Essay zur Europawahl 2014 Wie viel zählt meine Stimme nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts? Gliederung des Essays zur Europawahl I. Allgemeines zur Europawahl 1. Wen wähle ich bei der Europawahl? 2. Warum ist es für mich wichtig zu wählen? 3. Worüber entscheidet das Europaparlament? (Aufgaben des Parlaments) 4. Ab wann darf man wählen und gewählt werden? 5. Wahlpflicht? 6. Briefwahl möglich 7. Warum sollte ich mir genau überlegen, welche Partei ich wähle? 8. Warum ist der Einzug ins Parlament für kleinere Parteien einfacher geworden? II. Keine deutsche Sperrklausel bei der Europawahl 2014 1. Rechtfertigung der 3-Prozent-Sperrklausel? a. Strenger Maßstab des BVerfG: b. Erforderlichkeit der Sperrklausel für die Wahrnehmung der Funktionen des Europäischen Parlaments? 2. Argumente für die Sperrklausel 3. Drei-Prozent-Sperrklausel verletzt Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien 4. Die Fraktionen im EP: 5. Europäischer Vergleich der Wahlsysteme 6. Europa- und Bundestagswahlen sind nicht vergleichbar 7. Argumente gegen die Prozenthürde 8. Argumente des abweichenden Sondervotums 9. Ergebnis III. Kritik und Ausblick 1 I. Allgemeines zur Europawahl 2014 wird gewählt. Die Europawahl ist bereits auf den 25.05.2014 festgelegt worden. Gleichzeitig findet in Nordrhein-Westfalen die Kommunalwahl statt. 1. Wen wähle ich bei der Europawahl? Bei der Europawahl kann ich die Zusammensetzung des Europaparlaments (EP) mitbestimmen. Insgesamt wählen rund 380 Millionen Europäer (geschätzte Zahl der Wahlberechtigten) aus den 28 Mitgliedsstaaten insgesamt 751 Mitglieder des Europäischen Parlaments 1 , davon allein 96 deutsche MdEPs.2 Der Sitz des Europäischen Parlaments ist Straßburg, weitere Dienstorte sind Brüssel und Luxemburg. Seit 1979 finden alle fünf Jahre Europawahlen statt. 2. Warum ist es für mich wichtig zu wählen? Die Europawahl entscheidet über den künftigen Kurs der Europäischen Union. So gibt es viele Themen und Grundprinzipien, die es zu erneuern oder zu erhalten gilt. Positive Errungenschaften wie die Grenzfreiheit werden kontrovers diskutiert und es stellt sich heraus, dass sie nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile haben. Doch wie soll damit umgegangen werden? Ebenfalls kontrovers diskutiert werden Themen wie Zuwanderung und die Mobilität der Europäer innerhalb Europas. Insofern ist es wichtig, mit seiner Stimme einen Impuls nach Brüssel zu senden. Denn die Europäische Union als Einheit hat mittlerweile viel mehr Kompetenzen und Einfluss auf Deutschland als vor einigen Jahren. Viele deutsche Gesetze beruhen auf einer einheitlich erlassenen EU-Richtlinie und werden vom deutschen Gesetzgeber nur umgesetzt und dabei modifiziert. 1 2 http://www.elections2014.eu/de http://www.elections2014.eu/de/in-the-member-states/Germany 2 Die Wählerinnen und Wähler haben mit der Europawahl 2014 Einfluss darauf, wer Präsident der nächsten EU-Kommission wird. 3 Das neugewählte Europäische Parlament hat mehr Befugnisse erhalten und wird über den Präsidentschaftskandidaten mitentscheiden; „Es wählt den Präsidenten der Europäischen Kommission" (Art. 14 des Lissabon Vertrages). 3. Worüber entscheidet das Europaparlament? (Aufgaben des Parlaments4 5) Das Europaparlament hat sechs Grundaufgaben: (1) Verfahren zur Ernennung der Europäischen Kommission (2) Gesetzgebung (3) Haushaltsbefugnisse (4) Demokratische Kontrolle und Überwachungsbefugnisse (5) Außenpolitik und Menschenrechte (6) Petitionen 4. Ab wann darf man wählen und gewählt werden? Aktives Wahlrecht Wahlberechtigt ist zunächst jeder Deutsche. Darunter fallen auch alle außerhalb Deutschlands lebenden Deutschen, die vor ihrem Wegzug mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. Wahlberechtigt ist zudem jeder Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und nicht nach § 6a EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Passives Wahlrecht Wählbar ist jeder Deutsche und jeder in Deutschland wohnhafte oder sich sonst in Deutschland gewöhnlich aufhaltende Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. 3 http://www.elections2014.eu/de/press-kit/content/20131112PKH24411/html/Einleitung-Die-Europawahl2014 4 http://www.elections2014.eu/de/press-kit/content/20131112PKH24411/html/Einleitung-Die-Europawahl2014 5 http://www.europarl.europa.eu/aboutparliament/de/007c895f4c/Befugnisse-und-Verfahren.html 3 5. Wahlpflicht? Es besteht keine Wahlpflicht in Deutschland. 6. Briefwahl möglich Briefwahl muss beantragt werden. Dieser Antrag wird mit der Wahlbenachrichtigung verschickt. Sobald der Antrag eingegangen ist, werden die Wahlunterlagen per Post übersandt. Diese Unterlagen müssen am Wahltag bis spätestens 18:00 Uhr eingehen. 7. Warum sollte ich mir genau überlegen, welche Partei ich wähle? Bislang konnten durch eine Sperrklausel, Stimmen verfallen kann, wenn die Partei nicht insgesamt eine gewisse prozentuale Hürde genommen hat. Dies wurde aber abgeschafft. Dennoch ist es nach wie vor wichtig, nicht vorschnell zu entscheiden, da mit jeder Stimme auch eine indirekte Finanzierung der Partei erfolgt. Parteien und sonstige politische Vereinigungen, die mindestens 0,5 % der in Deutschland abgegebenen Stimmen erhalten haben, steht aus dem Bundeshaushalt eine Wahlkampfkostenerstattung zu, die für bis zu 4 Millionen Stimmen 0,85 EUR je Stimme und darüber hinaus 0,70 EUR je Stimme beträgt. 8. Warum ist der Einzug ins Parlament für kleinere Parteien einfacher geworden? Es gab Veränderungen bei der Prozenthürde für Parteien. Neu ist bei dieser Europawahl, dass eine Partei keine Hürde mehr nehmen muss. Bei der letzten Wahl gab es noch eine 5%-Hürde und vom Gesetzgeber war auch für diese Wahl noch eine Hürde von 3% aller Stimmen vorgesehen, um im Parlament vertreten sein zu können. Insofern bleibt abzuwarten, inwieweit kleinere Parteien aufgrund dieser Änderung im Europaparlament vertreten sein werden und ob eine befürchtete Zersplitterung oder eine Erschwerung von Abstimmungsprozessen tatsächlich eintritt. Insgesamt ist die Absenkung jedoch eine große Erleichterung für kleine Parteien. Die Klagen mehrerer kleiner deutscher Parteien vor dem Bundesverfassungsgericht waren erfolgreich (sofern sie zulässig waren). Die Parteien wurden durch die 3%-Klausel benachteiligt. Daher trugen sie vor, diese sei nicht mehr zeitgemäß und überholt. Denn es verfällt jede Stimme, die Parteien gegeben wurden, die aber aufgrund der Sperrklausel nicht ins Europaparlament einziehen können. 4 Nach Ansicht der kleineren Parteien, die das Bundesverfassungsgericht teilte, wurden sie hierdurch im Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien verletzt. Die Gefahr einer Zersplitterung in viele kleine, aber handlungsunfähige Parteien sehen sie bei der Europawahl nicht. II. Keine deutsche Sperrklausel bei der Europawahl 2014 Das Bundesverfassungsgericht hat die Dreiprozenthürde gekippt. Die Europawahl am 25. Mai 2014 wird erstmals ohne Prozenthürde stattfinden. Die erst kürzlich neu eingeführte Drei-Prozent-Hürde im deutschen Europawahlrecht wurde mit 5 zu 3 Richterstimmen für verfassungswidrig erklärt. Geklagt hatten viele kleine deutsche Parteien, die sich benachteiligt fühlten und diese Hürde als nicht mehr zeitgemäß und überholt ansahen. Der Gesetzgeber hatte die alte 5%-Hürde, die bereits 2011 für verfassungswidrig erklärt wurde, durch eine 3%-Hürde geändert. Doch selbst diese Absenkung verstößt "unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen" gegen die Grundsätze der Chancengleichheit der politischen Parteien und der Wahlrechtsgleichheit. Zwar gibt es auf europäischer Ebene gesetzlich festgelegte Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der Wahlgesetze.6 Dennoch legt jeder Mitgliedsstaat die Kriterien selbst fest. Historisch betrachtet gab es in Deutschland bislang eine 5%-Hürde bei Europawahlen. Dies ist deshalb verfassungsrechtlich problematisch, da durch eine Sperrklausel bei Wahlen in den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien eingegriffen wird. Durch eine %-Hürde haben zwar alle Stimmen den gleichen Zählwert, aber nicht den gleichen Erfolgswert. Denn alle Stimmen für eine Partei, die es nicht über die %-Hürde schafft, verfallen. Der Erfolgswert der Wählerstimmen wird ungleich gewichtet, weil der Erfolgswert derjenigen Wählerstimmen, die für unterhalb der Sperrklausel bleibende Parteien abgegeben werde, gleich null sei. Auch wird den kleineren Parteien der Zugang 6 Rechtliche Grundlagen sind insb. EuWG, EuWO, Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (Direktwahlakt), Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, WStatG; vgl. auch: http://www.elections2014.eu/de/presskit/content/20131112PKH24411/html/Einleitung-Die-Europawahl-2014 5 zum Parlament erschwert bzw. versperrt. Dieser Eingriff kann aber verfassungsrechtlich zulässig sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff gerechtfertigt ist. Das BVerfG erklärte die damalige 5%-Klausel jedoch mit Urteil vom 09.11.2011 7 für nichtig erklärt. Der schwerwiegende Eingriff in Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG erschien unter den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr zu rechtfertigen. Aufgrund dessen gab es Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Er führte mit Gesetz vom 07.10.20138 eine 3-Prozent-Hürde für den Einzug ins Europaparlament ein. Gegen dieses neue Gesetz mit seiner 3%-Klausel waren dann Organstreitverfahren und Verfassungsbeschwerden vor dem BVerfG in Karlsruhe anhängig. Es klagten etliche kleinere deutsche Parteien, die um ihren Einzug ins Europaparlament bangen.9 Diesbezüglich wurde bereits am 18.12.2013 mündlich vor dem BVerfG verhandelt und schließlich ein Urteil am 26.02.2014 gefällt. Denn so lange eine prozentuale Hürde bleibt, besteht eine gewisse Begrenzung, die Stimmen verfallen lässt und kleinere oder neue Parteien beeinträchtigt. Dies wird sogar noch verstärkt, weil dann die Parteien, die die Hürde nehmen, proportional mehr Sitze im EU-Parlament erhalten, als ihnen zustünde. Dies ist grundsätzlich in einem gewissen Rahmen möglich. Die Frage ist daher nur, ob diese Regelung gerechtfertigt oder verfassungswidrig bzw. nichtig ist. Im Rahmen dieser Arbeit wird nur auf eine mögliche Rechtfertigung, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit insbesondere die Erforderlichkeit der 3-Prozenthürde sowie politische Erwägungen und Chancen und Gefahren für die Demokratie eingegangen. Außer Betracht bleiben insbesondere das Gebot der Organtreue und der unzulässigen Normwiederholung und eine mögliche Änderung der Sach- und Rechtslage seit 2011. Dies wurde vom 7 Az. 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 Gemäß § 2 Abs. 7 EuWG werden nur diejenigen Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen bei der Verteilung der Abgeordnetensitze zum Europäischen Parlament berücksichtigt, die mindesten drei Prozent der Wählerstimmen erreicht haben. Diese Sperrklausel wurde durch Art. 1 Nr. 2 Buchstabe d des Fünften Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 07.10.2013 (BGBl. I S. 3749) eingefügt. 9 NPD, Bundesverband der Bürgerrechtspartei Die Freiheit; Demokratie durch Volksabstimmung, Allianz Graue Panther, Bündnis 21/RRP, Deutsche Konservative Partei, Deutsche Zukunft, DSLP - Die Bürgerpartei, Familien-Partei Deutschlands, Freie Wähler Deutschland, Graue Panther Deutschland, Partei für Franken; Piratenpartei Deutschland; in diesem Verfahren hat die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (die PARTEI) ihren Beitritt erklärt; Bundesvereinigung Freie Wähler und Ökologisch-Demokratische Partei; Die Republikaner; AUF – Partei für Arbeit, Umwelt und Familie sowie AUF – Christen für Deutschland. 8 6 Bundesverfassungsgericht auch nicht beanstandet.10 Die Frage, ob es so einfach sein kann, dass eine bloße Änderung des Zahlenwerts von 5 auf 3 Prozent zu einer Verfassungsmäßigkeit der Regelung führt, wird daher nicht verfassungsrechtlich beleuchtet. 1. Rechtfertigung der 3-Prozent-Sperrklausel? a. Strenger Maßstab des BVerfG: Das BVerfG fordert für das Wahlrecht nicht nur sachliche Gründe im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, sondern vielmehr eine „strenge und formale Gleichheit“ 11 . Differenzierungen sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen notwendig sind. Bei der Fünfprozenthürde war dies nach Ansicht des BVerfG nicht der Fall, da als sachlicher Grund nur eine drohende schwerwiegende Funktionsstörung des Parlaments angeführt werden kann. Eine solche war jedoch beim Urteil von 2011 nicht ersichtlich. Das BVerfG setzt seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2011 fort und konkretisiert diese mit dem neuen Urteil. b. Erforderlichkeit der Sperrklausel für die Wahrnehmung der Funktionen des Europäischen Parlaments? Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird nur die Erforderlichkeit der Dreiprozenthürde erörtert. Die 3-Prozenthürde müsste erforderlich sein, den Vorteil der Funktionsfähigkeit des EP zu erreichen. Dies setzt voraus, dass es kein milderes Mittel gibt, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht. Hier hat der Gesetzgeber in engen Grenzen einen Einschätzungsspielraum. Als Haupterwägung für die Erforderlichkeit einer Sperrklausel wird die Handlungs- und Funktionsfähigkeit des EP betont. Doch taugt dieses Argument wirklich, wenn man die Funktionen des EP näher betrachtet? Das EP nimmt folgende Funktionen wahr: - Kreationsfunktion, insbesondere Wahl des Kommissionspräsidenten, 10 Urteil des BVerfG vom 26.02.2014, Rn. 37. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20140226_2bve000213.html 11 Vgl. z.B. BVerfGE 95, 408, 417. 7 - Legislativfunktion, insbesondere Voraussetzungen effizienter gemeinsamer Gesetzgebung, - Kontrollfunktion, - Repräsentations- und Artikulationsfunktion. 2. Argumente für die Sperrklausel Von einigem Gewicht für eine Sperrklausel kann daher die Legislativfunktion des EP, insbesondere Voraussetzungen effizienter gemeinsamer Gesetzgebung, angeführt werden, um zu verhindern, dass zu viele Splitterparteien ins EP einziehen und dieses lahmlegen. Doch gibt es wirklich kein milderes Mittel als eine 3-Prozenthürde? Auf den ersten Blick scheint es gerade aus deutscher Perspektive erforderlich. Die Funktionsfähigkeit ist gerade für uns Deutsche ein Gut, dass wir aufgrund historischer Lehren und Vergleiche mit alten Verfassungen, insb. der Weimarer Verfassung und dem Übergang in die nationalsozialistische Zeit, ziehen. Doch soll dies nun näher untersucht werden. 3. Drei-Prozent-Sperrklausel verletzt Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien Das BVerfG hat die Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG für nichtig erklärt, weil die DreiProzent-Sperrklausel die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien verletzt. Der Erfolgswert der Wählerstimmen wird durch sie ungleich gewichtet, da der Erfolgswert derjenigen Wählerstimmen, die für unterhalb der DreiProzent-Hürde bleibenden Parteien abgegeben wurden, gleich null ist. Zugleich wird der Anspruch der politischen Parteien auf Chancengleichheit beeinträchtigt. Ein zwingender Grund, der den Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Die allgemeine Behauptung, ein Wegfall der Sperrklausel erleichtere den Einzug kleinerer Parteien und Wählergemeinschaften in das Parlament und erschwere dadurch die parlamentarische Willensbildung, genügt nicht zur Rechtfertigung einer Drei-Prozent-Sperrklausel. Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass die Funktionsfähigkeit des EU-Parlament mit einiger Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt wird, wenn die Sperrklausel wegfallen würde. 8 Im Verlauf des Gerichtsprozesses wurde hierfür nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit vorgetragen, sondern lediglich allgemein und abstrakt behauptet, die Willensbildung in dem Organ Europaparlament werde erschwert werden.12 Dies ließ das Bundesverfassungsgericht nicht ausreichen. Denn die übermäßige Parteienzersplitterung für sich alleine stellt keinen Rechtfertigungsgrund für eine Drei-Prozent-Sperrklausel dar. Diese Sperrklausel kann nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass durch sie eine übermäßige Parteienzersplitterung vermieden und hierdurch die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments gesichert wird. Denn die Sperrklausel gilt nur für die aus Deutschland gewählten Abgeordneten des EU-Parlaments, die weniger als 13 Prozent aller Europaabgeordneten 13 stellen. Bei der Europawahl 2009 ging es lediglich um acht Abgeordnetensitze, die von der Sperrklausel erfasst wurden und auf bislang nicht berücksichtigte kleine Parteien entfallen sind. Angesichts des Umstandes, dass im Europäischen Parlament gegenwärtig über 160 Parteien aus 28 Mitgliedstaaten vertreten sind, fällt eine geringfügige Erhöhung von vermutlich sechs weiteren deutschen Parteien mit jeweils ein oder zwei Abgeordneten kaum ins Gewicht. Mit einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsweise des Europäischen Parlaments ist daher nicht zu rechnen. Ein Wegfall der Sperrklausel wird die Funktionsfähigkeit des EU-Parlaments nicht beeinträchtigen Laut BVerfG tragen die bei der Europawahl 2009 gegebenen und fortbestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine solche Einschätzung nicht. Zwar sei zu erwarten, dass die Zahl der nur mit einem oder zwei Abgeordneten im Europäischen Parlament vertretenen Parteien ohne Sperrklausel in Deutschland zunimmt und es sich dabei auch nicht um eine zu vernachlässigende Größenordnung handelt. Ohne Sperrklausel in Deutschland wären statt aktuell 162 dann 169 Parteien im EU-Parlament vertreten. Aufgrund der spezifischen Arbeitsbedingungen des EU-Parlaments und seiner Aufgabenstellung sieht das BVerfG die Funktionsfähigkeit des EU-Parlaments dadurch aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt. 12 Vgl. Urteil des BVerfG vom 26.02.2014, Rn. 61 f. In Deutschland werden 96 deutsche von insgesamt 751 Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt. 13 9 Zentrale Arbeitseinheiten des EU-Parlaments sind die Fraktionen und nicht nationale Parteien. Diese Fraktionen verfügen über eine erhebliche Integrationskraft und hatten über die Jahre hinweg namentlich die im Zuge der EU-Erweiterungen hinzutretenden Parteien trotz der großen Bandbreite der verschiedenen politischen Strömungen integrieren können. Nach diesen Erfahrungen ist jedenfalls grundsätzlich davon auszugehen, dass auch weitere Kleinparteien sich den bestehenden Fraktionen anschließen werden. Eine mehrheitsfähige Willensbildung ist durch die Fraktionen des EU-Parlaments gewährleistet Gleiches gilt für die Fähigkeit der Fraktionen, durch Absprachen in angemessener Zeit zu Mehrheitsentscheidungen zu kommen. Dem BVerfG zufolge haben sich die «etablierten» Fraktionen im EU-Parlament in der parlamentarischen Praxis kooperationsbereit gezeigt und sind in der Lage, die erforderlichen Abstimmungsmehrheiten zu organisieren. Es sei nicht zu erwarten, dass im Fall eines Wegfalls der Sperrklausel mit Abgeordneten kleiner Parteien in einer Größenordnung hinzuträten, die den vorhandenen politischen Gruppierungen im EU-Parlament Entscheidungen in einem geordneten parlamentarischen Prozess unmöglich machen würden. Schließlich zeige die Entwicklung des EU-Parlaments, dass entsprechende Anpassungen der parlamentarischen Arbeit an veränderte Gegebenheiten wie etwa eine Zunahme der Zahl fraktionsloser Abgeordneter zu erwarten seien. 4. Die Fraktionen im EP Es ist bislang gängige Praxis im Europaparlament, dass bei den Wahlen nationale Parteien antreten; nach ihrer Wahl entscheiden sich jedoch die meisten MdEP für die Mitgliedschaft in einer länderübergreifenden Fraktion. Die meisten nationalen Parteien sind Mitglieder europaweiter politischer Familien, so dass eine der gewichtigen Fragen in der Wahlnacht darin besteht, welche dieser europäischen Gruppierungen größeren Einfluss auf die Beschlüsse der kommenden Wahlperiode haben wird. Die Abgeordneten bilden also Fraktionen. Sie verbinden sich gerade nicht nach Staatsangehörigkeit, sondern allein entsprechend ihrer jeweiligen politischen Richtung. Derzeit gibt es im Europäischen Parlament sieben Fraktionen, in denen insgesamt über 160 nationale Parteien vertreten sind. 10 Zur Bildung einer Fraktion sind mindestens 25 Abgeordnete erforderlich, und in jeder Fraktion müssen Abgeordnete aus wenigstens einem Viertel der Mitgliedsstaaten vertreten sein. Eine Mitgliedschaft in mehreren Fraktionen ist nicht möglich. Manche Abgeordnete gehören keiner Fraktion an, in diesem Falle gelten sie als fraktionslos. Derzeit sind folgende Fraktionen im EP vertreten: - Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) - Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialisten und Demokraten im Europäischen Parlament - Fraktion der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa - Fraktion der Grünen / Europäische Freie Allianz - Europäische Konservative und Reformisten - Vereinte Europäische Linke / Nordische Grüne Linke - Fraktion „Europa der Freiheit und der Demokratie“ Bislang gab es maximal 10 Fraktionen im EP.14 Es gab bislang keine Handlungsunfähigkeit. Es ist nicht abzusehen und keinesfalls mit der nötigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass ein Anstieg von 162 auf beispielsweise 169 Parteien zur Handlungsunfähigkeit der Fraktionen führt. 5. Europäischer Vergleich der Wahlsysteme15 Interessant ist in diesem Zusammenhang, welche Hürde die Nachbarländer haben.16 Die meisten Mitgliedstaaten (MS) haben keine Sperrklausel. 13 MS haben keine, 10 MS 5%-Hürde, 4 MS mit 4%-Hürde, 1 MS mit 3%-Hürde. Die Sperrklauseln zur Europawahl in den einzelnen EU-Ländern: 14 So geschehen 1989, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Europawahl#Das_Wahlsystem_in_Deutschland Vgl. auch zur Einheitlichkeit und Verschiedenheit des Wahlsystems sowie zur Bewertung der polymorphen Verhältniswahl: http://www.bpb.de/politik/wahlen/europawahl/71352/geschichte-deswahlrechts 16 http://www.wahlrecht.de/ausland/europa.htm; übersichtlicher auf http://www.spiegel.de/politik/deutschland/verfassungsrichter-kippen-dreiprozenthuerde-fuer-europawahl-a955704.html 15 11 Land Sperrklausel Belgien keine Bulgarien ca. 5,88 Prozent *) Dänemark keine Deutschland keine Estland keine Finnland keine Frankreich 5 Prozent **) Griechenland 3 Prozent Großbritannien keine Irland keine Italien 4 Prozent Kroatien 5 Prozent Lettland 5 Prozent Litauen 5 Prozent Luxemburg keine Malta keine Niederlande keine Österreich 4 Prozent Polen 5 Prozent Portugal keine Rumänien 5 Prozent Schweden 4 Prozent Slowakei 5 Prozent Slowenien 4 Prozent Spanien keine Tschechien 5 Prozent Ungarn 5 Prozent Zypern keine 12 *) Die Klausel in Bulgarien variiert leicht von Wahl zu Wahl, da sie jeweils nach Zahl der gültigen Stimmen neu festgelegt wird. **) In Frankreich gelten Sperrklauseln je Wahlkreis, in allen anderen Ländern landesweit. Was würde passieren, wenn jeder MS die Sperrklausel abschafft? Derzeit handelt es sich nur um ein hypothetisches Szenario und ist in dieser Art nicht vorhersehbar. Mögliche Folge könnte eine Erhöhung der Anzahl der Fraktionen im EUParlament sein. Es ist aber keineswegs ein Horrorszenario. Der Gesetzgeber kann bei Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten die aufgehobene Sperrklausel wieder einführen.17 Konkrete Bestrebungen anderer Mitgliedstaaten ebenfalls ihre Prozenthürden aufzuheben sind gegenwärtig nicht erkennbar. Auch wird nach Ansicht des BVerfG aufgrund der Abschaffung der deutschen Hürde keine Gesetzesänderung in anderen MS erwartet.18 6. Europa- und Bundestagswahlen sind nicht vergleichbar Außerdem verneint das BVerfG wegen der Aufgabengestaltung des Parlaments in den EUVerträgen zwingende Gründe für die Sperrklausel. Die Interessenlagen bei Europa- und Bundestagswahlen seien nicht vergleichbar. Das EU-Parlament wähle keine europäische Regierung, die auf seine fortlaufende Unterstützung angewiesen wäre. Ebenso wenig sei die europäische Gesetzgebung von einer gleichbleibenden Mehrheit im EU-Parlament abhängig, die von einer stabilen Koalition bestimmter Fraktionen gebildet würde. Zudem sei die EU-Gesetzgebung nicht von bestimmten Mehrheitsverhältnissen im Europäischen Parlament abhängig. 7. Argumente gegen die Prozenthürde Doch selbst nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ist nicht erkennbar, dass die Funktionsfähigkeit des EP mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt werde, wenn es an der angegriffenen Sperrklausel-Regelung fehle. 17 18 Vgl. Urteil des BVerfG vom 26.02.2014, Rn 58. Vgl. Urteil des BVerfG vom 26.02.2014, Rn 67. 13 Ferner sei die Entschließung des EP als reine Absichtserklärung nicht bindend. Eine künftige Politisierung innerhalb des EP durch die Nominierung von Spitzenkandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten durch die Fraktionen sei spekulativ. Außerdem fehlt auch die Wahl einer Regierung, so dass eine solche Klausel nicht notwendig ist. Daher bestehe, solange der Deutsche Bundestag für das Wahlrecht zuständig sei, nicht die Gefahr, dass das Parlament im Falle eingetretener Funktionsbeeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sei, die wahlgesetzlichen Regelungen zu ändern. Minderheitenschutz ist ein Grundpfeiler unserer Demokratie. Gerade durch Minderheiten und kleinere Splitterparteien kann eine effiziente Kontrolle der parlamentarischen Arbeit gewährleistet werden. Die kleineren Parteien tragen eine faktische Benachteiligung vor. Solange das Damoklesschwert einer Sperrklausel vorhanden sei, falle es Kleinparteien viel schwerer, geeignete Kandidaten zu bekommen und Spenden einzuwerben, sagte der Verfassungsrechtler Hans Herbert von Arnim als Prozessbevollmächtigter der Freien Wähler und der ÖDP. Gerade der Beginn ist schwierig. Durch eine Prozentklausel wird dieser Initiationsprozess erschwert bzw. unterbunden. Durch die Abschaffung der Prozenthürde entstehen viele positive Impulse für die Demokratie: Demokratie wird lebendiger, es gäbe weniger Demokratieverdrossenheit, neue Parteien, kleinere Parteien könnten einen Boom erleben, wie es unlängst die Piraten auf Bundesebene schafften. Parteien können mehr Spenden und aktive Beteiligung bekommen, es erscheint nicht mehr so aussichtslos wie mit einer Sperrklausel. 8. Argumente des abweichenden Sondervotums Richter Müller vertritt eine vom Urteil des Zweiten Senats vom 26.02.2014 abweichende Meinung. Er hält die Anforderungen an die Feststellung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechts- und Chancengleichheit für zu hoch. 19 Im vorliegenden Fall ist seiner Auffassung nach eine Rechtfertigung der Dreiprozenthürde zur Sicherung der Funktionsfähigkeit gegeben. Er sieht insbesondere aufgrund der Absenkung von 5 auf 3 19 Vgl. Urteil des BVerfG vom 26.02.2014, Rn. 1 ff. 14 Prozent eine geringe Intensität des Eingriffs, der gerechtfertigt werden kann. Auch sei zu beachten, dass eine Rückkehr zur Sperrklausel und damit die Korrektur immer erst eine Wahlperiode später möglich sei. 9. Ergebnis: Das Bundesverfassungsgericht hat wieder einmal ein bahnbrechendes Urteil gefällt, mit dem die kleinen Parteien maximal geschützt werden. Es sind Urteile wie das vom 26.02.2014, weshalb das Bundesverfassungsgericht sowohl unter Juristen als auch in der Bevölkerung so hohe Achtung genießt. Folge: Durch das Urteil hat jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Europaparlaments. Dies ist einerseits ein Erfolg für die Demokratie und neue Bewegungen im Parteiensystem. Andererseits besteht die Angst vor Handlungsunfähigkeit sowie vor einer Zersplitterung und Radikalisierung des Europaparlaments durch destruktive Parteien. Ob ein solcher Zustand wirklich eintritt und nicht über die Fraktionsbildung im Parlament abgefangen wird, bleibt abzuwarten. III. Kritik und Ausblick So schrieb der Spiegel direkt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von „Karlsruher Arroganz“. 20 Der Autor Gregor Peter Schmitz ist der Auffassung, dass das BVerfG das EU-Parlament nicht für wichtig halte. „Was im EU-Parlament geschieht, ist so unwichtig, dass es nicht mal des Schutzes vor Extremisten bedarf.“21 Dies ist jedoch keineswegs der Fall. Gerade wer Demokratie nach fairen Maßstäben ermöglicht, der wertet Brüssel dadurch auf, dass Politikverdrossenheit ein Ende findet. Alle 20 http://www.spiegel.de/politik/deutschland/europawahl-kommentar-zur-gekippten-dreiprozenthuerde-inkarlsruhe-a-955771.html 21 http://www.spiegel.de/politik/deutschland/europawahl-kommentar-zur-gekippten-dreiprozenthuerde-inkarlsruhe-a-955771.html 15 Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss haben. Hiermit wird die Chance eröffnet, Europas Kurs aktiv mitgestalten zu können. So titelt das Handelsblatt deutlich treffender „Demokratisch, aber ohne Wirkung“.22 Denn der Einfluss kleiner Parteien bleibe gering. Die Stimme des Einzelnen erhält zwar mehr Gewicht, aber weil fraktionslose Abgeordnete keine echten Einflussmöglichkeiten im EUParlament haben, bleibt ihre Anwesenheit dort praktisch ohne Wirkung. Doch ob der Einfluss wirklich ohne Folgen bleiben wird, wird die Zukunft zeigen. Unter derzeitigen tatsächlichen Gesichtspunkten war die 3-Prozent-Hürde verfassungswidrig. Jedoch könnten neue Fraktionen durch einen Zusammenschluss neuer Splitterparteien gebildet werden, was etwas mehr destruktive Kräfte in Europa zulässt. Doch wäre dies der Wille des Wählers, den man als solchen hinnehmen müsste. Dass eine derartige destruktive Stimmung in Europa herrschen wird, der das EU-Parlament lahmlegt, erscheint derzeit sehr unrealistisch. Etwas weniger Europa und mehr Einzelstaatentum könnte aber unter anderem eine Folge sein. Mit jedoch nur insgesamt 96 deutschen Abgeordnetenstimmen von 751 europäischen wird der Einfluss der deutschen Splitterparteien meines Erachtens aber überbewertet. Insoweit halte ich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für eine mutige und sehr lobenswerte Entwicklung. Die Entscheidung wird zudem durch ihre spektakuläre Abschaffung der Sperrklausel für Schlagzeilen sorgen und daher mehr Aufmerksamkeit auf die Europawahl an sich richten. Durch die frühe Entscheidung drei Monate vor der Wahl ist den kleineren Parteien noch die Möglichkeit gegeben worden, sich aktiv auf den Wahlkampf vorbereiten zu können. Somit bleibt nur noch abzuwarten, wie der deutsche Wähler am 25. Mai abstimmen wird. 22 Handelsblatt vom 27.02.2014, S.1. 16