1. ------IND- 2017 0029 EE- DE- ------ 20170206 --- --- PROJET Entwurf 26. Januar 2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Alkohol und des Werbegesetzes § 1 Änderung des Gesetzes über Alkohol Das Gesetz über Alkohol wird folgendermaßen geändert: 1) § 23 Absatz 2 Unterabsatz 5 wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut: „(5) werden alkoholische Getränke so ausgestellt, dass sie von der restlichen Verkaufsfläche eines Geschäfts zu sehen sind, die Fläche der Verkaufsfläche in Quadratmetern.“; 2) § 40 Absatz 12 wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut: „(12)Alkoholische Getränke sind im Geschäft getrennt von anderen Waren zu platzieren.“; 3) § 40 Absatz 13 wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut: „(13)Alkoholische Getränke dürfen von außerhalb der Verkaufsstelle nicht deutlich sichtbar sein. Alkoholische Getränke dürfen von der restlichen Verkaufsfläche eines Geschäfts, dessen Fläche mehr als 450 m2 beträgt, nicht deutlich sichtbar sein.“; 4) § 40 Absatz 21 wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut: „(21) Die Präsentation alkoholischer Getränke ist in Verkaufsstellen, auf Handelsmessen, Messen oder vergleichbaren Veranstaltungen zum Verkauf alkoholischer Getränke gestattet, jedoch nicht an Orten und nicht für den Zeitraum, an dem Veranstaltungen für Kinder stattfinden.“; 5) § 42 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut: „(3) die Verkaufszeiten, in denen gastronomische Betriebe alkoholische Getränke ausschenken dürfen, während des in § 56 Absatz 2 des Gesetzes über die Strafverfolgung genannten Zeitraumes einzuschränken, um die öffentliche Ordnung zu schützen,“; 6) § 47 Absatz 3 wird wie folgt geändert: „(3) Beim Verkauf von alkoholischen Getränken muss der Verkäufer das Alter des Käufers anhand eines Ausweisdokumentes bestimmen. Der Verkäufer muss das Alter des Käufers nicht anhand eines Ausweisdokumentes bestimmen, wenn Letzterer eindeutig als Erwachsener zu erkennen oder ein dem Verkäufer bekannter Erwachsener ist. Ist der Käufer kein dem Verkäufer bekannter Erwachsener oder kann er kein Ausweisdokument vorlegen, darf der Verkäufer diesem keine alkoholischen Getränke verkaufen.“; 7) In § 49 Absatz 1 wird der Wortlaut „die Einschränkungen in Bezug auf den Konsum alkoholischer Getränke“ durch den Wortlaut „die Anforderungen von § 46 sowie § 47 Absätze 1, 5 und 6 des vorliegenden Gesetzes“ ersetzt; 1 8) § 521 wird dem Gesetz hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut: „§ 521 Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen mit Hilfe von Testtransaktionen (1) Ist es unmöglich oder besonders schwierig, die Einhaltung der Anforderungen für den Verkauf von Alkohol mit Hilfe der in § 491 des vorliegenden Gesetzes festgelegten besonderen Aufsichtsmaßnahmen des Staates zu überwachen, und ist dies jedoch zur Erkennung oder Beseitigung von Risiken oder zur Beseitigung von Verstößen erforderlich, kann eine Vollstreckungsbehörde gemäß § 49 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes als besondere Aufsichtsmaßnahme eine Testtransaktion durchführen. (2) Ist es unmöglich oder besonders schwierig, die Einhaltung der Anforderungen von § 47 Absätze 2 bis 4 mit Hilfe der in § 491 des vorliegenden Gesetzes festgelegten besonderen Aufsicht des Staates zu überwachen, und ist dies jedoch zur Erkennung oder Beseitigung von Risiken oder zur Beseitigung von Verstößen erforderlich, kann eine Vollstreckungsbehörde gemäß § 49 Absätze 1, 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes als besondere Aufsichtsmaßnahme des Staates eine Testtransaktion durchführen. (3) Eine Vollstreckungsbehörde kann, sofern angemessen, eine nicht für Recht und Ordnung zuständige Person an der Durchführung einer Testtransaktion gemäß Absatz 2 beteiligen, jedoch ausschließlich mit deren Zustimmung. Die beteiligte Person muss mindestens 16 Jahre alt sein. Ist die beteiligte Person noch keine 18 Jahre alt, muss neben deren Zustimmung auch die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters eingeholt werden. (4) Über die Durchführung einer Testtransaktion wird vom Leiter der Vollstreckungsbehörde oder einem durch ihn ermächtigten Vertreter entschieden. (5) Eine Testtransaktion ist ein Vorgang zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, der gemäß Schuldrecht die Eigenschaften einer Kaufvereinbarung oder einer anderen Transaktion besitzt. Ein Beamter oder eine beteiligte Person, die eine Testtransaktion durchführen, können den Zweck der Transaktion vor der Person, die Gegenstand der Transaktion ist, verbergen. Ein die Testtransaktion durchführender Beamter muss seine Identität nicht preisgeben, keine Uniform tragen und seinen Dienstausweis nicht vor Erreichen des Ziels der Transaktion vorzeigen. (6) Es ist nicht gestattet, Überwachungstätigkeiten durchzuführen, eine Person zur Durchführung einer Straftat oder einer Tat mit den Merkmalen einer Straftat zu animieren, eine zur geheimen Zusammenarbeit eingestellte Person einzusetzen, eine juristische Person vorzugeben oder einen verdeckten Ermittler oder geheime Maßnahmen gemäß § 751 sowie 754–757 des Gesetzes über die Polizei und den Grenzschutz einzusetzen. (7) Die Vollstreckungsbehörde muss die Person, die Gegenstand der Testtransaktion ist, unmittelbar nachdem das Ziel der Testtransaktion erreicht wurde, darüber in Kenntnis setzen, dass diese durchgeführt wurde. Die Vollstreckungsbehörde kann, mit einer begründeten Entscheidung, aufschieben, die Person, die Gegenstand der Testtransaktion ist, darüber in Kenntnis zu setzen, sofern dies zur Fortsetzung der Überwachung der Tätigkeiten dieser Person oder zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch andere Personen zur Durchführung dieser Transaktionen unbedingt erforderlich ist. Die Person, die Gegenstand der Testtransaktion ist, muss über diese spätestens drei Monate nach deren Durchführung in Kenntnis gesetzt werden. 2 (8) Die Durchführung einer Testtransaktion ist in einem Protokoll gemäß § 12 des Gesetzes über die Strafverfolgung festzuhalten. Das Protokoll über die Testtransaktion enthält folgende Informationen: den die Grundlage der Testtransaktion bildenden Beschluss; die an der Testtransaktion teilnehmenden Beamten; die Person, die Gegenstand der Testtransaktion ist; andere Teilnehmer und Beteiligte der Testtransaktion; Aussagen der Beamten zu den Umständen und Ergebnissen der Testtransaktion; Beschreibung der Gegenstände und Dokumente, die als Ergebnis der Testtransaktion erbracht bzw. angenommen wurden, sowie Aussagen, Erklärungen und Stellungnahmen Dritter in Bezug auf das Verfahren sowie der am Verfahren beteiligten Personen. Wird die Inkenntnissetzung der Person, die Gegenstand der Testtransaktion ist, über die Durchführung dieses Tests auf Grundlage und entsprechend dem Verfahren gemäß Absatz 7 aufgeschoben, so ist im Protokoll der Testtransaktion auf den Beschluss zum Aufschub verweisen. Der Person, die Gegenstand der Testtransaktion ist, ist eine Kopie des Protokolls zuzustellen. (9) Eine bei der Testtransaktion durchgeführte Transaktion ist ungültig.“; 9) Der Begriff „Erwerb“ wird aus der Überschrift von § 54 und dessen Absatz 1 gestrichen; 10) In § 53 Absatz 2, § 58 Absatz 2, § 61 Absatz 2 sowie § 65 Absatz 2 wird die Ziffer „3200“ durch die Ziffer“5000“ ersetzt; 11) In § 55 Absatz 2, § 60 Absatz 2, § 62 Absatz 2, § 64 Absatz 2, § 66 Absatz 2 sowie § 68 Absatz 2 wird die Ziffer „2000“ durch die Ziffer“3000“ ersetzt. § 2 Änderung des Werbegesetzes Das Werbegesetz wird wie folgt geändert: 1) § 13Absatz 2 wird aufgehoben; 2) § 28 wird wie folgt geändert: „(1) Werbung für Alkohol darf nur folgende Informationen zum Produkt beinhalten: 1) Name; 2) Art; 3) Name des Herstellers; 4) Markenname; 5) Ursprungsland; 6) Geografisches Gebiet; 7) Ethanolgehalt in Volumenprozent; 8) Gestaltung der Verkaufsverpackung; 9) Merkmale (Farbe, Aroma, Geschmack). (2) Die Definition des Begriffs Alkohol entspricht der Definition im Gesetz über Alkohol. Die Definition des Begriffs Verpackung entspricht der Definition im Gesetz über Verpackungen. (3) Die in Werbung für Alkohol enthaltenen Informationen dürfen keine Beschreibung eines positiven Umfeldes beinhalten. Die visuelle und Tongestaltung der Werbung darf: 1) keine Person oder deren Bild oder Darstellung enthalten, ausgenommen deren Stimme; 2) keine animierte Darstellung unbelebter Objekte enthalten; 3) Alkohol nicht mit Autofahren oder Urlaub oder Veranstaltungen in Verbindung setzen; 4) einen hohen Ethanolgehalt nicht als positives Merkmal von Alkohol hervorheben; 3 5) nicht anderweitig den Eindruck vermitteln, dass Alkohol positive Eigenschaften besitzt oder dass Alkoholkonsum den Erfolg steigert oder ein selbstverständlicher Bestandteil des Lebens ist. (4) Werbung für Alkohol muss folgenden Warnhinweis enthalten: „Tähelepanu! Tegemist on alkoholiga. Alkohol võib kahjustada teie tervist.“ [„Achtung! Dies ist ein alkoholisches Getränk. Alkohol kann Ihre Gesundheit schädigen.“] Schriftart, Größe und Farbe des Warnhinweises sind so zu gestalten, dass er auffällt, verständlich ist und deutlich von den anderen Angaben unterscheidbar ist, sodass die Aufmerksamkeit der Verbraucher darauf gelenkt wird. In gedruckten Werbeanzeigen wird der Warnhinweis als schwarzer Text auf weißem Untergrund dargestellt und seine Fläche, einschließlich des Untergrundes, muss mindestens 20 % der gesamten Werbefläche betragen. (5) Der in Absatz 4 festgelegte Text muss am Ende einer Fernsehwerbung in einer angemessenen Geschwindigkeit horizontal über den Bildschirm laufen und gleichzeitig in einem normalen Sprachtempo vorgelesen werden. (6) Der in Absatz 4 festgelegte Text muss am Ende einer Radiowerbung in einem normalen Sprachtempo innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorgelesen werden. (7) Werbung für Alkohol ist verboten: 1) in Vorschulen, Grundschulen, Oberschulen, Berufsausbildungseinrichtungen, Hobbyschulen, Jugendzentren, Jugendverbänden, Jugendlagern und Jugend-Projektlagern, ausgenommen, wenn eine Veranstaltung für Erwachsene stattfindet während die Bildungseinrichtung nicht in Betrieb ist; 2) in Gebäuden für Sportaktivitäten, mit Ausnahme der Einrichtungen, in denen alkoholische Getränke verkauft werden; 3) in Gesundheitseinrichtungen oder sozialen Einrichtungen; 4) in Gebäuden der Verteidigungskräfte, des Verteidigungsbundes und der Polizei; 5) in Haftanstalten; 6) in Kinos, Museen und Einrichtungen der darstellenden Künste, mit Ausnahme der Einrichtungen, in denen alkoholische Getränke verkauft werden; 7) in Drucksachen, deren Hauptzielgruppe Kinder sind, oder auf den Seiten von Drucksachen, auf denen Informationen veröffentlicht werden, deren Hauptzielgruppe Kinder sind; 8) an Austragungsorten von Veranstaltungen, die sich hauptsächlich an Kinder richten, während deren Dauer sowie auf den Eintrittskarten für diese Veranstaltungen; 9) in Freizeitanlagen, die hauptsächlich für Kinder bestimmt sind; 10) in Fernseh- und Radioprogrammen im Zeitraum von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr; 11) auf Videos, DVDs, CDs oder anderen Datenträgern oder deren Verpackung, die im Einzelhandel verkauft werden; 12) auf der Vorder- und Rückseite von Zeitungen und Zeitschriften sowie deren Beilagen; 13) in der Außenwerbung; 14) in Netzwerken sozialer Medien, ausgenommen die Internetseiten von AlkoholEinzelhändlern. (8) Als verbotene Werbung gelten: 1) der Verkauf von mit Alkohol in Zusammenhang stehenden Artikeln oder die Ausgabe von mit Alkohol zusammenhängenden Drucksachen an Kinder; 2) die Möglichkeit, Alkohol kostenlos oder zu einem im Vergleich zum regulären Einzelhandelspreis günstigeren Preis beim Angebot von Waren oder Dienstleistungen oder bei deren Verkauf zu erhalten; 4 3) die Möglichkeit, Waren oder Dienstleistungen kostenlos oder zu einem im Vergleich zum regulären Einzelhandelspreis günstigeren Preis beim Erwerb von Alkohol zu erhalten; 4) das gleiche alkoholische Getränk zum Verkauf anzubieten und an derselben Verkaufsstelle, an der das Produkt als Einzelprodukt sowie als Teil einer vom Hersteller verpackten Sammelpackung angeboten wird, zu einem anderen Stückpreis zu verkaufen; 5) Verbraucherspiele, Lotterien oder Wettbewerbe, die – im Rahmen der Anleitungen, Beschreibungen oder Werbeanzeigen – mit der Marke eines alkoholischen Getränks zusammenhängen oder anderweitig verbunden sind; 6) die Veröffentlichung derartiger Informationen in den Netzwerken sozialer Medien durch den Alkohol-Einzelhändler, sofern diese von Verbrauchern erstellt wurden oder von diesen geteilt werden sollen. (9) Absatz 4 gilt nicht für das Darstellen der Marke, die zur Kennzeichnung von Alkohol an dessen Verkaufsstelle verwendet wird. (10) Jede zur Kennzeichnung von Alkohol verwendete Marke, die weder in Worten noch Abbildungen Alkohol oder dessen Konsum zeigt und die auch verwendet wird, um andere Waren und Dienstleistungen, die kein Alkohol sind, zu kennzeichnen, kann zur Werbung für diese Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. (11) In den Fällen gemäß § 2 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 4 sowie 6 des vorliegenden Gesetzes, darf Alkohol nicht mit einer Marke gekennzeichnet werden, die Alkohol oder dessen Konsum in Worten oder Bildern ausdrückt.“; 3) In § 34 Absatz 2 sowie § 35 Absatz 2 wird die Ziffer „10 000“ durch die Ziffer“50 000“ ersetzt. § 3 Inkrafttreten des Gesetzes Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Eiki Nestor Präsident des estnischen Parlaments Tallinn, (Tag). (Monat) 2017 ___________________________________________________________________________ Auf Initiative der Regierung der Republik (Tag). (Monat) 2017 5