www.hoete.de Steuerungen zur Entlüftung von Tiefgaragen Planungsinformation Grundlagen In allen Landesbauordnungen ist eine Garagenverordnung (GaV) enthalten, in der unter anderem die notwendigen sicherheitstechnischen Ausstattungen von Tiefgaragen beschrieben sind. Desweiteren werden im Paragraf LÜFTUNG die minimalen Anforderungen an die Belüftung von Garagen zur Verhinderung unzulässig hoher Konzentrationen von Kohlenmonoxid festgelegt. Für geschlossene Mittel- und Großgaragen wird im Regelfall eine maschinelle Abluftanlage gefordert. Der TÜV Bayern-Sachsen hat, stellvertretend für alle tätigen Gutachter und Sachverständigen, auf Veranlassung des IHKS die aus der GaV abzuleitenden Mindest- und Zusatz-Anforderungen an Steuerungen und Schaltschränke für Abluft- und Entrauchungs-Anlagen definiert. Es sind dies: Mindestanforderungen Lüftung • Der Schaltschrank ist mit den Herstellerangaben zu versehen (Hersteller, Typenbezeichnung, Nennspannung, Nennstrom). • Die Schutzart des Gehäuses muß den Umgebungsbedingungen am Aufstellungsort entsprechen (Garage: Mindestens IP 20; Lüfterzentrale: Mindestens IP 43). • Der Schaltschrank ist so aufzustellen, daß zur Bedienung ein Abstand von 0,7 m verbleibt. • Vom Schaltschrankhersteller ist eine Erklärung abzugeben, daß der Schaltschrank den Festlegungen von DIN VDE 0660 Teil 500 entspricht. • Wird der Schaltschrank über ein TT-Netz mit Fehlerstromschutzeinrichtungen betrieben, so ist für jeden Lüfterstromkreis ein eigener Fehlerstromschutzschalter vorzusehen. Bis zu den Abgangsklemmen des Fehlerstromschutzschalters ist die Schutzmaßnahme „Schutzisolierung“ zu realisieren. Die Steuerung ist so aufzubauen, daß beim Auslösen eines Fehlerstromschutzschalters die Funktion der Lüftungsanlage erhalten bleibt. • Es sind zwei getrennte Ventilatorstromkreise vorzusehen, die separat abgesichert sind. Die Selektivität gegenüber der gemeinsamen Vorsicherung ist sicher zu stellen. • Für das Schalten der Motoren sind Schütze der Gebrauchskategorie AC 3 zu verwenden. • Die Ventilatormotoren sind gegen Überlast zu schützen. Hierzu sind Schutzeinrichtungen zu verwenden, die nach dem Auslösen durch eine bewußte Handlung zurückgesetzt werden müssen (z.B. Motorschutzschalter mit Wiedereinschaltsperre). • Die Steuerung ist so auszuführen, daß beim Auftreten eines elektrischen Fehlers die Anlage nicht funktionslos wird. Dies bedingt, daß entweder zwei getrennt abgesicherte Steuerstromkreise vorzusehen sind oder nur ein Steuerstromkreis, bei dessen Ausfall die Lüfter zwangsweise eingeschaltet werden. • Die Steuerspannung kann direkt aus dem Netz abgegriffen werden. Für den Fall der Verwendung einer anderen Spannungsebene genügt ein Spannungswandler, der dann beide Steuerstormkreise speist. In diesem Fall ist der Steuerstromkreis sekundärseitig zu erden. • Freischaltmöglichkeiten für mechanische Arbeiten sind unter Beachtung unserer Arbeitsunterlage „Wartungsschalter an Lüftungsanlagen“ vorzusehen. • Gemäß DIN VDE 0113 muß die Lüftungsanlage über einen abschließbaren Hauptschalter vom Netz getrennt werden können. Hierzu ist ein Lasttrennschalter (EN 60947-3, AC 23B oder DC 23B), ein Trennschalter oder ein Leistungsschalter (EN 60947-2) im Schaltschrank anzuordnen. Als Alternative zum Hauptschalter können bei Lüftungsanlagen auch Schaltgeräte (wie Leitungsschutzschalter, Sicherungen, Lasttrennschalter) in der dem Schaltschrank vorgelagerten Verteilung verwendet werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind: * Die Schaltgeräte befinden sich in einer abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte, wozu auch abschließbare Schränke zu zählen sind. * Es ist eine eindeutige Zuordnung zwischen Schaltschrank und Schaltgerät gewährlei- • • • • • • • • stet (Hinweis im Lüftungsschaltschrank auf Freischaltmöglichkeit, Kennzeichnung der Betriebsmittel). * Ein versehentliches Wiedereinschalten ist ausgeschlossen (Schlüsselverwahrung durch Arbeiter oder herausnehmbare Sicherungselemente). * Die Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind einzuhalten. Es ist ein Wahlschalter mit der Aufschrift „Hand“ und „Automatik“ vorzusehen. In der Betriebsart „Automatik“ erfolgt die Ansteuerung der Motoren über eine Schaltuhr und /oder eine CO-Anlage. In der Betriebsart „Hand“ können die Motoren einzeln oder gemeinsam betrieben werden. Zwischen „Hand“ und „Automatik“ befindet sich die Nullstellung. Der Einschaltzustand der Motoren ist zu überwachen. Bei über Keilriemen angetriebenen Ventilatoren ist zusätzlich die Luftströmung jedes Ventilators zu überwachen. Bei Einventilatorbetrieb ist sicherzustellen, daß der andere Lüfter automatisch zugeschaltet wird. Der Ausfall eines Lüfters ist optisch am Schaltschrank und optisch oder akustisch in der Garage anzuzeigen, bzw. zu melden. Die Möglichkeit der Ansteuerung der Lüftungsanlage über eine CO-Anlage oder eine Brandmeldeanlage (Entrauchung) ist vorzusehen. Besteht die Lüftungsanlage aus einer Zu- und Abluftanlage, so sind beide Anlagen steuerungstechnisch miteinander zu koppeln. Dabei ist sicherzustellen, daß in der Tiefgarage bei Anlagenstörungen kein Überdruck aufgebaut wird. Der Schaltschrank ist gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Die s erfordert, daß er entweder abschließbar ausgeführt ist oder in einem abschließbaren Raum installiert wird. Es sind keine Nebenverbraucher am Schaltschrank anzuschließen. Zusatzanforderungen Entrauchung • Leitungen für die Energieversorgung von Entrauchungsventilatoren dürfen für andere Verbraucher nicht benutzt werden. • Die Leitungen sollen möglichst in einer Länge bis in den Schaltschrank verlegt werden. • Ist für die Energieversorgung des Gebäudes nur eine Leitung vorhanden, so darf diese außerhalb des Erdreiches nur durch Bereiche geführt werden, die durch Bauteile mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten von der Garage getrennt sind. Andernfalls müssen besondere Maßnahmen getroffen werden. * Bei Garagen ohne selbsttätige Löschanlagen die Verwendung von z.B. elektrischenLeitungen mit einem Funktionserhalt von mindestens 60 Minuten nach DIN 4102, Teil 12, * und bei Garagen mit selbsttätigen Löschanlagen die Verwendung von elektrischen Leitungen mit einem Funktionserhalt von mindestens 60 Minuten bei >100°C. • Die Stromversorgung für eine Entrauchungsanlage darf nicht durch eine Fehlbedienung am Schaltschrank abschaltbar sein. • Die Bedienung der Entrauchungsanlage muß zusätzlich vom Schaltschrank und auch von einer sicheren Stelle möglich sein. Diese Stelle ist mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festzulegen. • Die Betriebsbereitschaft der Entrauchungsanlage ist zu überwachen (optische Anzeige am Schaltschrank). • Der Betrieb der Ventilatoren darf im Anforderungsfall nicht durch die Steuerung der Lüftung über eine Schaltuhr bzw. über eine CO-Warnanlage unterbrochen werden. • Der Schaltschrank darf nicht in der Garage untergebracht werden. Er ist gegen unbefugten Zugriff zu sichern. • Der Schaltschrank ist so aufzustellen, daß die thermischen Auswirkungen aus dem Entrauchungsbetrieb keinen Einfluß auf die Funktion der elektrischen Betriebsmittel haben. Sinnvolle Zusatzfunktionalitäten • • • • • • • • Zeitversetzte Einschaltung des zweiten Lüfters bei Anlageneinschaltung. Dadurch werden die Anlaufströme und die Belastung der Netzzuleitung und der vorgeschalteten Sicherungsorgane verringert und die Betriebssicherheit erhöht. Alternierende Lüfterumschaltung durch interne Schaltlogik zur Erreichung gleicher Betriebszeiten für beide Lüfter. Das verhindert Schäden an den Lüftungsgeräten durch lange Stillstandszeiten eines Lüftersystemes. Die Schaltuhr für die zeitabhängige Garagenlüftung soll möglichst einfach bedienbar sein, um Komplikationen bei der Ersteinstellung durch den Sachverständigen zu vermeiden. Voreilende AUF-Schaltung der Lüftungsklappen gegenüber der Lüftereinschaltung. Dadurch wird vermieden, daß der zugehörige Lüfter gegen zunächst noch geschlossene Klappen anläuft und der noch kleine Öffnungsquerschnitt an den Klappen zu Geräuschentwicklung führt, die sich über das Kanalsystem innerhalb der Anlage und im Gebäude ausbreiten kann. Aufschaltung von Feuerschutzklappen, die in Kanalsystemen bei Brandabschnitt übergreifenden Anlagen eingebaut sind. Dabei sollte einstellbar sein, ob die Lüftung nach Fall einer Feuerschutzkla ppe ausschaltet oder nur eine Meldung erfolgt. Bei Riemen gekoppelten Lüftern und Antriebsmotoren Lüftern muß der Antriebbsriemen überwacht werden. Das erfolgt, indem man nach Einschaltung eines Lüfters entweder mit einem Impulsgeber direkt die Drehung des Lüfterrades erfaßt, oder durch eine Druckmeßdose indirekt den Differenzdruck vor und nach dem Lüfterrad mißt. Die Steuerung sollte beide Signale auswerten können, um nicht von einem Erfassungssystem abhängig zu sein, da die üblichen Druckdosen in strömungstechnisch inhomogenen Anlagen oder bei mehrstufigen Antrieben zu Störungen führen können. Sammelstörausgänge zur örtlichen akustischen und optischen Warnung und zur Meldung an übergeordnete Automationssysteme. Der Anschlußplan soll unverlierbar an der Schaltanlage angebracht werden, da er bei der Sachverständigenabnahme vorgelegt werden muß. Anschlußbedingungen Die Technischen Anschlußbedingungen der Stromversorgungsunternehmen (EVU) sind zu beachten. Das gilt für die Netzform (TN- oder TT-Netz) und die max. direkt an das Netz zuschaltbare Motorleistung. Übliche Lüfterantriebe sind Drehstrom-Asynchron-Kurzschlußläufermotore, deren Anlaufstrom ca. das 8–10 fache des Nennstromes beträgt. In der Regel ist die direkte Anschaltung bis zu einer Motorleistung von 4 kW erlaubt. Größere Motore müssen über eine Stern-DreieckAnlaufschaltung eingeschaltet werden. Mehrstufige Motore, wie sie für die kombinierte Entlüftung und Entrauchung verwendet werden, müssen zwangsweise über die kleine Drehzahlstufe einschalten. Lüftermotore, die ausschließlich oder in Kombination für die Entrauchung verwendet werden, müssen für die auftretenden erhöhten Temperaturen ausgelegt sein. Im Entrauchungsbetrieb darf kein Motorschutzorgan den Motor abschalten, da dann Personenschutz vor Anlagenschutz geht. Ausschreibung Die Ausschreibung soll eine detaillierte Funktionalbeschreibung auf Grundlage der letztgültigen Garagenverordnung und die elektrische Anschlußleistung je Lüfter enthalten. Die Verantwortung für die richtige Bauteildimensionierung und uneingeschränkte Erfüllung der geforderten Vorgaben liegen dann bei der Abnahme im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Wenn einzeln abrechenbare Baugruppen ausgeschrieben werden, liegt die Verantwortung für die Dimensionierung der Steuer- und Lastbauteile und die damit erreichbare Funktionalität der Gesamtanlage im Verantwortungsbereich des Planers. Ausführung Zur eindeutigen Abgrenzung der Gewährleistung ist anzustreben, daß die Steuerungsanlage immer alle geforderten Funktionalitäten in einem Gerät enthält. Die Funktionen Abluftsteuerung und Entrauchungsschaltung sollen in keinem Fall getrennt werden. Wenn auf Grund der Garagengröße eine CO-Warnanlage gefordert ist, sollte auch diese in den Steuerschrank direkt eingebaut werden, um unnötigen Abklärungsaufwand und unklare Gewährleistungsgrenzen zu vermeiden. Abnahme Vor der Erstinbetriebnahme wird in der GaV die Abnahme der Gesamtanlage durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen gefordert. Dazu ist es für den Planer und Betreiber sehr hilfreich, wenn die einzelnen Systeme der Gesamtanlage eine anerkannte allgemeine Zulassung oder Abnahme besitzen. Die Anlagen müssen dann in der Folge durch regelmäßige Wiederholungsprüfungen, die vom Betreiber angefordert werden müssen, auf ihre Betriebsfähigkeit hin überprüft werden. Die Steuergeräte von HÖTE-ELECTRONIC-GMBH erfüllen alle beschriebenen Forderungen und Funktionalitäten und sind vom TÜV abgenommen.