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1. ------IND- 2017 0029 EE- DE- ------ 20170206 --- --- PROJET
Entwurf
26. Januar 2017
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Alkohol
und des Werbegesetzes
§ 1 Änderung des Gesetzes über Alkohol
Das Gesetz über Alkohol wird folgendermaßen geändert:
1) § 23 Absatz 2 Unterabsatz 5 wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„(5) werden alkoholische Getränke so ausgestellt, dass sie von der restlichen Verkaufsfläche
eines Geschäfts zu sehen sind, die Fläche der Verkaufsfläche in Quadratmetern.“;
2) § 40 Absatz 12 wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„(12)Alkoholische Getränke sind im Geschäft getrennt von anderen Waren zu platzieren.“;
3) § 40 Absatz 13 wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„(13)Alkoholische Getränke dürfen von außerhalb der Verkaufsstelle nicht deutlich sichtbar
sein. Alkoholische Getränke dürfen von der restlichen Verkaufsfläche eines Geschäfts, dessen
Fläche mehr als 450 m2 beträgt, nicht deutlich sichtbar sein.“;
4) § 40 Absatz 21 wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„(21) Die Präsentation alkoholischer Getränke ist in Verkaufsstellen, auf Handelsmessen,
Messen oder vergleichbaren Veranstaltungen zum Verkauf alkoholischer Getränke gestattet,
jedoch nicht an Orten und nicht für den Zeitraum, an dem Veranstaltungen für Kinder
stattfinden.“;
5) § 42 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„(3) die Verkaufszeiten, in denen gastronomische Betriebe alkoholische Getränke
ausschenken dürfen, während des in § 56 Absatz 2 des Gesetzes über die Strafverfolgung
genannten Zeitraumes einzuschränken, um die öffentliche Ordnung zu schützen,“;
6) § 47 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„(3) Beim Verkauf von alkoholischen Getränken muss der Verkäufer das Alter des Käufers
anhand eines Ausweisdokumentes bestimmen. Der Verkäufer muss das Alter des Käufers
nicht anhand eines Ausweisdokumentes bestimmen, wenn Letzterer eindeutig als
Erwachsener zu erkennen oder ein dem Verkäufer bekannter Erwachsener ist. Ist der Käufer
kein dem Verkäufer bekannter Erwachsener oder kann er kein Ausweisdokument vorlegen,
darf der Verkäufer diesem keine alkoholischen Getränke verkaufen.“;
7) In § 49 Absatz 1 wird der Wortlaut „die Einschränkungen in Bezug auf den Konsum
alkoholischer Getränke“ durch den Wortlaut „die Anforderungen von § 46 sowie § 47
Absätze 1, 5 und 6 des vorliegenden Gesetzes“ ersetzt;
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8) § 521 wird dem Gesetz hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
„§ 521 Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen mit Hilfe von Testtransaktionen
(1) Ist es unmöglich oder besonders schwierig, die Einhaltung der Anforderungen für den
Verkauf von Alkohol mit Hilfe der in § 491 des vorliegenden Gesetzes festgelegten
besonderen Aufsichtsmaßnahmen des Staates zu überwachen, und ist dies jedoch zur
Erkennung oder Beseitigung von Risiken oder zur Beseitigung von Verstößen erforderlich,
kann eine Vollstreckungsbehörde gemäß § 49 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes als
besondere Aufsichtsmaßnahme eine Testtransaktion durchführen.
(2) Ist es unmöglich oder besonders schwierig, die Einhaltung der Anforderungen von § 47
Absätze 2 bis 4 mit Hilfe der in § 491 des vorliegenden Gesetzes festgelegten besonderen
Aufsicht des Staates zu überwachen, und ist dies jedoch zur Erkennung oder Beseitigung von
Risiken oder zur Beseitigung von Verstößen erforderlich, kann eine Vollstreckungsbehörde
gemäß § 49 Absätze 1, 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes als besondere Aufsichtsmaßnahme
des Staates eine Testtransaktion durchführen.
(3) Eine Vollstreckungsbehörde kann, sofern angemessen, eine nicht für Recht und Ordnung
zuständige Person an der Durchführung einer Testtransaktion gemäß Absatz 2 beteiligen,
jedoch ausschließlich mit deren Zustimmung. Die beteiligte Person muss mindestens 16 Jahre
alt sein. Ist die beteiligte Person noch keine 18 Jahre alt, muss neben deren Zustimmung auch
die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters eingeholt werden.
(4) Über die Durchführung einer Testtransaktion wird vom Leiter der Vollstreckungsbehörde
oder einem durch ihn ermächtigten Vertreter entschieden.
(5) Eine Testtransaktion ist ein Vorgang zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der
gesetzlichen Anforderungen, der gemäß Schuldrecht die Eigenschaften einer
Kaufvereinbarung oder einer anderen Transaktion besitzt. Ein Beamter oder eine beteiligte
Person, die eine Testtransaktion durchführen, können den Zweck der Transaktion vor der
Person, die Gegenstand der Transaktion ist, verbergen. Ein die Testtransaktion
durchführender Beamter muss seine Identität nicht preisgeben, keine Uniform tragen und
seinen Dienstausweis nicht vor Erreichen des Ziels der Transaktion vorzeigen.
(6) Es ist nicht gestattet, Überwachungstätigkeiten durchzuführen, eine Person zur
Durchführung einer Straftat oder einer Tat mit den Merkmalen einer Straftat zu animieren,
eine zur geheimen Zusammenarbeit eingestellte Person einzusetzen, eine juristische Person
vorzugeben oder einen verdeckten Ermittler oder geheime Maßnahmen gemäß § 751 sowie
754–757 des Gesetzes über die Polizei und den Grenzschutz einzusetzen.
(7) Die Vollstreckungsbehörde muss die Person, die Gegenstand der Testtransaktion ist,
unmittelbar nachdem das Ziel der Testtransaktion erreicht wurde, darüber in Kenntnis setzen,
dass diese durchgeführt wurde. Die Vollstreckungsbehörde kann, mit einer begründeten
Entscheidung, aufschieben, die Person, die Gegenstand der Testtransaktion ist, darüber in
Kenntnis zu setzen, sofern dies zur Fortsetzung der Überwachung der Tätigkeiten dieser
Person oder zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch andere Personen zur
Durchführung dieser Transaktionen unbedingt erforderlich ist. Die Person, die Gegenstand
der Testtransaktion ist, muss über diese spätestens drei Monate nach deren Durchführung in
Kenntnis gesetzt werden.
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(8) Die Durchführung einer Testtransaktion ist in einem Protokoll gemäß § 12 des Gesetzes
über die Strafverfolgung festzuhalten. Das Protokoll über die Testtransaktion enthält folgende
Informationen: den die Grundlage der Testtransaktion bildenden Beschluss; die an der
Testtransaktion teilnehmenden Beamten; die Person, die Gegenstand der Testtransaktion ist;
andere Teilnehmer und Beteiligte der Testtransaktion; Aussagen der Beamten zu den
Umständen und Ergebnissen der Testtransaktion; Beschreibung der Gegenstände und
Dokumente, die als Ergebnis der Testtransaktion erbracht bzw. angenommen wurden, sowie
Aussagen, Erklärungen und Stellungnahmen Dritter in Bezug auf das Verfahren sowie der am
Verfahren beteiligten Personen. Wird die Inkenntnissetzung der Person, die Gegenstand der
Testtransaktion ist, über die Durchführung dieses Tests auf Grundlage und entsprechend dem
Verfahren gemäß Absatz 7 aufgeschoben, so ist im Protokoll der Testtransaktion auf den
Beschluss zum Aufschub verweisen. Der Person, die Gegenstand der Testtransaktion ist, ist
eine Kopie des Protokolls zuzustellen.
(9) Eine bei der Testtransaktion durchgeführte Transaktion ist ungültig.“;
9) Der Begriff „Erwerb“ wird aus der Überschrift von § 54 und dessen Absatz 1 gestrichen;
10) In § 53 Absatz 2, § 58 Absatz 2, § 61 Absatz 2 sowie § 65 Absatz 2 wird die Ziffer
„3200“ durch die Ziffer“5000“ ersetzt;
11) In § 55 Absatz 2, § 60 Absatz 2, § 62 Absatz 2, § 64 Absatz 2, § 66 Absatz 2 sowie § 68
Absatz 2 wird die Ziffer „2000“ durch die Ziffer“3000“ ersetzt.
§ 2 Änderung des Werbegesetzes
Das Werbegesetz wird wie folgt geändert:
1) § 13Absatz 2 wird aufgehoben;
2) § 28 wird wie folgt geändert:
„(1) Werbung für Alkohol darf nur folgende Informationen zum Produkt beinhalten:
1) Name;
2) Art;
3) Name des Herstellers;
4) Markenname;
5) Ursprungsland;
6) Geografisches Gebiet;
7) Ethanolgehalt in Volumenprozent;
8) Gestaltung der Verkaufsverpackung;
9) Merkmale (Farbe, Aroma, Geschmack).
(2) Die Definition des Begriffs Alkohol entspricht der Definition im Gesetz über Alkohol. Die
Definition des Begriffs Verpackung entspricht der Definition im Gesetz über Verpackungen.
(3) Die in Werbung für Alkohol enthaltenen Informationen dürfen keine Beschreibung eines
positiven Umfeldes beinhalten. Die visuelle und Tongestaltung der Werbung darf:
1) keine Person oder deren Bild oder Darstellung enthalten, ausgenommen deren Stimme;
2) keine animierte Darstellung unbelebter Objekte enthalten;
3) Alkohol nicht mit Autofahren oder Urlaub oder Veranstaltungen in Verbindung setzen;
4) einen hohen Ethanolgehalt nicht als positives Merkmal von Alkohol hervorheben;
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5) nicht anderweitig den Eindruck vermitteln, dass Alkohol positive Eigenschaften besitzt
oder dass Alkoholkonsum den Erfolg steigert oder ein selbstverständlicher Bestandteil des
Lebens ist.
(4) Werbung für Alkohol muss folgenden Warnhinweis enthalten: „Tähelepanu! Tegemist on
alkoholiga. Alkohol võib kahjustada teie tervist.“ [„Achtung! Dies ist ein alkoholisches
Getränk. Alkohol kann Ihre Gesundheit schädigen.“] Schriftart, Größe und Farbe des
Warnhinweises sind so zu gestalten, dass er auffällt, verständlich ist und deutlich von den
anderen Angaben unterscheidbar ist, sodass die Aufmerksamkeit der Verbraucher darauf
gelenkt wird. In gedruckten Werbeanzeigen wird der Warnhinweis als schwarzer Text auf
weißem Untergrund dargestellt und seine Fläche, einschließlich des Untergrundes, muss
mindestens 20 % der gesamten Werbefläche betragen.
(5) Der in Absatz 4 festgelegte Text muss am Ende einer Fernsehwerbung in einer
angemessenen Geschwindigkeit horizontal über den Bildschirm laufen und gleichzeitig in
einem normalen Sprachtempo vorgelesen werden.
(6) Der in Absatz 4 festgelegte Text muss am Ende einer Radiowerbung in einem normalen
Sprachtempo innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorgelesen werden.
(7) Werbung für Alkohol ist verboten:
1) in Vorschulen, Grundschulen, Oberschulen, Berufsausbildungseinrichtungen,
Hobbyschulen, Jugendzentren, Jugendverbänden, Jugendlagern und Jugend-Projektlagern,
ausgenommen, wenn eine Veranstaltung für Erwachsene stattfindet während die
Bildungseinrichtung nicht in Betrieb ist;
2) in Gebäuden für Sportaktivitäten, mit Ausnahme der Einrichtungen, in denen alkoholische
Getränke verkauft werden;
3) in Gesundheitseinrichtungen oder sozialen Einrichtungen;
4) in Gebäuden der Verteidigungskräfte, des Verteidigungsbundes und der Polizei;
5) in Haftanstalten;
6) in Kinos, Museen und Einrichtungen der darstellenden Künste, mit Ausnahme der
Einrichtungen, in denen alkoholische Getränke verkauft werden;
7) in Drucksachen, deren Hauptzielgruppe Kinder sind, oder auf den Seiten von Drucksachen,
auf denen Informationen veröffentlicht werden, deren Hauptzielgruppe Kinder sind;
8) an Austragungsorten von Veranstaltungen, die sich hauptsächlich an Kinder richten,
während deren Dauer sowie auf den Eintrittskarten für diese Veranstaltungen;
9) in Freizeitanlagen, die hauptsächlich für Kinder bestimmt sind;
10) in Fernseh- und Radioprogrammen im Zeitraum von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr;
11) auf Videos, DVDs, CDs oder anderen Datenträgern oder deren Verpackung, die im
Einzelhandel verkauft werden;
12) auf der Vorder- und Rückseite von Zeitungen und Zeitschriften sowie deren Beilagen;
13) in der Außenwerbung;
14) in Netzwerken sozialer Medien, ausgenommen die Internetseiten von AlkoholEinzelhändlern.
(8) Als verbotene Werbung gelten:
1) der Verkauf von mit Alkohol in Zusammenhang stehenden Artikeln oder die Ausgabe von
mit Alkohol zusammenhängenden Drucksachen an Kinder;
2) die Möglichkeit, Alkohol kostenlos oder zu einem im Vergleich zum regulären
Einzelhandelspreis günstigeren Preis beim Angebot von Waren oder Dienstleistungen oder
bei deren Verkauf zu erhalten;
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3) die Möglichkeit, Waren oder Dienstleistungen kostenlos oder zu einem im Vergleich zum
regulären Einzelhandelspreis günstigeren Preis beim Erwerb von Alkohol zu erhalten;
4) das gleiche alkoholische Getränk zum Verkauf anzubieten und an derselben Verkaufsstelle,
an der das Produkt als Einzelprodukt sowie als Teil einer vom Hersteller verpackten
Sammelpackung angeboten wird, zu einem anderen Stückpreis zu verkaufen;
5) Verbraucherspiele, Lotterien oder Wettbewerbe, die – im Rahmen der Anleitungen,
Beschreibungen oder Werbeanzeigen – mit der Marke eines alkoholischen Getränks
zusammenhängen oder anderweitig verbunden sind;
6) die Veröffentlichung derartiger Informationen in den Netzwerken sozialer Medien durch
den Alkohol-Einzelhändler, sofern diese von Verbrauchern erstellt wurden oder von diesen
geteilt werden sollen.
(9) Absatz 4 gilt nicht für das Darstellen der Marke, die zur Kennzeichnung von Alkohol an
dessen Verkaufsstelle verwendet wird.
(10) Jede zur Kennzeichnung von Alkohol verwendete Marke, die weder in Worten noch
Abbildungen Alkohol oder dessen Konsum zeigt und die auch verwendet wird, um andere
Waren und Dienstleistungen, die kein Alkohol sind, zu kennzeichnen, kann zur Werbung für
diese Waren oder Dienstleistungen verwendet werden.
(11) In den Fällen gemäß § 2 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 4 sowie 6 des vorliegenden
Gesetzes, darf Alkohol nicht mit einer Marke gekennzeichnet werden, die Alkohol oder
dessen Konsum in Worten oder Bildern ausdrückt.“;
3) In § 34 Absatz 2 sowie § 35 Absatz 2 wird die Ziffer „10 000“ durch die Ziffer“50 000“
ersetzt.
§ 3 Inkrafttreten des Gesetzes
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Eiki Nestor
Präsident des estnischen Parlaments
Tallinn, (Tag). (Monat) 2017
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Auf Initiative der Regierung der Republik
(Tag). (Monat) 2017
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