Pachtvertrag - Erzbistum Köln

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PACHTVERTRAG
über landwirtschaftliche Einzelgrundstücke
Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde
____________________________________________,
hier handelnd für den Pfarrfonds (P), Vikariefonds (V), Fabrikfonds
(F), Stiftungsfonds (S), Küstereifonds (K), Kaplaneifonds (L),
Armenfonds (A), Organistenfonds (O), Benefizium (B)1
- im Folgenden "Verpächter" genannt – und
Herrn/Frau/Eheleute
__________________________________________________________
wohnhaft
______________________________________
___________________________
in
- im Folgenden "Pächter" genannt - schließen folgenden Pachtvertrag:
§ 1 Pachtgegenstand
(1) Der Verpächter verpachtet dem Pächter nachfolgend verzeichnete(s)
Grundstück(e) zu dem ebenfalls nachstehend genannten Pachtzins
nebst
Nebenabgaben
als
Pachtland
zur
landwirtschaftlichen
Nutzung:
lfd
.
Nr.
F
o
n
d
s
Gemarkung
Flu
r
Fls
t.
Nutzungsart2
ha
a
m²
AZ
3
Pachtzi
ns gem.
§ 3
in €
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Summen
zzgl. 10 %
Summe
Pachtzins €
1
Nichtzutreffendes ist zu streichen/ Fondsabkürzung ist in die
Liste (§ 1) einzutragen
2 Z.B. Acker, Grünland, Sonderkulturen (Obst, Spargel etc.)
3
Die Ackerzahl berechnet sich wie folgt: AZ=
Ertragsmesszahl (EMZ) X 100
𝑞𝑚
Erzbischöfliches Generalvikariat Köln, Vertragsmuster Landpacht, Stand 12/2013
1
(2) Mit verpachtet werden die auf oder in dem Pachtland befindlichen
Anlagen, Bäume, Hecken und Sträucher sowie die mit dem Eigentum
verbundenen
Nutzungsrechte
und
Produktionsberechtigungen/quoten, soweit sie der Bewirtschaftung des Pachtlandes zu dienen
bestimmt sind. Ausgenommen von der Verpachtung sind Jagd- und
Fischereirechte sowie die Entnahme von Bodenbestandteilen (z.B.
Mutterboden, Sand, Torf, Ton).
(3) Aus Anlass und im Zusammenhang mit diesem Pachtvertrag werden
dem Pächter auch GAP-Zahlungsansprüche (Prämienrechte) zur
Verfügung gestellt. Näheres regelt § 7 a. 4
§ 2 Pachtzeit
Die Pachtzeit beträgt 12 Jahre. Bei Sonderkulturen ist die
Vertragsdauer entsprechend abzuändern. Sie beginnt am __________
und endet am _________.
§ 3 Pachtzins und Nebenabgaben
(1) Der Pachtzins gem. § 1 Nr. (1) incl. Pauschale gemäß
nachfolgender Nr. (3) beträgt jährlich _____________________ EUR
(in
Worten:
_______________________________________________
Euro).
(2) Außer dem Pachtzins übernimmt der Pächter die jetzt und in der
Zukunft auf den gepachteten Grundstücken ruhenden öffentlichen
Lasten
und
Abgaben
(z.
B.
Grundsteuer,
Umlage
der
Landwirtschaftskammer) in voller Höhe.
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 wird durch die Zahlung eines
Betrages in Höhe von 10 % des Pachtzinses gemäß Abs. 1
abgegolten, ohne dass es eines Einzelnachweises bedarf.
(4) Sollten sich die öffentlichen Lasten und Abgaben während der
Pachtzeit um mehr als 20 % im Vergleich zur Höhe bei Abschluss
des
Pachtvertrages
verändern,
ist
jede
Vertragspartei
berechtigt, statt der Pauschalvereinbarung gemäß Abs. 3 eine
Abrechnung im Einzelnachweis zu verlangen.
(5) Während der vereinbarten Pachtzeit anfallende Flurbereinigungsund Dränagekosten gehen zu Lasten des Pächters. Dem Pächter wird
zur Vermeidung der Zahlungspflicht das Recht eingeräumt,
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufforderung zur
Zahlung dieser Kosten durch den Verpächter per eingeschriebenen
Brief die Kündigung des Pachtvertrages zu erklären. In diesem
Falle erlischt das Pachtverhältnis nach Ablauf einer mindestens
jährlichen Frist seit der Aufforderung zum Pachtjahresende.
Macht der Pächter von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so
verlängert sich das laufende Pachtverhältnis mit Ende des
Pachtjahres, in dem die Zahlungsaufforderung an den Pächter
Die Bestimmungen in § 1 Abs. (3) sowie in § 7a sind zu streichen,
sofern sich der bisherige Pächter nicht zur Übertragung der
Zahlungsansprüche verpflichtet hat.
4
2
erging, ohne jedwede Erklärung der Vertragsparteien zu den
Bedingungen dieses Vertrages um 12 Jahre. Im Falle einer
Verlängerung
des
Pachtverhältnisses
hat
der
Pächter
dem
Verpächter
die
ihm
anfallenden
Flurbereinigungsund
Dränagekosten nach dem Verhältnis des Pachtgrundstücks zur von
der
Maßnahme
betroffenen
Gesamtfläche
zu
ersetzen.
Der
Verpächter gestattet Ratenzahlungen in 12 gleichen Jahresraten,
behält sich jedoch vor, dafür Zinsleistungen in banküblicher
Höhe zu beanspruchen.
§ 4 Pachtzahlung und Fälligkeit
(1) Der Pachtzins ist jährlich nachträglich zum 1. November incl.
Nebenabgaben zu zahlen und auf das Konto der Katholischen
Kirchengemeinde <bitte Name der Kirchengemeinde einsetzen>
IBAN
BIC
Kreditinstitut
unter Angabe des Verwendungszwecks <bitte Schlüssel-Nr. des
Vertrages einsetzen> zu überweisen.
(2) Der Pächter wird dem Grundstückseigentümer durch gesonderte
Erklärung außerhalb dieses Vertrages ein SEPA-Lastschrift-Mandat
zum Einzug des Pachtzinses erteilen.
(3) Zahlt
der
Pächter
bei
Fälligkeit
den
Pachtzins
incl.
Nebenabgaben nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Ab
diesem Zeitpunkt sind die ausstehenden Beträge unbeschadet eines
weitergehenden gesetzlichen Schadensersatzanspruches mit dem
gesetzlichen Verzugszins (§ 288 BGB) zu verzinsen. Mehrere
Pächter haften als Gesamtschuldner.
Das Recht des Verpächters
zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
(4) Der Pächter kann gegen die Pachtzins- und Nebenabgabenforderung
nur
mit
solchen
Forderungen
aufrechnen
bzw.
ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben,
a)
die der Verpächter schriftlich anerkannt hat oder
b)
für
die
der
Pächter
einen
mindestens
vorläufig
vollstreckbaren Titel erwirkt hat.
(5) Bei der Festsetzung des Pachtzinses ist der bei Vertragsbeginn
gegebenenfalls bestehende besondere Pflegeaufwand
berücksichtigt.
§ 5 Änderung des Pachtzinses
Für
die
Änderung
Bestimmungen.
des
Pachtzinses
gelten
die
gesetzlichen
§ 6 Zustand des Pachtlandes
(1) Der Verpächter übergibt dem Pächter das Pachtland in dem bei
Beginn des Pachtverhältnisses bestehenden Kulturzustand. Dem
Pächter sind die Lage, die Grenzen und die Beschaffenheit der
Pachtgrundstücke bekannt. Grunddienstbarkeiten und beschränkt
3
persönliche Dienstbarkeiten sowie im Grundbuch nicht eingetragene
Wege- und Leitungsrechte und die damit verbundene Pflege-,
Unterhaltungs- und Reparaturmaßnahmen hat der Pächter zu dulden.
Entstehen an Leitungen, die das Pachtland berühren oder
durchziehen, durch das Verhalten des Pächters Schäden, hat der
Pächter dem Verpächter die dadurch entstehenden Kosten zu
ersetzen
und
ihn
von
Schadensersatzansprüchen
Dritter
freizustellen, sofern ihm die vorbezeichneten Beeinträchtigungen
bekannt waren oder bekannt sein mussten.
(2) Der Verpächter übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Lage,
Größe, Güte, Beschaffenheit und Begrenzung des Pachtlandes.
Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln an den Pachtgrundstücken
werden hiermit ausgeschlossen.
Das gilt auch für Ansprüche des
Pächters auf Schadenersatz. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn
der Verpächter die Pflichtverletzung zu vertreten hat und für
sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verpächters beruhen. Einer
Pflichtverletzung des Verpächters steht die seines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Der Pächter hat sich bei erstmaliger Aufnahme der Bewirtschaftung
davon zu überzeugen, dass das Pachtland ordnungsgemäß abgemarkt
und versteint ist. Sofern Abmarkungen und Grenzzeichen fehlen,
hat der Pächter dies dem Verpächter schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt der Pächter die schriftliche Anzeige, so hat der
Pächter bei Beendigung des Pachtvertrages fehlende Abmarkungen
und Grenzzeichen auf seine Kosten zu ersetzen, es sei denn, er
weist dem Verpächter nach, dass die Grenzzeichen bereits bei
Übergabe des Pachtgegenstandes nicht vorhanden waren. Der Pächter
anerkennt,
dass
die
auf
dem
Pachtgegenstand
und
darin
befindlichen
Anlagen
und
Pflanzen
bei
Abschluss
des
Pachtvertrages keinerlei Sachmängel haben oder mit Fehlern
behaftet sind, die die Tauglichkeit des Pachtlandes als
landwirtschaftliche Nutzfläche aufheben oder mindern.
(3) Zeigt sich während der Pachtdauer ein Mangel oder wird eine
Vorkehrung gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich,
so hat der Pächter dem Verpächter unverzüglich Anzeige zu machen.
Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter Rechte anmaßt. Unterlässt
der Pächter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
(4) Der Pächter trägt alle mit der Bewirtschaftung verbundenen
Gefahren; soweit nicht die Voraussetzungen des § 593 BGB
vorliegen, verzichtet er auf jeden Pachtnachlass, insbesondere
wegen etwaigen Uferabbruchs, wegen Verschlechterung des Bestandes
oder Nutzungsstörungen durch Naturereignisse (z. B. Hochwasser
oder Seuchen).
§ 7 Nutzung des Pachtlandes, Flächenstilllegung, Pflugtausch
(1) Der Pächter hat das Pachtland ordnungs- und zeitgemäß nach guter
fachlicher Praxis zu bewirtschaften. Dabei hat er nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen dem Umweltschutz, insbesondere der
Bodengesundheit und dem Gewässer- und Artenschutz Rechnung zu
tragen.
Er
hat
sich
über
die
Bodenschutz-,
Naturund
Landschaftsschutzvorschriften zu informieren. Er hat ferner das
4
Pachtland in gutem Zustand zu erhalten und haftet für jede
Verschlechterung des Pachtlandes, die nicht durch das Verhalten
des Verpächters oder eines Dritten oder durch Natur- und/oder
höhere
Gewalt
verursacht
worden
ist.
Er
hat
die
dem
Grundstückseigentümer obliegenden öffentlich-rechtlichen Schutz-,
Unterhaltungs- und Pflegeverpflichtungen zu erfüllen.
(2) Das Einbringen von gentechnisch veränderten Organismen in Form
von Saat- und Pflanzgut in das Pachtgrundstück ist untersagt. Der
Pächter
ist
nach
§
3
Abs.
1
Satz
3
der
GentechnikPflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV verpflichtet, einem
Dritten, der beabsichtigt, gentechnisch veränderte Organismen in
Form von Saat- und Pflanzengut auf seinen Flächen anzubauen, auf
dessen Mitteilung innerhalb eines Monats zu antworten, ob die
benachbarten kirchlichen Pachtflächen nicht mit gentechnisch
veränderten Pflanzen bestellt werden, welcher Art diese Pflanzen
angehören und welche Bewirtschaftungsform geplant ist. Der
Pächter darf mit einem Dritten keine Vereinbarung nach § 16b Abs.
1
Satz
2
des
Gentechnikgesetzes
schließen,
die
eine
Unterschreitung
des
nach
der
Anlage
zu
der
GentechnikPflanzenerzeugungsverordnung vorgesehenen Mindestabstand zu den
benachbarten kirchlichen Pachtflächen zum Inhalt hat.
(3) Dünge-
und chemische Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur in
umweltverträglichem Umfang und unter Beachtung der staatlichen
Vorschriften verwendet werden. Klär- und Rohschlamm,
sowie
Gärprodukte der Biogaserzeugung, die der Bioabfallverordnung
und/oder der EU-Hygieneverordnung unterliegen, dürfen auf das
Pachtland nicht aufgebracht werden. Das gleiche gilt für jede
Form von Komposten, es sei denn, die Komposte sind von der
Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (oder einem entsprechenden
Zertifizierer
der
regelmäßigen
Güteüberwachung)
mit
einem
Gütesiegel bzw. Zertifikat
versehen. Carbokalke aus der
regionalen Zuckerproduktion unterliegen nicht der Beschränkung.
(4) Der Pächter haftet für die aus einer Zuwiderhandlung gegen diese
Bestimmungen resultierenden Schäden auch über die Geltungsdauer
dieses Pachtvertrages hinaus. Bei einer Zuwiderhandlung gegen das
Verbot gemäß vorstehendem Absatz (2) hat der Pächter für jede
Aufbringung einen pauschalen Schadenersatz in Höhe des 10-fachen
Betrages der jährlichen Pacht gemäß § 3 Abs. (1) für das
betroffene Grundstück an den Verpächter zu zahlen, es sei denn,
er weist nach, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht
oder wesentlich niedriger entstanden ist. Die Geltendmachung
weiterer Rechte des Verpächters aus diesem Vertrag ist nicht
ausgeschlossen.
(5) Abweichungen von vorstehender Regelung bedürfen der Schriftform
und
der
schriftlichen
Generalvikariates.
Genehmigung
des
Erzbischöflichen
(6) Über aufgebrachte Mengen und chemische Analysen sowie Zertifikate
für aufgebrachte Komposte sind seitens des Pächters Unterlagen
bis 3 Jahre nach Ablauf des Pachtvertrages aufzubewahren und dem
Verpächter auf Verlangen vorzulegen.
(7) Der
Pächter darf die auf dem Pachtland befindlichen Bäume,
Sträucher und Hecken nur dann beseitigen oder über die
ordnungsgemäße Bewirtschaftung hinaus beschneiden oder auf
5
sonstige Weise beeinträchtigen, wenn er dazu vom Verpächter
schriftlich
die
Erlaubnis
erhalten
hat
und
eine
etwa
erforderliche
öffentlich-rechtliche
Erlaubnis
für
derartige
Maßnahmen vorliegt. Während der Pachtzeit abgängig werdende
Obstbäume, Sträucher und Hecken kann der Pächter behalten, hat
sie jedoch möglichst durch gleichartige Jungpflanzen zu ersetzen
und diese vor Schäden durch geeignete Maßnahmen zu schützen.
Andere als Obstbäume darf der Pächter nur mit schriftlicher
Zustimmung des Verpächters behalten. Dem Verpächter ist es
vorbehalten, andere als Obstbäume selbst zu verwerten. Hierbei
hat er die Belange des Pächters angemessen zu berücksichtigen.
(8) Der
Verpächter behält sich im Falle eines Verstoßes
vorgenannte
Vorschriften
die
Geltendmachung
Schadensersatzansprüchen ausdrücklich vor.
gegen
von
(9) Der
Pächter ist verpflichtet, die gewöhnlichen Pflegemaßnahmen
und die notwendigen Ausbesserungen am Pachtland kostenfrei für
den
Verpächter
vorzunehmen,
insbesondere
Grenzmarkierungen,
Einfriedungen, Uferbefestigungen, Tore, Brücken, Tränken, Abzugsund Bewässerungsgräben, Dränagen und vornehmlich dem Pachtland
dienende Zuwegungen in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Der
Ersatz von Kosten, die dem Pächter durch Maßnahmen entstehen, die
über das gewöhnliche oder notwendige Erhaltungsmaß hinausgehen
und die den Wert des Pachtlandes über die Pachtzeit hinaus
erhöhen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der
Ersatz solcher Kosten findet nur statt, wenn der Verpächter den
Maßnahmen vorher schriftlich zugestimmt hat, es sei denn, dass
diese
Maßnahmen
zur
ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung
und
Ertragssicherung unumgänglich waren.
Auf Verlangen des Verpächters werden zu Beginn der Pachtzeit
und nachfolgend in Abständen von drei Jahren, letztmalig im
letzten Halbjahr der Pachtzeit, Bodenproben zwecks Feststellung
des
Nährstoffund
Schadstoffgehaltes
und/oder
des
Verbreitungsgrades von Nematoden nach den Richtlinien der
Landwirtschaftskammer NRW entnommen, um feststellen zu können, ob
während der Pachtzeit eine nach den Regeln guter fachlicher
Praxis vorgenommene Nutzung des Pachtlandes erfolgt. Die Kosten
der Entnahme und Untersuchung der Bodenproben tragen beide
Vertragsparteien je zur Hälfte. Bei nicht ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung hat der Pächter dem Verpächter die Kosten der
Bodenuntersuchungen sowie etwaige Kosten des Sachverständigen und
den entstandenen Schaden, wenn möglich, durch Wiederherstellung
des bei Pachtbeginn vorhandenen Zustandes, sonst in Geld, zu
ersetzen. Über Art und Umfang der Bodenuntersuchungen sowie über
die Feststellung ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entscheidet im
Streitfall ein von der Landwirtschaftskammer NRW zu benennender
Sachverständiger.
(10)
Der Pächter übernimmt die Erfüllung der dem Verpächter als
Eigentümer des Pachtlandes durch Gesetz oder Satzung obliegenden
Verpflichtungen, insbesondere auch die das Pachtland betreffenden
Straßenreinigungs-, Streu- und Verkehrssicherungspflichten.
(11)
Änderungen in der Nutzung des Pachtlandes durch den Pächter,
wie beispielsweise
- Umbruch von Dauergrünland
- Übergang zu Gartenbau und Obstdauerkulturen
6
(12)
- Aufforstung von Grundstücken
- Anlage von Baumschulen und Baumkulturen
- Errichtung von Gebäuden jedweder Art
bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Verpächters und der
Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates.
Eine
Teilnahme
an
öffentlich
geförderten
Flächenstilllegungsprogrammen in Form der Rotationsbrache oder
der
sog.
einfachen
Brache
ist
unter
Beachtung
der
Förderrichtlinien zulässig. Sie ist dem Verpächter schriftlich
anzuzeigen, sofern die Stilllegung einer Parzelle sich ohne
zeitliche Unterbrechung über mehr als ein Pachtjahr erstreckt.
Flächenstilllegung in Form der Dauerbrache oder einer Umwandlung
in
extensiv
zu
nutzendes
Grünland
oder
zu
Zwecken
des
Naturschutzes
bedarf
der
vorher
eingeholten
schriftlichen
Zustimmung des Verpächters.
Die
Stilllegung
von
Parzellen
im
letzten
Jahr
des
Vertragsverhältnisses bedarf in jedem Fall der schriftlichen
Zustimmung des Verpächters.
Eine Unterverpachtung des Pachtlandes oder von Teilen desselben
sowie jedwede Nutzungsüberlassung oder Fremdbewirtschaftung ist
ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verpächters nicht
gestattet.
Zu einer Pflugtauschvereinbarung zwischen Pächter und einem
Dritten
wird der Verpächter seine schriftliche Zustimmung
erteilen, wenn die Pflugtauschvereinbarung gemäß dem diesem
Vertrag beigefügten Vertragsmuster erfolgt. Die Genehmigung ist
schriftlich unter Übersendung der dreifach auszufertigenden
Pflugtauschvereinbarung drei Monate vor ihrem Beginn bei der
Kirchengemeinde zu beantragen. Dem Pächter ist bekannt, dass es
sich bei dem „Pflugtausch“ rechtlich um eine Unterverpachtung
handelt und er im Innenverhältnis zum Verpächter unverändert für
die Einhaltung aller Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis
haftet.
Darüber hinaus ist der Verpächter zur Erteilung der Zustimmung
zur Unterverpachtung verpflichtet, wenn der Pächter seinen
landwirtschaftlichen Betrieb an einen familiären Hofnachfolger
(vgl. § 15 AO) verpachtet oder mit diesem eine Gesellschaft zur
gemeinsamen Nutzung eingeht und die Unterverpachtung oder
Nutzungsüberlassung an den familiären Hofnachfolger oder die
Gesellschaft erfolgt. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht
werden, dass der familiäre Hofnachfolger oder alle Gesellschafter
sich neben dem Pächter zur Einhaltung aller Bestimmungen des
Pachtvertrages, insbesondere zur Zahlung der Pacht und der
Nebenabgaben verpflichten. Handelt der Pächter der vorstehenden
Vertragsbestimmung zu wider, kann der Verpächter den Pachtvertrag
zum Ende des Pachtjahres kündigen und von dem Pächter die Angabe
und Herausgabe des infolge dieser Zuwiderhandlung Erlangten
(Mehrerlös) verlangen. Als Fremdbewirtschaftung gilt nicht die
Bearbeitung des Pachtgegenstandes durch Dritte in einzelnen
Arbeitsgängen oder infolge Zugehörigkeit des Pächters zu einem
Maschinenring oder dergleichen.
Der Pächter darf an Sonn- und gebotenen katholischen Feiertagen
auf dem Pachtland nur zur Abwendung von sonst unvermeidbaren
Schäden und in sonstigen dringenden Notfällen arbeiten oder
arbeiten lassen. Er hat dafür zu sorgen, dass durch Arbeiten auf
7
(13)
dem Pachtland keine Störungen kirchlicher Veranstaltungen und
vermeidbare Belästigungen der Teilnehmer solcher Veranstaltungen
stattfinden. Verstößt der Pächter trotz schriftlicher Abmahnung
des Verpächters oder eines von ihm Beauftragten gegen dieses
Verbot, kann der Verpächter auf Unterlassung klagen oder das
Pachtverhältnis vorzeitig zum Ende des laufenden Pachtjahres
kündigen.
§ 7 a Sonderregelung GAP-Reform5
(1) Der/die
Vorpächter
der
unter
§
1
Abs.
1
aufgeführten
Fläche/Flächen und der Verpächter haben vereinbart, dass auf den
vom Verpächter zu benennenden Nachfolge-Bewirtschafter an der
Flächengröße der Pachtfläche bemessene GAP-Zahlungsansprüche zu
übertragen sind. Nach Beendigung des Vorpachtverhältnisses wird
der Verpächter daher den/die Vorpächter anhalten, umgehend alle
Handlungen und Erklärungen vorzunehmen, die zur rechtswirksamen
Übertragung der GAP-Zahlungsansprüche an den Pächter erforderlich
sind.
(2) Die GAP-Zahlungsansprüche werden dem Pächter für die Dauer des
Pachtverhältnisses übertragen. Innerhalb von zwei Monaten nach
rechtswirksamem Vollzug dieser Übertragung hat der Pächter dem
Verpächter schriftlich mitzuteilen, welche GAP-Zahlungsansprüche
von dem/den Vorpächter(n) ihm übertragen worden sind. Dabei sind
Anzahl,
Art
und
Wert
(Acker-,
Grünlandoder
Stilllegungszahlungsansprüche,
Zahlungsansprüche
mit
Obst/Gemüse/Speisekartoffel (OGS)-Kennzeichnung/Genehmigung) und
die jeweiligen Identifikationsnummern anzugeben. Nach Mitteilung
werden die dem Pächter übertragenen Zahlungsansprüche vom
Verpächter in einem Nachtrag zu diesem Pachtvertrag dokumentiert.
(3) Für die Übertragung der GAP-Zahlungsansprüche ist ein gesondertes
Entgelt über den in § 3 vereinbarten Pachtpreis hinaus nicht zu
zahlen.
(4) Soweit
dem Pächter
GAP-Zahlungsansprüche von dem Vorpächter
anlässlich dieses Vertrages übertragen werden, und/oder werden
dem Pächter aufgrund der von der EU-Kommission für den Zeitraum
nach 2013 angekündigten GAP-Reform Zahlungsansprüche, Prämien
oder vergleichbare Rechte (alle kurz „Zahlungsansprüche“ genannt)
neu zugeteilt, ist der Pächter verpflichtet, bei Beendigung
dieses
Pachtverhältnisses
diese
Zahlungsansprüche
zu
dem
aktuellen Wert an den Nachpächter unentgeltlich zu übertragen.
Der
Pächter
ist
verpflichtet,
an
der
Übertragung
der
Zahlungsansprüche
unverzüglich
mitzuwirken
und
alle
zur
Übertragung erforderlichen Erklärungen abzugeben. Zum Erhalt und
zur Sicherung bisheriger oder neuer Zahlungsansprüche, Prämien
oder vergleichbarer Rechte ist der Pächter verpflichtet, alle
erforderlichen
Mitwirkungshandlungen
(beispielsweise
fristgerechte Antragstellung) vorzunehmen und die gebotenen
Erklärungen gegenüber Behörden und sonstigen Stellen rechtzeitig
und vollständig abzugeben.
Die Bestimmungen in § 1 Abs. (3) sowie in § 7a sind zu streichen,
sofern sich der bisherige Pächter nicht zur Übertragung der
Zahlungsansprüche verpflichtet hat
5
8
(5) Vorpächter und Pächter haben gemäß § 15 der nationalen InVeKos-
Verordnung
die
Übertragung
innerhalb
eines
Monates
nach
Vertragsschluss
der zentralen InVeKoS-Datenbank zu melden. Der
Verpächter hat darauf hinzuwirken, dass der Vorpächter diese
Meldung umgehend vornimmt.
(6) Der
Pächter behält sich ein vertragliches Rücktrittsrecht von
diesem Vertrag sofort oder zum Ablauf des Pachtjahres für den
Fall vor, dass ihm nicht spätestens innerhalb von drei Monaten
nach Beginn dieses Pachtverhältnisses an der Flächengröße der
Pachtfläche zu bemessene GAP-Zahlungsansprüche zumindest in
rationalisierter Höhe übertragen worden sind. Wechselseitige
Schadensersatzansprüche jedweder Art sind ausgeschlossen. Das
Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn sich die Übertragung der
GAP-Zahlungsansprüche aufgrund gesetzlicher und/oder behördlicher
Vorschriften
auf
ungeteilte
ganze
GAP-Zahlungsansprüche
beschränkt, weil Bruchteile von ganzen GAP-Zahlungsansprüchen
nicht gebildet werden können. Für Mehr- oder Minderübertragungen
sind zwischen übertragendem und empfangendem Pächter in bar
auszugleichen. Der Wert richtet sich nach dem Barwert des
betriebsindividuell zugewiesenen Zuschlags unter Berücksichtigung
des
verbleibenden
Zeitraumes
der
Abschmelzung
und
der
Abschmelzungsstufen.
(7) Soweit
im Zuge der GAP-Reform Zahlungsansprüche durch andere
Zahlungsansprüche
ersetzt
werden,
setzt
sich
die
Übertragungsverpflichtung bei Beendigung des Pachtverhältnisses
an den neu ausgegebenen Zahlungsansprüchen fort.
§ 8 Produktionsberechtigungen
(1) Der Pächter darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters
Erklärungen
abgeben
oder
Anträge
stellen,
die
zur
Produktionsbeschränkung auf dem Pachtland führen können oder zu
Lasten eines Nachfolgepächters gehen. Im Hinblick auf die
Verlängerungsmöglichkeit nach Abs. 3 verzichtet der Pächter
ausdrücklich darauf, eine Gutschrift von Milchreferenzmengen bei
Auslaufen des Pachtvertrages zu verlangen. Er ist nicht
berechtigt, Produktionsberechtigungen, die direkt oder indirekt
auf öffentlich-rechtliche Vorschriften zurückzuführen sind (z. B.
Milch-Referenzmengen,
Zuckerrübenlieferkontingente,
Tierbestandsquoten-Prämien),
oder
zukünftig
entstehende
Produktionsberechtigungen, die sich auf das Pachtland beziehen,
auf Dritte zu übertragen oder auf diese ganz oder teilweise zu
verzichten. Wird eine Produktionsberechtigung einem Dritten für
die Dauer von mehr als zwei Jahren zur Nutzung überlassen (u.a.
Quoten-Leasing), bedarf dies der schriftlichen Zustimmung des
Verpächters. Eine Nutzungsüberlassung, die sich über die Laufzeit
des Pachtvertrages hinaus erstreckt, ist ohne schriftliche
Zustimmung des Verpächters unzulässig. Werden dem Pächter während
der
Pachtzeit
Produktionsberechtigungen
zugeteilt
oder
Produktionsquoten oder ähnliche Nutzungseinschränkungen bzw. berechtigungen im Agrarbereich festgelegt, so hat der Pächter den
auf
das
Pachtland
entfallenden
Anteil
der
Produktionsquoten/Berechtigungen bei Auslaufen des Pachtvertrages
auf den Verpächter oder einen von diesem zu benennenden Dritten
zu übertragen bzw. hierfür erforderliche Erklärungen abzugeben,
es sei denn, der Pächter weist nach, dass die Pachtgrundstücke
9
weder dem Grunde noch der Höhe nach die Zuteilung
Produktionsquoten/Berechtigungen beeinflusst haben. Sofern
Erwerb von Produktionsberechtigungen einen Kapitaleinsatz
Pächters erfordert (z. B. aufgrund einer Ankopplung
Lieferrechten an Wertpapiere), wird dies seitens des Pächters
Verpächter frühzeitig mitgeteilt, so dass vorab Regelungen
Hinblick auf die zu treffenden Modalitäten bei Beendigung
Pachtverhältnisses getroffen werden können.
der
der
des
von
dem
im
des
(2) Zur Feststellung und Überprüfung der Produktionsberechtigungen
ermächtigt der Pächter den Verpächter, im letzten Pachtjahr bei
den zuständigen Stellen (Landwirtschaftskammer, Zuckerfabriken)
Auskünfte über die Höhe der Produktionsberechtigungen sowie die
jeweilige Gesamtbetriebsgröße einschl. deren Entwicklung während
der Dauer des Pachtvertrages einzuholen. Der Pächter ist jedoch
von einem Auskunftsverlangen vorab zu benachrichtigen.
(3) Geht kraft Gesetzes eine Produktionsquote/-berechtigung auf den
Verpächter über oder ist der Pächter aufgrund vorstehender
Regelung verpflichtet, bei Ablauf des Pachtverhältnisses einen
Teil seiner Produktionsquoten/Berechtigung zu übertragen, so kann
er zu den dann üblichen Bedingungen des Verpächters den
Neuabschluss eines Pachtvertrages einmalig um eine weitere
Pachtperiode von 12 Jahren verlangen. Dieses Recht steht sowohl
dem Pächter als auch dem familiären Hofnachfolger (vgl. § 15 AO)
zu. Dieser Pachtvertrag bedarf als neuer Pachtvertrag der
kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung (vgl. § 14 Abs. 3).
§ 9 Besichtigung
Der Verpächter und seine Beauftragten sowie die Vertreter des
Erzbischöflichen Generalvikariates dürfen das Pachtland auch in
Begleitung Dritter jederzeit nach vorheriger Mitteilung betreten.
§ 10 Kündigung
(1) Außer in den gesetzlich vorgesehenen und in den vorstehenden
Bestimmungen
genannten
Fällen
kann
der
Verpächter
das
Pachtverhältnis
unbeschadet
der
Geltendmachung
weiterer
Rechtsansprüche vorzeitig mit halbjähriger Frist zum Ende eines
Pachtjahres kündigen:
a) wenn das Pachtland infolge mangelhafter Bewirtschaftung durch
den Pächter einen vom landwirtschaftlichen Sachverständigen
festgestellten nachhaltigen Mangel oder Fehler aufweist und
der Pächter nicht die Gewähr für dessen Beseitigung bietet;
b) wenn der Pächter das Pachtland nach Auskunft eines von der
zuständigen Landwirtschaftskammer bestellten Sachverständigen
fehleroder
mangelhaft
bewirtschaftet
und
er
die
festgestellten
Mängel
nicht
in
einer
festzusetzenden
angemessenen Frist beseitigt hat;
c) wenn der Pächter seinen Austritt aus der katholischen Kirche
erklärt
oder
sich
wiederholt
oder
in
grober
Weise
kirchenfeindlich verhält;
d) wenn der Pächter trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung
einen Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Pachtvertrages
begeht und dessen Folge nicht beseitigt hat;
10
e) wenn der Pächter eigene landwirtschaftliche Nutzflächen
verpachtet oder deren Bewirtschaftung einem Dritten überlässt;
f) wenn über das Vermögen des Pächters das Insolvenz- oder
Vergleichsverfahren eröffnet oder eines dieser Verfahren
mangels Masse nicht eröffnet wird;
g) wenn und insoweit die Pachtgrundstücke unmittelbar für
kirchliche Zwecke benötigt werden;
h) wenn die Pachtfläche ganz oder teilweise zur Errichtung von
Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien verwendet werden
soll.
Soweit Pachtgrundstücke für den sonstigen Gemeinbedarf und zum
Zwecke der allgemeinen Bebauung benötigt werden, ist der
Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis vorzeitig durch
Kündigung spätestens am 3. Werktage eines Pachtjahres für den
Schluss des nächsten Pachtjahres zu kündigen. Aufwuchs- und/oder
Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
Darüber hinaus erklärt sich der Pächter mit der Inanspruchnahme
von Flächen zur Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb von
Windenergieanlagen und ihrer Nebenanlagen einverstanden und
erhebt keine Einwendungen gegenüber dem Verpächter und dem
Betreiber
der
Windenergieanlage.
Die
Inanspruchnahme
des
Pachtgrundstückes ist dem Pächter mit einer Frist von sechs
Monaten zum Ende des übernächsten Pachtjahres schriftlich
anzukündigen.
Die
in
Anspruch
genommenen
Flächen
werden
flächenanteilig aus dem Pachtentgelt ausgenommen.
Der Verpächter kann bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist das
Pachtland zurückverlangen. In diesem Falle hat der Verpächter dem
Pächter eine Aufwuchs- und/oder Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Sollten sich die Parteien über die Entschädigungshöhe nicht
einigen können, so erfolgt die Feststellung durch einen von der
zuständigen Landwirtschaftskammer bestellten Sachverständigen.
Die Kosten trägt jede Partei zur Hälfte.
(2) Die Kündigung muss in allen Fällen schriftlich erfolgen und
bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung durch das Erzbischöfliche
Generalvikariat.
§ 11 Beendigung des Pachtverhältnisses
(1) Der
Pächter
hat
das
Pachtland
bei
Beendigung
des
Pachtverhältnisses abgeerntet in dem Zustand zurückzugeben, der
einer
bis
zur
Rückgabe
fortgesetzten
ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung entspricht.
(2) Nach Beendigung der Haupternte im letzten Pachtjahr hat der
Pächter zu dulden, dass der Verpächter oder der neue Pächter das
Grundstück zur nächsten Aussaat herrichtet, ohne dass ihm deshalb
Entschädigungsansprüche zustehen. Erfolgt eine vorzeitige Lösung
des Pachtverhältnisses gemäß § 10 (1) g, so kann der Pächter nur
dann und insoweit einen Ersatz für Dung verlangen, wenn er
während des Pachtjahres, in dem das Pachtverhältnis endet, nach
dem Gutachten eines von der Landwirtschaftskammer NRW anerkannten
Sachverständigen eine Düngung vorgenommen hat, die sich erst nach
Beendigung des Pachtverhältnisses im Fruchtertrag auswirkt.
11
(3) Entspricht das Pachtland bei Rückgabe nicht diesem Zustand, kann
der
Verpächter
diesen
Zustand
auf
Kosten
des
Pächters
herbeiführen
oder
Schadensersatzansprüche
geltend
machen.
Entschädigungsansprüche für den Verlust von bei Pachtende noch
aufstehenden Feldfrüchten oder trotz bevorstehenden Pachtendes
vorgenommene Einsaaten sind ausgeschlossen.
§ 12 Eintritt in den Pachtvertrag
Der Verpächter gewährt demjenigen familiären Hofnachfolger (vgl. §
15 AO), der das Pachtgrundstück während der Pachtzeit übernimmt, ein
Eintrittsrecht in das zwischen Verpächter und Pächter bestehende
Vertragsverhältnis.
§ 13 Zusätzliche Vereinbarungen
Zusätzlich vereinbaren die Parteien Folgendes:
(Bei Nichtzutreffen durch schrägliegende Striche zu schließen)
____________________________________________________________________
____________
____________________________________________________________________
____________
§ 14 Kosten, Salvatorische Klausel, Schriftform und
Genehmigungsvorbehalt
(1) Die mit dem Abschluss des Vertrages etwa verbundenen Kosten
trägt der Pächter.
(2) Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so hat
dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
In diesem Falle sind die Vertragsparteien verpflichtet, die
unwirksamen
Bestimmungen
durch
Vereinbarung
wirksamer
Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten
möglichst nahe kommen.
(3) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit; jede Änderung
dieses Pachtvertrages bedarf der Schriftform.
(4) Dieser Vertrag und etwaige Änderungen erlangen Rechtswirksamkeit
erst mit Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat
in Köln.
(5) Der Vertrag ist dreifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei und
die zuständige Landwirtschaftsbehörde erhalten je eine
Ausfertigung.
_________________________________
__________________________________
___
Ort und Datum
Ort und Datum
Der Verpächter:
Der/die Pächter:
12
________________________________
__________________________________
___
(Vorsitzender des Kirchenvorstandes)
__________________________________
___
________________________________
(Mitglied)
_____________________________________
________________________________
(Mitglied)
Siegel d. Kirchengemeinde
Hinweis:
Von der Anzeigepflicht
nach § 2 Abs. 1
Landpachtverkehrsgesetz
sind aufgrund der
Verordnung über die
Bestimmung der
Freigrenze vom
17.03.1987 (GV.HW., S.
146) diejenigen
Landpachtverträge
ausgenommen, welche
Grundstücke bis zu einer
Größe von 1 ha
Gesamtfläche betreffen.
Erklärung der
zuständigen
Landwirtschaftsbehörde:
Gesch.-Zeichen
__________________________
am
___________
Landwirtschaftsbehörde
der
in
________________________________
_
gem. § 2 Landpachtverkehrsgesetz
angezeigt und nicht beanstandet
worden
________________________,
_______
den
________________________________
_____
Unterschrift
13
Anlage zum Landpachtvertrag
PFLUGTAUSCHVEREINBARUNG
Zwischen
in
(Partner 1)
und
_________________________________________
__________________________________________
__________________________________________
in
(Partner 2)
__________________________________________
wird die nachstehende Vereinbarung zum Pflugtausch geschlossen.
§ 1
Gegenstand
(1) Der Partner zu 1 stellt dem Partner zu 2 zur
landwirtschaftlichen Nutzung die nachstehend bezeichneten
Grundstücke zur Verfügung, die im Eigentum der Katholischen
Kirchengemeinde ….. (……..fonds) stehen:
Lfd
.
Nr.
Gemarku Lagebezeich
ng
nung
Flu Flurst Nutzung Größe
r
ück
sart
ha
m²
a
Bodenwertza
hl
(soweit
bekannt)
1
Erzbischöfliches Generalvikariat Köln, Vertragsmuster Landpacht, Stand 12/2013
(2) Der Partner zu 2 stellt dem Partner zu 1 zur
landwirtschaftlichen Nutzung die nachstehend bezeichneten
Grundstücke zur Verfügung:
Lfd Gemarku Lagebezeich Flu Flurst Nutzung Größe
.
ng
nung
r
ück
sart
ha
Nr.
m²
Bodenwert
a zahl
(soweit
bekannt)
2
(3) Bei dem Flächentausch sind der Umfang der Grundstücke und
die Bodenwertzahlen wechselseitig verglichen worden. Eine
festgestellte Differenz wird durch eine jährliche Geldzahlung
in Höhe von .................... EUR ausgeglichen. Dieser
Betrag ist dem Partner zu ...... bis zum
....................... des jeweiligen Jahres auf das Konto
Nr.: .........................................................
BLZ: .......................................................
Bank: .....................................................
zu zahlen.
§ 2
Dauer
(1) Die Vereinbarung zum Pflugtausch wird für die Dauer von
.................. Jahren abgeschlossen.
Sie beginnt am .........................................
und endet am ........................................... .
(2) Die Partner dieser Vereinbarung versichern, dass die Dauer der
Pflugtauschvereinbarung für die vorgenannten Grundstücke durch die
Laufzeit bestehender Pachtverträge abgesichert ist. Das
Einverständnis der Verpächter zur Überlassung der Grundstücke im
Rahmen des Pflugtausches liegt vor.
§ 3
Bewirtschaftung
(1) Die Partner der Vereinbarung haben die im Wege des Pflugtausches
erhaltenen
Flächen
ordnungsgemäß
landwirtschaftlich
zu
bewirtschaften. Partner 2, der für die Dauer dieser Vereinbarung die
Pachtflächen gemäß § 1 Abs. (1) bewirtschaftet, erklärt, dass ihm
der Pachtvertrag zwischen Partner 1 und der Kirchengemeinde
vollinhaltlich bekannt ist.
Er verpflichtet sich zur Einhaltung
sämtlicher Vertragsbestimmungen, insbesondere derer über die Nutzung
des Pachtlandes und der Düngeeinschränkungen. Schäden aus einer
nicht ordnungsgemäßen Bewirtschaftung sind dem anderen Partner zu
ersetzen.
(2)
Die
Partner
sollen
bei
Beginn
und
Beendigung
des
Tauschverhältnisses gemeinsam eine schriftliche Beschreibung der
getauschten Flächen anfertigen. Diese wird als Anlage Bestandteil
der Pflugtauschvereinbarung.
§ 4
Außerordentliche Kündigung
Den Partnern der Pflugtauschvereinbarung steht ein außerordentliches
Kündigungsrecht zu, wenn
-
der
andere
Partner
seinen
Pflichten
zur
ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung nicht nachkommt oder sonstige wesentliche Pflichten
3
schwer oder wiederholt verletzt und die Pflichtverletzungen nach
Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen schriftlich bestimmten
Frist abstellt,
4
-
gegen den anderen Partner ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
§ 5
Vertragsanpassung
Werden bestehende Pachtverträge für Tauschflächen vor Ablauf der
vereinbarten Dauer der Pflugtauschvereinbarung wirksam beendet, ist
die Pflugtauschvereinbarung entsprechend anzupassen.
Der die nicht mehr zur Verfügung stehenden Flächen bisher nutzende
Partner kann in diesem Fall vom anderen Partner die Überlassung von
Ersatzflächen verlangen oder wahlweise den Umfang der von ihm
überlassenen Flächen im entsprechenden Umfang reduzieren.
§ 6
Zusätzliche Vereinbarungen
(1)
Sollte
eine
der
vorhandenen
Vertragsbestimmungen
mit
den
gesetzlichen Bestimmungen nicht im Einklang stehen und deshalb
rechtsunwirksam
sein,
so
wird
die
Wirkung
der
übrigen
Vertragsbestimmungen dadurch nicht berührt; es sei denn, dass die
Parteien bei Kenntnis der Rechtsunwirksamkeit die Vereinbarung nicht
abgeschlossen haben würden.
(2) Jede zusätzliche Vereinbarung oder Änderung dieses Vertrages
bedarf der Schriftform und wird Bestandteil dieses Vertrages,
mündliche
Vereinbarungen
haben
keine
Gültigkeit.
Änderungen
bedürfen, falls sie die Grundstücke zu § 1 Abs. 1 betreffen, der
schriftlichen Genehmigung der Kirchengemeinde.
(3) Dieser Vertrag ist in drei Ausfertigungen von den Vertragsparteien
unterzeichnet worden, von diesen die Partner je eine Ausfertigung
und die Kirchengemeinde eine Ausfertigung erhalten.
.............................., den .....................
...................................., den ......................
......................................................................
...................................................................
Partner zu 1
Partner zu 2
Die Grundstückseigentümerin der Grundstücke zu § 1 Abs. 1 stimmt dem
Abschluss des Unterpachtvertrages zu.
……………………………., den ………………………
(Vorsitzender des Kirchenvorstandes)
(Mitglied)
(Mitglied)
Siegel d. Kirchengemeinde
5
Anlage 2 zum Landpachtvertrag – SEPA-Lastschriftmandat
Pacht der Katholischen Kirchengemeinde ________________,____________
in
_____________________________________________________________________
(Plz, Ort, Straße)
Pächter: ________________________________________________________
(Vorname(n), Name(n) u. Anschrift)
Schlüssel-Nr. des Pachtvertrages: __________________________________
(Dieses Feld ist von der Rendantur auszufüllen.)
SEPA-Lastschrift-Mandat
Gläubiger-Identifikationsnummer [Gläubiger-ID6]
Ich ermächtige, die Kath. Kirchengemeinde [Name des Gläubigers] die
Pachtzinszahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen.
Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Kath.
Kirchengemeinde [Name des Gläubigers] auf mein Konto gezogenen
Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen beginnend mit dem
Belastungsdatum die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es
gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Die Beträge und Fälligkeiten der Lastschriften ergeben sich aus dem
vorgenannten Pachtvertrag. Die Mandatsreferenz wird durch den
Gläubiger vergeben und ist bei der ersten Lastschrift im Kontoauszug
ersichtlich.
____________________
IBAN
________________ _________________________
BIC
Kreditinstitut
nur bei abweichendem Kontoinhaber:
_______________________
Vorname und Name
_________________________
Straße, Hausnummer
____________
________ ________________________
Postleitzahl Ort
______________________________________
Datum, Unterschrift der/des Kontoinhaber(s)
6
Außerdem von der Rendantur auszufüllen:
Gläubiger-ID und Name des Gläubigers
6
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