1/3 29/10/2009 | Mediation Der Begriff M. bezeichnet die Periode, während der die von der Consulta und Napoleon Bonaparte ausgearbeitete Mediationsakte die verfassungsrechtl. Grundlage der Schweiz gebildet hat. Der Zeitabschnitt begann mit dem offiziellen Ende der zerfallenen Helvetischen Republik am 10.3.1803 - an diesem Tag ging die Amtsgewalt von den helvet. Behörden auf den Landammann der Schweiz und die provisorischen kant. Regierungskommissionen über - und dauerte bis zur Ausserkraftsetzung des Verfassungswerks durch zehn alte Kantone am 29.12.1813, was die Epoche der Restauration einleitete. Die M. war durch die Abhängigkeit von Frankreich und die teilweise Rückkehr zu vorrevolutionären Zuständen geprägt. Den Kantonen ermöglichte die "kleine Restauration", wie Ulrich Im Hof die Mediationszeit nannte, nach den wechselvollen Jahren der Helvetik die innere Konsolidierung. Autorin/Autor: Andreas Fankhauser 1 - Politische Entwicklung Das Hoheitsgebiet der im Gegensatz zum Ancien Régime aus 19 gleichberechtigten Gliedstaaten bestehenden Schweiz. Eidgenossenschaft umfasste einen grossen Teil der heutigen Schweiz. Das 1806 von Preussen an Frankreich abgetretene Fürstentum Neuenburg, die 1810 von Napoleon annektierte Republik Wallis, Genf und das vormalige Fürstbistum Basel gehörten noch nicht dazu. Graubünden (ohne das Veltlin, Bormio und Chiavenna) schloss sich 1803 definitiv der Eidgenossenschaft an. Aus der Stadt und der - 1805 endgültig aufgehobenen - Fürstabtei St. Gallen und den bis 1798 untertänigen Gebieten Rheintal, Sax, Gams, Werdenberg, Sargans, Gaster, Uznach und Rapperswil entstand der Kt. St. Gallen, aus dem ehemaligen bern. Unteraargau, der Grafschaft Baden, den Freien Ämtern und dem vorher österr. Fricktal der Kt. Aargau. Die helvetischen Kt. Waadt und Thurgau blieben bestehen, während Bellinzona und Lugano zum Kt. Tessin vereinigt wurden. Mit der Erhebung der ehem. Untertanengebiete zu gleichberechtigten Bundesgliedern wurde eine der Errungenschaften der polit. Umwälzung von 1798 bewahrt. Dem Hauptort des Direktorialkantons kam die Funktion der Hauptstadt zu. Die Mehrsprachigkeit der Helvetik wurde ohne eigentl. Grundsatzerklärung weitergeführt. Die Verfassung der Eidgenossenschaft bestand aus bundesstaatl. und staatenbünd. Elementen. Ständige Bundesorgane stellten der Landammann der Schweiz, die diesem unterstellte eidg. Kanzlei sowie einige Diplomaten dar. Die Tagsatzung als oberste Bundesbehörde trat in der Regel einmal jährlich in der Hauptstadt des jeweiligen Vororts Freiburg, Bern, Solothurn, Basel, Zürich oder Luzern zusammen. Sie bestand aus 19 Abgeordneten, wobei die bevölkerungsreichsten Kt. Bern, Zürich, Waadt, St. Gallen, Aargau und - wegen eines Irrtums bei der Zählung - Graubünden doppelte Stimme besassen. Die Tagsatzungsgesandten waren an die Instruktionen ihrer Regierungen gebunden, was die Handlungsfähigkeit des Gremiums stark einschränkte. Die Versammlung, an der sich die sechs Land-, die sieben Stadt- und die sechs neuen Kantone in wechselnden Allianzen gegenüberstanden, entschied mit Dreiviertelsmehrheit über Bündnisse, Krieg und Frieden, bot in Krisensituationen die kant. Truppenkontingente auf und schloss Handelsverträge und Militärkapitulationen mit dem Ausland ab. Bei Streitigkeiten zwischen den Kantonen fungierte sie als oberstes Schiedsgericht. Weil die auf ihre Souveränität bedachten Bundesglieder den Beschlüssen oft nicht Folge leisteten und interkant. Angelegenheiten lieber mittels Konkordaten regelten, blieb der Einfluss der Tagsatzung gering. In den früheren Länderorten Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Glarus, Zug sowie den beiden Appenzell wurde die Landsgemeinde wiederhergestellt. Die Stadtkantone Zürich, Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn, Basel und Schaffhausen kehrten zum System des Obrigkeitsstaats mit Klein- und Grossräten zurück, in dem der Vorrang der Hauptstadt gegenüber der Landschaft durch Zensus, Wahlkreiseinteilung und indirekte Wahlen gewahrt URL: http://www.hls-dhs-dss.chD9798.php © 1998-2017 HLS: Alle Urheberrechte dieser elektronischen Publikation sind beim Historischen Lexikon der Schweiz, Bern. Für alle elektronisch publizierten Texte gelten dieselben Regeln wie für eine gedruckte Veröffentlichung. Nutzungsrechte und Zitierrichtlinien (PDF) 2/3 blieb. Die neuen Kt. St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt funktionierten als zentralist. Repräsentativdemokratien mit Zensusbestimmungen. Graubünden erhielt einerseits gesamtstaatl. Behörden, andererseits wurden die bünd. Struktur und das obligator. Gemeindereferendum restauriert. Die Gewaltentrennung der Helvetik wurde praktisch überall beseitigt. Ausserhalb des alpinen Raums erfolgte eine administrativ-rechtl. Vereinheitlichung der Kantonsterritorien. Zahlreiche Kantone schufen Polizeikorps. Neu war die Institution des Friedensrichters auf kommunaler Ebene. In den ehem. 13 Orten mit Ausnahme Luzerns ging die Macht wieder an die alten Eliten über, in den Mediationskantonen gelangten gemässigte Helvetiker an die Staatsspitze. Der Glaubenszwang wurde wieder eingeführt, Staatskirchen kontrollierten das Schulwesen wie vor 1798, doch lebte in den meisten Kantonen der helvet. Erziehungsrat als Leitungsgremium fort. Auf dem Gebiet der Strafjustiz zeigten sich teilweise reaktionäre Tendenzen. Die Gleichberechtigung der Einzelpersonen blieb nur teilweise bestehen, die Niederlassungsfreiheit musste auf Druck Frankreichs beibehalten werden. Für die Zehntablösung verlangten einzelne Kantone eine hohe Kapitalisierung, was 1804 zu einem Aufstand der Zürcher Seegemeinden, dem sog. Bockenkrieg, führte. Napoleon bemühte sich, die Schweiz als freies, neutrales Land erscheinen zu lassen. Nach dem Abschluss einer Defensivallianz am 27.9.1803 war deren Bindung an Frankreich nicht mehr so eng wie zur Zeit der Helvet. Republik, doch kam der Zwangsbezug von jährlich 200'000 Zentnern Salz einer Tributleistung gleich. Im Febr. 1804 verliessen die letzten franz. Einheiten die Eidgenossenschaft, die Frankreich aufgrund der Militärkapitulationen vom 27.9.1803 und vom 28.3.1812 16'000 bzw. 12'000 Soldaten und damit einen Grossteil der wehrfähigen Mannschaft zur Verfügung stellen musste. Im Russlandfeldzug Napoleons, in dessen Verlauf die schweiz. Truppen am 27. und 28.11.1812 den Übergang der geschlagenen "Grande Armée" über die Beresina sicherten, verloren mehrere Tausend Schweizer ihr Leben. Das aus nur ungenügend bewaffneten kant. Kontingenten bestehende Bundesheer von rund 15'000 Mann reichte - dies zeigten die Grenzbesetzungen während des 3. und des 5. Koalitionskriegs 1805 und 1809 - für eine wirksame Landesverteidigung nicht aus. Die 1804 anvisierte Bildung eines ständigen Generalstabs scheiterte am Widerstand Napoleons, der kein Interesse an einer starken schweiz. Militärmacht hatte. Mit dem allg. Militärreglement vom 5.6.1807 wurde immerhin das Fundament für eine einheitl. Organisation und Ausbildung der Kontingente gelegt. Diplomat. Beziehungen pflegte die Eidgenossenschaft mit den von Frankreich abhängigen oder mit ihm verbündeten Staaten. In Paris liess sie sich durch einen Gesandten vertreten, in Mailand und in Wien durch einen Geschäftsträger. 1803 wurden durch den Reichsdeputationshauptschluss mit franz. Unterstützung die letzten landesherrl. und güterrechtl. Bande zum Heiligen Röm. Reich gelöst. Während das Verhältnis zu Baden, Württemberg und Bayern problemlos war, wurde dasjenige zu Österreich bis 1808 durch die Inkamerationsangelegenheit belastet, weil der östl. Nachbar im Dez. 1803 unter Missachtung des Reichsdeputationshauptschlusses Landbesitz, Liegenschaften und Kapitalien schweiz. Bistümer (Chur), Klöster, Gemeinden und Korporationen auf österr. Territorium beschlagnahmt hatte. Gespannt waren die Beziehungen zu Italien, das die Annexion der Südschweiz anstrebte und vom 31.10.1810 bis zum 7.11.1813 den Kt. Tessin besetzt hielt. Keine offiziellen Kontakte bestanden zu Grossbritannien, obschon drei Schweizer Regimenter unter brit. Fahne kämpften. Trotz der unberechenbaren Politik Napoleons blieb die Eidgenossenschaft als einziges republikan. Staatswesen in Europa bis zum Ende des Kaiserreichs bestehen. Am 18.11.1813 erklärte eine ausserordentl. Tagsatzung die Neutralität der Eidgenossenschaft und bot eidg. Kontingente zum Schutz der Rheingrenze auf. Diese Massnahmen konnten aber den Durchmarsch der Alliierten Ende Dezember, der zur Ausserkraftsetzung der Mediationsakte und zum Ende der M. führte, nicht verhindern. Autorin/Autor: Andreas Fankhauser 2 - Wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung Die Kontinentalsperre hatte für die schweiz. Wirtschaft einerseits Versorgungsschwierigkeiten zur Folge, andererseits fiel im Bereich der Textilindustrie die brit. Konkurrenz in Kontinentaleuropa weg, was zumindest URL: http://www.hls-dhs-dss.chD9798.php © 1998-2017 HLS: Alle Urheberrechte dieser elektronischen Publikation sind beim Historischen Lexikon der Schweiz, Bern. Für alle elektronisch publizierten Texte gelten dieselben Regeln wie für eine gedruckte Veröffentlichung. Nutzungsrechte und Zitierrichtlinien (PDF) 3/3 phasenweise die Entwicklung der schweiz. Baumwollspinnerei begünstigte. Die mehrheitlich ref. Kantone des Mittellands stellten schon damals einen wirtschaftl. Machtfaktor dar; sie leisteten denn auch höhere finanzielle Beiträge an die 1804 eingerichtete Zentralkasse, als es ihrer Einwohnerzahl entsprochen hätte. Zu den grössten Unternehmungen der M. zählte die 1807 begonnene Linthkorrektion. Die Pressefreiheit sowie die Vereins- und Versammlungsfreiheit waren nicht mehr garantiert, die Bildungselite fand sich in unpolitischen gesamtschweiz. Vereinen wie der 1806 gegründeten Gesellschaft Schweiz. Künstler und Kunstfreunde, der 1807 wiedererweckten Helvetischen Gesellschaft oder der 1811 ins Leben gerufenen Allgemeinen Geschichtforschenden Gesellschaft der Schweiz zusammen. Den Höhepunkt des nationalen Aufbruchs bildeten die Unspunnenfeste von 1805 und 1808, die später zur Verklärung der M. beitrugen. Autorin/Autor: Andreas Fankhauser 3 - Historiografie, Nachleben und Erinnerung Während die M. in der 1. Hälfte des 19. Jh. wegen der relativ ungestörten inneren Entwicklung inmitten des napoleon. Europa günstiger beurteilt wurde als die Helvetik, kritisierten um 1900 nationalliberale Historiker wie Wilhelm Oechsli die durch die föderalist. Struktur bedingte Schwäche der Schweiz und deren Protektoratsstatus. Forscher des ausgehenden 20. Jh. würdigten die M. als Periode der polit. Konsolidierung und Stabilität an der Schwelle zur modernen Zeit. Das 200-Jahr-Jubiläum wurde - wie das Zentenarjubiläum 1903 - v.a. von den Mediationskantonen begangen. In Paris fand am 20.2.2003 eine vom Kt. St. Gallen angeregte schweiz.-franz. Gedenkveranstaltung statt, an welcher der Bundes- und der Nationalratspräsident teilnahmen. Autorin/Autor: Andreas Fankhauser Quellen und Literatur Quellen – EA Rep. 1803-1813 – G. Hunziker, A. Fankhauser, Das Archiv der Mediationszeit 1803-1813, 1982 (mit Bibl.) Literatur – U. Im Hof, Gesch. der Schweiz, 21976, 97-101 – HbSG 2, 841-869 – A. Kölz, Neuere schweiz. Verfassungsgesch., 1992, 143-153 – Vaud sous l'Acte de Médiation, 1803-1813, hg. von C. Chuard et al., 2002 – Actum 1803: Geschichten aus dem Zürcher Regierungsprotokoll zum kant. Neubeginn vor 200 Jahren, 2003 – Bonaparte, la Suisse et l'Europe, hg. von A. Dufour et al., 2003 – C. Caldelari, Napoleone e il Ticino, 2003 – Creare un nuovo cantone all'epoca delle rivoluzioni: Ticino e Vaud nell'Europa napoleonica, 1798-1815, 2004 – Gesch. der Schweiz und der Schweizer, 32004, 447-526, v.a. 519-522 – Krieg und Frieden in Europa, hg. von Hervé de Weck, 2004 – Die Schweiz unter der Mediationsakte in Napoleons Europa (1803-1814), hg. von M. Turchetti, 2005 – Staat und Gesellschaft in Freiburg zur Mediationszeit (1803-1814), hg. von F. Python, 2005 Autorin/Autor: Andreas Fankhauser URL: http://www.hls-dhs-dss.chD9798.php © 1998-2017 HLS: Alle Urheberrechte dieser elektronischen Publikation sind beim Historischen Lexikon der Schweiz, Bern. Für alle elektronisch publizierten Texte gelten dieselben Regeln wie für eine gedruckte Veröffentlichung. Nutzungsrechte und Zitierrichtlinien (PDF)