Unzulässige Werbung – auch der Unternehmer

Werbung
U n te r n e h me n s f ü h r u n g
Unzulässige Werbung –
auch der Unternehmer kann
sich wehren
RA Alexander Rilling*
Das OLG Hamm hat der Klage einer Wettbewerbszentrale gegen die Telefaxwerbung eines Unternehmens stattgegeben, weil dem Versender im September 2003 weder die ausdrückliche Einwilligung des
Beworbenen vorlag, noch besondere Umstände gegeben waren, aufgrund derer auf ein mutmaßliches
Einverständnis der Adressantin geschlossen werden konnte. Hätte der Werbende allerdings aufgrund
konkreter Umstände vermuten dürfen, dass der beworbene Betrieb ein sachliches Interesse an der
Kontaktaufnahme hat, so wäre gegen diese Faxsendung nichts einzuwenden gewesen. Seit Juli 2004 ist
eine Verschärfung der Rechtslage eingetreten. Wer sich als Unternehmer heute gegen die oft lästige
Werbung per Telefax wehren möchte, hat es leichter.
W
ährend nach der früheren
Rechtslage für die Werbung
per Telefax die mutmaßliche Einwilligung des Empfängers ausreichte, z. B. weil die Werbung
in sachlichem Zusammenhang
mit einer schon bestehenden Geschäftsverbindung stand, reicht
inzwischen nur noch die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers aus. Diese muss der Absender im Zweifel auch beweisen.
Dabei spielt es auch keine Rolle
mehr, ob sich die Werbung an
ein Unternehmen oder eine Privatperson richtet. Während früher nur Privatpersonen besonders
geschützt waren, gilt jetzt der gleiche Schutz auch für Unternehmer.
Demnach ist es in jedem Fall unzulässig, einem Unternehmen per
Telefax ein Produkt anzubieten,
wenn kein ausdrückliches Einverständnis vorliegt. Ob das Produkt
objektiv im Interesse des Empfän-
*) RA Alexander Rilling, Mitglied der
Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., E-Mail: info@
mittelstands-anwaelte.de
Heft 4 /2006 · IKZ-Haustechnik
gers der Werbung liegt, spielt keine Rolle.
E-Mail-Werbung unzulässig
Genauso unzulässig wäre die
Werbung per E-Mail, wenn nicht
der Empfänger dem Absender die
Adresse unter bestimmten Umständen zur Verfügung gestellt
hat. So müsste der Unternehmer
die Adresse im Zusammenhang
mit dem Verkauf einer Ware oder
einer Dienstleistung direkt vom
Kunden erhalten haben. Der Absender darf die Adresse dann nur
zur Direktwerbung für eigene
ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden und der Kunde
ist bei jeder Verwendung deutlich
darauf hinzuweisen, dass er der
Verwendung jederzeit widersprechen kann. Sinnlos dürfte allerdings der Versuch sein, sich gegen
Werbung/junkmails aus dem Ausland zu wehren. Diese Mails sollte
man ignorieren und löschen. Auf
keinen Fall sollte man eine in der
Mail angebotene Funktion zum
Abbestellen nutzen, da gerade mit
dieser Funktion oft Missbrauch getrieben wird.
Anders als die Werbung per Telefax setzt die unverlangte Werbung per Telefon bei einem Gewerbetreibenden nur dessen mut-
maßliches Einverständnis voraus.
Bei einem Verbraucher ohne dessen Aufforderung anzurufen, ist
hingegen verboten. Bedenken gegen die Werbung per Brief gibt es
bislang übrigens noch nicht.
Teure Abmahnung
Wer gegen die oben genannten
Grundsätze verstößt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Dabei
kann verlangt werden, dass eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung, für den Fall eines erneuten
Verstoßes, abgegeben wird. Wer
abgemahnt wird hat dem Abmahnenden auch die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Bei einer berechtigten Abmahnung können hierzu auch die
Rechtsanwaltskosten gehören. ∂
49
Herunterladen