Rechtswissenschaftliches Institut Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2014 Allgemeine Informationen/ Kauf und Tausch (1) Vorlesung vom Montag, 15. September 2014 Prof. Dr. Claire Huguenin www.rwi.uzh.ch/huguenin Grundlagen des Obligationenrechts, Prof. Dr. C. Huguenin Huguenin, OR AT und BT, N 2329 – 2709 Seite 1/25 Rechtswissenschaftliches Institut Allgemeine Informationen Lehrstuhl Huguenin – Prof. Dr. Claire Huguenin und Assistenz Vorlesung – Semesterübersicht – Lehrmittel Übungen sowie Fallbearbeitung im OR BT / Seminare – Übungen OR BT/ Fallbearbeitung – Moot Courts Seite 2/21 Rechtswissenschaftliches Institut Lehrstuhl Huguenin (Privat-, Wirtschafts- und Europarecht) Prof. Dr. Claire Huguenin Studium in Bern und Assistenz bei Prof. Dr. W. Wiegand Anwaltsprüfung in Zürich LL.M. in American Law (Columbia) LL.M. in European Business Law (Amsterdam) Professorin Universität Bern bis 2000 Ordinaria Universität Zürich seit 1997 Gastprofessorin Universität Luzern Assistenz Büro RAI-G-129 und 131 Rämistrasse 74/24 (RWI), 8001 Zürich Telefon 043 634 44 48 [email protected] www.rwi.uzh.ch/huguenin Seite 3/21 Rechtswissenschaftliches Institut Semesterübersicht Datum Nr. Thema 15.09.2014 1 Kauf und Tausch (1) 22.09.2014 2 Kauf und Tausch (2) 29.09.2014 3 Kauf und Tausch (3) 6.10.2014 4 Schenkung 13.10.2014 5 Miete (1) §§ im Buch 28 30 31 20.10.2014 6 Miete (2) 27.10.2014 7 Werkvertrag (1) 34 3.11.2014 8 Werkvertrag (2) Seite 4/21 Rechtswissenschaftliches Institut Semesterübersicht §§ im Buch Datum Nr. Thema 10.11.2014 9 Einfacher Auftrag (sowie besondere Arten des Auftrags); Geschäftsführung ohne Auftrag (Wiederholung) (1) 20; 35 ff. 17.11.2014 10 Einfacher Auftrag (sowie besondere Arten des Auftrags); Geschäftsführung ohne Auftrag (Wiederholung) (2) 24.11.2014 11 Darlehen; Konsumkreditvertrag (KKG) 32 – 33 1.12.2014 12 Innominatverträge: Allgemeiner Teil 45 8.12.2014 13 Einzelne Innominatverträge (Leasing- und Alleinvertriebsvertrag etc.) 46; 48 15.12.2014 14 Reserve Seite 5/21 Rechtswissenschaftliches Institut Lehrmittel Claire Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Auflage, Zürich 2014 (im Erscheinen) - Erscheint Mitte Oktober 2014 - PDFs der ersten Kapitel werden vorläufig auf der Homepage publiziert - Hörerscheine können vorne oder bei der Assistenz bezogen werden - Im Bücherpaket für Erstsemestrige enthalten - Unterstützt durch OR Interaktiv: http://www.rwi.uzh.ch/elt-lsthuguenin/orbt/allgemeines/de/html/ Seite 6/21 Rechtswissenschaftliches Institut Lehrmittel Claire Huguenin/Basil Hotz (Hrsg.), Fälle zum Obligationenrecht, Bände I und II, Zürich 2014 (im Erscheinen) - Erscheint Mitte Oktober 2014 - Band I: Allgemeiner Teil - Band II: Besonderer Teil - Hörerscheine können vorne oder bei der Assistenz bezogen werden Seite 7/21 Rechtswissenschaftliches Institut Übungen OR BT / Fallbearbeitung Die Übungen finden im Frühjahrssemester 2015 statt. Es ist möglich, eine Fallbearbeitung (Aufbaustufe) im Umfang von 3 ECTS zu verfassen. Seite 8/21 Rechtswissenschaftliches Institut Seminare Moot Court im Obligationenrecht - Simuliertes Schiedsverfahren zu einem obligationenrechtlichen Fall - Studierende treten in Teams an - Inhalt: Schriftenwechsel (Klageschrift und Klageantwort) und Plädoyers vor einem Schiedsgericht aus erfahrenen Anwälten und Anwältinnen Voraussetzungen: Besuch ab dem 5. Semester bei Seminarbeginn (auch Master) Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot Court - Simuliertes Schiedsverfahren zu einem Fall im Wiener Kaufrecht (CISG) mit prozessualem Problem zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Inhalt: Schriftenwechsel in Englisch sowie Plädoyers in Wien vor erfahrenen Professorinnen und Anwälten unterschiedlichster Herkunft Voraussetzungen: Teilnehmende werden ausgewählt (Studierende im Masterprogramm, sehr gute Englischkenntnisse, bevorzugterweise Teilnahme am Moot Court im OR). Seite 9/21 Rechtswissenschaftliches Institut Essentials Pflichten der Verkäuferin – Übergabe des Kaufgegenstandes – Eigentumsverschaffung Pflichten des Käufers – Bezahlung des Kaufpreises Seite 10/21 Rechtswissenschaftliches Institut Kauf Peter Koch, Gasthof Linde, 8802 Kilchberg, kauft von Fischerin Frieda, Am Wasser 6, 8942 Oberrieden, 100 Forellen zu den folgenden Bedingungen: Der Preis pro Forelle beträgt CHF 6.50. Die Forellen werden am 25. Dezember 2013 vormittags aus dem Fischteich der Fischerin Frieda entnommen, getötet und vor 11:30 Uhr dem Gasthof Linde geliefert. Sechster Titel: Kauf und Tausch Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen OR 184 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. 2 […] 3 […] Kauf und Tausch (1), Prof. Dr. C. Huguenin Seite 11/21 Rechtswissenschaftliches Institut Kauf Kaufvertrag Verkäuferin Käufer Forderungen Übergabe des Kaufgegenstandes Verschaffung des Eigentums Verpflichtungsgeschäft Zahlung des Kaufpreises Verfügungen Übergabe des Kaufgegenstandes Verschaffung des Eigentums Verfügungsgeschäft Zahlung des Kaufpreises Huguenin, OR AT und BT, N 2329 f. und N 2413 ff. Kauf und Tausch (1), Prof. Dr. C. Huguenin Seite 12/21 Rechtswissenschaftliches Institut Kausalitätsprinzip Verpflichtungsgeschäft causa gültig Verfügungsgeschäft: Eigentumsverschiebung wirksam causa nicht gültig Verfügungsgeschäft: Eigentumsverschiebung unwirksam Huguenin, OR AT und BT, N 2333 ff. Kauf und Tausch (1), Prof. Dr. C. Huguenin Seite 13/21 Rechtswissenschaftliches Institut Kauf Gabi schloss 2011 mit Samuel einen öffentlich beurkundeten Vorvertrag, worin sie sich verpflichtete, die Parzelle X mit Scheune für CHF 720‘000 an Samuel zu übertragen. 2012 errichtete Samuel Neubauten auf der Parzelle X. Ende 2012 wurde der Kaufvertrag öffentlich beurkundet und die Handänderung ins Grundbuch eingetragen. Samuel leistete den öffentlich beurkundeten Kaufpreis von CHF 720‘000, verweigerte aber die Zahlung von zusätzlichen CHF 100‘000, die er mit Gabi anlässlich des Vorvertrags als Schwarzzahlung vereinbart hatte. Gabi will den Kaufvertrag rückgängig machen. Kann sie das? vgl. BGE 104 II 99 Kauf und Tausch (1), Prof. Dr. C. Huguenin Seite 14/21 Rechtswissenschaftliches Institut Pflichten der Verkäuferin Verkäuferin Übergabe des Kaufgegenstandes Eigentumsverschaffung Nebenpflichten: Kosten der Übergabe Art. 184 Abs. 1 OR (ausscheiden, verpacken, Transportkosten bei Bringschuld), Art. 184 Abs. 1 OR ev. Aufbewahrung, Gebrauchsanweisung etc. Art. 188/189 OR Huguenin, OR AT und BT, N 2413 ff. Kauf und Tausch (1), Prof. Dr. C. Huguenin Seite 15/21 Rechtswissenschaftliches Institut Übergabe des Kaufgegenstandes Kaufvertrag Peter Meier, Bahnhofsstrasse 15, Zürich, kauft hiermit von Doris Wörns, Idaplatz 3, Zürich, ihre Bibliothek für CHF 10’000.- zu den folgenden Bedingungen: Die Bibliothek besteht aus sämtlichen Büchern, die sich bei der Verkaufsverhandlung vom 10. Oktober 2013 im Salon von Frau Wörns befanden. Ebenfalls vom Kauf erfasst wird die Ausgabe der Lehren des Konfuzius, die Frau Wörns ihrem Enkel, Thomas Baur, Feldeggstrasse 12, Zürich, am 2. August 2013 ausgeliehen hat. Zürich, 10. Oktober 2013 Peter Meier Doris Wörns Was ist Gegenstand dieses Kaufvertrages? Wie geht das Verfügungsgeschäft vor sich? Kauf und Tausch (1), Prof. Dr. C. Huguenin Seite 16/21 Rechtswissenschaftliches Institut Übergabe des Kaufgegenstandes Svenja vermietet ein Belüftungsgerät an Anton. Nach zwei Monaten bietet sich ihr eine günstige Gelegenheit an: Sie kann ihren gesamten Stock an Belüftungsgeräten zu einem vorteilhaften Preis an Ricardo verkaufen. Wie geht das Eigentum an den Geräten über? Variante: Entgegen aller Annahmen reduziert sich in Antons Lagerhalle die Luftfeuchtigkeit nicht. Anton will deshalb dem Ricardo das gemietete Gerät abkaufen. Kauf und Tausch (1), Prof. Dr. C. Huguenin Seite 17/21 Rechtswissenschaftliches Institut Eigentumsverschaffung Eigentumsverschaffung Fahrnis Grundstück Übergabe bzw. Traditionssurrogate Grundbucheintrag Art. 714 Abs. 1 und 922 ff. ZGB Art. 656 Abs. 1 i.V.m. Art. 958 Ziff. 1 und 972 ZGB Huguenin, OR AT und BT, N 2433 ff. Kauf und Tausch (1), Prof. Dr. C. Huguenin Seite 18/21 Rechtswissenschaftliches Institut Pflichten des Käufers Käufer Hauptpflicht: Bezahlung Kaufpreis Nebenpflichten Pflicht/Obliegenheit: Annahme Art. 184 Abs. 1 OR Art. 188/189 OR Art. 211 OR Huguenin, OR AT und BT, N 2441 ff. Kauf und Tausch (1), Prof. Dr. C. Huguenin Seite 19/21 Rechtswissenschaftliches Institut Bezahlung des Kaufpreises Sechster Titel: Kauf und Tausch Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen OR 184 1 […] und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. 2 […] 3 […] A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen OR 84 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen 2 Lautet D. Zahlung I. Landeswährung die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist. Kauf und Tausch (1), Prof. Dr. C. Huguenin Seite 20/21 Rechtswissenschaftliches Institut Annahme Peter Koch, Gasthof Linde, 8802 Kilchberg, kauft von Fischerin Frieda, Am Wasser 6, 8942 Oberrieden, 100 Forellen zu den folgenden Bedingungen: Der Preis pro Forelle beträgt CHF 6.50. Die Forellen werden am 25. Dezember 2013 vormittags aus dem Fischteich der Fischerin Frieda entnommen, getötet und vor 11:30 Uhr dem Gasthof Linde geliefert. Peter Koch verweigert am 25. Dezember 2013 die Annahme der Fische, weil er keine Gäste für das Weihnachtsessen erwartet. Ab dem 26. Dezember 2013 ist sein Gasthof ausserdem geschlossen. Wie ist die Rechtslage? Sechster Titel: Kauf und Tausch Zweiter Abschnitt: Der Fahrniskauf A. Verpflichtungen des Käufers OR 211 1 Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen und die gekaufte Sache, sofern sie ihm von dem Verkäufer vertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen. 2 Die Empfangnahme muss sofort geschehen, wenn nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist. I. Zahlung des Preises und Annahme der Kaufsache Kauf und Tausch (1), Prof. Dr. C. Huguenin Seite 21/21