22.03.2004 Amtsgericht München - Pressesprecherin - 5.8.2011 Pressemitteilung Amtsgericht München verhängt 3 Jahre Haft in Dopingverfahren für Münchner Türsteher Am 4. 8.11 wurde ein Münchner Türsteher durch das Amtsgericht München wegen 42 tatmehrheitlicher Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke, davon in 37 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport und in 7 Fällen in Tateinheit mit Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln und in 1 Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport, in Tatmehrheit mit 3 tatmehrheitlichen Fällen des unerlaubten Besitzes von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, AZ 1111 LS 384 JS 47433/10. Der Haftbefehl wurde aufrechterhalten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeschuldigte veräußerte seit spätestens Ende 2008 bis zu seiner Festnahme am 23.02.2011 in einer Vielzahl von Fällen Arzneimittel gewinnbringend an eine Vielzahl von Abnehmer. Unter den Abnehmern befinden sich zahlreiche Türsteher aus der Münchner Nachtclubszene. Bei den veräußerten Arzneimitteln handelte es sich vorwiegend um Arzneimittel, die zum schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau im Fitness- und Kraftsportbereich und damit zu Dopingzwecken im Sport geeignet und bestimmt sind, insbesondere anabole Steroide (vor allem Testosteronpräparate) und Wachstumshormone. Bei sämtlichen Arzneimitteln mit Ausnahme von Präparaten mit den Wirkstoffen Trenbolon und Dehydrochlormethyltestosteron handelte es sich gleichzeitig um solche, die nur (Verfasserin der Pressemitteilung: Richterin am Amtsgericht als weitere aufsichtführende Richterin Ingrid Kaps - Pressesprecherin -) Amtsgericht München - Pressesprecherin Pacellistraße 5 80315 München Telefon: (089) 55 97 - 32 81 Telefax: (089) 55 97 - 17 00 Seite 2 auf Verschreibung und nur in Apotheken an Verbraucher abgegeben werden dürfen. Eine Verschreibung lag in keinem Fall vor, Apotheken wurden in die Veräußerungsgeschäfte nicht eingebunden. Der Arzneimittelverkauf des Angeschuldigten umfasste in einem Teil der Fälle auch Arzneimittel mit dem Wirkstoff Metandienon (Handelsnamen: Danabol, Dianabol, Naposim, Anabol Tablets, „Thais“). Diese metandienonhaltigen Arzneimittel sind erheblich leberschädigend und ihre orale Anwendung zu therapeutischen Zwecken gilt als obsolet. Im Bundesgebiet sind diese Arzneimittel daher seit 1987 nicht mehr zugelassen, nicht mehr verschreibungsfähig und als bedenklich i.S.v § 5 AMG (Gesetz über den verkehr mit Arzneimitteln) einzuschätzen. Der Angeschuldigte handelte bei den Veräußerungsgeschäften in der Absicht, sich durch die wiederholten Arzneimittelverkäufe eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Mit den erzielten Gewinnen sollte insbesondere auch der erhebliche Arzneimitteleigenkonsum des Angeschuldigten finanziert werden. Der Angeschuldigte verwendet selbst zumindest seit Ende 2008 große Mengen an Arzneimitteln zu seinem eigenen schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraftaufbau sowie zur Verringerung der typischen Nebenwirkungen der Einnahme anaboler Steroide (z.B. erektile Dysfunktionen). Die Gewinnspanne im Rahmen der Arzneimittelverkäufe betrug zwischen 30 % und 60 %. So kaufte der Angeschuldigte beispielsweise das Wachstumshormon Hygetropin in China zum Preis von ca. EUR 1,20 pro Internationale Einheit (I.E.) ein und verkaufte es zum Preis von EUR 2,40 bis EUR 3,00 an seine Abnehmer weiter. Bei Testosteron depo Galenika betrug der Einkaufspreis pro Ampulle zwischen EUR 2,- und EUR 2,50 und der Verkaufspreis zwischen EUR 3,50 und EUR 4,-. Die genauen Einnahmen sind nicht bekannt, sie dürften sich aber über 10 000 Euro bewegen. Hinweis: Das Tatbestandsmerkmal „zu Dopingzwecken im Sport“ (§§ 95 Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 2b AMG) setzt keinen irgendwie gearteten Wettkampfbezug voraus. Es umfasst auch das sogenannte „Bodybuilding", ohne dass es darauf ankommt, ob die erstrebte Leistungssteigerung auf Aktivitäten im Wettkampf, im Training oder in der Freizeit gerichtet ist.