Gestaltungssatzung

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Öffentliche Bekanntmachung am 29.09.1995 im Amtsblatt mit dem Titel „Gemeinsames
Amtsblatt der Städte Lunzenau und Penig und der Gemeinden Chursdorf, Langensteinbach,
Tauscha und Thierbach“ – Nr. 8 / 9 1995
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom
21.04.1993 (SGVBl Nr. 18/1993) und der §§12, 13, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 83 Abs. 1 Nr. 1,2 der
Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 26. Juli 1994 (SGVBl Nr. 47/1994 S. 1401) wurde
durch den Stadtrat von Penig in seiner Sitzung am 20. April 1995 folgende Satzung
beschlossen:
Gestaltungssatzung
zur Erhaltung und zukünftigen Gestaltung des
Altstadtbereiches von Penig
§1
Geltungsbereich
1) Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst den Altstadtbereich der Stadt Penig.
Die Grenzen sind aus den Anlagen 1 und 2 (Lageplan und Auflistung der Grundstücke)
ersichtlich. Beide Anlagen sind Bestandteil der Satzung.
Für die an den Geltungsbereich der Gestaltungssatzung angrenzenden Gebäude und
Straßenzüge soll diese Satzung empfehlenden Charakter haben.
2) Sachlicher Geltungsbereich
Die Satzung gilt für Um-, Erweiterungs- und Anbauten sowie sonstige bauliche
Veränderungen, den Abbruch von baulichen Anlagen oder deren Teile sowie das
Anbringen von Werbeanlagen. Für vorhandene Gebäude und Anlagen soll sie im Zuge
der Durchführung von Baumaßnahmen schrittweise durchgeführt werden.
Die Gestaltungsvorschriften enthalten besondere, ergänzende Bestimmungen für Anlagen
und Anlagenteile, die von öffentlichen Flächen einsehbar sind. Öffentliche Flächen im
Sinne der Satzung sind Straßen, Wege, Plätze sowie öffentlich zugängliche Grün- und
Wasserflächen.
Diese Satzung ist entsprechend für die unterschiedlichen Baustile in der Stadt Penig
anzuwenden.
§2
Genehmigungspflicht und Ausnahmen
1) Die Satzung gilt für alle genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen (§ 62) der Sächsischen
Bauordnung sowie für die nach § 2 Abs. 1 der Erhaltungssatzung
genehmigungspflichtigen Vorhaben. Sie legt ergänzende gestalterische Festsetzungen
gem. § 12 und § 13 der SächsBO fest.
2) Ausnahmen können entsprechend § 68 der SächsBO gewährt werden, wenn die
gestalterischen Zielstellungen im Geltungsbereich nicht verletzt werden.
3) Werden in einem Bebauungsplan abweichende Bestimmungen getroffen, so sind diese
maßgebend.
4) Die Bestimmungen des Denkmalschutzes bleiben von dieser Satzung unberührt. Es gilt
das Denkmalschutzgesetz vom 16.03.1993.
§3
Zielstellung der Gestaltungssatzung
1) Ziel der gestalterischen Festsetzungen ist es, die Charakteristik des unverwechselbaren
Erscheinungsbildes der Altstadt von Penig zu bewahren; vor allem die Platz- und
Straßenräume zu erhalten und sie in die künftigen Nutzungsanforderungen (Teil des
Stadtzentrums) zu integrieren.
2) Im einzelnen kommt es darauf an, die Gestaltungselemente zu bewahren und somit die
Eigenart des Peniger Stadtbildes für die Zukunft zu sichern.
Unter dieser Zielstellung wurde die Peniger Altstadt zum Einzeldenkmal sowie eine
Teilfläche von Penig zum Denkmalschutzgebiet erklärt.
3) Das Ziel ist darauf gerichtet, alle Hauptgebäude zu erhalten, bis auf jene Ausnahmen,
deren eventueller Verlust sich durch sehr schlechten Bauzustand begründet.
4) Auch künftig muss die Altstadt in ihrer Funktion als Teil des Stadtzentrums und als
Wohnstandort in Verbindung mit der touristischen Funktion gewahrt bleiben.
Forderungen hinsichtlich eines modernen Standards müssen mit der Bewahrung des
Historischen in Einklang gebracht werden.
5) Der Schutz darf sich nicht nur auf die baulichen Anlagen beschränken, sondern muss alle
Elemente dieses städtischen Gefüges einbeziehen (Straßen, Wege, Treppen,
Hanggestaltung etc.)
6) Stets sind Haupt- und Nebengebäude in funktioneller und gestalterischer Einheit zu
behandeln.
§4
Stadtstruktur und Städtebau
1) Alle baulichen Anlagen, Grünelemente und städtebaulichen Ausstattungselemente sind so
zu gestalten, dass ein geschlossener städtebaulicher Zusammenhang entsteht, bzw.
erhalten bleibt.
Dies gilt besonders für:
- die Stellung der Gebäude zueinander und zu den öffentlichen Flächen
- die Dichte und Höhe der Bebauung sowie die Größe der Gebäude
- die Dachlandschaft
- Straßen, Wege, Plätze, Gassen und deren Ausstattungselemente
- private Freiflächen
2) Stellung der Gebäude
- Die bestehenden Baufluchten sind zu erhalten.
- Benachbarte Einzelbaukörper dürfen weder in der Fassade noch im Dach
zusammengezogen werden. Sie müssen sich, auch bei Zusammenlegung von
Grundstücken, durch Größe, Material, Farbe o. ä. deutlich voneinander
unterscheiden.
3) Dichte und Höhe der Bebauung
- Dichte und Höhe der Bebauung orientieren sich grundsätzlich am Bestand.
- Zwischen zwei benachbarten Gebäuden kann ausnahmsweise ein
Höhenunterschied der Traufhöhen von einem Vollgeschoss bzw. höchstens 2,7 m
zugelassen werden.
4) Dachlandschaften
- Bei baulichen Maßnahmen darf die Einheitlichkeit, Lebendigkeit und
Geschlossenheit der Dachlandschaft in bezug auf Dachform, Maßstäblichkeit der
Gliederung, Material und Farbigkeit nicht beeinträchtigt werden.
Dachaufbauten wie Gaupen, sind auf das notwendige Maß zu beschränken bzw.
dort zuzulassen, wo sie historisch nachgewiesen sind
5) Gärten und Höfe
- Es ist ein Höchstmaß an Begrünung in den Höfen vorzunehmen (Hofbaum,
Ranken, Spaliere).
- Laubengänge aus Holz sind zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
- Die Bepflanzung der Gärten sollte sich an den charakteristischen einheimischen
Arten orientieren.
- Befestigte Flächen sind auf das unbedingt notwendige maß zu reduzieren.
- Vorhandene Natursteinbeläge sollten erhalten bleiben bzw. soll das Material
wiederverwendet werden.
- Als Oberflächen für befestigte Flächen sind neben Natursteinbelägen auch
wassergebundene Decken, Kies oder Schotterrasen zu verwenden. Zulässig sind
ebenfalls Ziegel und kleinteiliges Betonpflaster.
Asphaltdecken und Beton sind nicht zulässig.
§5
Gebäude
1) Bauweise
Die durch Überlieferung ortsübliche Verwendung von natürlichen Materialien ist
beizubehalten.
Dazu zählen:
- der glatt verriebene Putz auf gemauerten Wänden,
- der naturrote Ziegel auf dem Dach,
- Porphyrgewände um Fenster- und Türöffnungen bzw. als Sockel oder
Eckquaderung,
- Holz für Tür-, Fenster- und Fachwerkkonstruktionen.
Wird baulicher Bestand umgebaut oder erneuert, dann sind die vorhandenen,
originalen Bauelemente wie Türen, Tore, Treppen u. ä. wieder zu verwenden.
Erhaltenswerte und charakteristische Bauteile im Inneren von Gebäuden wie Gewölbe, Stuck,
Türen, Böden usw. sollten gesichert und instandgesetzt werden.
2) Baukörper
Außenwände
- Außenwände sind im Allgemeinen ohne Vor- oder Rücksprung auszubilden, sofern
diese nicht handwerklich bedingt sind.
Vorhandene überlieferte Auskragungen und Rücksprünge, die von städtebaulicher
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind oder das Ortsbild prägen, sind bei
Um- oder Neubauten grundsätzlich wieder herzustellen, bei historischen Bauten zu
restaurieren.
3)
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Nicht zugelassen sind:
- Rauh- und Zierputz aller Art
- Verkleidungen jeder Art, wie z.B. mit Kunststoff, Asbestzement-,
Metallelementen oder
- Bekleidung mit keramischem Material.
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Die geputzten Wandflächen sind in sandigen und erdigen Tönen gem. Farbleitplanung
der Stadt Penig zu streichen. Die Farbleitplanung wird zum Bestandteil dieser Satzung
erklärt und ist in der Anlage als Objektliste aufgeführt. Die Farbpalette ist in der
Stadtverwaltung Penig (Bauamt) einzusehen.
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Zugelassen sind Vorsprünge für Balkone und Rücksprünge für Hauseingänge, Lauben
und Loggien an nicht öffentlich einzusehenden Bereichen.
Wandöffnungen
- Die Öffnungen in den Außenwänden müssen deutlich den Charakter einer
- Lochfassade haben.
- Die Wandöffnungen sind umlaufend mit einer Putzumrahmung von 18 cm Breite
oder einem ebenso breiten Porphyrgewände von der Fläche der Außenwand
abzusetzen. (Gilt nicht für Holz-Fachwerk-Außenwände).
- Wandöffnungen eines Geschosses müssen in der Regel die gleiche Sturzhöhe
haben. Das Fenster ist als stehendes Format auszubilden. Typisch ist das
Verhältnis von 1:2, 2:3, 4:5 von Breite zu Höhe. Die Breite von 1,25 m im Lichten
ist nicht zu überschreiten.
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Fenster müssen eine weiße, braune oder Holzoberfläche aufweisen
Andere Farben sowie Metall- oder metalleloxierte Fensteroberflächen sind nicht
zulässig.
Die fassadenprägenden Fenster sind durch schmale Profile zu gliedern (4er, 6er, 8er
bzw. T-Teilung).
Aufgesetzt bzw. zwischen den Scheiben liegende Sprossen sind nicht zulässig.
Verglasungen sind in Klarglas auszuführen. Bleiverglasungen sind zugelassen.
Nicht zugelassen sind beschichtete Gläser und Glasbausteine.
Im Ladenbereich sind entspiegelte Gläser zugelassen, ebenso Eingangstüren mit
gewölbten Gläsern.
Für Fenstertüren und Türen ist die Breite von 1,5 m im Lichten nicht zu überschreiten.
Fenstertüren dürfen nicht mit Fenstern gekoppelt sein.
Tore sind als zweiflüglige Drehtore auszubilden. Ein dritter Flügel kann zusätzlich
angeordnet werden (Schlupftüre).
An Nebengebäuden sind Schiebetore mit auf der Außenwand liegenden, sichtbaren
Laufschienen zulässig. Tore sind in massiver Holzausführung mit massiven Brettern
auszuführen.
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Ausnahmsweise zugelassen sind Tore in Stahlkonstruktion mit massiver
Holzverschalung.
Tore sind naturbelassen zu halten bzw. mit einer auf die gesamte Fassadengestaltung
abgestimmten Farbe zu streichen oder zu lasieren .
Hauseingangstüren sind als Rahmenkonstruktion mit Massivholzfüllung oder
Aufdoppelungen auszubilden. Türen sind naturbelassen zu halten, hell zu lasieren
oder mit einer auf die gesamte Fassadengestaltung abgestimmten Farbe zu streichen.
Blech-, Stahl-, Sprelacarttüren sind nicht zugelassen.
Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig.
Für Schaufenster ist die Scheibenbreite B von höchstens 2,0 m nicht zu überschreiten.
Gitter an Fenstern und Türen sind in einfacher Stabkonstruktion aus Stahl bzw.
kunstgeschmiedet auszuführen (wenn aus Sicherheitsgründen erforderlich). Rollläden
mit nicht sichtbar angebrachten Rollladenkästen sind zugelassen.
Außenjalousetten, Markisen sind im Erdgeschossbereich zugelassen, sofern sie sich
nach Farbe, Form und Gesamteindruck in die Gestaltung der Fassade und der
öffentlichen Räume einfügen.
Die Dachflächen aller Gebäude sind mit naturroten Dachziegeln, bevorzugt
Biberschwanz, zu decken.
Ausnahmsweise zugelassen sind entsprechend durchgefärbte Betondachsteine, Schiefer
und Kunstschiefer.
Grundsätzlich ist ein zum Ausbau zugelassenes Dach, giebelseitig zu belichten.
Zugelassen ist die Schaffung der notwendigen Belichtungsflächen bei langen oder
traufständigen Gebäuden in geschlossener Bauweise bzw. bei Gebäuden mit Walmdach
durch Gaupen.
Abmessungen von Gaupen müssen knapp gehalten werden. Die Achsen müssen sich auf
die Fenster im Erd- bzw. Obergeschoss beziehen. Sie müssen untereinander einen
Abstand von mindestens 1,00 m haben.
Die Anzahl der Gaupen ist gering zu halten und es darf je Dachseite nur eine der
nachstehend aufgeführten Gaupenformen verwendet werden:
- Satteldachgaube
Die Höhe H muss größer als die Breite B sein. Die Breite B darf höchstens
1,30 m, die Höhe darf 1,60 m nicht überschreiten. Die Gaupe ist auch al
Walmdachgaube möglich. Ausnahmsweise zulässig ist die Kopplung zweier
Gaupen mit einem gemeinsamen Dach.
Der Traufabstand (mind. 1,00 m) wird gemessen ab dem Schnittpunkt von
Dachhaut und gedachter Verlängerung der Außenwand des OG. Der lichte
Abstand vom Ortgang soll mind. 1,50 betragen.
- Rundbogengaube
Die Höhe H muss größer als die Breite B sein. (s. Satteldachgaube)
Ausnahmsweise zulässig ist die Kopplung zweier Gaupen mit einem
gemeinsamen Dach.
- Fledermausgaube
Die Höhe H darf höchstens 60 cm betragen.
- Zwerchhausgiebel
Der Zwerchhausgiebel darf je Traufseite nur einmal verwendet werden. Der First
muss deutlich unter dem First des Hauptdaches liegen.
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Außer dem Zwerchgiebel sind auf der entsprechenden Dachfläche als Dachaufbauten nur
Gauben, die auf die Proportion und die Maße des Hauses abgestimmt sind, zugelassen.
Dachflächenfenster sind nicht zugelassen. An der von der Straße abgewandten, nicht
einsehbaren Dachfläche, können sie ausnahmsweise genehmigt werden. Dacheinschnitte
sind straßenseitig nicht zugelassen.
Zugelassen sind kleine Dachluken zur Belichtung und Belüftung des Dachraumes in
geringer Anzahl.
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Schornsteine sollen am First bzw. in Firstnähe aus dem Dach stoßen.
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Nicht zugelassen sind:
- Schornsteine an Außenwänden als sichtbarer Mauervorsprung
- Verblechung sowie
- freistehende Kamine.
- Sonnenkollektoren sind im nicht öffentlich einsehbaren Bereich zulässig.
- Antennen sind so anzubringen, dass sie das Stadtbild nicht beeinträchtigen. Je
Gebäude ist max. eine Außenantenne (entweder auf dem First oder der vom
öffentl. Verkehrsraum abgewandten Seite) zulässig. Über der Außenhaut des
Gebäudes verlegte Antennen, Antennenkabel oder sonstige Leitungen sind
unzulässig. Parabolantennen (Satellitenempfangsanlagen) sind zulässig, wenn sie
von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind.
(5) Werbeanlagen
- Werbeanlagen sind so zu gestalten und anzubringen, dass durch sie weder der
Gesamteindruck der einzelnen Fassade noch die Abfolge der Fassaden im
Straßenbild bzw. im gesamten Ortsbild beeinträchtigt werden.
- Werbeanlagen sind auf das Erdgeschoss bis zur Fensterbrüstung des ersten
Obergeschosses zu begrenzen. Werbeschriften sind waagerecht lesbar anzuordnen.
- Je Stätte der Leistung ist nur eine Werbeanlage zulässig. Mehrere Werbeanlagen
an einem Gebäude sollen zu einer gemeinsamen Werbeanlage gestalterisch
zusammengefasst werden.
- Werbeanlagen dürfen die vertikale architektonische Gliederung der Fassade nicht
überschneiden. Werbeanlagen benachbarter Fassadenabschnitte dürfen nicht zu
einer durchlaufenden Einheit zusammengezogen werden.
- Werbeanlagen sind flach auf der Außenwand des Gebäudes anzubringen. Das gilt
nicht für handwerklich und künstlerisch gestaltete Berufs- oder Gewerbeschilder,
die rechtwinklig bis zu 1,25 m in die öffentliche Fläche ragen und eine
Werbefläche bis zu 0,50 qm haben dürfen.
- Werbeanlagen dürfen die folgenden Maße nicht überschreiten: Schrifthöhe einer
Werbeanlage darf max.0,40 m betragen; die Gesamthöhe einer Werbeanlage darf
max. 0,50 m betragen. Die horizontale Abwicklung darf nicht länger als 4/5 der
Straßenfassade sein.
Sind mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude angebracht, gilt diese Regelung
für die Gesamtabwicklung aller Anlagen. Der Abstand zwischen Werbeanlage und
horizontalen Gliederungen der Fassade (z.B. Sims) muss mind. 0,15 m betragen.
- Zulässig sind indirekt beleuchtete oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben oder
Zeichen. Die Gestaltung der Schrift und Buchstaben ist mit dem Antrag deutlich
darzustellen.
- Leuchttransparente, Leuchtkästen, Werbeanlagen in grellen und aufdringlichen
Farben, selbstleuchtende oder rückstrahlende Schilder sind nicht zulässig.
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Auf auskragenden Armen montierte Strahler sind direkt auf der Wand zu
befestigen.
Fenster- und Schaufensterscheiben dürfen nur bis zu 30% ihrer jeweiligen Fläche
für Plakat- und Schriftwerbung verwendet werden.
§6
Antragstellung auf Genehmigung
(1) Anträge auf Genehmigung von baulichen Veränderungen sind bei der Stadtverwaltung
Penig einzureichen. Außer baurechtlich vorgeschriebenen Unterlagen sind der Bestand
und die geplanten Veränderungen zeichnerisch darzustellen, wobei die benachbarte
Bebauung mit erfasst ist. Zusätzlich können Farbskizzen und Darstellungen von Details
verlangt werden.
§7
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Vorschriften dieser Satzung können im Einzelfall Ausnahmen und Befreiungen
nach § 68 der SächsBO von der Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes im
Einvernehmen mit der Stadt erteilt werden., wenn sie den Gestaltungsgrundsätzen
entsprechen und mit den öffentlichen Belangen vereinbart sind.
§8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 81 der
SächsBO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet
werden.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Regierungspräsidium Chemnitz und ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Penig, den 26. April 1995
gez.
Eulenberger
Bürgermeister
Siegel
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