Haftung im Brandschutz RA Dr. Till Fischer Henkel Rechtsanwälte Brandschutzrecht.eu Zivilrecht Öffentliches Recht Strafrecht Die Frage aller Fragen: „Was tun, wenn ich eine Gefahr bemerke und niemanden interessiert es?“ • „Do is noch nie ebbes bassiert!“ • „Des habbe mer immär schon so gemacht!“ „Vorsicht Parolenmythos…“ - „Solange es nur um die eigene Wohnung geht, fällt es in den Bereich der Eigenverantwortung…“ „Konkrete Gefahr....“ Urteil des VGH Hessen18. Okt 1999 – Nachträgliche Anordnung brandschutztechnischer Maßnahmen • […] Im Hinblick darauf, dass brandschutzrechtliche Vorschriften vorsorgliche Schutzbestimmungen für Leben und Gesundheit treffen und dass es nach Ausbruch eines Brandes für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zu spät ist, kann die nachträgliche Forderung nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine konkrete Gefahr im Sinne der herkömmlichen allgemeinen polizeirechtlichen Definition vorhanden ist, d.h. ein Schadenseintritt in überschaubaurer Zukunft hinreichend wahrscheinlich ist; es genügt die fachkundige Feststellung, dass nach den örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist.“ Alles klar...? Hinsichtlich des für ein gefahrenabwehrendes Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrads gilt ein gleitender Maßstab. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt nicht die Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung hinreichend wahrscheinlich. Bezüglich des Grads der Wahrscheinlichkeit ist insoweit zu differenzieren, als zum einen der Rang des Rechtsguts zu berücksichtigen ist, in das eingegriffen werden soll, und zum anderen aber auch das Gut, zu dessen Schutz vorgegangen werden soll. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Insoweit geht in die Prognose eine wertende Abwägung ein. Was denn nun...? • „Hinreichend wahrscheinlich“...? • „nicht ganz unwahrscheinlich“...? • „in absehbarer Zeit...“? Es kann jederzeit ein Brand ausbrechen. Die Tatsache, dass es evtl. bisher noch nicht dazu kam ist ein „Glücksfall“ im Sinne der Rechtsprechung! „hinreichend wahrscheinlich“ „nicht ganz unwahrscheinlich“ - Wert des Schutzgutes + - Wert des Schutzgutes + Wert des Schutzgutes + <=> „Sicherheit“ im theoretischen Sinne – Praktisch nicht möglich! „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ Zivilrecht Öffentliches Recht Strafrecht „Stand von Wissenschaft und Technik“ • Neuester wissenschaftlicher Erkenntnisstand • Möglichkeit der technischen Realisierbarkeit ist unerheblich „Stand der Technik“ • Maßstab wird der technischen Entwicklung angeglichen • „Dynamischer“ Begriff „Allgemein anerkannte Regeln der Technik“ • Herrschende Auffassung / Mehrheitsauffassung in den betreffenden Fachkreisen • „Niedrigste“ Stufe • „Hinterherhinken“ bzgl. neuester Entwicklung „Erkenntnis“ „Durchsetzung“ in Fachkreisen „Anerkannte Regel der Technik“ Aufnahme in Techn. Regelwerk evtl. DIN „Geschriebenes Recht“ • ETB • Gesetz • Verordnung Inhaltliche Übernahme oder Bezugnahme Haftung…? Haftung Haft Codexhamurabi „Wenn ein Baumeister ein Haus baut für einen Mann und das Haus stürzt ein und verursacht den Tod des Bauherrn, soll dieser Baumeister getötet werden.“ Tatbestand! Rechtsfolge! Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand Rechtswidrigkeit Schul d Objektiver Tatbestand Codexhamurabi „Wenn ein Baumeister ein Haus baut und das Haus stürzt ein und führt zum Tod des Bauherrn, dann ist dieser Baumeister zu töten.“ Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand Vorsatz Fahrlässigkeit Vorsatz Fahrlässigkeit „Bedingter“ Vorsatz Grobe Fahrlässigkeit