Branchen-Info

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Branchen-Info-Spezial
www.fachverbandwerbung.at
Zielgruppe:
Stand:
Mitglieder
Juni 2010 / RM
Titel
Unlauterer Wettbewerb – UWG
Untertitel
Made in Austria
Text:
Ich möchte einen Schriftzug verwenden wie zum Beispiel „Made in Austria“
oder „österreichisches Qualitätsprodukt“. Darf ich diesen einsetzen – was muss
ich beachten? Es wird kein Qualitätslogo oder Gütesiegel verwendet!
Die Beantwortung der Frage ist primär eine des Lauterkeitsrechtes.
Grundsätzlich darf „Made in Austria“ verwendet werden. Dies trifft auch auf die
Bezeichnung „österreichisches Qualitätsprodukt“ zu, wenn es nicht irreführend
verwendet wird. Letzteres muss daher tatsächlich auch eine hohe Qualität
aufweisen und in Österreich produziert worden sein. Ist dies nicht der Fall, kann
eine Irreführung der Verkehrskreise (=betroffene Personengruppe idF Mitbewerber
und Konsumenten) vorliegen, gegen die mit einer Unterlassungsklage vorgegangen
werden kann. Als Streitwert wird hier in der Regel € 36.000,-- angenommen.
Die österreichische Rechtsordnung definiert keine Regeln und Voraussetzungen für
das Anbringen bzw. die Verwendung des Herkunftsbezeichnung "Made in Austria".
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) derjenige, der irreführende Angaben über den
Ursprung seiner Waren macht, auf Unterlassung der Angaben in Anspruch
genommen werden.
Für „Made in Austria“ ist aufgrund des UWG daher eine überwiegende
Wertschöpfung im Inland erforderlich. Eine genaue prozentuelle Angabe
diesbezüglich ist nicht möglich, da sich die Gerichte die überwiegende
Wertschöpfung immer nur einzelfallbezogen beurteilen. Wenn das Produkt zur
Gänze in Österreich hergestellt wird, wird es keine irreführenden Probleme geben.
Die hervorhebende Kennzeichnung (wie seinerzeit durch das rot-weiß-rote A) ist
spätestens seit der Buy Irish-Entscheidung als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine
mengenmäßige Einfuhrbeschränkung (iSv Art 34 AEUV) und damit als unzulässig
einzustufen (arg positive Diskriminierung heimischer Ware ggü Waren aus anderen
EU-Ländern).
Innerhalb der EU ist die Herkunftsbezeichnung „Made in Austria“ nicht
verpflichtend, in einer Reihe anderer Länder außerhalb der Union bestehen
entsprechende Kennzeichnungsverpflichtungen sehr wohl (siehe auch die IHK-Liste
im Anhang unter
http://www.stuttgart.ihk24.de/produktmarken/international/Anlagen/Made_in.pd
f ).
Der Schutzverband macht es sich zur Aufgabe, neben der Interventionstätigkeit für
seine Mitglieder auch über das Wettbewerbsrecht zu informieren.
Eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung in Österreich auf der Grundlage
des Artikel 24 Zollkodex führt nicht automatisch auch dazu, dass die Ware mit
"Made in Austria" gekennzeichnet werden darf. Hierfür sind vielmehr die Regeln
bezüglich des unlauteren Wettbewerbs heranzuziehen, d.h. es ist zu prüfen, wie
nach der Verkehrsanschauung der Käufer der Ware die Herkunft beurteilen würde.
Die Ursprungsentscheidung nach Art. 24 Zollkodex kann hiefür nur als Indiz gesehen
werden.
Lesen Sie
mehr!
Detailinformationen zu „Made in Austria“
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=275446&DstID=0&titel=M
ade,in,
Zollkodex der Europäischen Union
http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31992R2913:DE:HTML
Nutzungsbedingungen für die Verwendung des neuen Austria-Zeichens
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=501411&DstID=0&titel=D
as,neue,Austria-Zeichen,-,eine,starke,Marke
Das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb - Überblick
http://portal.wko.at/intranet/iformat_detail.wk?StID=465846&DstID=1342
Irreführende Werbung: § 2 UWG:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnumm
er=NOR40091888&ResultFunctionToken=1e321136-123b-49e4-9c30de4e2f34deff&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=&Gesetzesnummer=&VonArtikel
=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundma
chungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=03.03.2010&ImRisSeit=Und
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