Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, Anhang 3) 832.112.31 ________________________________________________________________________ Änderung per 1. Januar 2016 Kapitel 2: Genetik 2.2.2 Molekulargenetische Analysen Pos.-Nr. 2500.00 TP Bezeichnung (Molekulargenetische Analysen) Fachbereich Nukleinsäure-Amplifikation mit anschliessender Sequenzierung des Amplifikates nach Sanger und Detektion beider Einzelstränge mittels Kapillarelektrophorese, pro Zielsequenz, je Limitationen: 1. Die Positionen 25XX.XX dürfen maximal bis zu 13 mal verrechnet werden (13x215 = 2795 Taxpunkte) bei: klinischem Verdacht auf folgende, ausschliesslich genetisch bedingte Erkrankungen Verdacht auf das Vorliegen einer Prädisposition für die folgenden familiären Krebskrankheiten, welche als präventive Leistung gemäss Art. 12d Bst. f KLV durchzuführen sind klinischem Verdacht auf folgende maligne Hämopathien molekularer Genotypisierung der folgenden Blutgruppenantigene 2. Die Bestätigungsuntersuchung positiver Resultate der Hochdurchsatz-Sequenzierung mittels Sequenzierung nach Sanger muss mit der Position 2570.00 verrechnet werden. 1 Pos.-Nr. TP Bezeichnung (Molekulargenetische Analysen) 2570.00 215 Bestätigungsuntersuchung positiver Resultate der Hoch- Fachbereich G durchsatz-Sequenzierung (28XX.XX) mittels Sequenzierung nach Sanger einschliesslich bei nachträglicher bioinformatischer Auswertung von Hochdurchsatz-Sequenzierdaten (2870.XX) Limitation: bei Auswertung von 1-10 Genen (Tarifkategorie 2900 Taxpunkte) maximal 2 mal 215 Taxpunkte pro Primärprobe, bei Auswertung von 11-100 Genen (Tarifkategorie 3300 Taxpunkte) maximal 4 mal 215 Taxpunkte pro Primärprobe bei Auswertung von über 100 Genen (Tarifkategorie 3800 Taxpunkte) maximal 6 mal 215 Taxpunkte pro Primärprobe 2800.00 Hochdurchsatz-Sequenzierung mit gezielter bioinformati- G scher Auswertung der für die Krankheitssymptomatik in Frage kommenden, bekannten Gene und Erstellung des komplexen Resultatberichts. Der Tarif setzt sich zusammen aus der eigentlichen Sequenzierung (2300 Taxpunkte) und der bioinformatischen Auswertung inkl. Resultaterstellung für 1-10 Gene (600 Taxpunkte), für 11-100 Gene (1000 Taxpunkte) oder für über 100 Gene (1500 Taxpunkte). Es existieren deshalb folgende Tarifkategorien: 2900 Taxpunkte, 3300 Taxpunkte und 3800 Taxpunkte Limitationen: 1. Die Analysen müssen gemäss den „Bonnes Pratiques“ vom Dezember 2014 der Schweizerischen Gesellschaft 2 Pos.-Nr. TP Bezeichnung (Molekulargenetische Analysen) Fachbereich für Medizinische Genetik (SGMG) durchgeführt werden. Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref. 2. Darf nur verrechnet werden, wenn die Kosten der Sequenzierung nach Sanger (Positionen 25XX.XX) höher wären als 2795 Taxpunkte, entsprechend 13-fache Verrechnung von 215 Taxpunkten 3. Verordnung bei Auswertung von 1-10 Genen (Tarifkategorie 2900 Taxpunkte) nur durch Ärzte mit eidgenössischem Weiterbildungstitel "Medizinische Genetik" oder einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in engstem fachlichem Zusammenhang mit der untersuchten Krankheit nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11) Bei Auswertung von über 10 Genen (Tarifkategorien 3300 und 3800 Taxpunkte) Verordnung nur durch Ärzte mit eidgenössischem Weiterbildungstitel "Medizinische Genetik" nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11) 4. Nur bei klinischem Verdacht auf folgende, ausschliesslich genetisch bedingte Erkrankungen Verdacht auf das Vorliegen einer Prädisposition für die folgenden familiären Krebskrankheiten, welche als präventive Leistung gemäss Art. 12d Bst. f KLV durchzuführen sind 5. Für die Bestätigungsuntersuchung positiver Resultate der Hochdurchsatz-Sequenzierung muss die Sequenzierung nach Sanger mit der Position 2570.00 verrechnet werden 3 Pos.-Nr. TP Bezeichnung (Molekulargenetische Analysen) Fachbereich 6. Falls die Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Analyse aufgeteilt werden, muss das Labor, das den ärztlichen Auftrag erhält, ein Leistungserbringer nach KVG sein und dessen Leitung trägt die Verantwortung für den ganzen Ablauf der Untersuchung inkl. Resultaterstellung und Rechnungstellung an den Schuldner der Vergütung (Patient oder Krankenversicherer). 7. Die Leistungserbringer müssen dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihnen ein anderer, in ihrem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt (Art. 56 Abs. 3 KVG). Die Nichtweitergabe von Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG ist unter Strafe gestellt (Art. 92 Bst. d KVG) 8. Kumulierbarkeit: Darf mit Analysen des Kapitels 2.2.1 Zytogenetische Analysen kumuliert werden Darf mit Analysen des Kapitels 2.2.2 Molekulargenetische Analysen nur folgendermassen kumuliert werden: 2021.00 (DNA-Extraktion), 24XX.XX (MLPA etc), 2570.00 (Sequenzierung nach Sanger; nur als Bestätigung positiver Resultate der HochdurchsatzSequenzierung) und 2920.00 (Untersuchung Familienangehöriger) 2870.00 600 Nachträgliche bioinformatische Auswertung von Sequen- G zierdaten inkl. Resultaterstellung für 1-10 Gene nach Hochdurchsatz-Sequenzierung (Positionen 28XX.XX) Limitationen: 1. nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die ursächliche genetische Veränderung, die der gesuchten Krankheit bzw. der gesuchten Krankheitsgruppe zu- 4 Pos.-Nr. TP Bezeichnung (Molekulargenetische Analysen) Fachbereich grunde liegt 2. bei Auftreten neuer Krankheitssymptome bzw. einer neuen Krankheit 3. Bestätigungsuntersuchung positiver Resultate mit der Sequenzierung nach Sanger (Position 2570.00) 2870.01 1000 Nachträgliche bioinformatische Auswertung von Sequen- G zierdaten inkl. Resultaterstellung für 11-100 Gene nach Hochdurchsatz-Sequenzierung (Positionen 28XX.XX) Limitationen: 1. nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die ursächliche genetische Veränderung, die der gesuchten Krankheit bzw. der gesuchten Krankheitsgruppe zugrunde liegt 2. bei Auftreten neuer Krankheitssymptome bzw. einer neuen Krankheit 3. Bestätigungsuntersuchung positiver Resultate mit der Sequenzierung nach Sanger (Position 2570.00) 2870.02 1500 Nachträgliche bioinformatische Auswertung von Sequen- G zierdaten inkl. Resultaterstellung für über 100 Gene nach Hochdurchsatz-Sequenzierung (Positionen 28XX.XX) Limitationen: 1. nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die ursächliche genetische Veränderung, die der gesuchten Krankheit bzw. der gesuchten Krankheitsgruppe zugrunde liegt 2. bei Auftreten neuer Krankheitssymptome bzw. einer neuen Krankheit 3. Bestätigungsuntersuchung positiver Resultate mit der Sequenzierung nach Sanger (Position 2570.00) 5