Prof. Dr. Henning Storz Modul A II – WS 04/05 7. Entstehung u

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FH Köln – FAS – Studiengang Sozialarbeit
Politologie – Prof. Dr. Henning Storz
Modul A II – WS 04/05
7. Entstehung und Gestaltungsprinzipien des Grundgesetzes (GG)
1.
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4.
5.
Daten
Zur Bilanz des II Weltkrieges
Parlamentarischer Rat (PR)
Gestaltungsprinzipien zum GG
Zur Wirtschafts- und Sozialordnung des GG
7.1 Daten
1939
Ausbruch des II Weltkrieges durch den deutschen Angriff auf Polen im
September
1945
8. Mai: Bedingungslose Kapitulation, Übernahme aller öff. Gewalt durch die 4
Siegermächte (USA, SU, GB, F).
1948
Auseinanderbrechen der Anti-Hitler-Koalition, Ausbruch des Kalten Krieges;
ökonomische (Marshall-Plan, Währungsreform) und politische (Bildung des
PR in den Westzonen, GG) Teilung Deutschlands; Blockade von Wet-Berlin
(Juni 48 – Mai 49).
1949
8. Mai: Verabschiedung des GG im PR; 23. Mai: Inkrafttreten des GG;
August: Wahl des 1. Bundestages (BT); September: Wahl der 1.
Bundesregierung (Adenauer) durch den BT; Oktober: Zusammentritt der
„Provisorischen Volkskammer“ und Gründung der „DDR“.
Erst mit der Wiederbewaffnung und dem NATO-Beitritt der BRD im Jahr 1955 erlischt das
Besatzungsstatut: die BRD wird souverän (unter Fortbestehen der alliierten Vorbehalte,
die erst mit der Verabschiedung der „Notstandsverfassung“ 1969 aufgegeben werden).
7.2 Zur Bilanz des II Weltkrieges
Etwa 5o Mio Tote, darunter etwa 2o Mio Bürger der SU, 4,5 Mio Polen, 4 Mio Deutsche;
zwischen 5 und 6 Mio – überwiegend im KZ - ermordete Juden.
Die Zahl der Deutschen, die1945/6 in den 4 Besatzungszonen als Heimatvertriebene,
Flüchtlinge, Umgesiedelte, Ausgebombtete, Evakuierte, (entlassene) Kriegsgefangene etc.
gelebt haben, wird auf etwa 25 Mio geschätzt; hinzu kommen etwa 4 Mio Ausländer, die
aus Kriegsgefangenschaft, Haft, Zwangsarbeit etc. entlassen worden waren („displaced
persons“); etwa 12 Mio Heimatvertriebene sind in der BRD ansässig geworden.
Aufteilung in 4 Besatzungszonen, Verlust von etwa ¼ des Staatsgebietes gegenüber.
1937; Zerstörung von rd. 15 % des gesamten Wohnraums; Hunger- und Kältekrisen bis
1948.
7.3 Parlamentarischer Rat
Die Wiederbelebung deutscher Staatlichkeit erfolgte unter der Regie der
Besatzungsmächte von unten nach oben (Kommune, Länder, Bund), mit unterschiedlichen
politischen Akzenten der Besatzungsmächte und in unterschiedlichem Tempo. Bis 1946/7
werden in den 3 westlichen Besatzungszonen 11 Länder (ohne Saarland) gegründet und
Landtage/Landesregierungen gewählt. Im Ergebnis zeigen die Wahlen zu den Landtagen
ein leichtes Übergewicht der „bürgerlichen“ vor den „sozialistischen“ Parteien. Bedeutend
ist die Vereinigung der traditionellen, protestantisch und katholisch orientierten Parteien
der Mitte zur CDU und CSU; der Gegensatz zwischen SPD (35 %) und der KPD (9,4 %)
verschärft sich mit der zunehmenden Verschärfung des Kalten Krieges.
Dem aufgrund der „Londoner Empfehlungen“ der 3 Westmächte und der 3 BeneluxLänder vom Juni 1948 gebildeten PR gehören 65 Abgeordnete an (je 27 CDU/CSU und
SPD, 5 FDP, je 2 Zentrum, Deutsche Partei und KPD); sie waren nicht direkt gewählt
sondern aus den 11 Landtagen proportional zur Größe der Länder und der Fraktionen in
den Landtagen delegiert.
Der PR verabschiedete am 8. Mai 1949 das GG mit 53 gegen 12 Stimmen; nach
Genehmigung durch die (westlichen) Militärgouverneure und die Ratifizierung durch die
Landesparlamente (Ausnahme Bayern) trat das GG am 23. Mai 1949 in Kraft. Frage: Ist
das GG damit ausreichend demokratische legitimiert?
7.4 Gestaltungsprinzipen des PR für das Grundgesetz
Name, Präambel und Knappheit des Textes sollten den provisorischen Charakter des GG
verdeutlichen. Vier Gestaltungsprinzipien des PR sind erkennbar:
• Beachtung der alliierten Auflagen (parlamentarische und föderale Demokratie);
• “Lernen aus Weimar“ (Vermeidung der Schwächen der WRV): Betonung der
Rechtsstaatlichkeit; keine wichtigen plebiszitären Elemente, schwacher
Bundespräsident, starker Bundeskanzler, konstruktives Mißtrauensvotum,
Prinzip der „wehrhaften“ Demokratie, 5-Prozent-Klausel im Wahlgesetz;
• Anknüpfen an die liberale deutsche Verfassungstradition;
• Weitgehende Ausklammerung der Entscheidungen zur Wirtschafts- und
Sozialordnung.
7.5
Wirtschafts- und Sozialordnung im GG
In Art. 14 und 15 GG wird Eigentum und Erbrecht als Grundrecht geschützt,
Enteignung/Sozialisierung zum Wohl der Allgemeinheit und gegen Entschädigung
ermöglicht. Das Sozialstaatsprinzip ist durch das Adjektiv „sozial“ in Art. 2o (Grundlagen
staatlicher Ordnung, Widerstandsrecht) und 28 (Länder und Gemeinden) lediglich
angedeutet. Allerdings sind Art 3 (Gleichheit vor dem Gesetz), Art. 6 (Ehe und Familie,
nichteheliche Kinde), Art. 9 (Vereinigungsfreiheit), Art. 9 (Berufsfreiheit, Verbot der
Zwangsarbeit), Art. 14 (Eigentum, Erbrecht, Enteignung), Art. 15 (Sozialisierung), Art. 19,
4 (Rechtswegegarantie) sowie Art. 14o (Recht der Religionsgesellschaften) von zentraler
Bedeutung für das Sozialstaatsprinzip.
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