Planungsinformation

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Steuerungen zur Entlüftung von Tiefgaragen
Planungsinformation
Grundlagen
In allen Landesbauordnungen ist eine Garagenverordnung (GaV) enthalten, in der unter anderem die
notwendigen sicherheitstechnischen Ausstattungen von Tiefgaragen beschrieben sind.
Desweiteren werden im Paragraf LÜFTUNG die minimalen Anforderungen an die Belüftung von
Garagen zur Verhinderung unzulässig hoher Konzentrationen von Kohlenmonoxid festgelegt.
Für geschlossene Mittel- und Großgaragen wird im Regelfall eine maschinelle Abluftanlage gefordert.
Der TÜV Bayern-Sachsen hat, stellvertretend für alle tätigen Gutachter und Sachverständigen, auf
Veranlassung des IHKS die aus der GaV abzuleitenden Mindest- und Zusatz-Anforderungen an
Steuerungen und Schaltschränke für Abluft- und Entrauchungs-Anlagen definiert. Es sind dies:
Mindestanforderungen Lüftung
• Der Schaltschrank ist mit den Herstellerangaben zu versehen (Hersteller, Typenbezeichnung,
Nennspannung, Nennstrom).
• Die Schutzart des Gehäuses muß den Umgebungsbedingungen am Aufstellungsort entsprechen
(Garage: Mindestens IP 20; Lüfterzentrale: Mindestens IP 43).
• Der Schaltschrank ist so aufzustellen, daß zur Bedienung ein Abstand von 0,7 m verbleibt.
• Vom Schaltschrankhersteller ist eine Erklärung abzugeben, daß der Schaltschrank den
Festlegungen von DIN VDE 0660 Teil 500 entspricht.
• Wird der Schaltschrank über ein TT-Netz mit Fehlerstromschutzeinrichtungen betrieben, so ist für
jeden Lüfterstromkreis ein eigener Fehlerstromschutzschalter vorzusehen. Bis zu den
Abgangsklemmen des Fehlerstromschutzschalters ist die Schutzmaßnahme „Schutzisolierung“ zu
realisieren. Die Steuerung ist so aufzubauen, daß beim Auslösen eines Fehlerstromschutzschalters
die Funktion der Lüftungsanlage erhalten bleibt.
• Es sind zwei getrennte Ventilatorstromkreise vorzusehen, die separat abgesichert sind. Die
Selektivität gegenüber der gemeinsamen Vorsicherung ist sicher zu stellen.
• Für das Schalten der Motoren sind Schütze der Gebrauchskategorie AC 3 zu verwenden.
• Die Ventilatormotoren sind gegen Überlast zu schützen. Hierzu sind Schutzeinrichtungen zu
verwenden, die nach dem Auslösen durch eine bewußte Handlung zurückgesetzt werden müssen
(z.B. Motorschutzschalter mit Wiedereinschaltsperre).
• Die Steuerung ist so auszuführen, daß beim Auftreten eines elektrischen Fehlers die Anlage nicht
funktionslos wird. Dies bedingt, daß entweder zwei getrennt abgesicherte Steuerstromkreise
vorzusehen sind oder nur ein Steuerstromkreis, bei dessen Ausfall die Lüfter zwangsweise
eingeschaltet werden.
• Die Steuerspannung kann direkt aus dem Netz abgegriffen werden. Für den Fall der Verwendung
einer anderen Spannungsebene genügt ein Spannungswandler, der dann beide Steuerstormkreise
speist. In diesem Fall ist der Steuerstromkreis sekundärseitig zu erden.
• Freischaltmöglichkeiten für mechanische Arbeiten sind unter Beachtung unserer Arbeitsunterlage
„Wartungsschalter an Lüftungsanlagen“ vorzusehen.
• Gemäß DIN VDE 0113 muß die Lüftungsanlage über einen abschließbaren Hauptschalter vom
Netz getrennt werden können. Hierzu ist ein Lasttrennschalter (EN 60947-3, AC 23B oder DC
23B), ein Trennschalter oder ein Leistungsschalter (EN 60947-2) im Schaltschrank anzuordnen.
Als Alternative zum Hauptschalter können bei Lüftungsanlagen auch Schaltgeräte (wie
Leitungsschutzschalter, Sicherungen, Lasttrennschalter) in der dem Schaltschrank vorgelagerten
Verteilung verwendet werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
* Die Schaltgeräte befinden sich in einer abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte,
wozu auch abschließbare Schränke zu zählen sind.
* Es ist eine eindeutige Zuordnung zwischen Schaltschrank und Schaltgerät gewährlei-
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stet (Hinweis im Lüftungsschaltschrank auf Freischaltmöglichkeit, Kennzeichnung der
Betriebsmittel).
* Ein versehentliches Wiedereinschalten ist ausgeschlossen (Schlüsselverwahrung durch
Arbeiter oder herausnehmbare Sicherungselemente).
* Die Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind einzuhalten.
Es ist ein Wahlschalter mit der Aufschrift „Hand“ und „Automatik“ vorzusehen. In der Betriebsart
„Automatik“ erfolgt die Ansteuerung der Motoren über eine Schaltuhr und /oder eine CO-Anlage.
In der Betriebsart „Hand“ können die Motoren einzeln oder gemeinsam betrieben werden.
Zwischen „Hand“ und „Automatik“ befindet sich die Nullstellung.
Der Einschaltzustand der Motoren ist zu überwachen. Bei über Keilriemen angetriebenen
Ventilatoren ist zusätzlich die Luftströmung jedes Ventilators zu überwachen.
Bei Einventilatorbetrieb ist sicherzustellen, daß der andere Lüfter automatisch zugeschaltet wird.
Der Ausfall eines Lüfters ist optisch am Schaltschrank und optisch oder akustisch in der Garage
anzuzeigen, bzw. zu melden.
Die Möglichkeit der Ansteuerung der Lüftungsanlage über eine CO-Anlage oder eine
Brandmeldeanlage (Entrauchung) ist vorzusehen.
Besteht die Lüftungsanlage aus einer Zu- und Abluftanlage, so sind beide Anlagen
steuerungstechnisch miteinander zu koppeln. Dabei ist sicherzustellen, daß in der Tiefgarage bei
Anlagenstörungen kein Überdruck aufgebaut wird.
Der Schaltschrank ist gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Die s erfordert, daß er entweder
abschließbar ausgeführt ist oder in einem abschließbaren Raum installiert wird.
Es sind keine Nebenverbraucher am Schaltschrank anzuschließen.
Zusatzanforderungen Entrauchung
• Leitungen für die Energieversorgung von Entrauchungsventilatoren dürfen für andere Verbraucher
nicht benutzt werden.
• Die Leitungen sollen möglichst in einer Länge bis in den Schaltschrank verlegt werden.
• Ist für die Energieversorgung des Gebäudes nur eine Leitung vorhanden, so darf diese außerhalb
des Erdreiches nur durch Bereiche geführt werden, die durch Bauteile mit einer
Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten von der Garage getrennt sind. Andernfalls müssen
besondere Maßnahmen getroffen werden.
* Bei Garagen ohne selbsttätige Löschanlagen die Verwendung von z.B. elektrischenLeitungen
mit einem Funktionserhalt von mindestens 60 Minuten nach DIN 4102, Teil 12,
* und bei Garagen mit selbsttätigen Löschanlagen die Verwendung von elektrischen Leitungen
mit einem Funktionserhalt von mindestens 60 Minuten bei >100°C.
• Die Stromversorgung für eine Entrauchungsanlage darf nicht durch eine Fehlbedienung am
Schaltschrank abschaltbar sein.
• Die Bedienung der Entrauchungsanlage muß zusätzlich vom Schaltschrank und auch von einer
sicheren Stelle möglich sein. Diese Stelle ist mit der zuständigen Brandschutzdienststelle
festzulegen.
• Die Betriebsbereitschaft der Entrauchungsanlage ist zu überwachen (optische Anzeige am
Schaltschrank).
• Der Betrieb der Ventilatoren darf im Anforderungsfall nicht durch die Steuerung der Lüftung über
eine Schaltuhr bzw. über eine CO-Warnanlage unterbrochen werden.
• Der Schaltschrank darf nicht in der Garage untergebracht werden. Er ist gegen unbefugten Zugriff
zu sichern.
• Der Schaltschrank ist so aufzustellen, daß die thermischen Auswirkungen aus dem
Entrauchungsbetrieb keinen Einfluß auf die Funktion der elektrischen Betriebsmittel haben.
Sinnvolle Zusatzfunktionalitäten
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Zeitversetzte Einschaltung des zweiten Lüfters bei Anlageneinschaltung. Dadurch werden die
Anlaufströme und die Belastung der Netzzuleitung und der vorgeschalteten Sicherungsorgane
verringert und die Betriebssicherheit erhöht.
Alternierende Lüfterumschaltung durch interne Schaltlogik zur Erreichung gleicher Betriebszeiten
für beide Lüfter. Das verhindert Schäden an den Lüftungsgeräten durch lange Stillstandszeiten
eines Lüftersystemes.
Die Schaltuhr für die zeitabhängige Garagenlüftung soll möglichst einfach bedienbar sein, um
Komplikationen bei der Ersteinstellung durch den Sachverständigen zu vermeiden.
Voreilende AUF-Schaltung der Lüftungsklappen gegenüber der Lüftereinschaltung. Dadurch wird
vermieden, daß der zugehörige Lüfter gegen zunächst noch geschlossene Klappen anläuft und der
noch kleine Öffnungsquerschnitt an den Klappen zu Geräuschentwicklung führt, die sich über das
Kanalsystem innerhalb der Anlage und im Gebäude ausbreiten kann.
Aufschaltung von Feuerschutzklappen, die in Kanalsystemen bei Brandabschnitt übergreifenden
Anlagen eingebaut sind. Dabei sollte einstellbar sein, ob die Lüftung nach Fall einer
Feuerschutzkla ppe ausschaltet oder nur eine Meldung erfolgt.
Bei Riemen gekoppelten Lüftern und Antriebsmotoren Lüftern muß der Antriebbsriemen
überwacht werden. Das erfolgt, indem man nach Einschaltung eines Lüfters entweder mit einem
Impulsgeber direkt die Drehung des Lüfterrades erfaßt, oder durch eine Druckmeßdose indirekt
den Differenzdruck vor und nach dem Lüfterrad mißt. Die Steuerung sollte beide Signale
auswerten können, um nicht von einem Erfassungssystem abhängig zu sein, da die üblichen
Druckdosen in strömungstechnisch inhomogenen Anlagen oder bei mehrstufigen Antrieben zu
Störungen führen können.
Sammelstörausgänge zur örtlichen akustischen und optischen Warnung und zur Meldung an
übergeordnete Automationssysteme.
Der Anschlußplan soll unverlierbar an der Schaltanlage angebracht werden, da er bei der Sachverständigenabnahme vorgelegt werden muß.
Anschlußbedingungen
Die Technischen Anschlußbedingungen der Stromversorgungsunternehmen (EVU) sind zu beachten.
Das gilt für die Netzform (TN- oder TT-Netz) und die max. direkt an das Netz zuschaltbare
Motorleistung. Übliche Lüfterantriebe sind Drehstrom-Asynchron-Kurzschlußläufermotore, deren
Anlaufstrom ca. das 8–10 fache des Nennstromes beträgt. In der Regel ist die direkte Anschaltung bis
zu einer Motorleistung von 4 kW erlaubt. Größere Motore müssen über eine Stern-DreieckAnlaufschaltung eingeschaltet werden. Mehrstufige Motore, wie sie für die kombinierte Entlüftung
und Entrauchung verwendet werden, müssen zwangsweise über die kleine Drehzahlstufe einschalten.
Lüftermotore, die ausschließlich oder in Kombination für die Entrauchung verwendet werden, müssen
für die auftretenden erhöhten Temperaturen ausgelegt sein. Im Entrauchungsbetrieb darf kein
Motorschutzorgan den Motor abschalten, da dann Personenschutz vor Anlagenschutz geht.
Ausschreibung
Die Ausschreibung soll eine detaillierte Funktionalbeschreibung auf Grundlage der letztgültigen
Garagenverordnung und die elektrische Anschlußleistung je Lüfter enthalten. Die Verantwortung für
die richtige Bauteildimensionierung und uneingeschränkte Erfüllung der geforderten Vorgaben liegen
dann bei der Abnahme im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
Wenn einzeln abrechenbare Baugruppen ausgeschrieben werden, liegt die Verantwortung für die
Dimensionierung der Steuer- und Lastbauteile und die damit erreichbare Funktionalität der
Gesamtanlage im Verantwortungsbereich des Planers.
Ausführung
Zur eindeutigen Abgrenzung der Gewährleistung ist anzustreben, daß die Steuerungsanlage immer alle
geforderten Funktionalitäten in einem Gerät enthält. Die Funktionen Abluftsteuerung und
Entrauchungsschaltung sollen in keinem Fall getrennt werden. Wenn auf Grund der Garagengröße
eine CO-Warnanlage gefordert ist, sollte auch diese in den Steuerschrank direkt eingebaut werden, um
unnötigen Abklärungsaufwand und unklare Gewährleistungsgrenzen zu vermeiden.
Abnahme
Vor der Erstinbetriebnahme wird in der GaV die Abnahme der Gesamtanlage durch einen öffentlich
bestellten Sachverständigen gefordert. Dazu ist es für den Planer und Betreiber sehr hilfreich, wenn
die einzelnen Systeme der Gesamtanlage eine anerkannte allgemeine Zulassung oder Abnahme
besitzen. Die Anlagen müssen dann in der Folge durch regelmäßige Wiederholungsprüfungen, die
vom Betreiber angefordert werden müssen, auf ihre Betriebsfähigkeit hin überprüft werden.
Die Steuergeräte von HÖTE-ELECTRONIC-GMBH erfüllen alle beschriebenen Forderungen
und Funktionalitäten und sind vom TÜV abgenommen.
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