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§4
Wahlen und Abstimmungen
1.
Welche unterschiedlichen Wahlsysteme gibt es für Parlamentswahlen und worin
unterscheiden sie sich?
Für Parlamentswahlen – also die Wahl einer größeren Zahl von Abgeordneten – stehen
grundsätzlich das Mehrheitswahlrecht und das Verhältniswahlrecht zur Verfügung. Das
Mehrheitswahlrecht setzt die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise voraus, in denen die
Abgeordneten gewählt werden. Das Verhältniswahlrecht erfordert lediglich eine
mathematische Operation, nämlich die Stimmenzahlen in Abgeordnetensitze umzurechnen.
(Rdnr. 63)
2.
Welche Spielarten des Mehrheitswahlrechts gibt es und wie unterscheiden sie sich?
Das absolute und das relative Mehrheitswahlrecht. Beim absoluten Mehrheitswahlrecht ist ein
Kandidat gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.
Beim relativen Mehrheitswahlrecht reicht es aus, wenn ein Kandidat mehr Stimmen als jeder
andere Bewerber auf sich vereinigt. Das absolute Mehrheitswahlrecht erfordert für den Fall,
dass die Mehrheit der Stimmen verfehlt wird, einen zweiten Wahlgang („Stichwahl“)
zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen.
(Rdnr. 63)
3.
Welche unterschiedlichen Wahlsysteme hat es in der deutschen Verfassungsgeschichte
gegeben?
Der Deutsche Reichstag des Bismarck-Reichs wurde nach (absolutem) Mehrheitswahlrecht
gewählt. Die Weimarer Reichsverfassung sah demgegenüber für die Wahl des Reichstags das
Verhältniswahlrecht vor (Art. 22 WRV).
(Rdnr. 65)
4.
Welche Nachteile
Parlamentswahlen?
haben
das
Mehrheits-
und
das
Verhältniswahlrecht
bei
Das Mehrheitswahlrecht zeigt eine Tendenz zur Ungleichheit, weil es nahezu ausgeschlossen
ist, Wahlkreise von exakt gleicher Größe festzulegen. Dem Verhältniswahlrecht ist wiederum
die Gefahr einer politischen Zersplitterung eigen, weil (ohne Sperrklausel) Parteien schon mit
einer relativ geringen Stimmenzahl in das Parlament einziehen können.
(Rdnr. 68, 70)
5.
Enthält Art. 38 Abs. 1 GG ein Wahlsystem?
Nein, in Art. 38 Abs. 1 GG sind lediglich die Wahlrechtsgrundsätze festgelegt, die ein durch
einfaches Bundesgesetz zu bestimmendes Wahlsystem zu berücksichtigen hat.
(Rdnr. 73)
6.
Was bedeutet der Grundsatz der „Allgemeinheit“ der Wahl?
„Allgemein“ sind Wahlen, an denen alle Staatsbürger ohne Unterschied ihrer Rasse, Religion,
ihres Geschlechts oder ihrer politischen Anschauung teilnehmen dürfen.
(Rdnr. 75)
7.
Wie lässt sich rechtfertigen, dass gleichwohl einzelne Personengruppen vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind?
Das Wahlrecht setzt ein Mindestmaß an politischer Urteilsfähigkeit und Rechtstreue voraus.
Der Ausschluss vom Wahlrecht (§ 13 BWahlG) knüpft an diese Voraussetzungen an.
(Rdnr. 75 f.)
8.
Ließe sich die „Allgemeinheit“ der Wahl mit dem Argument anzweifeln, dass
Jugendliche bereits mit 16 Jahren so urteilsfähig sind, dass ihnen das aktive Wahlrecht
zukommen müsste?
Nein, denn das aktive Wahlrecht ist durch das Grundgesetz selbst (Art. 38 Abs. 2 GG) an die
Vollendung des 18. Lebensjahres geknüpft.
(Rdnr. 75)
9.
Welchen Einschränkungen unterliegt das aktive Wahlrecht von Auslandsdeutschen?
Das aktive Wahlrecht von „Auslandsdeutschen“ – nämlich deutschen Staatsangehörigen, die
ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben – unterliegt nur geringen Einschränkungen. Sie
sind wahlberechtigt, wenn sie innerhalb der letzten 25 Jahre mindestens drei Monate
ununterbrochen in der Bundesrepublik eine Wohnung inne gehabt oder sich sonst gewöhnlich
aufgehalten haben (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BWahlG) oder aus anderen Gründen persönlich
und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
erworben haben (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWahlG).
(Rdnr. 77)
10.
Was bedeutet die „Unmittelbarkeit“ der Wahl?
Unmittelbar sind Wahlen, wenn zwischen die Entscheidung des Wählers und die Wahl des
Bewerbers kein weiterer Willensakt – etwa die Entscheidung eines Wahlmännergremiums –
fällt.
(Rdnr. 80)
11.
Verstößt es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit, dass ein Listenbewerber seine
Anwartschaft auf ein Mandat verliert, wenn er vor Annahme der Wahl aus der Partei
ausscheidet?
Nein, die „Reserveliste“ soll ja gerade gewährleisten, dass die Parteien eventuell
freigewordene Parlamentsmandate aus den eigenen Reihen besetzen können. Es wäre
widersinnig, wenn Bewerber auch dann ihre Anwartschaft auf ein Mandat behielten, wenn sie
aus der Partei ausgeschieden sind.
(Rdnr. 82)
12.
Worauf bezieht sich der Grundsatz der „Geheimheit“ der Wahl?
Auf den Wahlvorgang. Demgegenüber ist niemand gehindert, vor oder nach der Wahl
bekannt zu geben, welche Partei er gewählt hat. Allerdings können derartige Auskünfte
selbstverständlich nicht erzwungen werden.
(Rdnr. 88)
13.
In welchem Zusammenhang ist die „Freiheit“ der Wahl nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG
thematisiert worden?
Im Zusammenhang mit den sog. „Hirtenworten“, nämlich Empfehlungen der (katholischen)
Kirche für ein bestimmtes Wahlverhalten. Zutreffend ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Freiheit der Wahl verneint worden.
(Rdnr. 90 ff.)
14.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll der Grundsatz der
Gleichheit der Wahl den gleichen „Zählwert“ und den gleichen „Erfolgswert“
garantieren. Welche Einwände bestehen gegen diese Annahme?
Ein gleicher „Erfolgswert“ ist beim Mehrheitswahlrecht schon deshalb ausgeschlossen, weil
die Stimmen für unterlegene Bewerber überhaupt keinen „Erfolgswert“ haben. Dasselbe gilt
für ein Verhältniswahlrecht, das mit einer Sperrklausel versehen ist. Durch die Gleichheit der
Wahl lässt sich deshalb neben dem gleichen Zählwert nur die gleiche Erfolgschance
garantieren.
(Rdnr. 96)
15.
Womit wird die 5%-Sperrklausel verfassungsrechtlich gerechtfertigt?
Das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt die Sperrklausel mit der Erwägung, dass
Bundestagswahlen eine Regierungsbildung ermöglichen sollen und die Bekämpfung von
Splitterparteien deshalb ein legitimes Ziel sei.
(Rdnr. 100)
16.
Eine Partei nimmt auch dann an der Mandatsverteilung teil, wenn sie mindestens drei
Direktmandate erwirbt. Ist diese Vorschrift mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit
vereinbar?
Die Frage ist umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit der
Grundmandatsklausel mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG bejaht, weil der Gesetzgeber seinen
Spielraum nicht überschritten habe. Im Schrifttum wird die Verfassungsmäßigkeit der
Grundmandatsklausel überwiegend verneint.
(Rdnr. 102)
17.
Wie lässt sich das durch das Bundeswahlgesetz geregelte Wahlsystem kennzeichnen?
Als „personalisiertes Verhältniswahlrecht“. Es handelt sich um ein Verhältniswahlrecht, weil
das Stärkeverhältnis der Parteien zueinander ausschließlich durch die auf die Landeslisten
entfallenden Zweitstimmen bestimmt wird. Allerdings haben die Wähler einen gewissen
Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Bundestages, weil die Hälfte der
Bundestagsabgeordneten in Wahlkreisen mit Mehrheitswahl gewählt werden.
(Rdnr. 105)
18.
Die Parteien bewerben sich um die Bundestagsmandate mit Landeslisten. Auf welche
Weise wird die Gesamtzahl der Bundestagsmandate auf die einzelnen Länder verteilt?
Die Gesamtzahl der Sitze (598) wird den Bundesländern nach ihrem Bevölkerungsanteil
zugeordnet, sodass jedes Land über ein bestimmtes Sitzkontingent verfügt (§ 6 Abs. 2 Satz 1
BWahlG). Für die Zuordnung ist das Divisorverfahren Sainte-Laguë/Schepers anzuwenden.
Bei der Ermittlung des Bevölkerungsanteils bleiben Ausländer unberücksichtigt (§ 3 Abs. 1
Satz 2 BWahlG).
(Rdnr. 108)
19.
Wie werden die auf jedes Land entfallenden Sitze auf die miteinander konkurrierenden
Landeslisten verteilt?
Die Sitzkontingente werden auf die Landeslisten ebenfalls nach dem Divisorverfahren
Sainte-Laguë/Schepers verteilt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BWahlG). Berücksichtigt werden hierbei
nur die Landeslisten derjenigen Parteien, die mindestens 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben
(§ 6 Abs. 3 Satz 1 BWahlG).
(Rdnr. 109)
20.
Steht mit dieser „ersten“ Verteilung das Stärkeverhältnis der Fraktionen im Bundestag
bereits fest?
Nein, es folgt eine „zweite Verteilung“ der Gesamtzahl der Bundestagssitze auf die zu
berücksichtigenden Parteien nach Maßgabe ihrer bundesweit errungenen Zweitstimmen (§ 6
Abs. 6 Satz 1 BWahlG). Auch hier ist das Divisorverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers
anzuwenden (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG). Innerhalb der Parteien wird der Anteil an der
Gesamtzahl der Sitze nach Maßgabe des Stimmenanteils auf die einzelnen Landeslisten
verteilt, wobei ebenfalls das Divisorverfahren anzuwenden ist (§ 6 Abs. 6 Satz 2 BWahlG).
(Rdnr. 110)
21.
In 299 Wahlkreisen werden Bundestagsabgeordnete direkt gewählt (§ 5 Satz 1
BWahlG). Wie wird die Direktwahl mit der Verteilung sämtlicher Bundestagsmandate
auf die zu berücksichtigenden Parteien harmonisiert?
Ganz einfach. Die Direktmandate werden von der Zahl der Mandate, die der jeweiligen
Landesliste zustehen, abgezogen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BWahlG). Nur die verbleibenden
Mandate werden „über die Liste“ besetzt. (Rdnr. 111 f.)
22.
Welches Ergebnis kann das eben erwähnte Subtraktionsverfahren zeitigen?
Parteien können in einem Bundesland unter Umständen mehr Direktmandate erringen, als
ihnen Listenmandate zustehen. Die „Überhangmandate“ verbleiben der Partei, die sie
errungen hat (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BWahlG).
(Rdnr. 113).
23.
Welche verfassungsrechtlichen Bedenken könnten sich gegen die Regelung über die
Überhangmandate ergeben, wenn man sie isoliert betrachtet?
Die Regelung würde gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 GG)
verstoßen, weil das Bundeswahlgesetz ein Verhältniswahlsystem vorsieht und es vom Zufall
abhängt, ob Überhangmandate anfallen oder nicht.
(Rdnr. 114 ff.).
24.
Welche gesetzliche Regelung soll verhindern, dass durch Überhangmandate ein
Wahlergebnis entsteht, das mit dem Verhältnis der Zweitstimmenzahl der zu
berücksichtigenden Parteien nicht übereinstimmt?
Durch die Einführung von Ausgleichsmandaten. Der Ausgleichsmechanismus besteht darin,
dass die Partei mit dem niedrigsten Divisor (Zweitstimmenanteil geteilt durch Mandate) zur
Maßstabspartei wird und dieser Divisor auf die anderen an der Sitzverteilung beteiligten
Parteien angewandt wird. Ihnen stehen auf diese Weise Ausgleichsmandate zu, deren
Gesamtzahl die Zahl der Bundestagssitze erhöht (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BWahlG).
(Rdnr. 115).
25.
Warum bleiben die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im
Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber abgegeben haben, unberücksichtigt?
Ist ein Einzelbewerber (ein Bewerber also, der nicht von einer Partei aufgestellt worden ist)
im Wahlkreis erfolgreich, kann dieses Mandat nicht von einem Listenkontingent abgezogen
werden. Die von seinen Wählern abgegebenen Zweitstimmen können folgerichtig nur für eine
Partei (Landesliste) abgegeben sein, sodass diesen Wählern ein gegen den Grundsatz der
Wahlrechtsgleichheit verstoßendes doppeltes Stimmengewicht zukäme.
(Rdnr. 119)
26.
Welche Folge tritt ein, wenn ein Wähler mit seiner Erststimme einen erfolgreichen
Wahlkreisbewerber gewählt hat, seine Zweitstimme aber einer anderen Partei (als
derjenigen, für die der Wahlkreisbewerber aufgetreten ist) gegeben hat und dieser in den
Bundestag eingezogen ist?
Auch in diesem Fall bleibt die Zweitstimme unberücksichtigt, weil anderenfalls dem Wähler
ein doppeltes Stimmengewicht zukäme. Nach der früheren gesetzlichen Regelung wäre die
Zweitstimme berücksichtigt worden.
(Rdnr. 119)
27.
Welche Folge hat es, wenn ein Abgeordneter aus dem Bundestag ausscheidet?
Der frei gewordene Sitz wird durch den „Listennachfolger“ besetzt, also den auf der Liste
derjenigen Partei, für die der ausgeschiedene Abgeordnete aufgetreten ist, an nächster Stelle
stehenden Listenbewerber besetzt.
(Rdnr. 116)
28.
Können auch Parteien, die an Wahlen teilnehmen, Wahlfehler begehen?
Ja. Wahlfehler sind nicht auf (staatliche) Wahlorgane beschränkt, sondern können
grundsätzlich von allen an der Vorbereitung und Durchführung der Wahl Beteiligten
begangen werden. Allerdings führt der Grundsatz der Proportionalität dazu, dass durch
Parteien begangene Wahlfehler im allgemeinen nicht zur Ungültigkeit einer Wahl führen
können (unter Umständen aber zum Mandatsverlust). Dieser Grundsatz ist schon deshalb
einleuchtend, weil Parteien es andernfalls in der Hand hätten, ein unliebsames Wahlergebnis
durch Aufdeckung eigener Fehler zu beseitigen.
(Rdnr. 123)
29.
Wie unterscheiden sich Volksbefragung, Volksbegehren und Volksabstimmung?
Die Volksbefragung ist konsultativ, ihr Ergebnis deshalb nicht bindend. Das Volksbegehren
ist eine vom Volk ausgehende Initiative zur Erreichung eines Volksentscheides. Der
Volksentscheid ist demgegenüber die bindende Entscheidung des Volkes über eine ihm
vorgelegte Frage oder einen Gesetzentwurf.
(Rdnr. 125)
30.
Enthält das Grundgesetz derartige plebiszitäre Institute?
Ja, in Art. 29 GG sind alle drei Formen plebiszitärer Mitwirkung vorgesehen. Sie beschränken
sich allerdings auf die Neugliederung des Bundesgebietes.
(Rdnr. 126)
31.
Sind außer bei der Neugliederung des Bundesgebietes Plebiszite verfassungsrechtlich
zulässig?
Die Frage ist umstritten, letztlich aber zu verneinen. Der Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 Satz 2
GG („Wahlen und Abstimmungen“) kann für eine erweiterte Zulässigkeit nicht in Anspruch
genommen werden, weil eine Mehrzahl von „Abstimmungen“ in Art. 29 GG vorgesehen sind.
Entscheidend gegen die Zulässigkeit weiterer Plebiszite spricht der Umstand, dass eine so
wichtige Frage in der Verfassung geregelt sein müsste (und in der Weimarer Verfassung auch
geregelt war). Dies bedeutet nicht, dass erweiterte plebiszitäre Möglichkeiten
verfassungspolitisch kein legitimes Ziel wären.
(Rdnr. 134)
32.
Könnte durch Bundesgesetz jedenfalls eine Volksbefragung vorgesehen werden?
Ja. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 104) steht nicht
entgegen, weil seinerzeit die Landeskompetenz für den betreffenden Sachbereich verneint
wurde. Auch in einem demokratisch-repräsentativen System kann es nicht gegen die
Verfassung verstoßen, die Meinung des Volkes durch eine Volksbefragung zu ermitteln.
(Rdnr. 135)
33.
Enthalten die Landesverfassungen plebiszitäre Elemente?
Ja, inzwischen sogar ausnahmslos. Die günstigen Erfahrungen mit Plebisziten auf
Landesebene sprechen im Übrigen entscheidend dafür, auch im Grundgesetz weitere
Möglichkeiten des Volksbegehrens und des Volksentscheids vorzusehen.
(Rdnr. 132 ff.)
34.
Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner und
unmittelbarer Wahl gewählt (Art. 14 Abs. 3 EUV). Sind die Europawahlen auch
„gleich“?
Nein, denn die Gleichheit der Wahl fordert für jede Stimme den gleichen Zählwert. Dieser ist
gegeben, wenn die Stimme eines jeden Wahlberechtigten das gleiche Gewicht hat.
Deutschland (96 Sitze) hat 16mal mehr Sitze als Malta, Luxemburg oder Zypern (je 6 Sitze).
Diese Länder haben jedoch deutlich weniger als 1/16 der deutschen Wahlberechtigten (und
damit Wähler). Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ist nur innerhalb des jeweiligen
Mitgliedstaats gewährleistet.
(Rdnr. 136)
35.
Welches Wahlsystem ist durch das Europawahlgesetz vorgesehen?
Das Verhältniswahlrecht. Jeder Wähler hat eine Stimme, die er für einen Listenvorschlag
abgibt.
(Rdnr. 137)
36.
Besitzen in Deutschland nur deutsche Staatsangehörige das passive Wahlrecht für das
Europäische Parlament?
Nein, für das Europäische Parlament können Unionsbürger in jedem Mitgliedstaat
kandidieren. Voraussetzung ist allerdings, dass sie sich dort gewöhnlich aufhalten.
(Rdnr. 138)
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