Rechtliche Empfehlungen für SPAM – Opfer Berlin/Düsseldorf, den 12.02.2008 Agenda Rechtliche Empfehlungen für SPAM – Opfer 1. Definitionen - Rechtsrahmen 2. aktuelle Rechtssprechung 3. erste Handlungsempfehlungen 4. Möglichkeiten der rechtlichen Abwehr: Abmahnung, Klage auf Unterlassung 5. Schadensersatzansprüche 6. Die Regeln im Überblick 7. Exkurs: Änderungen nach Handelsrecht für geschäftliche Kommunikation dann: Fragen möglich! 13.02.2008 2 1. Definitionen - Rechtsrahmen Rechtsrahmen: § § § § § Gesetze: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Telemediengesetz (TMG) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) … § Nur wenige und strikte Ausnahmen vom Erlaubnisprinzip („Opt-In“) 13.02.2008 3 1. Definitionen - Rechtsrahmen Rechtsrahmen: § Telemediengesetz (TMG) § gültig ab dem 1. März 2007 § Zusammenführung der Regelungen für Tele- und Mediendienste (TDG, MDStV und TDDSG) § Anwendungsbereich: alle Informations und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich dem Telekommunikations- oder Rundfunkbereich zuzuordnen sind (Online-Shops, Auktionshäuser, Weblogs und private Websites) § Auch Regelungen für E-Mails enthalten: § bisher schon: Verschleierung oder Verheimlichung der Identität des Absenders wettbewerbswidrig ( 7 UWG) § 6 Abs. 2 TMG: Gestaltung der Kopf– und Betreffzeile: Kennzeichnung als Werbung (kommerzieller Charakter der E-Mail) § „bewusst irreführende Aussagen“ des Absenders: Verschleierung oder Verheimlichung dann, wenn Kopf– und/oder Betreffzeile so gestaltet sind, dass der Empfänger vor dem Öffnen der E–Mail keine oder irreführende Informationen über den tatsächlichen Inhalt des Absenders oder den 13.02.2008 „kommerziellen Charakter“ der E–Mail erhält. 4 1. Definitionen - Rechtsrahmen § Telemediengesetz (TMG) Verschleierung der Absenderinformation bei § Die Absenderzeile im Header ist nicht ausgefüllt § Absenderangaben suggerieren einen anderen als den tatsächlichen Absender (Postbank) § Versender der Werbe-E-Mail trägt falsche oder nicht existente IP-Adressen in die Absenderinformation seiner E-Mail ein § in der Absenderinformationen wird die Adresse des Absenders durch die Adresse des Empfängers oder einer sonstigen Person ersetzt Verheimlichung der Absenderinformation bei § Die Absenderzeile im Header ist nicht ausgefüllt § Der Header ist vollständig entfernt § Die Nachricht wird durch Versendung über einen sog. „Remailer“ anonymisiert Beachte: Gilt nicht für Bagatellfälle (amtliche Begründung) 13.02.2008 5 1. Definitionen - Rechtsrahmen Rechtsrahmen: § Telemediengesetz (TMG) § Sanktionen: § wie bisher: Abmahnungen von Mitbewerbern oder klagebefugten Verbänden § zusätzlich: Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Bußgeldern bis 50.000,-- €. (beachte: nach UWG: Ordnungsgeld bis 250.000,-- EUR oder ersatzweise Haft) 13.02.2008 6 1. Definitionen - Rechtsrahmen Rechtsrahmen: § Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § Der Gesetzgeber hat mit der Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) besondere Vorschriften für die Werbung mit E-Mails erlassen: § Werben mittels elektronischer Post § Voraussetzung ist die vorherige Einwilligung des Empfängers § Liegt keine Einwilligung des Adressaten vor, dann ist E-Mail-Werbung als so genannte „unzumutbare Belästigung“ grundsätzlich wettbewerbswidrig! = SPAM. 13.02.2008 7 1. Definitionen - Rechtsrahmen § Definition SPAM: § unverlangt zugesandte Werbung per elektronischer Post (E-Mail) Im Gegensatz dazu: „Permission Marketing“: § Einsatz des Kommunikationsmediums E-Mail, um mit Kunden oder Interessenten in den direkten Dialog zu treten. § auf dem Einverständnis des Empfängers basierende Direktmarketingstrategie § Voraussetzung ist das vorherige Einholen der Einwilligung des Empfängers, 7 UWG. § Erlaubnis kann vom Empfänger jederzeit widerrufen werden ( 7 UWG). § Beweislast für Opt-In beim Versender (Opt-In speichern / dokumentieren) 13.02.2008 8 1. Definitionen - Rechtsrahmen Ablauf: § Interessent fordert aktiv einen (Informations-)Dienst durch Eingeben einer elektronischen Adresse an. § Sicherstellung, dass der angeforderte Dienst vom Empfänger selbst gewollt ist. § Jeder User stimmt aktiv dem Erhalt des Newsletters zu (Opt-In). § „Generaleinwilligung“ zum Erhalt von Werbung oder als „Kontakt“ nicht ausreichend § Verfahren: Confirmed oder Double Opt In § Confirmed Opt-In (Versand einer Bestätigungs-Email) § Double Opt-In (Versand einer Bestätigungs-Aufforderung und weitere Bestätigung des Nutzers/Berechtigten) 13.02.2008 9 1. Definitionen - Rechtsrahmen Confirmed Opt-In (Versand einer Bestätigungs-Email) § Bestätigung der Anforderung § Kein Nachweis für eine Einwilligung des Empfängers! § Darf selbst keine ausufernde Werbung enthalten, da bereits dies von einigen Gerichten als "Spam" bewertet worden ist. § Im Streitfalle trägt das werbetreibende Unternehmen die Beweislast Double Opt-In (Versand einer Bestätigungs-Aufforderung) § Bestätigung der Anforderung und Aufforderung zur nochmaligen Bestätigung durch Klick auf individuellen Link § Eintrag in der Datenbank ist Nachweis für eine Einwilligung des Empfängers! § Darf selbst keine ausufernde Werbung enthalten, da bereits dies von einigen Gerichten als "Spam" bewertet worden ist. 13.02.2008 10 1. Definitionen - Rechtsrahmen Formulierungsvorschlag zur Erhebung der Daten: "Ich willige ein, dass der Anbieter meine personenbezogenen Daten für eMarketing-Maßnahmen wie z. B. zur Versendung von Emails mit allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter (Newsletter), interessante Gewinnsspiele und Angebote verarbeitet und nutzt". § Aktiver „Haken“ des Nutzers (Klick in Kästchen) § aber: jederzeitige Widerrufsmöglichkeit: „Jeder Nutzer kann der Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken (Widerspruch) jederzeit ohne Angabe von Gründen per Email an die Adresse [email protected] oder telefonisch unter 01805-12345 wider-sprechen. Einen entsprechender Hinweis dazu findet sich in jeder E-Mail.“ § gilt nicht für Partner und Sponsoren! Partner etc. müssen konkret benannt werden – mit Detailinformationen (vollständige Anschrift etc.) sowie Hinweis auf jederzeitigen Widerruf beim Partner 13.02.2008 11 1. Definitionen - Rechtsrahmen Formulierungsvorschlag zur Erhebung der Daten zu Email- und Telefonmarketingzwecken: "Ich willige ein, dass der Anbieter meine personenbezogenen Daten für eMarketing-Maßnahmen wie z. B. zur Versendung von Emails mit allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter (Newsletter), interessante Gewinnsspiele und Angebote sowie zu Telefonmarketingzwecken verarbeitet und nutzt". § aber: jederzeitige Widerrufsmöglichkeit § gilt nicht für Partner und Sponsoren! Partner etc. müssen konkret benannt werden – mit Detailinformationen (vollständige Anschrift etc.) sowie Hinweis auf jederzeitigen Widerruf beim Partner 13.02.2008 12 2. aktuelle Rechtsprechung Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2004 „Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis zu dem Erhalt der E-Mail-Werbung erklärt hat oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. Die Beweislast dafür, dass eine der vorstehenden Ausnahmen vorliegt, trägt der Versender.“ Landgericht Rostock, Beschluss vom 24.06.2003 Ein Portal-Betreiber haftet als Mitstörer, wenn er Dritten unkontrolliert die Möglichkeit zur Verfügung stellt, E-Cards zu versenden. Gleiche Ansicht: LG München, Urteil vom 05.11.2002, durch das OLG München mit Urteil vom 12.02.2004 bestätigt) Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2001 „Das unverlangte Zusenden von Werbe-Emails stellt sowohl unter Privatleuten als auch im Geschäftsverkehr eine Beeinträchtigung des 13.02.2008 Persönlichkeitsrechtes des Empfängers dar und ist daher ohne vorherige Einwilligung rechtswidrig.“ 13 2. aktuelle Rechtsprechung Landgericht Berlin, Urteil vom 13.10.1998 „Die unaufgeforderte Zusendung von Werbe-Emails ist unzulässig. Sie stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausge übten Gewerbebetrieb bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers dar.“ Landgericht Berlin, Urteil vom 19.09.2002 „Email-Werbung unter Geschäftsleuten, die unaufgefordert, ohne Einverständnis des Empfängers und nicht im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung übersandt wird, stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dabei ist als Werbung auch die Anfrage anzusehen, ob ein Newsletter übersandt werden soll.“ Landgericht Berlin, Urteil vom 23.01.2007 Die Check-Mail bei einem Double-Opt-In-Verfahren für eine NewsletterBestellung ist kein Spam. "Es ist der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall sicherzustellen, dass das sogenannte Double-Opt-InVerfahren, das sie nach ihrer Darstellung der Versendung ihres Newsletters vorgeschaltet hat, nicht missbraucht wird. 13.02.2008 14 3. erste Handlungsempfehlungen Mögliche Gründe für SPAM: § Keine Einwilligung des Empfängers: unzumutbare Belästigung des Empfängers § Keine Abbestellmöglichkeit: Widerspruchsrecht nach 28 BDSG verletzt § Anbieterkennzeichnung fehlt: Impressumspflicht gem. 5 TMG verletzt § Verstoß gegen das Koppelungsverbot 12 Abs. 3 TMG 13.02.2008 15 3. erste Handlungsempfehlungen Erste Reaktion auf SPAM: Wer als Spam-Opfer nicht gleich eine Abmahnung versenden und Klage erheben will, kann zunächst mit folgender E-Mail reagieren: Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben mir eine von mir nicht erw ünschte Werbe-E-Mail zugesandt. Aus diesem Anlass möchte ich Sie über die derzeitige Rechtslage in Deutschland in Kenntnis setzen: Die Zusendung unverlangter Email-Werbung stellt nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB einen unterlassungs und schadens -ersatzbewährten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ferner verstoßen Sie mit Ihrer Werbe-Email gegen geltendes Wettbewerbsrecht, da eine unerbetene Zusendung von Werbung ohne vorheriges Einverständnis oder in den Fällen, in denen nicht bereits eine Geschäftsverbindung besteht, im Sinne eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Ziffer 3 UWG wettbewerbswidrig ist. Spamming stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Empfängers dar, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist. Dem Adressaten unerbetener E-Mail-Werbung steht daher gegen den Absender ein abmahnungs - und klagefähiger Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzanspruch zu. Sollten mich weitere Spam-Mails von Ihnen erreichen, müsste ich von meinen oben genannten Rechten Gebrauch machen. 13.02.2008 16 3. erste Handlungsempfehlungen Erste Reaktion auf SPAM: Auch steht dem Empfänger der SPAM-Mail ein Auskunftsanspruch zu: Ich fordere Sie auf, gem. § 34 BDSG, § 13a UKlaG Auskunft darüber zu geben, woher Sie meine Daten erhalten haben und insbesondere § welche Daten zu meiner Person bei Ihrem Unternehmen gespei-chert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, § welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und § an welche Personen oder Stellen diese Daten regelmäßig übermittelt werden. 13.02.2008 17 3. erste Handlungsempfehlungen Weitere Reaktionsmöglichkeiten: § Verbraucherzentrale informieren § Internet-Beschwerdestelle informieren (http://www.internet-beschwerdestelle.de) § Absenderadresse oder gesamte Absenderdomain auf SPAM-Liste setzen § Bei Verstoß durch Wettbewerber: Branchenverband informieren 13.02.2008 18 4. Möglichkeiten der Abwehr § Abmahnung / strafbewehrte Unterlassungserklärung / einstweilige Verfügung / Klage (Hauptsacheverfahren) § Übernahme der Kosten für Rechtsanwalt / Gericht § Ersatz für Aufwand des Empfängers, die E-Mail zu löschen (B2B) § Strafzahlung an Empfänger im Wiederholungsfall § Auskunftsanspruch über Art und Verwendung der Daten gem. 34 BDSG, 13a UKlaG § a) welche Daten zur Person gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, § b) welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und § c) an welche Personen oder Stellen diese Daten regelmäßig übermittelt werden 13.02.2008 19 4. Möglichkeiten der Abwehr I. Abmahnung § Absender wird per anwaltlicher Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen einer (kurzen) Frist (1 Woche) aufgefordert § keine Pflicht, vor Einleitung gerichtlicher Schritte abzumahnen – Gerichtsweg von Anfang an eröffnet § Absenderermittlung durch: § Eingabe der Domain (www.heise.de und Aufnahme der Daten des Impressums) § (kostenlose) Online-Ermittlung des Domaininhabers: www.nic.de für .de-Domains – www.nic.com für alle anderen Domains (WHOIS) § ggf. Einholung einer Melderegisterauskunft § § § § 13.02.2008 Auch Haftung des Admin-C möglich Hinweis: nur gegen inländische Versender sinnvoll Email, Seitenimpressum und NIC-Auskunft ausdrucken und archivieren Schadensersatzansprüche vorbereiten/beziffern § Vorteil: Strafzahlung kommt dem SPAM-Opfer zugute (Vertragsstrafe) 20 4. Möglichkeiten der Abwehr Muster Unterlassungserklärung Die Firma X mit Sitz Musterstr. 4711 in D-12345 Versuchstadt - im folgenden „Schuldner“ verpflichtet sich gegenüber der Firma Y, Mahnweg 123 in D-98765 Testingen - im folgenden „Gläubiger“ dazu, § es zukünftig bei Vermeidung einer sonst drohenden Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,-- (in Worten: fünftausend) für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zu unterlassen, dem Gläubiger Werbung per Email an [email protected] zu übermitteln, § dem Gläubiger alle Kosten und Gebühren des Rechtsanwalts Z, Gebührenweg 1, D-12345 Berlin für die Bearbeitung dieser Unterlassungserklärung aus einem Gegenstandswert von EUR 5.000,-zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu erstatten. § Beide Parteien vereinbaren für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung die ausschließlich Zuständigkeit des Amts- bzw. Landgerichts Ortingen. 13.02.2008 21 4. Möglichkeiten der Abwehr I. Abmahnung § Absender gibt verlangte Erklärung ab: § Rechtsschutzinteresse des SPAM-Empfängers befriedigt § Kostenübernahmeverpflichtung für Anwaltshonorar durch den Versender der Email – ggf. isoliert geltend machen § Absender reagiert nicht: § zeitnah („eiliger Rechtsschutz“) einstweilige Verfügung beantragen oder gleich Hauptsacheverfahren (zzgl. Auskunfts- und Schadensersatzanspruch) einleiten § Kosten der Abmahnung werden hälftig auf die Verfahrensgebühren angerechnet (Erstattungsanspruch gegen SPAMER) 13.02.2008 22 4. Möglichkeiten der Abwehr II. einstweilige Verfügung § Empfänger der SPAM-Email erwirkt beim zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung: § sofort oder nach erfolgloser Abmahnung § nur über Anwalt möglich § am Landgericht nach Wahl (Verstoß im Internet – „fliegender“ Gerichtsstand) § Antragsverfahren – schlüssiger Antrag binnen kurzer Frist nach dem Verstoß führt zum Erlass der Verfügung § Gegner hat die Möglichkeit, eine Schutzschrift zu hinterlegen, um sich gegen den Erlass der Verfügung zu wehren § Reaktion: § Antragsgegner erkennt die in der einstweiligen Verfügung getroffenen Regelungen als rechtsverbindlich an und verzichtet auf seine Rechte aus 924, 926 und 927 ZPO. § Antragsgegner reagiert nicht: Hauptsacheklage binnen 6 Monaten nach Erlass der Verfügung notwendig (Achtung: Kostenrisiko bei Fristversäumnis) 13.02.2008 23 4. Möglichkeiten der Abwehr II. einstweilige Verfügung Verfügungsantrag jetzt: Ich beantrage – der besonderen Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein – dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, 1. es künftig bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen, dem Antragsteller Werbung per Email an die Emailadresse [email protected] zu übermitteln, 2. 13.02.2008 die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. 24 4. Möglichkeiten der Abwehr II. einstweilige Verfügung § Nachteile: § Kostenrisiko beim Antragsteller (Melderegister- und ggf. SCHUFAAuskunft einholen) § Ordnungsgeld kommt dem Staat zugute – keine Vertragsstrafe mehr § Auskunfts- und Schadensersatzanspruch im eiligen Rechtsschutz nicht möglich. 13.02.2008 25 4. Möglichkeiten der Abwehr III. Klage im Hauptsacheverfahren (selten) § wenn keine Eilbedürftigkeit mehr gegeben ist, dann kann man im „normalen“ Klageweg den SPAMER § auf Unterlassung, § Auskunft über Herkunft und Verwendung seiner Daten sowie § auf Schadensersatz (B2B) in Anspruch nehmen § nur über Anwalt möglich § am Landgericht nach Wahl (Verstoß im Internet – „fliegender“ Gerichtsstand) 13.02.2008 26 5. Schadensersatzansprüche Schadensersatz für: § Übermittlungskosten der E-Mail, Zeitaufwand für Lesen und Löschen der EMail (eher gering) – nur bei B2B § Kosten der Beauftragung des Rechtsanwalts aus 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag § Kosten der Abmahnung (Bsp.) Streitwert: zwischen 3.000,- und 10.000,- EUR Anwaltsgebühren 465,- bis 776,- EUR § Kosten der einstweiligen Streitwert: Anwaltsgebühren § Gerichtskosten: 13.02.2008 Verfügung (Bsp.) zwischen 3.000,- und 10.000,- EUR 930,- bis 1.500,- EUR je Partei 180,-- bis 300,-- EUR 27 6. Die Regeln im Überblick Regel 1: „Opt-In“ ist Pflicht § § § § § § § § 13.02.2008 keine Unterscheidung B2B / B2C Zustimmung muss beim Versender / Absender der E-Mail vorliegen Zustimmung des Empfängers vor Versand erforderlich (keine CD s kaufen!!!) Ausnahme B2C, 7 UWG: § aufgrund bestehender Kundenbeziehung / bestehenden Dienstleistungsverhältnisses erworben § Werbung nur für eigenes Produkt / eigene Dienstleistung § nur ähnliche Produkte / Dienstleistungen dürfen beworben werden § Kein Widerspruch des Empfängers Datenschutzhinweis bei Erhebung der Daten („Generaleinwilligung“ zum Erhalt von Werbung oder als „Kontakt“ nicht ausreichend) Datenerhebung mittels Double Opt-In, mindestens: Confirmed Opt-In Gebot der Datensparsamkeit – nur die erforderlichen Daten erheben Weitergabe der Daten an Dritte nur mit Zustimmung des Betroffene n und an „erkennbare“ Dritte (Benennung der Dritten + Kontakt) 28 6. Die Regeln im Überblick Regel 2: notwenige Angaben in jeder E-Mail beachten § § § § § 13.02.2008 eindeutige Erkennbarkeit des Absenders (nicht verschleiern oder gar keine Absenderangabe) Widerspruchsmöglichkeit gegen Erhalt weiterer Emails in JEDER Werbeemail = Abmeldelink in jeder Email nicht „zu übermäßig“ Werbung in Bestätigungs- oder Double Opt-In – Email aktive Response-Bearbeitung („Hard Bounce“ sofort entfernen, „Soft Bounce“ nach 3 – maximal 5 Fehlversuchen) Einrichten einer „Blacklist“ 29 6. Die Regeln im Überblick Regel 3: richtige Betreffzeile + Inhalt w ählen § § § § 13.02.2008 Betreffzeile sollte 45 bis max. 60 Zeichen lang sein auf Reizwörter insgesamt verzichten (Filter der Provider lassen die E-Mail dann entweder gar nicht durch oder sie landet im Spam-(Verdachts-) Ordner Anhänge / Attachments vermeiden, da § zu lange Downloadzeiten § potentiell Virenträger § oft durch Filter gelöscht – teilweise gesamte E-Mail unzustellbar personalisierte Ansprache des Empfängers 30 6. Die Regeln im Überblick Regel 4: optimierter Versand § § § § § 13.02.2008 Multipart (Text- und HTML-Version in einer E-Mail) wählen Adressaten zeitnah / gleichzeitig anmailen (x00.000 E-Mails/Std.) Tracking-Links verwenden (macht Aktionen der User messbar) Reporting nutzen und danach Mailing optimieren seriöse Dienstleister (Stichworte „ISP-Relations“, „whitelist“, „Posteingang“) 31 6. Die Regeln im Überblick Regel 5: Folgen beachten, Sanktionen vermeiden § § 13.02.2008 opt-in speichern / dokumentieren, da Beweislast für Opt-In beim Versender es drohen folgende Sanktionen: § Gewinnabschöpfungsanspruch (Achtung: damit geht auch Auskunftsanspruch einher) § Abmahnung / strafbewehrte Unterlassungserklärung § Übernahme der Kosten für § Rechtsanwalt / Gericht § Aufwand des Empfängers, die Email zu löschen (B2B) § Strafzahlung an Empfänger im Wiederholungsfall 32 7. Exkurs: Änderungen nach Handelsrecht für geschäftliche Kommunikation § gültig ab: 1. Januar 2007 § Anwendungsbereich: Kaufleute, Gewerbetreibende (ausgenommen: Freiberufler) § jeglicher externe Geschäftsverkehr in Form von Mitteilungen und Nachrichten nach aussen, etwa also Rechnungen, Angebote, Aufträge, Lieferscheine, Bestellungen oder Bestellbestätigungen § gilt (wohl) auch für Emails § erforderliche Informationen über das Unternehmen (z. B. bei der GmbH der Name (Firmenbezeichnung) und der Sitz des Unternehmens, das zuständige Registergericht und die Registernummer, alle Geschäftsführer und ggf. der Aufsichtsratsvorsitzende) § deutlich lesbar in der Signatur (ausgeschrieben, nicht verlinkt) § Verstöße gegen diese Verpflichtung können mit Zwangsgeld geahndet werden - bei einer GmbH dürfte ein Zwangsgeld von bis zu 5.000,-- Euro zu erwarten sein. § weitere Hinweise unter: § http://www.bvdw.org/wissenspool/empfehlungen.html § http://www.bvdw.org/fileadmin/downloads/wissenspool/empfehlungen/C heckliste_E-Mailsignatur_BVDW.pdf 13.02.2008 33 Kontakt Gerd M. Fuchs Justiziar Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V., Geschäftsstelle Berlin Poststraße 4-5, 10178 Berlin Tel.: +49 (0)30 88 00 78 37; Fax: -33 mobil: +49 (0)173 - 259 67 02 mailto:[email protected] 13.02.2008 34 Gemeinsam die digitale Welt bewegen. www.bvdw.org © Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. 13.02.2008 35