Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vortex technologies GmbH & Co. KG
für den Verkauf und die Installation von PV-Anlagen
I. Allgemeines
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich bei allen Geschäften mit gewerblichen oder privaten Kunden
und sind Bestandteil jedes Angebotes und sämtlicher Kaufverträge einschl. ihrer Nebenleistungen (wie z.B. Vorschläge und Beratungen), die von
der Vortex mit Kunden abgeschlossen werden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht
noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie die Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich vereinbart oder
bestätigt haben.
II. Angebote und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Für die Annahme von Verträgen und deren Umfang ist allein unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend. Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der Vortex. Sie dürfen ohne
ausdrückliche Zustimmung von der Vortex weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben.
(2) Alle sonstige Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind schriftlich zwischen uns und dem
Auftraggeber zu vereinbaren. Mündliche Zusagen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wird. Proben sind bloße Orientierungsmuster. Bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster gelten die Eigenschaften der Probe nicht als
zugesichert.
(4) Technische Änderungen bleiben uns vorbehalten, sofern dadurch dem Kunden keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
III. Kaufgegenstand, Kaufpreis
(1) Kaufgegenstand sind die im Angebot schriftlich vereinbarten Liefergegenstände und Arbeitsleistungen. Sollte der bestellte
Liefergegenstand nicht mehr lieferbar sein, so sind wir berechtigt ein anderes gleichwertiges Produkt als Ersatz zu liefern. Ist die Ware auch
anderswo nicht zu ähnlichen Bedingungen zu beschaffen, behalten wir uns das Rücktrittsrecht vor, wobei dann ein Schadensersatzanspruch des
Kunden ausgeschlossen ist.
(2) Es gilt der zwischen den Parteien vereinbarte Netto-Kaufpreis. Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.
(3) Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die
Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem
vereinbarten Preis, hat der Auftraggeber das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten
Preises geltend gemacht werden.
IV. Liefer- und Leistungsfristen, Gefahrenübergang, Verzug
(1) Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- und Montagezeit müssen schriftlich erfolgen. Die Verpflichtung der Firma Vortex setzt voraus,
dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und Vortex geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie etwa Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Anzahlungen, erfüllt hat.
(2) Für eintretende Terminüberschreitungen, bedingt durch Vorlieferanten, höhere Gewalt oder sonstige, von uns nicht zu vertretende
Umständen, können wir nicht haften, es sei denn, dass Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. In solch einem Falle verlängert sich die
Leistungszeit angemessen. Kann Vortex auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, ist sowohl der Kunde als auch Vortex zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(3) Im Falle der durch den Kunden verursachten Verzögerung oder Unterbrechung der Leistungsausführung hat der Kunde alle durch die
Verzögerung/Unterbrechung entstehenden Mehrkosten zu tragen. Vortex kann ihre Leistung und ihren Aufwand mittels Teilrechnung fällig
stellen.
(4) Bei Sendung an den Käufer geht jedes Risiko, insbesondere die Transportgefahr, bei der Übergabe an den Käufer über. Die Transportkosten,
wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sowie Kosten für Verpackung und Versand trägt der Käufer. Auf Wunsch des Käufers werden die
Waren auf seinen Namen und auf seine Rechnung versichert oder auch eingelagert.
(5) Wird der Beginn der Leistungsausführung verzögert oder die Ausführung selbst unterbrochen, so werden die Leistungsfristen angemessen
verlängert.
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V. Zahlungsbedingungen
(1) 90% der Brutto-Auftragssumme ist bei Anlieferung des Materials auf der Baustelle fällig. Nach Inbetriebnahme der Gesamtanlage sind die
restlichen 10% innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung zu zahlen.
(2) Ein Skontoabzug ist nur gestattet, wenn dies ausdrücklich in der Rechnung vereinbart ist und der volle Betrag vollständig bezahlt wird, sowie
keine älteren Rechnungen offen sind. Alle Zahlungseingänge lassen zuerst die ältesten Forderungen, Zinsen und Kosten erlöschen.
(4) Der Kunde ist zu Teilzahlungen nur berechtigt, wenn dies schriftlich mit der Vortex vereinbart ist.
(5) Im Falle der Säumnis ist der Auftraggeber verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Mahngebühren, Interventionskosten sowie die
Kosten anwaltlichen Einschreitens zu ersetzen. Vom Auftraggeber geltend gemachte Gewährleistungsansprüche berechtigen diesen nicht,
vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten.
VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Mahnkosten) unser Eigentum.
Dies gilt auch bei fester Installation an vorhandene Geräte und Systeme. Sicherungsübereignung und Verpfändung sind dem Kunden nicht
gestattet. Eine Veräußerung der Waren darf nur nach schriftlicher Bestätigung von uns erfolgen. Der Besteller ist verpflichtet die Ware
ordnungsgemäß aufzubewahren und gegen Schäden und Verlust abzusichern.
VII. Beanstandung und Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsverpflichtung für Mängel der Ware einschließlich zugesicherter Eigenschaften, wird vom Hersteller nur insoweit
übernommen, als es sich nachweislich um Material- und Fabrikationsfehler handelt oder es gesetzliche Garantievorschriften vorschreiben, es sei
denn der Hersteller macht davon abweichende, darüber hinausgehende schriftliche Zusicherungen.
(2) Für alle Montage- und andere Arbeiten beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate soweit nicht anders gesetzlich vorgeschrieben. Alle
Mängel sind sofort (spätestens nach 7 Tagen), versteckte Mängel bei Bekannt werden (spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung)
schriftlich bei uns anzuzeigen.
(3) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:
-
Mängel und Folgeschäden durch unsachgemäße Montage und fehlerhafte Inbetriebsetzung
-
wenn die Arbeiten nicht durch uns ausgeführt wurden
-
nicht sachgemäße Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel
-
Frostschäden und Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung.
Der Kunde hat Recht auf kostenlose Mängelbeseitigung in angemessenem Zeitraum. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder
Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstrittig sind. Schadensersatzansprüche können nur bei Nachweis vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns
geltend gemacht werden.
VIII. Leistungsgarantie
(1) Für die von uns angebotenen Produkte gelten die vom Hersteller angegebenen Leistungs- und Produktgarantien. Diese sind dem Käufer vor
Vertragsabschluss auszuhändigen.
IX. Bedingungen bei Montage und Reparaturen
(2) Für die Dauer der Tätigkeiten müssen ein gegen Diebstahl sicherer Raum sowie ein Wasser- und ein Stromanschluss zur Verfügung stehen.
Anschlüsse für Ver- und Entsorgungsleitungen sind nach Herstellerangaben zu verlegen. Eventuelle spätere Änderungen und Mehraufwände
durch falsche Informationen über örtliche Gegebenheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(3) Die Monteure sind angewiesen, über geleistete Arbeitsstunden täglich Buch zu führen und sich diese durch den Kunden bestätigen zu
lassen, erfolgt eine derartige Bescheinigung nicht, haben die Angaben des Monteurs Gültigkeit. Verhindert einer der vorgenannten Punkte die
Arbeitsaufnahme oder erhält unser Monteur zum Termin keinen Einlass gehen Fahrtkosten und Arbeitszeit zu Lasten des Auftraggebers.
X. Rücktrittsvorbehalt
(1) Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn über die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers im Nachhinein negative
Umstände wie Insolvenz, Zahlungsverzug bzgl. Forderungen des Auftragnehmers, Zahlungseinstellung, überwiegende Fruchtlosigkeit von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Scheck- oder Wechselprotest bekannt werden. Der Rücktritt kann nur unverzüglich nach Bekannt werden
dieser Tatsachen erklärt werden.
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XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind 17192 Waren (Müritz).
XII. Schlussbestimmungen
(1) Abänderungen oder Ergänzungen zu diesen Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
(2) Sollten einzelne Bedingungen unserer AGB ganz oder teilweise gegen geltendes Recht verstoßen, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der
übrigen Bedingungen und des gesamten Rechtsgeschäftes nicht berührt.
Stand: September 2008
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