VL Besonderer Teil II Hubert Hinterhofer Gemeingefährdungsdelikte Brandstiftung/Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst (§§ 169/170) – Erfolgsqualifikationen (§§ 169 Abs 3, 170 Abs 2) Fahrlässigkeit genügt (§ 7 Abs 2) Schwere KV einer größeren Zahl von Menschen Not vieler Menschen Tod eines Menschen Tod einer größeren Zahl von Menschen Gemeingefährdungsdelikte Brandstiftung/Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst (§§ 169/170) – Konkurrenzen Grundsätzliche Verdrängung der §§ 125 f Echte Konkurrenz zu Mord (§ 75; „Mordbrand“) und vorsätzlicher KV (§§ 83 ff) Verdrängung fahrlässiger KV oder Tötung (§§ 80 f, 88) Echte Konkurrenz zu Versicherungsmissbrauch (§ 151) bzw Versicherungsbetrug (§ 146) Gemeingefährdungsdelikte Vorsätzliche und fahrlässige Gemeingefährdung (§§ 176, 177) – Objektiver Tatbestand Herbeiführung einer konkreten Gemeingefahr – – – – – Besonders gefährliche Verhältnisse iS des § 89? Größere Zahl von Menschen Fremdes Eigentum in großem Ausmaß Gleichzeitigkeit! (Ketten- oder Sukzessivgefährdung nicht ausreichend) Herbeiführung: auch Vergrößerung/Verlängerung Gemeingefährdungsdelikte Vorsätzliche und fahrlässige Gemeingefährdung (§§ 176, 177) – Subjektiver Tatbestand – Qualifikationen (§§ 176 und 177 Abs 2) – Vorsatz (§ 176) Subjektive Sorgfaltswidrigkeit (§ 177) Erfolgsqualifikationen (§ 7 Abs 2) Konkurrenzen Ausdrückliche Subsidiarität der §§ 176, 177 gegenüber §§ 169-174 HM: Verdrängung des § 89 Gemeingefährdungsdelikte Vorsätzliche und fahrlässige Gefährdung durch übertragbare Krankheiten (§§ 178, 179) – Objektiver Tatbestand Handlung mit abstrakter Verbreitungsgefahr – Abstrakte Gefahr (Ansteckung nicht erforderlich!) – Unter Menschen übertragbare Krankheit (insb HIV) – Hauptanwendungsfall: Ungeschützte Sexualkontakte HIVInfizierter mit Nicht-Infizierten Gemeingefährdungsdelikte Vorsätzliche und fahrlässige Gefährdung durch übertragbare Krankheiten (§§ 178, 179) – Subjektiver Tatbestand – § 178: Vorsatz § 179: Subjektive Sorgfaltswidrigkeit Objektive Bedingung Anzeige- oder meldepflichtige Krankheit „Ihrer Art nach“ Gemeingefährdungsdelikte Vorsätzliche und fahrlässige Gefährdung durch übertragbare Krankheiten (§§ 178, 179) – Konkurrenzen Echte Konkurrenz zu den Delikten gegen Leib und Leben Gemeingefährdungsdelikte Anwendungsbeispiele – A zündet sein gut versichertes und mitten in einer größeren Wohnsiedlung stehendes Haus an, um die Versicherungssumme zu kassieren. Als es der Feuerwehr endlich gelingt, den Brand einzudämmen, ist das Haus bereits zur Hälfte abgebrannt. Ein Übergreifen der Flammen auf dicht angrenzende Nachbarhäuser konnte die Feuerwehr im letzten Moment verhindern. Gemeingefährdungsdelikte Anwendungsbeispiele – A „überfährt“ fährt mit seinem Pkw eine Ampel trotz Rotlichts und Wahrnehmung einer den Schutzweg querenden Personengruppe (ca 15 Personen) mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h. Der dieser Gruppe angehörende B wird vom Auto des A erfasst und getötet; die übrigen Mitglieder der Gruppe kommen mit dem Schrecken davon. Gemeingefährdungsdelikte Anwendungsbeispiele – – – 1. Der HIV-Infizierte H verkehrt trotz Kenntnis seiner Infektion mit einer nicht HIV-infizierten Person ohne Verwendung eines Kondoms. 2. Der HIV-Infizierte H verkehrt trotz Kenntnis seiner Infektion mit einer nicht HIV-infizierten Person unter Verwendung eines Kondoms. 3. Wie 1 und 2, jedoch verkehren zwei HIVInfizierte Personen miteinander. Gemeingefährdungsdelikte Anwendungsbeispiele – A hat mit einer Prostituierten ungeschützten Geschlechtsverkehr. Einige Zeit danach hat er auch mit seiner Freundin ungeschützten Sexualverkehr. Daraufhin trifft ihn das schlechte Gewissen und er unterzieht sich einem AIDSTest. Tatsächlich wird bei A eine HIV-Infektion festgestellt.