Die Würde des Menschen wahren

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T H E M E N
D E R
Z E I T
BERICHTE
Anfang und Ende menschlichen Lebens
Die Würde des
Menschen wahren
Mit ethischen Problemen der modernen Medizin und Biotechnologie beschäftigte sich
Mitte März in Köln ein Presseseminar der Bundesärztekammer mit dem Titel „Anfang
und Ende menschlichen Lebens“. In dessen Mittelpunkt standen die biomedizinische
Forschung am Menschen, die Präimplantationsdiagnostik und das Klonen von Säugetieren, die Transplantationsgesetzgebung sowie die ärztliche Sterbebegleitung. Die
Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer stellte eine Stellungnahme
„Zum Schutz nichteinwilligungsfähiger Personen in der medizinischen Forschung“ vor.
N
icht zuletzt das geklonte Schaf
„Dolly“ hat eine neue Ethikdiskussion ausgelöst, in der
gefragt wird: Darf der
Mensch durch Klonierung Leben
schaffen, und darf er aktiv Leben beenden? Darf gemacht werden, was
gemacht werden kann? Dürfen ethische Entscheidungen von Nützlichkeitserwägungen geleitet werden?
„Nein“ ist die eindeutige Antwort
des Vizepräsidenten der Bundesärztekammer (BÄK), Prof. Dr. med.
Jörg-Dietrich Hoppe. Ärztliche
Ethik sei überwiegend Gesinnungsbeziehungsweise
Verantwortungsethik. Eine Nützlichkeitsethik könne
zumindest nicht vorrangig als ärztliche Norm akzeptiert werden, stellte
Hoppe vor Journalisten in Köln fest.
Wenn man dem australischen Bioethiker Peter Singer folge, sei
menschliches Leben nicht immer
schützenswert, „ja sogar sind von
menschlichen Eltern abstammende
Geschöpfe nicht einmal immer als
Menschen anzusehen“, so Hoppe. In
der Gesellschaft sei ebenfalls zunehmend ein Bewußtseinswandel festzustellen. So würde beispielweise das
kostenintensive Immer-älter-Werden
mit Ausdrücken wie „Überalterung“,
„Altersberg“ oder „Rentnerschwemme“ belegt. „Ethische Prämisse sollte
dagegen immer die Würde des Menschen sein“, sagte der Präsident der
Bundesärztekammer, Dr. med. Karsten Vilmar.
1 Regeln, die bei Wahrung der
Würde des Menschen die Anwendung von Medizin und Biologie erlauA-814
ben, sollte der 1990 aus dem „Comité
ad hoc des experts sur la bioéthique“
hervorgegangene Lenkungsausschuß
„Comité Directeur pour la Bioéthique“ erarbeiten. Dieses vom Ministerrat des Europarats eingesetzte
Komitee hat im Juni 1996 gegen die
Stimme der Bundesrepublik die
„Convention for the Protection of
Human Rights and Dignity of the Human Being with Regard to the Application of Biology and Medicine“ verabschiedet.
Prinzip des
„informed consent“
Anfang April soll der vom Ministerrat gebilligte Text dieser sogenannten Bioethik-Konvention in einer feierlichen Zeremonie im spanischen Oviedo zur Zeichnung offengelegt werden. „Bei dieser Gelegenheit
wird der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zwar anwesend sein,
jedoch die Konvention nicht zeichnen, da die Bundesregierung über einen eventuellen Beitritt noch nicht
entschieden hat“, sagte Prof. Dr. med.
Elmar Doppelfeld, Mitglied der deutschen Delegation im Lenkungsausschuß. Auf Kritik waren in Deutschland (vor allem bei der ursprünglichen Fassung von 1994) die geplanten Regelungen zur Embryonenforschung und zur Forschung an Nichteinwilligungsfähigen gestoßen.
Doppelfeld, der die wichtigsten
Artikel der Konvention vorstellte, betonte, daß in Kapitel 1 ausdrücklich
(26) Deutsches Ärzteblatt 94, Heft 13, 28. März 1997
festgelegt sei, daß die Würde und
Identität des „human being“ zu wahren und ohne Ausnahme seine Integrität, sonstige Rechte und besonders
die fundamentalen Freiheiten zu respektieren seien. Der Vorrang des Individuums vor den Interessen der
Wissenschaft werde bekräftigt, die
Beachtung sogenannter Professional
Standards bei der Forschung gefordert. Forschung am Menschen sei nur
dann erlaubt, wenn keine Alternative
zu Forschung von vergleichbarer
Wirksamkeit und ein angemessenes
Verhältnis von Nutzen und Risiko bestünden. Es gelte grundsätzlich der
informed consent, also die Zustimmung nach angemessener Aufklärung, die ausdrücklich für das spezielle Projekt einzuholen sei und nur
für dieses gelte und dokumentiert
werden müsse. Für die Forschung
mit Nichteinwilligungsfähigen gelten
außerdem, so Doppelfeld, besondere
Schutzbestimmungen.
1 Als Präzisierung dieser Schutzbestimmungen für nichteinwilligungsfähige Personen ist die von der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und
ihren Grenzgebieten bei der Bundesärztekammer jetzt vorgelegte Stellungnahme „Zum Schutz nichteinwilligungsfähiger Personen in der medizinischen Forschung“ gedacht. Sie
entspreche „im groben“ den Regelungen in der sogenannten Bioethikkonvention, stellte der Kommissionsvorsitzende, Prof. Dr. med. Dr. med.
dent. Heinz Pichlmaier, fest. Danach
ist „Forschung mit nichteinwilligungsfähigen Personen (. . .) nur dann zu
rechtfertigen, wenn
– das Forschungsprojekt nicht
auch an einwilligungsfähigen Personen durchgeführt werden kann,
– das Forschungsprojekt wesentliche Aufschlüsse zur Erkennung,
Aufklärung, Vermeidung oder Behandlung einer Krankheit erwarten
läßt,
– das Forschungsprojekt im Verhältnis zum erwarteten Nutzen vertretbare Risiken erwarten läßt,
– der gesetzliche Vertreter eine
wirksame Einwilligung in die Maßnahme erteilt hat, wobei vorausgesetzt ist, daß er aus der Kenntnis der
vertretenen Person ausreichende Anhaltspunkte hat, um auf ihre Bereit-
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schaft zur Teilnahme an der Untersu- schränkte Lebenserwartung durch erAbsage an
chung schließen zu können,
höhtes Erkrankungsrisiko und vorzeiaktive Euthanasie
– ein ablehnendes Verhalten des tige Alterung hätte.
Angstwurm befürwortete ebenso
Betroffenen selbst nicht vorliegt,
Daß nicht alles gemacht werden
– die zuständige Ethikkommissi- sollte, was gemacht werden kann, wie Prof. Dr. jur. Dr. h. c. Hans-Ludon das Forschungsvorhaben zustim- zeigt sich auch bei der Präimplantati- wig Schreiber, Präsident der Georgmend beurteilt hat.“
onsdiagnostik. Die Befürworter der August-Universität Göttingen, die
Ein besonderes ethisches Dilem- Präimplantationsdiagnostik übersä- „erweiterte Zustimmungslösung“, woma trete bei Forschungen auf, durch hen häufig, so die Humangenetikerin, nach bei fehlender schriftlicher Erdie voraussichtlich nicht der Betroffe- daß auch der übertragene gesunde klärung des Verstorbenen die nächne selbst, immerhin aber andere Per- Embryo nur eine geringe Chance hat, sten Angehörigen des Verstorbenen
sonen, die sich in der gleichen Alters- bis zur Geburt zu überleben. Rehder über eine Organentnahme entscheigruppe befinden oder von der glei- hält eine Präimplantationsdiagnostik den können. Dazu Schreiber: „Die
chen Krankheit oder Störung betrof- nur dann für gerechtfertigt, „wenn Angehörigen haben auch nach geltenfen sind, von den gewonnenen Er- das zu diagnostizierende Krankheits- dem Recht nach dem Tod des Betrofkenntnissen Nutzen haben. „In dieser bild schwer, das Risiko für ein betrof- fenen wesentliche Entscheidungen zu
Fallgruppe ist erforderlich, daß das fenes Kind extrem hoch und ein wei- treffen, so etwa über die Frage der
Zulässigkeit einer Sektion
Forschungsprojekt allenFoto: Deutsche Klinik für Fortpflanzungsmedizin GmbH, Bad Münder
oder über die Art der Befalls minimale Risiken oder
stattung. Die MenschenBelästigungen
erwarten
würde wird durch die erläßt. Ethisch nicht zu rechtweiterte Zustimmungslöfertigen ist die ,ausschließsung nicht verletzt.“ Schreilich‘ fremdnützige Forber, Vorsitzender der Stänschung bei nichteinwillidigen Kommission Organgungsfähigen Personen“,
transplantation der Bundesheißt es in der Stellungärztekammer, wies außernahme.
dem darauf hin, daß durch
1 Verboten seien in
das Hirntodkonzept beiDeutschland durch das
spielsweise Apalliker vor
Embryonenschutzgesetz
ungerechtfertigten Eingrifdie Verwendung einer totifen geschützt würden.
potenten embryonalen Zel1 Um den Schutz diele zur Präimplantationsdiaser Wachkoma-Patienten
gnostik und auch das Klo- Die Reproduktionsmedizin wirft eine Reihe von ethischen Problemen auf.
geht es auch in der geplannen. Doch Prof. Dr. med.
Helga Rehder, Leiterin der Abteilung terer Schwangerschaftsabbruch eines ten Neufassung der zuletzt 1993 aktuafür klinische Genetik am medizini- betroffenen Fetus nach Pränataldia- lisierten Richtlinien für die ärztliche
schen Zentrum für Humangenetik gnose in der achten bis 20. Schwan- Sterbebegleitung durch den Ausschuß
der Universität Marburg und Mitglied gerschaftswoche für die Mutter nicht für medizinisch-juristische Grundsatzfragen der Bundesärztekammer, die
des Wissenschaftlichen Beirates der mehr zumutbar ist“.
Bundesärztekammer, ist überzeugt
1 Daß eine Organentnahme bei von ihrem Vorsitzenden, Prof. Dr.
davon, daß „es gemacht wird, wenn einem Sterbenden mit dem ärztlichen med. Eggert Beleites, vorgestellt wurdie Argumente ausgehen“. So könnte Ethos nicht vereinbar ist, stellte Prof. de. Der Präsident der Landesärztezum Beispiel langfristig das Klonen Dr. med. Heinz Angstwurm, Oberarzt kammer Thüringen betonte, daß auf
von Menschen erwogen werden, weil der Neurologischen Klinik der Lud- keinen Fall an ein Verhungern- oder
durch den Trend einer Zunahme der wig-Maximilians-Universität Mün- Verdurstenlassen bei apallischen PatiUnfruchtbarkeit und vor allem der chen, unmißverständlich fest. Das Le- enten gedacht sei. Die Basisbetreuung
männlichen Sterilität „unsere Gesell- ben auch des sterbenden Menschen in Form von Zuwendung, Pflege,
schaft irgendwann einmal vom Aus- sei unantastbar und unverfügbar. Schmerzbekämpfung, Freihalten der
sterben bedroht ist“. Doch abgesehen Deshalb müsse ein künftiges Trans- Atemwege und Ernährung müsse
von der „Gefahr einer gezielten Se- plantationsgesetz den Todesnachweis auch bei Schwerstkranken aufrechtlektion“ weist die Humangenetikerin als Voraussetzung der Organentnah- erhalten bleiben. Eine aktive Euauf die medizinischen Risiken einer me festlegen. Naturwissenschaftlich- thanasie nach niederländischem Vorsolchen Denkweise hin. Mit dem Klo- medizinisch bestehe keinerlei Zweifel bild werde es in Deutschland ebenfalls
nen unter Verwendung einer Körper- an der Bedeutung des Hirntods als si- nicht geben. In der neuen Sterbezelle eines erwachsenen Individuums cherem Todeszeichen. „Denn mit hilferichtlinie werde lediglich über die
werden auch die erworbenen umwelt- dem Tod des Gehirns ist die körper- Einstellung parenteraler Ernährung
und altersbedingten Genmutationen lich-geistige Einheit zerstört, die der und eine stärkere Gewichtung von Paübertragen. Das hätte zur Folge, daß lebende Mensch war“, sagte Angst- tientenverfügungen diskutiert, betonte Beleites.
Gisela Klinkhammer
das geklonte Individuum eine einge- wurm.
Deutsches Ärzteblatt 94, Heft 13, 28. März 1997 (27)
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