Datum: 26.4.2001 Adressat: VG Stuttgart Türkei 23.6.96

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Datum: 26.4.2001
Türkei
Quelle: Serafettin Kaya
•
Adressat: VG Stuttgart
• . Vorübergehend keine AusStellung von HADEPParteiausweisen nach dem Parteikongress am
Mitgliedschaft in der HADEP
23.6.96
Nr.202/02
•
Echtheit eines Mitgliedsausweises
•
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
•
Formular für die Beantragung der Mitgliedschaft in
der HADEP
~erafettin
Kaya
An das
Verwaltungsgericht Stuttgart
6. Kanuner
Augustenstr. 5
70178 Stuttgart
Kiel, den 26.04.2001
Az.: A 6 K 10500/00
SACBVERSTÄND:IGENGUTACHTEN
1.)
In den Paragraphen 4 und 6 der Satzung ist festgelegt,
welche Bedingungen Voraussetzung für eine Mitgliedschaft
in der HALKIN DEMOKRAS! PART!S! (HADEP) sind, ab welchem
Alter eine Mitgliedschaft möglich ist, wie und an wen die
Anträge auf Mitgliedschaft zu richten sind, wie über die
Anträge entschieden wird und welche Verwaltungsvorgänge
vorgesehen sind, wenn dem Antrag auf Mitgliedschaft
stattgegeben wird.
Laut § 4 der Parteisatzung kann jeder Bürger, der die im
Gesetz genannte Altersgrenze erreicht hat, der in der Lage ist, von seinen bürgerlichen und politischen Rechten
Gebrauch zu machen und für den keine gesetzlichen Hindernisse für den Beitritt zu einer politischen Partei bestehen, Mitglied der HADEP werden. In § 11 des Gesetzes Nr.
2820, Gesetz über politische Parteien, wird das Erreichen
eines Lebensalters von 18 Jahren als Voraussetzung für
den Beitritt zu einer politischen Partei festgeschrieben ;'
Bevor § 11 des Gesetzes Nr. 2820, Gesetz über politische Parteien, durch das am 12.08.1999 in Kraft getretene Gesetz Nr. 445, Gesetz über die Änderung des Gesetzes
über politische Parteien, geändert wurde, war der Beitritt zu politischen Parteien erst im Alter von 21 Jahren möglich.
1
-2Laut § 5 der Satzung muß eine Person, die Mitglied der
HADEP werden möchte, einen Antrag stellen und darüber
hinaus von mindestens zwei Parteimitgliedern für die Mitgliedschaft vorgeschlagen werden. Der Anwärter hat den
Antrag in dreifacher Ausfertigung an die Parteiorgaisation desjenigen Kreises zu richten, in dem er seinen ständigen Wohnsitz oder seinen Arbeitsplatz hat. Das Antragsformular soll auch von mindestens zwei Parteimitgliedern,
die ihn für die Mitgliedschaft vorgeschlagen haben, unterzeichnet werden. Dem Antragsteller wird eine Bescheinigung darüber ausgehändigt, daß der Antrag entgegengenommen wurde.
Laut § 16 der Satzung hat der Kreisvorstand innerhalb von
zehn Tagen den Antrag auf Mitgliedschaft zu überprüfen
und zu bescheiden. Wenn der Antrag nicht innerhalb von
zehn Tagen beschieden worden ist, gilt der Antrag als angenommen. Wenn dem Antrag stattgegeben wurde, wird das
Mitglied in das Mitgliederverzeichnis eingetragen und ihm
wird ein Parteiausweis ausgehändigt.
Nachdem die Mitgliedschaft bestätigt worden ist, sind
zwei Exemplare des Antrags innerhalb von 30 Tagen an die
Provinzorganisation der Partei weiterzuleiten, welche eines der Exemplare an das Generalsekretariat der Partei zu
schicken hat. Das dritte Exemplar wird zu den Akten der
Kreisorganisation genommen. Diese Akten und Register sind
den Parteifunktionären wie den Mitgliedern offen zugänglich.
Diejenigen, die aus ihrer Partei ausgetreten sind oder
aber von der Mitgliedschaft darin ausgeschlossen worden
sind oder deren Name aus dem Parteiregister gestrichen
wurde oder die aus anderen Parteien ausgetreten sind, um
der HADEP beizutreten und die bis zu diesem Zeitpunkt in
anderen politischen Parteien Funktionsträger wie Kreisoder Provinzvorsitzende, Bürgermeister, Stadtratsmitglieder, Mitglieder der Provinzversammlung, ehemalige und gegenwärtige Abgeordnete waren, können nur durch den zentralen Exekutivausschuß der Partei als Mitglied aufgenommen werden (§ 7 der Satzung) .
Im Falle, daß die Mitgliedschaft einer Person der Partei
als nützlich erscheint sowie im Falle derjenigen, deren
Kandidatur bei den Parlaments- oder Kommunalwahlen oder
vorgezogenen Parlaments- oder Kommunalwahlen für die Partei vorteilhaft ist, wird über den von ihnen gestellten
Antrag durch den zentralen Exekutivausschuß der Partei
entschieden und dem zuständigen Ortsvorstand wird Mitteilung gemacht, daß er die betreffende Person in das lokale
Mitgliederverzeichnis einzutragen habe (§ 8 der Satzung).
-3-
2}
Im Anschluß an den zweiten regulären Parteikongreß am
23.06.1996 wurden der Generalvorsitzende der Partei Murat
Bozlak und weitere 32 Parteifunktionäre verhaftet. Daraufhin hat der zentrale Exekutivausschuß der Partei ab
Januar 1997 die Mitgliederregistrierung und das Ausstellen von Ausweisen eingestellt. Nach der Entlassung Murat
Bozlaks am 16.04.1997 ist der zentrale Exekutivausschuß
am 26.04.1997 zusammengetreten und hat den Beschluß des
Stopps der Mitgliederregistrierung wieder aufgehoben. (In
meinem Gutachten für das Verwaltungsgericht Stuttgart vom
05.06.1997 zum Aktenzeichen A 6 K 16215/96 habe ich darüber berichtet) .
In Reaktion auf die Festnahme von Murat Bozlak und einigen Mitgliedern des Parteipräsidiums und Funktionäre und
auf den Haftbefehl, der vom Haftrichter am Staatssicherheitsgericht Ankara gegen sie erlassen wurden und auf den
Druck, der verstärkt auf die HADEP-Mitgleder ausgeübt
wurde, ist am 04.Juli 1996 von der Parteizentrale an die
Kreis- undProvinzorganisationen der Partei ein Rundbrief
geschickt worden, in welchem als Schutzmaßnahme gegen die
Angriffe durch die staatlichen Sicherheitskräfte vorgeschlagen wird, daß die Parteimitglieder, abgesehen von
den Funktionären, keine Parteiausweise bei sich tragen
sollen. Die meisten Kreisverbände haben auch nach der
Aufhebung des Stopps der Registrierung von Mitgliedern
und der Ausstellung von Ausweisen am 26.04.1997 ihren
Mitgliedern eine Zeitlang keine Mitgliedsausweise ausgestellt und haben sich damit begnügt, die Bestätigung der
Entgegennahme des Antrags auf Mitgliedschaft auszuhändigen.
3)
Laut § 9 der Parteisatzung wird dem ordentlichen Mitglied
durch die Kreisorganisation ein Mitgliedsausweis ausgehändigt. Denjenigen, die Vorsitzende oder Vorstandsmitglied in einer Provinz-, Kreis- oder Gemeindeorganisation
der Partei sind, wird der Mitgliedsausweis von höheren
Gremien ausgehändigt. Die Mitgliedsausweise sind einheitlich und werden vom Generalsekretariat der Partei ausgegeben.
Die äußere Form und der Inhalt der Mitgliedsausweise sind
durch die Parteisatzung nicht festgelegt. Wie man sieht
sind die von den HADEP-Mitgliedern benutzten Mitgliedsausweise gelb und tragen das Parteisymbol, den Schmetterling, in blauer Farbe; sie tragen als Überschrift den
Text HALKIN DEMOKRASI PARTIS! KIMLiK KARTI, d.h.: Ausweis
der Demokratiepartei des Volkes. Auf der Vorderseite, die
das Paßbild trägt, stehen Name und Familienname des Mit-
-4glieds geschrieben; auf der Rückseite sind die Personenstandsregistereintragungen des Mitgliedes sowie das Ausstellungsdaturn vermerkt, und sie trägt die Unterschrift
des Kreisvorsitzenden. Der Parteistempel wird sowohl in
der Spalte mit der Unterschrift als auch auf dem Paßbild
angebracht, um zu verhindern, daß die Ausweise von anderen Personen durch Austauschen des Paßbildes benutzt werden.
Den von
dem Gericht vorgelegten Mitgliedsausweis der HADEP habe ich geprüft und mit von der
Partei ausgestellten Ausweisen verglichen. Laut dem auf
dem Ausweis befindlichen Stempel ist der Ausweis von der
Kreisorganisation der Partei in
Provinz Adana
ausgestellt worden.
Dieser Ausweis stimmt, was die äußere Form und den Inhalt
betrifft, mit den üblichen von HADEP ausgestellten Mitgliedsausweisen überein.
4)
61 des Gesetzes Nr. 2820, Gesetz über politische Parteien, sieht vor, daß politische Parteien von ihren Mitgliedern Beitrittsgebühren und Monatsbeiträge erheben
können. In Absatz 2 des Paragraphen 62 desselben Gesetzes
ist festgelegt: "Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei
seinem Beitritt zu einer Partei die Zahlung monatlicher
oder jährlicher Mitgliedsbeiträge zu akzeptieren."
§
Diesen Bestimmungen im Geset z über politische Parteien
entsprechend hat HADEP die Zahlung einer Beitrittsgebühr
und monatlicher Mitgliedsbeiträge durch die Mitglieder in
ihre Satzung aufgenommen. In § 88 der Parteisatzung werden die von den Mitgliedern eingetriebenen Beitrittsgebühren und Monatsbeiträge als wichtigste Einnahmequelle
bezeichnet. In § 89 der Parteisatzung sind die unteren
und oberen Grenzen der von den HADEP-Mitgliedern zu zahlenden Beitrittsgebühren und Monatsbeiträge festgelegt.
In § 11 der Parteisatzung, in welchem die Rechte und
Pflichten der Mitglieder geregelt sind, heißt es in Absatz e, daß "ein Mitglied von seinen Mitgliedsrechten
keinen Gebrauch machen kann, solange es seinen Monatsbeitrag nicht bezahlt hat". Im letzten Absatz dieses Paragraphen steht weiter: "Ein Mitglied, das seine Mitgliedsbeiträge regelmäßig zahlt und an Parteischulungen teilnimmt, kann für die Ämter, die durch Wahlen zu vergeben
sind, kandidieren." Darüberhinaus steht in der Parteisatzung, daß, wer der Satzung, dem Programm, den auf dem
Parteitag und von anderen Parteiorganen und zuständigen
Ausschüssen gefaßten Beschlüssen zuwiderhandelt,
ein
-5schuldhaftes Verhalten bewiesen hat und dieses durch eine
Verwarnung geahndet wird (§§ 78 und 79 der Satzung) •
Man kann nicht sagen, daß die in der Türkei tätigen politischen Parteien hinsichtlich der Frage, ob die Mitglieder ihre Beiträge bezahlt haben oder nicht, Sorgfalt an
den Tag legen. Dies liegt wohl daran, daß alle politischen Parteien in der Türkei Mitglieder, die ihre Beiträge nicht zahlen, dulden, weil sie ihre Mitglieder und ihre Basis nicht verlieren wollen, obwohl in den Parteisatzungen dafür viele Sanktionen vorgesehen sind. Es mag
dies auch an der Bestimmung in Absatz 3 des § 62 des Gesetzes über politische Parteien liegen: "Gegen ein Mitglied, das seine jährlichen Mitgliedsbeiträge gänzlich
oder teilweise nicht bezahlt hat und der Partei schuldet,
kann keine Disziplinarstrafe verhängt werden, durch die
es vorläufig oder für immer aus der Partei ausgeschlossen
wird."
Es ist den Bestimmungen der Satzung zufolge nicht möglich, daß eine Person, weil sie für die Partei aktiv ist,
ohne einen Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen und die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen, als Mitgliedaufgenommen wird und weder Aufnahmegebühr noch Mitgliedsbeiträge bezahlen muß. Aber aus den oben genannten Gründen
kann ein Mitglied Parteimitglied bleiben und seine Arbeit
für die Partei fortführen, auch wenn es für eine gewisse
Zeit seine Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt hat.
5)
Bei den Anträgen auf Mitgliedschaft werden die vorn Generalsekretariat der Partei herausgegebenen und den Provinz- und Kreisorganisationen der Partei zur Verfügung
gestellten einheitlichen Antragsvordrucke verwendet. Die
vorn Generalsekretariat der Partei herausgegebenen und von
denjenigen, die den Antrag auf Mitgliedschaft stellen
ausgefüllten Vordrucke tragen die Überschrift: Halk~n Demokrasi Partisi Üyelik Ba$vuru Belgesi - Antrag auf Mitgliedschaft in der Demokratiepartei des Volkes und umfaßt
die folgenden Abschnitte:
Erster Abschnitt: Er trägt die Überschrift "Abschnitt Daten" ("Bilgi bölürnü"). In diesem Abschnitt werden der Name, Familienname, Name, von Vater und Mutter, Geburtsort
und -datum, Geschlecht, Personalausweisnummer, Beruf,
ständiger Aufenthaltsort, Anschrift, Tätigkeit, Bildungsstand und letzter Schulabschluß der antragsteilenden Person eingetragen. In diesem Abschnitt wird außerdem der
monatlich von ihr zu entrichtende Mitgliedsbeitrag vermerkt und auch das Datum der Entgegennahme des Antrags
auf Mitgliedschaft. Hier wird auch Platz für die Nummer
t,
-6-
des Beschlusses über die Mitgliedschaft, für die Nummer
des Mitgliedsausweises und für die Quittungsnummer des
Mitgliedsausweises gelassen. Diese Stellen werden vom
Kreissekretariat ausgefüllt.
Der zweite Abschnitt trägt die Überschrift: Abschnitt Antrag ("Ba1?vuru bölümü"). Darin ist vermerkt, an welche
Kreisorganisation sich der Antrag richtet und er enthält
den Text, durch welchen der Antragsteller den Antrag auf
Mitgliedschaft stellt und den er durch seine Unterschrift
bekräftigt. Das Foto des Antragstellers wird ebenfalls in
diesem Abschnitt eingeklebt.
Der dritte Abschnitt trägt die Überschrift: Abschnitt Referenzen ("TanltliIl Bölümü"). In diesem Abschnitt werden
die Namen und Familiennamen sowie die Erklärung zweier
Mitglieder, welche den Antragsteller für die Mitgliedschaft vorgeschlagen haben, vermerkt; er enthält des weiteren deren Unterschriften und die Angabe, in welcher
Kreis- bzw. Provinzorganisation sie Mitglied sind.
Der vom Generalsekretariat herausgegebene Antragsvordruck
ist dreifacher ausgefertigt. Das erste Blatt hat unten
einen abtrennbaren Abschnitt, der als Empfangsbestätigung
("Allndl beigesi") bezeichnet wird. Dieser Abschnitt beinhaltet die Reihennummer des Antrags, den Vornamen und
Namen und die Funktion des Kreisfunktionärs, welcher den
Antrag in Empfang genommen hat, den Vermerk über die Entgegennahme des Antrags sowie die Bestätigung durch die
Unterschrift des Funktionärs und das Parteisiegel, das
Datum der Antragsteilung und Vornamen, Namen und Unterschrift des Antragstellers. Der Abschnitt ist so gestaltet, daß er abtrennbar ist, und er wird bei der Antragsteilung abgetrennt und dem Antragsteller ausgehändigt.
Wie oben ausgeführt wird das Formular nach seiner Ausfüllung der Kreisparteiorganisation des Ortes, in dem der
Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz oder aber seinen
Arbeitsplatz hat, übergeben. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Kreisvorstand dieser Organisation. Laut Bestimmungen über die Mitgliedschaft sind dem Mitgliedsantrag eine Abschrift des Personalausweises, eine Meldebescheinigung sowie drei Paßbilder beizufügen.
rüßen
~ - -
--~~------------------- - -
Az.: A 6 K 10500100
VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Anerkennung als Asylberechtigter, Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen
nach § 53 AuslG und Abschiebungsandrohung
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart durch
den Richter am Verwaltungsgericht
als Einzelrichter
Sachsenmaier
-2am 21. Dezember 2000 beschlossen:
Es soll Beweis erhoben werden zu folgenden Fragen:
1. Wie wird man Mitglied bei HADEP?
2. Gab HADEP auch nach dem Parteitag am 23.06.1996 noch Mitgliedsausweise
aus?
Falls die Frage bejaht wird: Wie sehen diese Ausweise aus?
3. Ist der vom Kläger vorgelegte Mitgliedsausweis echt?
4. Müssen Parteimitglieder Mitgliedsbeiträge bezahlen?
Wer setzt diese fest?
Kann es sein, dass ein Parteimitglied keine Mitgliedsbeiträge bezahlen muss, da
dieses aktiv bei HADEP mitarbeitet?
5. Wie sieht das Formular für die Beantragung der Mitgliedschaft bei HADEP aus?
Welche sonstigen Unterlagen sind diesem Formular zwingend beizufügen?
Wer entscheidet über den Antrag auf Mitgliedschaft?
Wer stellt den Mitgliedsausweis aus?
Der Beweis soll erhoben werden durch Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme
von
Serafettin Kaya,
Dieser Beschluss ist unanrecmoar {9
gez.: Sachsenmaier
ÖU ASYIVT{i).
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