01 BEMA-Nrn. ZE gelistet

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01 Arbeitsblatt – BEMA-Nrn. ZE gelistet
Bestimmungen:
18b
Abformung für das Erstellen von Modellen Ok+UK zur diagnostischen Auswertung, incl.
schriftliche Niederlegung
Konfektionierter Stiftaufbau zur Aufnahme einer Krone,
durch einen konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbau, einzeitig
Gegossener Stiftaufbau zur Aufnahme einer Krone, zweizeitig
19
Provisorische Krone und je Brückenglied
19i
Provisorische Krone auf Implantat und je Brückenglied
nur 2x je Zahn abrechenbar, für nur
Entfernen- keine 23 (EKr)
nur 2x je Zahn
20a
Metallische Vollkrone (Einzelkrone)
keine 7b, keine 89 (Einschleifen) möglich
20ai
Metallische Vollkrone auf Implantat
s.o.
20b
Vestibuläre Verblendkrone
nur innerhalb der Verblendgrenzen, und s.o.
20bi
Vestibuläre Verblendkrone auf Implantat
s.o.
20c
Metallische Teilkrone
21
Provisorische Krone mit Stiftverankerung
22
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach 18 und 20
23
24a
EKr, Entfernen einer Krone, abgebrochener Wurzelstift, Abtrennen Brückenglied oder Steg, je
Trennstelle
Wiedereinsetzen einer Krone und/oder Stift
24ai
Wiedereinsetzen einer Krone auf Implantaten
Präparation supragingival, alle Höcker
müssen einbezogen sein
nur 2x je Zahn abrechenbar + Materialkosten,
19 abrechenbar!
entstandene Labor- und Materialkosten
abrechenbar
2x Entfernen verblockter Kronen, nur wenn 1
Krone verbleibt
Stiftkrone 2x abrechenbar, wenn einzeln
eingesetzt
auch bei neuer Verschraubung
24b
24bi
Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette oder Verblendschale
(direktes und indirektes Verfahren) an einer Einzelkrone
wie oben, nur auf Implantat
Materialkosten, nur innerhalb der
Verblendgrenze,(evtl. Laborkosten)
s.o.
24c
Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach 19 oder 21
24ci
wie oben, nur auf Implantat
höchstens 3x je Krone
(nur Einsetzen im Notdienst >ja
s.o.
89
Einschleifen – Beseitigung Artikulations~ + Okklusionsstörungen vor Eingliederung von
Prothesen und Brücken
Wurzelstiftkappe mit Kugelkopfanker
7b
18a
Abformung beider Kiefer mit Bissnahme
1x je Zahn, als Aufbau nur 13a oder 13b
abrechenbar, Materialk.
+ Laborkostenrechnung
Brückenanker, aus Metall,
zur Versorgung eines Lückengebisses durch Brücke
Brückenanker, vestibulär verblendet
s.o.
Metallische Teilkrone bei Brückenversorgung
nicht bei Einzelkronen (>106);
an vorhandenen Zähnen, nicht ZE
mit Verankerung im Wurzelkanal, nur mit
Cover-Denture, Restzähne
je Pfeilerzahn;
außerhalb Verblendgrenzen
je Pfeilerzahn;
innerhalb der Verblendgrenzen
siehe 20c
91d
Teleskop~ oder Konuskrone
in Verbindung mit herausnehmbarer Prothese
je Pfeilerzahn; (verblendet oder
unverblendet>egal)
91e
Verwendung eines Geschiebes bei geteilten Brücken
nur 1x pro Brücke
92
Brückenspanne
93
Adhäsivbrücke Metallgerüst (verblendet) Frontzahnbereich
94a
94b
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 90 bis 92
(Wurzelstiftkappen und Brücken)
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach der Nr. 93
95a
Wiedereinsetzen einer Brücke (2 Anker)
95b
Wiedereinsetzen einer Brücke mehr als 2 Anker
95c
95d
Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, Verblendschale oder Ähnliches an einer
Brücke (direkt oder indirekt)
Abnahme, Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke
96a
Teilprothese zum Ersatz von 1 bis 4 Zähnen
je Spanne, (bis 4 fehlende Zähne je Kiefer,
3 je Seitenzahngebiet)
nur im Alter zwischen 14 und 20 Jahren,
Spanne nur 1 Zahn
entstandene Labor- und Materialkosten
abrechenbar
entstandene Labor- und Materialkosten
abrechenbar
evtl. Laborkosten bei Wiederherstellungsmaßnahmen (Lötung)
evtl. Laborkosten bei
Wiederherstellungsmaßnahmen
Materialkosten + evtl. Laborkosten
nur innerhalb der Verblendgrenzen
höchstens 3x pro Brücke,
(Im Notdienst auch nur Einsetzen)
incl. einarmiger Halteelemente
96b
Teilprothese zum Ersatz von 5 bis 8 Zähnen
96c
Teilprothese zum Ersatz von mehr als 8 Zähnen
97a
Totale Prothese / Cover Denture im Oberkiefer
90
91a
91b
91c
Gebiet 8-er als ersetzter Zahn, wenn mit
Kunststoff bedeckt
s.o.
97ai
Totale Prothese / Cover Denture im Oberkiefer auf Implantat
Bei Cover Denture Restzahnbestand 3
Zähne
s.o.
97b
Totale Prothese / Cover Denture im Unterkiefer
s.o.
97bi
Totale Prothese / Cover Denture im Unterkiefer auf Implantat
s.o.
98a
Abformung mit individuellem Löffel (oder individualisierter Löffel)
je Kiefer
nicht bei Einzelkronen
98b
Funktionsabformung mit individuellem Löffel im Oberkiefer
zahnlos oder Restzahnbestand 3 Zähne
98bi
Funktionsabformung mit individuellem Löffel im Oberkiefer auf Implantat
s.o.
98c
Funktionsabformung mit individuellem Löffel im Unterkiefer
zahnlos oder Restzahnbestand 3 Zähne
98ci
Funktionsabformung mit individuellem Löffel im Unterkiefer auf Implantat
s.o.
98d
Intraorale Stützstiftregistrierung
nur in Verbindung mit 97 a/b (i), nur 1x je
Befund,
98di
Intraorale Stützstiftregistrierung auf Implantat
98e
Verwendung einer zusätzl. Metallbasis in Totale
98f
Doppelarmige Halte- und Stützvorrichtung zu BEMA 96
98g
Metallbasis mit Halte- und Stützvorrichtung
98h/1
eine gegossene Halte- und Stützvorrichtung (an 98g zu 96)
98h/2
gegossene Halte- und Stützvorrichtung mindestens 2
(zusätzlich zu 96a/b/c)
Teilleistung anatomische Abformung (nicht vollendete Leistungen) bei Teilprothese,
Vollprothese und Abf. mit indiv. Löffel
Teilleistungen zur Ermittlung der Bissverhältnisse nach 96, 97 und 98
99a
99b
99c
100a
100ai
100b
100bi
Teilleistungen nach 96, 97, 98 weitergehende Maßnahmen (Klammern hergestellt, aber nicht
einprobiert)
Wiederherstellung einer abnehmbaren Prothese kleineren Umfanges (ohne Abformung)
Wiederherstellung einer abnehmbaren Prothese kleineren Umfanges (ohne Abformung) auf
Implantaten
Wiederherstellung abnehmbarer Prothesen größerem Umfanges (mit Abformung)
bei Exostosen, anatomische
Kieferverhältnisse
nur bei Interimsversorgung
nicht bei Interimsprothesen; die Klammern
werden extra berechnet
nur 1x pro Kiefer
nur 1x pro Kiefer auch bei mehr als 2
Klammern
wenn Modelle hergestellt wurden> voll
berechenbar
½ Bewertungszahl von 96 oder 97
Modellübertragung> volle Berechn.
¾ der Bew.-Zahl für die gesamte
Behandlung
z.B. auch Aktivierung von Halteelementen
Zahnarzt muss Befund erhoben haben
z.B. Halteelemente erweitern, erneuern
(Neuplanung=98 h/1 o. 2)
Zahnarzt muss Befund erhoben haben
100c
Wiederherstellung abnehmbarer Prothesen größerem Umfanges (mit Abformung) auf
Implantaten
direkte und indirekte Teilunterfütterung einer Prothese
100ci
Teilunterfütterung bei implantatgetragenen Prothesen
100d
vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren
neben 100a/b, wenn in 1 Sitzung nicht
durchführbar
neben 100a/b, wenn in 1 Sitzung nicht
durchführbar
indiv. Löffel nicht abrechenbar
100di
vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren auf Implantaten
s.o.
100e
vollständige Unterfütterung im indirekten Verfahren mit funktioneller Randgestaltung im
Oberkiefer
vollständige Unterfütterung im indirekten Verfahren mit funktioneller Randgestaltung im
Oberkiefer bei Implantaten
vollständige Unterfütterung im indirekten Verfahren mit funktioneller Randgestaltung im
Unterkiefer
vollständige Unterfütterung im indirekten Verfahren mit funktioneller Randgestaltung im
Unterkiefer bei Implantaten
s.o.
100ei
100f
100fi
Praxismaterial und Praxislaborkosten zusätzlich abrechenbar.
In diesem Teil nicht aufgeführte Leitungen können
s.o.
s.o.
s.o.
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