UNIVERSITÄT SIEGEN PRÜFUNGSAMT FAKULTÄT III SS 2011 1. PT Matrikel-Nr.: Bachelor Modulelement Prüf.-Nr.: 95605 Klausurarbeit i. Prüfungsfach: Privatrecht I/II + Fallbeispiele Privatrecht (3-stündig) Prüfer Name Prüfer Erst (1) Prof. Dr. Nadine Klass Zweit (1) Erst (2) Name Zweit (2) Erlaubte Hilfsmittel: Gesetzestexte; Unterstreichungen (Bleistift/Kugelschreiber und einfarbige Hervorhebungen) und Markierungen mit einfarbigen Post-it-Zetteln. Nicht erlaubt ist das Vermerken von Wörtern und Paragraphen sowie jegliche sonstige systematische Markierung. Der Aufgabentext besteht aus 4 Seite(n) und ist mit dem Klausurheft abzugeben! Bitte prüfen Sie den Aufgabentext auf Vollständigkeit! Frage 1: Welche verschiedenen Funktionen erfüllen Formvorschriften? Frage 2: Was ist eine Willenserklärung? Nennen und erläutern Sie die Tatbestände einer Willenserklärung. Welche Bestandteile des subjektiven Erklärungstatbestandes sind nicht notwendige Voraussetzung einer Willenserklärung? Frage 3: A bietet sein neues iPhone, das 600 € wert ist, dem 14 Jahre alten B zu einem Freundschaftspreis von 300 € an. B nimmt das Angebot an, bezahlt und nimmt das Handy mit. Welche Rechtsgeschäfte sind zu unterscheiden. Beurteilen Sie diese hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Frage 4: Was versteht man unter einer „invitatio ad offerendum“? Worin besteht der Unterschied zu einer „offerte ad incertas personas“? Nennen Sie jeweils ein Beispiel. Frage 5: Was versteht man unter einer Duldungsvollmacht, was unter einer Anscheinsvollmacht? Worin unterscheiden sich beide Rechtsscheinstatbestände? UNIVERSITÄT SIEGEN PRÜFUNGSAMT FAKULTÄT III Klausurarbeit im Prüfungsfach: Privatrecht I/II + Fallbeispiele Privatrecht – 1. PT, 3-stündig SS 2011 Fortsetzung Prüfungsaufgaben Seite 2 Frage 6: Grenzen Sie die Stückschuld von der Gattungsschuld ab. Was versteht man unter einer Konkretisierung der Gattungsschuld. Erläutern Sie die Voraussetzungen für eine Konkretisierung. Frage 7: Durch welche Ereignisse kann ein Dauerschuldverhältnis beendet werden? Frage 8: Nennen und erläutern Sie vier Ausnahmen zu dem Grundsatz, dass die Gegenleistung entfällt, wenn der Schuldner nach § 275 BGB nicht zu leisten braucht. Frage 9: Was versteht man unter „Zweckerreichung“, „Zweckfortfall“ und „Zweckstörung“? Handelt es sich hierbei um Fälle der Unmöglichkeit? Frage 10: Nennen Sie die Anspruchsgrundlage und die Voraussetzungen, unter denen der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit fordern kann. Frage 11: Welche Relevanz hat die Werbeaussage des Herstellers für die Mängelgewährleistungshaftung des Verkäufers. Erläutern Sie die Voraussetzungen unter denen der Verkäufer für die Aussagen des Herstellers einzustehen hat. Frage 12: Was versteht man im Bereich des Kaufgewährleistungsrechts unter Nacherfüllung und welche Arten sind zu unterscheiden? Unter welchen Voraussetzungen ist der Nacherfüllungsanspruch ausgeschlossen? Wer hat die Kosten der Nacherfüllung zu tragen? Frage 13: Was versteht man im rechtlichen Sinne unter einer Bedingung, was unter einer Befristung? Grenzen Sie beide Begriffe voneinander ab. UNIVERSITÄT SIEGEN PRÜFUNGSAMT FAKULTÄT III Klausurarbeit im Prüfungsfach: Privatrecht I/II + Fallbeispiele Privatrecht – 1. PT, 3-stündig SS 2011 Fortsetzung Prüfungsaufgaben Seite 3 Frage 14: Was versteht man unter einem Erfüllungsgehilfen und was unter einem Verrichtungsgehilfen? Grenzen Sie diese voneinander ab. Frage 15: Grenzen Sie die Begriffe Inhaltsirrtum und Erklärungsirrtum voneinander ab. Fall 1: K bekommt von V eine E-Mail folgenden Inhalts: „Verkaufe mein iPad für 30 €. Nimmst Du es?“ K schreibt nach zwei Stunden zurück: „Auf jeden Fall!“ Als V die E-Mail von K erhält, bemerkt er, dass er sich vertippt hat. Er wollte eigentlich 300 € schreiben. Deshalb antwortet er direkt mit einer weiteren EMail des Inhalts: „Sorry! Hab mich im Preis vertan...“. K fühlt sich schlecht behandelt und möchte wissen, ob V ihm das iPad für 30 € verkaufen muss. Fall 2: Autohändler V verkauft K ein 3-er BMW Sondermodell in der Farbe pink für 20.000 €. Der tatsächliche Wert des Wagens beträgt 18.000 €. Nach Bezahlung des Kaufpreises, aber noch vor Übergabe meldet sich ein weiterer Kaufinteressent D. Dieser möchte den Wagen unbedingt für seine Tochter kaufen, die erfolgreich ihr BWL-Studium abgeschlossen hat. Er ist sogar bereit, 24.000 € für das Model zu zahlen. V ist bei dem Geschäft zwar äußert mulmig zu Mute, in Aussicht auf den winkenden Gewinn lässt er sich jedoch darauf ein. Kurzerhand verkauft und übereignet er den Pkw an D, der die Summe bar bezahlt. Als K davon hört, ist dieser empört. Er fragt sich, ob er von V Übergabe des Wagens verlangen kann. Ansonsten möchte er die gezahlten 20.000 € zurück haben. Welche Ansprüche hat K gegen V? Hinweis: Zu prüfen ist nur das allgemeine Leistungsstörungsrecht! UNIVERSITÄT SIEGEN PRÜFUNGSAMT FAKULTÄT III Klausurarbeit im Prüfungsfach: Privatrecht I/II + Fallbeispiele Privatrecht – 1. PT, 3-stündig SS 2011 Fortsetzung Prüfungsaufgaben Seite 4 Fall 3: K ersteht bei Fachhändler V einen neuen iMac für einen sensationellen Preis von 800 €. Der Marktwert beträgt derzeit 1.000 €. K zahlt den Kaufpreis und nimmt den Computer sofort mit. Als er das Gerät zu Hause anschließt, gibt es aufgrund eines Defekts des Netzteils einen Kurzschluss. Das Netzteil wird dabei zerstört; der restliche Computer bleibt unversehrt. Der dadurch verursachte Minderwert des Computers beträgt 200 €. Die defekte Komponente könnte ohne Schwierigkeiten ausgetauscht werden. V weigert sich jedoch, eine Reparatur vorzunehmen. Er ist der Auffassung, K solle sich mit seinen Problemen an Apple wenden. Den schicken iMac möchte K gerne behalten. Er fragt sich, ob er zumindest einen Teil des Kaufpreises von V zurückverlangen kann. Kann K den Kaufpreis mindern? Viel Erfolg!!!