Handreichung zur Biostoffverordnung für Praktikantinnen und

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Handreichung
zur Biostoffverordnung
für Praktikantinnen und Praktikanten
im Bistum Mainz
bistum
mainz
A
Impressum: Bistum Mainz, Bischöfliches Ordinariat,
Stabsstelle Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
Bischofsplatz 2, 55116 Mainz
Redaktionelle Mitarbeit: Hildegard Kewes, Ute Bockius,
Reinhold Scheer, Prof. Dr. iur. Andreas van der Broeck (alle
Bistum Mainz) und Dr. med. Norbert Lemp (PIMA Arbeits- und
Umweltmedizin GmbH)
Hinweis: Alle Angaben in dieser Broschüre sind ohne Gewähr.
Jede Haftung ist ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten.
Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit
schriftlicher Genehmigung des Bistums Mainz.
1. Auflage 2010
2
Sehr geehrte Damen und Herren,
in unseren Kindertageseinrichtungen kommen tagtäglich
viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den unterschiedlichsten Funktionen, als Beschäftigte, Praktikantinnen und Praktikanten oder auch als Schülerinnen und
Schüler mit biologischen Arbeitsstoffen in Berührung.
Für solche Berufsgruppen hat die Europäische Union in
Form von Richtlinien schon in den Jahren 1990 und
2000 Schutzbestimmungen erlassen, die in Deutschland
in der sog. Biostoffverordnung umgesetzt worden sind.
Mit dieser Broschüre möchten wir Sie nach den Vorgaben der Biostoffverordnung über Infektionsgefahren
unterrichten und Ihnen Wege zur Vorbeugung vor Erkrankungen aufzeigen.
Es geht dabei auch und insbesondere um Wertschätzung und Fürsorge gegenüber allen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern, besonders denjenigen, die noch am Anfang
ihres Berufslebens stehen oder nur eine gewisse Zeit in
unseren Einrichtungen verweilen.
So wünsche ich Ihnen für Ihren Dienst Gottes reichen
Segen und allzeit gute Gesundheit.
Prälat Dietmar Giebelmann
Generalvikar
3
INFORMATIONEN ZUR BIOSTOFFVERORDNUNG
FÜR PRAKTIKANTINNEN UND PRAKTIKANTEN
IM BISTUM MAINZ
I. Gesetzliche Verpflichtung
Wenn Sie als Praktikant/in, Schüler/in, Auszubildende/r, Beschäftigte/r oder Einrichtungsleiter/in bisher mit den Themen Gesundheitsförderung und Sicherheit beschäftigt waren,
hatten Sie dabei bisher bestimmt stets das Wohl
der Kinder in den Kindertageseinrichtungen vor
Augen.
Dagegen geht es bei der Biostoffverordnung
(BioStoffV) und dem Jugendarbeitsschutzgesetz
(JArbSchG) aber um Ihr Wohlergehen. Die
dortigen Regelungen sollen Sie an Ihrem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikumsplatz in der
Kindertageseinrichtung vor Gefahren für Ihre
Gesundheit und Sicherheit schützen. Dazu zählen im Rahmen der Biostoffverordnung vor allem
Infektionsgefahren, die durch den Umgang mit
Biostoffen (Körperflüssigkeiten wie z. B. Stuhl,
Erbrochenem, Blut usw.) entstehen. Vorrangig
handelt es sich um Krankheiten wie Masern,
Mumps, Röteln, Windpocken, Hepatitis A und B,
Tetanus, Diphtherie, Polio und Keuchhusten.
Die Biostoffverordnung legt Arbeitnehmern und
Arbeitgebern verschiedene Pflichten auf.
5
Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören z. B.
die Ermittlung von Gefahren an dem konkreten
Arbeitsplatz, die Ergreifung von Hygienemaßnahmen, die Bereitstellung von Schutzausrüstung (wie z. B. Einweghandschuhe u. ä.) und
die arbeitsmedizinische Vorsorge. In diesem
Zusammenhang steht auch die arbeitsmedizinische Beratung und Aufklärung über empfehlenswerte Impfungen, die nicht nur Sie, sondern
im Falle einer Schwangerschaft auch Ihr ungeborenes Kind vor Gesundheitsgefahren schützen
können.
Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen bei der
Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben helfen.
6
II. Information zur Infektionsgefährdung in
Kindertageseinrichtungen
Infektionsschutz spielt in Kindertageseinrichtungen eine besonders wichtige Rolle. Er dient sowohl den Beschäftigten als auch den Kindern.
Gegen einige ernste Infektionskrankheiten gibt es
wirksame und gut verträgliche Impfstoffe.
Die wichtigsten Infektionsgefahren in Kindertageseinrichtungen:
Masern verlaufen bei Erwachsenen ernster als
bei Kindern. In der Regel besteht bereits Impfschutz, so dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Eine Überprüfung ist jedoch notwendig.
Auch Mumps verläuft mit zunehmendem Alter
schwerer. Bei erwachsenen Männern führt diese
Krankheit nicht selten zur Hodenentzündung und
nachfolgend zur Sterilität. Bei ca. 1/6 der betroffenen Frauen ruft Mumps eine Mastitis (Brustentzündung) hervor. Außerdem kann die Infektion
mit einer Bauchspeicheldrüsenentzündung einhergehen.
Röteln: Grundsätzlich sollte jede Frau über einen
Rötelnschutz verfügen, um zu verhindern, dass
es im Fall einer Infektion während der Schwangerschaft zu Missbildungen des Kindes kommt.
Varicellen (Windpocken): Wenn abwehrgeschwächte Kinder an Windpocken erkranken,
sind schwerste Verläufe zu erwarten. Auch
Windpocken verlaufen im Erwachsenenalter
7
ernster als bei Kindern. Deshalb sollte eine
Immunität gegen Windpocken bestehen oder
gegebenenfalls geimpft werden.
Hepatitis A verläuft nicht chronisch, kann aber
bei Erwachsenen zu einer schweren Erkrankung
führen (in 0,25 % tödlich). Infektionsgefahr besteht vor allem durch Kontakt mit infektiösem
Stuhl. Eine Impfung gegen die Hepatitis A ist
möglich.
Hepatitis B ist eine sehr ernste Erkrankung, die
bei Erwachsenen in ca. 10 % chronisch und in
bis zu 1 % sogar akut tödlich verläuft. Sie wird
durch Blut übertragen. Personen mit (möglichem)
Blutkontakt sollten sich unbedingt gegen die
Hepatitis B impfen lassen.
Tetanus (Wundstarrkrampf) stellt allgemein
eine Gefährdung dar. Auf einen ausreichenden
Impfschutz muss bei jeder Tätigkeit geachtet
werden.
Diphtherie wird bei engem Kontakt mit Infizierten
übertragen. Die Infektion muss man den Infizierten nicht ansehen. Auch Geimpfte können den
Erreger übertragen, sie erkranken jedoch nicht.
8
Auch wenn Polio (Kinderlähmung) hierzulande
sehr selten ist, so sind jedoch kleine Epidemien
nicht auszuschließen. Eine Immunisierung erfolgt
heutzutage durch intramuskuläre Impfung
(Spritze; keine Schluckimpfung).
Pertussis (Keuchhusten): Keuchhusten gilt als
Kinderkrankheit, tritt jedoch auch bei Erwachsenen auf. Auch junge Erwachsene sind häufig
nicht geschützt, weshalb die offiziellen Impfempfehlungen eine Pertussis-Impfung bei Personal in
Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter vorsehen.
9
III. Zielgruppen und Handlungsanleitungen
1) Kurzzeitpraktika
Hierunter sind Praktika von unter sechs
Monaten Dauer zu verstehen, also insbesondere Schulpraktika, aber auch freiwillige Praktika ohne verpflichtenden
Schul- oder Berufshintergrund.
Als Praktikant/in wird man unter Umständen mit Kindern oder Beschäftigten der
Tageseinrichtung arbeiten, die an ansteckenden Erkrankungen leiden. Insofern
sollte ein Schutz gegen folgende Infektionserkrankungen vorhanden sein:



Masern, Mumps, Röteln, Windpocken
Hepatitis A und B
Tetanus, Diphtherie, Polio und
Keuchhusten
Für jede dieser Krankheiten gibt es gut
verträgliche Impfungen. Aktuelle Infos
können über die STIKO-Impfempfehlung
des Robert-Koch-Insituts abgerufen
werden.
Dieser Broschüre liegt eine Vorlage für
das Attest bei (siehe unter IV), mit dem
Sie am besten zu Ihrem Haus- oder Kinderarzt gehen. Bitte bedenken Sie, dass
dies spätestens acht Wochen vor Beginn
des Praktikums geschehen sollte. Acht
Wochen sind notwendig, um durch
10
mindestens zwei Impfungen einen
ausreichenden Impfschutz gegen die
Hepatitis B aufzubauen.
Als Tätigkeitsvoraussetzung ist vor Antritt
des Praktikums dem Träger über die einstellende Tageseinrichtung das ärztliche
Attest einschließlich Impfstatusfeststellung
als Beschäftigungsvoraussetzung vorzulegen.
Ohne die Bestätigung, dass für alle aufgeführten Erkrankungen ein ausreichender Schutz besteht, ist ein Praktikum nicht
möglich.
Praktikant/innen vor Vollendung des
18. Lebensjahres
In der Regel werden die Impfkosten von
der Krankenkasse der Eltern getragen.
Weitere Informationen sind hier direkt bei
der Krankenkasse zu erfragen. Eine Kostenübernahme (auch für die Impfstatusfeststellung) durch die Einrichtung ist nicht
möglich.
Darüber hinaus dürfen Praktikant/innen
unter 18 Jahren in einigen Bereichen bzw.
an einigen Arbeitsplätzen nur unter der
Bedingung beschäftigt werden, dass kein
schweres Heben und Tragen notwendig
ist und sie nicht mit der Herstellung und
Zubereitung von Nahrungsmitteln betraut
werden.
11
Volljährige Praktikant/innen
Die Kosten für die Impfstatusfeststellung
und die notwendigen Impfungen sind
allein von der/dem Praktikant/in zu tragen.
Eine Kostenübernahme durch die Einrichtung ist nicht möglich. Auch hier empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der
zuständigen Krankenkasse.
12
Kopiervorlage
Kurzzeitpraktikum
Empfangs- und Zustimmungserklärung
Hiermit erkläre ich über die Vorgaben der
Biostoffverordnung belehrt worden zu sein und die dazu
gehörigen Unterlagen erhalten zu haben.
Mir ist bekannt, dass ich für den Fall, dass meine
Krankenkasse die Kosten für erforderliche Impfungen
(auch für die Impfstatusfeststellung) ganz oder teilweise
nicht übernimmt, diese Kosten selbst tragen muss.
Bei Minderjährigen erklären die Erziehungsberechtigten
mit ihrer Unterschrift gleichzeitig die Zustimmung zur
Absolvierung des Praktikums.
_______________________________________
Ort und Datum
_______________________________________
Unterschrift Praktikant/in
Bei Minderjährigen: beide Erziehungsberechtigte
13
2) Tätigkeit im Rahmen des Freiwilligen
Sozialen Jahres (FSJ) in
Kindertageseinrichtungen im Bistum
Mainz
Das FSJ ist ein freiwilliger sozialer Dienst,
der von jedem/jeder Jugendlichen und
jungen Erwachsenen zwischen 16 und 27
Jahren geleistet werden kann. Das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) ermöglicht eine
Einsatzdauer von mind. 6 bis max. 18
Monaten.
Als Praktikant/in im FSJ wird man unter
Umständen mit Kindern oder Beschäftigten der Tageseinrichtung arbeiten, die an
ansteckenden Erkrankung leiden. Insofern
sollte ein Schutz gegen folgende Infektionserkrankungen vorhanden sein:



Masern, Mumps, Röteln, Windpocken
Hepatitis A und B
Tetanus, Diphtherie, Polio und
Keuchhusten
Für jede dieser Krankheiten gibt es gut
verträgliche Impfungen.
Dieser Broschüre liegt eine Vorlage für
das Attest bei (siehe unter IV), mit dem
Sie am besten zu Ihrem Haus- oder
Kinderarzt gehen. Bitte bedenken Sie,
dass dies spätestens 8 Wochen vor
Beginn des Praktikums geschehen sollte.
14
Diphtherie1
Mindestens drei Impfungen wurden durchgeführt.2
Eine Auffrischimpfung wurde am _______._______.___________ durchgeführt.
Polio1
Mindestens vier Impfungen (oral/i.m.) oder drei Impfungen (i.m.) wurden
durchgeführt.2
Eine Auffrischimpfung wurde am _______._______.___________ durchgeführt.
Keuchhusten1
Mindestens drei Impfungen wurden durchgeführt.2
Eine Auffrischimpfung wurde am _______._______.___________ durchgeführt.
�
�
�
�
�
JA
�
�
�
�
�
�
NEIN
Anlage Seite 2
�
Frau/Herr ________________________________________________________________
_______________________________
Nein
geboren am __________________ verfügt über einen ausreichenden Immunstatus gegen
die oben aufgeführten Krankheiten.
Ja
_______________________________
Serologischer Schutznachweis liegt vor.
Serologischer Schutznachweis liegt vor.
Serologischer Schutznachweis liegt vor.
Mindestens zwei Impfungen wurden im Kindesalter durchgeführt.2
Windpocken1
oder
Mindestens zwei Impfungen wurden im Kindesalter durchgeführt.2
Röteln1
oder
Mindestens zwei Impfungen wurden im Kindesalter durchgeführt.2
Mumps1
oder
Mindestens zwei Impfungen wurden im Kindesalter durchgeführt.2
Masern1
Ärztliches Attest
zum Impfstatus und der Gesundheit
des/der Praktikanten/in bzw. des/der FSJler/in
IV. Vorlage für ein ärztliches Attest
�
�
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�
�
�
�
�
�
NEIN
JA
(zum Herausnehmen)
Serologischer Schutznachweis liegt vor.
Serologischer Schutznachweis liegt vor.
Serologischer Schutznachweis liegt vor
[anti-HBs > 100 U/l (nach Impfung) oder anti-HBc und anti-HBs (bei ausgeheilter
Hepatitis B-Erkrankung) positiv]
Eine Auffrischimpfung wurde am _______._______.___________ durchgeführt.
Mindestens drei Impfungen wurden durchgeführt.2
Tetanus1
oder
Mindestens zwei Impfungen wurden durchgeführt.2
Die zweite Impfung ist am _______._______.___________ erfolgt.
(Spätestens zwei Wochen vor Antritt des Praktikums!)
Hepatitis B1
Mindestens eine Impfung wurde durchgeführt.2
Die zweite Impfung erfolgt am: _______._______.___________.
Hepatitis A1
oder
Mindestens zwei Impfungen wurden im Kindesalter durchgeführt.2
Windpocken1
oder
�
�
�
�
�
�
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�
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�
�
�
�
�
�
die oben aufgeführten Krankheiten.
Ja
_______________________________
Ort, Datum
1
Nein
_______________________________
Stempel und Unterschrift des Arztes
Bei Personen bis zum 18. Lebensjahr werden die Kosten für Impfungen gegen Hepatitis B, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Tetanus, Diphtherie und Poliomyelitis in der Regel von den Krankenkassen übernommen. Bei Frauen gilt dies in Bezug
auf Röteln und der Regel für Windpocken auch jenseits des 18. Lebensjahrs.
Die Nachweise müssen in schriftlicher Form vorliegen.
2
Hiermit wird bestätigt, dass Frau/Herr _________________________________________
_______________________________
Stempel und Unterschrift des Arztes
geboren am __________________ körperlich und geistig gesund ist sowie frei ist von
ansteckenden Erkrankungen.
_______________________________
Ort, Datum
8 Wochen sind notwendig, um durch mindestens zwei Impfungen einen ausreichenden Impfschutz gegen die Hepatitis B
aufzubauen.
Als Tätigkeitsvoraussetzung ist vor Antritt
des Praktikums dem Träger über die einstellende Tageseinrichtung das ärztliche
Attest einschließlich Impfstatusfeststellung
als Beschäftigungsvoraussetzung vorzulegen.
Ohne die Bestätigung, dass für alle aufgeführten Erkrankungen ein ausreichender Schutz besteht, ist das FSJ nicht
möglich.
FSJler/innen vor Vollendung des
18. Lebensjahres
In der Regel werden die Impfkosten von
der Krankenkasse der Eltern getragen.
Weitere Informationen sind hier direkt bei
der Krankenkasse zu erfragen. Bei nachgewiesener Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse, werden
die Kosten für die notwendigen Impfungen
vom Träger in Höhe des einfachen GOÄSatzes übernommen.
15
Darüber hinaus dürfen FSJler/innen unter
18 Jahren in einigen Bereichen bzw. an
einigen Arbeitsplätzen nur unter der
Bedingung beschäftigt werden, dass kein
schweres Heben und Tragen notwendig
ist und sie nicht mit der Herstellung und
Zubereitung von Nahrungsmitteln betraut
werden.
Volljährige FSJler/innen
Die Kosten für die Impfstatusfeststellung
und die notwendigen Impfungen sind
vorab mit der zuständigen Krankenkasse
abzustimmen. Nur bei nachgewiesener
Ablehnung einer gänzlichen oder teilweisen Kostenübernahme, werden die
Kosten vom Träger in Höhe des einfachen
GOÄ-Satzes übernommen.
16
Kopiervorlage
FSJ
Empfangs- und Zustimmungserklärung
Hiermit erkläre ich über die Vorgaben der
Biostoffverordnung belehrt worden zu sein und
die dazu gehörigen Unterlagen erhalten zu
haben.
Bei Minderjährigen erklären die
Erziehungsberechtigten mit ihrer Unterschrift
gleichzeitig die Zustimmung zur Absolvierung des
Freiwilligen Sozialen Jahres.
_______________________________________
Ort und Datum
_______________________________________
Unterschrift FSJler/in
Bei Minderjährigen: beide Erziehungsberechtigte
17
3) Berufspraktikant/innen und
Sozialassistent/innen
Hierbei handelt es sich um eine
Berufsausbildung für eine spätere Arbeit
in sozial- und sonderpädagogischen
Berufsfeldern. Die Ausbildung unterteilt
sich in einen schulischen und einen praktischen Bereich.
Als Praktikant/in wird man unter Umständen mit Kindern oder Beschäftigten der
Tageseinrichtung arbeiten, die an ansteckenden Erkrankung leiden. Insofern
sollte ein Schutz gegen folgende Infektionserkrankungen vorhanden sein:



Masern, Mumps, Röteln, Windpocken
Hepatitis A und B
Tetanus, Diphtherie, Polio und
Keuchhusten
Für jede dieser Krankheiten gibt es gut
verträgliche Impfungen.
Dieser Broschüre liegt eine Vorlage für
das Attest bei (siehe unter IV), mit dem
Sie am besten zu Ihrem Haus- oder
Kinderarzt gehen. Bitte bedenken Sie,
dass dies spätestens 8 Wochen vor
Beginn des Praktikums geschehen sollte.
8 Wochen sind notwendig, um durch mindestens zwei Impfungen einen ausreichenden Impfschutz gegen die Hepatitis B
aufzubauen.
18
Als Tätigkeitsvoraussetzung ist vor Aufnahme der Tätigkeit von Schüler/innen
der Elisabeth-von-Thüringen-Schule dem
Schulträger und von Schüler/innen anderer Schulen dem Träger der Praktikumsstelle das ärztliche Attest einschließlich Impfstatusfeststellung vorzulegen.
Im Falle der Schwangerschaft einer Praktikantin und fehlendem Nachweis einer
Immunität - insbesondere gegen Masern,
Mumps, Röteln oder Windpocken - darf
die Praktikantin in der Kindertagesstätte
nicht eingesetzt werden. Dies kann zur
kurzfristigen Absage des Praktikumsplatzes und sogar zu einer Verlängerung
der Ausbildungszeit führen. Die Überprüfung des Immunschutzes gegen oben
genannten Erkrankungen hat im Falle
einer Schwangerschaft umgehend durch
den Betriebsarzt zu erfolgen.
19
Praktikant/innen vor Vollendung des
18. Lebensjahres
In der Regel werden die Impfkosten von
der Krankenkasse der Eltern getragen.
Weitere Informationen sind hier direkt bei
der Krankenkasse zu erfragen. Eine Kostenbeteiligung bzw. –übernahme (auch für
die Impfstatusfeststellung) von Seiten des
Trägers ist nicht möglich.
Wird nach Abschluss der Ausbildung ein
Beschäftigungsverhältnis bei einer Einrichtung im Bistum Mainz begonnen, können die nicht erstatteten Impfkosten vom
zukünftigen Arbeitgeber in Höhe des einfachen GOÄ-Satzes erstattet werden.
Dazu sind die entsprechenden ärztlichen
Befunde und Rechnungen beim zukünftigen Arbeitgeber einzureichen. Die Einrichtung wird Laborbefunde an den Betriebsarzt weiterleiten.
20
Volljährige Praktikant/innen
Die Kosten für die Impfstatusfeststellung
und die notwendigen Impfungen sind
allein von der/dem Praktikant/in zu tragen.
Auch hier empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Krankenkasse
bzw. die Klärung über die entsendende
Schule.
Wird nach Abschluss der Ausbildung ein
Beschäftigungsverhältnis bei einer Einrichtung im Bistum Mainz begonnen, können die nicht erstatteten Impfkosten vom
zukünftigen Arbeitgeber in Höhe des einfachen GOÄ-Satzes erstattet werden.
Dazu sind die entsprechenden ärztlichen
Befunde und Rechnungen beim zukünftigen Arbeitgeber einzureichen. Die Einrichtung wird Laborbefunde an den
Betriebsarzt weiterleiten.
21
Kopiervorlage
Berufspraktikant/innen und Sozialassistent/innen
Empfangs- und Zustimmungserklärung
Hiermit erkläre ich über die Vorgaben der
Biostoffverordnung belehrt worden zu sein und
die dazu gehörigen Unterlagen erhalten zu
haben.
Mir ist bekannt, dass ich für den Fall, dass meine
Krankenkasse die Kosten für erforderliche
Impfungen (auch für die Impfstatusfeststellung)
ganz oder teilweise nicht übernimmt, diese
Kosten selbst tragen muss.
Bei Minderjährigen erklären die
Erziehungsberechtigten mit ihrer Unterschrift
gleichzeitig die Zustimmung zur Absolvierung des
Praktikums.
_______________________________________
Ort und Datum
_______________________________________
Unterschrift Praktikant/in
Bei Minderjährigen: beide Erziehungsberechtigte
22
A
Muster
IV. Vorlage für ein ärztliches Attest
Ärztliches Attest
zum Impfstatus und der Gesundheit
des/der Praktikanten/in bzw. des/der FSJler/in
Masern1
oder
JA
NEIN
Mindestens zwei Impfungen wurden im
Kindesalter durchgeführt.2
�
�
Serologischer Schutznachweis liegt vor.
�
�
Mindestens zwei Impfungen wurden im
Kindesalter durchgeführt.2
�
�
Serologischer Schutznachweis liegt vor.
�
�
Mindestens zwei Impfungen wurden im
Kindesalter durchgeführt.2
�
�
Serologischer Schutznachweis liegt vor.
�
�
�
�
�
�
Mumps1
oder
Röteln1
oder
Windpocken1
oder
Mindestens zwei Impfungen wurden im
Kindesalter durchgeführt.2
Serologischer Schutznachweis liegt vor.
23
Hepatitis A1
Mindestens
eine
Impfung
wurde
durchgeführt.2
Die zweite Impfung erfolgt am:
_______._______.___________.
�
�
�
�
�
�
�
�
�
�
JA
NEIN
�
�
�
�
Hepatitis B1
oder
Mindestens zwei Impfungen wurden
durchgeführt.2
Die
zweite
Impfung
ist
am
_______._______.___________ erfolgt.
(Spätestens zwei Wochen vor Antritt des
Praktikums!)
Serologischer Schutznachweis liegt vor
[anti-HBs > 100 U/l (nach Impfung) oder
anti-HBc und anti-HBs (bei ausgeheilter
Hepatitis B-Erkrankung) positiv]
Tetanus1
Mindestens drei
durchgeführt.2
Impfungen
wurden
Eine Auffrischimpfung wurde am
_______._______.___________
durchgeführt.
Diphtherie1
Mindestens drei
durchgeführt.2
Impfungen
Eine Auffrischimpfung wurde am
_______._______.___________
durchgeführt.
24
wurden
Polio1
Mindestens vier Impfungen (oral/i.m.)
oder drei Impfungen (i.m.) wurden
durchgeführt.2
Eine Auffrischimpfung wurde am
_______._______.___________
durchgeführt.
Keuchhusten1
Mindestens drei
durchgeführt.2
Impfungen
wurden
Eine Auffrischimpfung wurde am
_______._______.___________
durchgeführt.
�
�
�
�
�
�
�
�
1
Bei Personen bis zum 18. Lebensjahr werden die Kosten für Impfungen
gegen Hepatitis B, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Tetanus, Diphtherie
und Poliomyelitis in der Regel von den Krankenkassen übernommen. Bei
Frauen gilt dies in Bezug auf Röteln und der Regel für Windpocken auch
jenseits des 18. Lebensjahrs.
2
Die Nachweise müssen in schriftlicher Form vorliegen.
Frau/Herr ... geboren am ... verfügt über einen ausreichenden
Immunstatus gegen die oben aufgeführten Krankheiten.
Ja
Nein
_________________________________________
Ort, Datum
Stempel und Unterschrift des Arztes
Hiermit wird bestätigt, dass Frau/Herr ... geboren am ... körperlich
und geistig gesund ist sowie frei ist von ansteckenden Erkrankungen.
_________________________________________
Ort, Datum
Stempel und Unterschrift des Arztes
25
Inhaltsverzeichnis
I. Gesetzliche Verpflichtung
Seite 5
II. Information zur Infektionsgefährdung
Seite 7
III. Zielgruppen und Handlungsanleitungen
1) Kurzzeitpraktika
Seite 10
2) Tätigkeit im Rahmen des FJS
Seite 14
3) Berufspraktikant/in und
Sozialassistent/in
Seite 18
IV. Vorlage für ein ärztliches Attest (Muster)
26
Seite 10
Seite 23
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