Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tiergesundheit Version vom 24. Februar 2017 Ergänzende, spezifische Bedingungen zur Einfuhr von Geflügel (inkl. Eintagsküken und Bruteier) aus der EU und aus Norwegen Dieses Dokument ist ein Bestandteil der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) publizierten Einfuhrbedingungen - vollständige Informationen siehe www.blv.admin.ch. „Geflügel“ sind alle Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Straussenvögel - unabhängig vom Verwendungszweck oder der einzuführenden Anzahl - sowie Tauben, die zur Erzeugung von Fleisch gehalten werden. Hinweis: Die Einfuhrregelungen für alle anderen Vögel, die nicht zum Geflügel gehören (z.B. Brieftauben, Wettflugtauben, Papageien, Sittiche, etc.) finden sie auf der BLV Website >> Einfuhr lebende Tiere aus der EU > andere Vögel. Einfuhrbedingungen: Wer in der Schweiz Geflügel halten möchte - unabhängig von der Anzahl - muss sich mindestens 4 Wochen vorher beim zuständigen kantonalen Veterinäramt registrieren lassen. Zur Einfuhr von Geflügel aus der EU und aus Norwegen ist keine seuchenpolizeiliche Bewilligung des BLV notwendig. Geflügel (bestimmter Kategorien) wird nach der Einfuhr gemäss Weisungen des Kantonstierarztes einer amtstierärztlichen Überwachung unterstellt. Der Importeur muss dem für den Bestimmungsort zuständigen kantonalen Veterinäramt die geplante Einfuhr 10 Tage vorher und das Eintreffen der Tiere spätestens 24 Stunden nach der Ankunft melden. Bitte erkundigen Sie sich vorgängig beim zuständigen kantonalen Veterinäramt über die Dauer und die Massnahmen während dieser amtstiertierärztlichen Überwachung. Für Einfuhren von Geflügel in Partien unter 20 kann der Kantonstierarzt unter bestimmten Vorraussetzungen auf die amtstierärztliche Überwachung verzichten. Die Tiere müssen die Bedingungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Geflügel gemäss Richtlinie des Rates 2009/158/EG (früher 90/539/EWG) erfüllen. Da die Schweiz anerkannt ist als „amtlich frei von Newcastle Krankheit (NCD) und als „nicht gegen NCD impfend“ müssen Geflügelsendungen beim Versand in die Schweiz in jedem Fall neben den generellen Anforderungen auch den Zusatzgarantien gemäss Artikel 15 der Richtlinie 2009/158/EG entsprechen. Das bedeutet unter anderem, dass Geflügel in keinem Fall gegen Newcastle Krankheit geimpft sein darf. Achtung: Bitte stellen Sie daher sicher, dass das Geflügel – unabhängig davon, ob Sie mehr oder weniger als 20 Tiere einführen - nicht gegen die Newcastle Krankheit geimpft wurde. Werden 20 oder mehr Bruteier, Eintagsküken oder ältere Tiere aus der EU oder aus Norwegen eingeführt, so müssen diese aus Betrieben stammen, die für das innergemeinschaftliche Verbringen entsprechend den Kriterien der Richtlinie 2009/158/EG zugelassen sind. F 2017-02-24/86 417/2014/00764 \ COO.2101.102.5.483719 \ 206.02.02.04 1/2 Werden weniger als 20 Bruteier, Eintagsküken oder ältere Tiere aus der EU oder aus Norwegen eingeführt (ausgenommen Laufvögel und Ihre Bruteier), so gilt folgendes: Sendungen in kleinen Partien von weniger als 20 Einheiten müssen nicht aus Betrieben stammen, die entsprechend den Kriterien der Richtlinie 2009/158/EG zugelassen sind. Sie müssen jedoch aus Herden stammen, die 1. sich seit dem Schlupf oder mindestens seit 3 Monaten in der Gemeinschaft befinden 2. zum Versandzeitpunkt frei von klinischen Symptomen ansteckender Geflügelkrankheiten sind 3. keinerlei tierseuchenrechtlichen Massnahmen betreffend Geflügel unterworfen sind 4. im Fall einer Impfung die Impfbedingungen gemäss Anhang III der RL 2009/158/EG erfüllen (wichtig: für die Schweiz bestimmtes Geflügel darf nicht gegen die Newcastle Krankheit geimpft sein) 5. sich nicht in einem Gebiet befinden, das tierseuchenrechtlichen Beschränkungen bezüglich für dieses Geflügel empfängliche Krankheiten unterliegt. Die Geflügelsendung muss in dem Monat vor dem Versand negativ auf Antiköper gegen Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum gemäss Anhang II, Kapitel III der Richtlinie 2009/158/EG getestet worden sein. Bei Eintagsküken und Bruteiern ist die Ursprungsherde innerhalb von 3 Monaten vor dem Versand stichprobenweise einem serologischen Test auf Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum zu unterziehen (die Stichprobe muss so gewählt werden, dass eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5% mit einer Nachweissicherheit von 95% festgestellt werden kann). Zur Einfuhr aller Tiere, die die Anforderungen der Standardveterinärzeugnisse nicht erfüllen (z.B. Rückkehr nach Kurzaufenthalten in der EU), ist im Voraus eine Bewilligung beim BLV zu beantragen (Gesuchsformular s. Seite „Einfuhr lebende Tiere aus der EU“). F 2017-02-24/86 417/2014/00764 \ COO.2101.102.5.483719 \ 206.02.02.04 2/2