Merkblatt für die Freilandhaltung von Enten oder Gänse sowie

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Merkblatt
für die Freilandhaltung von Enten oder Gänse sowie sonstigem Geflügel
Geltende Vorschrift: Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen
Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 09.05.2006
Definition Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln,
Enten und Gänse
1. Es ist ein Register (Bestandsbuch) zu führen.
In das Register sind unverzüglich einzutragen:
• im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des
bisherigen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
• im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des
Erwerbers, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,
• jedes verendete Stück Geflügel mit Datum der Verendung.
2. Im Betrieb sind folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw. einzuhalten:
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Die Ein- und Ausgänge zu den Standorten des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder
unbefugtes Befahren zu sichern.
Die Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener
Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden, diese Personen müssen die Schutz- oder
Einwegkleidung nach Verlassen des Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen.
Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und Einwegkleidung nach
Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften
und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren.
Betriebseigene Fahrzeuge sind abweichend von § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung
unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und
zu desinfizieren.
Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von
mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, müssen jeweils im abgebenden Betrieb vor der
Abgabe gereinigt und desinfiziert werden.
Es sind eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen und hierüber
Aufzeichnungen zu machen.
Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels
müssen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden.
3. Zusätzliche Auflagen für Enten und Gänse
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Enten und Gänse sind räumlich getrennt (z. B. durch einen Zaun) von sonstigem Geflügel zu
halten.
Die Enten und Gänse müssen monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und
H7 untersucht werden. Hierzu müssen tierärztlich Rachen- oder Kloakentupferproben entnommen
und an ein Labor versandt werden. Die Untersuchungen sind jeweils an Proben von 60 Tieren je
Bestand durchzuführen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils
vorhandenen Tiere zu untersuchen.
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An Stelle der monatlichen virologischen Untersuchungen können den Enten und Gänsen so
genannte Testtiere (sonstiges Geflügel, z. B. Hühner) beigegeben werden. Diese Testtiere dienen
zur frühzeitigen Erkennung einer Infektion mit Geflügelpestviren.
Hierbei gelten
a) für Bestände mit bis zu 10 Enten und Gänse, dass mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe
Anzahl Testtiere wie die gehaltenen Enten und Gänse,
b) für Bestände mit 11 bis 100 Enten und Gänse, dass 10 – 50 Testtiere und
c) für Bestände mit 101 bis 1000 Enten und Gänse, dass 20 – 60 Testtiere
vorhanden sein müssen.
Jedes verendete Testtier muss unverzüglich im Institut für Tierseuchendiagnostik des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz, Blücherstr. 34, 56073 Koblenz auf Influenza-A-Virus der
Subtypen H5 und H7 virologisch untersucht werden.
Die Kosten der tierärztlichen Probennahmen, der Probenversendungen und der Laboruntersuchungen hat jeweils der Tierhalter zu tragen.
4. Abgabe von Geflügel (Verkauf, jegliche sonstige Abgabe)
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Geflügel muss vor der Abgabe mindestens 7 Tage in einem geschlossenen Stall gehalten, innerhalb
der letzten 4 Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich und die Enten und Gänse virologisch auf
Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht worden sein.
Die Untersuchungen sind anhand von tierärztlichen Bescheinigungen nachzuweisen Jede
Geflügelpartie muss von einer solchen Bescheinigung begleitet sein. So ist z. B. bei der Abgabe
von Rassegeflügel an mehrere Abnehmer für jeden Abnehmer eine Bescheinigung auszuhändigen
– hierbei sind einfache Kopien von der Originalbescheinigung ausreichend.
5. Hinweise (gültig für alle Geflügelhaltungen unabhängig von der Haltungsart):
Nach der Geflügelpestverordnung müssen alle Halter von Hühnern und Truthühnern ihre Tiere
regelmäßig gegen die Newcastle Krankheit impfen lassen bzw. dürfen solche Tiere auch nur
übernehmen, wenn diese nachweislich (tierärztliche Bescheinigung) gegen diese Krankheit geimpft
worden sind.
sehr wichtig:
Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von
• mindestens 3 Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder
• mehr als 2 Prozent der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren
auf
oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat
der Besitzer unverzüglich tierärztlich die Ursache feststellen zu lassen.
Geflügelhalter mit mehr als 100 Stück Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane,
Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse in Freilandhaltung müssen die Tiere ihres Bestandes jeweils
im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres auf
das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 im Institut für Tierseuchendiagnostik in Koblenz (s.
o.) untersuchen lassen. In den Beständen sind 15 Enten oder Gänse und 10 Tiere des sonstigen
Geflügels serologisch (Blutprobe) zu untersuchen.
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