Salisches Kaisertum und neues Europa

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Salisches Kaisertum
und neues Europa
Die Zeit Heinrichs IV. und Heinrichs V.
Herausgegeben von
Bernd Schneidmüller und Stefan Weinfurter
ERNST-DIETER HEHL
König - Kaiser - Papst
Gedankliche Kategorien eines Konflikts
Als einziger Beitrag des Bandes »Salisches Kaisertum und neues Europa in der Zeit Heinrichs IV. und Heinrichs Y.« nennt der folgende den
»König« in seinem Titel'. Der Konflikt, um den es in der Kette meiner
Titelstichwörter geht, ist der zwischen den salischen Herrschern und
den Päpsten, vor allem seit Gregor VII. Das Wormser Konkordat zwischen Heinrich V.und Calixt n. beendet ihn. Als frühen Höhepunkt des
Konfliktes zwischen dem römisch-deutschen Kaiser und den Päpsten,
als Kaiser-Papst-Konflikt, hat ihn die Forschung immer wieder behandelt, als einen Teil der für die lateinische Christenheit charakteristischen Auseinandersetzung um die Abgrenzung zwischen weltlicher
und geistlicher Gewalt verstanden, in einer den Quellen angelehnten
Forschungsterminologie geht es um eine Auseinandersetzung und' Abgrenzung zwischen Regnum und Sacerdotium. Eine um Kaiser und
Kaisertum kreisende Begrifflichkeit erschließt den Konflikt offensichtlich nur zum Teil beziehungsweise wird zur Chiffre für einen Konflikt
zwischen den beiden höchsten Instanzen weltlicher und geistlicher Gewalt in der lateinischen Christenheit. Hier war nur der Papst unangefochten für diesen Raum als ganzen zuständig, und »Kaiser« kann als
Inbegriff herrscherlicher Gewalt gelten, und zwar für einen definierten
Raum, der nicht mit der lateinischen Christenheit als solcher gleichzusetzen ist. Der Kaiser ist in diesem Verständnis der Idealtypus eines
Königs, und er ist aufgrund seines Herrschaftsraumes in einer spezifischen Art der römischen Kirche und deren Oberhaupt zugeordnet.
Das Ende des Konfliktes zwischen Kaiser und Papst in der salischen
Epoche, das Wormser Konkordat', definiert deshalb die Rechte Kaiser
1
2
An Abkürzungen/Siglen
sind verwendet: JL • PHILlPPUS IAPPB,Regesta pontificum
Romanorum. Editionem secundam et auctam auspiciis GULIELMIWATIENBACHcuraverunt SAMULLOEWENPELO/FEROINANO
KALTENBRUNNER/PAUL
EWALO,2 Bde., Leipzig
1885-1888. MIGNB PL - I.-P. MIGNB, Patrologiae cursus completus. Series Latina.
MGH Constitutiones
1, ed. LUOWIG WEILAND, Hannover 1893, Nr. 107 (Urkunde
Heinrichs V.) und 108 (Urkunde Calixts ll.), S. 159-161. Grundlegend PBTERCLASSBN,
Das Wormser Konkordat in der deutschen Verfassungsgeschichte,
in:Investiturstreit
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ERNST-DIETER
HEHL
Heinrichs V. nicht als kaiserliche Rechte, sondern als Rechte in seinen
Königreichen. Heinrichs zentrales Herrschaftsgebiet und seine eigentliche Machtbasis wird ausdrücklich als ein solches benannt. Im regnum
Teutonicum soll er die Bischöfe und Äbte investieren, bevor sie die Weihe erhalten. In den anderen partes imperii soll der Gewählte innerhalb
von sechs Monaten nach seiner Wahl investiert werden. Den Begriff
»Investitur/investieren« vermeidet jedoch die päpstliche Urkunde, die
dem Herrscher diese Rechte zugesteht, sondern es ist vom Empfang
der regalia durch den Bischof die Rede. Nicht eine vom Kaisertum, sondern eine vom Königtum abgeleitete BegrifflichkeitJ prägt so die päpstliche Urkunde des Konkordats; auch die kaiserliche kommt ohne den
Rekurs auf das Königtum nicht aus. Heinrich, Dei gratia Romanorum
imperator augustus, gesteht für alle Kirchen, die sich in seinem regnum
bzw. imperium befinden, die kanonische Wahl und freie Weihe zu.
Diese Beilegung eines rund fünfzig Jahre alten Konflikts spiegelt
zunächst einmal einen simplen Sachverhalt wider. Entstanden war der
Konflikt zwischen König und Papst, und als solcher musste er deshalb
auch ein Ende finden', Zugespitzt hatte sich der Konflikt zwischen den
salischen Herrschern und den römischen Päpsten, weil er sich bereits
in seinen Anfängen mit einem Konflikt zwischen dem Herrscher und
seinen Großen verknüpft hatte. Auch hier handelte es sich seit dem
Sächsischen Aufstand der l070er Jahre um einen Konflikt, in den der
und Reichsverfassung,
hg. von JOSEF FLECI<ENSTEIN(Vorträge und Forschungen
17),
Sigmaringen
1973, S. 411-460; zum Abschluss vg!. die Diskussion zwischen CLAUDIA
ZEY, Der Romzugsplan
Heinrichs V. 1122/23. Neue Überlegungen
zum Abschluss
des Wormser Konkordats,
in: Deutsches Archiv für Erforschung
des Mittelalters 56,
2000, S. 447-504, und BEATEScHILLING, Ist das Wormser Konkordat überhaupt
nicht
geschlossen worden? Ein Beitrag zur hochmittelalterlichen
Vertragstechnik,
in: ebd.
58,2002, S. 123-191.
3
Vg!. lRENE OrT, Der Regalienbegriff
im 12. Jahrhundert,
in: Zeitschrift der SavignyStiftung für Rechtsgeschichte,
Kan. Abt. 35, 1948, S.234-304; JOHANNESFRIED, Der
Regalienbegriff
im 11. und 12. Jahrhundert,
in: Deutsches Archiv für Erforschung
des Mittelalters 29,1973, S. 45{}-528; CLAUDlA MÄRTL, "Res ecclesiae«, "beneficia ecclesiastica« und Regalien im Investiturstreit,
in: Chiesa e mondo feudale nei secoli
x-xn. Atti della dodicesima Settimana internazionale di studio, Mendola, 24-28
agosto 1992 (Miscellanea del Centro di studi medioevali 14), Mailand 1995, S.451472, bes. S. 466ff.
4
Die Frage, ob der Konflikt durch ein päpstliches
Investiturverbot
ausgelöst worden
ist, berührt nicht das hier interessierende
Problem. Vg!. die Diskussion
zwischen
RUDOLF ScHIEFFER, Die Entstehung
des päpstlichen
Investiturverbots
für den deutschen König (Schriften der MGH 28), Stuttgart 1981, und (als seine letzte Stellungnahme) JOHANNES LAUDAGB,Nochmals: Wie kam es zum Investiturstreit,
in: Vom
Umbruch zur Erneuerung?
Das 11. und beginnende
12. Jahrhundert
- Positionen
der Forschung,
hg. von JÖRG ]ARNUT!MATTHIASWIlMHOFF (MittelalterStudien
13),
München 2006, S. 133-150, der aber davor warnt, »die anfängliche
Bedeutung
des
Investiturverbots
zu überschätzen«,
das er für 1075 annimmt.
König - Kaiser - Papst
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König involviert war. Weder Heinrichs IV. Kaiserkrönung von 1084 vom Reformpapsttum naturgemäß ignoriert" - noch die seines Sohnes
und Nachfolgers 1111 hatten diese Grundkonstellationen verschoben.
Die Grundfrage meines Referats ist deshalb, ob auch das Kaisertum
die Beschreibung des Konflikts und die Suche nach einer Lösungsmöglichkeit geprägt und verändert hat. Ich konzentriere mich dabei
auf den Konflikt zwischen Herrscher und Papst. Dass seine Lösung auf
die königliche, nicht auf die kaiserliche Herrschaft abhob, habe ich bereits angedeutet. Das führt zu der Fragestellung, ob für das Kaisertum
getroffene Aussagen der Zeitgenossen auf das Königtum übertragen
wurden.
Dass die Salier selbst ihrem Kaisertum einen hohen Rang einräumten, zeigte sich bereits in ihren Anfängen. Konrad 11. ließ 1028 auf seiner Kaiserbulle seinen bereits zum König erhobenen Sohn Heinrich Ill.
darstellen und als spes imperii bezeichnen", Dessen Herrschaft jedoch
bewies, dass es auch in den Beziehungen zur römischen Kirche unverziehtbar war, aufgrund königlicher Stellung handeln zu können. Als
König hat Heinrich Ill. auf der Synode von Sutri für die Entfernung
der drei um die Papstwürde rivalisierenden Päpste gesorgt und für die
Erhebung eines neuen, der ihn dann zum Kaiser krönte. Vergleichbar
hatte Otto Ill. 996 unmittelbar vor seiner Kaiserkrönung die Einsetzung
Papst Gregors V. betrieben'. Doch damals war der rechtmäßig am tie5
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7
Vg!. ALPaNS BECKER,Urban II. und die deutsche Kirche, in: Investiturstreit und
Reichsverfassung (wie Anm. 2), S. 241-275. Becker konstatiert S. 244, dass in den
erhaltenen Schriftstücken Urbans die Worte imperator bzw. imperium nicht mehr begegnen bis auf eine Ausnahme, ein »Trost- und Mahnschreiben« an Abt Berengar
von St. Laurentius in Lüttich. Dort ist Heinrich IV, als homo Christianae pacis eoersor
et ecclesiarum sacrilegus venditor, Romani imperii destructor, haereticorum auctor et defensor charakterisiert (MIGNBPL 151, Sp. 396; Regest: JL 5538). Erhalten bleibt jedoch
die Nennung des Kaisers in Urbans Urkunden in der traditionellen Sanctio. Vg!.
etwa für Empfänger aus dem nordalpinen Reich die Urkunden für Rottenbuch von
1090 und 1092: Sane, si quis in crastinum archiepiscopus, episcopus, imperator aut rex,
princeps ... huius nostri privilegii paginam sciens contra eam temere venire temptaoerit ...
(JL 5428: J. VONPpLUGK-HARTIUNG,
Acta pontificum Romanorum inedita 2, Stuttgart
1884, S. 147; JL 5459: MIGNBPL 151, Sp. 339 C, dort imperator aut princeps). Urban
nimmt den Kaiser nur noch als potentiellen Störer der kirchlichen Ordnung wahr.
KARL5cHMID,Zum Haus- und Herrschaftsverständnis der Salier, in: Die Salier und
das Reich I: Salier, Adel und Reichsverfassung, hg. von STBFAN
WEINFURTBR
unter
Mitarbeit von HELMUTIfKLUGER,Sigmaringen 1991, S.21-54, hier S.29. Vg!. auch
TILMANSTRUVE,
Kaisertum und Romgedanke in salischer Zeit, in: Deutsches Archiv
für Erforschung des Mittelalters 44, 1988, S. 424-454, hier S. 426f.
Zu Sutri zusammenfassend HEINZ WOLTBR,Die Synoden im Reichsgebiet und in
Reichsitalien von 916 bis 1056, Paderbom 1988, S.379ft. Zu Gregors V. Amtsantritt
TETAE. MOEHS,Gregorius V (996-999). A Biographical Study (Päpste und Papsttum
2), Stuttgart 1972, S. 25f.; SEBASTIAN
ScHOLZ,Politik - Selbstverständnis - Selbstdarstellung. Die Päpste in karolingischer und ottonischer Zeit (Historische Forschun-
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ERNST-DIETER
HEHL
rende Papst unmittelbar zuvor gestorben. Heinrich Ill. hatte jedoch direkt in eine verworrene Situation des Papsttums eingegriffen, und bald
wurde diskutiert, ob er dazu überhaupt berechtigt gewesen war.
Den schärfstenAngriff erhob der Verfasser des sogenannten Traktats
De ordinando poniifice. Nicht dass Heinrich noch kein Kaiser gewesen
sei, ist für diesen das Unerhörte. Er bezeichnet nämlich Heinrich ausdrücklich als Kaiser und bestreitet dann grundsätzlich das Recht eines
Kaisers, sich in eine Papstwahl einzumischen. Denn einen weltlichen
Herrscher gehe die Vergabe der höchsten geistlichen Würde nichts
an. Der Kaiser sei ein Laie - und Heinrich ein Laie von zweifelhaftem
Ruf', Heinrich selbst hatte versucht, sich eine zusätzliche Legitimation
zu verschaffen, indem er mit seinem Kaisertitel auch den Titel eines
patricius Romanorum angenommen hatte. Als Petrus Damiani mit seiner
Disceptatio synodalis im Cadalusschisma die Diskussion um die Ereignisse von Sutri aufgriff, hat er mit diesem Amt Heinrichs Vorgehen gerechtfertigt. Nicht als Kaiser habe Heinrich interveniert. Den Versuch,
dem König in seiner Eigenschaft als rex Romanorum bei der Papstwahl
die Rechte des Romanus imperator zuzuschreiben, den der Verteidiger
des Königs in der Disceptatio unternommen hatte, ließ Petrus Damiani
8
gen 26), Stuttgart 2006, S. 332ff., dort S. 363 zur Grabinschrift, in der die Lenkung
der Papstwahl durch Otto III. hervorgehoben wird. Dieses Motiv findet sich auch
auf dem von Sergius errichteten Epitaph für Silvester n., dazu ebd., S. 393.
Letzte Edition: Der Traktat De ordinando pontifice, ed. ERWINFRAUENKNECHT
(MGH
Studien und Texte 5), Hannover 1995; vgl. hier S. 98, Z. 311-313: Post has itaque saneforum prohibitiones, post in aposiolicae sedis ueneraiione tot institutas sanctiones imperator
iste Deo odibilis non dubitavit deponere, quem ei non licebat eligere; elegit, quem non erat
Jas deicere. Voraus geht eine scharfe Kritik am Kaisertum (und damit weltlicher Herrschaft) überhaupt, S.96, Z. 291-S. 97, Z. 1: Ubi enim inveniuntur imperatores locum
Christi obtinere? Si verius liceat nobis dicere potius offitio diaboli funguntur in gladio et
sanguine, ut, dum per penitentiam eruantur vitia spirituali resecaiione, ipsi insaniant vel in
cede vel in membrorum carnali obtruncatione. Zur Rolle der Laien bei Absetzung und
Wahl von summi sacerdotes ebd., S. 92, Z. 246ff. Absetzung als Gericht steht allein
Gott zu. Bei der Wahl dürfen Laien mitwirken, sed post sacerdotale iuditium (Z. 255).
Die Einreihung des Kaisers unter die Laien und »einfachen« Menschen geht aus der
Passage ab S. 89, Z. 201, und den dort gesammelten Zitaten hervor. Zu den Äußerungen über Heinrich III. vgl. HANSHUDERTANTON,Der sogenannte Traktat »De ordinando pontifice«. Ein Rechtsgutachten in Zusammenhang mit der Synode von Sutri
(1046) (Bonner Historische Forschungen 48), Bonn 1982, S.49ff. Zur Verknüpfung
der weltlichen Gewalt mit Teufelswerk in den Auseinandersetzungen der Kirchenreform und des Investiturstreits vgl. WOLFGANG
STÜRNER,Peccatum und Potestas.
Der Sündenfall und die Entstehung der herrscherlichen Gewalt im mittelalterlichen
Staatsdenken (Beiträge zur Geschichte und Quellenkunde des Mittelalters 11), Sigmaringen 1987, S. 123ff. (zu De ordinando S. 13lf.); BERNHARD
TÖPFER,Urzustand und
Sündenfall in der mittelalterlichen Gesellschafts- und Staatstheorie (Monographien
zur Geschichte des Mittelalters 45), Stuttgart 1999, S. 123ff. (einsetzend mit De ordinando).
König - Kaiser - Papst
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ins Leere laufen", Anerkannt hat er aber das Argument, Heinrich habe
von den Römern mit der Würde des patricius Romanorum den principatus bei der Wahl des Papstes erhalten", Hier handelt der Herrscher
demnach als Erster der Römer, als Haupt des römischen Volkes, das
nach kanonischer Tradition an der Wahl seines Bischofs zu beteiligen
war. Das Problem der Entfernung der drei rivalisierenden Päpste aus
ihrem Amt wird überspielt, das politisch Entscheidende jedoch gesagt:
Der Kaiser als solcher hat keinen Anteil an der Papsterhebung. Impliziert ist weiterhin: Die Stellung als patricius, die ihm diesen Anteil gibt,
verdankt er innerrömischen Strukturen, doch sollte das Patriziat vererblich sein". Heinrich IV. hat dann die Bindung der patricius-Würde
an die Verleihung durch die Römer gelöst. 1076 berief er sich in seinem
Abdankungsbefehl an Gregor VII. auf seine Einsetzung durch Gott, was
die Römer durch Eidesleistung anerkannt hätten". Die Erhebung Wiberts von Ravenna zum (Gegen-)Papst erfolgte 1084 consentiente pariter
et agente rege Henricho eodemque patricio Romanae ecclesiaev,
Als rombezogene Würde stellte das Patriziat den Herrscher vor das
Problem, welchen Anteil römische Instanzen an dessen Verleihung hatten. Herrschaft und von der Person des Herrschers wahrgenommene
Rechte konnten unterschiedlich legitimiert sein und aus verschiedener
Wurzel stammen. Sich auf die Verleihung durch Gott zu berufen, ist
der Versuch, Divergierendes zu einer neuen gedanklichen Einheit zu
integrieren. Nicht allein der polemisierende Verfasser des Traktats De
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12
Petrus Damiani, Disceptatio synodalis, ed. LOTHAR
VONHIlINIlMANN,
in: MGH Libelli
de lite 1, Hannover 1891, S. 78, Z. 33 - S. 79, Z. 39; diese Edition hat die Disceptatio,
die in einen Brief Damianis an den Gegenpapst Honorius 11.(Cadalus von Parma)
integriert ist, separiert; überlieferungsgerechte Edition: Die Briefe des Petrus Damiani, ed. KURTRIlINDIlL(MGH Die Briefe der deutschen Kaiserzeit 4), Tei12, München
1988, S.531-572, Brief 89; hier S.543, Z. 18 - S. 546, Z. 10. Zur Sache vgl. HANNA
VOLLRATH,
Kaisertum und Patriziat in den Anfängen des Investiturstreits, in: Zeitschrift für Kirchengeschichte 85, 1974, S. 11-44, hier S. 28.
Petrus Damiani, Brief 89 / Disceptatio synodalis, ed. RIlINDIlL(wie Anrn. 9), S. 547,
Z. 18ff. - S. 548, Z. 11 - MGH Libelli de lite 1 S. 80, Z. 29 - S. 81, Z. 2. Vgl. VOLLRATH,
Kaisertum und Patriziat (wie Anrn. 9), S. 30.
Vgl. VOLLRATH,
Kaisertum und Patriziat (wie Anm. 9), S. 38.
Die Briefe Heinrichs IV., ed. URL ERDMANN(MGH Deutsches Mittelalter I), Leipzig 1937, ep. 11, S. 14, Z. 24ft.: ego quoque assentiens omne tibi papatue ius, quod habere
visus es, abrenuntio aique a sede urbis, cuius mihi patriciatus deo tribuente et iurato Romanorum assensu debeiut, ut descendas edico. Vgl. VOLLRATH,
Kaisertum und Patriziat
(wie Anm. 9), S. 13f.; GUIDOMARTIN,Der salische Herrscher als Patricius Romanorum.
Zur Einflussnahme Heinrichs Ill. und Heinrichs IV. auf die Besetzung der Cathedra
Petri, in: Frührnittelalterliche Studien 28, 1994, S. 257-295, hier S. 287.
13
Liber de unitate ecclesiae conservanda, ed. W. ScHWIlNKENBIlCHIlR,
in: MGH Libelli
de lite 2, Hannover 1892, S. 173-284, hier S. 217, Z. 22f.; vgl. mit Hinweis auf die
ähnliche Formulierung ebd. S. 238, Z. 8-10 MARTIN,Patridus (wie Anm. 12), S.292
mit Anrn. 187.
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ERNST-DIETER
HEHL
ordinando pontifice, sondern auch der auf Ausgleich bedachte Petrus
Damiani treffen das Kaisertum im Grundsätzlichen: Der Verfasser des
Traktats, indem er dem Kaiser jedes Recht an der Beteiligung an der
Papsterhebung abspricht, aber doch an einer »einheitlichen« Kaiserherrschaft festhält; Petrus Damiani hingegen, indem er die Rechte des
Herrschers in Einzelbestandteile unterschiedlicher Herkunft und Legitimation auflöst. Zurückgewiesen hat Damiani auch Vorstellungen, es
könne einen nahtlosen Übergang zwischen der Rechtsstellung des rex
Romanorum als künftigem Kaiser und des gekrönten Kaisers geben.
Doch die Bereitschaft, dem Herrscher eine Position bei der Papsterhebung weiterhin zuzugestehen, war bei den frühen Reformern vorhanden. Der sogenannte Königsparagraph des Papstwahldekrets von
1059 bezeugt das>, Gleichzeitig macht er sichtbar, dass der deutsche
König als künftiger Kaiser in die Vorgänge der Papsterhebung integriert
werden sollte, aber nicht aufgrund eigenständiger Rechtsstellung, sondern aufgrund einer Konzedierung durch die römische Kirche. Positionen, die Einfluss auf die römische Kirche erlaubten, ließen sich in
den Augen der Reformer nicht durch Erbe erreichen. Bereits den König
mit derartiger Konzedierung einbeziehen zu können, war wegen der
politischen Gefährdung der Reformer in Rom geboten und praktisch
notwendig, weil eine Papsterhebung in die oft jahrelange Zeitspanne
fallen konnte, die zwischen dem Regierungsantritt des Königs und seiner Kaiserkrönung liegen konnte.
Deutlich wird in der Diskussion um die Einwirkungsmöglichkeiten
des deutschen Herrschers auf die Papsterhebung, dass die Parteigänger
der Salier nach dem Tod Heinrichs III. zunehmend von einem Königtum ausgingen, das zur kaiserlichen Gewalt gleichsam anwuchs, mit
anderen Worten: diese in nuce bereits enthielt. Auf diese Weise konnten
die römischen Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Königs integriert werden, die königliche Stellung im nordalpinen Reich blieb davon
unberührt. Die Reformer betrachteten das salische Königtum hingegen
als eines, dem wie jedem anderen Königtum die Regierungsgewalt im
eigenen Reich zufiel, weitergehende Rechte bezüglich der römischen
Kirche aber eigens zugestanden und verliehen werden mussten.
Der zentrale Konflikt zwischen Heinrich IV. und Gregor VII. und
dessen Nachfolgern kreist um die Wahrnehmung königlicher Rechte,
die zwischen den beiden Polen »normales« Königtum - »erweitertes«
14
Derzeit maßgebliche Edition: DETLEVJASPER,Das Papstwahldekret von 1059. Überlieferung und Textgestalt (Beiträge zur Geschichte und Quellenkunde des Mittelalters 12), Sigmaringen 1986, S. 98-119, hier S. 104, Z. 84ft. (echte Fassung). Ausgangspunkt der immer noch anhaltenden Forschungsdiskussion ist HANS-GEORG
KRAUSE,Das Papstwahldekret von 1059 und seine Rolle im lnvestiturstreit (Studi
Gregoriani 7), Rom 1960.
König - Kaiser - Papst
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Königtum, um sie so zu benennen, oszillieren. Die offiziöse Absage
Heinrichs IV. an den Papst und die Aufforderung, Gregor solle vom
päpstlichen Thron herabsteigen, beruht auf seiner Königsstellung, die
durch das Patriziat erweitert ist", und bezeichnenderweise fehlt der
Hinweis auf das Patriziat in dem propagandistischen Absagebrief, den
Heinrich im Reich verbreiten ließ. Hier betont er, dass er seine königliche Vollgewalt unmittelbar von Gott erhalten habe und der Papst mit
Regnum und Imperium nichts zu tun habe", Das Investiturproblem als
solches, das dann seit dem letzten Jahrzehnt des elften Jahrhunderts
mehr und mehr in den Vordergrund trat, entstand aus der Wahrnehmung eines königlichen Rechtes, wie es im Reich, aber auch in den
westeuropäischen Monarchien geübt wurde. Mit einer Sonderstellung
des deutschen Königs, die über seine Beziehungen zu Rom und dem
Papsttum begründet war, hatte es nichts zu tun, sondern, wie es zu Beginn des Jahrhunderts Thietmar von Merseburg formuliert hatte, mit
einer spezifischen, durch die Königssalbung vermittelten Sakralität des
Herrschers 17.
Gregors Reaktion auf die Ereignisse von Worms demonstriert: Von
nun an war Heinrich in seinen Augen ein König wie jeder andere, aber
ausgezeichnet durch besondere Bosheit. Die Exkommunikation und
Absetzung des Herrschers, die er auf der Fastensynode des Jahres 1076
verkündete, betraf Heinrich als Herrn des regnum Teutonicorum et Italiae,
aufgrund der Lösung der Treueide, solle ihm keiner mehr sicut regi dienen". Die von Heinrich in Anspruch genommene Sonderstellung in
Bezug auf die Römische Kirche ignorierte der Papst völlig. Heinrich
hatte die besondere Rolle seines Königtums verspielt, wie Gregor in
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16
17
Briefe Heinrichs IV. (wie Anm. 12), epp. 10 und 11, S. 12-14; siehe oben Anm. 12 das
Zitat aus ep. 11 (dieser Brief ist in ep. 10 aufgenommen worden).
Ebd., ep. 12 (5. 15-17).
Thietmar von Merseburg, Chronik L 26, ed. ROBERTHOLTZMANN
(MGH Scriptores
rerum Germanicarum, Nova Series 9), Berlin 1935, S. 34. Thietmar stellt mit Genugtuung fest, dass die Macht Herzog Amulfs von Bayern, die Bistümer seines Herrschaftsbereiches zu verleihen (sua distribuere manu), nach dem Tod des Herzogs
nicht auf dessen Nachfolger übergegangen sei: Quin potius reges nostri et imperaiores,
summi rectoris vice in hac peregrinacione prepositi, hoc soli ordinant meritoque pre caeteris
pastoribus suis presunt, quia incongruum nimis est, ut hii, quos Christus sui memores huius
terrae principes constituit, sub aliquo sint dominio absque eorum, qui exemplo Domini benediccionis et coronae gloria mortales cunctos precellunt. Vg!. auch Thietmars Kritik an den
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Zuständen im Königreich Burgund, dessen König die Bischöfe in die Abhängigkeit
von den Großen hat geraten lassen. Für diesen Herrscher gilt: nomen tantum et coronam habet (VII, 30; ebd., S. 434, Z. 21£.). Vg!. generell HAGENKELLER,Die Investitur.
Ein Beitrag zum Problem der -Staatssymbolik- im Hochmittelalter, in: Frühmittelalterliche Studien 27,1993, S. 51-86.
Das Register Gregors VII., ed. ERICHCASPAR(MGH Epistolae selectae 2), Berlin
1920-1923; hier Register Ill, 10 a, S. 270, Z. 15-23.
14
ERNST-DIETER
HEHL
einem Schreiben nach Deutschland erkennen lässt, das außerhalb seines Registers überliefert ist". Gregor lässt hier seine Erfahrungen mit
dem Herrscher Revue passieren, dessen übles Verhalten er geduldig
propter imperialem dignitatem et reverentiam patris et matris des Königs ertragen habe. In der Hoffnung auf Besserung habe er Heinrich ermahnt,
»von seiner Bosheit zu lassen und eingedenk seines durchlauchten Geschlechtes und seiner Würde sein Leben so zu führen, wie es sich für
einen König und - so Gott wolle - künftigen Kaiser zieme«. Es ist die
letzte Stelle, an der Gregor den König als künftigen Kaiser anspricht,
später heißt es in dem gleichen Brief, er, Gregor, habe bis zuletzt darauf gehofft, mit demjenigen, der »zum Fürsten (princeps) des Volkes
gesetzt und mit der Führung des größten Reiches betraut, der Verteidiger des allgemeinen Friedens und der allgemeinen Gerechtigkeit
(catholicae pads et iustitiae defensor) sein sollte«, zu einem Ausgleich zu
kommen=. Heinrichs Position ist als Herrscher des größten und mächtigsten Reiches beschrieben, vom Kaisertum und seinen Implikationen
ist nicht mehr die Rede.
Mit der Lösung der Treueide hatte Gregor VII. den König in seiner
Handlungsfähigkeit entscheidend geschwächt, der Opposition gegen
den Salier hatte er gleichzeitig neue Handlungsmöglichkeiten eröffnet,
die noch 1077 in der Wahl Rudolfs von Rheinfeiden gipfelten. Die Kanonistik des 12. Jahrhunderts hat die Lösung von Treueiden, die dem
König geleistet worden waren, als dessen faktische Absetzung begriffen". Im ausgehenden 11. Jahrhundert sahen die Parteigänger der Salier darin die Voraussetzung für den Bürgerkrieg. Sie betonen somit
ebenfalls die politischen Konsequenzen, aber auch die geistlichen.
Denn Gregor habe dem Meineid Tür und Tor geöffnet, führe mit seiner
Aufforderung, den Heinrich geleisteten Eid nicht zu beachten, in Sünde und gefährde das Seelenheil derer, die auf sein Wort vertrauten",
19
]L 4999; The Epistolae vagantes of Pope Gregory VII, edited and translated by H. E. J.
COWDREY,
Oxford 1972, Nr. 14, S. 32-41; überliefert auch in: Brunos Buch vom Sachsenkrieg c. 72, ed. HANs-EBERHARD
LO~~ANN(MGH Deutsches Mittelalter 2), Leipzig 1937, S. 62~; hiernach zitiert, zur Ubersetzung siehe die folgende Anm.
20 Bruno, Buch vom Sachsenkrieg, ed. LOHMANN(wie Anm. 19), c. 72, S.63, Z. 1~;
S. 65, Z. 4--6. Übersetzung nach der lateinisch/deutschen Ausgabe: Brunos Buch vom
Sachsenkrieg, neu übersetzt von FRANz-JoSEPScHMALE,in: Quellen zur Geschichte
Heinrichs IV. (Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters. Freiherr vom Stein-Gedächtnisausgabe 12), Darmstadt 1968, S. 191-405, hier S. 290/291,
S.294/295.
21 Grundlegend OrnMARHAGENEDER,
Das päpstliche Recht der Fürstenabsetzung: seine kanonistische Grundlegung, in: Archivum Historiae Pontificiae 1, 1963, S. 53-95.
22 TILMANSTRUVE,Das Problem der Eideslösung in den Streitschriften des lnvestiturstreites, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kan. Abt. 75, 1989,
S. 107-132, hier S. 109; zur Verschränkung mit dem Kriegsproblem CARLERDMANN,
Die Entstehung des Kreuzzugsgedankens (Forschungen zur Kirchen- und Geistes-
=
König - Kaiser - Papst
15
Die Diskussion, ob der Papst berechtigt sei, Treueide zu lösen, war
heftig. Zwar hat Gregor in seinem Dictatus Papae das Recht des Papstes aufgeführt, Untergebene von ihren Treueiden zu lösen-', doch hat
er sich in seinen Briefen in das Reich darauf berufen, bei der Erhebung
Pippins zum König habe der Papst auch die Treueide der Franken gelöst". Diesen historischen Hinweis hat Gregor zunächst nur beiläufig
gegeben.
Auch die Verteidiger des salischen Königtums haben kaum darauf
abgehoben, dass der Papst Eide gelöst hatte, die einem König geleistet
worden waren. Sie bestritten vielmehr grundsätzlich, dass ein Eid überhaupt gelöst werden könne, denn er ist im Namen Gottes geschworen
und damit unverfügbar". Der König geriet erst dadurch ins Blickfeld,
dass diejenigen, die sich auf die Lösung der Treueide durch Gregor
beriefen, als meineidig gegenüber dem König und als Rebellen galten.
Hier griffen nicht nur römischrechtliche Vorstellungen vom Majestätsverbrechen, sondern auch die Verfügungen westgotischer Konzilien,
die Rebellion gegen den König unter kirchliche Strafe stellten und dem
Bruch des Treueids das sacrilegium folgen ließen, die Hand gegen den
Gesalbten des Herrn zu erheben",
Gelöst hatte Gregor auch die Eide, die Heinrich in Zukunft geleistet
würden. Bei der zweiten Exkommunikation und Absetzung Heinrichs
präzisiert der Papst 1080 diese Eide: Sie werden de regni dominatione geleistet, beziehen sich auf Heinrichs Königtum und Königsherrschaft21.
Unmittelbar zuvor hatte er erneut verboten, Heinrich »als König« (sicut regz) zu gehorchen. In seinem zweiten Schreiben an Hermann von
Metz, in dem er die erneute Absetzung Heinrichs und die erneute Lösung der Treueide rechtfertigte, berief sich Gregor nicht allein auf die
Eideslösung bei Pippins Königserhebung, sondern auch darauf, dass
bei der durch den Papst verfügten Absetzung eines Bischofs, dessen
Krieger von den Treueiden gelöst würden, die sie diesem geleistet hätten: milites absolvit a vinculo iuramenti, quod factum est his episcopis, qui
23
24
25
geschichte 6), Stuttgart 1935, bes. S. 213ff. Vgl. zu diesen Zusammenhängen Wenrich
von Trier, Epistola sub Theoderici episcopi nomine composita, ed. KUNOFRANCKB,
in: MGH Libelli de lite 1, Hannover 1891, S. 280-299, hier c. 6 und c. 7, S. 293-296.
Register Gregors VII. (wie Anm. 18), II, 55 a: XXVII. Quod afidelitate iniquorum subiectos potest absolvere (5. 208).
VgI. die beiden Schreiben an Hermann von Metz: Register Gregors VII. (wie Anm. 18)
rv 2 (1076 August 25), S. 294, Z. 13-16; VIII, 21 (1081 März 15), S. 554, Z.7f.
WERNERAFFBLDT,
Königserhebung Pippins und Unlösbarkeit des Eides im Liber de
unitate ecc1esiae conservanda, in: Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters
25,1969, 5.313-346, hier S. 336ff.; STRUVE,Problem der Eideslösung (wie Anm. 22),
s.noa
26
27
VgI. STRUVE,
Problem der Eideslösung (wie Anm. 22), S. 117£.
Register Gregors VII. (wie Anm. 18), VII 14 a, S. 486, Z. 19.
16
ERNST-DIETER HEHL
apostolica auctoritate a pontificali gradu deponuntut": Dem König ist oder
wird in Zukunft ein Eid geleistet, der die dominatio regni betrifft, den
Bischöfen sind Eide geleistet worden, die bei einer Absetzung gelöst
werden, also nur so lange gültig sind, wie die Bischöfe rechtmäßig die
dominatio ihres Bistums besitzen und in ihrem bischöflichen Amt sind.
Amt und Würde sind bei der Eidesleistung von der Person ihres Trägers getrennt, der Eid zielt auf etwas Transpersonales.
Gregors Parteigänger hatten der heinrizianischen These von der
Unauflösbarkeit eines Eides vor allem die Überlegung entgegengesetzt,
man dürfe und könne sich nicht durch Eid zu etwas Bösem und Sündhaftem verpflichten. Das ist ein moralischer Einwand, Gregor selbst
verkündete eine institutionelle Bewertung des Eides, die den, dem der
Eid geleistet wird, in zwei Personen aufspaltet: in eine »Prlvatperson«
und in den Träger eines Amtes.
Direkt ausgesprochen hat derartige Auffassungen Bemold von
St. Blasien in seinem Traktat De solutione iuramentorunr". Wieder geht es
um die Frage, ob gegenüber Abgesetzten und Exkommunizierten das
juramentum subiectionis zu bewahren sei, obwohl sie der Papst synodali
iudicio davon gelöst habe. Der Papst kann die höchsten geistlichen
Würdenträger absetzen und deshalb natürlich auch einen der principes mundi wie den König, die ihre Würde ohnehin eher menschlicher
Erfindungskraft (humana adinventio) als göttlicher Einsetzung (divina
institutio) verdanken". Eine derartige Absetzung mache jedoch keinen
Sinn, wenn nicht gleichzeitig die Gehorsamspflicht der Untergebenen
aufgelöst werde. So ist Gehorsam gewissermaßen automatisch an die
28
29
30
Register Gregors VII. (wie Anm. 18), VIII, 21, S. 554, Z. 8ff. 1075 hat Gregor VII. Klerus und Laien der Diözese Konstanz von der Erfüllung ihrer eidlichen Verpflichtung gegenüber Bischof Otto gelöst, bis dieser zum Gehorsam gegenüber dem apostolischen Stuhl zurückgekehrt sei (JL 4971; Epistolae vagantes, ed. COWDREY
[wie
Anm. 19], Nr. 10, S.22-26); vgl. PAOLOPRom, Das Sakrament der Herrschaft. Der
politische Eid in der Verfassungsgeschichte des Okzidents (Schriften des ItalienischDeutschen Historischen Instituts in Trient 11), Berlin 1997 (ital. 1992), S. 107 (das
dort weiterhin genannte Beispiel von Gregors Brief nach Therouanne und an Graf
Robert von Flandern [JL 5250; COWDREY
Nr. 46, S. 110-113], betrifft nicht unser Problem, denn hier soll die dem König versprochene fidelitas nicht zur Unterstützung
des von diesem eingesetzten Lambert als Bischof verpflichten).
Libelli, ed. Friedrich THANER,in: MGH Libelli de lite 2, Hannover 1892, S.I-168,
hier Libellus XIL S.146-149; vg!. STRUVE,Problem der Eideslösung (wie Anm. 22),
S. 119ff. Das Problem der eidlichen Bindung an einen iuxta legum constitutiones abgesetzten Bischof, Herzog oder eine andere hochgestellte Persönlichkeit erörtert auch
Gebehard von Salzburg in seinem Brief an Hermann von Metz (c. 27). Hier müssen
die alten Eide »nicht freiwillig, sondern gezwungen« aufgegeben werden, die Lösung der Eide wird dann zu einem Akt der Seelsorge, zur indulgentia culpae, ed.
KUNOFRANCKE,
in: MGH Libelli de Lite 1, Hannover 1891, S.261-279, hier S. 275,
Z.29-35.
Libelli de lite 2, S. 147, Z. 44£.
König - Kaiser - Papst
17
Amtsdauer dessen gebunden, dem er unter Eid versprochen wurde.
Bernold formuliert jedoch eine Einsicht, die Eid und Empfänger des
Eides unmittelbar miteinander verknüpft: »Wenn wir es sorgfältig betrachten, dann wird ein Eid der Unterwerfung den Vorgesetzten nur
hinsichtlich ihrer Eigenschaft als Vorgesetzte (pro respectu praelationis)
geleistet. Auch wenn das bei dem Eid nicht speziell in Worten ausgedrückt wird, so muss es doch im Eid mitverstanden werden, d. h., dass
dieser sich jenem getreulich unterwirft, solange jener diesem im Amt
des Vorgesetzten übergeordnet ist«31.
Die Schlussfolgerung ist klar. Sobald jemand aus der vorgesetzten
Stellung entfernt wird, ist der Unterwerfungseid hinfällig, weil er nur
ad officium praelationis geschworen wurde. Bei der Absetzung eines Vorgesetzten ist eine formale Eideslösung deshalb gar nicht notwendig.
Sie geschehe nur »wegen der Zweifel geistig Schwacher, die glauben,
in einer derartigen Angelegenheit sei nichts erfolgt, wenn es nicht ausdrücklich benannt worden sei«, An den zitierten Stellen nennt Bernold
den König nicht eigens, umso deutlicher wird, dass er in ihm einen
bloßen Amtsträger sieht.
Erst die Dekretistik der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts hat in
der Eidesfrage ähnlich klare Positionen formuliert wie Bernold. Rufinus
unterschied ausdrücklich zwischen Eiden, die intuitu personarum oder
intuitu dignitatum geleistet worden waren", Die letzten, und zu ihnen
gehörte der Eid an einen Bischof, erloschen, wenn der Bischof seines
Amtes enthoben wurde. Diese Eide konnten demnach aufgelöst werden. Das galt auch für den Eid an einen König, wenn dieser sein Amt
verlor. Diese Überlegungen des Dekretisten stehen in dem Kommentar
zu Gregors zweitem Brief an Hermann von Metz, in dem Gregor die
Lösung der dem letzten Merowinger geleisteten Treueide mit dem Hinweis auf die Lösung eines Eides an den Bischof ergänzt hatte".
31
32
33
Ebd., S. 149, Z. 13-19; das Folgende ebd., Z. 19-25. STRUVE,
Problem der Eideslösung
(wie Anm. 22), S. 120, hebt auf das Erlöschen der eidlichen Verpflichtung mit dem
Erlöschen des Amtes ab. Dass der Eid dem Vorgesetzten als Amtsträger geleistet
wurde, thematisiert er nicht.
ERNsT-DIETER
HEHL,Kirche und Krieg im 12. Jahrhundert. Studien zu kanonischem
Recht und politischer Wirklichkeit (Monographien zur Geschichte des Mittelalters 19), Stuttgart 1980, S. 214; DERS.,Krieg, Individualisierung und Staatlichkeit im
ausgehenden 11. und im 12. Jahrhundert, in: Europa an der Schwelle zum 12. Jahrhundert. Beiträge zu Ehren von Wemer Goez, hg. von KLAus HERBERs,Stuttgart
2001, S. 117-133, hier S. 128.
Rufinus, Summa decretorum, ed. HEINRICHSINGER,Paderbom 1902, hier S. 350 zu
Decretum Gratiani Causa 15 quaestio 6 c. 3. Die Schlussfolgerung des Rufinus lautet: lsti enim regi Franeorum iuraverant Franci intuitu regie potestatis; postquam ergo rex
legitime regnum perdidii, iuramenii vinculum absolutum fuit.
18
ERNST-DIETER
HEHL
Dass diese Eide gelöst wurden, scheint aber nur auf den ersten Blick
so. Denn in Wirklichkeit bestand die eidliche Bindung an die dignitas
weiter, trat mit der Neubesetzung des Bistums erneut in Kraft. Huguccio
hat am Ende des 12. Jahrhunderts die Eide an den König in dieses Gedankenmodell ausdrücklich einbezogen. Ein dem König intuitu regni
geleisteter Eid schuf eine unauflösliche Verpflichtung gegenüber dem
Reich, nicht gegenüber der Person des Königs. Eine päpstliche Eideslösung erklärte demzufolge nur, der König könne sich nicht mehr darauf
berufen, ihm sei ein Treueid geschworen worden, und dann Gehorsam
einfordern. Die Verpflichtung quoad regnum war von der Eideslösung
nicht betroffen; sobald ein neuer Herrscher im Amt sei, gelte wieder die
pristina obligatio. Hatte Bernold erklärt, eine formale Eideslösung nach
der Absetzung eines Vorgesetzten sei nur deshalb erforderlich, weil
Menschen von einfacher Natur solche direkten Vorgaben benötigten,
so findet sich parallel dazu am Ende des 12. Jahrhunderts die Vorstellung, der Eid an einen neuen Herrscher sei nur deshalb geboten, damit
die Verpflichtungen ihm gegenüber offenkundig würden. Sie geschieht
nach Huguccios Worten ad cautelam, damit »durch die Dauer der Zeit
die Bedingung der Verpflichtung nicht verdunkelt werde«34. Juristisch
notwendig war das nicht, denn der einmal geleistete Eid hatte quoad
regnum dauernde Gültigkeit. In der Diskussion um die Gültigkeit und
die Lösung eines Eides wird deshalb im ausgehenden elften Jahrhundert ein neues Verständnis von König, Königsherrschaft und Königtum formuliert. Manegold von Lautenbach hat dies auf eine prägnante
Formel gebracht: Quod rex non sit nomen naturae, sed vocabulum officii»,
Allein die Verteilung der Begriffe nomen und vocabulum stand hier einer
metaphysischen Aufladung des Königtums entgegen. Dem Kaiser und
dem Kaisertum fiel in dieser Diskussion keine argumentative Rolle zu,
auch zählte es zu den officia praelationis, auf die Bernold in seiner Diskussion der Eideslösung abgehoben hatte.
Die Forschung sieht in der politischen Diskussion und in den Konflikten der ausgehenden Salierzeit zu Recht die Tendenz zur Entsakralisierung des Herrscheramtes". Dieser Prozess der Entsakralisierung
und - wenn man so will- Säkularisierung baute jedoch auf einer
gleichzeitigen Funktionalisierung der geistlichen und weltlichen Führungspositionen auf. Die eben vorgestellte Diskussion um die Lösung
34
35
36
HEHL,Kirche und Krieg (wie Anm. 32), S. 215f.
Manegold von Lautenbach, Ad Gebehardum Liber, ed. KUNo FRANCKE,in: MGH
Libelli de lite 1, Hannover 1891, S. 300-430, hier c. 30 (Überschrift), S. 365.
Vg!. zusammenfassend FRANZ-REINER
ERKENS,Herrschersakralität im Mittelalter.
Von den Anfängen bis zum Investiturstreit, Stuttgart 2006, S. 2ooff., dort S. 213f. eine
Kette von differenzierenden Bemerkungen. Vgl. auch seinen unten Anm, 60 genannten Aufsatz.
König - Kaiser - Papst
19
der Eide macht das deutlich. Bischof und König sind hier gleichgeordnet und werden als Träger eines Amtes begriffen. Das Argurnentationsmuster, in dem die Lösbarkeit des Eides verteidigt wurde, ist
das gleiche. Mag der König in solcher Diskussion auch als der politische Verlierer erscheinen, so tritt doch neben die Dauerhaftigkeit der
Bischofskirche die Transpersonalität und Dauerhaftigkeit des regnum,
zu beiden Institutionen bestanden dauerhafte eidliche Bindungen.
Argument für Dauerhaftigkeit wurde das Römische Recht. Von
seinem Ursprung her war es mit dem Kaisertum verbunden. In den
Konflikten zwischen Gregor VII. und Heinrich IV. hat es die salische
Seite zunehmend genutzt. Als »Ansätze zur Entwicklung einer säkularen Herrschaftstheorie« hat Tilman Struve diesen Vorgang zuletzt
beschrieben". Die Defensio Heinrici des Petrus Crassus und die sogenannten »falschen Investiturprivilegien« sind die Quellen, in denen
das am systematischsten geschieht". Sowohl die Dauerhaftigkeit und
Unanfechtbarkeit der salischen Herrschaft als auch ihres Irrvestiturrechts wollen sie verteidigen. Entscheidend ist jedoch, dass in beiden
Quellen die Aussagen des Römischen Rechtes zu Kaiser und Kaisertum
auf den König und das Königtum übertragen werden. Bei der Verteidigungsschrift des Petrus Crassus war das gar nicht anders möglich,
denn Heinrich hatte damals noch nicht die Kaiserkrone erhalten.
Petrus gibt dafür eine theologische Begründung. Gott habe den Menschen zweierlei Gesetze gegeben: »Das eine von ihnen trug er durch
die Apostel und ihre Nachfolger kirchlichen Männem auf, das andere
aber teilte er durch die Kaiser und Könige den weltlichen Menschen
zu«. Mit einer Aussage Augustins belegt Petrus seine Meinung: »Die
menschlichen Rechte teilte Gott durch irdische Kaiser und Könige dem
Menschengeschlecht ZU«39.Die kurz danach zitierte Praefatio der Institutiones Justinians, die »kaiserliche Majestät« (imperatoria majestas) müs37
38
39
TILMANSTRUVE,
Die Salier und das römische Recht. Ansätze zur Entwicklung einer
säkularen Herrschaftstheorie in der Zeit des Investiturstreites (Akademie der Wissenschaften und der Literatur. Abhandlungen der Geistes- und Sozialwissenschaftlichen Klasse 1999 Nr. 5), Stuttgart 1999.
Zu beiden vg!. KARLJORDAN,Der Kaisergedanke in Ravenna zur Zeit Heinrichs IV.
Ein Beitrag zur Vorgeschichte der staufischen Reichsidee, in: Deutsches Archiv für
Geschichte des Mittelalters 2, 1938, 5.85--128; VERS.,Ravennater Fälschungen aus
den Anfängen des Investiturstreits, in: Archiv für Urkundenforschung
15, 1938,
S. 426-448; STRUVE,Salier (wie Anm. 37), S. 44ff. (ebd., S. 67f. zur Verfasserschaft
und Lokalisierung der Defensio Heinrici des Petrus Crassus).
Petrus Crassus, Defensio Heinrici IV. regis, ed. L. VONHBINEMANN,
in: MGH Libelli
de lite I, Hannover 1891, S. 432-453, hier c. 4 S. 438, Z. 39-45. Übersetzung nach der
lateinisch-deutschen Ausgabe: Quellen zum Investiturstreit, Teil 2: Schriften über
den Streit zwischen Regnum und Sacerdotium, übersetzt von IRENBScHMALB-Orr
(Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters. Freiherr vom
Stein-Gedächtnisausgabe 12b), Darmstadt 1984, s. hier S. 188/189.
20
ERNST-DIETER
HEHL
se mit Waffen und Gesetzen geschmückt und gewappnet sein, bezieht
er deshalb auf Kaiser und Könige, die mit den Gesetzen die Bosheit der
Menschen in die Schranken weisen sollen. Das Verhalten Gregors VII.,
der Mailänder Pataria und der Sachsen gegenüber Heinrich misst
Petrus an Sätzen des Römischen Rechtes und verurteilt es. Die Sachsen haben nicht allein die erbrechtliehen Grundsätze des Römischen
Rechtes missachtet, die Heinrichs Königtum legitimierten, sondern sie
sind auch gemäß der Lex lulia maiestatis als Majestätsverbrecher zu verurteilen, »die contra imperatorem vel rempublicam etwas ins Werk gesetzt
habene". Die Strafe, die ihnen droht, beschreibt Petrus mit einem weiteren spätrömischen Kaisergesetz. Doch sie haben eine Hoffnung: die
»Barmherzigkeit des Richters«, Ihr soll alles überlassen werden, »damij
König Heinrich in seiner Güte und Frömmigkeit die Strenge des Gesetzes gnädig mildert und allen, die um Verzeihung bitten, barmherzig
verzeihte". Die durch das spätantike römische Kaiserrecht gestützte
Königsherrschaft Heinrichs soll sich in traditioneller Form äußern: in
Verzeihung für die, die darum bitten.
Die falschen Investiturprivilegien kennen die Lex regia als Grundlage der kaiserlichen Herrschaft, sowohl im Hadrianum als auch im
Priuilegium maius wird sie erwähnt=. Sie bildet die rechtliche Grundlage
dafür, dass der Kaiser den Papst bestimmen kann. Die von den Römern
vorgenommene Übertragung der Herrschaftsrechte gilt als unwiderruflich. Aber mit Begriffsbildungen wie rex Romani imperii und rex Romanum gubernans imperium43lassen die Fälschungen wiederum erkennen,
dass die Absicherung der salischen Königsherrschaft Voraussetzung für
salisches Kaisertum ist. Reihenweise zitiert das Privilegium maius so
auch die kirchlichen Kanones zum Schutz der Königsherrschaft. Dieser
rex Romani imperii soll seinen Nachfolger frei bestimmen können, was
mit Vorbildern der Königsnachfolge im Alten Testament belegt wird.
Das Privilegium minus erkennt dieses Recht Otto dem Großen zu, dem
»ersten deutschen König« und seinen Nachfolgern in diesem »Regnum
ltaliaee": Das Imperium Romanum wird hier offenkundig als Konglomerat von Königreichen verstanden. In den Regelungen zur Investitur
ist regelmäßig von König und Regnum die Rede".
40
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42
43
44
45
c. 8, 5.452, Z. 40-43 (5. 234/235).
c. 8, S. 453, Z. 13-16 (5. 236/237).
CLAUDIA MÄRTL, Die falschen Investiturprivilegien
(MGH Fontes iuris Germanici
antiqui in usum scholarum separatim editi 13), Hannover 1986: Hadrianum, S. 144,
Z. 49ff.; Maius, S. 181, Z. 24ff.
Vg!. ebd.: Minus, S. 152, Z. 40f.; Maius, S. 202, Z. 375; Maius, S. 188, Z. 112f.
Zur Nachfolgebestimmung vg!. Maius S. 202, Z. 384ff.; Minus, S. 151, Z. 30f.
Hadrianum, 5.145, Z. 59ff.; Maius, S. 202, Z. 379; im Minus erscheint der König als
der Investierende (5. 153, Z. 45), doch wird auch erwähnt, dass der Kaiser das dem
König zustehende Investiturrecht einem anderen verleihen kann (5. 151, Z. 30ff.).
~------------------------------------------------------------~~
König - Kaiser - Papst
21
Sowohl bei Petrus Crassus als auch in den falschen Investiturprivilegien vermischen sich Argumente, die aus kaiserbezogener Tradition stammen, mit denen aus königsbezogener. Aber sie laufen auf die
Konstruktion einer königlichen Herrschaft hinaus oder auf eine allgemein als monarchische Herrschaft zu charakterisierende, in der die
Legitimationselemente von Kaiser- und Königtum vermischt sind und
die Unterschiede zwischen kaiserlicher und königlicher Herrschaft verschwimmen und verschwinden.
Die römischrechtlichen Vorstellungen, die seit dem letzten Viertel
des elften Jahrhunderts vermehrt begegnen, lassen sich nämlich nicht
auf die Person des Kaisers eingrenzen und ausschließlich zur Etablierung von Kaisertum und kaiserlicher Herrschaft nutzen, sondern sie
dienen der Stütze weltlicher Macht an sich, wie sie in der Regel vom
König eingenommen wurde. Das römische Recht gilt zwar seiner Herkunft gemäß formal als kaiserliches, ist aber inhaltlich gleichzeitig auch
ein königliches.
Ivo von Chartres hat in einem Brief an Erzbischof Hugo von Lyon,
in dem er zur Investiturproblematik in Frankreich Stellung nahm, diesen Übergang, oder besser diese Gleichheit zwischen kaiserlichem und
königlichem Recht mit einem Augustinuszitat herausgestellt. Ivo ging
es um die Rechte seines Königs bei der Einsetzung eines Bischofs. Dass
die Könige mit der Investitur nichts Geistliches vergeben wollen (und
können), ist für ihn selbstverständlich, die weltlichen Besitztümer können jedoch nur iure humano besessen werden. Nimmt man die iura imperatorum weg, kann es keinen weltlichen Besitztitel geben. Augustins
Schlussfolgerung war: Per iura regum possidentur possessiones. Ivo zitiert
hier nur den spätantiken Kirchenvater, der hier keinen Unterschied
zwischen den iura imperatorum und iura regum machte",
Am Ende der langen Auseinandersetzung zwischen den salischen
Herrschern und der Reformkirche waren deshalb kaum die kaiserlichen, wohl aber die königlichen Rechte präzisiert, nicht das Kaisertum, sondern das Königtum hatte gedanklich an Kontur gewonnen.
Weil Heinrich als König mit dem Papst in den entscheidenden Konflikt
geraten war, hatten die Reformer vor allem das Königtum im Blick, und
46
Ivo, ep. 60: Yves de Chartres, Correspondance, editee et traduit JEANLECLERCQ
(Les
classiques de l'histoire de France au moyen age 22), Paris 1949, S. 238-254, hier S. 248;
das Augustinuszitat stammt aus dessen Tractatus in Ionannis evangelium VI, 25. Ivo
hat diese AugustinussteIJe in seine Kanonessammlungen aufgenommen, vg!. sein in
MIGNE,PL 161 gedrucktes Decretum Ill, 194, Sp. 244 und Panormia 11,63, Sp. 1095f.
Zu Ivos Brief grundlegend HARTMUT
HOFFMANN,
Ivo von Chartres und die Lösung
des Investiturproblems, in: Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters 15,
1959, S. 393-440. Zur Bedeutung der AugustinussteIle im Dekret Gratians vg!. HEHL,
Kirche und Krieg (wie Arun. 32), S. 97ff.
22
ERNST-DIETER HEHL
Heinrichs Anhänger konnten die Auseinandersetzung nicht auf das
Feld Kaisertum verlagern. Die salischen Herrscher mussten zu allererst
ihre Position als Könige verteidigen.
Deutlich sichtbar wird das in den Verhandlungen, die Heinrich V.
mit Papst Paschalis 11.über die Lösung des Investiturproblems führte.
Damit sollte seine Kaiserkrönung vorbereitet und ermöglicht werden.
Im Vorfeld der Synode von Guastalla vom Oktober 1106 bestanden die
Anhänger des neuen Königs darauf, dass der Papst das ius regni anerkenne", Die Gesandtschaft, die Heinrich V. im folgenden Jahr nach
Chälons-sur-Marne zu Verhandlungen mit dem Papst schickte, bestand
ebenso auf dem ius regni": Der Traktat De investitura episcoporum, in
dem die Forschung ein »offiziöses, im Auftrag des (salischen) Hofes
verfasstes« Memorandum sieht", das seit seiner Entstehung im Jahre
1109 in den Verhandlungen zwischen Heinrich und Paschalis benutzt
wurde, knüpfte an die falschen Investiturprivilegien an, wurde aber
nicht müde zu betonen, das Recht zur Investitur sei nicht an das Kaisertum gebunden, sondern stehe den Königen zu - nicht nur dem deutschen, sondern allen im lateinischen Europa. »Von den Bischöfen Spaniens, Schottlands, Englands und Ungarns liest man, wie sie von alters
her bis in die Gegenwart durch die Hand der Könige rein und makellos
in ihr Amt eingetreten sind, im Frieden mit den weltlichen Belangen«,
heißt es in dem Traktat, dessen Verfasser die Schlussfolgerung zieht:
»Daher müssen bei der Investitur die alten Rechte je nach dem Her47
Donizo, Vita Mathildis celeberrimae principis Italiae II, 17 v. 1091, ed. LUIGISIMEONI
(Rerum Italicarurn Scriptores 5/2), Bologna 1931-1940, S. 92. Vg!. CARLOSERVATIUS,
Paschalis Il, (1099-1119). Studien zu seiner Person und seiner Politik (Päpste und
Papsttum 14), Stuttgart 1979, S. 202; STEFANWEINFURTER,
Papsttum, Reich und kaiserliche Autorität. Von Rom 1111 bis Venedig 1177, in: Das Papsttum in der Welt des
12. Jahrhunderts, hg. von ERNsT-DIETER
HEHL/lNGRIDH. RINGEL/HUBERTUS
SEIBERT
(Mittelalter-Forschungen 6), Stuttgart 2002, S. 77-99, hier S. 82; GEORGGRESSER,Die
Synoden und Konzilien in der Zeit des Reformpapsttums in Deutschland und Italien von Leo IX. bis Calixt
1049-1123, Paderbom 2006, S. 369 und S. 376.
Suger, Vie de Louis VI le Gros c. 10, editee et traduite HENRIWAQUET(Les classiques de l'histoire de France au moyen age 11), Paris 1929, S. 56. Vorn ius regni ist in
der Grußformel Erzbischof Brunos von Trier, des königlichen Gesandten, die Rede.
Suger bezeichnet Heinrich bereits als imperator und lässt Bruno dann vortragen, die
traditionelle Weise der Bischofserhebung solle vorn Papst anerkannt werden, denn
sie gehöre zum ius imperii. Suger sieht in Heinrich einen König mit einern spezifischen Titel, nämlich dem des imperaior, und das impertum ist die Bezeichnung für ein
spezifisches Königreich, das dem französischen nichts voraus hat.
JUTTAKRIMM-BEuMANN,
Der Traktat »De investitura episcoporum« von 1109, in:
Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters 33, 1977, S.37-83, hier S.38;
S. 6fr83 Edition. Vg!. auch JUTTABEuMANN,Sigebert von Gembloux und der Traktat
de investitura episcoporum (Vorträge und Forschungen. Sonderbd. 20), Sigmaringen 1976, S. 91ff.
n.
48
49
König - Kaiser - Papst
23
kommen in den Königreichen des Erdkreises bewahrt werden-'", Die
Stellung des Bischofs im Gefüge des jeweiligen Reiches, ob ihm der König Regalien anvertraut hat oder nicht, begründet das Investiturrecht
des Herrschers. Es ist nicht mehr an eine sakrale Position des Herrschers gebunden, denn auch ungesalbte Könige und die fränkischen
Hausmeier haben mit Recht Bischöfe investiert".
Die Definition der Regalien als »weltliche« Gerechtsame, die der
Traktat entwickelt, nimmt dem König gleichzeitig ein Stück seiner
angestammten Sakralität, zumindest bedarf er ihrer nicht, um seine
Rechte in der Kirche seines Reiches zu wahren's, Weil der Verfasser
des Traktats dem deutschen Herrscher - sei er noch König oder bereits Kaiser - keine andere Rolle in der Investiturfrage zuschrieb als
den übrigen Königen Europas, bestand er nicht auf einem prinzipiellen
Unterschied zwischen Kaiser und König, gleich wo letztere herrschten.
Das einzige, was den Kaiser über die Könige heraushob, waren seine
Rechte bei der Erhebung eines Papstes. Doch diese Rechte verdankte
er dem römischen Patriziat, den Papst Hadrian unter der Zustimmung
der Römer und einer großen Synode Kar! dem Großen übertragen hatte53• Mit dieser Auffassung folgte der Traktat nämlich dem Hadrianum
der »falschen Investiturprivilegien«, und damit einem Text, der salische Auffassungen spiegelt. Wenn ein Kaiser wie hier Rechte besitzt,
die diejenigen der übrigen Könige überragen, dann fließen diese nicht
aus seiner kaiserlichen Stellung, sondern aus päpstlicher Verleihung.
50
KRIMM-BEUMANN,
Traktat (wie Anm. 49), S. 74, Z. 107-110 und S. 79, Z. 177£.:Ex hoc,
prout sunt consuetudines in regnis per orbem terrarum. de episcopis investiendis servanda
sunt antiqua iura. Übersetzung nach der lateinisch-deutschen Ausgabe: Quellen zum
51
Investiturstreit, Teil2: Schriften über den Streit zwischen Regnum und Sacerdotium,
übersetzt von lRENEScHMALE-Orr(wie Anm. 39), S. 587 und S. 591 (hier ist per orbem
terrarum nicht übersetzt).
KRIMM-BEuMANN,
Traktat (wie Anm. 49), S.74, Z. 121-123: Longe mim ante decretum
Adriani papae eiusque successorum reges, qui non erant uncti, et maiores domus investituras episcoporum fecerunt.
52
Hier liegt auch ein Ansatzpunkt für die Aufkündigung der »reforrnreligiösen Heilsgemeinschaft« zwischen Herrscher, Bischöfen und weltlichen Großen, die Stefan
Weinfurter als Kern der Vereinbarungen bei der Kaiserkrönung Heinrichs sieht, die
einen Rückfall der Regalien an den Herrscher vorsah und sich nicht durchsetzen
ließ. Vgl. STEFANWEINFURTER,
Reforrnidee und Königtum im spätsalischen Reich.
Überlegungen zu einer Neubewertung Kaiser Heinrichs
in: Reforrnidee und Reforrnpolitik im spätsalisch-frühstaufischen Reich (Quellen und Abhandlungen zur
rnittelrheinischen Kirchengeschichte 68), Mainz 1992, S. 1-45, bes. 33ff.; DERS.,Papsttum, Reich (wie Anm. 47), S. 84ff.
KRIMM-BEuMANN,
Traktat (wie Anm. 49), S. 67, Z. 23ff.: Et Adrianus papa, collaudanii-
v.,
53
bus Romanis et plena synodo primaium, archiepiscoporum, episcoporum, abbatum, ducum
et principum acelamanie. Karolo magno eiusque successoribus, futuris imperaioribus, sub
anaihemate concessit patriciatum Romanum, el per se vel per nunlios suos confirmationem
in electione vel in consecraiione Romani pontificis concessit.
24
ERNST-DIETER
HEHL
Indem das Wormser Konkordat 1122 die Investiturrechte des Kaisers auf dessen Regna bezogen und Heinrich V. das billigte, reihte sich
der Kaiser unter die Könige Europas ein. Die in Würzburg versammelten Fürsten hatten diesen Schritt für das Reich im Jahr zuvor bereits
getan. Bei der von ihnen geforderten Lösung des Investiturproblems
verpflichteten sie sich, darauf zu achten, dass der honor regni gewahrt
bleibe",
Die differenzierende Betrachtung der Position und Rechte des Herrschers, der ich an einigen Punkten nachgegangen bin, hat die Forschung
auf die Begriffe Rationalisierung und Entsakralisierung gebracht. Stefan
Weinfurter hat von einer » Entzauberung der Welt« gesprochen und
damit einen von Max Weber geprägten Begriff aufgenommen", Aber:
nun ging der Zauber erst richtig los, die französischen und englischen
Könige begannen ihre Laufbahn als Wunderheiler, sie wurden zu » rois
thaumaturgesv", die Deutschen unterlagen erneut und verstärkt dem
Zauber des Kaisertums.
Die entzauberte Welt, die aus der Zeit der gregorianischen Reform
hervorging, war jedoch keine säkularisierte Welt. Auch weiterhin stellten Religion und Kirche die Ideale des Handelns bereit: »Religiös wertvoll« ist, so urteilt Max Weber über die Folgen der Entzauberung der
Welt, »das rational Ethische«, »das Handeln nach Gottes Gebot, und
auch dies nur aus der gottgeheiligten Gesinnung herause". Handeln
aus gottgeheiligter Gesinnung heraus, forderten die Reformer auch von
den Laien. Am Ende des n. Jahrhunderts gewann die Teilnahme am
Kreuzzug daraus ihre Legitimation". Hatte sich am ersten Kreuzzug
keiner der europäischen Könige beteiligt, so sind die Herrscher der Königreiche des lateinischen Westens dem bedrängten Heiligen Land im
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MGH Constitutiones 1 (wie Anm. 2), Nr. 106, S. 158, Z. 26-28: Hoc etiam, quod ecclesia
adversus inperatorem et regnum de investituris causatur; principes sine dolo et sine simulatione elaborareinienduni, ut in hoc regnum honorem suum retineat. Vgl. JUTfASCHLICk,
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König, Fürsten und Reich (1056-1159). Herrschaftsverständnis im Wandel (Mittelalter-Forschungen 7), Stuttgart 2001, S. 79ff.
STEFAN
WEINFURTER,
Canossa. Die Entzauberung der Welt, München 2006.
Grundlegend MARCBLOCH,Die wundertätigen Könige. Mit einem Vorwort von
Jacques Le Goff. Aus dem Französischen übersetzt von CLAUDIAMÄRTL,München
1998 (franz, 1924: Les rois thaumaturges. Etude sur le caractere surnaturel attribuä
la puissance royale particulierement en France et en Angleterre, Neuaufl. 1983).
MAx WEBER,Die Wirtschaftsethik der Weltreligionen, in: DERs., Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie I, 1. Aufl. 1920, mehrere photomechanisch gedruckte
Auflagen, zuletzt 8. Aufl. Tübingen 1986, S. 513. Die »Entzauberung der Welt«, von
der Weber zuvor spricht, besteht darin, dass »alles Magische teuflisch geworden«
ist, danach folgt die zitierte Charakteristik des religiös Wertvollen. Weber versteht
die Entzauberung der Welt vor allem als einen innerreligiösen Vorgang, auch deshalb ist sie nicht mit Säkularisierung gleichzusetzen.
ERNST-DIETER
HEHL,Was ist eigentlich ein Kreuzzug?, in: Historische Zeitschrift 259,
1994, S. 297-336.
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König - Kaiser - Papst
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zweiten und dritten Kreuzzug zur Hilfe geeilt. Friedrich Barbarossas
Prestige, das er sich am Ende seines Lebens unter den europäischen
Königen erwarb, beruhte darauf, dass er sich mit seinem Aufbruch
zum Dritten Kreuzzug an einem Unternehmen beteiligte, das den Königen als gemeinsame Aufgabe gestellt war", Dass der Herrscher sein
Amt von Gott habe, blieb auch im 12. Jahrhundert eine weit verbreitete
Überzeugung. Die »sakrallegitimierte Königsherrschaft« ist der »Entzauberung der Welt« nicht zum Opfer gefallen", aber der Herrscher
musste sich daran messen lassen, ob er in seinem politischen Handeln
der göttlichen Ordnung auch gerecht werde. Doch weniger die Person
des Herrschers als solche war sakral, sondern die Sakralität des Herrschertums musste gleichsam immer wieder erneut »erworben« und
»verdient« werden". Gute Königsherrschaft ließ sich rational beschreiben, doch derartige »Rationalität« allein genügte den Herrschern und
ihren Zeitgenossen nicht.
Rationale Differenzierung und Abstrahierung ließen sich nämlich
nicht ohne weiteres in politisches Verhalten umsetzen. So hatte etwa
Ivo von Chartres erklärt, es sei gleich, mit welchem Symbol ein König die Investitur vornehme, solange klar sei, er vergebe damit nichts
Ceistliches'S und trotzdem stritt man im Reich noch zwei Jahrzehnte
um das Investitursymbol, bis man sich auf das Zepter geeinigt hatte.
Warum das so war, haben die Urheber dieser Rationalisierungsprozesse meiner Ansicht nach selbst gesagt. Die Abstraktion allein genügte
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RUDOLFHIESTAND,»precipua tocius chrisiianismi columpna«. Barbarossa und der
Kreuzzug, in: Friedrich Barbarossa. Handlungsspielräume
und Wirkungsweisen
des staufischen Kaisers, hg. von ALFREDHAvERKAMP
(Vorträge und Forschungen
40), Sigmaringen 1992, 5.51-108. Zum Ansehen, das der französische König aus
seinem Eintreten für Papst und Kirche gewann, vg!. BERNDScHNEIDMÜllER,Regni
aut ecclesiae turbator. Kaiser Heinrich V. in der zeitgenössischen französischen Geschichtsschreibung, in: Auslandsbeziehungen unter den salischen Kaisern. Geistige
Auseinandersetzungen
und Politik, hg. von FRANzSTAAB,Speyer 1994, S. 19~220,
hier bes. S. 215ff.
Vg!. FRANz-REINER
ERKENS,Der pia Dei ordinaiione rex und die Krise sakrallegitimierter Königsherrschaft in spätsalisch-frühstaufischer
Zeit, in: Vom Umbruch
zur Erneuerung (wie Anm. 4), 5.71-101; DERS.,Herrschersakralität (wie Anm. 36),
S.222ff.
Vg!. am Beispiel Rudolfs von Rheinfelden ERNsT-DIETER
HEHL,Maria und das ottonisch-salische Königtum. Urkunden - Liturgie - Bilder, in: Historisches Jahrbuch
117, 1997, 5.271-310, hier S.306; DERS.,Krieg, Individualisierung (wie Anm.32),
S. 115f. ERKENS,Herrschersakralität (wie Anm. 36), S. 223, verweist auf die zahlreichen Heiligsprechungen von Königen im 12. Jahrhundert; diese Heiligsprechungen
sind Anerkennung erworbener und verdienter Sakralität, die dem amtierenden
Herrscher als Ansporn und Vorbild dienen sollte. Vgl. auch die Formulierung von
Erkens: »VorsteUung von einer eigenen Sakralität der Herrscher, von einem besonderen Verhältnis der Könige zur göttlichen Sphäre, das sich durch die Lebensführung der Könige auf das Allgemeinwohl auswirken konnte ... « (ebd., S. 222).
Vg!. HOFFMANN,
Ivo (wie Anm. 46), S. 407.
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ERNST-DIETER
HEHL
nicht. Anschaulichkeit war ebenso gefordert. Deshalb wurden Eide gelöst, deren Erfüllung nicht mehr eingefordert werden konnte, weil sie
inzwischen automatisch einem anderen galten. Deshalb wurden einem
Bischof oder einem König weiterhin Lehnseide geleistet, obwohl sie
nach Ansicht der Fachleute angesichts fortdauernder Lehnsbindung
an Bischofskirche und Reich überflüssig waren. Mochte die Figur des
Kaisers unter den europäischen Königen auch gleichsam aufgegangen
sein, so schien den Deutschen doch noch generationenlang der Kaiser
und das Kaisertum die anschaulichste Form königlicher Herrschaft zu
sein. Und das galt wohl nicht allein für Menschen von eher schlichter
Denkart, denen Bernold ein besonderes Bedürfnis nach Anschaulichkeit zugeschrieben hatte.
An der gedanklichen Präzisierung des Kaisertums aber, die aufgrund des Wesens des Konfliktes, der seit Heinrich IV.und Gregor VII.
das Verhältnis zwischen dem römisch-deutschen Herrscher und den
Päpsten bestimmte, nicht oder nur unzureichend in der ausgehenden
Salierzeit erfolgen konnte=, versuchten sich die römisch-deutschen
Herrscher dann in der Zeit Friedrich Barbarossas.
Die Einreihung des römisch-deutschen Königs in das »neue Europa der Könige« jedoch, die das spätsalische Kaisertum vollzogen hatte
und die gedanklich in der-zeitgenössischen Reflexion über die Rechte der Könige in den Kirchen ihrer Reiche vorbereitet worden war, sie
wurde vielleicht bereits in den Anfängen der Dynastie begonnen. Denn
Konrad 11.,der seinen Sohn Heinrich als spes imperii feierte, ließ für den
Thronfolger schließlich doch nicht mehr eine Braut im kaiserlichen Byzanz suchen=, sondern im benachbarten dänischen Königreich. Für die
ottonischen Kaiser war noch Byzanz das Maß aller Dinge gewesen. Von
dort kam Ottos 11.Gemahlin Theophanu und auch die künftige Frau
Ottos Ill. wurde von dort erwartet. Die Salier hingegen wandten sich in
Zukunft bei ihrer Brautschau an die benachbarten lateinischen Könige
und Reiche, auch das bedeutet eine Eingliederung in das Europa der
Könige.
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Vgl. auch STRUVB,Kaisertum und Romgedanke (wie Anm. 6), S.436ff. Den Höhepunkt des salischen Kaisergedankens sieht Struve im Werk Benzos von Alba gegeben. Für die Zeit nach 1085 führt er nichts Vergleichbares an. Für das Königtum
kann Struve eine vergleichbare Analyse jedoch bis in das frühe 12. Jahrhundert führen, vgl. TILMANSTRUVH,
Die Stellung des Königtums in der politischen Theorie der
Salierzeit, in: Die Salier und das Reich 3: Gesellschaftlicher und ideengeschichtlicher Wandel im Reich der Salier, hg. von STBFANWBINFURTBR
unter Mitarbeit von
HU81lRTUS
SEI8IlRT,Sigmaringen 1991, S. 217-244.
Zu den Brautwerbungen für Heinrich Ill., wofür man sich zunächst in Byzanz bemühte, vgl. FRANZ-RBINER
ERKENS,
Konrad Il.Herrschaft und Reich des ersten Salierkaisers, Regensburg 1998, S. 113ff., S. 175f.; HERWIGWOLFRAM,
Konrad n. 990-1039.
Kaiser dreier Reiche, München 2000, S. 160, S. 215ff.
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