§4 Wahlen und Abstimmungen 1. Welche unterschiedlichen Wahlsysteme gibt es für Parlamentswahlen und worin unterscheiden sie sich? Für Parlamentswahlen – also die Wahl einer größeren Zahl von Abgeordneten – stehen grundsätzlich das Mehrheitswahlrecht und das Verhältniswahlrecht zur Verfügung. Das Mehrheitswahlrecht setzt die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise voraus, in denen die Abgeordneten gewählt werden. Das Verhältniswahlrecht erfordert lediglich eine mathematische Operation, nämlich die Stimmenzahlen in Abgeordnetensitze umzurechnen. (Rdnr. 63) 2. Welche Spielarten des Mehrheitswahlrechts gibt es und wie unterscheiden sie sich? Das absolute und das relative Mehrheitswahlrecht. Beim absoluten Mehrheitswahlrecht ist ein Kandidat gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Beim relativen Mehrheitswahlrecht reicht es aus, wenn ein Kandidat mehr Stimmen als jeder andere Bewerber auf sich vereinigt. Das absolute Mehrheitswahlrecht erfordert für den Fall, dass die Mehrheit der Stimmen verfehlt wird, einen zweiten Wahlgang („Stichwahl“) zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen. (Rdnr. 63) 3. Welche unterschiedlichen Wahlsysteme hat es in der deutschen Verfassungsgeschichte gegeben? Der Deutsche Reichstag des Bismarck-Reichs wurde nach (absolutem) Mehrheitswahlrecht gewählt. Die Weimarer Reichsverfassung sah demgegenüber für die Wahl des Reichstags das Verhältniswahlrecht vor (Art. 22 WRV). (Rdnr. 65) 4. Welche Nachteile Parlamentswahlen? haben das Mehrheits- und das Verhältniswahlrecht bei Das Mehrheitswahlrecht zeigt eine Tendenz zur Ungleichheit, weil es nahezu ausgeschlossen ist, Wahlkreise von exakt gleicher Größe festzulegen. Dem Verhältniswahlrecht ist wiederum die Gefahr einer politischen Zersplitterung eigen, weil (ohne Sperrklausel) Parteien schon mit einer relativ geringen Stimmenzahl in das Parlament einziehen können. (Rdnr. 68, 70) 5. Enthält Art. 38 Abs. 1 GG ein Wahlsystem? Nein, in Art. 38 Abs. 1 GG sind lediglich die Wahlrechtsgrundsätze festgelegt, die ein durch einfaches Bundesgesetz zu bestimmendes Wahlsystem zu berücksichtigen hat. (Rdnr. 73) 6. Was bedeutet der Grundsatz der „Allgemeinheit“ der Wahl? „Allgemein“ sind Wahlen, an denen alle Staatsbürger ohne Unterschied ihrer Rasse, Religion, ihres Geschlechts oder ihrer politischen Anschauung teilnehmen dürfen. (Rdnr. 75) 7. Wie lässt sich rechtfertigen, dass gleichwohl einzelne Personengruppen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind? Das Wahlrecht setzt ein Mindestmaß an politischer Urteilsfähigkeit und Rechtstreue voraus. Der Ausschluss vom Wahlrecht (§ 13 BWahlG) knüpft an diese Voraussetzungen an. (Rdnr. 75 f.) 8. Ließe sich die „Allgemeinheit“ der Wahl mit dem Argument anzweifeln, dass Jugendliche bereits mit 16 Jahren so urteilsfähig sind, dass ihnen das aktive Wahlrecht zukommen müsste? Nein, denn das aktive Wahlrecht ist durch das Grundgesetz selbst (Art. 38 Abs. 2 GG) an die Vollendung des 18. Lebensjahres geknüpft. (Rdnr. 75) 9. Welchen Einschränkungen unterliegt das aktive Wahlrecht von Auslandsdeutschen? Das aktive Wahlrecht von „Auslandsdeutschen“ – nämlich deutschen Staatsangehörigen, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben – unterliegt nur geringen Einschränkungen. Sie sind wahlberechtigt, wenn sie innerhalb der letzten 25 Jahre mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik eine Wohnung inne gehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BWahlG) oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik erworben haben (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWahlG). (Rdnr. 77) 10. Was bedeutet die „Unmittelbarkeit“ der Wahl? Unmittelbar sind Wahlen, wenn zwischen die Entscheidung des Wählers und die Wahl des Bewerbers kein weiterer Willensakt – etwa die Entscheidung eines Wahlmännergremiums – fällt. (Rdnr. 80) 11. Verstößt es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit, dass ein Listenbewerber seine Anwartschaft auf ein Mandat verliert, wenn er vor Annahme der Wahl aus der Partei ausscheidet? Nein, die „Reserveliste“ soll ja gerade gewährleisten, dass die Parteien eventuell freigewordene Parlamentsmandate aus den eigenen Reihen besetzen können. Es wäre widersinnig, wenn Bewerber auch dann ihre Anwartschaft auf ein Mandat behielten, wenn sie aus der Partei ausgeschieden sind. (Rdnr. 82) 12. Worauf bezieht sich der Grundsatz der „Geheimheit“ der Wahl? Auf den Wahlvorgang. Demgegenüber ist niemand gehindert, vor oder nach der Wahl bekannt zu geben, welche Partei er gewählt hat. Allerdings können derartige Auskünfte selbstverständlich nicht erzwungen werden. (Rdnr. 88) 13. In welchem Zusammenhang ist die „Freiheit“ der Wahl nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG thematisiert worden? Im Zusammenhang mit den sog. „Hirtenworten“, nämlich Empfehlungen der (katholischen) Kirche für ein bestimmtes Wahlverhalten. Zutreffend ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl verneint worden. (Rdnr. 90 ff.) 14. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll der Grundsatz der Gleichheit der Wahl den gleichen „Zählwert“ und den gleichen „Erfolgswert“ garantieren. Welche Einwände bestehen gegen diese Annahme? Ein gleicher „Erfolgswert“ ist beim Mehrheitswahlrecht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Stimmen für unterlegene Bewerber überhaupt keinen „Erfolgswert“ haben. Dasselbe gilt für ein Verhältniswahlrecht, das mit einer Sperrklausel versehen ist. Durch die Gleichheit der Wahl lässt sich deshalb neben dem gleichen Zählwert nur die gleiche Erfolgschance garantieren. (Rdnr. 96) 15. Womit wird die 5%-Sperrklausel verfassungsrechtlich gerechtfertigt? Das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt die Sperrklausel mit der Erwägung, dass Bundestagswahlen eine Regierungsbildung ermöglichen sollen und die Bekämpfung von Splitterparteien deshalb ein legitimes Ziel sei. (Rdnr. 100) 16. Eine Partei nimmt auch dann an der Mandatsverteilung teil, wenn sie mindestens drei Direktmandate erwirbt. Ist diese Vorschrift mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit vereinbar? Die Frage ist umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit der Grundmandatsklausel mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG bejaht, weil der Gesetzgeber seinen Spielraum nicht überschritten habe. Im Schrifttum wird die Verfassungsmäßigkeit der Grundmandatsklausel überwiegend verneint. (Rdnr. 102) 17. Wie lässt sich das durch das Bundeswahlgesetz geregelte Wahlsystem kennzeichnen? Als „personalisiertes Verhältniswahlrecht“. Es handelt sich um ein Verhältniswahlrecht, weil das Stärkeverhältnis der Parteien zueinander ausschließlich durch die auf die Landeslisten entfallenden Zweitstimmen bestimmt wird. Allerdings haben die Wähler einen gewissen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Bundestages, weil die Hälfte der Bundestagsabgeordneten in Wahlkreisen mit Mehrheitswahl gewählt werden. (Rdnr. 105) 18. Die Parteien bewerben sich um die Bundestagsmandate mit Landeslisten. Auf welche Weise wird die Gesamtzahl der Bundestagsmandate auf die einzelnen Länder verteilt? Die Gesamtzahl der Sitze (598) wird den Bundesländern nach ihrem Bevölkerungsanteil zugeordnet, sodass jedes Land über ein bestimmtes Sitzkontingent verfügt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BWahlG). Für die Zuordnung ist das Divisorverfahren Sainte-Laguë/Schepers anzuwenden. Bei der Ermittlung des Bevölkerungsanteils bleiben Ausländer unberücksichtigt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BWahlG). (Rdnr. 108) 19. Wie werden die auf jedes Land entfallenden Sitze auf die miteinander konkurrierenden Landeslisten verteilt? Die Sitzkontingente werden auf die Landeslisten ebenfalls nach dem Divisorverfahren Sainte-Laguë/Schepers verteilt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BWahlG). Berücksichtigt werden hierbei nur die Landeslisten derjenigen Parteien, die mindestens 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BWahlG). (Rdnr. 109) 20. Steht mit dieser „ersten“ Verteilung das Stärkeverhältnis der Fraktionen im Bundestag bereits fest? Nein, es folgt eine „zweite Verteilung“ der Gesamtzahl der Bundestagssitze auf die zu berücksichtigenden Parteien nach Maßgabe ihrer bundesweit errungenen Zweitstimmen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG). Auch hier ist das Divisorverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers anzuwenden (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG). Innerhalb der Parteien wird der Anteil an der Gesamtzahl der Sitze nach Maßgabe des Stimmenanteils auf die einzelnen Landeslisten verteilt, wobei ebenfalls das Divisorverfahren anzuwenden ist (§ 6 Abs. 6 Satz 2 BWahlG). (Rdnr. 110) 21. In 299 Wahlkreisen werden Bundestagsabgeordnete direkt gewählt (§ 5 Satz 1 BWahlG). Wie wird die Direktwahl mit der Verteilung sämtlicher Bundestagsmandate auf die zu berücksichtigenden Parteien harmonisiert? Ganz einfach. Die Direktmandate werden von der Zahl der Mandate, die der jeweiligen Landesliste zustehen, abgezogen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BWahlG). Nur die verbleibenden Mandate werden „über die Liste“ besetzt. (Rdnr. 111 f.) 22. Welches Ergebnis kann das eben erwähnte Subtraktionsverfahren zeitigen? Parteien können in einem Bundesland unter Umständen mehr Direktmandate erringen, als ihnen Listenmandate zustehen. Die „Überhangmandate“ verbleiben der Partei, die sie errungen hat (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BWahlG). (Rdnr. 113). 23. Welche verfassungsrechtlichen Bedenken könnten sich gegen die Regelung über die Überhangmandate ergeben, wenn man sie isoliert betrachtet? Die Regelung würde gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 GG) verstoßen, weil das Bundeswahlgesetz ein Verhältniswahlsystem vorsieht und es vom Zufall abhängt, ob Überhangmandate anfallen oder nicht. (Rdnr. 114 ff.). 24. Welche gesetzliche Regelung soll verhindern, dass durch Überhangmandate ein Wahlergebnis entsteht, das mit dem Verhältnis der Zweitstimmenzahl der zu berücksichtigenden Parteien nicht übereinstimmt? Durch die Einführung von Ausgleichsmandaten. Der Ausgleichsmechanismus besteht darin, dass die Partei mit dem niedrigsten Divisor (Zweitstimmenanteil geteilt durch Mandate) zur Maßstabspartei wird und dieser Divisor auf die anderen an der Sitzverteilung beteiligten Parteien angewandt wird. Ihnen stehen auf diese Weise Ausgleichsmandate zu, deren Gesamtzahl die Zahl der Bundestagssitze erhöht (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BWahlG). (Rdnr. 115). 25. Warum bleiben die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber abgegeben haben, unberücksichtigt? Ist ein Einzelbewerber (ein Bewerber also, der nicht von einer Partei aufgestellt worden ist) im Wahlkreis erfolgreich, kann dieses Mandat nicht von einem Listenkontingent abgezogen werden. Die von seinen Wählern abgegebenen Zweitstimmen können folgerichtig nur für eine Partei (Landesliste) abgegeben sein, sodass diesen Wählern ein gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verstoßendes doppeltes Stimmengewicht zukäme. (Rdnr. 119) 26. Welche Folge tritt ein, wenn ein Wähler mit seiner Erststimme einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber gewählt hat, seine Zweitstimme aber einer anderen Partei (als derjenigen, für die der Wahlkreisbewerber aufgetreten ist) gegeben hat und dieser in den Bundestag eingezogen ist? Auch in diesem Fall bleibt die Zweitstimme unberücksichtigt, weil anderenfalls dem Wähler ein doppeltes Stimmengewicht zukäme. Nach der früheren gesetzlichen Regelung wäre die Zweitstimme berücksichtigt worden. (Rdnr. 119) 27. Welche Folge hat es, wenn ein Abgeordneter aus dem Bundestag ausscheidet? Der frei gewordene Sitz wird durch den „Listennachfolger“ besetzt, also den auf der Liste derjenigen Partei, für die der ausgeschiedene Abgeordnete aufgetreten ist, an nächster Stelle stehenden Listenbewerber besetzt. (Rdnr. 116) 28. Können auch Parteien, die an Wahlen teilnehmen, Wahlfehler begehen? Ja. Wahlfehler sind nicht auf (staatliche) Wahlorgane beschränkt, sondern können grundsätzlich von allen an der Vorbereitung und Durchführung der Wahl Beteiligten begangen werden. Allerdings führt der Grundsatz der Proportionalität dazu, dass durch Parteien begangene Wahlfehler im allgemeinen nicht zur Ungültigkeit einer Wahl führen können (unter Umständen aber zum Mandatsverlust). Dieser Grundsatz ist schon deshalb einleuchtend, weil Parteien es andernfalls in der Hand hätten, ein unliebsames Wahlergebnis durch Aufdeckung eigener Fehler zu beseitigen. (Rdnr. 123) 29. Wie unterscheiden sich Volksbefragung, Volksbegehren und Volksabstimmung? Die Volksbefragung ist konsultativ, ihr Ergebnis deshalb nicht bindend. Das Volksbegehren ist eine vom Volk ausgehende Initiative zur Erreichung eines Volksentscheides. Der Volksentscheid ist demgegenüber die bindende Entscheidung des Volkes über eine ihm vorgelegte Frage oder einen Gesetzentwurf. (Rdnr. 125) 30. Enthält das Grundgesetz derartige plebiszitäre Institute? Ja, in Art. 29 GG sind alle drei Formen plebiszitärer Mitwirkung vorgesehen. Sie beschränken sich allerdings auf die Neugliederung des Bundesgebietes. (Rdnr. 126) 31. Sind außer bei der Neugliederung des Bundesgebietes Plebiszite verfassungsrechtlich zulässig? Die Frage ist umstritten, letztlich aber zu verneinen. Der Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG („Wahlen und Abstimmungen“) kann für eine erweiterte Zulässigkeit nicht in Anspruch genommen werden, weil eine Mehrzahl von „Abstimmungen“ in Art. 29 GG vorgesehen sind. Entscheidend gegen die Zulässigkeit weiterer Plebiszite spricht der Umstand, dass eine so wichtige Frage in der Verfassung geregelt sein müsste (und in der Weimarer Verfassung auch geregelt war). Dies bedeutet nicht, dass erweiterte plebiszitäre Möglichkeiten verfassungspolitisch kein legitimes Ziel wären. (Rdnr. 134) 32. Könnte durch Bundesgesetz jedenfalls eine Volksbefragung vorgesehen werden? Ja. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 104) steht nicht entgegen, weil seinerzeit die Landeskompetenz für den betreffenden Sachbereich verneint wurde. Auch in einem demokratisch-repräsentativen System kann es nicht gegen die Verfassung verstoßen, die Meinung des Volkes durch eine Volksbefragung zu ermitteln. (Rdnr. 135) 33. Enthalten die Landesverfassungen plebiszitäre Elemente? Ja, inzwischen sogar ausnahmslos. Die günstigen Erfahrungen mit Plebisziten auf Landesebene sprechen im Übrigen entscheidend dafür, auch im Grundgesetz weitere Möglichkeiten des Volksbegehrens und des Volksentscheids vorzusehen. (Rdnr. 132 ff.) 34. Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner und unmittelbarer Wahl gewählt (Art. 14 Abs. 3 EUV). Sind die Europawahlen auch „gleich“? Nein, denn die Gleichheit der Wahl fordert für jede Stimme den gleichen Zählwert. Dieser ist gegeben, wenn die Stimme eines jeden Wahlberechtigten das gleiche Gewicht hat. Deutschland (96 Sitze) hat 16mal mehr Sitze als Malta, Luxemburg oder Zypern (je 6 Sitze). Diese Länder haben jedoch deutlich weniger als 1/16 der deutschen Wahlberechtigten (und damit Wähler). Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ist nur innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats gewährleistet. (Rdnr. 136) 35. Welches Wahlsystem ist durch das Europawahlgesetz vorgesehen? Das Verhältniswahlrecht. Jeder Wähler hat eine Stimme, die er für einen Listenvorschlag abgibt. (Rdnr. 137) 36. Besitzen in Deutschland nur deutsche Staatsangehörige das passive Wahlrecht für das Europäische Parlament? Nein, für das Europäische Parlament können Unionsbürger in jedem Mitgliedstaat kandidieren. Voraussetzung ist allerdings, dass sie sich dort gewöhnlich aufhalten. (Rdnr. 138)