Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument B8-0045/2017 5.1.2017 ENTSCHLIESSUNGSANTRAG eingereicht gemäß Artikel 133 der Geschäftsordnung zur Epidermodysplasia verruciformis Mireille D’Ornano RE\1114402DE.docx DE PE596.755v01-00 In Vielfalt geeint DE B8-0045/2017 Entwurf einer Entschließung des Europäischen Parlaments zur Epidermodysplasia verruciformis Das Europäische Parlament, – gestützt auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – gestützt auf Artikel 133 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass es sich bei der Epidermodysplasia verruciformis um eine seltene Erbkrankheit handelt, deren Ausbreitung – abgesehen von den 200 in wissenschaftlichen Abhandlungen beschriebenen Fällen – unbekannt ist, deren Ursache eine generalisierte Infektion mit dem Papillomavirus (insbesondere HPV 5, HPV 8 und HPV 14) ist, die sich in einer Ausbreitung tumoraler Läsionen an Rumpf, Hals, Gesicht, Unterarmen und Füßen manifestiert und die in 30 bis 60 % aller Fälle zu Hautkrebs führt; B. in der Erwägung, dass es sich bei der Epidermodysplasia verruciformis um eine Erkrankung handelt, der unterschiedliche Faktoren zugrunde liegen und dass auf dem Chromosom 17 zwei Gene identifiziert wurden, die diese Krankheit auslösen; C. in der Erwägung, dass im Jahr 2007 auch eine Immundefizienz, insbesondere HIV, als mögliche Ursache dieser Erkrankung ausgemacht wurde; D. in der Erwägung, dass es abgesehen von einer Entfernung der wuchernden Papeln keine Behandlungsmöglichkeit für die Epidermodysplasia verruciformis gibt; 1. fordert die Kommission auf, über die zuständigen europäischen Behörden und die Mitgliedstaaten Forschungsprojekte zur Behandlung der Epidermodysplasia verruciformis zu unterstützen. PE596.755v01-00 DE 2/2 RE\1114402DE.docx