§ Rücktritt vom (unbeendeten) Versuch (des Alleintäters): • Freiwilligkeit (Frank’sche Formel, Roxin’sche Formel) • Endgültige Aufgabe Rücktritt vom (unbeendeten) Versuch (bei mehreren Tätern): • Freiwilligkeit (Frank’sche Formel, Roxin’sche Formel) • Verhinderung der Tatausführung der anderen Rücktritt vom beendeten Versuch nicht möglich, aber: Tätige Reue • Nur für bestimmte Delikte vorgesehen (beachte insb §167!) • Abwendung des Erfolgs, Freiwilligkeit, eigenes Zutun des Täters • Ebenfalls beachten: Putativrücktritt gem §16 Abs 2. Beteiligung Zwei Arten: Teilnahmesystem (unmittelbare Täter muss vorsätzlich und rechtswidrig handeln, damit der Beteiligte strafbar ist) und Einheitstäterlehre (unmittelbaren Täter muss objektiven Tatbestand erfüllt und zumindest Versuchshandlung setzen) Abgrenzung zwischen unmittelbarem Täter und Beitragstäter: Unmittelbarer Täter ist, wer eine dem Wortlaut des Tatbestand entsprechende Ausführungshandlung vornimmt. I. Tatbestandsmäßigkeit • Objektiver Tatbestand Beteiligter muss eine Beteiligungshandlung setzen (Bestimmung oder Beitrag) Beitrag: Jede physische oder auch psychische kausal gewordene Förderung der Tat Bestimmung: Erweckung eines bestimmten Handlungsentschlusses • Subjektiver Tatbestand Beteiligter muss Vorsatz auf Vollendung und Vorsatz auf alle anderen Tatbestandsmerkmale des Beteiligten haben (zB Vorsatz auf fremde Sache, Vorsatz auf Wertqualifikation). Hinweis: Ist der unmittelbare Täter noch im Vorbereitungsstadium, dann ist der Beitragstäter (nicht aber der Bestimmungstäter) straflos (15/2 e contrario, 12.3). II. Rechtswidrigkeit Siehe Rechtswidrigkeit beim Vorsatzdelikt III. Schuld Siehe Schuld beim Vorsatzdelikt Strafrecht Fallprüfungsschema und Sonderfragen Vorsatzdelikt I. Tatbestandsmäßigkeit • Objektiver Tatbestand (= Tatbild) Erfolgseintritt und Kausalität (csqn-Formel) Adäquanzzusammenhang Risikozusammenhang • Subjektiver Tatbestand Vorsatz und eventuell erweiterter Vorsatz (zB.: Bereicherungsvorsatz im §127) • Tatbildirrtum? Wenn bejaht, prüfen, ob ein passendes Fahrlässigkeitsdelikt existiert und der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht (doppelt bedingte Fahrlässigkeitshaftung) II. Rechtswidrigkeit ...durch Tatbestandsmäßigkeit indiziert, aber: Rechtfertigungsgründe? Notwehr (§ 3 StGB) • Gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf notwehrfähiges Rechtsgut • Notwendige Verteidigung (Notwehrexzess bzw.- Bagatellnotwehr beachten) • Subjektes Rechtfertigungselement Rechtfertigender Notstand • Unmittelbar drohender Nachteil für ein Individualrechtsgut (Ehre ist NICHT notstandsfähig) • Einziges Mittel, Höherwertigkeit des geretteten Rechtsguts, kein unangemessenes Mittel • Subjektes Rechtfertigungselement Anhalterecht Privater (§80/2 StPO) • Verdacht der vorangehenden Begehung einer strafbaren Handlung oder Fahndung wegen einer solchen • Notwendige Verteidigung • Subjektes Rechtfertigungselement Allgemeines Selbsthilferecht (§§19, 344 ABGB) • Zur Durchsetzung oder Sicherung eines Anspruches, wenn die behördliche Hilfe zu spät käme • Gelindestes Mittel, wenn es nicht im groben Missverhältnis zum zu sicherenden Anspruch steht • Subjektes Rechtfertigungselement III. Schuld § • Schuldfähigkeit (unmündige Minderjährige, psychische Störung oder Alkoholisierungsgrad über 2,5-3 Promille. Im letzten Fall eventuell §287 gegeben) • Unrechtsbewusstsein (dem Täter ist bewusst, dass seine Handlung gegen die Rechtsordnung verstößt, meist unproblematisch) • Entschuldigungsgründe: Können bei einem Delikt explizit genannt sein (zB §94/4), außerdem bedeutsam: Entschuldigender Notstand • Unmittelbarer bedeutender Nachteil für ein Individualrechtsgut, • Schaden aus der Tat wirkt nicht unverhältnismäßig schwerer als Nachteil der abgewendet werden soll bzw für maßgerechten Menschen war kein anderes Verhalten zu erwarten • Rettungsabsicht IV. Strafaufhebungsgründe Rücktritt vom Versuch (§16 StGB) bzw. Tätige Reue (ua. §167 StGB) V. Konkurrenzen zwischen Delikten 2) Risikozusammenhang Es wurde gegen eine Sorgfaltsnorm verstoßen, deren Zweck es gerade war, den eingetretenen Erfolg zu verhindern (Schutzzweck der Norm) 3) Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten Prüfen, ob das Verhalten des Täters gegenüber einem rechtmäßigen Alternativverhalten das Risiko für den Erfolgseintritt erhöht hat. II. Rechtswidrigkeit siehe Rechtwidrigkeit beim Vorsatzdelikt III. Schuld • Subjektive Sorgfaltswidrigkeit Täter war körperlich und geistig fähig, die objektive Sorgfalt zu beachten (Alkoholisierungsgrad ab ca. 0,8 Promille schließt subjektive Sorgfaltswidrigkeit aus, aber: Übernahmefahrlässigkeit!) • Subjektive Zurechnung des Erfolges Erfolg war für Täter mit seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten vorhersehbar. IV. Strafaufhebungsgründe Scheinkonkurrenz: Ein Delikt wird typischerweise durch das andere miterfasst. Man unterscheidet hierbei drei Arten: Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion. Echte Konkurrenzen: Geregelt in §28. Ist dann gegeben, wenn zwei oder mehr das gleiche Rechtsgut schützen und nicht in Scheinkonkurrenz zueinander stehen. Folge: Bei gleichen Strafdrohungen (entweder nur Freiheitsstrafe oder nur Geldstrafe) bilden die höchste Untergrenze und die höchste Obergrenze aller Delikte den Strafrahmen. siehe Strafaufhebungsgründe beim Vorsatzdelikt Fahrlässigkeitsdelikt Arten: • Beendeter, • unbeendeter oder • fehlgeschlagener Versuch (= Täter erkennt, dass er den Erfolg nicht mehr oder nur durch einen erneuten Anlauf herbeiführen kann.) I. Tatbestandsmäßigkeit • Objektive Sorgfaltswidrigkeit Ergibt sich aus Verstoß gegen Rechtsnorm, Verkehrsnorm oder, wenn das Verhalten des Täters von dem einer Maßfigur (einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters) abweicht. Die Handlung muss außerdem sozial inadäquat sein. • Erfolgseintritt und Kausalität • Objektive Zurechnung des Erfolges 1) Adäquanzzusammenhang Kausalverlauf, der außerhalb der typischen Lebenserfahrung liegt, ist nicht objektiv zurechenbar Versuch Voraussetzungen: • Nichterfüllung des objektiven Tatbestands • Voller Tatentschluss (Vorsatz + evtl. erweiterter Vorsatz) • Ausführungshandlung bzw. ausführungsnahe Handlung Tauglichkeitsproblematik: Streitfrage: Eindruckstheorie vs. Objektive Theorie ex ante • Untauglichkeit des Subjekts (ist immer straflos) • Untauglichkeit des Objekt • Untauglichkeit der Handlung