Mediation - Historisches Lexikon der Schweiz

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29/10/2009 |
Mediation
Der Begriff M. bezeichnet die Periode, während der die von der Consulta und Napoleon Bonaparte
ausgearbeitete Mediationsakte die verfassungsrechtl. Grundlage der Schweiz gebildet hat. Der Zeitabschnitt
begann mit dem offiziellen Ende der zerfallenen Helvetischen Republik am 10.3.1803 - an diesem Tag ging
die Amtsgewalt von den helvet. Behörden auf den Landammann der Schweiz und die provisorischen kant.
Regierungskommissionen über - und dauerte bis zur Ausserkraftsetzung des Verfassungswerks durch zehn
alte Kantone am 29.12.1813, was die Epoche der Restauration einleitete. Die M. war durch die Abhängigkeit
von Frankreich und die teilweise Rückkehr zu vorrevolutionären Zuständen geprägt. Den Kantonen
ermöglichte die "kleine Restauration", wie Ulrich Im Hof die Mediationszeit nannte, nach den wechselvollen
Jahren der Helvetik die innere Konsolidierung.
Autorin/Autor: Andreas Fankhauser
1 - Politische Entwicklung
Das Hoheitsgebiet der im Gegensatz zum Ancien Régime aus 19 gleichberechtigten Gliedstaaten
bestehenden Schweiz. Eidgenossenschaft umfasste einen grossen Teil der heutigen Schweiz. Das 1806 von
Preussen an Frankreich abgetretene Fürstentum Neuenburg, die 1810 von Napoleon annektierte Republik
Wallis, Genf und das vormalige Fürstbistum Basel gehörten noch nicht dazu. Graubünden (ohne das Veltlin,
Bormio und Chiavenna) schloss sich 1803 definitiv der Eidgenossenschaft an. Aus der Stadt und der - 1805
endgültig aufgehobenen - Fürstabtei St. Gallen und den bis 1798 untertänigen Gebieten Rheintal, Sax, Gams,
Werdenberg, Sargans, Gaster, Uznach und Rapperswil entstand der Kt. St. Gallen, aus dem ehemaligen bern.
Unteraargau, der Grafschaft Baden, den Freien Ämtern und dem vorher österr. Fricktal der Kt. Aargau. Die
helvetischen Kt. Waadt und Thurgau blieben bestehen, während Bellinzona und Lugano zum Kt. Tessin
vereinigt wurden. Mit der Erhebung der ehem. Untertanengebiete zu gleichberechtigten Bundesgliedern
wurde eine der Errungenschaften der polit. Umwälzung von 1798 bewahrt. Dem Hauptort des
Direktorialkantons kam die Funktion der Hauptstadt zu. Die Mehrsprachigkeit der Helvetik wurde ohne eigentl.
Grundsatzerklärung weitergeführt.
Die Verfassung der Eidgenossenschaft bestand aus bundesstaatl. und staatenbünd. Elementen. Ständige
Bundesorgane stellten der Landammann der Schweiz, die diesem unterstellte eidg. Kanzlei sowie einige
Diplomaten dar. Die Tagsatzung als oberste Bundesbehörde trat in der Regel einmal jährlich in der Hauptstadt
des jeweiligen Vororts Freiburg, Bern, Solothurn, Basel, Zürich oder Luzern zusammen. Sie bestand aus 19
Abgeordneten, wobei die bevölkerungsreichsten Kt. Bern, Zürich, Waadt, St. Gallen, Aargau und - wegen eines
Irrtums bei der Zählung - Graubünden doppelte Stimme besassen. Die Tagsatzungsgesandten waren an die
Instruktionen ihrer Regierungen gebunden, was die Handlungsfähigkeit des Gremiums stark einschränkte. Die
Versammlung, an der sich die sechs Land-, die sieben Stadt- und die sechs neuen Kantone in wechselnden
Allianzen gegenüberstanden, entschied mit Dreiviertelsmehrheit über Bündnisse, Krieg und Frieden, bot in
Krisensituationen die kant. Truppenkontingente auf und schloss Handelsverträge und Militärkapitulationen mit
dem Ausland ab. Bei Streitigkeiten zwischen den Kantonen fungierte sie als oberstes Schiedsgericht. Weil die
auf ihre Souveränität bedachten Bundesglieder den Beschlüssen oft nicht Folge leisteten und interkant.
Angelegenheiten lieber mittels Konkordaten regelten, blieb der Einfluss der Tagsatzung gering.
In den früheren Länderorten Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Glarus, Zug sowie den beiden Appenzell wurde
die Landsgemeinde wiederhergestellt. Die Stadtkantone Zürich, Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn, Basel und
Schaffhausen kehrten zum System des Obrigkeitsstaats mit Klein- und Grossräten zurück, in dem der Vorrang
der Hauptstadt gegenüber der Landschaft durch Zensus, Wahlkreiseinteilung und indirekte Wahlen gewahrt
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blieb. Die neuen Kt. St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt funktionierten als zentralist.
Repräsentativdemokratien mit Zensusbestimmungen. Graubünden erhielt einerseits gesamtstaatl. Behörden,
andererseits wurden die bünd. Struktur und das obligator. Gemeindereferendum restauriert. Die
Gewaltentrennung der Helvetik wurde praktisch überall beseitigt. Ausserhalb des alpinen Raums erfolgte eine
administrativ-rechtl. Vereinheitlichung der Kantonsterritorien. Zahlreiche Kantone schufen Polizeikorps. Neu
war die Institution des Friedensrichters auf kommunaler Ebene. In den ehem. 13 Orten mit Ausnahme Luzerns
ging die Macht wieder an die alten Eliten über, in den Mediationskantonen gelangten gemässigte Helvetiker
an die Staatsspitze. Der Glaubenszwang wurde wieder eingeführt, Staatskirchen kontrollierten das
Schulwesen wie vor 1798, doch lebte in den meisten Kantonen der helvet. Erziehungsrat als Leitungsgremium
fort. Auf dem Gebiet der Strafjustiz zeigten sich teilweise reaktionäre Tendenzen. Die Gleichberechtigung der
Einzelpersonen blieb nur teilweise bestehen, die Niederlassungsfreiheit musste auf Druck Frankreichs
beibehalten werden. Für die Zehntablösung verlangten einzelne Kantone eine hohe Kapitalisierung, was 1804
zu einem Aufstand der Zürcher Seegemeinden, dem sog. Bockenkrieg, führte.
Napoleon bemühte sich, die Schweiz als freies, neutrales Land erscheinen zu lassen. Nach dem Abschluss
einer Defensivallianz am 27.9.1803 war deren Bindung an Frankreich nicht mehr so eng wie zur Zeit der
Helvet. Republik, doch kam der Zwangsbezug von jährlich 200'000 Zentnern Salz einer Tributleistung gleich.
Im Febr. 1804 verliessen die letzten franz. Einheiten die Eidgenossenschaft, die Frankreich aufgrund der
Militärkapitulationen vom 27.9.1803 und vom 28.3.1812 16'000 bzw. 12'000 Soldaten und damit einen
Grossteil der wehrfähigen Mannschaft zur Verfügung stellen musste. Im Russlandfeldzug Napoleons, in dessen
Verlauf die schweiz. Truppen am 27. und 28.11.1812 den Übergang der geschlagenen "Grande Armée" über
die Beresina sicherten, verloren mehrere Tausend Schweizer ihr Leben. Das aus nur ungenügend bewaffneten
kant. Kontingenten bestehende Bundesheer von rund 15'000 Mann reichte - dies zeigten die
Grenzbesetzungen während des 3. und des 5. Koalitionskriegs 1805 und 1809 - für eine wirksame
Landesverteidigung nicht aus. Die 1804 anvisierte Bildung eines ständigen Generalstabs scheiterte am
Widerstand Napoleons, der kein Interesse an einer starken schweiz. Militärmacht hatte. Mit dem allg.
Militärreglement vom 5.6.1807 wurde immerhin das Fundament für eine einheitl. Organisation und Ausbildung
der Kontingente gelegt.
Diplomat. Beziehungen pflegte die Eidgenossenschaft mit den von Frankreich abhängigen oder mit ihm
verbündeten Staaten. In Paris liess sie sich durch einen Gesandten vertreten, in Mailand und in Wien durch
einen Geschäftsträger. 1803 wurden durch den Reichsdeputationshauptschluss mit franz. Unterstützung die
letzten landesherrl. und güterrechtl. Bande zum Heiligen Röm. Reich gelöst. Während das Verhältnis zu
Baden, Württemberg und Bayern problemlos war, wurde dasjenige zu Österreich bis 1808 durch die
Inkamerationsangelegenheit belastet, weil der östl. Nachbar im Dez. 1803 unter Missachtung des
Reichsdeputationshauptschlusses Landbesitz, Liegenschaften und Kapitalien schweiz. Bistümer (Chur),
Klöster, Gemeinden und Korporationen auf österr. Territorium beschlagnahmt hatte. Gespannt waren die
Beziehungen zu Italien, das die Annexion der Südschweiz anstrebte und vom 31.10.1810 bis zum 7.11.1813
den Kt. Tessin besetzt hielt. Keine offiziellen Kontakte bestanden zu Grossbritannien, obschon drei Schweizer
Regimenter unter brit. Fahne kämpften. Trotz der unberechenbaren Politik Napoleons blieb die
Eidgenossenschaft als einziges republikan. Staatswesen in Europa bis zum Ende des Kaiserreichs bestehen.
Am 18.11.1813 erklärte eine ausserordentl. Tagsatzung die Neutralität der Eidgenossenschaft und bot eidg.
Kontingente zum Schutz der Rheingrenze auf. Diese Massnahmen konnten aber den Durchmarsch der
Alliierten Ende Dezember, der zur Ausserkraftsetzung der Mediationsakte und zum Ende der M. führte, nicht
verhindern.
Autorin/Autor: Andreas Fankhauser
2 - Wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung
Die Kontinentalsperre hatte für die schweiz. Wirtschaft einerseits Versorgungsschwierigkeiten zur Folge,
andererseits fiel im Bereich der Textilindustrie die brit. Konkurrenz in Kontinentaleuropa weg, was zumindest
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phasenweise die Entwicklung der schweiz. Baumwollspinnerei begünstigte. Die mehrheitlich ref. Kantone des
Mittellands stellten schon damals einen wirtschaftl. Machtfaktor dar; sie leisteten denn auch höhere
finanzielle Beiträge an die 1804 eingerichtete Zentralkasse, als es ihrer Einwohnerzahl entsprochen hätte. Zu
den grössten Unternehmungen der M. zählte die 1807 begonnene Linthkorrektion. Die Pressefreiheit sowie
die Vereins- und Versammlungsfreiheit waren nicht mehr garantiert, die Bildungselite fand sich in
unpolitischen gesamtschweiz. Vereinen wie der 1806 gegründeten Gesellschaft Schweiz. Künstler und
Kunstfreunde, der 1807 wiedererweckten Helvetischen Gesellschaft oder der 1811 ins Leben gerufenen
Allgemeinen Geschichtforschenden Gesellschaft der Schweiz zusammen. Den Höhepunkt des nationalen
Aufbruchs bildeten die Unspunnenfeste von 1805 und 1808, die später zur Verklärung der M. beitrugen.
Autorin/Autor: Andreas Fankhauser
3 - Historiografie, Nachleben und Erinnerung
Während die M. in der 1. Hälfte des 19. Jh. wegen der relativ ungestörten inneren Entwicklung inmitten des
napoleon. Europa günstiger beurteilt wurde als die Helvetik, kritisierten um 1900 nationalliberale Historiker
wie Wilhelm Oechsli die durch die föderalist. Struktur bedingte Schwäche der Schweiz und deren
Protektoratsstatus. Forscher des ausgehenden 20. Jh. würdigten die M. als Periode der polit. Konsolidierung
und Stabilität an der Schwelle zur modernen Zeit. Das 200-Jahr-Jubiläum wurde - wie das Zentenarjubiläum
1903 - v.a. von den Mediationskantonen begangen. In Paris fand am 20.2.2003 eine vom Kt. St. Gallen
angeregte schweiz.-franz. Gedenkveranstaltung statt, an welcher der Bundes- und der Nationalratspräsident
teilnahmen.
Autorin/Autor: Andreas Fankhauser
Quellen und Literatur
Quellen
– EA Rep. 1803-1813
– G. Hunziker, A. Fankhauser, Das Archiv der Mediationszeit 1803-1813, 1982 (mit Bibl.)
Literatur
– U. Im Hof, Gesch. der Schweiz, 21976, 97-101
– HbSG 2, 841-869
– A. Kölz, Neuere schweiz. Verfassungsgesch., 1992, 143-153
– Vaud sous l'Acte de Médiation, 1803-1813, hg. von C. Chuard et al., 2002
– Actum 1803: Geschichten aus dem Zürcher Regierungsprotokoll zum kant. Neubeginn vor 200 Jahren, 2003
– Bonaparte, la Suisse et l'Europe, hg. von A. Dufour et al., 2003
– C. Caldelari, Napoleone e il Ticino, 2003
– Creare un nuovo cantone all'epoca delle rivoluzioni: Ticino e Vaud nell'Europa napoleonica, 1798-1815, 2004
– Gesch. der Schweiz und der Schweizer, 32004, 447-526, v.a. 519-522
– Krieg und Frieden in Europa, hg. von Hervé de Weck, 2004
– Die Schweiz unter der Mediationsakte in Napoleons Europa (1803-1814), hg. von M. Turchetti, 2005
– Staat und Gesellschaft in Freiburg zur Mediationszeit (1803-1814), hg. von F. Python, 2005
Autorin/Autor: Andreas Fankhauser
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