Hinweis an alle Aussteller von Geflügel auf dem Tauben-und Geflügelmarkt am 06.02.2016 in Mulfingen Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung und Geflügelpest-Verordnung Auf Grund der jüngsten Erkrankungen von Gänsen und Enten mit dem aviären Influenza A-Virus der Subtypen H5 und H7 ist für Geflügelausstellungen undmärke zusätzlich die Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Verbringung von Gänse und Enten zu beachten. Für die Aufstellung von Enten, Gänsen, Hühnern, Puten und Tauben auf Geflügelaufstellungen gilt aber auch bis auf weiteres die Geflügelpestverordnung. Nach der GeflVerbBeschränkV dürfen Enten oder Gänse nur zu Geflügelausstellungen oder- märkten verbracht werden, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen vor dem Verbringen auf das hochpathogene aviäre Influenza A-Virus mit negativem Ergebnis untersucht worden sind. Je Sendung sind 60 Tiere zu untersuchen. Sollen weniger als 60 Enten oder Gänse verbracht werden, sind die zu verbringenden Tiere zu untersuchen. Die virologische Untersuchung ist an Hand von Proben durchzuführen, die bei den Tieren mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers entnommen sind. Diese Untersuchungen müssen nicht als amtliche Untersuchung durchgeführt werden, die Tierhalten können auch private Labors mit der Untersuchung beauftragen. Diese Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn der Tierhalter die Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten hält. Die Hühner und Puten müssen dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest im Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss in Spalte 2 der Anlage zu § 1 Abs. 3 GeflVerbBeschrämkV vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Jedes verendete Stück Geflügel hat der Tierhalter beim CVUA Stuttgart unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen. Die gleichen Anforderungen gelten auch nach der Geflügelpestverordnung für die Aufstellung von Enten und Gänsen auf Geflügelmärkten oder- ausstellungen. Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand Spalte 1 weniger als 10 11 – 100 101 – 1000 mehr als 1000 Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten Spalte 2 mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten oder Gänse 10 – 50 20 – 60 30 - 70 Gemäß § 7 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung hat der Tierhalter die gemeinsame Haltung von Enten und Gänse mit Hühner und Puten unverzüglich bei Veterinäramt Öhringen anzuzeigen. Die Tierhalter erhalten dann eine Bestätigung über die Anzeige. Die Bestätigung muss beim Bürgermeisteramt Mulfingen vorgelegt werden. Bitte beachten Sie, dass die Untersuchungsbefunde vor Beginn der Veranstaltung spätestens jedoch am Veranstaltungstag vorgelegt werden müssen, damit die Geflügel ausgestellt werden dürfen. Bürgermeisteramt Mulfingen