U n te r n e h me n s f ü h r u n g Unzulässige Werbung – auch der Unternehmer kann sich wehren RA Alexander Rilling* Das OLG Hamm hat der Klage einer Wettbewerbszentrale gegen die Telefaxwerbung eines Unternehmens stattgegeben, weil dem Versender im September 2003 weder die ausdrückliche Einwilligung des Beworbenen vorlag, noch besondere Umstände gegeben waren, aufgrund derer auf ein mutmaßliches Einverständnis der Adressantin geschlossen werden konnte. Hätte der Werbende allerdings aufgrund konkreter Umstände vermuten dürfen, dass der beworbene Betrieb ein sachliches Interesse an der Kontaktaufnahme hat, so wäre gegen diese Faxsendung nichts einzuwenden gewesen. Seit Juli 2004 ist eine Verschärfung der Rechtslage eingetreten. Wer sich als Unternehmer heute gegen die oft lästige Werbung per Telefax wehren möchte, hat es leichter. W ährend nach der früheren Rechtslage für die Werbung per Telefax die mutmaßliche Einwilligung des Empfängers ausreichte, z. B. weil die Werbung in sachlichem Zusammenhang mit einer schon bestehenden Geschäftsverbindung stand, reicht inzwischen nur noch die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers aus. Diese muss der Absender im Zweifel auch beweisen. Dabei spielt es auch keine Rolle mehr, ob sich die Werbung an ein Unternehmen oder eine Privatperson richtet. Während früher nur Privatpersonen besonders geschützt waren, gilt jetzt der gleiche Schutz auch für Unternehmer. Demnach ist es in jedem Fall unzulässig, einem Unternehmen per Telefax ein Produkt anzubieten, wenn kein ausdrückliches Einverständnis vorliegt. Ob das Produkt objektiv im Interesse des Empfän- *) RA Alexander Rilling, Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., E-Mail: info@ mittelstands-anwaelte.de Heft 4 /2006 · IKZ-Haustechnik gers der Werbung liegt, spielt keine Rolle. E-Mail-Werbung unzulässig Genauso unzulässig wäre die Werbung per E-Mail, wenn nicht der Empfänger dem Absender die Adresse unter bestimmten Umständen zur Verfügung gestellt hat. So müsste der Unternehmer die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung direkt vom Kunden erhalten haben. Der Absender darf die Adresse dann nur zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden und der Kunde ist bei jeder Verwendung deutlich darauf hinzuweisen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann. Sinnlos dürfte allerdings der Versuch sein, sich gegen Werbung/junkmails aus dem Ausland zu wehren. Diese Mails sollte man ignorieren und löschen. Auf keinen Fall sollte man eine in der Mail angebotene Funktion zum Abbestellen nutzen, da gerade mit dieser Funktion oft Missbrauch getrieben wird. Anders als die Werbung per Telefax setzt die unverlangte Werbung per Telefon bei einem Gewerbetreibenden nur dessen mut- maßliches Einverständnis voraus. Bei einem Verbraucher ohne dessen Aufforderung anzurufen, ist hingegen verboten. Bedenken gegen die Werbung per Brief gibt es bislang übrigens noch nicht. Teure Abmahnung Wer gegen die oben genannten Grundsätze verstößt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Dabei kann verlangt werden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, für den Fall eines erneuten Verstoßes, abgegeben wird. Wer abgemahnt wird hat dem Abmahnenden auch die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Bei einer berechtigten Abmahnung können hierzu auch die Rechtsanwaltskosten gehören. ∂ 49