Ordnung des Kleingartenvereins Zschertnitzhöhe e.V. in der Fassung vom 01.Mai 2002 Auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. und der Satzung des Kleingartenvereins Zschertnitzhöhe e.V. wurde die Nachfolgende Ordnung am 09.10.1993 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die inzwischen erschienenen Berichtigungen 1, 2 und 3 wurden eingearbeitet I. Allgemeines (1) Die Erhaltung und Pflege der Kleingartenanlage und der Gärten, sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung (2) Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleinG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes Bestimmen. Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen II. Nutzung des Kleingartens (1) Bewirtschaftet werden Kleingärten ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Hilfe durch Dritte bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als 6 Wochen, ist der Vorstand zu informieren. (2) Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens ein Drittel der Gartenfläche sollte dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben. (3) Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3 Meter werden, ist nicht gestattet. An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten bis zu einet Höhe von maximal 2,50 Meter zulässig. (4) Die heimische Fauna, insbesondere Nützlinge, sind durch geeignete Maßnahmen zu schützen. In jedem Kleingarten sollte ein Nistkasten vorhanden sein. In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen Hecken nicht bis ins alte Holz zurück geschnitten, erheblich beschädigt, zerstört oder gerodet werden. (5) auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist zu verzichten. (6) Für Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Pächter als Verursacher selbst verantwortlich. III. Bebauung im Kleingarten (1) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. (2) Alle bis zum 03.Oktober 1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben laut BKleinG § 20a Bestandsschutz. (3) Das Errichten oder Verändern (Erweiterung) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen in den Kleingärten richtet sich nach § 3 BKleinG und der Bauordnung und erfordert die Zustimmung des Vereinsvorstandes. Aufgrund unserer Gartenstrukturen wird eine Abstandsfläche von 1 m festgelegt. Bei Bebauung kleiner als 1 m ist die Zustimmung des Gartennachbarn einzuholen. Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist. (4) Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschütteten Beton bestehen. (5) Ein freistehendes Kleingewächshaus darf nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. (6) Sickergruben sind verboten. Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden. Fäkalien sind nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Pächter ordnungsgemäß zu entsorgen (deponieren kompostieren) Das Aufstellen von Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet. (7) Elektroanschluss Für jeden Kleingarten ist ein Elektroanschluss möglich, der den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens entsprechen muss. Der Anschluss wird durch das vereinseigene Kabelnetz gewährleistet. Das vereinseigene Kabelnetz endet an den Verteiler- /Sicherungskästen für die Gartenanschlüsse. Für die ordnungsgemäße Installation des Gartenanschlusses bis zum Zähler- /Sicherungsplatz und die Elt-Anlage des Gartenhäuschens ist der Pächter des Kleingartens verantwortlich. Eingriffe z.B. Sicherungswechsel in den vereinseigenen Sicherungskästen ist [sind] nur dem vom Vorstand benannten Fachpersonal gestattet. Die Zähler in den Kleingärten werden plombiert und sind jährlich bei der Verbrauchsablesung auf Unversehrtheit zu überprüfen. Ein erforderlicher Zählerwechsel darf nur durch das vom Vorstand benannte Fachpersonal erfolgen (8) Wasseranschluss (Sommerleitung) Für jeden Kleingarten ist ein Anschluss zulässig. Er muss den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie den Beschlüssen des Vorstandes entsprechen. Der Verein ist für die Versorgungsleitung ab Hauptzähler bis einschließlich Absperrventil vor dem Wasserzähler im jeweiligen Garten und für die vereinseigenen Anschlüsse verantwortlich. Ab Absperrventil ist der Pächter für die Leitung im Garten verantwortlich. Das Absperrventil und der Wasserzähler sind vom Pächter in einem Schrot mit den Abmessungen 50x50x50 unterzubringen. Der Schrot ist mit einer trinkfesten Abdeckung zu versehen und darf maximal 1 m vom Zaun entfernt sein. Der Wasserzähler ist mit geringem Gefälle in Flussrichtung zu installieren. Alle Wasserzähler sind durch das vom Vorstand benannte Fachpersonal beim Abstellen der Sommerwasserleitung abzulesen und auf Unversehrtheit der Plomben zu prüfen. Ein erforderlicher Zählerwechsel bzw. Aus- und Einbau darf nur durch das vom Vorstand benannte Fachpersonal vorgenommen werden. (9) Wasseranschluss (Winterleitung) Eine Versorgungspflicht für Wasser besteht für den Verein im Winterhalbjahr nicht. Neue Anschlüsse an die Winterleitung sind nicht zulässig. Bei bestehendem Anschluss an die Wasserleitung ist (8) sinngemäß anzuwenden. Genau wie für die Elektrozähler wird für die Wasserzähler pro installiertem Zähler jährlich eine Anschlussgebühr erhoben. (10) Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich bis zu einer Größe von 4 m² und flachem Randbereich zulässig. (11) Antennenanlagen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. IV. Tierhaltung (1) Tierhaltung ist nur aufgrund eines Vereinsbeschlusses möglich. (2) Hunde sind auf öffentlichen Wegen der Kleingartenanlage an der Leine zu führen. V. Wege (1) Nur für die Zeit des Be- und Entladens wird gestattet, Material auf den Wegen abzulagern. Jeder Pächter hat die an seinen Garten grenzenden öffentlichen Wege zu pflegen. Bäume Sträucher usw. sind so zu beschneiden, dass sie nicht in das Profil der Wege ragen. (2) Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art ist untersagt. Ausnahmen genehmigt der Vorstand im Einzelfall. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden. Radfahren ist in der Anlage nicht gestattet. VI. Gemeinschaftsleistungen (1) jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistungen zu beteiligen. (2) Kommt ein Pächter, bei Gemeinschaftsleistungen zu Schaden, ist unverzüglich der Vorstand zu informieren, da hierfür eine Versicherung abgeschlossen wurde. VII. Ruhezeiten (1) Jeder Pächter, seine Angehörigen und Gäste und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, das kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar, gestört werden. (2) Zu folgenden Zeiten ist der Betrieb geräuschintensiver Geräte wir Rasenmäher, Häcksler, Bohrmaschinen, Sägen usw. nicht gestattet: 01. April bis 31. Oktober Montag bis Freitag vor 8:00 Uhr und von 13 bis 15:00 Uhr, sowie nach 19:00 Uhr Sonnabend vor 8:00 Uhr und nach 13:00 Uhr Sonn- und Feiertage ganztägig 01. November bis 31. März Sa., So. u. Feiertage von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr (3) Radios etc. sind so in ihrer Lautstärke einzustellen, dass die Nachbarn und Anwohner nicht gestört werden. VIII. Änderung des Pachtvertrages (1) Möchte der Pächter seinen Pachtvertrag kündigen, hat er dies in der Regel bis zum 31.August in Schriftform dem Vorstand anzuzeigen. Als Kündigungstermin gilt der 30. November (Ende des Gartenjahres). (2) Nur der Vorstand entscheidet über den neuen Pächter. Die Weitergabe des Kleingartens von Pächter zu Pächter ist nicht zulässig. (3) Mit der Kündigung des Pachtvertrages hat der Pächter dem Vorstand gleichzeitig mitzuteilen, ob er seine Mitgliedschaft ebenfalls kündigen oder weiterhin Mitglied des Vereins bleiben will. Dies gilt sinngemäß für Ehegatten. IX. Abmahnungen/Kündigungen durch den Verein (1) Kommt der Pächter den sich aus der Kleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung berechtigt, die beschlossenen Arbeiten bzw. Maßnahmen auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen. (2) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Kleingartenordnung kann dem Pächter unabhängig von eventuellen ordnungsbehördlichen, zivil- oder strafrechtlichen Folgen - nach den Bestimmungen des BKleinG der Pachtvertrag gekündigt werden. IX. Schlussbestimmungen (1) Diese Ordnung wurde satzungsgemäß auf der Mitgliederversammlung vom 09. Oktober 1993 beschlossen und tritt zum gleichen Datum in Kraft. (2) Alle bisher im Verein erlassenen Ordnungen verlieren zum gleichen Datum ihre Gültigkeit. (3) Diese Ordnung wird allen Mitgliedern prsönlich zugestellt. Anlagen Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Gebührenordnung Verzeichnis der verbindlichen Grenzabstände Verzeichnis der dem Verein gehörenden Geräte Verzeichnis wichtiger Anschriften Plan der Anlage