Öffentliche Bekanntmachung am 29.09.1995 im Amtsblatt mit dem Titel „Gemeinsames Amtsblatt der Städte Lunzenau und Penig und der Gemeinden Chursdorf, Langensteinbach, Tauscha und Thierbach“ – Nr. 8 / 9 1995 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.04.1993 (SGVBl Nr. 18/1993) und der §§12, 13, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 83 Abs. 1 Nr. 1,2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 26. Juli 1994 (SGVBl Nr. 47/1994 S. 1401) wurde durch den Stadtrat von Penig in seiner Sitzung am 20. April 1995 folgende Satzung beschlossen: Gestaltungssatzung zur Erhaltung und zukünftigen Gestaltung des Altstadtbereiches von Penig §1 Geltungsbereich 1) Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst den Altstadtbereich der Stadt Penig. Die Grenzen sind aus den Anlagen 1 und 2 (Lageplan und Auflistung der Grundstücke) ersichtlich. Beide Anlagen sind Bestandteil der Satzung. Für die an den Geltungsbereich der Gestaltungssatzung angrenzenden Gebäude und Straßenzüge soll diese Satzung empfehlenden Charakter haben. 2) Sachlicher Geltungsbereich Die Satzung gilt für Um-, Erweiterungs- und Anbauten sowie sonstige bauliche Veränderungen, den Abbruch von baulichen Anlagen oder deren Teile sowie das Anbringen von Werbeanlagen. Für vorhandene Gebäude und Anlagen soll sie im Zuge der Durchführung von Baumaßnahmen schrittweise durchgeführt werden. Die Gestaltungsvorschriften enthalten besondere, ergänzende Bestimmungen für Anlagen und Anlagenteile, die von öffentlichen Flächen einsehbar sind. Öffentliche Flächen im Sinne der Satzung sind Straßen, Wege, Plätze sowie öffentlich zugängliche Grün- und Wasserflächen. Diese Satzung ist entsprechend für die unterschiedlichen Baustile in der Stadt Penig anzuwenden. §2 Genehmigungspflicht und Ausnahmen 1) Die Satzung gilt für alle genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen (§ 62) der Sächsischen Bauordnung sowie für die nach § 2 Abs. 1 der Erhaltungssatzung genehmigungspflichtigen Vorhaben. Sie legt ergänzende gestalterische Festsetzungen gem. § 12 und § 13 der SächsBO fest. 2) Ausnahmen können entsprechend § 68 der SächsBO gewährt werden, wenn die gestalterischen Zielstellungen im Geltungsbereich nicht verletzt werden. 3) Werden in einem Bebauungsplan abweichende Bestimmungen getroffen, so sind diese maßgebend. 4) Die Bestimmungen des Denkmalschutzes bleiben von dieser Satzung unberührt. Es gilt das Denkmalschutzgesetz vom 16.03.1993. §3 Zielstellung der Gestaltungssatzung 1) Ziel der gestalterischen Festsetzungen ist es, die Charakteristik des unverwechselbaren Erscheinungsbildes der Altstadt von Penig zu bewahren; vor allem die Platz- und Straßenräume zu erhalten und sie in die künftigen Nutzungsanforderungen (Teil des Stadtzentrums) zu integrieren. 2) Im einzelnen kommt es darauf an, die Gestaltungselemente zu bewahren und somit die Eigenart des Peniger Stadtbildes für die Zukunft zu sichern. Unter dieser Zielstellung wurde die Peniger Altstadt zum Einzeldenkmal sowie eine Teilfläche von Penig zum Denkmalschutzgebiet erklärt. 3) Das Ziel ist darauf gerichtet, alle Hauptgebäude zu erhalten, bis auf jene Ausnahmen, deren eventueller Verlust sich durch sehr schlechten Bauzustand begründet. 4) Auch künftig muss die Altstadt in ihrer Funktion als Teil des Stadtzentrums und als Wohnstandort in Verbindung mit der touristischen Funktion gewahrt bleiben. Forderungen hinsichtlich eines modernen Standards müssen mit der Bewahrung des Historischen in Einklang gebracht werden. 5) Der Schutz darf sich nicht nur auf die baulichen Anlagen beschränken, sondern muss alle Elemente dieses städtischen Gefüges einbeziehen (Straßen, Wege, Treppen, Hanggestaltung etc.) 6) Stets sind Haupt- und Nebengebäude in funktioneller und gestalterischer Einheit zu behandeln. §4 Stadtstruktur und Städtebau 1) Alle baulichen Anlagen, Grünelemente und städtebaulichen Ausstattungselemente sind so zu gestalten, dass ein geschlossener städtebaulicher Zusammenhang entsteht, bzw. erhalten bleibt. Dies gilt besonders für: - die Stellung der Gebäude zueinander und zu den öffentlichen Flächen - die Dichte und Höhe der Bebauung sowie die Größe der Gebäude - die Dachlandschaft - Straßen, Wege, Plätze, Gassen und deren Ausstattungselemente - private Freiflächen 2) Stellung der Gebäude - Die bestehenden Baufluchten sind zu erhalten. - Benachbarte Einzelbaukörper dürfen weder in der Fassade noch im Dach zusammengezogen werden. Sie müssen sich, auch bei Zusammenlegung von Grundstücken, durch Größe, Material, Farbe o. ä. deutlich voneinander unterscheiden. 3) Dichte und Höhe der Bebauung - Dichte und Höhe der Bebauung orientieren sich grundsätzlich am Bestand. - Zwischen zwei benachbarten Gebäuden kann ausnahmsweise ein Höhenunterschied der Traufhöhen von einem Vollgeschoss bzw. höchstens 2,7 m zugelassen werden. 4) Dachlandschaften - Bei baulichen Maßnahmen darf die Einheitlichkeit, Lebendigkeit und Geschlossenheit der Dachlandschaft in bezug auf Dachform, Maßstäblichkeit der Gliederung, Material und Farbigkeit nicht beeinträchtigt werden. Dachaufbauten wie Gaupen, sind auf das notwendige Maß zu beschränken bzw. dort zuzulassen, wo sie historisch nachgewiesen sind 5) Gärten und Höfe - Es ist ein Höchstmaß an Begrünung in den Höfen vorzunehmen (Hofbaum, Ranken, Spaliere). - Laubengänge aus Holz sind zu erhalten bzw. wiederherzustellen. - Die Bepflanzung der Gärten sollte sich an den charakteristischen einheimischen Arten orientieren. - Befestigte Flächen sind auf das unbedingt notwendige maß zu reduzieren. - Vorhandene Natursteinbeläge sollten erhalten bleiben bzw. soll das Material wiederverwendet werden. - Als Oberflächen für befestigte Flächen sind neben Natursteinbelägen auch wassergebundene Decken, Kies oder Schotterrasen zu verwenden. Zulässig sind ebenfalls Ziegel und kleinteiliges Betonpflaster. Asphaltdecken und Beton sind nicht zulässig. §5 Gebäude 1) Bauweise Die durch Überlieferung ortsübliche Verwendung von natürlichen Materialien ist beizubehalten. Dazu zählen: - der glatt verriebene Putz auf gemauerten Wänden, - der naturrote Ziegel auf dem Dach, - Porphyrgewände um Fenster- und Türöffnungen bzw. als Sockel oder Eckquaderung, - Holz für Tür-, Fenster- und Fachwerkkonstruktionen. Wird baulicher Bestand umgebaut oder erneuert, dann sind die vorhandenen, originalen Bauelemente wie Türen, Tore, Treppen u. ä. wieder zu verwenden. Erhaltenswerte und charakteristische Bauteile im Inneren von Gebäuden wie Gewölbe, Stuck, Türen, Böden usw. sollten gesichert und instandgesetzt werden. 2) Baukörper Außenwände - Außenwände sind im Allgemeinen ohne Vor- oder Rücksprung auszubilden, sofern diese nicht handwerklich bedingt sind. Vorhandene überlieferte Auskragungen und Rücksprünge, die von städtebaulicher geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind oder das Ortsbild prägen, sind bei Um- oder Neubauten grundsätzlich wieder herzustellen, bei historischen Bauten zu restaurieren. 3) - Nicht zugelassen sind: - Rauh- und Zierputz aller Art - Verkleidungen jeder Art, wie z.B. mit Kunststoff, Asbestzement-, Metallelementen oder - Bekleidung mit keramischem Material. - Die geputzten Wandflächen sind in sandigen und erdigen Tönen gem. Farbleitplanung der Stadt Penig zu streichen. Die Farbleitplanung wird zum Bestandteil dieser Satzung erklärt und ist in der Anlage als Objektliste aufgeführt. Die Farbpalette ist in der Stadtverwaltung Penig (Bauamt) einzusehen. - Zugelassen sind Vorsprünge für Balkone und Rücksprünge für Hauseingänge, Lauben und Loggien an nicht öffentlich einzusehenden Bereichen. Wandöffnungen - Die Öffnungen in den Außenwänden müssen deutlich den Charakter einer - Lochfassade haben. - Die Wandöffnungen sind umlaufend mit einer Putzumrahmung von 18 cm Breite oder einem ebenso breiten Porphyrgewände von der Fläche der Außenwand abzusetzen. (Gilt nicht für Holz-Fachwerk-Außenwände). - Wandöffnungen eines Geschosses müssen in der Regel die gleiche Sturzhöhe haben. Das Fenster ist als stehendes Format auszubilden. Typisch ist das Verhältnis von 1:2, 2:3, 4:5 von Breite zu Höhe. Die Breite von 1,25 m im Lichten ist nicht zu überschreiten. - - - - Fenster müssen eine weiße, braune oder Holzoberfläche aufweisen Andere Farben sowie Metall- oder metalleloxierte Fensteroberflächen sind nicht zulässig. Die fassadenprägenden Fenster sind durch schmale Profile zu gliedern (4er, 6er, 8er bzw. T-Teilung). Aufgesetzt bzw. zwischen den Scheiben liegende Sprossen sind nicht zulässig. Verglasungen sind in Klarglas auszuführen. Bleiverglasungen sind zugelassen. Nicht zugelassen sind beschichtete Gläser und Glasbausteine. Im Ladenbereich sind entspiegelte Gläser zugelassen, ebenso Eingangstüren mit gewölbten Gläsern. Für Fenstertüren und Türen ist die Breite von 1,5 m im Lichten nicht zu überschreiten. Fenstertüren dürfen nicht mit Fenstern gekoppelt sein. Tore sind als zweiflüglige Drehtore auszubilden. Ein dritter Flügel kann zusätzlich angeordnet werden (Schlupftüre). An Nebengebäuden sind Schiebetore mit auf der Außenwand liegenden, sichtbaren Laufschienen zulässig. Tore sind in massiver Holzausführung mit massiven Brettern auszuführen. - - - - - Ausnahmsweise zugelassen sind Tore in Stahlkonstruktion mit massiver Holzverschalung. Tore sind naturbelassen zu halten bzw. mit einer auf die gesamte Fassadengestaltung abgestimmten Farbe zu streichen oder zu lasieren . Hauseingangstüren sind als Rahmenkonstruktion mit Massivholzfüllung oder Aufdoppelungen auszubilden. Türen sind naturbelassen zu halten, hell zu lasieren oder mit einer auf die gesamte Fassadengestaltung abgestimmten Farbe zu streichen. Blech-, Stahl-, Sprelacarttüren sind nicht zugelassen. Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Für Schaufenster ist die Scheibenbreite B von höchstens 2,0 m nicht zu überschreiten. Gitter an Fenstern und Türen sind in einfacher Stabkonstruktion aus Stahl bzw. kunstgeschmiedet auszuführen (wenn aus Sicherheitsgründen erforderlich). Rollläden mit nicht sichtbar angebrachten Rollladenkästen sind zugelassen. Außenjalousetten, Markisen sind im Erdgeschossbereich zugelassen, sofern sie sich nach Farbe, Form und Gesamteindruck in die Gestaltung der Fassade und der öffentlichen Räume einfügen. Die Dachflächen aller Gebäude sind mit naturroten Dachziegeln, bevorzugt Biberschwanz, zu decken. Ausnahmsweise zugelassen sind entsprechend durchgefärbte Betondachsteine, Schiefer und Kunstschiefer. Grundsätzlich ist ein zum Ausbau zugelassenes Dach, giebelseitig zu belichten. Zugelassen ist die Schaffung der notwendigen Belichtungsflächen bei langen oder traufständigen Gebäuden in geschlossener Bauweise bzw. bei Gebäuden mit Walmdach durch Gaupen. Abmessungen von Gaupen müssen knapp gehalten werden. Die Achsen müssen sich auf die Fenster im Erd- bzw. Obergeschoss beziehen. Sie müssen untereinander einen Abstand von mindestens 1,00 m haben. Die Anzahl der Gaupen ist gering zu halten und es darf je Dachseite nur eine der nachstehend aufgeführten Gaupenformen verwendet werden: - Satteldachgaube Die Höhe H muss größer als die Breite B sein. Die Breite B darf höchstens 1,30 m, die Höhe darf 1,60 m nicht überschreiten. Die Gaupe ist auch al Walmdachgaube möglich. Ausnahmsweise zulässig ist die Kopplung zweier Gaupen mit einem gemeinsamen Dach. Der Traufabstand (mind. 1,00 m) wird gemessen ab dem Schnittpunkt von Dachhaut und gedachter Verlängerung der Außenwand des OG. Der lichte Abstand vom Ortgang soll mind. 1,50 betragen. - Rundbogengaube Die Höhe H muss größer als die Breite B sein. (s. Satteldachgaube) Ausnahmsweise zulässig ist die Kopplung zweier Gaupen mit einem gemeinsamen Dach. - Fledermausgaube Die Höhe H darf höchstens 60 cm betragen. - Zwerchhausgiebel Der Zwerchhausgiebel darf je Traufseite nur einmal verwendet werden. Der First muss deutlich unter dem First des Hauptdaches liegen. - - Außer dem Zwerchgiebel sind auf der entsprechenden Dachfläche als Dachaufbauten nur Gauben, die auf die Proportion und die Maße des Hauses abgestimmt sind, zugelassen. Dachflächenfenster sind nicht zugelassen. An der von der Straße abgewandten, nicht einsehbaren Dachfläche, können sie ausnahmsweise genehmigt werden. Dacheinschnitte sind straßenseitig nicht zugelassen. Zugelassen sind kleine Dachluken zur Belichtung und Belüftung des Dachraumes in geringer Anzahl. - Schornsteine sollen am First bzw. in Firstnähe aus dem Dach stoßen. - Nicht zugelassen sind: - Schornsteine an Außenwänden als sichtbarer Mauervorsprung - Verblechung sowie - freistehende Kamine. - Sonnenkollektoren sind im nicht öffentlich einsehbaren Bereich zulässig. - Antennen sind so anzubringen, dass sie das Stadtbild nicht beeinträchtigen. Je Gebäude ist max. eine Außenantenne (entweder auf dem First oder der vom öffentl. Verkehrsraum abgewandten Seite) zulässig. Über der Außenhaut des Gebäudes verlegte Antennen, Antennenkabel oder sonstige Leitungen sind unzulässig. Parabolantennen (Satellitenempfangsanlagen) sind zulässig, wenn sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind. (5) Werbeanlagen - Werbeanlagen sind so zu gestalten und anzubringen, dass durch sie weder der Gesamteindruck der einzelnen Fassade noch die Abfolge der Fassaden im Straßenbild bzw. im gesamten Ortsbild beeinträchtigt werden. - Werbeanlagen sind auf das Erdgeschoss bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zu begrenzen. Werbeschriften sind waagerecht lesbar anzuordnen. - Je Stätte der Leistung ist nur eine Werbeanlage zulässig. Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sollen zu einer gemeinsamen Werbeanlage gestalterisch zusammengefasst werden. - Werbeanlagen dürfen die vertikale architektonische Gliederung der Fassade nicht überschneiden. Werbeanlagen benachbarter Fassadenabschnitte dürfen nicht zu einer durchlaufenden Einheit zusammengezogen werden. - Werbeanlagen sind flach auf der Außenwand des Gebäudes anzubringen. Das gilt nicht für handwerklich und künstlerisch gestaltete Berufs- oder Gewerbeschilder, die rechtwinklig bis zu 1,25 m in die öffentliche Fläche ragen und eine Werbefläche bis zu 0,50 qm haben dürfen. - Werbeanlagen dürfen die folgenden Maße nicht überschreiten: Schrifthöhe einer Werbeanlage darf max.0,40 m betragen; die Gesamthöhe einer Werbeanlage darf max. 0,50 m betragen. Die horizontale Abwicklung darf nicht länger als 4/5 der Straßenfassade sein. Sind mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude angebracht, gilt diese Regelung für die Gesamtabwicklung aller Anlagen. Der Abstand zwischen Werbeanlage und horizontalen Gliederungen der Fassade (z.B. Sims) muss mind. 0,15 m betragen. - Zulässig sind indirekt beleuchtete oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben oder Zeichen. Die Gestaltung der Schrift und Buchstaben ist mit dem Antrag deutlich darzustellen. - Leuchttransparente, Leuchtkästen, Werbeanlagen in grellen und aufdringlichen Farben, selbstleuchtende oder rückstrahlende Schilder sind nicht zulässig. - Auf auskragenden Armen montierte Strahler sind direkt auf der Wand zu befestigen. Fenster- und Schaufensterscheiben dürfen nur bis zu 30% ihrer jeweiligen Fläche für Plakat- und Schriftwerbung verwendet werden. §6 Antragstellung auf Genehmigung (1) Anträge auf Genehmigung von baulichen Veränderungen sind bei der Stadtverwaltung Penig einzureichen. Außer baurechtlich vorgeschriebenen Unterlagen sind der Bestand und die geplanten Veränderungen zeichnerisch darzustellen, wobei die benachbarte Bebauung mit erfasst ist. Zusätzlich können Farbskizzen und Darstellungen von Details verlangt werden. §7 Ausnahmen und Befreiungen (1) Von den Vorschriften dieser Satzung können im Einzelfall Ausnahmen und Befreiungen nach § 68 der SächsBO von der Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes im Einvernehmen mit der Stadt erteilt werden., wenn sie den Gestaltungsgrundsätzen entsprechen und mit den öffentlichen Belangen vereinbart sind. §8 Ordnungswidrigkeiten (1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 81 der SächsBO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet werden. §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Regierungspräsidium Chemnitz und ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Penig, den 26. April 1995 gez. Eulenberger Bürgermeister Siegel