Stromordng der Kleingartenanlage "Schafwiesen" e.V.

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Stromordnung
der Kleingartenanlage „Schafwiesen“ e.V.
1. Grundlagen
Der Kleingartenverein „Schafwiesen“ e.V. ist Kunde und Anschlussnehmer der Energieversorgung Gera GmbH für den Stromanschluss der Gartenanlage. Das Eigentum
der EGG Gera endet an den Sicherungsunterteilen im Hauptverteiler. Zum Eigentum
der EGG Gera gehören ferner der Stromzähler im Hauptverteiler.
Die Kabelverbindung vom Hauptverteiler, der Hauptverteiler selbst und das Stromversorgungsnetz bis einschließlich der Kabelanschlusskästen (UVT) sind Vereinseigentum der Kleingartenanlage „Schafwiesen“ e.V. .
Die Zuleitungen von den Kabelanschlusskästen (UVT) zu den Gartenlauben einschließlich der Inneninstallation sind Eigentum der jeweiligen Pächter der Kleingartenanlage „Schafwiesen“ e.V. . Die Installation nach Anschlusspunkt vom Kabelanschlusskasten (UVT) wurde von jedem Eigentümer / Pächter in eigener Regie erstellt. Für die fachgerechte Ausführung und die Sicherheit in diesem Bereich ist der
jeweilige Eigentümer / Pächter verantwortlich.
Die vorliegende Ordnung regelt die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder bei
der Errichtung, der Erweiterung und beim Betrieb der Stromversorgungsanlagen.
2. Errichtung, Erweiterung und ordnungsgemäßer Betrieb der
Stromversorgungsanlagen
2.1 Forderungen an die Anlagen
Alle elektrischen Anlagen dürfen ausnahmslos nur durch berechtigte Hersteller errichtet oder erweitert werden. Auch die Instandhaltung der aktiven Teile der Anlage
und des Schutzsystems ist nur berechtigten Herstellern bzw. Fachkräften gestattet.
Es wird festgelegt:
1. Zugang zu den Kabelanschlusskästen (UVT) haben nur berechtigte Hersteller
bzw. Fachkräfte nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes der Kleingartenanlage „Schafwiesen“ e.V. .
2. Neuanschlüsse und Anlagenerweiterungen sind nur mit Zustimmung des Vorstandes möglich. Vor Inbetriebnahme einer neuen oder erweiterten Anlage ist
dem Vorstand die schriftliche Bestätigung / Nachweis / Rechnung des berechtigten Herstellers bzw. Fachkraft mit Prüfprotokoll zu übergeben.
3. Die Pächter sind für den Erhalt des betriebssicheren Zustandes der in ihrem
Eigentum stehenden elektrischen Anlage ab Anschlusspunkt im Kabelanschlusskasten (UVT) selbst verantwortlich.
4. Der Kleingartenverein „Schafwiesen“ e.V. als Anschlussnehmer der EGG Gera haftet nicht für Schäden, die sich aus fehlerhaften elektrischen Anlagen der
Pächter ergeben.
5. Die Betriebsspannung beträgt 230 V Wechselstrom. Als Schutzmaßnahme
gegen zu hohe Berührungsspannung ist die Fehlerstrom-Schutzschaltung einzusetzen.
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6. Für den ordnungsgemäßen Zustand und die einwandfreie Funktion der elektrischen Anlage ab Hauptzähler der EGG Gera über die Hauptkabel zu den
Verteilerkästen mit den Unterverteilern ist der Verein verantwortlich. Im Beschädigungsfalle haftet der Verursacher.
2.2 Energiebezug, Messung und Abrechnung
1. Die Gesamtanlage ist unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors so
ausgelegt worden, dass je Garten eine Leistung von maximal 2,0 kW abgenommen werden kann.
2. Die abgenommene Bezugsgröße pro Stromanschluss ist auf 1000 KWh pro
Abrechnungsjahr begrenzt.
3. Zur ordnungsgemäßen Verrechnung der Energiekosten sind die einzelnen Anlagen der Pächter über einen geeichten Stromzähler im Unterverteiler anzuschließen. Die geeichten Stromzähler werden vom Energiebeauftragten der
Kleingartenanlage „Schafwiesen“ e.V. nach ordnungsgemäßen Anschluss
versiegelt bzw. verplombt.
4. Grundlage der Rechnungslegung an die Pächter sind die geltenden Preise der
Versorger im Bezugsjahr zuzüglich ein Aufschlag pro Kilowattstunde laut Beitrags- und Gebührenordnung der Kleingartenanlage „Schafwiesen“ e.V. zum
Kompensieren nicht gemeldeter Zählerstände und eventueller Zahlungsausfälle von Pächtern. Der Preis wird aus dem Arbeitspreis für die verbrauchten Kilowattstunden sowie Leistungs- und Verrechnungspreis für den Anschluss und
der Messung gebildet.
•
Für die Komponente Arbeitspreis gilt: Bei Differenzen zwischen den auf
der Rechnung ausgewiesenen Anzeigen der Hauptzähler und der
Summe der Unterzähler (Netz- und Zählerverluste sowie Gangungenauigkeiten) gilt die Anzeige der Unterzähler als Teilermaßstab und
nicht als absoluter Wert.
•
Für die Komponente Leistungs- und Verrechnungspreis gilt: Es kommt
ein einheitlicher Preis für alle Pächter, die einen Stromanschluss besitzen, zur Anwendung. Dieser wird aus der Division der Summe der
Wandlermessung durch die Anzahl der Anschlüsse gebildet.
•
Für die Komponente Grund/Anschlussgebühr vereinsintern gilt: Die
Höhe der Kostennote für die Grund/Anschlussgebühr ist in der Beitrags- und Gebührenordnung der Kleingartenanlage „Schafwiesen“ e.V.
geregelt und wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei Bedarf angepasst.
•
Vorauszahlung, Stromrechnung: Jeder Pächter einer Gartenparzelle
mit Stromanschluss hat eine zinslose Vorrauszahlung zu entrichten.
Diese Vorauszahlung dient zur Deckung von Abschlagszahlungen an
den Versorger und der jährlichen Schlussabrechnung. Grundlage ist
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der letztjährige Verbrauch. Der Schwellenwert wird vom Vorstand nach
Auswertung der Stromablesung festgelegt. Die Stromabrechnung erfolgt einmal im Jahr durch den Verein. Die Abrechnung wird ergebnisneutral durchgeführt. Dabei werden alle Kosten, die mit dem Strombezug, Stromverteilung und Überprüfung u.ä. für die gesamte Anlage im
Zusammenhang stehen, anteilmäßig umgelegt.
5. Der Vorstand benennt für die bestehenden Stromkreise einen Gartenfreund,
der für die jährliche Erfassung der Zählerstände der Unterzähler, des Zählerstands des Hauptzählers des Versorgers und die Weiterleitung der Daten an
den Vorstand verantwortlich ist. Die Schlüssel für die Verteilerkästen und
Hauptmessung werden vom Obmann/Energie verwahrt.
3. Wartung und Instandhaltung
1. Zur Erhaltung eines betriebssicheren Zustandes sind die elektrischen Anlagen
einschließlich der Hüllen und Tragkonstruktionen zu warten und instand zu
halten. Die elektrischen Anlagen sind im Abstand von 3 Jahren zu überprüfen.
Verantwortlich hierfür ist der Kleingartenverein „Schafwiesen“ e.V. .
2. Wartungs- / Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen am Vereinseigentum werden vom Kleingartenverein „Schafwiesen“ getragen. Hierzu
werden die finanziellen Mittel aus der Grund- und Anschlussgebühr eingesetzt.
3. Durch Fremdeinwirkung auftretende Schäden werden den Verursachern in
Rechnung gestellt.
4. Verfahrensweise bei Pächterwechsel und Neuanschlüssen
1. Pächterwechsel
Der Vorstand veranlasst, dass rechtzeitig vor einem beabsichtigten Pächterwechsel
der Zählerstand festgehalten und die Schlussrechnung gelegt werden kann.
Die Kosten des Stromanschlusses sind, soweit sie sich auf das Eigentum des Pächters beziehen, im Kaufvertrag auszuweisen.
2. Anschluss neuer Gärten
Durch die Kleingartenanlage „Schafwiesen“ e.V. wird gewährleistet, dass alle Pächter, die dies wünschen, eine Anschlussmöglichkeit an die vereinseigenen Stromversorgungsanlagen erhalten. Hierfür nötige Erweiterungen werden vom Vorstand veranlasst. Kraftstromanschlüsse (3-Leiter, Drehstrom) werden nicht gestattet.
Die Kosten für den Anschluss ab Übergabepunkt sind vom jeweiligen Pächter zu tragen.
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Für die erstmalige Aufschaltung auf das Vereinsnetz wird eine einmalige Aufschaltgebühr laut der Beitrags- und Gebührenordnung der Kleingartenanlage „Schafwiesen“ e.V. erhoben.
5. Stromsperrung
Die Kleingartenanlage „Schafwiesen“ e.V. , vertreten durch den Vorstand, hat das
Recht die Stromlieferung an einen Einzelnutzer zu sperren, wenn:
1. die Zählerstände zur jährlichen Energieabrechnung nicht zum vorher bekannt
gegebenen Termin vorliegen,
2. die Stromrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig bezahlt wird,
3. der geforderte ordnungsgemäße Nachweis einer fachgerechten Installation
dem Verein gegenüber nicht erbracht wird,
4. die Stromabnahme pro Verrechnungsjahr mit einer Bezugsgröße von 1000
KWh zuzüglich 10 % Messtoleranz in zwei Folgejahren übersteigt,
5. Manipulationen am Stromzähler festgestellt werden:
a. Fehlende Versieglung (Plombe),
b. Überbrücken der Stromzähler,
c. Funktionsausfall der Stromzähler.
6. die EEG Gera ihre Einwilligung zur Stromweitergabe an Einzelnutzer widerruft, z.b. wegen Sicherheitsmängel jeglicher Art nach der Stromabnahmestelle/
Wandlermessung EEG Gera.
7. die Kosten für das Ab- und Aufschalten auf das elektrische Vereinsnetz ist in
der Beitrags- und Gebührenordnung der Kleingartenanlage „Schafwiesen“
e.V. festgelegt. Dem betreffenden Eigentümer / Pächter wird die beabsichtigte
Maßnahme zur Stromsperrung schriftlich mitgeteilt und eine Frist von 5 Kalendertagen zur Beseitigung des Mangels eingeräumt.
8. Bei festgestellten Manipulationen am Stromzähler oder unberechtigten Aufschalten auf das Stromnetz wird grundsätzlich strafrechtlich geahndet.
6. Strombezug durch den Kleingartenverein „Schafwiesen“ e.V. und
dem Versorger
1. Die Vereinbarung mit dem Versorger über den Strombezug, die Tarife und die
Stromabrechnung erfolgen ausschließlich durch den Kleingartenverein
„Schafwiesen“ e.V. Der Verein ist durch den Vorstand der alleinige Ansprechund Vertragspartner für den Versorger und ihr gegenüber haftbar.
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2. Vertragliche Abmachungen hinsichtlich der Stromabnahme werden nur zwischen dem Versorger und dem Vorstand der Kleingartenanlage „Schafwiesen“
e.V. getroffen.
7. Allgemeine Bedingungen, Bestimmungen der EGG
Die Allgemeinen Bedingungen und Bestimmungen für die Elektrizitätsversorgung für
Tarifkunden der Versorger gelten sinngemäß, sofern sie für den Verein relevant sind
und in dieser Stromordnung nichts Gegenteiliges festgeschrieben wurde. Diese Bedingungen und Bestimmungen liegen in der jeweils gültigen Fassung beim Vorstand
zur Einsichtnahme aus.
8. Schlussbestimmungen
Diese Stromordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.06.2010
in Kraft. Änderungen sind nur durch Beschluss (einfache Mehrheit) der Mitgliederversammlung möglich.
Gera, den 12.06.2010
------------------------------------------Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden
------------------------------------------Unterschrift Obmann Energie
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