Informationen zu QEP

Werbung
Informationen der KBV zu QEP
Aktuelles:
Durch Gesetzesänderungen nach Veröffentlichung des QEP-Qualitätsziel-Kataloges und
des QEP-Manuals gibt es folgenden Änderungsbedarf:
1.
Datenschutz
Im Ziel 4.5.2. Ziel 1 (Datenschutz) steht in den Erläuterungen: "Ab 5 festangestellten Mitarbeitern
muss die Praxisleitung einen Datenschutzbeauftragten schriftlich festlegen."
Neu muss es heißen: "Bei mehr als neun Mitarbeitern, die Zugang zu personenbezogenen Daten
haben, muss die Praxisleitung einen Datenschutzbeauftragten schriftlich festlegen." Dabei zählen
selbstverständlich alle in der Praxis tätigen Ärzte mit. Wichtig ist auch, dass es hierbei nicht um
Vollstellen geht, sondern die Köpfe gezählt werden. Dies wird schon im nächsten Nachdruck
geändert sein.
2.
Transfusionsgesetz
Entgegen der Internen Regelung zum Transfusionsgesetz im Manual unter 4.1.3. Ziel 2 muss nach
aktueller Regelung ein Arzt, der mit Plasmaderivaten nur im Zusammenhang mit Impfungen umgeht,
keinen 8-stündigen Kurs bei der Ärztekammer absolviert haben. Auch dies wird im nächsten
Nachdruck geändert sein.
Weitere Infos der KBV:
Aktenvernichtung:
Definitiv ist nach Auskunft der Rechtsabteilung der KBV die Aktenvernichtung durch Aktenvernichter
der Sicherheitsstufe 4 nach DIN 32 757 für Arztpraxen unumgänglich.
Aktenschränke:
Die Rechtsabteilung der KBV gab zu den Aktenschränken in Praxen folgende Auskunft:
"Aus berufsrechtlicher aber auch aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es erforderlich, dass die
Patientenunterlagen sicher aufbewahrt werden. D.h., dass Unterlagen vor unberechtigtem Zugriff zu
schützen sind. Aktenschränke sollten daher abschließbar sowie feuerfest sein und nach
Dienstschluss verschlossen werden. Im Übrigen sollten Vorkehrungen getroffen werden, dass die
Praxis, insbesondere die Räume, in denen sich Patientenunterlagen befinden, ausreichend gegen
Einbruch geschützt sind."
1
"Sicherheitstechnische Kontrollen" (beispielhaft):
Defibrillatoren müssen alle 12 Monate sicherheitstechnisch kontrolliert werden, alle 24 Monate sollte
der Akku ausgetauscht werden (cave: Akkuaustausch ist auch herstellerabhängig).
Feuerlöscher benötigen alle 24 Monate eine Funktionsprüfung.
"Messtechnische Kontrollen für Medizinprodukte mit Messfunktionen nach MPBetreibV"
(beispielhaft):
Nicht invasive Blutdruck-Messgeräte müssen alle 24 Monate messtechnisch kontrolliert werden
Tretkurbelergometer müssen alle 24 Monate messtechnisch kontrolliert werden
Augentonometer müssen alle 24 Monate messtechnisch kontrolliert werden
Infrarot-Strahlungsthermometer müssen alle 24 Monate messtechnisch kontrolliert werden
Ton- und Sprachaudiometer müssen alle 24 Monate messtechnisch kontrolliert werden
Messtechnische Kontrollen haben die früheren Nacheichungen ersetzt, sie werden unter anderem
vom regionalen Eichamt durchgeführt (Adressen und Öffnungszeiten regional im Internet). Die
Meinung, dass Neukaufen billiger sei als messtechnische Kontrollen ist sachlich nicht richtig,
allerdings sind die Preise regional verschieden.
Eingescannte Befunde:
Unsere Rechtsabteilung gab uns zum Thema eingescannte Befunde folgende Auskunft:
"Problematisch ist die haftungsrechtliche Situation, wenn Befunde eingescannt werden. Der
Nachweis, dass das eingescannte Dokument dem schriftlichen Originaldokument entspricht, kann in
der Regel nur durch den Vergleich beider Dokumente erbracht werden. Zwar kann das elektronische
Dokument mit einem Vermerk versehen werden, in dem festgehalten wird, wann und durch wen das
Originaldokument in eine elektronische Form übertragen worden ist und dass die Wiedergabe auf
dem Bildschirm und damit auch in der elektronischen Datei mit dem Originaldokument inhaltlich und
bildlich übereinstimmt. Aber auch durch diese Maßnahme kann nicht der Beweiswert des
schriftlichen Originaldokuments erreicht werden. Die Umwandlung in eine elektronische Form kann
daher nur empfohlen werden, wenn das Dokument an einer anderen Stelle (z.B. bei dem Verfasser
des Arztbriefes) noch zu einem Vergleich zur Verfügung steht. Die Aufbewahrung des Originals ist
darüber hinaus in besonders schadensträchtigen Fällen zu befürworten. Der Arzt sollte in jedem
Falle angesichts der Beweissituation sorgfältig abwägen, ob er das Originaldokument vernichtet."
Internet-Bewertungsportale:
Zunehmend gibt es Internet-Bewertungsportale für Ärzte, in die Patienten ihre subjektive Bewertung
einstellen können (siehe nützliche Links). Fragen tauchen immer wieder auf, wenn negative
Bewertungen eines Arztes eingestellt werden. Bei ehrverletzenden oder unwahren Behauptungen
sollte der Arzt den Betreiber des Forums anschreiben und die Entfernung des Beitrages verlangen
(unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2007 (Az.: VI ZR 101/06)).
Werturteile wie z.B. "Dieser Arzt ist unfreundlich." muss man hinnehmen.
Veröffentlichungen des ZI:
Veröffentlichungen der ZI-Reihe "Beratungsservice für Ärzte" können von Ärzten kostenfrei bezogen
werden. Band 3 "Arbeitsrecht für den niedergelassenen Arzt" wurde grundlegend überarbeitet. Das
Buch bearbeitet sowohl das Thema nichtärztliches als auch ärztliches angestelltes Personal.
Bestellungen können an Frau Heisel unter 030 / 40 05 24 39 ([email protected]) gerichtet werden. Dort
können die Kollegen das Buch direkt anfordern, es kann aber auch als Sammelbestellung von den
Landes-KVen angefordert und dann regional ausgegeben werden.
2
Hepatitis B-Schutzimpfung für MA:
Auf der Basis der STIKO-Empfehlungen sind die entsprechenden Schutzimpfungen differenziert und
der Umfang des Leistungsanspruches dargestellt worden. Ähnlich wie bei der STIKO wird auch hier
nach Indikationen unterschieden, ob ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht. Danach
besteht bei beruflicher Indikation immer dann kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV, wenn
nach Anhang IV der Biostoffverordnung ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Diese gilt
auch für die Hepatitis B-Schutzimpfung.
Somit wird deutlich, dass der Arbeitgeber aus seiner Kostenübernahmepflicht durch die Richtlinie der
Gesundheitsreform nicht befreit wird und weiterhin die Kosten für die Schutzimpfungen im Rahmen
der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach BioStoffV übernehmen muss (§§ 15, 15 a Abs. 1 BiostoffV
in Verbindung mit Anhang IV der BiostoffV).
Auslegepflichtige Gesetze:
Im Ärzteblatt wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Zusammenstellung aller
auslegepflichtigen Gesetze und Vorschriften als Text beim Virchow-Bund für 20 Euro bestellt werden
kann (Mitglieder 10 Euro, [email protected]).
Nützliche Links:
http://www.kbv.de/themen/6102.html
•
•
Kurzinformation zur "QM-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung"
Häufig gestellte Fragen zur "QM-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung"
http://www.gefahrstoffe-im-griff.de/
•
Gute und aktuelle Informationen zum Thema Gefahrstoffverordnung
Thema Fortbildung Risk-Management in Arztpraxen
http://www.riskolleg.de
Bewertungsplattformen für Ärzte:
www.arztspiegel.de
www.helpster.de
www.imedo.de/practice/providers
www.topmedic.de
Zum Thema Potentialberatung
http://www.gib.nrw.de/de/download/data/Def Potenzialberatung.pdf
(alternativ in google "Potentialberatung" und dann Ihr eigenes Bundesland eingeben)
Zum Thema Desinfektionsmittel und Sicherheitsdatenblätter
http://www.sitech.meb.uni-bonn.de/su/umweltschutz/gefahrstoff/seite/des_mittel.htm
Zum Thema Arztpraxen und Internetauftritt:
http://www.fit-fuer-den-markt.de/service-downloads-lexikon-newsletter/downloads/ (siehe
dann unter "Websites für Kliniken und Ärzte")
Zum Thema Gewerbesteuer und Infektion:
http://www.treyde.de/aerzte/infektionsrisiken.html
3
Herunterladen