Rechtliche Empfehlungen für SPAM-Opfer

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Rechtliche Empfehlungen für SPAM – Opfer
Berlin/Düsseldorf, den 12.02.2008
Agenda
Rechtliche Empfehlungen für SPAM – Opfer
1. Definitionen - Rechtsrahmen
2. aktuelle Rechtssprechung
3. erste Handlungsempfehlungen
4. Möglichkeiten der rechtlichen Abwehr: Abmahnung, Klage auf
Unterlassung
5. Schadensersatzansprüche
6. Die Regeln im Überblick
7. Exkurs: Änderungen nach Handelsrecht für geschäftliche Kommunikation
dann: Fragen möglich!
13.02.2008
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1. Definitionen - Rechtsrahmen
Rechtsrahmen:
§
§
§
§
§
Gesetze:
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Telemediengesetz (TMG)
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
…
§ Nur wenige und strikte Ausnahmen vom Erlaubnisprinzip („Opt-In“)
13.02.2008
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1. Definitionen - Rechtsrahmen
Rechtsrahmen:
§ Telemediengesetz (TMG)
§ gültig ab dem 1. März 2007
§ Zusammenführung der Regelungen für Tele- und Mediendienste (TDG,
MDStV und TDDSG)
§ Anwendungsbereich: alle Informations und Kommunikationsdienste, die
nicht ausschließlich dem Telekommunikations- oder Rundfunkbereich
zuzuordnen sind (Online-Shops, Auktionshäuser, Weblogs und private
Websites)
§ Auch Regelungen für E-Mails enthalten:
§ bisher schon: Verschleierung oder Verheimlichung der Identität des
Absenders wettbewerbswidrig ( 7 UWG)
§ 6 Abs. 2 TMG: Gestaltung der Kopf– und Betreffzeile: Kennzeichnung als
Werbung (kommerzieller Charakter der E-Mail)
§ „bewusst irreführende Aussagen“ des Absenders: Verschleierung oder
Verheimlichung dann, wenn Kopf– und/oder Betreffzeile so gestaltet sind,
dass der Empfänger vor dem Öffnen der E–Mail keine oder irreführende
Informationen über den tatsächlichen Inhalt des Absenders oder den
13.02.2008 „kommerziellen Charakter“ der E–Mail erhält.
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1. Definitionen - Rechtsrahmen
§ Telemediengesetz (TMG)
Verschleierung der Absenderinformation bei
§ Die Absenderzeile im Header ist nicht ausgefüllt
§ Absenderangaben suggerieren einen anderen als den tatsächlichen
Absender (Postbank)
§ Versender der Werbe-E-Mail trägt falsche oder nicht existente IP-Adressen
in die Absenderinformation seiner E-Mail ein
§ in der Absenderinformationen wird die Adresse des Absenders durch die
Adresse des Empfängers oder einer sonstigen Person ersetzt
Verheimlichung der Absenderinformation bei
§ Die Absenderzeile im Header ist nicht ausgefüllt
§ Der Header ist vollständig entfernt
§ Die Nachricht wird durch Versendung über einen sog. „Remailer“
anonymisiert
Beachte: Gilt nicht für Bagatellfälle (amtliche Begründung)
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1. Definitionen - Rechtsrahmen
Rechtsrahmen:
§ Telemediengesetz (TMG)
§ Sanktionen:
§ wie bisher: Abmahnungen von Mitbewerbern oder klagebefugten
Verbänden
§ zusätzlich: Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Bußgeldern bis
50.000,-- €. (beachte: nach UWG: Ordnungsgeld bis 250.000,-- EUR oder
ersatzweise Haft)
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1. Definitionen - Rechtsrahmen
Rechtsrahmen:
§ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ Der Gesetzgeber hat mit der Novellierung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) besondere Vorschriften für die Werbung mit
E-Mails erlassen:
§ Werben mittels elektronischer Post
§ Voraussetzung ist die vorherige Einwilligung des Empfängers
§ Liegt keine Einwilligung des Adressaten vor, dann ist E-Mail-Werbung als so
genannte „unzumutbare Belästigung“ grundsätzlich wettbewerbswidrig!
= SPAM.
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1. Definitionen - Rechtsrahmen
§ Definition SPAM:
§ unverlangt zugesandte Werbung per elektronischer Post (E-Mail)
Im Gegensatz dazu: „Permission Marketing“:
§ Einsatz des Kommunikationsmediums E-Mail, um mit Kunden oder
Interessenten in den direkten Dialog zu treten.
§ auf dem Einverständnis des Empfängers basierende Direktmarketingstrategie
§ Voraussetzung ist das vorherige Einholen der Einwilligung des Empfängers,
7 UWG.
§ Erlaubnis kann vom Empfänger jederzeit widerrufen werden
( 7 UWG).
§ Beweislast für Opt-In beim Versender (Opt-In speichern / dokumentieren)
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1. Definitionen - Rechtsrahmen
Ablauf:
§ Interessent fordert aktiv einen (Informations-)Dienst durch Eingeben einer
elektronischen Adresse an.
§ Sicherstellung, dass der angeforderte Dienst vom Empfänger selbst gewollt
ist.
§ Jeder User stimmt aktiv dem Erhalt des Newsletters zu (Opt-In).
§ „Generaleinwilligung“ zum Erhalt von Werbung oder als „Kontakt“ nicht
ausreichend
§ Verfahren: Confirmed oder Double Opt In
§ Confirmed Opt-In (Versand einer Bestätigungs-Email)
§ Double Opt-In (Versand einer Bestätigungs-Aufforderung und weitere
Bestätigung des Nutzers/Berechtigten)
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1. Definitionen - Rechtsrahmen
Confirmed Opt-In (Versand einer Bestätigungs-Email)
§ Bestätigung der Anforderung
§ Kein Nachweis für eine Einwilligung des Empfängers!
§ Darf selbst keine ausufernde Werbung enthalten, da bereits dies von
einigen Gerichten als "Spam" bewertet worden ist.
§ Im Streitfalle trägt das werbetreibende Unternehmen die Beweislast
Double Opt-In (Versand einer Bestätigungs-Aufforderung)
§ Bestätigung der Anforderung und Aufforderung zur nochmaligen
Bestätigung durch Klick auf individuellen Link
§ Eintrag in der Datenbank ist Nachweis für eine Einwilligung des
Empfängers!
§ Darf selbst keine ausufernde Werbung enthalten, da bereits dies von
einigen Gerichten als "Spam" bewertet worden ist.
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1. Definitionen - Rechtsrahmen
Formulierungsvorschlag zur Erhebung der Daten:
"Ich willige ein, dass der Anbieter meine personenbezogenen Daten für
eMarketing-Maßnahmen wie z. B. zur Versendung von Emails mit
allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter (Newsletter),
interessante Gewinnsspiele und Angebote verarbeitet und nutzt".
§ Aktiver „Haken“ des Nutzers (Klick in Kästchen)
§ aber: jederzeitige Widerrufsmöglichkeit:
„Jeder Nutzer kann der Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken
(Widerspruch) jederzeit ohne Angabe von Gründen per Email an die
Adresse [email protected] oder telefonisch unter 01805-12345 wider-sprechen.
Einen entsprechender Hinweis dazu findet sich in jeder E-Mail.“
§ gilt nicht für Partner und Sponsoren! Partner etc. müssen konkret benannt
werden – mit Detailinformationen (vollständige Anschrift etc.) sowie
Hinweis auf jederzeitigen Widerruf beim Partner
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1. Definitionen - Rechtsrahmen
Formulierungsvorschlag zur Erhebung der Daten zu Email- und
Telefonmarketingzwecken:
"Ich willige ein, dass der Anbieter meine personenbezogenen Daten für
eMarketing-Maßnahmen wie z. B. zur Versendung von Emails mit
allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter (Newsletter),
interessante Gewinnsspiele und Angebote sowie zu Telefonmarketingzwecken verarbeitet und nutzt".
§ aber: jederzeitige Widerrufsmöglichkeit
§ gilt nicht für Partner und Sponsoren! Partner etc. müssen konkret benannt
werden – mit Detailinformationen (vollständige Anschrift etc.) sowie
Hinweis auf jederzeitigen Widerruf beim Partner
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2. aktuelle Rechtsprechung
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2004
„Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt
grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung
ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich
oder konkludent sein Einverständnis zu dem Erhalt der E-Mail-Werbung
erklärt hat oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden
aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des
Empfängers vermutet werden kann. Die Beweislast dafür, dass eine der
vorstehenden Ausnahmen vorliegt, trägt der Versender.“
Landgericht Rostock, Beschluss vom 24.06.2003
Ein Portal-Betreiber haftet als Mitstörer, wenn er Dritten unkontrolliert die
Möglichkeit zur Verfügung stellt, E-Cards zu versenden. Gleiche Ansicht: LG
München, Urteil vom 05.11.2002, durch das OLG München mit Urteil vom
12.02.2004 bestätigt)
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2001
„Das unverlangte Zusenden von Werbe-Emails stellt sowohl unter
Privatleuten als auch im Geschäftsverkehr eine Beeinträchtigung des
13.02.2008
Persönlichkeitsrechtes des Empfängers dar und ist daher ohne vorherige
Einwilligung rechtswidrig.“
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2. aktuelle Rechtsprechung
Landgericht Berlin, Urteil vom 13.10.1998
„Die unaufgeforderte Zusendung von Werbe-Emails ist unzulässig. Sie stellt
einen Eingriff in den eingerichteten und ausge übten Gewerbebetrieb bzw.
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers dar.“
Landgericht Berlin, Urteil vom 19.09.2002
„Email-Werbung unter Geschäftsleuten, die unaufgefordert, ohne
Einverständnis des Empfängers und nicht im Rahmen einer bestehenden
Geschäftsbeziehung übersandt wird, stellt einen Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dabei ist als Werbung
auch die Anfrage anzusehen, ob ein Newsletter übersandt werden soll.“
Landgericht Berlin, Urteil vom 23.01.2007
Die Check-Mail bei einem Double-Opt-In-Verfahren für eine NewsletterBestellung ist kein Spam. "Es ist der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, in
jedem Einzelfall sicherzustellen, dass das sogenannte Double-Opt-InVerfahren, das sie nach ihrer Darstellung der Versendung ihres Newsletters
vorgeschaltet hat, nicht missbraucht wird.
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3. erste Handlungsempfehlungen
Mögliche Gründe für SPAM:
§ Keine Einwilligung des Empfängers: unzumutbare Belästigung des
Empfängers
§ Keine Abbestellmöglichkeit: Widerspruchsrecht nach 28 BDSG verletzt
§ Anbieterkennzeichnung fehlt: Impressumspflicht gem. 5 TMG verletzt
§ Verstoß gegen das Koppelungsverbot 12 Abs. 3 TMG
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3. erste Handlungsempfehlungen
Erste Reaktion auf SPAM:
Wer als Spam-Opfer nicht gleich eine Abmahnung versenden und Klage
erheben will, kann zunächst mit folgender E-Mail reagieren:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mir eine von mir nicht erw ünschte Werbe-E-Mail zugesandt. Aus diesem Anlass möchte ich
Sie über die derzeitige Rechtslage in Deutschland in Kenntnis setzen:
Die Zusendung unverlangter Email-Werbung stellt nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB einen unterlassungs und schadens -ersatzbewährten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Ferner verstoßen Sie mit Ihrer Werbe-Email gegen geltendes Wettbewerbsrecht, da eine unerbetene
Zusendung von Werbung ohne vorheriges Einverständnis oder in den Fällen, in denen nicht bereits
eine Geschäftsverbindung besteht, im Sinne eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Ziffer 3 UWG
wettbewerbswidrig ist.
Spamming stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Empfängers dar, wobei es nicht darauf
ankommt, ob dieser Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist. Dem Adressaten
unerbetener E-Mail-Werbung steht daher gegen den Absender ein abmahnungs - und klagefähiger
Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzanspruch zu.
Sollten mich weitere Spam-Mails von Ihnen erreichen, müsste ich von meinen oben genannten
Rechten Gebrauch machen.
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3. erste Handlungsempfehlungen
Erste Reaktion auf SPAM:
Auch steht dem Empfänger der SPAM-Mail ein Auskunftsanspruch zu:
Ich fordere Sie auf, gem. § 34 BDSG, § 13a UKlaG Auskunft darüber zu geben, woher Sie meine
Daten erhalten haben und insbesondere
§ welche Daten zu meiner Person bei Ihrem Unternehmen gespei-chert sind, auch soweit sie sich auf
Herkunft und Empfänger beziehen,
§ welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und
§ an welche Personen oder Stellen diese Daten regelmäßig übermittelt werden.
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3. erste Handlungsempfehlungen
Weitere Reaktionsmöglichkeiten:
§ Verbraucherzentrale informieren
§ Internet-Beschwerdestelle informieren
(http://www.internet-beschwerdestelle.de)
§ Absenderadresse oder gesamte Absenderdomain auf SPAM-Liste setzen
§ Bei Verstoß durch Wettbewerber: Branchenverband informieren
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4. Möglichkeiten der Abwehr
§ Abmahnung / strafbewehrte Unterlassungserklärung / einstweilige
Verfügung / Klage (Hauptsacheverfahren)
§ Übernahme der Kosten für Rechtsanwalt / Gericht
§ Ersatz für Aufwand des Empfängers, die E-Mail zu löschen (B2B)
§ Strafzahlung an Empfänger im Wiederholungsfall
§ Auskunftsanspruch über Art und Verwendung der Daten gem. 34 BDSG,
13a UKlaG
§ a) welche Daten zur Person gespeichert sind, auch soweit sie sich auf
Herkunft und Empfänger beziehen,
§ b) welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und
§ c) an welche Personen oder Stellen diese Daten regelmäßig übermittelt
werden
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4. Möglichkeiten der Abwehr
I. Abmahnung
§ Absender wird per anwaltlicher Abmahnung zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen einer (kurzen) Frist (1
Woche) aufgefordert
§ keine Pflicht, vor Einleitung gerichtlicher Schritte abzumahnen –
Gerichtsweg von Anfang an eröffnet
§ Absenderermittlung durch:
§ Eingabe der Domain (www.heise.de und Aufnahme der Daten des
Impressums)
§ (kostenlose) Online-Ermittlung des Domaininhabers: www.nic.de
für .de-Domains – www.nic.com für alle anderen Domains (WHOIS)
§ ggf. Einholung einer Melderegisterauskunft
§
§
§
§
13.02.2008
Auch Haftung des Admin-C möglich
Hinweis: nur gegen inländische Versender sinnvoll
Email, Seitenimpressum und NIC-Auskunft ausdrucken und archivieren
Schadensersatzansprüche vorbereiten/beziffern
§ Vorteil: Strafzahlung kommt dem SPAM-Opfer zugute (Vertragsstrafe)
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4. Möglichkeiten der Abwehr
Muster Unterlassungserklärung
Die Firma X mit Sitz Musterstr. 4711 in D-12345 Versuchstadt
- im folgenden „Schuldner“
verpflichtet sich gegenüber
der Firma Y, Mahnweg 123 in D-98765 Testingen
- im folgenden „Gläubiger“
dazu,
§ es zukünftig bei Vermeidung einer sonst drohenden Vertragsstrafe in Höhe
von EUR 5.000,-- (in Worten: fünftausend) für jeden Fall der
Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des
Fortsetzungszusammenhangs zu unterlassen, dem Gläubiger Werbung per
Email an [email protected] zu übermitteln,
§ dem Gläubiger alle Kosten und Gebühren des Rechtsanwalts Z,
Gebührenweg 1, D-12345 Berlin für die Bearbeitung dieser
Unterlassungserklärung aus einem Gegenstandswert von EUR 5.000,-zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu erstatten.
§ Beide Parteien vereinbaren für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung die
ausschließlich Zuständigkeit des Amts- bzw. Landgerichts Ortingen.
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4. Möglichkeiten der Abwehr
I.
Abmahnung
§
Absender gibt verlangte Erklärung ab:
§
Rechtsschutzinteresse des SPAM-Empfängers befriedigt
§
Kostenübernahmeverpflichtung für Anwaltshonorar durch den
Versender der Email – ggf. isoliert geltend machen
§
Absender reagiert nicht:
§
zeitnah („eiliger Rechtsschutz“) einstweilige Verfügung beantragen
oder gleich Hauptsacheverfahren (zzgl. Auskunfts- und
Schadensersatzanspruch) einleiten
§
Kosten der Abmahnung werden hälftig auf die Verfahrensgebühren
angerechnet (Erstattungsanspruch gegen SPAMER)
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4. Möglichkeiten der Abwehr
II. einstweilige Verfügung
§ Empfänger der SPAM-Email erwirkt beim zuständigen Landgericht eine
einstweilige Verfügung:
§ sofort oder nach erfolgloser Abmahnung
§ nur über Anwalt möglich
§ am Landgericht nach Wahl (Verstoß im Internet – „fliegender“
Gerichtsstand)
§ Antragsverfahren – schlüssiger Antrag binnen kurzer Frist nach dem
Verstoß führt zum Erlass der Verfügung
§ Gegner hat die Möglichkeit, eine Schutzschrift zu hinterlegen, um sich
gegen den Erlass der Verfügung zu wehren
§ Reaktion:
§ Antragsgegner erkennt die in der einstweiligen Verfügung
getroffenen Regelungen als rechtsverbindlich an und verzichtet auf
seine Rechte aus
924, 926 und 927 ZPO.
§ Antragsgegner reagiert nicht: Hauptsacheklage binnen 6 Monaten
nach Erlass der Verfügung notwendig (Achtung: Kostenrisiko bei
Fristversäumnis)
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4. Möglichkeiten der Abwehr
II. einstweilige Verfügung
Verfügungsantrag jetzt:
Ich beantrage – der besonderen Dringlichkeit wegen ohne mündliche
Verhandlung durch den Vorsitzenden allein – dem Antragsgegner im Wege
der einstweiligen Verfügung aufzugeben,
1.
es künftig bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu
insgesamt zwei Jahren zu unterlassen, dem Antragsteller Werbung per
Email an die Emailadresse [email protected] zu übermitteln,
2.
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die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
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4. Möglichkeiten der Abwehr
II. einstweilige Verfügung
§ Nachteile:
§ Kostenrisiko beim Antragsteller (Melderegister- und ggf. SCHUFAAuskunft einholen)
§ Ordnungsgeld kommt dem Staat zugute – keine Vertragsstrafe mehr
§ Auskunfts- und Schadensersatzanspruch im eiligen Rechtsschutz nicht
möglich.
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4. Möglichkeiten der Abwehr
III. Klage im Hauptsacheverfahren (selten)
§ wenn keine Eilbedürftigkeit mehr gegeben ist, dann kann man im
„normalen“ Klageweg den SPAMER
§ auf Unterlassung,
§ Auskunft über Herkunft und Verwendung seiner Daten sowie
§ auf Schadensersatz (B2B) in Anspruch nehmen
§ nur über Anwalt möglich
§ am Landgericht nach Wahl (Verstoß im Internet – „fliegender“
Gerichtsstand)
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5. Schadensersatzansprüche
Schadensersatz für:
§ Übermittlungskosten der E-Mail, Zeitaufwand für Lesen und Löschen der EMail (eher gering) – nur bei B2B
§ Kosten der Beauftragung des Rechtsanwalts aus 12 Abs. 1 Satz 2 UWG
bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag
§ Kosten der Abmahnung (Bsp.)
Streitwert:
zwischen 3.000,- und 10.000,- EUR
Anwaltsgebühren
465,- bis 776,- EUR
§ Kosten der einstweiligen
Streitwert:
Anwaltsgebühren
§ Gerichtskosten:
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Verfügung (Bsp.)
zwischen 3.000,- und 10.000,- EUR
930,- bis 1.500,- EUR je Partei
180,-- bis 300,-- EUR
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6. Die Regeln im Überblick
Regel 1: „Opt-In“ ist Pflicht
§
§
§
§
§
§
§
§
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keine Unterscheidung B2B / B2C
Zustimmung muss beim Versender / Absender der E-Mail vorliegen
Zustimmung des Empfängers vor Versand erforderlich (keine CD s
kaufen!!!)
Ausnahme B2C, 7 UWG:
§
aufgrund bestehender Kundenbeziehung / bestehenden
Dienstleistungsverhältnisses erworben
§
Werbung nur für eigenes Produkt / eigene Dienstleistung
§
nur ähnliche Produkte / Dienstleistungen dürfen beworben werden
§
Kein Widerspruch des Empfängers
Datenschutzhinweis bei Erhebung der Daten („Generaleinwilligung“ zum
Erhalt von Werbung oder als „Kontakt“ nicht ausreichend)
Datenerhebung mittels Double Opt-In, mindestens: Confirmed Opt-In
Gebot der Datensparsamkeit – nur die erforderlichen Daten erheben
Weitergabe der Daten an Dritte nur mit Zustimmung des Betroffene n und
an „erkennbare“ Dritte (Benennung der Dritten + Kontakt)
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6. Die Regeln im Überblick
Regel 2: notwenige Angaben in jeder E-Mail beachten
§
§
§
§
§
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eindeutige Erkennbarkeit des Absenders (nicht verschleiern oder gar keine
Absenderangabe)
Widerspruchsmöglichkeit gegen Erhalt weiterer Emails in JEDER
Werbeemail = Abmeldelink in jeder Email
nicht „zu übermäßig“ Werbung in Bestätigungs- oder Double Opt-In –
Email
aktive Response-Bearbeitung („Hard Bounce“ sofort entfernen, „Soft
Bounce“ nach 3 – maximal 5 Fehlversuchen)
Einrichten einer „Blacklist“
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6. Die Regeln im Überblick
Regel 3: richtige Betreffzeile + Inhalt w ählen
§
§
§
§
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Betreffzeile sollte 45 bis max. 60 Zeichen lang sein
auf Reizwörter insgesamt verzichten (Filter der Provider lassen die E-Mail
dann entweder gar nicht durch oder sie landet im Spam-(Verdachts-)
Ordner
Anhänge / Attachments vermeiden, da
§
zu lange Downloadzeiten
§
potentiell Virenträger
§
oft durch Filter gelöscht – teilweise gesamte E-Mail unzustellbar
personalisierte Ansprache des Empfängers
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6. Die Regeln im Überblick
Regel 4: optimierter Versand
§
§
§
§
§
13.02.2008
Multipart (Text- und HTML-Version in einer E-Mail) wählen
Adressaten zeitnah / gleichzeitig anmailen (x00.000 E-Mails/Std.)
Tracking-Links verwenden (macht Aktionen der User messbar)
Reporting nutzen und danach Mailing optimieren
seriöse Dienstleister (Stichworte „ISP-Relations“, „whitelist“,
„Posteingang“)
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6. Die Regeln im Überblick
Regel 5: Folgen beachten, Sanktionen vermeiden
§
§
13.02.2008
opt-in speichern / dokumentieren, da Beweislast für Opt-In beim
Versender
es drohen folgende Sanktionen:
§
Gewinnabschöpfungsanspruch (Achtung: damit geht auch
Auskunftsanspruch einher)
§
Abmahnung / strafbewehrte Unterlassungserklärung
§
Übernahme der Kosten für
§
Rechtsanwalt / Gericht
§
Aufwand des Empfängers, die Email zu löschen (B2B)
§
Strafzahlung an Empfänger im Wiederholungsfall
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7. Exkurs: Änderungen nach Handelsrecht für
geschäftliche Kommunikation
§ gültig ab: 1. Januar 2007
§ Anwendungsbereich: Kaufleute, Gewerbetreibende (ausgenommen:
Freiberufler)
§ jeglicher externe Geschäftsverkehr in Form von Mitteilungen und Nachrichten
nach aussen, etwa also Rechnungen, Angebote, Aufträge, Lieferscheine,
Bestellungen oder Bestellbestätigungen
§ gilt (wohl) auch für Emails
§ erforderliche Informationen über das Unternehmen (z. B. bei der GmbH der
Name (Firmenbezeichnung) und der Sitz des Unternehmens, das zuständige
Registergericht und die Registernummer, alle Geschäftsführer und ggf. der
Aufsichtsratsvorsitzende)
§ deutlich lesbar in der Signatur (ausgeschrieben, nicht verlinkt)
§ Verstöße gegen diese Verpflichtung können mit Zwangsgeld geahndet
werden - bei einer GmbH dürfte ein Zwangsgeld von bis zu 5.000,-- Euro zu
erwarten sein.
§ weitere Hinweise unter:
§ http://www.bvdw.org/wissenspool/empfehlungen.html
§ http://www.bvdw.org/fileadmin/downloads/wissenspool/empfehlungen/C
heckliste_E-Mailsignatur_BVDW.pdf
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Kontakt
Gerd M. Fuchs
Justiziar
Bundesverband Digitale Wirtschaft
(BVDW) e.V.,
Geschäftsstelle Berlin
Poststraße 4-5, 10178 Berlin
Tel.: +49 (0)30 88 00 78 37; Fax: -33
mobil: +49 (0)173 - 259 67 02
mailto:[email protected]
13.02.2008
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Gemeinsam die digitale Welt bewegen.
www.bvdw.org
© Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V.
13.02.2008
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