PACHTVERTRAG über landwirtschaftliche Einzelgrundstücke Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde ____________________________________________, hier handelnd für den Pfarrfonds (P), Vikariefonds (V), Fabrikfonds (F), Stiftungsfonds (S), Küstereifonds (K), Kaplaneifonds (L), Armenfonds (A), Organistenfonds (O), Benefizium (B)1 - im Folgenden "Verpächter" genannt – und Herrn/Frau/Eheleute __________________________________________________________ wohnhaft ______________________________________ ___________________________ in - im Folgenden "Pächter" genannt - schließen folgenden Pachtvertrag: § 1 Pachtgegenstand (1) Der Verpächter verpachtet dem Pächter nachfolgend verzeichnete(s) Grundstück(e) zu dem ebenfalls nachstehend genannten Pachtzins nebst Nebenabgaben als Pachtland zur landwirtschaftlichen Nutzung: lfd . Nr. F o n d s Gemarkung Flu r Fls t. Nutzungsart2 ha a m² AZ 3 Pachtzi ns gem. § 3 in € 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summen zzgl. 10 % Summe Pachtzins € 1 Nichtzutreffendes ist zu streichen/ Fondsabkürzung ist in die Liste (§ 1) einzutragen 2 Z.B. Acker, Grünland, Sonderkulturen (Obst, Spargel etc.) 3 Die Ackerzahl berechnet sich wie folgt: AZ= Ertragsmesszahl (EMZ) X 100 𝑞𝑚 Erzbischöfliches Generalvikariat Köln, Vertragsmuster Landpacht, Stand 12/2013 1 (2) Mit verpachtet werden die auf oder in dem Pachtland befindlichen Anlagen, Bäume, Hecken und Sträucher sowie die mit dem Eigentum verbundenen Nutzungsrechte und Produktionsberechtigungen/quoten, soweit sie der Bewirtschaftung des Pachtlandes zu dienen bestimmt sind. Ausgenommen von der Verpachtung sind Jagd- und Fischereirechte sowie die Entnahme von Bodenbestandteilen (z.B. Mutterboden, Sand, Torf, Ton). (3) Aus Anlass und im Zusammenhang mit diesem Pachtvertrag werden dem Pächter auch GAP-Zahlungsansprüche (Prämienrechte) zur Verfügung gestellt. Näheres regelt § 7 a. 4 § 2 Pachtzeit Die Pachtzeit beträgt 12 Jahre. Bei Sonderkulturen ist die Vertragsdauer entsprechend abzuändern. Sie beginnt am __________ und endet am _________. § 3 Pachtzins und Nebenabgaben (1) Der Pachtzins gem. § 1 Nr. (1) incl. Pauschale gemäß nachfolgender Nr. (3) beträgt jährlich _____________________ EUR (in Worten: _______________________________________________ Euro). (2) Außer dem Pachtzins übernimmt der Pächter die jetzt und in der Zukunft auf den gepachteten Grundstücken ruhenden öffentlichen Lasten und Abgaben (z. B. Grundsteuer, Umlage der Landwirtschaftskammer) in voller Höhe. (3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 wird durch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 10 % des Pachtzinses gemäß Abs. 1 abgegolten, ohne dass es eines Einzelnachweises bedarf. (4) Sollten sich die öffentlichen Lasten und Abgaben während der Pachtzeit um mehr als 20 % im Vergleich zur Höhe bei Abschluss des Pachtvertrages verändern, ist jede Vertragspartei berechtigt, statt der Pauschalvereinbarung gemäß Abs. 3 eine Abrechnung im Einzelnachweis zu verlangen. (5) Während der vereinbarten Pachtzeit anfallende Flurbereinigungsund Dränagekosten gehen zu Lasten des Pächters. Dem Pächter wird zur Vermeidung der Zahlungspflicht das Recht eingeräumt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufforderung zur Zahlung dieser Kosten durch den Verpächter per eingeschriebenen Brief die Kündigung des Pachtvertrages zu erklären. In diesem Falle erlischt das Pachtverhältnis nach Ablauf einer mindestens jährlichen Frist seit der Aufforderung zum Pachtjahresende. Macht der Pächter von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so verlängert sich das laufende Pachtverhältnis mit Ende des Pachtjahres, in dem die Zahlungsaufforderung an den Pächter Die Bestimmungen in § 1 Abs. (3) sowie in § 7a sind zu streichen, sofern sich der bisherige Pächter nicht zur Übertragung der Zahlungsansprüche verpflichtet hat. 4 2 erging, ohne jedwede Erklärung der Vertragsparteien zu den Bedingungen dieses Vertrages um 12 Jahre. Im Falle einer Verlängerung des Pachtverhältnisses hat der Pächter dem Verpächter die ihm anfallenden Flurbereinigungsund Dränagekosten nach dem Verhältnis des Pachtgrundstücks zur von der Maßnahme betroffenen Gesamtfläche zu ersetzen. Der Verpächter gestattet Ratenzahlungen in 12 gleichen Jahresraten, behält sich jedoch vor, dafür Zinsleistungen in banküblicher Höhe zu beanspruchen. § 4 Pachtzahlung und Fälligkeit (1) Der Pachtzins ist jährlich nachträglich zum 1. November incl. Nebenabgaben zu zahlen und auf das Konto der Katholischen Kirchengemeinde <bitte Name der Kirchengemeinde einsetzen> IBAN BIC Kreditinstitut unter Angabe des Verwendungszwecks <bitte Schlüssel-Nr. des Vertrages einsetzen> zu überweisen. (2) Der Pächter wird dem Grundstückseigentümer durch gesonderte Erklärung außerhalb dieses Vertrages ein SEPA-Lastschrift-Mandat zum Einzug des Pachtzinses erteilen. (3) Zahlt der Pächter bei Fälligkeit den Pachtzins incl. Nebenabgaben nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt sind die ausstehenden Beträge unbeschadet eines weitergehenden gesetzlichen Schadensersatzanspruches mit dem gesetzlichen Verzugszins (§ 288 BGB) zu verzinsen. Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner. Das Recht des Verpächters zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt. (4) Der Pächter kann gegen die Pachtzins- und Nebenabgabenforderung nur mit solchen Forderungen aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, a) die der Verpächter schriftlich anerkannt hat oder b) für die der Pächter einen mindestens vorläufig vollstreckbaren Titel erwirkt hat. (5) Bei der Festsetzung des Pachtzinses ist der bei Vertragsbeginn gegebenenfalls bestehende besondere Pflegeaufwand berücksichtigt. § 5 Änderung des Pachtzinses Für die Änderung Bestimmungen. des Pachtzinses gelten die gesetzlichen § 6 Zustand des Pachtlandes (1) Der Verpächter übergibt dem Pächter das Pachtland in dem bei Beginn des Pachtverhältnisses bestehenden Kulturzustand. Dem Pächter sind die Lage, die Grenzen und die Beschaffenheit der Pachtgrundstücke bekannt. Grunddienstbarkeiten und beschränkt 3 persönliche Dienstbarkeiten sowie im Grundbuch nicht eingetragene Wege- und Leitungsrechte und die damit verbundene Pflege-, Unterhaltungs- und Reparaturmaßnahmen hat der Pächter zu dulden. Entstehen an Leitungen, die das Pachtland berühren oder durchziehen, durch das Verhalten des Pächters Schäden, hat der Pächter dem Verpächter die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen und ihn von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern ihm die vorbezeichneten Beeinträchtigungen bekannt waren oder bekannt sein mussten. (2) Der Verpächter übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Lage, Größe, Güte, Beschaffenheit und Begrenzung des Pachtlandes. Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln an den Pachtgrundstücken werden hiermit ausgeschlossen. Das gilt auch für Ansprüche des Pächters auf Schadenersatz. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verpächter die Pflichtverletzung zu vertreten hat und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verpächters beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verpächters steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Der Pächter hat sich bei erstmaliger Aufnahme der Bewirtschaftung davon zu überzeugen, dass das Pachtland ordnungsgemäß abgemarkt und versteint ist. Sofern Abmarkungen und Grenzzeichen fehlen, hat der Pächter dies dem Verpächter schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Pächter die schriftliche Anzeige, so hat der Pächter bei Beendigung des Pachtvertrages fehlende Abmarkungen und Grenzzeichen auf seine Kosten zu ersetzen, es sei denn, er weist dem Verpächter nach, dass die Grenzzeichen bereits bei Übergabe des Pachtgegenstandes nicht vorhanden waren. Der Pächter anerkennt, dass die auf dem Pachtgegenstand und darin befindlichen Anlagen und Pflanzen bei Abschluss des Pachtvertrages keinerlei Sachmängel haben oder mit Fehlern behaftet sind, die die Tauglichkeit des Pachtlandes als landwirtschaftliche Nutzfläche aufheben oder mindern. (3) Zeigt sich während der Pachtdauer ein Mangel oder wird eine Vorkehrung gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Pächter dem Verpächter unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter Rechte anmaßt. Unterlässt der Pächter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (4) Der Pächter trägt alle mit der Bewirtschaftung verbundenen Gefahren; soweit nicht die Voraussetzungen des § 593 BGB vorliegen, verzichtet er auf jeden Pachtnachlass, insbesondere wegen etwaigen Uferabbruchs, wegen Verschlechterung des Bestandes oder Nutzungsstörungen durch Naturereignisse (z. B. Hochwasser oder Seuchen). § 7 Nutzung des Pachtlandes, Flächenstilllegung, Pflugtausch (1) Der Pächter hat das Pachtland ordnungs- und zeitgemäß nach guter fachlicher Praxis zu bewirtschaften. Dabei hat er nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen dem Umweltschutz, insbesondere der Bodengesundheit und dem Gewässer- und Artenschutz Rechnung zu tragen. Er hat sich über die Bodenschutz-, Naturund Landschaftsschutzvorschriften zu informieren. Er hat ferner das 4 Pachtland in gutem Zustand zu erhalten und haftet für jede Verschlechterung des Pachtlandes, die nicht durch das Verhalten des Verpächters oder eines Dritten oder durch Natur- und/oder höhere Gewalt verursacht worden ist. Er hat die dem Grundstückseigentümer obliegenden öffentlich-rechtlichen Schutz-, Unterhaltungs- und Pflegeverpflichtungen zu erfüllen. (2) Das Einbringen von gentechnisch veränderten Organismen in Form von Saat- und Pflanzgut in das Pachtgrundstück ist untersagt. Der Pächter ist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der GentechnikPflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV verpflichtet, einem Dritten, der beabsichtigt, gentechnisch veränderte Organismen in Form von Saat- und Pflanzengut auf seinen Flächen anzubauen, auf dessen Mitteilung innerhalb eines Monats zu antworten, ob die benachbarten kirchlichen Pachtflächen nicht mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt werden, welcher Art diese Pflanzen angehören und welche Bewirtschaftungsform geplant ist. Der Pächter darf mit einem Dritten keine Vereinbarung nach § 16b Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgesetzes schließen, die eine Unterschreitung des nach der Anlage zu der GentechnikPflanzenerzeugungsverordnung vorgesehenen Mindestabstand zu den benachbarten kirchlichen Pachtflächen zum Inhalt hat. (3) Dünge- und chemische Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur in umweltverträglichem Umfang und unter Beachtung der staatlichen Vorschriften verwendet werden. Klär- und Rohschlamm, sowie Gärprodukte der Biogaserzeugung, die der Bioabfallverordnung und/oder der EU-Hygieneverordnung unterliegen, dürfen auf das Pachtland nicht aufgebracht werden. Das gleiche gilt für jede Form von Komposten, es sei denn, die Komposte sind von der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (oder einem entsprechenden Zertifizierer der regelmäßigen Güteüberwachung) mit einem Gütesiegel bzw. Zertifikat versehen. Carbokalke aus der regionalen Zuckerproduktion unterliegen nicht der Beschränkung. (4) Der Pächter haftet für die aus einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen resultierenden Schäden auch über die Geltungsdauer dieses Pachtvertrages hinaus. Bei einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß vorstehendem Absatz (2) hat der Pächter für jede Aufbringung einen pauschalen Schadenersatz in Höhe des 10-fachen Betrages der jährlichen Pacht gemäß § 3 Abs. (1) für das betroffene Grundstück an den Verpächter zu zahlen, es sei denn, er weist nach, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Rechte des Verpächters aus diesem Vertrag ist nicht ausgeschlossen. (5) Abweichungen von vorstehender Regelung bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Generalvikariates. Genehmigung des Erzbischöflichen (6) Über aufgebrachte Mengen und chemische Analysen sowie Zertifikate für aufgebrachte Komposte sind seitens des Pächters Unterlagen bis 3 Jahre nach Ablauf des Pachtvertrages aufzubewahren und dem Verpächter auf Verlangen vorzulegen. (7) Der Pächter darf die auf dem Pachtland befindlichen Bäume, Sträucher und Hecken nur dann beseitigen oder über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung hinaus beschneiden oder auf 5 sonstige Weise beeinträchtigen, wenn er dazu vom Verpächter schriftlich die Erlaubnis erhalten hat und eine etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Erlaubnis für derartige Maßnahmen vorliegt. Während der Pachtzeit abgängig werdende Obstbäume, Sträucher und Hecken kann der Pächter behalten, hat sie jedoch möglichst durch gleichartige Jungpflanzen zu ersetzen und diese vor Schäden durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Andere als Obstbäume darf der Pächter nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters behalten. Dem Verpächter ist es vorbehalten, andere als Obstbäume selbst zu verwerten. Hierbei hat er die Belange des Pächters angemessen zu berücksichtigen. (8) Der Verpächter behält sich im Falle eines Verstoßes vorgenannte Vorschriften die Geltendmachung Schadensersatzansprüchen ausdrücklich vor. gegen von (9) Der Pächter ist verpflichtet, die gewöhnlichen Pflegemaßnahmen und die notwendigen Ausbesserungen am Pachtland kostenfrei für den Verpächter vorzunehmen, insbesondere Grenzmarkierungen, Einfriedungen, Uferbefestigungen, Tore, Brücken, Tränken, Abzugsund Bewässerungsgräben, Dränagen und vornehmlich dem Pachtland dienende Zuwegungen in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Der Ersatz von Kosten, die dem Pächter durch Maßnahmen entstehen, die über das gewöhnliche oder notwendige Erhaltungsmaß hinausgehen und die den Wert des Pachtlandes über die Pachtzeit hinaus erhöhen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Ersatz solcher Kosten findet nur statt, wenn der Verpächter den Maßnahmen vorher schriftlich zugestimmt hat, es sei denn, dass diese Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Ertragssicherung unumgänglich waren. Auf Verlangen des Verpächters werden zu Beginn der Pachtzeit und nachfolgend in Abständen von drei Jahren, letztmalig im letzten Halbjahr der Pachtzeit, Bodenproben zwecks Feststellung des Nährstoffund Schadstoffgehaltes und/oder des Verbreitungsgrades von Nematoden nach den Richtlinien der Landwirtschaftskammer NRW entnommen, um feststellen zu können, ob während der Pachtzeit eine nach den Regeln guter fachlicher Praxis vorgenommene Nutzung des Pachtlandes erfolgt. Die Kosten der Entnahme und Untersuchung der Bodenproben tragen beide Vertragsparteien je zur Hälfte. Bei nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hat der Pächter dem Verpächter die Kosten der Bodenuntersuchungen sowie etwaige Kosten des Sachverständigen und den entstandenen Schaden, wenn möglich, durch Wiederherstellung des bei Pachtbeginn vorhandenen Zustandes, sonst in Geld, zu ersetzen. Über Art und Umfang der Bodenuntersuchungen sowie über die Feststellung ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entscheidet im Streitfall ein von der Landwirtschaftskammer NRW zu benennender Sachverständiger. (10) Der Pächter übernimmt die Erfüllung der dem Verpächter als Eigentümer des Pachtlandes durch Gesetz oder Satzung obliegenden Verpflichtungen, insbesondere auch die das Pachtland betreffenden Straßenreinigungs-, Streu- und Verkehrssicherungspflichten. (11) Änderungen in der Nutzung des Pachtlandes durch den Pächter, wie beispielsweise - Umbruch von Dauergrünland - Übergang zu Gartenbau und Obstdauerkulturen 6 (12) - Aufforstung von Grundstücken - Anlage von Baumschulen und Baumkulturen - Errichtung von Gebäuden jedweder Art bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Verpächters und der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates. Eine Teilnahme an öffentlich geförderten Flächenstilllegungsprogrammen in Form der Rotationsbrache oder der sog. einfachen Brache ist unter Beachtung der Förderrichtlinien zulässig. Sie ist dem Verpächter schriftlich anzuzeigen, sofern die Stilllegung einer Parzelle sich ohne zeitliche Unterbrechung über mehr als ein Pachtjahr erstreckt. Flächenstilllegung in Form der Dauerbrache oder einer Umwandlung in extensiv zu nutzendes Grünland oder zu Zwecken des Naturschutzes bedarf der vorher eingeholten schriftlichen Zustimmung des Verpächters. Die Stilllegung von Parzellen im letzten Jahr des Vertragsverhältnisses bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung des Verpächters. Eine Unterverpachtung des Pachtlandes oder von Teilen desselben sowie jedwede Nutzungsüberlassung oder Fremdbewirtschaftung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verpächters nicht gestattet. Zu einer Pflugtauschvereinbarung zwischen Pächter und einem Dritten wird der Verpächter seine schriftliche Zustimmung erteilen, wenn die Pflugtauschvereinbarung gemäß dem diesem Vertrag beigefügten Vertragsmuster erfolgt. Die Genehmigung ist schriftlich unter Übersendung der dreifach auszufertigenden Pflugtauschvereinbarung drei Monate vor ihrem Beginn bei der Kirchengemeinde zu beantragen. Dem Pächter ist bekannt, dass es sich bei dem „Pflugtausch“ rechtlich um eine Unterverpachtung handelt und er im Innenverhältnis zum Verpächter unverändert für die Einhaltung aller Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis haftet. Darüber hinaus ist der Verpächter zur Erteilung der Zustimmung zur Unterverpachtung verpflichtet, wenn der Pächter seinen landwirtschaftlichen Betrieb an einen familiären Hofnachfolger (vgl. § 15 AO) verpachtet oder mit diesem eine Gesellschaft zur gemeinsamen Nutzung eingeht und die Unterverpachtung oder Nutzungsüberlassung an den familiären Hofnachfolger oder die Gesellschaft erfolgt. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass der familiäre Hofnachfolger oder alle Gesellschafter sich neben dem Pächter zur Einhaltung aller Bestimmungen des Pachtvertrages, insbesondere zur Zahlung der Pacht und der Nebenabgaben verpflichten. Handelt der Pächter der vorstehenden Vertragsbestimmung zu wider, kann der Verpächter den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres kündigen und von dem Pächter die Angabe und Herausgabe des infolge dieser Zuwiderhandlung Erlangten (Mehrerlös) verlangen. Als Fremdbewirtschaftung gilt nicht die Bearbeitung des Pachtgegenstandes durch Dritte in einzelnen Arbeitsgängen oder infolge Zugehörigkeit des Pächters zu einem Maschinenring oder dergleichen. Der Pächter darf an Sonn- und gebotenen katholischen Feiertagen auf dem Pachtland nur zur Abwendung von sonst unvermeidbaren Schäden und in sonstigen dringenden Notfällen arbeiten oder arbeiten lassen. Er hat dafür zu sorgen, dass durch Arbeiten auf 7 (13) dem Pachtland keine Störungen kirchlicher Veranstaltungen und vermeidbare Belästigungen der Teilnehmer solcher Veranstaltungen stattfinden. Verstößt der Pächter trotz schriftlicher Abmahnung des Verpächters oder eines von ihm Beauftragten gegen dieses Verbot, kann der Verpächter auf Unterlassung klagen oder das Pachtverhältnis vorzeitig zum Ende des laufenden Pachtjahres kündigen. § 7 a Sonderregelung GAP-Reform5 (1) Der/die Vorpächter der unter § 1 Abs. 1 aufgeführten Fläche/Flächen und der Verpächter haben vereinbart, dass auf den vom Verpächter zu benennenden Nachfolge-Bewirtschafter an der Flächengröße der Pachtfläche bemessene GAP-Zahlungsansprüche zu übertragen sind. Nach Beendigung des Vorpachtverhältnisses wird der Verpächter daher den/die Vorpächter anhalten, umgehend alle Handlungen und Erklärungen vorzunehmen, die zur rechtswirksamen Übertragung der GAP-Zahlungsansprüche an den Pächter erforderlich sind. (2) Die GAP-Zahlungsansprüche werden dem Pächter für die Dauer des Pachtverhältnisses übertragen. Innerhalb von zwei Monaten nach rechtswirksamem Vollzug dieser Übertragung hat der Pächter dem Verpächter schriftlich mitzuteilen, welche GAP-Zahlungsansprüche von dem/den Vorpächter(n) ihm übertragen worden sind. Dabei sind Anzahl, Art und Wert (Acker-, Grünlandoder Stilllegungszahlungsansprüche, Zahlungsansprüche mit Obst/Gemüse/Speisekartoffel (OGS)-Kennzeichnung/Genehmigung) und die jeweiligen Identifikationsnummern anzugeben. Nach Mitteilung werden die dem Pächter übertragenen Zahlungsansprüche vom Verpächter in einem Nachtrag zu diesem Pachtvertrag dokumentiert. (3) Für die Übertragung der GAP-Zahlungsansprüche ist ein gesondertes Entgelt über den in § 3 vereinbarten Pachtpreis hinaus nicht zu zahlen. (4) Soweit dem Pächter GAP-Zahlungsansprüche von dem Vorpächter anlässlich dieses Vertrages übertragen werden, und/oder werden dem Pächter aufgrund der von der EU-Kommission für den Zeitraum nach 2013 angekündigten GAP-Reform Zahlungsansprüche, Prämien oder vergleichbare Rechte (alle kurz „Zahlungsansprüche“ genannt) neu zugeteilt, ist der Pächter verpflichtet, bei Beendigung dieses Pachtverhältnisses diese Zahlungsansprüche zu dem aktuellen Wert an den Nachpächter unentgeltlich zu übertragen. Der Pächter ist verpflichtet, an der Übertragung der Zahlungsansprüche unverzüglich mitzuwirken und alle zur Übertragung erforderlichen Erklärungen abzugeben. Zum Erhalt und zur Sicherung bisheriger oder neuer Zahlungsansprüche, Prämien oder vergleichbarer Rechte ist der Pächter verpflichtet, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen (beispielsweise fristgerechte Antragstellung) vorzunehmen und die gebotenen Erklärungen gegenüber Behörden und sonstigen Stellen rechtzeitig und vollständig abzugeben. Die Bestimmungen in § 1 Abs. (3) sowie in § 7a sind zu streichen, sofern sich der bisherige Pächter nicht zur Übertragung der Zahlungsansprüche verpflichtet hat 5 8 (5) Vorpächter und Pächter haben gemäß § 15 der nationalen InVeKos- Verordnung die Übertragung innerhalb eines Monates nach Vertragsschluss der zentralen InVeKoS-Datenbank zu melden. Der Verpächter hat darauf hinzuwirken, dass der Vorpächter diese Meldung umgehend vornimmt. (6) Der Pächter behält sich ein vertragliches Rücktrittsrecht von diesem Vertrag sofort oder zum Ablauf des Pachtjahres für den Fall vor, dass ihm nicht spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beginn dieses Pachtverhältnisses an der Flächengröße der Pachtfläche zu bemessene GAP-Zahlungsansprüche zumindest in rationalisierter Höhe übertragen worden sind. Wechselseitige Schadensersatzansprüche jedweder Art sind ausgeschlossen. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn sich die Übertragung der GAP-Zahlungsansprüche aufgrund gesetzlicher und/oder behördlicher Vorschriften auf ungeteilte ganze GAP-Zahlungsansprüche beschränkt, weil Bruchteile von ganzen GAP-Zahlungsansprüchen nicht gebildet werden können. Für Mehr- oder Minderübertragungen sind zwischen übertragendem und empfangendem Pächter in bar auszugleichen. Der Wert richtet sich nach dem Barwert des betriebsindividuell zugewiesenen Zuschlags unter Berücksichtigung des verbleibenden Zeitraumes der Abschmelzung und der Abschmelzungsstufen. (7) Soweit im Zuge der GAP-Reform Zahlungsansprüche durch andere Zahlungsansprüche ersetzt werden, setzt sich die Übertragungsverpflichtung bei Beendigung des Pachtverhältnisses an den neu ausgegebenen Zahlungsansprüchen fort. § 8 Produktionsberechtigungen (1) Der Pächter darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters Erklärungen abgeben oder Anträge stellen, die zur Produktionsbeschränkung auf dem Pachtland führen können oder zu Lasten eines Nachfolgepächters gehen. Im Hinblick auf die Verlängerungsmöglichkeit nach Abs. 3 verzichtet der Pächter ausdrücklich darauf, eine Gutschrift von Milchreferenzmengen bei Auslaufen des Pachtvertrages zu verlangen. Er ist nicht berechtigt, Produktionsberechtigungen, die direkt oder indirekt auf öffentlich-rechtliche Vorschriften zurückzuführen sind (z. B. Milch-Referenzmengen, Zuckerrübenlieferkontingente, Tierbestandsquoten-Prämien), oder zukünftig entstehende Produktionsberechtigungen, die sich auf das Pachtland beziehen, auf Dritte zu übertragen oder auf diese ganz oder teilweise zu verzichten. Wird eine Produktionsberechtigung einem Dritten für die Dauer von mehr als zwei Jahren zur Nutzung überlassen (u.a. Quoten-Leasing), bedarf dies der schriftlichen Zustimmung des Verpächters. Eine Nutzungsüberlassung, die sich über die Laufzeit des Pachtvertrages hinaus erstreckt, ist ohne schriftliche Zustimmung des Verpächters unzulässig. Werden dem Pächter während der Pachtzeit Produktionsberechtigungen zugeteilt oder Produktionsquoten oder ähnliche Nutzungseinschränkungen bzw. berechtigungen im Agrarbereich festgelegt, so hat der Pächter den auf das Pachtland entfallenden Anteil der Produktionsquoten/Berechtigungen bei Auslaufen des Pachtvertrages auf den Verpächter oder einen von diesem zu benennenden Dritten zu übertragen bzw. hierfür erforderliche Erklärungen abzugeben, es sei denn, der Pächter weist nach, dass die Pachtgrundstücke 9 weder dem Grunde noch der Höhe nach die Zuteilung Produktionsquoten/Berechtigungen beeinflusst haben. Sofern Erwerb von Produktionsberechtigungen einen Kapitaleinsatz Pächters erfordert (z. B. aufgrund einer Ankopplung Lieferrechten an Wertpapiere), wird dies seitens des Pächters Verpächter frühzeitig mitgeteilt, so dass vorab Regelungen Hinblick auf die zu treffenden Modalitäten bei Beendigung Pachtverhältnisses getroffen werden können. der der des von dem im des (2) Zur Feststellung und Überprüfung der Produktionsberechtigungen ermächtigt der Pächter den Verpächter, im letzten Pachtjahr bei den zuständigen Stellen (Landwirtschaftskammer, Zuckerfabriken) Auskünfte über die Höhe der Produktionsberechtigungen sowie die jeweilige Gesamtbetriebsgröße einschl. deren Entwicklung während der Dauer des Pachtvertrages einzuholen. Der Pächter ist jedoch von einem Auskunftsverlangen vorab zu benachrichtigen. (3) Geht kraft Gesetzes eine Produktionsquote/-berechtigung auf den Verpächter über oder ist der Pächter aufgrund vorstehender Regelung verpflichtet, bei Ablauf des Pachtverhältnisses einen Teil seiner Produktionsquoten/Berechtigung zu übertragen, so kann er zu den dann üblichen Bedingungen des Verpächters den Neuabschluss eines Pachtvertrages einmalig um eine weitere Pachtperiode von 12 Jahren verlangen. Dieses Recht steht sowohl dem Pächter als auch dem familiären Hofnachfolger (vgl. § 15 AO) zu. Dieser Pachtvertrag bedarf als neuer Pachtvertrag der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung (vgl. § 14 Abs. 3). § 9 Besichtigung Der Verpächter und seine Beauftragten sowie die Vertreter des Erzbischöflichen Generalvikariates dürfen das Pachtland auch in Begleitung Dritter jederzeit nach vorheriger Mitteilung betreten. § 10 Kündigung (1) Außer in den gesetzlich vorgesehenen und in den vorstehenden Bestimmungen genannten Fällen kann der Verpächter das Pachtverhältnis unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechtsansprüche vorzeitig mit halbjähriger Frist zum Ende eines Pachtjahres kündigen: a) wenn das Pachtland infolge mangelhafter Bewirtschaftung durch den Pächter einen vom landwirtschaftlichen Sachverständigen festgestellten nachhaltigen Mangel oder Fehler aufweist und der Pächter nicht die Gewähr für dessen Beseitigung bietet; b) wenn der Pächter das Pachtland nach Auskunft eines von der zuständigen Landwirtschaftskammer bestellten Sachverständigen fehleroder mangelhaft bewirtschaftet und er die festgestellten Mängel nicht in einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt hat; c) wenn der Pächter seinen Austritt aus der katholischen Kirche erklärt oder sich wiederholt oder in grober Weise kirchenfeindlich verhält; d) wenn der Pächter trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung einen Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Pachtvertrages begeht und dessen Folge nicht beseitigt hat; 10 e) wenn der Pächter eigene landwirtschaftliche Nutzflächen verpachtet oder deren Bewirtschaftung einem Dritten überlässt; f) wenn über das Vermögen des Pächters das Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder eines dieser Verfahren mangels Masse nicht eröffnet wird; g) wenn und insoweit die Pachtgrundstücke unmittelbar für kirchliche Zwecke benötigt werden; h) wenn die Pachtfläche ganz oder teilweise zur Errichtung von Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien verwendet werden soll. Soweit Pachtgrundstücke für den sonstigen Gemeinbedarf und zum Zwecke der allgemeinen Bebauung benötigt werden, ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis vorzeitig durch Kündigung spätestens am 3. Werktage eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres zu kündigen. Aufwuchs- und/oder Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. Darüber hinaus erklärt sich der Pächter mit der Inanspruchnahme von Flächen zur Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb von Windenergieanlagen und ihrer Nebenanlagen einverstanden und erhebt keine Einwendungen gegenüber dem Verpächter und dem Betreiber der Windenergieanlage. Die Inanspruchnahme des Pachtgrundstückes ist dem Pächter mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des übernächsten Pachtjahres schriftlich anzukündigen. Die in Anspruch genommenen Flächen werden flächenanteilig aus dem Pachtentgelt ausgenommen. Der Verpächter kann bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist das Pachtland zurückverlangen. In diesem Falle hat der Verpächter dem Pächter eine Aufwuchs- und/oder Nutzungsentschädigung zu zahlen. Sollten sich die Parteien über die Entschädigungshöhe nicht einigen können, so erfolgt die Feststellung durch einen von der zuständigen Landwirtschaftskammer bestellten Sachverständigen. Die Kosten trägt jede Partei zur Hälfte. (2) Die Kündigung muss in allen Fällen schriftlich erfolgen und bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat. § 11 Beendigung des Pachtverhältnisses (1) Der Pächter hat das Pachtland bei Beendigung des Pachtverhältnisses abgeerntet in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. (2) Nach Beendigung der Haupternte im letzten Pachtjahr hat der Pächter zu dulden, dass der Verpächter oder der neue Pächter das Grundstück zur nächsten Aussaat herrichtet, ohne dass ihm deshalb Entschädigungsansprüche zustehen. Erfolgt eine vorzeitige Lösung des Pachtverhältnisses gemäß § 10 (1) g, so kann der Pächter nur dann und insoweit einen Ersatz für Dung verlangen, wenn er während des Pachtjahres, in dem das Pachtverhältnis endet, nach dem Gutachten eines von der Landwirtschaftskammer NRW anerkannten Sachverständigen eine Düngung vorgenommen hat, die sich erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses im Fruchtertrag auswirkt. 11 (3) Entspricht das Pachtland bei Rückgabe nicht diesem Zustand, kann der Verpächter diesen Zustand auf Kosten des Pächters herbeiführen oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Entschädigungsansprüche für den Verlust von bei Pachtende noch aufstehenden Feldfrüchten oder trotz bevorstehenden Pachtendes vorgenommene Einsaaten sind ausgeschlossen. § 12 Eintritt in den Pachtvertrag Der Verpächter gewährt demjenigen familiären Hofnachfolger (vgl. § 15 AO), der das Pachtgrundstück während der Pachtzeit übernimmt, ein Eintrittsrecht in das zwischen Verpächter und Pächter bestehende Vertragsverhältnis. § 13 Zusätzliche Vereinbarungen Zusätzlich vereinbaren die Parteien Folgendes: (Bei Nichtzutreffen durch schrägliegende Striche zu schließen) ____________________________________________________________________ ____________ ____________________________________________________________________ ____________ § 14 Kosten, Salvatorische Klausel, Schriftform und Genehmigungsvorbehalt (1) Die mit dem Abschluss des Vertrages etwa verbundenen Kosten trägt der Pächter. (2) Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. In diesem Falle sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch Vereinbarung wirksamer Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommen. (3) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit; jede Änderung dieses Pachtvertrages bedarf der Schriftform. (4) Dieser Vertrag und etwaige Änderungen erlangen Rechtswirksamkeit erst mit Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat in Köln. (5) Der Vertrag ist dreifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei und die zuständige Landwirtschaftsbehörde erhalten je eine Ausfertigung. _________________________________ __________________________________ ___ Ort und Datum Ort und Datum Der Verpächter: Der/die Pächter: 12 ________________________________ __________________________________ ___ (Vorsitzender des Kirchenvorstandes) __________________________________ ___ ________________________________ (Mitglied) _____________________________________ ________________________________ (Mitglied) Siegel d. Kirchengemeinde Hinweis: Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 Landpachtverkehrsgesetz sind aufgrund der Verordnung über die Bestimmung der Freigrenze vom 17.03.1987 (GV.HW., S. 146) diejenigen Landpachtverträge ausgenommen, welche Grundstücke bis zu einer Größe von 1 ha Gesamtfläche betreffen. Erklärung der zuständigen Landwirtschaftsbehörde: Gesch.-Zeichen __________________________ am ___________ Landwirtschaftsbehörde der in ________________________________ _ gem. § 2 Landpachtverkehrsgesetz angezeigt und nicht beanstandet worden ________________________, _______ den ________________________________ _____ Unterschrift 13 Anlage zum Landpachtvertrag PFLUGTAUSCHVEREINBARUNG Zwischen in (Partner 1) und _________________________________________ __________________________________________ __________________________________________ in (Partner 2) __________________________________________ wird die nachstehende Vereinbarung zum Pflugtausch geschlossen. § 1 Gegenstand (1) Der Partner zu 1 stellt dem Partner zu 2 zur landwirtschaftlichen Nutzung die nachstehend bezeichneten Grundstücke zur Verfügung, die im Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde ….. (……..fonds) stehen: Lfd . Nr. Gemarku Lagebezeich ng nung Flu Flurst Nutzung Größe r ück sart ha m² a Bodenwertza hl (soweit bekannt) 1 Erzbischöfliches Generalvikariat Köln, Vertragsmuster Landpacht, Stand 12/2013 (2) Der Partner zu 2 stellt dem Partner zu 1 zur landwirtschaftlichen Nutzung die nachstehend bezeichneten Grundstücke zur Verfügung: Lfd Gemarku Lagebezeich Flu Flurst Nutzung Größe . ng nung r ück sart ha Nr. m² Bodenwert a zahl (soweit bekannt) 2 (3) Bei dem Flächentausch sind der Umfang der Grundstücke und die Bodenwertzahlen wechselseitig verglichen worden. Eine festgestellte Differenz wird durch eine jährliche Geldzahlung in Höhe von .................... EUR ausgeglichen. Dieser Betrag ist dem Partner zu ...... bis zum ....................... des jeweiligen Jahres auf das Konto Nr.: ......................................................... BLZ: ....................................................... Bank: ..................................................... zu zahlen. § 2 Dauer (1) Die Vereinbarung zum Pflugtausch wird für die Dauer von .................. Jahren abgeschlossen. Sie beginnt am ......................................... und endet am ........................................... . (2) Die Partner dieser Vereinbarung versichern, dass die Dauer der Pflugtauschvereinbarung für die vorgenannten Grundstücke durch die Laufzeit bestehender Pachtverträge abgesichert ist. Das Einverständnis der Verpächter zur Überlassung der Grundstücke im Rahmen des Pflugtausches liegt vor. § 3 Bewirtschaftung (1) Die Partner der Vereinbarung haben die im Wege des Pflugtausches erhaltenen Flächen ordnungsgemäß landwirtschaftlich zu bewirtschaften. Partner 2, der für die Dauer dieser Vereinbarung die Pachtflächen gemäß § 1 Abs. (1) bewirtschaftet, erklärt, dass ihm der Pachtvertrag zwischen Partner 1 und der Kirchengemeinde vollinhaltlich bekannt ist. Er verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher Vertragsbestimmungen, insbesondere derer über die Nutzung des Pachtlandes und der Düngeeinschränkungen. Schäden aus einer nicht ordnungsgemäßen Bewirtschaftung sind dem anderen Partner zu ersetzen. (2) Die Partner sollen bei Beginn und Beendigung des Tauschverhältnisses gemeinsam eine schriftliche Beschreibung der getauschten Flächen anfertigen. Diese wird als Anlage Bestandteil der Pflugtauschvereinbarung. § 4 Außerordentliche Kündigung Den Partnern der Pflugtauschvereinbarung steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn - der andere Partner seinen Pflichten zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht nachkommt oder sonstige wesentliche Pflichten 3 schwer oder wiederholt verletzt und die Pflichtverletzungen nach Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen schriftlich bestimmten Frist abstellt, 4 - gegen den anderen Partner ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. § 5 Vertragsanpassung Werden bestehende Pachtverträge für Tauschflächen vor Ablauf der vereinbarten Dauer der Pflugtauschvereinbarung wirksam beendet, ist die Pflugtauschvereinbarung entsprechend anzupassen. Der die nicht mehr zur Verfügung stehenden Flächen bisher nutzende Partner kann in diesem Fall vom anderen Partner die Überlassung von Ersatzflächen verlangen oder wahlweise den Umfang der von ihm überlassenen Flächen im entsprechenden Umfang reduzieren. § 6 Zusätzliche Vereinbarungen (1) Sollte eine der vorhandenen Vertragsbestimmungen mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht im Einklang stehen und deshalb rechtsunwirksam sein, so wird die Wirkung der übrigen Vertragsbestimmungen dadurch nicht berührt; es sei denn, dass die Parteien bei Kenntnis der Rechtsunwirksamkeit die Vereinbarung nicht abgeschlossen haben würden. (2) Jede zusätzliche Vereinbarung oder Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform und wird Bestandteil dieses Vertrages, mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Änderungen bedürfen, falls sie die Grundstücke zu § 1 Abs. 1 betreffen, der schriftlichen Genehmigung der Kirchengemeinde. (3) Dieser Vertrag ist in drei Ausfertigungen von den Vertragsparteien unterzeichnet worden, von diesen die Partner je eine Ausfertigung und die Kirchengemeinde eine Ausfertigung erhalten. .............................., den ..................... ...................................., den ...................... ...................................................................... ................................................................... Partner zu 1 Partner zu 2 Die Grundstückseigentümerin der Grundstücke zu § 1 Abs. 1 stimmt dem Abschluss des Unterpachtvertrages zu. ……………………………., den ……………………… (Vorsitzender des Kirchenvorstandes) (Mitglied) (Mitglied) Siegel d. Kirchengemeinde 5 Anlage 2 zum Landpachtvertrag – SEPA-Lastschriftmandat Pacht der Katholischen Kirchengemeinde ________________,____________ in _____________________________________________________________________ (Plz, Ort, Straße) Pächter: ________________________________________________________ (Vorname(n), Name(n) u. Anschrift) Schlüssel-Nr. des Pachtvertrages: __________________________________ (Dieses Feld ist von der Rendantur auszufüllen.) SEPA-Lastschrift-Mandat Gläubiger-Identifikationsnummer [Gläubiger-ID6] Ich ermächtige, die Kath. Kirchengemeinde [Name des Gläubigers] die Pachtzinszahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Kath. Kirchengemeinde [Name des Gläubigers] auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen beginnend mit dem Belastungsdatum die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Die Beträge und Fälligkeiten der Lastschriften ergeben sich aus dem vorgenannten Pachtvertrag. Die Mandatsreferenz wird durch den Gläubiger vergeben und ist bei der ersten Lastschrift im Kontoauszug ersichtlich. ____________________ IBAN ________________ _________________________ BIC Kreditinstitut nur bei abweichendem Kontoinhaber: _______________________ Vorname und Name _________________________ Straße, Hausnummer ____________ ________ ________________________ Postleitzahl Ort ______________________________________ Datum, Unterschrift der/des Kontoinhaber(s) 6 Außerdem von der Rendantur auszufüllen: Gläubiger-ID und Name des Gläubigers 6