Informationen der KBV zu QEP Aktuelles: Durch Gesetzesänderungen nach Veröffentlichung des QEP-Qualitätsziel-Kataloges und des QEP-Manuals gibt es folgenden Änderungsbedarf: 1. Datenschutz Im Ziel 4.5.2. Ziel 1 (Datenschutz) steht in den Erläuterungen: "Ab 5 festangestellten Mitarbeitern muss die Praxisleitung einen Datenschutzbeauftragten schriftlich festlegen." Neu muss es heißen: "Bei mehr als neun Mitarbeitern, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, muss die Praxisleitung einen Datenschutzbeauftragten schriftlich festlegen." Dabei zählen selbstverständlich alle in der Praxis tätigen Ärzte mit. Wichtig ist auch, dass es hierbei nicht um Vollstellen geht, sondern die Köpfe gezählt werden. Dies wird schon im nächsten Nachdruck geändert sein. 2. Transfusionsgesetz Entgegen der Internen Regelung zum Transfusionsgesetz im Manual unter 4.1.3. Ziel 2 muss nach aktueller Regelung ein Arzt, der mit Plasmaderivaten nur im Zusammenhang mit Impfungen umgeht, keinen 8-stündigen Kurs bei der Ärztekammer absolviert haben. Auch dies wird im nächsten Nachdruck geändert sein. Weitere Infos der KBV: Aktenvernichtung: Definitiv ist nach Auskunft der Rechtsabteilung der KBV die Aktenvernichtung durch Aktenvernichter der Sicherheitsstufe 4 nach DIN 32 757 für Arztpraxen unumgänglich. Aktenschränke: Die Rechtsabteilung der KBV gab zu den Aktenschränken in Praxen folgende Auskunft: "Aus berufsrechtlicher aber auch aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es erforderlich, dass die Patientenunterlagen sicher aufbewahrt werden. D.h., dass Unterlagen vor unberechtigtem Zugriff zu schützen sind. Aktenschränke sollten daher abschließbar sowie feuerfest sein und nach Dienstschluss verschlossen werden. Im Übrigen sollten Vorkehrungen getroffen werden, dass die Praxis, insbesondere die Räume, in denen sich Patientenunterlagen befinden, ausreichend gegen Einbruch geschützt sind." 1 "Sicherheitstechnische Kontrollen" (beispielhaft): Defibrillatoren müssen alle 12 Monate sicherheitstechnisch kontrolliert werden, alle 24 Monate sollte der Akku ausgetauscht werden (cave: Akkuaustausch ist auch herstellerabhängig). Feuerlöscher benötigen alle 24 Monate eine Funktionsprüfung. "Messtechnische Kontrollen für Medizinprodukte mit Messfunktionen nach MPBetreibV" (beispielhaft): Nicht invasive Blutdruck-Messgeräte müssen alle 24 Monate messtechnisch kontrolliert werden Tretkurbelergometer müssen alle 24 Monate messtechnisch kontrolliert werden Augentonometer müssen alle 24 Monate messtechnisch kontrolliert werden Infrarot-Strahlungsthermometer müssen alle 24 Monate messtechnisch kontrolliert werden Ton- und Sprachaudiometer müssen alle 24 Monate messtechnisch kontrolliert werden Messtechnische Kontrollen haben die früheren Nacheichungen ersetzt, sie werden unter anderem vom regionalen Eichamt durchgeführt (Adressen und Öffnungszeiten regional im Internet). Die Meinung, dass Neukaufen billiger sei als messtechnische Kontrollen ist sachlich nicht richtig, allerdings sind die Preise regional verschieden. Eingescannte Befunde: Unsere Rechtsabteilung gab uns zum Thema eingescannte Befunde folgende Auskunft: "Problematisch ist die haftungsrechtliche Situation, wenn Befunde eingescannt werden. Der Nachweis, dass das eingescannte Dokument dem schriftlichen Originaldokument entspricht, kann in der Regel nur durch den Vergleich beider Dokumente erbracht werden. Zwar kann das elektronische Dokument mit einem Vermerk versehen werden, in dem festgehalten wird, wann und durch wen das Originaldokument in eine elektronische Form übertragen worden ist und dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm und damit auch in der elektronischen Datei mit dem Originaldokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Aber auch durch diese Maßnahme kann nicht der Beweiswert des schriftlichen Originaldokuments erreicht werden. Die Umwandlung in eine elektronische Form kann daher nur empfohlen werden, wenn das Dokument an einer anderen Stelle (z.B. bei dem Verfasser des Arztbriefes) noch zu einem Vergleich zur Verfügung steht. Die Aufbewahrung des Originals ist darüber hinaus in besonders schadensträchtigen Fällen zu befürworten. Der Arzt sollte in jedem Falle angesichts der Beweissituation sorgfältig abwägen, ob er das Originaldokument vernichtet." Internet-Bewertungsportale: Zunehmend gibt es Internet-Bewertungsportale für Ärzte, in die Patienten ihre subjektive Bewertung einstellen können (siehe nützliche Links). Fragen tauchen immer wieder auf, wenn negative Bewertungen eines Arztes eingestellt werden. Bei ehrverletzenden oder unwahren Behauptungen sollte der Arzt den Betreiber des Forums anschreiben und die Entfernung des Beitrages verlangen (unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2007 (Az.: VI ZR 101/06)). Werturteile wie z.B. "Dieser Arzt ist unfreundlich." muss man hinnehmen. Veröffentlichungen des ZI: Veröffentlichungen der ZI-Reihe "Beratungsservice für Ärzte" können von Ärzten kostenfrei bezogen werden. Band 3 "Arbeitsrecht für den niedergelassenen Arzt" wurde grundlegend überarbeitet. Das Buch bearbeitet sowohl das Thema nichtärztliches als auch ärztliches angestelltes Personal. Bestellungen können an Frau Heisel unter 030 / 40 05 24 39 ([email protected]) gerichtet werden. Dort können die Kollegen das Buch direkt anfordern, es kann aber auch als Sammelbestellung von den Landes-KVen angefordert und dann regional ausgegeben werden. 2 Hepatitis B-Schutzimpfung für MA: Auf der Basis der STIKO-Empfehlungen sind die entsprechenden Schutzimpfungen differenziert und der Umfang des Leistungsanspruches dargestellt worden. Ähnlich wie bei der STIKO wird auch hier nach Indikationen unterschieden, ob ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht. Danach besteht bei beruflicher Indikation immer dann kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV, wenn nach Anhang IV der Biostoffverordnung ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Diese gilt auch für die Hepatitis B-Schutzimpfung. Somit wird deutlich, dass der Arbeitgeber aus seiner Kostenübernahmepflicht durch die Richtlinie der Gesundheitsreform nicht befreit wird und weiterhin die Kosten für die Schutzimpfungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach BioStoffV übernehmen muss (§§ 15, 15 a Abs. 1 BiostoffV in Verbindung mit Anhang IV der BiostoffV). Auslegepflichtige Gesetze: Im Ärzteblatt wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Zusammenstellung aller auslegepflichtigen Gesetze und Vorschriften als Text beim Virchow-Bund für 20 Euro bestellt werden kann (Mitglieder 10 Euro, [email protected]). Nützliche Links: http://www.kbv.de/themen/6102.html • • Kurzinformation zur "QM-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung" Häufig gestellte Fragen zur "QM-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung" http://www.gefahrstoffe-im-griff.de/ • Gute und aktuelle Informationen zum Thema Gefahrstoffverordnung Thema Fortbildung Risk-Management in Arztpraxen http://www.riskolleg.de Bewertungsplattformen für Ärzte: www.arztspiegel.de www.helpster.de www.imedo.de/practice/providers www.topmedic.de Zum Thema Potentialberatung http://www.gib.nrw.de/de/download/data/Def Potenzialberatung.pdf (alternativ in google "Potentialberatung" und dann Ihr eigenes Bundesland eingeben) Zum Thema Desinfektionsmittel und Sicherheitsdatenblätter http://www.sitech.meb.uni-bonn.de/su/umweltschutz/gefahrstoff/seite/des_mittel.htm Zum Thema Arztpraxen und Internetauftritt: http://www.fit-fuer-den-markt.de/service-downloads-lexikon-newsletter/downloads/ (siehe dann unter "Websites für Kliniken und Ärzte") Zum Thema Gewerbesteuer und Infektion: http://www.treyde.de/aerzte/infektionsrisiken.html 3