Ergänzung ABV SVP SDAP SAPD SPD SAG USPD Arbeiterbildungsverein Sächsische Volkspartei 1866 – 1869 linksliberal Sozialdemokratische Arbeiterpartei Sozialistische Arbeiterpartei Deutschlands Sozialdemokratische Partei Deutschlands Sozialdemokratische Arbeitsgemeinschaft Unabhängige Sozialdemokratische Partei Deutschlands Arbeiterbildungsverein: Am Anfang der organisierten Arbeiterbewegung standen vielfach Arbeiter-bildungsvereine, die Bildungsarbeit mit kulturellen Angeboten und zunehmend politischen Zielen verbanden. Ziel: sozialökonomische Reformen zur Besserstellung der Arbeiterklasse. Sozialdemokratische Arbeiterpartei: 1869. Neben dem Allgemeinen Deutschen Arbeiterverein (ADAV) zweite überregionale Arbeiterpartei. Gegenüber dem ADAV aber mit anderen Zielsetzungen: “Errichtung des freien Volksstaates“ , “Abschaffung der Klassenherrschaft“, “Beseitigung der kapitalistischen Produktionsweise“, “Ablehnung der preußischen Führungsansprüche in Deutschland“ u.a. Unabhängige Sozialdemokratische Partei Deutschlands/ SAG: Dez. 1915: 20 Abgeordnete der SPD im Reichstag stimmen gegen die Bewilligung weiterer Kriegskrediete: keine Verlängerung 1. Weltkrieg/ gegen annexionistische Kriegsziele des Deutschen Reiches. Es kommt zum Bruch zwischen SPD Parteiführung und pazifistischem Parteiflügel. März 1916 Ausschluß der abtrünnigen Abgeordneten aus der SPD-Fraktion. Ausgeschlossene Abgeordnete bilden Sozialdemokratische Arbeitsgemeinschaft ( SAG) und setzen Arbeit im Reichstag fort. Januar 1917 erfolgt der Parteiausschluß. April 1917: Oppositionskonferenz in Gotha/ Gründung der Unabhängigen Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (USPD). Anschluß des Spartakusbundes, das ist der radikale Kern der innerparteilichen SPD Opposition. Wahlrecht, Wahlen, Abgeordnete nach 1871/ Deutsches Reich Nach Gründung des Deutschen Reiches wurde bei der Reichstagswahl im März 1871 erstmals eine gesamtdeutsche Volksvertretung gewählt. Da zu dieser Zeit weder die Reichsverfassung noch die Wahlstatuten Parteien als politische Enscheidungsträger kannten, wurden beim Urnengang keine Parteien oder Kandidatenlisten gewählt, sondern einzelne, den verschiedenen Parteien angehörende Personen. Jeder Wahlkreis vergab dabei ein Reichstagsmandat unter den angetretenen Kandidaten. 1871 gab es 382 Wahlkreise, in denen je ein Abgeordneter gewählt wurde. Nach dem absoluten Mehrheitswahlrecht errang derjenige Kandidat das Mandat, der mehr als 50% der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnte. Erreichte kein Politiker im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, entschied eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Hierbei gingen Parteien, die sich politisch nahe standen, Wahlbündnisse ein. Mit dem Aufstieg der Sozialdemokraten vereingten vor allem die bürgerlichen und konservativen Parteien ihre Stimmen im zweiten Wahlgang auf einen gemeinsamen Kandidaten gegen den sozialdemokratischen Bewerber. Auf Reichsebebene waren alle Männer ab 25 Jahre wahlberechtigt. Ausgeschlossen waren Frauen sowie Personen mit Armenunterstützung aus öffentl. Mitteln u.a. Im Königreich Sachsen wurde die Wahlberechtigung hinsichtlich Reichstag und Landtag unterschiedlich gehandhabt. Landtagswahlen ab 1869 nach Dreiklassenwahlrecht vgl. Preußen. Zugangsvoraussetzung war die Zahlung von Grund- und Einkommenssteuer. Die Bismarcksche Reichsverfassung von 1871 verbot Abgeordneten-Diäten. Erst1906 wurde eine Entschädigungsregelung für die Reichstagsabgeordneten eingeführt im Sinne einer reine Aufwandsentschädigung. Bei den Parteien war es die Sozialdemokratische Partei, die schon ab 1876 ihren Reichstagsabgeordneten – ebenso ihren Funktionären – ein Gehalt zahlte. Da dies von der Reichsregierung als ungesetzlich angesehen wurde, ergaben sich für die Partei strafrechtliche Auseinandersetzungen.