiede zur österreichischen Rechtslage X) „Wrongful birth – wrongful life“ Schadenersatz bei Geburt eines behinderten Kindes A) Begriffsbestimmung 1) „Wrongful birth“ 2) „Wrongful life“ B) Übersicht über die Rechtsprechung des OGH C) Schadenersatzansprüche des Kindes bei „wrongful life“? D) Unterhaltspflicht als ersatzfähiger Vermögensschaden? E) Dogmatische Einordnung des § 97 Abs 1 StGB F) Legislative und sozialpolitische Lösungsmodelle 10 IV. Methoden Zur Aufbereitung des Stoffes werden die gängigen juristischen Arbeitsmethoden wie Literaturrecherche in den Fachbibliotheken und in den gängigen juristischen und medizinischen Datenbanken verwendet. Natürlich wird auch auf Gesetzesbestimmungen und dazugehörige Materialien Bezug genommen. Als Literaturquellen werden Lehrbücher, fachliche Monographien, Kommentare sowie Beiträge und Aufsätze in Zeitschriften herangezogen. Davon ausgehend wird das gesammelte Material systematisch durchleuchtet und analysiert. Die daraus gewonnen Erkenntnisse werden aufgearbeitet und dargelegt. Um ein Verständnis dafür zu bekommen, welche Möglichkeiten es im Rahmen der Pränataldiagnostik gibt und wie die Vorgehensweise beim medizinisch und / oder embryopathisch indizierten Schwangerschaftsabbruch aus der Sicht der Geburtshelfer aussieht, werde ich Gespräche mit Ärzten in den verschiedenen Perinatalzentren Österreichs führen. V. Zeitplan und Vorgehensweise Wintersemester 2009: Absolvierung der Studieneingangsphase Oktober 2010 – Februar 2011: Themensuche und Literaturrecherche März 2011 – Mai 2011: Konzepterstellung Juni 2011: fakultätsöffentliche Präsentation des Dissertationsvorhabens Juli 2011 – September 2011: Exposéerstellung September 2011: Beginn der Abfassung der Dissertation Oktober 2011 – März 2012: Verfassen der Kapitel I, II, III und Absolvierung der restlichen Lehrveranstaltungen April 2012 – Oktober 2012: Verfassen der Kapitel IV, V, VI, VII November 2012 – April 2013: Verfassen der Kapitel VIII, IX, X Mai 2013 – Juni 2013: Korrektur der Dissertation Oktober 2013: Öffentliche Defensio Mindestens vierteljährlich erfolgen Besprechungen mit dem Betreuer. 11 VI. Vorläufige Literatur Fachzeitschriftenbeiträge Beck/Woopen, Schwangerschaftsabbruch aus rechtlicher und ärztlicher Sicht, Der Gynäkologe 1998, 297. Bergmann, Antidepressiva in der Schwangerschaft, SPECULUM 2/2009, 11. Bernat, Pränataldiagnostik und Spätabtreibung bei schweren Behinderungen – Ein deutschösterreichischer Rechtsvergleich, JRP 2006, 113. Dearing, Probleme der Beteiligung am Schwangerschaftsabbruch, ÖJZ 1980, 421. Graumann, Zulässigkeit später Schwangerschaftsabbrüche und Behandlungspflicht von zu früh und behindert geborenen Kindern – ein ethischer Widerspruch? Ethik in der Medizin 2011, 123. Helmer/Leon, Definition in der Geburtshilfe: Geburtsbeginn, SPECULUM 4/2006, 6. Hepp, Pränatalmedizin und Embryonenschutz – ein Widerspruch der Werte, Der Gynäkologe 2003, 572. Heyer, Der Anfang menschlichen Lebens – Eine europäische Diskussion, Der Gynäkologe 2003, 582. Hinghofer-Szalkay/Hirsch, Die Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden bei Geburt eines unvorhergesehen behinderten Kindes, RdM 2008, 136. Hollaender, Die Geburt als schadenstiftendes Ereignis – Schadenersatz für "wrongful birth" bei Behinderung? RdM 2007, 7. Kienapfel, Der rechtfertigende Notstand, ÖJZ 175, 421. Köck, Der (straf)rechtliche Schutz des Embryos, ÖJZ 2006, 631. Kopetzki, Haftung bei misslungener Sterilisation? RdM 2007, 20. Kopetzki, Wrongful birth – Haftung bei fehlerhafter pränataler Diagnose, RdM 2008, 47. Pöltner, Gastkommentar: Ethische Probleme der prädiktiven Medizin, insbesondere in der Pränataldiagnostik, SPECULUM 3/2002, 5. Pscheidl/Gerstner, Die Bedeutung der Geburt im Strafrecht – Strafrechtlicher Schutz des Lebens an der Schwelle zwischen Leibesfrucht und Mensch, RdM 2006, 132. Rebhan, Schadenersatz wegen der Geburt eines nicht gewünschten Kindes? JBl 2000, 265. Schauer, "Wrongful birth" in der Grundsatzentscheidung des OGH – Eine rechtsethische Betrachtung, RdM 2004, 18. Schlund, Pränatale Diagnostik – Haftungsfragen, Der Gynäkologe 1999, 576. Schneider, Schwangerschaftsabbruch, pränatale Diagnostik und intrauterine Therapie, Ethik in der Medizin 1998, 46. 12 Woopen, Zum Anspruch der medizinisch-sozialen Indikation zum Schwangerschaftsabbruch – Leben, körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung als konfligierende Rechte, Der Gynäkologe 1999, 974. Beiträge in Kommentaren, Sammelwerken und Monographien Aigner/Emberger/Fössl-Emberger, Die Haftung des Arztes im Justiz- und Verwaltungsstrafrecht (1991). Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil I11 §§ 75 bis 168 e StGB (2010). Fuchs, Österreichisches Strafrecht Allgemeiner Teil I7 – Grundlagen und Lehre von der Straftat (2008). Greif, Embryopathische Indikation – Entwicklungsgeschichte und aktuelle Diskussion (2001). Heinemann, Frau und Fötus in der Prä- und Perinatalmedizin aus strafrechtlicher Sicht (1998). Hofstätter, Der embryopathisch motivierte Schwangerschaftsabbruch – Recht und Rechtswirklichkeit (2000). Höpfel/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch², 23 Lieferung: §§ 96-98 (2001). Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I³ (1997). Lewisch, Strafrecht Besonderer Teil I² §§ 75 bis 168a StGB (1999). Miebach/Sander, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch III §§ 185-262 StGB (2003). Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar28 (2010). Stellamor, Handbuch Arztrecht II, Arzt und Ethik (1999). Wallner, Health Care zwischen Ethik und Recht (2007). Wewetzer/Wernstedt (Hrsg), Spätabbruch der Schwangerschaft – Praktische, ethische und rechtliche Aspekte eines moralischen Konflikts (2008).