lesefassung - FH Münster

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Fachbereich Wirtschaft
LESEFASSUNG
Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Münster (BB Betriebswirtschaft) (in der Fassung der IV.
Änderungsordnung vom 10.09.2014)
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.
NRW. S. 474), zuletzt geändert am 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), und
des § 1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster hat der Fachbereich Wirtschaft
der Fachhochschule Münster folgende Besondere Bestimmungen erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1
Seite
Geltungsbereich ............................................................................................................... 3
§ 2
Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad ......................................................... 3
§ 3
Zugangsvoraussetzungen ................................................................................................. 3
§ 4
Regelstudienzeit, Studienumfang, Leistungspunkte, Aufnahme des Studiums ..................... 3
§ 5
Anrechnung von Leistungen ............................................................................................. 4
§ 6
Einstufungsprüfung .......................................................................................................... 4
§ 7
Modulprüfungen des Studiums, Teilprüfungen .................................................................. 4
§ 8
Bachelorarbeit .................................................................................................................. 7
§ 9
Kolloquium ...................................................................................................................... 8
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten ......................................................................................... 8
Anlage
Studienplan für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft
2
§1
Geltungsbereich
Diese Besonderen Bestimmungen gelten für den Abschluss des Studiums im Bachelorstudiengang
Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Münster. Sie bilden mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster (AT PO)
die Prüfungsordnung für diesen Studiengang.
§2
Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad
(1)
Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums.
(2)
Das zur Bachelorprüfung führende Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 58 HG) auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die anwendungsbezogenen Inhalte des Studienfachs vermitteln und befähigen, Vorgänge und Probleme aus dem Berufsfeld der Betriebswirtschaft zu analysieren, Lösungen methodisch zu erarbeiten und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll die analytischen,
strukturierenden und problemlösenden Fähigkeiten der Studierenden entwickeln und sie auf
die Bachelorprüfung vorbereiten.
(3)
Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die
für eine selbständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben
hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbständig zu arbeiten.
(4)
Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die Fachhochschule Münster gemäß
§ 66 HG der Hochschulgrad „Bachelor of Arts“, Kurzbezeichnung „B.A.“.
§3
Zugangsvoraussetzungen
(1)
Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Münster ist die Fachhochschulreife oder eine als
gleichwertig anerkannte Qualifikation sowie der Nachweis einer einschlägigen praktischen
Tätigkeit (Vorpraktikum) von mindestens 12 Wochen Dauer.
(2)
Das Vorpraktikum ist grundsätzlich vor Aufnahme des Studiums nachzuweisen, spätestens
jedoch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters.
§4
Regelstudienzeit, Studienumfang, Leistungspunkte,
Aufnahme des Studiums
(1)
Das Studium umfasst einschließlich aller Prüfungsleistungen eine Regelstudienzeit von sechs
Semestern.
3
(2)
Das für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Studienvolumen (Umfang des
notwendigen Lehrangebots) beträgt 122,5 Semesterwochenstunden, denen in der Summe
167 Leistungspunkte zugeordnet sind. Die Bachelorarbeit ist mit 12 Leistungspunkten bewertet, das Kolloquium mit einem Leistungspunkt. Weitere Details sind dem anliegenden Studienplan zu entnehmen.
(3)
Das Studium des ersten Fachsemesters kann im Semesterrhythmus aufgenommen werden.
§5
Anrechnung von Leistungen
Leistungen im Sinne von § 7 Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung können grundsätzlich in einem
Umfang von maximal 120 Leistungspunkten angerechnet werden. Kooperationsvereinbarungen im
Rahmen von Franchise-Studiengängen können hiervon abweichende Regelungen treffen.
§6
Einstufungsprüfung
(1)
Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erworben wurden, können in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Einstufungsprüfung soll die Berwerberin oder der Bewerber in einem entsprechenden Abschnitt des Studiengangs zum Studium zugelassen werden.
(2)
Aufgrund der Einstufungsprüfung können Studienleistungen sowie Prüfungsleistungen in
Modulprüfungen durch gleichwertige Leistungen in der Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt werden. Dies gilt grundsätzlich nicht für die Modulprüfungen der Erweiterungsstufe gemäß § 7 Absatz 4. Über die Entscheidung wird eine Bescheinigung erteilt.
(3)
Das Nähere über Art, Form und Umfang der Einstufungsprüfung bestimmt sich nach der Prüfungsordnung zur Regelung der Einstufungsprüfung für die Studiengänge an der Fachhochschule Münster, die die Fachhochschule Münster erlassen hat.
§7
Modulprüfungen des Studiums,
Teilprüfungen
(1)
Das Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Münster gliedert sich in die
Grundstufe, die Aufbaustufe und die Erweiterungsstufe.
(2)
In der Grundstufe sind folgende Module durch Modulprüfungen abzuschließen:
Modul
Finanzwirtschaftliche BWL I
Zeitpunkt der Modulprüfung:
zum Ende des …
Fachsemesters
LP
1.
7
Zulassungsvoraussetzungen
4
Mathematik und Wirtschaftsinformatik
1.
8
Leistungsnachweis gemäß § 17 AT PO
Managementprozesse
1.
7
Regelmäßige und aktive Teilnahme an
den Lehrveranstaltungen „Studieren lernen“
Wirtschaftsrecht I
1.
8
Betriebswirtschaftliche
Primärprozesse
2.
6
Finanzwirtschaftliche BWL II
2.
7
Statistik
2.
5
VWL
2.
7
2. (Teilprüfung 1)
3
3. (Teilprüfung 2)
2
5. (Teilprüfung 3)
3
3. (Teilprüfung 1)
6
Schlüsselkompetenzen
Unternehmensführung
4. (Teilprüfung 2)
6
Unternehmen und Gesellschaft
5.
3
Transfermodul
6.
5
Die Modulprüfung des Moduls „Schlüsselkompetenzen“ besteht aus drei Teilprüfungen und
die Modulprüfung des Moduls „Unternehmensführung“ bestehen aus zwei Teilprüfungen.
(3)
In der Aufbaustufe sind aus den nachfolgenden Modulen acht Module von der Kandidatin
oder dem Kandidaten zu wählen und durch eine Modulprüfung abzuschließen:
Zeitpunkt der Modulprüfung.
zum Endes des
… Fachsemesters
LP
Zulassungsvoraussetzungen
Business English
3./4.
6
Regelmäßige und aktive Teilnahme an
den Lehrveranstaltungen „Business English Communication“
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
der Unternehmensführung
3./4.
6
VWL II: Globalisierung und Europäische Intergration
3./4.
6
Grundlagen Prozessmanagement
und ERP-Systeme
3./4.
6
Logistik
3./4.
6
Marketing
3./4.
6
Personalmanagement und Organizational Behaviour
3./4.
6
Quantitative Methoden
3./4.
6
Rechnungswesen
3./4.
6
Steuern
3./4.
6
Wirtschaftsrecht II
3./4.
6
Modul
Vier der acht zu wählenden Aufbaumodule sollen im 3. Fachsemester absolviert werden, die
weiteren Module im 4. Fachsemester.
5
Statt der Wahl von acht Aufbaumodulen besteht die Möglichkeit zur Wahl von nur vier, im
folgenden Satz aufgeführten Aufbaumodulen, um in der Erweiterungsstufe fünf (statt anderenfalls drei) Erweiterungsmodule durch eine Modulprüfung abzuschließen. Voraussetzung ist
in diesem Fall, dass in der Aufbaustufe zumindest die drei Module „Rechnungswesen“,
„Steuern“ und „Wirtschaftsrecht II“ und in der Erweiterungsstufe die in § 7 Absatz 4 Satz 2
aufgeführten Module durch eine Modulprüfung abgeschlossen werden.
(4)
In der Erweiterungsstufe sind drei Module nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten
durch eine Modulprüfung abzuschließen.
Zeitpunkt der Modulprüfung:
zum Ende des ..
Fachsemesters
LP
Arbeits- und Sozialrecht
5./6.
12
Betriebliche Steuerlehre I
5./6.
12
Betriebliche Steuerlehre II
5./6.
12
Business Information
Systems
5./6.
12
Controlling
5./6.
12
Corporate Finance
5./6.
12
Erfolgsstrategien auf internationalen Märkten
5./6.
12
Externes Rechnungswesen
5./6.
12
Funktionales Personalmanagement
5./6.
12
Führung und Wandel
5./6.
12
Internationales Marketing
5./6.
12
Operatives Marketing
5./6.
12
Organisations- und
Informationsmanagement
5./6.
12
Potenzialorientiertes
Personalmanagement
5./6.
12
Projektstudium Organisation,
Wirtschaftsinformatik und Logistik
5./6.
12
Quantitative Methoden II
5./6.
12
Quantitative Methoden III
5./6.
12
Strategisches Marketing
5./6.
12
Supply Chain Management
5./6.
12
Wirtschaftsprüfung
5./6.
12
Wirtschaftsrecht III
5./6.
12
Modul
Zulassungsvoraussetzungen
Regelmäßige und aktive Teilnahme an
den Lehrveranstaltungen „Project in International Marketing“
Aufbaumodul „Grundlagen Prozessmanagement und ERP-Systeme“ oder Aufbaumodul „Logistik“ bereits bestanden
Regelmäßige und aktive Teilnahme an
den Lehrveranstaltunge „Strategic Marketing“ und „Project in Strategic Marketing“
Im Fall der Wahl von nur vier Aufbaumodulen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 sind die Erweiterungsmodule „Externes Rechnungswesen“, „Wirtschaftsrecht III“, Betriebliche Steuerlehre I“, „Betriebliche Steuerlehre II“ und „Wirtschaftsprüfung“ durch eine Modulprüfung
abzuschließen.
6
Die Zulassung zu den Modulprüfungen der Erweiterungsmodule setzt voraus, dass die Kandidatin oder der Kandidat bereits 72 Leistungspunkte erworben und sämtliche Modulprüfungen des ersten und zweiten Fachsemesters bestanden hat. Zwei der drei zu wählenden Erweiterungsmodule sollen im 5. Fachsemester absolviert werden, das verbleibende dritte Modul
im 6. Fachsemester.
(5)
Die Wahl eines Aufbau- oder Erweiterungsmoduls erfolgt durch den Antrag auf Zulassung
zur Modulprüfung. Sie wird durch einen gemäß § 13 Absatz 5 AT PO erklärten Rücktritt aufgehoben.
(6)
Die Wiederholung von Modulprüfungen richtet sich nach § 10 Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung.
(7)
Für Teilprüfungen gelten die Regelungen für Modulprüfungen entsprechend.
§8
Bachelorarbeit
(1)
Der Richtwert für den Umfang des Textteils der Bachelorarbeit beträgt ca. 40 Seiten DIN A 4
(mit ca. 2.000 Zeichen je Seite).
(2)
Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt bis zu drei Monate.
(3)
Zur Bachelorarbeit kann zugelassen werden, wer
1. an der Fachhochschule Münster im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist und
2. mindestens 96 Leistungspunkte aus Modulprüfungen gemäß § 7 nachweisen kann.
(4)
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag
sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese nicht bereits früher vorgelegt wurden:
1. der Nachweis über die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen,
2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Bachelorarbeit und zur Ablegung der Bachelorarbeit. Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden,
welche prüfungsberechtigte Person zur Betreuung der Bachelorarbeit bereit ist.
(5)
Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche
zurückgenommen werden.
(6)
Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Bachelorarbeit der Kandidatin
oder des Kandidaten ohne Wiederholungsmöglichkeit als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist.
Im Übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
im Geltungsbereich des Grundgesetzes ihren oder seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.
7
(7)
Für die bestandene Bachelorarbeit erhält die Kandidatin oder der Kandidat 12 Leistungspunkte.
§9
Kolloquium
(1)
Das Kolloquium ergänzt die Bachelorarbeit und ist eigenständig zu bewerten.
(2)
Zum Kolloquium kann die Kandidatin oder der Kandidat nur zugelassen werden, wenn
1. die in § 8 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorarbeit
nachgewiesen sind, die Einschreibung oder Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer jedoch nur bei der erstmaligen Zulassung zum Kolloquium und
2. die Bachelorarbeit mindestens als „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.
(3)
Das Kolloquium wird als mündliche Prüfung durchgeführt.
(4)
In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer als die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter der Bachelorarbeit als Zweitprüferin oder Zweitprüfer für das Kolloquium bestimmen.
(5)
Für das bestandene Kolloquium erhält die Kandidatin oder der Kandidat einen Leistungspunkt.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft treten zum Wintersemester 2009/10 in Kraft und finden erstmals Anwendung auf die Studierenden des ersten Fachsemesters. Sie werden in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster veröffentlicht. Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Besonderen Bestimmungen im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft eingeschrieben oder als Zweithörerinnen oder
Zweithörer zugelassen sind, können ihr Studium bis zum 31. August 2013 in der Studienstruktur
der Prüfungsordnung vom 30. März 2005 beenden. Gleiches gilt für Studierende, die nach dem 31.
August 2009 ausnahmsweise noch nach der Prüfungsordnung vom 30. März 2005 eingeschrieben
oder als Zweithörer zugelassen werden.
Mit Ablauf des 31. August 2013 tritt die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Münster (BPO Betriebswirtschaft) vom 30. März 2005 (Amtliche
Bekanntmachungen Nr. 12/2005 vom 19. April 2005, Seite 68 - 93) in der dann gültigen Fassung
außer Kraft und wird aufgehoben.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Wirtschaft vom
01.04.2009, 01.10.2010, 14.04.2010, 19.01.2011, 14.03.2012 und 18.06.2014.
Münster, 10. September 2014
Die Präsidentin
der Fachhochschule Münster
Prof. Dr. rer. pol. Ute von Lojewski
8
Anlage 1
Studienplan für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft
Abkürzungen:
SWS = Semesterwochenstunde/n
LP = Leistungspunkt/e
Modul
SU = Seminaristischer Unterricht
S = Seminar
P = Praktikum
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Fachsemester
Fachsemester
Fachsemester
Fachsemester
Fachsemester
Fachsemester
SWS
SWS
SWS
SWS
SWS
SWS
V
Grundstufe
Finanzwirtschaftliche BWL I
Mathematik und Wirtschaftsinformatik
Managementprozesse
Wirtschaftsrecht I
Betriebswirtschaftliche Primärprozesse
Finanzwirtschaftliche BWL II
Statistik
VWL
Schlüsselkompetenzen (Teil I)
Aufbaustufe
Schlüsselkompetenzen (Teil II)
Unternehmensführung (Teil I)
Modul A I aus dem Katalog des § 7 III
Modul A II aus dem Katalog des § 7 III
Modul A III aus dem Katalog des § 7 III
Modul A IV aus dem Katalog des § 7 III
Unternehmensführung (Teil II)
Modul A V aus dem Katalog des § 7 III
Modul A VI aus dem Katalog des § 7 III
Modul A VII aus dem Katalog des § 7 III
Modul A VIII aus dem Katalog des § 7 III
Erweiterungsstufe
Schlüsselkompetenzen (Teil III)
Unternehmen und Gesellschaft
Modul E I aus dem Katalog des § 7 IV
Modul E II aus dem Katalog des § 7 IV
Modul E III aus dem Katalog des § 7 IV
Transfermodul
V = Vorlesung
SU
S/P
V
SU
S/P
V
SU
S/P
V
SU
S/P
V
SU
S/P
V
SU
Summe
S/P
SWS
6
7
6,5
6
7
8
7
8
6
7
5
7
3
6
7
4
6
2
2
2
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
3
3
3
3
12
12
12
5
8
8
8
4
Abschlussarbeit
Kolloquium
∑ SWS Lehrveranstaltungsart
∑ SWS Lehrveranstaltungen / LP
LP
12
1
25,5
0
25,5
0
23
0
25
2
12
8
22
2
12
0
20
8
8
8
22
6
0
0
12
12
126,5
180
9
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